VORWORT. In Österreich gibt es schon seit dem Jahr 1963 eine gesetzliche Regelung des Investmentfondsrechts,
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- Rudolph Salzmann
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1 VORWORT Das Investmentfondsrecht steht derzeit zweifellos an einer Zeitenwende. Seit 1985 wurde in Europa mit dem OGAW-Rahmenwerk nur ein Teil des an sich sehr breiten Spektrums möglicher Fondskonstruktionen reguliert, nämlich offene Wertpapierfonds. In Österreich gibt es schon seit dem Jahr 1963 eine gesetzliche Regelung des Investmentfondsrechts, wobei es in den Jahren 1993 und 2011 zu völligen Neufassungen des Investmentfondsgesetzes (InvFG) kam. Diese gesetzliche Verankerung bildete bis dato grundsätzlich die europäischen Vorgaben auch auf nationaler Ebene ab, indem offene Wertpapierfonds in ihren unterschiedlichen Ausgestaltungsformen, etwa als Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Andere Sondervermögen, Spezialfonds oder Pensionsinvestmentfonds den Anwendungsbereich des InvFG konstituierten. Als Reaktion auf die globale Finanzkrise, die unter anderem mit dem Fall von Lehman Brothers sowie dem Skandal um Bernie Madoff in die Geschichte eingehen wird, wurde die Finanzmarktregulierung signifikant fester gezurrt, wovon auch die Investmentfondsregulierung nachhaltig betroffen ist. Als wohl bestes Beispiel für diese Auswirkungen gilt das so genannte Alternative Investment Fund Manager (AIFM)-Rahmenwerk, das auch jene Fondskonstruktionen ab Juli 2013 einer Regulierung unterwerfen wird, die bis dato nicht von einer spezifischen europäischen Regulierung umfasst waren. Vor diesem Hintergrund wurde die Idee geboren, den vorliegenden praktischen Materialienband zu konzipieren, der in handlichem Format den Rechtsanwender unterstützen soll. Einerseits sollen kurze Ausführungen zur Investmentfondregulierung sowie schematische Übersichtstafeln dem besseren Verständnis dienen, andererseits findet der Leser hier die wichtigsten Materialien kompakt zusammengestellt. Dies unterscheidet dieses Werk auch von typischer Kommentarliteratur, die darüber hinaus für die vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung hilfreich heranzuziehen ist. Die Realisierung dieses Werks wäre nicht ohne ausgezeichnete Zusammenarbeit mit dem Finanzverlag, insbesondere Frau Mag. Elisabeth Löffler-Tüchler, möglich gewesen, der wir dafür zu aufrichtigem Dank verpflichtet sind. Wir hoffen, dass das vorliegende Werk Praktischer Materialienband Investmentfondsgesetz und AIFM-Regelwerk in Zeiten laufender und fundamentaler regulatorischer Veränderungen ein hilfreicher Begleiter ist. Wien, im März 2013 Armin J. KAMMEL Robert SCHREDL III
2 Danksagung DANKSAGUNG Die praxisnahe Bearbeitung eines aktuellen, sich in ständiger Bewegung und Entwicklung befindlichen Themas in Buchform ist eine Herausforderung, die Autoren sehr viel an Arbeitseinsatz, Wachsamkeit und Flexibilität abverlangt. Daher gebührt unser großer Dank den beiden Autoren, Dr. Armin Kammel und Dr. Robert Schredl, die diesen komplexen Themenbereich unter Berücksichtigung der vielfältigen internationalen Aspekte mutig aufgegriffen und unter großem Einsatz verwirklicht haben. Der Abschnitt Investmentfondsgesetz 2011 samt EB wurde mit freundlicher Genehmigung des Linde Verlages (Linde Verlag Wien Ges.m.b.H.) dem im Linde Verlag erschienenen Materialienband InvFG 2011 Investmentfondsgesetz entnommen. Deshalb gebührt unser weiterer Dank Mag. Katharina Echerer vom Linde-Verlag, die diese Kooperation schnell und effizient in die Wege leitete, sowie dem Linde Verlag selbst für die Erteilung der Genehmigung. Mag. Elisabeth Löffler-Tüchler finanzverlag Die grafischen Übersichts-Darstellungen sind ein Bemühen, dem Praktiker die Zusammenhänge im Regelwerk Investmentfondsrecht vorab und damit rechtzeitig näher bringen, da unserer Beobachtung nach die Zeitabstände zwischen Gesetzwerdung und Geltung einer Regelung, und damit für die Umsetzung, immer knapper werden. IV
