Prüfen Sie bitte genau, ob die vorgedruckten Daten noch für Ihr Unternehmen gültig sind. Dabei sollten Sie folgende Grundsätze beachten:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Prüfen Sie bitte genau, ob die vorgedruckten Daten noch für Ihr Unternehmen gültig sind. Dabei sollten Sie folgende Grundsätze beachten:"

Transkript

1 Hinweise zum Ausfüllen der Anlagen zum Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2015 Anlage 1a: Grundinformationen zum Schlag Anlage 1b: Informationen zu Landschaftselementen Anlage 2: Informationen zu Teilschlägen (Direktzahlungen und Agrarumweltmaßnahmen) Grundsätzliche Hinweise Mit dem Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis 2015 sind für alle beihilfefähigen Flächen die für die Gewährung der verschiedenen Zahlungen erforderlichen Angaben zu machen. Im Gegensatz zu den Vorjahren werden in der Anlage 1a lediglich die Grundinformationen zu den jeweiligen vom Antragsteller bewirtschafteten Schlägen abgegeben. Die Anlage 1b enthält Angaben zu den Landschaftselementen, die jeweils unmittelbar an den in Anlage 1a aufgeführten Schlägen gelegen sind und über die Sie die Verfügungsgewalt haben. Hier sind die Landschaftselemente in Bezug auf Lage, Größe und Art anzugeben. Fakultativ sind die Angaben im Hinblick auf die Auswahl der Landschaftselemente für die Bereitstellung ökologischer Vorrangflächen und für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen. Die Anlage 2 mit den Informationen zu den Teilschlägen wurde im Vergleich zu den Vorjahren aufgrund des neuen Prämiensystems völlig überarbeitet. Hier sind zu allen Schlägen, die in der Anlage 1a aufgeführt sind, Angaben in Bezug auf die Beantragung der Basisprämie, ggf. Angaben zur Bereitstellung ökologischer Vorrangflächen und ggf. Angaben zu den Agrarumweltmaßnahmen einschließlich Erschwernisausgleich und Ausgleichszulage, die mit der Bewirtschaftung der jeweiligen Fläche geltend gemacht werden, zu machen. Unter Umständen kann es hier auch erforderlich sein, aus den in der Anlage 1a aufgeführten Schlägen Teilschläge zu bilden, um so für diese Teilschläge differenzierte Angaben hinsichtlich der Erfüllung der Greening-Auflagen (Bereitstellung ökologischer Vorrangflächen) und der Anforderungen zu den Agrarumweltmaßnahmen einschließlich Erschwernisausgleich und Ausgleichszulage machen zu können. Hinweise zum Ausfüllen der Anlage 1 a (Grundinformationen zum Schlag) In den Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis müssen alle landwirtschaftlich genutzten Eigentums- und Pachtflächen des Unternehmens einschließlich Grünland eingetragen werden. Dabei sind nur die selbstbewirtschafteten und nicht verpachteten Flächen zu berücksichtigen. Um den Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis ausfüllen zu können, benötigen Sie zwingend die beigefügten Feldblockkarten (Luftbilder). Im Antragsverfahren 2015 erhalten Sie für jeden von Ihnen im Antragsjahr 2014 bewirtschafteten Feldblock eine Feldblockkarte. Bewirtschaften Sie Flächen in einem neuen Feldblock, beantragen Sie bitte bei der für Sie zuständigen Dienststelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen die entsprechenden Feldblockkarten unter Angabe der jeweiligen Katasterbezeichnungen (Gemarkung, Flur, Flurstück) oder soweit bekannt der Feldblocknummer (FLIK). Wenn Sie Flächen außerhalb Niedersachsens bzw. Bremens bewirtschaften, sind die Feldblockkarten bei den zuständigen Behörden in den jeweiligen Bundesländern direkt anzufordern. Soweit Sie einen Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis mit bereits eingedruckten Flächendaten erhalten haben, ist zur Antragstellung ausschließlich dieser Vordruck zu benutzen. Zur Arbeitserleichterung und um Fehler beim Ausfüllen korrigieren zu können, sollten Sie vorab Fotokopien fertigen. Die Eintragungen im Vordruck müssen Sie in jedem Fall prüfen und ggf. streichen, korrigieren oder zusätzliche Flächen aufnehmen. Für das Ausfüllen (nur mit schwarzem oder blauem Kugelschreiber) von Blankovordrucken und für die Ergänzung der vorausgefüllten Vordrucke sind folgende Grundregeln zu beachten: 1. Für jeden Feldblock ist eine eigene Zeile zu verwenden. Werden in einem Feldblock mehrere Schläge bewirtschaftet, so ist für jeden Schlag eine weitere neue Zeile auszufüllen. In solchen Fällen sind die Angaben in den Spalten 1 bis 4 (einschließlich) nicht zu wiederholen. 