Europarecht. Nationales AuslR. Völkerrecht. Rechtsgrundlagen des Ausländer-Rechts. Einstiegsfall. Sie haben eine Ausländerakte auf dem Schreibtisch.

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1 Rechtsgrundlagen des Ausländer-Rechts Europarecht Eigenständige Rechtsordnung, die zu beachten ist - 1 II Nr. 1 AufenthG - Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts - Art. 25 GG - Völkerrecht Nationales AuslR GG (Verfassungsrecht) z. B. Art. 6 GG Art. 74 I Nr. 4 GG konkurrierende Gesetzgebung Art. 73 Nr. 3 GG Einwanderung Einstiegsfall Sie haben eine Ausländerakte auf dem Schreibtisch. Welche Fragen stellen sich Ihnen zuerst bzw. was sollten Sie zuerst prüfen? 1

2 Ausländerbegriff Merke: 1. Schritt bei einer ausländerrechtlichen Fragestellung ist die Klärung der Ausländereigenschaft Ausländerbegriff Ausländer ist wer nicht Deutscher i.s.d. Art. 116 I GG ist > 2 I AufenthG Deutsche mit danach gibt es folgende Möglichkeiten deutscher Staatsangehörigkeit Spätaussiedler ist wer die Bescheinigung über die Spätaussiedlereigenschaft erhalten hat > 4 ivm 15 BVFG Mehrstaater Deutsche ohne temporärer Deutscher Ausländer Ausländische Staatsangehörige die nicht Statusdeutsche sind + Staatenlose Ausländer unterscheiden in privilegierte Ausländer es gelten nichtprivilegierte Ausländer es gilt das Sondervorschriften AufenthG 2

3 Ausländer unterscheiden in Unionsbürger ist Art. 17 I 2 EG Drittstaater ist Art. 1 SDÜ wer Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU ist wer nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU ist Merke: Beschäftigt man sich mit der Person eines Ausländer nders ist vorab immer zu prüfen Staatsangehörigkeit Zweck der/des Einreise bzw. Aufenthalts Welche rechtlichen Regelungen finden auf den Ausländer Anwendung nationales Ausländerrecht europäisches Gemeinschaftsrecht Völkerrecht Wichtige rechtliche Regelungen 1 Aufenthaltsgesetz -AufenthG - In Kraft seit Vertrag über die Europ. Gemeinschaft -EG - Vertrag über den Europäischen Wirtschaftsraum -EWR - Aufenthaltsverordnung -AufenthV- - DurchführungsVO zum AufenthG - BeschäftigungsverfahrensVO - BeschVerfV - VisumVO/EU VO über Visumspflicht und Befreiung von der Visumspflicht für Drittstaatsangehörige BeschäftigungsVO - BeschV - NATO-Truppenstatut -NTS- Streitkräfteaufenthaltsgesetz -SkAufG- Freizügigkeitsgesetz/EU -FreizügG/EU- Schengener Grenzkodex SchGKX SDÜ Schengener Durchführungsübereinkommen IntegrationskursVO -IntV- Aufenthaltsr und Asyl-ZuständigkeitsVO - AAZuVO - (Zuständigkeitsverordnung des Landes hier: BaWü ) HärtefallkommissionsVO - HärtefallKomVO - VO zu 15a AufenthG (Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer) ARB 1/80 Assoziationsabkommen EWG/Türkei ENA Europäisches Niederlassungsabkommen EFA Europäisches Fürsorgeabkommen GFK Genfer Flüchtlingskonvention EMRK Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte sonstige Assoziations- Kooperations- und andere Abkommen z.b. Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz sonstige völkerrechtliche Verträge z.b. Schifffahrts-, Freundschafts- und Niederlassungsverträge sowie Rückübernahmeabkommen Vorläufige Anwendungshinweise zum FreizügG/EU - VAH-FreizügG/EU - Ergänzende Anwendungshinweise der Länder sonstige Verwaltungsvorschriften der Länder Vorläufige Anwendungshinweise zum AufenthG - VAH-AufenthG - 3