3 AUTOREN Dr. Armin J. KAMMEL, LL.M. (London) ist Head of Legal & International Affairs bei der Vereinigung Österreichischer Investmentgesellschaften (VÖIG) in Wien, Faculty Member sowie Fachkoordinator am Department für Europäische Integration und Wirtschaftsrecht an der Donau- Universität Krems sowie Autor zahlreicher Publikationen zu bank-, kapitalmarktund insolvenzrechtlichen Themen im In- und Ausland. Dr. Robert SCHREDL ist Leiter der Rechtsabteilung der Pioneer Investments Austria GmbH, Arbeitsgruppenleiter und Mitarbeiter in Arbeitsgruppen der VÖIG und zudem verantwortlich für Pioneer Legal & Compliance in Österreich und im CEE-Raum. Dr. Schredl ist im Rahmen des Tätigkeitsbereiches mit praktischen Problemen des Investmentgeschäftes und den Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen befasst, insbesondere mit den Novellierungen des Investmentfondsgesetzes wie auch der EU-Rechtsentwicklung des Investmentrechts. V
4 1 Investmentfondsregulierung ein Zusammenspiel vieler Regularien etwaige Depotbankfreizügigkeit wurde schon im Grünbuch 28 zu UCITS IV angesprochen, jedoch später im Rahmen der weiteren Konsultation verworfen. Weiters umfasst die Konsultation auch Überlegungen zu langfristigen Investments, die von Bedeutung für zukünftiges Wachstum und Wertschöpfung sein sollen. Dabei wird unter anderem auf Infrastrukturprojekte abgestellt, in die nicht-professionelle Anleger investieren könnten. Offen ist diesbezüglich, ob das OGAW-Rahmenwerk für derartige Investments geeignet ist oder ob dieses Thema nicht im AIFM- Rahmenwerk oder in einem eigenständigen Regime besser aufgehoben wäre. Schließlich sollen im Rahmen von UCITS VI auch jene Verbesserungen realisiert werden, die seit der Implementierung von UCITS IV notwendig wurden, wie etwa in den Bereichen grenzüberschreitende Fondsverschmelzungen, Notifizierungsverfahren oder Master-Feeder-Strukturen. Zudem soll die Konsistenz zwischen OGAW- und AIFM-Rahmenwerk geprüft werden Ausblick Wie diese überblicksartigen Ausführungen zum OGAW-Rahmenwerk zeigen, wird trotz der erfolgten nationalen Implementierung von UCITS IV parallel an weiteren Anpassungen des OGAW-Rahmenwerks gearbeitet. Es ist davon auszugehen, dass diese in den nächsten Jahren weiter präzisiert und zur nationalen Umsetzung gelangen werden. Zusätzlich ist das OGAW-Rahmenwerk mit einer neuen Herausforderung konfrontiert, nämlich der Realisierung des AIFM-Rahmenwerks, das zukünftig verstärkt auch auf das OGAW-Regime ausstrahlen wird. 1.3 Das AIFM-Rahmenwerk Grundsätzliches Neben dem mittlerweile gut etablierten OGAW-Rahmenwerk wurde als direkte Reaktion auf die Finanzkrise eine weitere Regulierung für Fondskonstruktionen etabliert, die für all jene Fonds zur Anwendung kommen soll, die nicht dem OGAW-Rahmenwerk unterliegen. Diese Regulierung, besser bekannt als AIFM- Rahmenwerk, wurde als Entwurf 29 von der Europäischen Kommission nur 28 Tage nach dem G-20-Gipfel in London 30 Anfang April 2009 veröffentlicht. Wenig überraschend war dieser Entwurf in keinster Weise ausgegoren, weshalb er auch heftig kritisiert wurde. Es dauerte rund eineinhalb Jahre und bedurfte dreier Ratspräsidentschaften, bis nach mehr als 1600 Abänderungsanträgen im Oktober 28 Siehe dazu KOM (2005) 314, Siehe zum veröffentlichten Erstentwurf im Detail: 30 Siehe dazu das Communiqué auf A 1-10