2. Liegen Flächen in einem anderen Bundesland bzw. außerhalb der Förderregion Niedersachsen/Bremen, so ist für jedes Bundesland ein neues Blatt zu verwenden. 3. Lesen Sie bitte vor dem Ausfüllen des Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises die nachfolgende Spaltenbeschreibung sorgfältig durch. I. Überprüfung und Änderung bereits eingedruckter Daten Prüfen Sie bitte genau, ob die vorgedruckten Daten noch für Ihr Unternehmen gültig sind. Dabei sollten Sie folgende Grundsätze beachten: a) Werden die gesamten Flächen noch von Ihnen bewirtschaftet? Wenn nein, bitte die entsprechenden Fläche deutlich sichtbar streichen! b) War der Feldblock im Vorjahr in mehrere Schläge unterteilt, so ist zu prüfen, ob diese Unterteilung noch gültig ist. Gegebenenfalls ist bei zusätzlichen Schlägen eine neue Zeile auszufüllen. Bei Schlägen, die nicht mehr bestehen, sollte die entsprechende Zeile gestrichen werden. 1

2 c) Für Feldblöcke, die neu in Bewirtschaftung genommen werden, sind die Leerzeilen am Ende des Flächenverzeichnisses zu verwenden. Zu diesem Zweck können bei den Dienststellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zusätzliche Formulare angefordert werden. Nutzen Sie für diese Flächen keine gestrichene laufende Nummer, sondern vergeben Sie die nächsthöhere freie Nummer. II. Spaltenbeschreibung zum Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis Spalte 1 Für jeden Feldblock ist eine fortlaufende Nummer zu vergeben. Werden in einem Feldblock mehrere Schläge bewirtschaftet, so gilt die vergebene laufende Nummer für alle Schläge innerhalb dieses Feldblockes. Spalte 2 Über die Feldblocknummer (FLIK) wird jede einzelne Fläche identifiziert. Unter einem Feldblock werden alle von festen Grenzen (befestigte Wege, Straßen, Fließgewässer, Wälder etc.) umgebenen und von einem oder mehreren Landwirten genutzte landwirtschaftliche Flächen verstanden. Die Grenze von Acker, Dauergrünland und Dauerkulturen wird auch als feste Grenze definiert. Wenn Sie am Antragsverfahren 2014 teilgenommen haben, sind die FLIKs der im Vorjahr bewirtschafteten Flächen bereits vorgedruckt. In einigen Fällen wurden die FLIKs geändert, weil Veränderungen am Feldblock (z.b. Größe, Abgrenzung, Bodennutzungskategorie) vorgenommen wurden. Wenn der neue FLIK eindeutig Ihrer Fläche zugeordnet werden konnte, ist bereits der aktuelle FLIK vorgedruckt. Bewirtschaften Sie neue Flächen in einem bisher nicht beantragten Feldblock, tragen Sie den FLIK in eine neue Zeile des Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises ein. Spalten 3 und 4 Bei den Betrieben, die im Vorjahr am Antragsverfahren teilgenommen haben, ist in diesen Spalten für jeden angegebenen Schlag die Kulturart und die festgestellte Schlaggröße des Jahres 2014 vorgedruckt. In der neuen Förderperiode haben sich durch das Greening, insbesondere für die Anbaudiversifizierung, die Definitionen der Kulturcodes zum Teil erheblich geändert. Um Fehlangaben vorzubeugen, wird statt der Ziffern für die Kulturcodes im Feld Vorjahr jetzt die textliche Bezeichnung für diese angegeben. Wurde die Größe im Antragsverfahren korrigiert (z.b. aufgrund des Feldblockabgleiches), ist hier die korrigierte Größe eingedruckt. Für den Fall, dass sich die Übererklärung eines Feldblockes nicht aufklären ließ, wurde die zu viel beantragte Fläche ggf. proportional bei allen Bewirtschaftern innerhalb