4 Einstiegsfall Sie stellen fest, dass es sich bei dem Ausländer um einen Italiener Norweger Kroaten Schweizer Türken handelt? Wie geht s nun weiter? AufenthG 1 AufenthG - Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich (1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrations-fähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern. Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt. Die Europäische Union Alle Staatsangehörigen der 27 EU-Staaten sind Unionsbürger nach Art. 17 ff EG 10 Beitrittsländer zum Der Italiener 2 Beitrittsländer zum = 27 4

5 AufenthG FreizügG/EU 1 AufenthG (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer, 1. deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, 1 FreizügG/EU Dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger)... Der Norweger Die EU- Staaten Die EU und die assoziierten Staaten EWR seit 1995 EEA = EFTA

6 AufenthG FreizügG/EU 12 FreizügG/EU - Staatsangehörige der EWR-Staaten Dieses Gesetz gilt auch für Staatsangehörige der EWR- Staaten... Merke: Spezialgesetz vor allgemeinem Gesetz Einstiegsfall Wie ist es, wenn der Italiener und der Norweger jeweils ihre Ehefrauen nach Deutschland nachkommen lassen wollen und diese jeweils die serbische Staatsangehörigkeit haben? Beitrittskandidaten in Südosteuropa Die Serbinnen 6

7 Serben sind keine Unionsbürger Was gilt???? AufenthG oder FreizügG/EU Anwendung des nationalen Rechts FreizügG/EU gilt für Unionsbürger einschließlich drittstaatsangehörige Familienangehörige 1 FreizügG/EU Dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen. einschließlich EWR Staatsangehörige 12 FreizügG/EU Dieses Gesetz gilt auch für Staatsangehörige der EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen im Sinne dieses Gesetzes. Einstiegsfall Wie geht s nun weiter mit dem Kroaten dem Schweizer und dem Türken? 7

8 Kroatien Der Kroate Beitrittsantrag zur EU am Stabilisierungsund Assoziierungs abkommen - SAA - in Kraft getreten am Art SAA-Kroatien Niederlassungsfreiheit nur für kroatische Gesellschaften (noch) nicht für natürliche Personen Merke: Ansonsten derzeit im AuslR noch keine Besonderheiten Kroaten sind keine Unionsbürger kroatische Staatsangehörige unterfallen dem AufenthG nicht dem FreizügG/EU Statusprüfung bei Ausländern unterscheiden Aufenthalts rechtlicher Status Pass rechtlicher Status FreizügG/EU AufenthG 8

9 AT-Pflicht 2 FreizügG/EU 4 AufenthG (4) Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels. 5 FreizügG/EU Statusprüfung bei Ausländern (1) Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird von Amts wegen unverzüglich eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt. (2) Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. (1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Statusprüfung bei Ausländern Pass-Pflicht 8 FreizügG/EU 3 AufenthG (1) Unionsbürger und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet,. 2. für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet den erforderlichen Pass oder Passersatz zu besitzen, 3 III Nr. 5 AufenthV Als Passersatz zugelassen sind amtliche Personalausweise der Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz für deren Staatsangehörige, (1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes ( 48 Abs. 2). Alle Länder Europas streben zur EU... alle Länder? Der Schweizer Nein! Ein von unbeugsamen Helvetiern bewohntes Land hört nicht auf, den Verlockungen einer Mitgliedschaft Widerstand zu leisten... (frei nach Asterix) 9

10 Schweizer sind keine Unionsbürger Schweizer unterfallen dem AufenthG nicht dem FreizügG/EU Freizügigkeitsabkommen - FreizügABK - Personenverkehr Europäisches Gemeinschaftsrecht Nationales Recht 10

11 Schweizer Staatsangehörige Freizügigkeitsabkommen FreizügABK FreizügG/EU AufenthV AufenthG isches Europäisches Gemeinschaftsrecht - FreizügABK - 28 Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer Staatsangehörige der Schweiz sind nach Maßgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Merke: Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. 2 Soweit Eventuell in dem Abkommen Anwendungsvorrang vorgesehen ist, dass das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaubnis bescheinigt wird, wird diese von Amts wegen ausgestellt. des Europarechts Der Türke Türken sind keine Unionsbürger Türkische Staatsangehörige unterfallen dem AufenthG nicht dem FreizügG/EU 11