5 1.3 Das AIFM-Rahmenwerk 2010 der finale Durchbruch in Trilog-Gesprächen erzielt wurde. Dieser Durchbruch resultierte in einem Kompromiss, der eine Reihe von Überprüfungsprozessen sowie eine vollständige Implementierung des AIFM-Rahmenwerks erst mit siebenjähriger Verspätung, also erst 2018, vorsieht Anwendungsbereich Einer der Gründe für den komplexen Kompromiss in Sachen AIFM-RL ist deren Anwendungsbereich. Diesbezüglich war seit dem Kommissionsentwurf zur AIFM-RL nur klar, dass all jene Fondskonstruktionen im Anwendungsbereich sind, die nicht unter die OGAW-RL fallen. Diese auf den ersten Blick an sich klare Abgrenzung der beiden Rahmenwerke wirft auf den zweiten Blick vielerlei Fragen auf, insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Praxis viele VWG sowohl OGAW als auch AIF verwalten. Diesbezüglich ist zu beachten, dass im Gegensatz zur OGAW-RL die AIFM-RL keine Produkt- sondern eine Verwaltungsrichtlinie ist. Dies konstituiert einen signifikanten Unterschied zwischen den beiden Rahmenwerken, da die AIFM-RL als Verwaltungsrichtlinie den AIFM reguliert 32 und nicht den AIF. Da jedoch dieser Zugang weder in der Rahmenrichtlinie, auf Level I, noch in den Durchführungsverordnungen, auf Level 2, konsistent durchgezogen wurde, führen die im Rahmenwerk verstreuten produktspezifischen Vorschriften dazu, dass es sich bei der AIFM-RL wohl um eine Hybridkonstruktion 33 handelt, was deren Verständnis zusätzlich erschwert. Um den Anwendungsbereich noch komplexer zu machen, macht das AIFM-Rahmenwerk keinen Unterschied, ob es sich beim AIFM um einen externen Manager oder ein internes Management handelt. Primär wird darauf abgestellt, dass dessen zentrale Tätigkeit die Verwaltung von Investment-Portfolios ist. Dies bedeutet, dass grundsätzlich all jene Unternehmungen als AIFM zu qualifizieren sind, die AIF auf regelmäßiger Basis verwalten 34, unabhängig davon, ob es sich um offene oder geschlossene AIF handelt, welche Rechtsform sie haben oder ob sie börsennotiert sind. Zudem gibt es nur relative Restriktionen hinsichtlich des investierten Kapitals und der Anzahl an Investoren. 35 Strukturiert man diesen breiten Anwendungsbereich der AIFM-RL, ergeben sich drei Hauptanwendungsfälle, wobei an dieser Stelle nicht auf die zusätzlichen Granularitäten und Unterfälle abgestellt werden soll: 31 Hinsichtlich der formellen Aspekte der AIFM-RL siehe ausführlich Kammel, ÖBA 2011, 19f. 32 Vgl. Art 1 ivm Recital 8 AIFM-RL (L1). 33 Zu dieser Analyse in Bezug auf die Rahmenrichtlinie auf Level 1, siehe schon Kammel, ÖBA 2011, Siehe dazu Art. 4 Abs. 1 lit. c AIFM-RL (L1). 35 Vgl. Recital 5, 1. Absatz AIFM-RL (L1). A 1-11
6 1 Investmentfondsregulierung ein Zusammenspiel vieler Regularien Alle EU-AIFM, die entweder einen oder mehrere EU-AIF oder non-eu-aif verwalten. Alle non-eu-aifm, die EU-AIF verwalten, unabhängig davon, ob diese im Hoheitsgebiet der EU vertrieben werden. Alle non-eu-aifm, die entweder EU- oder non-eu-aif in der EU vertreiben. Diese drei Hauptanwendungsfälle zeigen, dass das AIFM-Rahmenwerk, ähnlich wie in vielen Fällen die US-amerikanische Gesetzgebung, auch exterritoriale Wirkung entfacht, was insbesondere im Rahmen der Überprüfungsprozesse bis hin zur vollständigen Implementierung 2018 noch für Diskussionen sorgen wird. Hinsichtlich der bescheidenen Ausnahmen vom AIFM-Rahmenwerk sind holding companies, Institutionen, die unter die IORP-RL fallen, supranationale Institutionen 36, Zentralbanken, nationale, regionale und lokale Regierungen oder Institutionen, die Fonds zum Zweck der Sozialversicherung oder für Pensionssysteme verwalten, Mitarbeiterbeteiligungsprogramme und Mitarbeitervorsorgesysteme sowie spezielle Verbriefungszweckgesellschaften zu nennen. 