des Feldblockes abgezogen. Für Flächen, welche vor Ort kontrolliert wurden und hierbei eine Überbeantragung festgestellt wurde, ist hier die Flächengröße der Vor-Ort-Kontrolle vorgedruckt. Für den Fall, dass in den vorgedruckten Daten Ihre Meldungen zum Feldblockabgleich nicht berücksichtigt wurden, sind diese Meldungen von Ihnen erneut zu prüfen und in den Spalten 12 und 13 ist dann die tatsächlich bewirtschaftete Schlaggröße einzutragen. Die Angaben dienen lediglich der Information des Antragstellers und sollen dabei helfen, die Schläge leichter zu identifizieren. Eintragungen durch den Antragsteller sind in diesen Spalten nicht vorgesehen. Spalte 5 In dieser Spalte wird zunächst antragstellerbezogen angezeigt, ob ein Grünlandstatus und ggf. welcher Grünlandstatus für den betreffenden Feldblock bzw. Schlag vorliegt. Zu unterscheiden ist dabei zwischen (umwelt)-sensiblem Dauergrünland (sdgl), teilweise (umwelt)-sensiblem Dauergrünland (tsdgl) und potentiellem Dauergrünland (pdgl). Bei Dauergrünlandflächen mit dem Status sdgl handelt es sich um Dauergünlandflächen, die vollständig in FFH-Gebieten belegen sind und für die ein Umwandlungs- sowie ein Umbruch- bzw. Pflugverbot gilt. Dazu gehören nach Auslegung der EU auch bestimmte Maßnahmen, die zu einer mechanischen Zerstörung der Grasnarbe führen. (Siehe dazu auch die allgemeinen Erläuterungen und Ausfüllhinweise zu Ziffer 6.1 des Sammelantrages). Bei Dauergrünlandflächen mit dem Status tsdgl handelt es sich um Dauergrünlandflächen, die teilweise in FFH-Gebieten liegen und für die demzufolge zum Teil die vorgenannten Einschränkungen gelten. Flächen, für die kein Grünlandstatus bekannt ist, sind mit - gekennzeichnet. Grundlage für diese Anzeige sind die von Ihnen angegebenen Kulturcodes des Vorjahres bzw. der Vorjahre. Haben Sie im Antragsjahr 2014 eine Fläche mit dem Kulturcode 441, 451, 452, 453, 454, 462, 463, 464, 465, 466, 467, 480, 592 oder 994 codiert, ist diese Fläche als Dauergrünland (DGL) eingestuft. Wurde eine Fläche in den Antragsjahren durchgehend mit dem Kulturcode 421, 422, 423 oder 424 codiert, so ist diese Fläche ebenfalls als Dauergrünland eingestuft. Flächen, welche erst nach 2009 erstmalig durchgehend mit dem Kulturcode 421, 422, 423 oder 424 codiert wurden bzw. im Antragsjahr 2014 erstmalig mit einem dieser Kulturcodes beantragt wurden, gelten als potentielles Dauergrünland (pdgl). Die Zahlen dahinter stehen für das Ansaatjahr, in dem erstmalig einer der letztgenannten Kulturcodes verwendet wurde (pdgl11 ist z. B. potentielles Dauergrünland, das 2011 angesät wurde). Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom erhalten davon abweichend Flächen, die ab 2010 und auch 2015 zwar durchgehend, aber wechselnd mit einem der letztgenannten Kulturcodes ausgewiesen wurden, den Status pdgl10, werden dann aber ab 2016 in Spalte 5 mit dem Status DGL ausgewiesen. Für den Fall, dass Sie der Meinung sind, dass die hier vorgedruckten Angaben nicht richtig sind, kennzeichnen Sie den Schlag in der Spalte 7 mit einem Kreuz und füllen Sie dazu die Anlage 8 aus. Der Vordruck dafür ist bei den Dienststellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen erhältlich (siehe auch Ausführungen zu Spalte 7). Hinweis: Die Angaben zu potentiellen Dauergrünlandschlägen sind als Service zu Ihrer Information ausgegeben. Für diese Angabe werden die beantragten Kulturen und Schlaggrößen in der EDV mindestens über einen 5- Jahreszeitraum zurückverfolgt. Insbesondere bei Bewirtschafterwechsel oder Teilschlagbildungen ist es möglich, 2