12 Aber Beachten Art. 310 EG Die Gemeinschaft kann mit einem oder mehreren Staaten oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen. Assoziations-Abkommen Abkommen EWG/Türkei ARB 1/80 Anwendung des nationalen Rechts unterscheiden: Freizügigkeitsgesetz FreizügG/EU gilt für Aufenthaltsgesetz AufenthG gilt für Unionsbürger einschließlich EWR drittstaatsangehörige Familienangehörige alle anderen Ausländer Drittstaater einschließlich Schweizer + Türken Aber eventuell Anwendungsvorrang des EG-Rechts FreizügABK ARB 1/80 Fall Der mazedonische Staatsangehörige M wird von den Polizeibeamten A und B kontrolliert, die feststellen, dass er sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhält. Als sie ihn in Gewahrsam nehmen wollen, sagt er ihnen, dass er albanischer Volkszugehöriger sei und Asyl hier in Deutschland bekommen wolle, da albanische Volkszugehörige in Mazedonien ständig von Polizeibeamten misshandelt und auch sonst vom Staat diskriminiert würden. In Mazedonien habe er auch, obwohl er arbeitslos gewesen sei, keinerlei staatliche Unterstützung bekommen. Dies sei dort üblich. Wie ist die Rechtslage und wie ist der Aufenthaltsstatus von M? 12

13 Merke: Beschäftigt man sich mit der Person eines Ausländer nders ist vorab immer zu prüfen Staatsangehörigkeit Zweck der/des Einreise bzw. Aufenthalts Welche rechtlichen Regelungen finden auf den Ausländer Anwendung nationales Ausländerrecht europäisches Gemeinschaftsrecht Völkerrecht Mazedonen sind keine Unionsbürger mazedonische Staatsangehörige unterfallen dem AufenthG nicht dem FreizügG/EU AufenthG AsylVfG Asylverfahrensgesetz Merke: Ausländer unterfallen ab Stellung eines Asylgesuchs dem AsylVfG Spezialgesetz vor allgemeinem Gesetz 13

14 Aufenthaltstitel Aufenthaltsgestattung 55 AsylVfG Die Aufenthaltsgestattung entsteht nach 55 AsylVfG kraft Gesetzes also automatisch Wer eine Aufenthaltsgestattung hat hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf Zuständigkeiten im Asylverfahren Merke: Über jeden Asylantrag im Bundesgebiet entscheidet zentral das BAMF Frankenstraße Nürnberg Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender BüMA einheitliche Gültigkeitsdauer der BüMA max. 1 Woche 14

15 Ablauf des Asylverfahrens Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung 63 AsylVfG Trägervordruck Abschluss des Asylverfahrens Merke: Nach Abschluss des Asylverfahrens gleichgültig ob positiv oder negativ gilt für den Antragsteller wieder grundsätzlich das AufenthG AufenthG Merke: Wer einen Aufenthaltstitel besitzt hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf 15

16 Aufenthaltstitel nach dem AufenthG Aufenthalts erlaubnis befristet AufenthG Aufenthaltsgestattung 55 AsylVfG Muster einer Aufenthaltserlaubnis Anlage D 14 zur AufenthV Lichtbild Tschechien Klebeetikett Griechenland Dänemark nach der EG-VO Nr 1030/2002 v Aufenthaltstitel nach dem AufenthG Aufenthalts erlaubnis Aufenthaltsgestattung 55 AsylVfG Niederlassungs erlaubnis befristet unbefristet AufenthG AufenthG 16

17 Muster einer Niederlassungserlaubnis Anlage D 14 zur AufenthV Lichtbild Klebeetikett nach der EG-VO Nr 1030/2002 v Aufenthaltstitel nach dem AufenthG Aufenthalts erlaubnis Aufenthaltsgestattung 55 AsylVfG Niederlassungs Erlaubnis befristet unbefristet AufenthG AufenthG Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG EzD-EG unbefristet grundsätzlich der NE gleichgestellt 4 + 9a bis 9c AufenthG Erlaubnis zum Daueraufenthalts-EG für Drittstaatsangehörige Lichtbild Klebeetikett nach der EG-VO Nr 1030/2002 v