37 Zudem sind jene AIFM ausgenommen, die einen oder mehrere AIF verwalten, deren einzige Investoren der AIFM oder Mutter- oder Tochterunternehmen des AIFM sowie andere Tochterunternehmen dieser Mutterunternehmen sind, wobei keiner dieser Investoren selbst ein AIF sein darf. 38 Zudem sieht das AIFM-Rahmenwerk, präzisiert durch die Durchführungsverordnungen auf Level 2, einige Erleichterungen 39 vor und zwar insbesondere hinsichtlich der Volumina verwalteter AIF. Mit EUR 100 Mio sowie EUR 500 Mio wurden zwei zu beachtende Schwellenwerte eingezogen. All jene, unter diese Schwellenwerte fallenden, kleinen AIFM genießen Erleichterungen beim Zulassungsverfahren im Sinne einer einfacheren Registrierungspflicht, können sich aber freiwillig ins AIFM-Rahmenwerk hineinwählen ( opt-in ) Zulassungsverfahren Wie das OGAW-Rahmenwerk legt auch das AIFM-Rahmenwerk einen Schwerpunkt auf die Zulassung des AIFM. Grundsätzlich bedarf es zur Verwaltung eines AIF einer vollen bzw. eingeschränkten Zulassung, wobei zu beachten ist, dass nur 36 Darunter fallen die Weltbank, der IWF, die EZB, die European Development Finance Institutions (EDFI), bilaterale Entwicklungsförderungsbanken, der Europäische Investitionsfonds, andere supranationale Institutionen oder ähnliche internationale Organisationen, falls diese einen oder mehrere AIF verwalten, sofern dieser AIF im öffentlichen Interesse ist. 37 Siehe umfassend Art. 2 Abs. 2 AIFM-RL (L1). 38 Siehe Art. 3 Abs. 1 ivm Recital 12 AIFM-RL (L1). 39 Vgl. dazu Art 3 Abs. 2 AIFM-RL (L1). 40 Vgl. Art. 3 Abs. 4 ivm Recital 13 AIFM-RL (L1). A 1-12
7 1.3 Das AIFM-Rahmenwerk die Tätigkeiten des Annex I 41 der AIFM-RL(L1) sowie die Verwaltung von OGAW isd OGAW-RL als zulässig erachtet werden. Wesentlich ist, dass es sich bei der zentralen Tätigkeit um die Verwaltung von Investment-Portfolios handelt, wobei auch Investitionsberatung, Verwahrung und Administration sowie die Annahme und Durchführung von Orders zulässig ist. 42 Hinsichtlich OGAW-Verwaltungsgesellschaften ist betreffend des Zulassungsverfahrens festzuhalten, dass das AIFM-Rahmenwerk Erleichterungen in Bezug auf die Informationsübermittlung an die zuständigen Behörden 43 vorsieht. Die Zulassung eines AIFM kann von den zuständigen Behörden des Home-MS entzogen werden, wenn dieser a) innerhalb von zwölf Monaten die erfolgreiche Zulassung nicht nützt, explizit darauf verzichtet oder seine Tätigkeit über einen Zeitraum von sechs Monaten nicht mehr unter die AIFM-RL fällt, b) die erfolgreiche Zulassung auf Basis falscher Informationen oder Namen erworben hat, c) nicht mehr die Bedingungen, aufgrund derer die Zulassung erteilt wurde, erfüllt, d) im Fall der Zulassung für die diskretionäre Portfolioverwaltung nicht mehr die Kriterien der Kapitaladäquanz-RL erfüllt, e) nachhaltig und systematisch gegen die Bestimmungen der AIFM-RL verstoßen hat oder f) wenn jene Fälle eintreten, in denen nationales Recht den Entzug der Zulassung außerhalb des Anwendungsbereichs der RL vorsieht. 44 Somit scheint das Zulassungsverfahren nach dem AIFM-Rahmenwerk weitestgehend jenem des OGAW-Regimes zu ähneln Organisatorische Aspekte UCITS IV brachte für OGAW-Verwaltungsgesellschaften einige Zusatzanforderungen im organisatorischen Bereich. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auch die AIFM-RL etliche organisatorische Aspekte beinhaltet, die jedoch weitestgehend OGAW- oder MiFID-Standards entsprechen. Schon Art. 18 AIFM-RL (L1) determiniert allgemeine Prinzipien, die vor allem eine adäquate Ressourcenausstattung des AIFM für die Verwaltung von AIF vorsehen, sowie umfangreiche Bewertungsvorschriften. 41 Annex I nennt mit dem Portfolio- sowie dem Risikomanagement jene Tätigkeiten, die ein AIFM zumindest bei der Verwaltung ausführt, wobei zusätzliche Verwaltungs-, Vertriebstätigkeiten aufgelistet werden. 42 Vgl. Art. 6 Abs. 4 AIFM-RL (L1). 43 Siehe Art. 7 Abs. 4 AIFM-RL (L1). 44 Siehe dazu gesamthaft Art. 11 AIFM-RL (L1). A 1-13
8 1 Investmentfondsregulierung ein Zusammenspiel vieler Regularien Weiters verlangt das AIFM-Rahmenwerk, dass für jeden verwalteten AIF (wie auch bei einem OGAW) eine Depotbank bestellt wird. Diesbezüglich ist zu beachten, dass das AIFM-Rahmenwerk einen verschärften Haftungsmaßstab für die Depotbank dahingehend setzt, als diese dem AIF und seinen Investoren für einen Ausfall von auf von ihr oder einem von ihr delegierten Dritten verwahrten Finanzinstrumenten sowie für jegliche andere Verluste haftet, die durch fahrlässige oder gar vorsätzliche Sorgfaltspflichtverletzungen entstanden sind. 45 Auch hinsichtlich der geübten Praxis der Delegation von Tätigkeiten enthält das AIFM-Rahmenwerk strenge Vorschriften. Die Delegation ist der zuständigen Behörde des Home-MS anzuzeigen, wenn gem. Art. 19 Abs. 4 AIFM-RL (L1) folgende Voraussetzungen dafür vorliegen: a) der AIFM muss die Delegation mit objektiven Gründen rechtfertigen können, b) der Dritte muss ausreichend Ressourcen für die übertragenen Tätigkeiten zur Verfügung stellen und diese Tätigkeiten effizient durchführen, wobei ausreichende Reputation und Erfahrung vorliegen müssen, c) im Fall der Delegation des Portfolio- oder Risikomanagements muss der Dritte über eine entsprechende Zulassung bzw. Registrierung verfügen bzw. von der zuständigen Behörde eine derartige Zulassung vorgenommen werden, d) im Fall der Delegation des Portfolio- oder Risikomanagements an einen Dritten in einem Drittstaat muss zusätzlich zum Vorliegen einer entsprechenden Zulassung bzw. Registrierung auch die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Home-MS und des Drittstaates sichergestellt sein, e) die Delegation darf die Effizienz der Beaufsichtigung des AIFM oder gar die Interessen der Investoren nicht beeinträchtigen und f) der AIFM muss darlegen, dass der Dritte geeignet ist, die Tätigkeiten mit entsprechender Sorgfalt durchzuführen und er selbst dessen Tätigkeiten effektiv überwachen kann Transparenzvorschriften und Retailklausel Wie das OGAW-Rahmenwerk sieht das AIFM-Rahmenwerk eine Reihe von Transparenzvorschriften vor, die weitestgehend Standard im Finanzmarktbereich sind. So hat etwa ein AIFM für jeden von ihm verwalteten EU-AIF sowie in der EU vertriebenen AIF einen Jahresbericht zu erstellen, der von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen ist. Zusätzlich ist für jeden AIF gem. Art. 23 Abs. 3 AIFM-RL (L1) ein Prospekt zu erstellen. Strukturell und dogmatisch wesentlicher ist, dass das AIFM-Rahmenwerk primär auf institutionelle Investoren abstellt, was einen fundamentalen Unterschied zum OGAW-Rahmenwerk darstellt, das auf den Retailinvestor abzielt. Da der Anwendungsbereich des AIFM-Rahmenwerks sehr weit ist und auch Fondskonstruktionen zukünftig darunter fallen werden, die klassische Retailprodukte sind, 45 Vgl. Art 21 Abs. 11 AIFM-RL (L1). A 1-14