3 dass eine lückenlose Rückverfolgung erst durch nachträgliche EDV Abgleiche oder manuelle Nacharbeiten hergestellt wird. Die vorgedruckten Angaben können sich somit im Nachgang ändern. Bitte informieren Sie sich im Zweifel vor dem Umbruch bzw. der Umwandlung einer betreffenden Fläche über die Richtigkeit der Angabe bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Dieses gilt insbesondere auch für die mit tsdgl gekennzeichneten Flächen. Für diese ist vor einer Umwandlung bzw. einem Umbruch bzw. vor jeglicher mechanischen Zerstörung der Grasnarbe die genaue Abgrenzung des Teils zu klären, der sich in einem FFH- Gebiet bzw. der sich nicht in einem FFH-Gebiet befindet. Für alle Feldblöcke bzw. Schläge, bei denen Sie in Spalte 7 kein Kreuz setzen und keine Anlage 8 mit den aus Ihrer Sicht vorzunehmenden Änderungen einschließlich ergänzender Erläuterungen abgeben, gelten die vorgedruckten Angaben als von Ihnen anerkannt. Da der Anteil des Dauergrünlandes in Niedersachen / Bremen um mehr als 5 % im Vergleich zu 2003 zurückgegangen war, wurde ein Umbruchverbot für Dauergrünland im Rahmen von Cross Compliance verhängt. Nach der Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland war eine Umwidmung solcher Flächen zu Ackerland oder zu Dauerkulturen nur zulässig, wenn Ihnen dafür im Vorfeld auf Antrag eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde. Nachdem für das Antragsjahr 2014 in Niedersachsen / Bremen eine Unterschreitung des Grenzwertes festgestellt wurde und diesbezüglich eine Veröffentlichung im niedersächsischen Ministerialblatt am erfolgte, ist seitdem die Erteilung einer solchen Genehmigung im Rahmen von Cross Compliance nicht mehr erforderlich. Ab gilt allerdings für alle Betriebe, die den Greening-Anforderungen unterliegen, für die Umwandlung von Dauergrünland ein neues Genehmigungsverfahren. Siehe dazu auch Ziffer 6.1 des Sammelantrages sowie die Ausführungen dazu in den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Sammelantrag. Spalte 6 Hier wird für die betreffende Fläche die Größe eingedruckt, mit welcher für diese der Status sdgl, tsdgl, DGL bzw. pdgl in der Datenbank hinterlegt ist. Es handelt sich hierbei um das Flächenminimum der jeweils relevanten Jahre (bei DGL sind das die Jahre ). Deshalb kann es sein, dass der hier angegebene Flächenumfang kleiner ist als die Flächenangabe in Spalte 4. Der Grund hierfür kann z. B. darin liegen, dass in einem der Jahre vor 2014 nicht die komplette Fläche als DGL bzw. pdgl bewirtschaftet wurde, weil sich auf dem Grünland z. B. eine Silagemiete befand oder der Schlag im Laufe der Zeit größer geworden ist. Kontrollieren Sie auch hier die vorgedruckten Angaben. Für den Fall, dass Sie der Meinung sind, dass die hier vorgedruckten Werte nicht richtig sind, kennzeichnen Sie den Schlag in Spalte 7 mit einem Kreuz und füllen Sie die Anlage 8 aus, welche bei den Dienststellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen erhältlich ist (s. Ausführungen zu Spalte 7). Nehmen Sie über das Kreuz in Spalte 7 und die Anlage 8 keine Änderungen vor, gelten die vorgedruckten Werte als von Ihnen anerkannt. Spalte 7 Für den Fall, dass Sie der Meinung sind, dass der vorgedruckte Status in Spalte 5 bzw. die dazugehörige Größe in Spalte 6 nicht richtig ist / sind, können Sie hier ein Kreuz setzen. Im Anschluss ist dann die Anlage 8, welche bei den Dienststellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen erhältlich ist, auszufüllen und die Abweichung(en) zu begründen bzw. zu belegen. Ihre Angaben werden inkl. der Begründungen und Belege geprüft und bei Richtigkeit in die Datenbank übernommen. Spalte 8 Unter einem Schlag ist eine zusammenhängende Fläche zu verstehen, die mit einer bestimmten Kulturart bestellt oder aus der Erzeugung genommen wurde (u.a. verschiedene Bracheformen). Dabei sind geförderte Blühstreifen und Schonstreifen (AUM BS1 bis BS7) getrennt vom übrigen Schlag aufzuführen. Jeder Schlag eines Unternehmens ist mit einer Nummer zu versehen, die dann in dieser Spalte einem Feldblock zugeordnet wird. Jede Schlagnummer kann nur einmalig im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis vergeben werden. Hinweis: Flächen, die als ökologische Vorrangflächen