18 Aufenthaltstitel nach dem AufenthG Aufenthalts erlaubnis Aufenthaltsgestattung 55 AsylVfG Niederlassungs Erlaubnis befristet unbefristet AufenthG AufenthG Visum AufenthG Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG EzD-EG unbefristet grundsätzlich der NE gleichgestellt 4 + 9a bis 9c AufenthG Aufenthaltstitel nach dem AufenthG Visum AufenthG vor der Einreise unterscheiden Schengen-Visum nationales Visum idr max. 3 Monate Kurzaufenthalt längerfristiger oder Erwerbsaufenthalt SDÜ Euro-Visum mit Lichtbild Schengenstaaten gültig für einheitliches Schengen-Visum Art. 10 I SDÜ EG-Verordnung Nr. 1683/95 v über eine einheitliche Visumgestaltung Merke: Das Schengen-Visum wird idr von dem Staat ausgestellt in dem das Hauptreiseziel liegt Art 12 II SDÜ 18

19 Fall Ausländer A ist rechtskräftig als Asylbewerber abgelehnt, hat allerdings keinen Nationalpass. Wie ist sein Aufenthaltsstatus? Aufenthaltsbeendigung Ausreisepflicht unterscheiden vollziehbare Ausreisepflicht 50 I AufenthG 58 II AufenthG zwangsweise Außerlandesverbringung eines ausreisepflichtigen Ausländers = Vollzug der Ausreisepflicht = unmittelbarem Zwang Abschiebung 58 I AufenthG Aufenthaltstitel nach dem AufenthG Aufenthaltsgestattung 55 AsylVfG Aufenthalts Niederlassungs erlaubnis Erlaubnis befristet unbefristet AufenthG AufenthG Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG EzD-EG unbefristet grundsätzlich der NE gleichgestellt 4 + 9a bis 9c AufenthG Visum AufenthG Duldung 60a AufenthG 19

20 AufenthG Merke: Wer eine Duldung besitzt hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf macht sich allerdings nicht strafbar Duldung 60a AufenthG Abschiebestopp-Erlass 60a I AufenthG 60a II 1 AufenthG allgemeine individuelle Muss-Duldung wegen Unmöglichkeit der Abschiebung 60a II 2 AufenthG spezielle Muss-Duldung zur Begleitung von Strafverfahren wegen Verbrechen 60a II 3 AufenthG allgemeine individuelle Kann-Duldung wegen humanitärer Gründe 60a IIa AufenthG spezielle Muss-Duldung bei gescheiterter Abschiebung und Rückübernahmeverpflichtung Duldung Allgemeine individuelle Muss-Duldung 60a II 1AufenthG weil Abschiebung aus rechtlichen Gründen Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich Hier: Tatsächliche Unmöglichkeit 20

21 Duldung Anlage D 2a und 2b zur AufenthV Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel und zur Duldung Anlage D 11 zur AufenthV Die Duldung erlischt bei Erhalt der Rückreisepapiere durch die Ausländerbehörde Klebeetikette Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel und zur Duldung Anlage D 11 zur AufenthV Die Duldung erlischt bei Erhalt der Rückreisepapiere durch die Ausländerbehörde Klebeetikette 21

22 AufenthG Merke: Die Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich zweckgebunden Aufenthaltszwecke bei der AE nach dem AufenthG Ausbildung AufenthG Erwerbstätigkeit AufenthG humanitäre Gründe AufenthG Familiennachzug AufenthG besondere Gründe a AufenthG Auffangtatbestand 7 I 3 AufenthG Der Ausländer A wird als Asylberechtigter anerkannt. Beim Ausländer B wird das Bestehen eines Abschiebungsverbotes nach 60 I AufenthG festgestellt. Wie ist die Rechtslage? Fall 22

23 Aufenthaltszwecke bei der AE nach dem AufenthG Ausbildung AufenthG Erwerbstätigkeit AufenthG humanitäre Gründe AufenthG Familiennachzug AufenthG besondere Gründe a AufenthG Auffangtatbestand 7 I 3 AufenthG Zuständigkeiten BAMF ABH Asyl Art. 16 a I GG Feststellung des 60 I AufenthG + + AE 25 I AufenthG AE 25 II AufenthG Fall Kellner aus Antalya Die 30 Jahre alte deutsche Sekretärin S fährt zu einem 6- wöchigen Urlaub all inklusive nach Antalya in einen Club. Dort lernt sie den ebenfalls 30 Jahre alten türkischen Kellner K kennen und lieben. Kurz vor Ablauf des Urlaubs heiraten S und K in Izmir. S kehrt zurück nach Deutschland, K will nach Ende der Saison zu seiner Frau nach Deutschland nachziehen. K spricht gut deutsch, weil er in der Türkei für seine Ausbildung zum Kellner deutsch gelernt hat. Geht das? 23