9 2 Übersichtstabellen zur Investmentfondsregulierung Gesetzesarchitektur der österreichischen AIFMD-Umsetzung ImmoInvFG InvFG 2011 offene Fonds, Sondervermögen Bezeichnungsschutz Veranlagungsbestimmungen FMA-Genehmigungspflicht Fondsbesteuerung Organisation Leverage Wohlverhalten Reporting, Publizität Vertrieb in- und ausländischer AIF AIFM- Gesetz EU-VO zur AIFMD (L2) ABGB UGB BeteilFondsG GmbHG AktG Rechtsformen für geschlossene Fonds Besteuerung geschlossener Fonds? A 2-2
10 2 Übersichtstabellen zur Investmentfondsregulierung Konzessionsreichweite von Finanzdienstleistern nach OGAW, AIFMD und MIFID Dienstleistung Produkt Organismus für gemeinsame Anlagen Individ. VV Anlageberatung Verwahrung Fondsanteile Brokerage EU-Richtlinie AIFMD UCITS MIFID Asset-Klassen Alternative Assets HF Strategien Traditionelle Assets AIFs Art 5(2) AIFMD Art. 5 (3) AIFMD Wertpapierfirmen Kreditinstitute als Delegationsempfänger von OGAs Katalog der originären WAG-Dienstleistungen? 3. Teil InvFG Verwaltungsgesellschaften 5 InvFG 2011 A 2-3
11 2 Übersichtstabellen zur Investmentfondsregulierung UCITS Zusatzanforderungen Anlegerbeschwerdeverfahren AIFMD Zusatzanforderungen Compliance Funktion, Interne Revision, persönliche Geschäfte Handeln im besten Interesse, bestmögliche Ausführung, Bearbeitung von Aufträgen, Zusammenlegung von Aufträgen Anteilsrücklösung und Erwerb illiquider Assets potentielle Conflict of Interest-Tatbestände Verantwortung von GL u AR Sorgfalt Verantwortung für die Einrichtung und Umsetzung der Bewertungsgrundsätze und Methoden Schwerpunkt u.a. in counterparty- Auswahl, Prime-Broker-Auswahl und Liquiditätsüberwachung Risikomanagementfunktion Risikomanagementverfahren Bestimmungen hinsichtlich Aufbau, Struktur und Priorität abweichend zu jenen bei UCITS Outsourcing Begründungspflicht (Einsparung, Know-How etc) Regulierung der Subdelegation Konzession für PM- und RM-Auslagerung unverzichtbar (auch bei professionellen Anlegern) Inspektionsrecht für AIFM, Wirtschaftsprüfer und FMA A 2-4
12 2 Übersichtstabellen zur Investmentfondsregulierung Risikomanagement im OGAW-Rahmenwerk InvFG Risikomanagementverfahren - Messung und Überwachung des Risikos (je OGAW, je Anlageposition und relativ zum Gesamtrisikoprofil) - Identifikation von InfoAssymetrien - Präzise und unabhängige otc Bewertung 86 Risikomanagement Grundsätze - Welche Risken? - Welche Methoden? - Wer ist wofür zuständig? - Reporting 88 Liquiditätsrisikomanagement RM Prozess für - Liquiditätsrisken je OGAW - Stresstests - Einhaltung des Liquditätsprofils laut Prospekt 87 Risikomessung Risikomanagement Vorkehrungen Prozesse Verfahren -Risikomessung -Einhaltung der Obergrenzen, interne Limits und Abhilfemaßnahmen -Dokumentation -Backtesting und Stresstests --FMA VO Ermächtigung zu RM Kriterien 89 Berechnung des Gesamtrisikos Marktrisiko des Portfolios und zusätzliches Risiko und Leverage aus Derivaten Je OGAW adäquates Verfahren Commitment VaR Fortgeschrittener Ansatz 92 Verfahren zur Bewertung der OTC-Derivate Kontrahentenkurse nicht ausreichend -Verfahren für eeigente transparante faire Bewertung für Risken aus OTC-Derivaten -angemessene Bewertungsverfahren für angemessene präzise und unabhängige Bewertung -Outsourcingkontrollen bei Delegation 91 Kontrahentenrisiko u. Emittentenkonzentration -für OTC-CP-Grenzen gem. 74 -Derivate-Netting/kein cross netting -Sicherheiten mindern Kontrahentenrisiko 90 Commitment-Ansatz - Umrechnung in Marktwert des Basiswertes - Anwendung auf alle Instrumente -Berücksichtigung von Hedging und Netting A 2-5
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