24 Merke: Beschäftigt man sich mit der Person eines Ausländer nders ist vorab immer zu prüfen Staatsangehörigkeit Zweck der/des Einreise bzw. Aufenthalts Welche rechtlichen Regelungen finden auf den Ausländer Anwendung nationales Ausländerrecht europäisches Gemeinschaftsrecht Völkerrecht Türken sind keine Unionsbürger Türkische Staatsangehörige unterfallen dem AufenthG nicht dem FreizügG/EU Anwendbarkeit des FreizügG/EU 1 FreizügG/EU - Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen. FreizügG/EU Merke: Das FreizügG/EU gilt grundsätzlich nicht für Familienangehörige von Deutschen 24

25 Aufenthaltszwecke bei der AE nach dem AufenthG Ausbildung AufenthG Erwerbstätigkeit AufenthG humanitäre Gründe AufenthG Familiennachzug AufenthG besondere Gründe AufenthG Auffangtatbestand 7 I 3 AufenthG Aufenthaltszwecke bei der AE nach dem AufenthG Familiennachzug AufenthG zu Deutschen zu Ausländern Ehegatten nachzug 28 AufenthG 29 AufenthG 30 AufenthG Kinder nachzug 32 AufenthG Geburt Nachzug zu im sonstigen Bundesgebiet Familienangehörigen 33 AufenthG 36 AufenthG Lebenspartnerschaft 27 II AufenthG Aufenthaltszwecke bei der AE nach dem AufenthG Familiennachzug AufenthG 28 AufenthG (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen, 2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen, 3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 sind in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden. (2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. 25

26 Aufenthaltszwecke bei der AE nach dem AufenthG Familiennachzug 28 AufenthG Voraussetzung des Ehegattennachzugs zu Deutschen Sicherung des Lebensunterhalts > 27 III AufenthG Nachzugsalter von 18 Jahren für beide Ehegatten > 28 I 5 ivm 30 I Nr. 1 AufenthG Nachweis von Deutschkenntnissen des nachziehenden Ehegatten > 28 I 5 ivm 30 I Nr. 2 AufenthG Kellner aus Antalya Variante 1 Als K in Deutschland ankommt und bei S in deren Wohnung einzieht, stellt er fest, dass S einen ganz ordentlichen Verdienst hat und beschließt deshalb sein Leben zu genießen. Trotz Vorhaltungen der S arbeitet er nicht, sondern begibt sich täglich in die türkische Teestube zum Plausch. Auch sonst bringt er nichts an Hilfe für das tägliche Leben, sondern genießt sein Eheleben. Nach einem Jahr kommt K abends nach Hause und stellt fest, dass die S die Wohnungsschlösser ausgetauscht hat. S verweigert ihm den Zutritt und erklärt ihm, sie sei schon beim Rechtsanwalt gewesen und habe die Scheidung eingereicht. S teilt das auch der zuständigen Ausländerbehörde mit, bei der K gerade einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gestellt hat, über den noch nicht entschieden ist. Wie ist die Rechtslage? Aufenthaltszwecke bei der AE nach dem AufenthG Familiennachzug AufenthG zu Deutschen 28 AufenthG zu Ehegatten nachzug Ausländern 29 AufenthG 30 AufenthG Kinder nachzug 32 AufenthG Geburt Im Bundesgebiet 33 AufenthG Nachzug zu sonstigen Familienangehörigen 32 AufenthG Aufenthalts verfestigung für nachgezogene Ehegatten Aufenthalts verfestigung für nachgezogene Ehegatten Aufenthalts verfestigung für nachgezogene Kinder 28 III, 31 AufenthG 31 AufenthG 34, 35 AufenthG Lebenspartnerschaft > 27 II AufenthG 26

27 Aufenthaltszwecke bei der AE nach dem AufenthG Ausbildung AufenthG Erwerbstätigkeit AufenthG humanitäre Gründe AufenthG Familiennachzug AufenthG besondere Gründe 37-38a AufenthG Auffangtatbestand 7 I 3 AufenthG AufenthG Wichtige Probleme im Ausländerrecht Einreise und Aufenthalt Die Ausreisepflicht nach 50 I AufenthG Die Beendigung des Aufenthalts 27

28 Fall Der drittstaatsangehörige Ausländer A erhält eine auf 1 Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis. Was passiert nach einem Jahr? Fall Der drittstaatsangehörige Ausländer A erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit der Nebenbestimmung: Erlischt bei Stellung eines Antrags auf Sozialhilfe. Was passiert nach Stellung eines Antrags auf Sozialhilfe? AufenthG Erlöschen eines AT 51 AufenthG kraft tatsächlicher Umstände Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund aufgrund eines vorherigen VA Widerruf des AT 52 AufenthG Ausreise und keine Wiedereinreise innerhalb 6 Monate Ablauf der Geltungsdauer bei AE Eintritt einer auflösenden Bedingung Stellung eines Asylantrags nach Erteilung eines Aufenthaltstitels nach 22, 23 oder 25 III bis V AufenthG 28

29 Erlöschen eines AT 51 AufenthG kraft tatsächlicher Umstände Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund Ausreise und keine Wiedereinreise innerhalb 6 Monate aufgrund eines vorherigen VA Widerruf des AT 52 AufenthG Rücknahme des AT 48 ff LVwVfG Ablauf der Geltungsdauer bei AE Eintritt einer auflösenden Bedingung Stellung eines Asylantrags nach Erteilung eines Aufenthaltstitels nach 22, 23 oder 25 III bis V AufenthG Fall Der 25 Jahre alte unverheiratete indische Staatsangehörige I, der seit 2 Jahren im Bundesgebiet ist, besitzt eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Er wird zu 6 Jahren Freiheitsstrafe wegen besonders schweren Betrugs verurteilt. Kann die ABH etwas unternehmen? Merke: Beschäftigt man sich mit der Person eines Ausländer nders ist vorab immer zu prüfen Staatsangehörigkeit Zweck der/des Einreise bzw. Aufenthalts Welche rechtlichen Regelungen finden auf den Ausländer Anwendung nationales Ausländerrecht europäisches Gemeinschaftsrecht Völkerrecht 29

30 Erlöschen eines AT 51 AufenthG kraft tatsächlicher Umstände Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund Ausreise und keine Wiedereinreise innerhalb 6 Monate Ablauf der Geltungsdauer bei AE Eintritt einer auflösenden Bedingung Stellung eines Asylantrags nach Erteilung eines Aufenthaltstitels nach 22, 23 oder 25 III bis V AufenthG aufgrund eines vorherigen VA Widerruf des AT 52 AufenthG Rücknahme des AT 48 ff LVwVfG nachträgliche zeitliche Befristung einer AE 7 II 2 AufenthG nachträgliche zeitliche Befristung eines AT-freien Aufenthalts > 12 IV AufenthG Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung 58a AufenthG Ausweisung 53 ff AufenthG Trennen Ausweisung führt zur Ausreisepflicht 50 I ivm 51 I Nr. 5 AufenthG evtl. zur vollziehbaren Ausreisepflicht 58 II AufenthG sagt nichts über die Zulässigkeit der Abschiebung Abschiebung tatsächliche Verbringung vom Inland ins Ausland unmittelbarer Zwang kein VA = Realakt Voraussetzung vollziehbare Ausreisepflicht 58 II AufenthG Abschiebung ausgeschlossen wenn Abschiebungsverbot Ausweisungstatbestand ARTEN unterscheiden: Ist 53 AufenthG Regel 54 AufenthG Kann 55 I AufenthG Hier: 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt 30

31 Ausweisungsschutz unterscheiden: Art 14 ARB 1/80 FreizügABK 56 AufenthG ENA GFK EMRK EFA sonstige völkerrechtliche Verträge z. B. Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen der BRD und den USA v Hier: nichts ersichtlich Ergebnis: I muss ausgewiesen werden Rechtsfolgen der Ausweisung Erlöschen eines AT automatisch kraft Gesetzes mit Erlass der Verfügung > 51 I Nr. 5 AufenthG Entstehen der Ausreisepflicht automatisch kraft Gesetzes mit Erlass der Verfügung > 50 I AufenthG Entstehen der Sperrwirkung automatisch kraft Gesetzes mit Erlass der Verfügung > 11 I 2 AufenthG Einreise- und Aufenthaltsverbot automatisch kraft Gesetzes mit Erlass der Verfügung > 11 I 1 AufenthG 31

32 Fall Der nigerianische Staatsangehörige N, der sich mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist bestandskräftig ausgewiesen worden. Auch die Abschiebungsandrohung nach Nigeria ist bestandskräftig. Als ihn die Ausländerbehörde abschieben will, wendet er sich mit der Begründung dagegen, dass ihm in Nigeria wegen eines früheren Drogendelikts die Todesstrafe drohe, außerdem werde er in Nigeria bei Polizeihaft gefoltert, im Übrigen habe er auch Aids und in Nigeria gebe es hierfür keinerlei Behandlungsmöglichkeit, sodass er in den alsbaldigen sicheren Tod gehe. Ist die beabsichtigte Abschiebung zulässig? Voraussetzungen für eine Abschiebung vollziehbare Ausreisepflicht nach 58 II AufenthG Vorhandensein einer Abschiebungsandrohung nach 59 AufenthG Ausreisefrist muss abgelaufen sein Vorliegen eines Abschiebungsgrundes nach 58 AufenthG keine Duldung nach 60a AufenthG keine Abschiebungsverbote 60 AufenthG + keine Vollstreckungshindernisse 60a AufenthG kein Anspruch auf einen AT Duldung Allgemeine individuelle Muss-Duldung 60a II 1AufenthG weil Abschiebung aus tatsächlichen Gründen Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich Frage: Was sind rechtliche Gründe 32

33 Asyl nach Art 16 a GG (Anerkennung als Asylberechtigter) (sog. großes Asyl) Rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung immer nur vom BAMF zu prüfen 13 II AsylVfG Abschiebungs schutz nach 60 I AufenthG (sog. kleines Asyl) immer nur Zielstaatsbezogen Abschiebungs schutz nach 60 AufenthG - II bis VII - nur dann vom BAMF zu prüfen, wenn Asylantrag gestellt ist 24 II AsylVfG Bindungswirkung von Entscheidungen des BAMF Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote 60 II VII AufenthG Todesstrafe - 60 III AufenthG zwingend Todesstrafe 2008 Von 197 Staaten haben Stand: Staaten die Todesstrafe im Gesetz oder in der Praxis abgeschafft Staaten halten an der Todesstrafe fest 33

34 Todesurteile + Hinrichtungen 2008 Todesurteile = mind in 52 Ländern Hinrichtungen = mind in 25 Ländern Hinrichtungen (470) (143) 37 (42) 36 (135) (317) in 5 Ländern Todesurteile und Hinrichtungen im Jahr 2008 Stand: Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote 60 II VII AufenthG Todesstrafe - 60 III AufenthG zwingend Folter + menschenerniedrigende Behandlung 60 II AufenthG zwingend 34

35 Stand: 19. Februar 2009 CAT BGBl II S. 246 In Kraft getreten am Es gibt 146 Vertragsstaaten der Anti-Folter- Konvention Stand: Mai 2007 Dunkelgrün = ratifiziert Hellgrün = nur unterzeichnet Grau = Nichtmitglied Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom Folter 2008 Quelle: ai (Stand: März 2009) in mind. 81 Ländern werden Menschen gefoltert oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt Stand: USA 3263 Personen warten in den Todeszellen auf ihre Hinrichtung 35 von Ausländer 51 Frauen Die meisten Häftlinge warten in den Todeszellen der Bundesstaaten Kalifornien, Florida, Texas und Pennsylvania auf ihre Hinrichtung. 35

36 Scharia = arabisch = 'Gesetz' Afghanistan ist geltendes Recht in Pakistan Libyen Marokko Nigeria Iran Sudan Katar Bangladesch SaudiArabien sieht verschiedene Strafen vor, darunter Körperstrafen (wie z. B. Handabhacken, Zunge rausschneiden) und die Todesstrafe (z. B. Steinigen) Verbreitung der Genitalverstümmelung Weltweit wird die Genitalverstümmelung in durchgeführt. FGM in 41 Ländern Afrika in 28 Ländern Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote 60 II VII AufenthG Todesstrafe - 60 III AufenthG zwingend Folter + menschenerniedrigende Behandlung 60 II AufenthG zwingend 60 V AufenthG EMRK zwingend 36

37 Europäische Menschenrechtskonvention EMRK Konvention Nr. 005 des Europarats + 14 Zusatzprotokolle Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms Convention de sauvegarde des Droits de l'homme et des Libertés fondamentales 47 Staaten haben die EMRK ratifiziert Europäische Menschenrechtskonvention EMRK praktisch wortgleich mit 60 II AufenthG Deckungsgleichheit 60 V AufenthG i.v.m. Art. 3 EMRK Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote 60 II VII AufenthG Todesstrafe - 60 III AufenthG Folter + menschenerniedrigende Behandlung 60 II AufenthG zwingend zwingend 60 V AufenthG EMRK zwingend Individuelle Gefahr für Leib, Leben, Freiheit 60 VII 1 AufenthG soll Sperr wirkung 37

38 Nichtbehandelbarkeit von Krankheiten z.b. Aids Ende 2007 = 33 Mio 22,5 Mio Problem: Sperrwirkung Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote 60 II VII AufenthG Todesstrafe - 60 III AufenthG zwingend Folter + menschenerniedrigende Behandlung 60 II AufenthG zwingend 60 V AufenthG EMRK zwingend Individuelle Gefahr für Leib, Leben, Freiheit 60 VII 1 AufenthG erheblichen individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts 60 VII 2 AufenthG soll Sperr wirkung zwingend Verschiedene Arten des Flüchtlingsschutzes Zielstaatsbezogen Asyl nach Art 16 a GG (Anerkennung als Asylberechtigter) (sog. großes Asyl) Abschiebungs schutz nach 60 I AufenthG (sog. kleines Asyl) inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse Abschiebungs schutz nach 60 AufenthG - II bis VII - insbesondere Art. 6 GG bzw. Art 8 EMRK sind immer von der ABH zu prüfen 38

39 Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse Abschiebung darf aufgrund vorrangigen Rechts nicht durchgeführt werden Familiäre Gründe insbesondere Grundrechte unterscheiden Art. 6 GG Art. 8 EMRK Europäische Menschenrechtskonvention EMRK Art. 8 EMRK 1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs. 2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse Abschiebung darf aufgrund vorrangigen Rechts nicht durchgeführt werden unterscheiden Familiäre Gründe insbesondere Grundrechte Ausländer ist nicht zuzumuten, seine familiären Beziehungen im Bundesgebiet durch Ausreise zu unterbrechen bevorstehende Heirat bzw. Eheschließung und Verlöbnis Trennung von Familienmitgliedern Krankheiten Die befürchteten Gesundheitsgefahren werden durch den Abschiebungsvorgang als solchen verursacht 39

40 EU-Recht ARB 1/80 Schengen Int. Abkommen Gesetze AufenthG FreizügG/EU AsylVfG AuslG Verordnungen Rechtsprechung AufenthV (www) ErlassDB BeschVerfV Bund Länder Rechtsschutz Länderseite Der HTK-AuslR ist eine innovative Multimediaanwendung für f r behördeninterne Intranets oder einzelne PC-Arbeitspl Arbeitsplätze. tze. Europarecht, Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften, n, Gesetzesmaterialien, Gerichtsentscheidungen und Kommentierung sind untereinander verlinkt und werden dem Benutzer unter einer einheitlichen Oberfläche dargeboten. Das Werk kann über das Internet ständig aktualisiert werden. Damit entfällt das zeitintensive Einsortieren von Nachlieferungen. Für r Rechtsanwälte, Richter und Verwaltungsbehörden rden besteht die Möglichkeit, M den Kommentar kostenlos im Internet zu testen. Eine Zugangsberechtigung erhalten Sie beim: Tel.: / Fax: / Klosterbergstr St. Georgen medienverlag.com/ 40

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