angemeldet werden sollen, sind in der Anlage 1a als gesonderte Schläge anzugeben und in der Anlage 2 entsprechend zu kennzeichnen (siehe hierzu auch die Hinweise zum Ausfüllen der Anlage 2). Dies gilt für Streifen an Waldrändern, Pufferstreifen an Gewässern (auf Acker bzw. Dauergrünland), Ufervegetation und Feldränder. Hiervon ausgenommen sind Zwischenfrüchte und Untersaat, hierzu können in der Anlage 2 Teilschläge zu den betroffenen Schlägen gebildet werden. Wenn Sie am Antragsverfahren 2014 teilgenommen haben, sind die angegebenen Schlagnummern bereits vorgedruckt. Sie müssen in diesem Fall nur noch überprüfen, ob sich die Schlageinteilung geändert hat und diese gegebenenfalls ändern. Als gesonderte Schläge sind ggf. nicht landwirtschaftliche Flächen im Sinne des Artikels 32 Abs. 2 Buchstabe b der VO (EU) Nr. 1307/2013 anzugeben. Hierbei handelt es sich um bestimmte Flächen, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung bestand und die nicht mehr landwirtschaftlich nutzbar sind sowie im Rahmen bestimmter Förderprogramme aufgeforstete Flächen (Code 563 und 567). (Vgl. nachstehende Ausführungen zu Spalte 10 Vogelschutz bzw. FFH Richtlinie (Code 583)) Als gesonderte Schläge sind solche Flächen anzugeben, die während des Kalenderjahres 2015 aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände (z.b. Maßnahmen im öffentlichen Interesse wie Lagerung des Aushubs bei Straßenbaumaßnahmen) vorübergehend der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen sind. Diejenigen Flächen, für die die Beihilfefähigkeit während des gesamten Kalenderjahres ( bis ) aus anderen Gründen nicht gegeben ist (vgl. Ziffer 6.6 des Sammelantrages sowie die Ausführungen dazu in den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Sammelantrag), sind 3

4 ebenfalls als gesonderte Schläge aufzuführen. Darüber hinaus sind die betreffenden Flächen in Spalte 17 ( keine Zuweisung Zahlungsansprüche ) und in Spalte 16 ( Für diese Schläge werden keine Zahlungsansprüche aktiviert ) jeweils entsprechend den Vorgaben in diesen Ausfüllhinweisen zu kennzeichnen. Bitte skizzieren Sie zusätzlich den Schlag auf der Feldblockkarte und schreiben Sie in die skizzierte Fläche deutlich lesbar die im Flächennachweis vergebene Schlagnummer. Spalte 9 Zusätzlich zur Schlagnummer können Sie hier eine eigene Bezeichnung für den Schlag vergeben, um diesen später leichter identifizieren zu können. Spalte 10 In diese Spalte tragen Sie den Kulturcode ein, der die Frucht bzw. die Nutzung als Hauptkultur während des Anbauzeitraums vom bis zum beschreibt. Dabei ist die Hauptkultur die Frucht bzw. die Nutzung, die in diesem den längsten Zeitraum einnimmt. Den entsprechenden Code entnehmen Sie bitte dem beigefügten Verzeichnis der anzugebenden Kultur- / Fruchtarten. Flächen, die in den Antragsjahren ununterbrochen ausschließlich mit einem der Kulturcodes 421, 422, 423 oder 424 codiert waren, sind zu Dauergrünland geworden. Diese Flächen sind im GFN 2015 daher mit dem Kulturcode 452 vorgedruckt. (Siehe dazu auch vorstehende Ausführungen zu Spalte 5). In dem Verzeichnis der anzugebenden Fruchtarten ist neben den einzutragenden Codes (z.b. 115 für Winterweichweizen) die Systematik für die Einordnung der Fruchtarten in die für die Anbaudiversifizierung maßgeblichen Kulturen zu finden. Die gleiche Ziffernfolge in der Spalte Systematik/Code bzw. die gleiche Bezeichnung in der Spalte Systematik/Bezeichnung bedeutet, dass es sich um die gleiche Kultur im Sinne der Anbaudiversifizierung handelt. Ebenfalls finden Sie in diesem Verzeichnis die Angabe, ob die Nutzungsart, die durch den Kulturcode beschrieben wird, die Beihilfefähigkeit der jeweiligen Fläche zur Folge hat. In der Spalte 10 der Anlage 1a sind hierbei nur die Codes ab der Code-Nummer 112 und ggf. die Codes mit den Nummern 50 (Mischkultur mit Saatgutmischungen) oder 51 (Mischkultur im Reihenanbau) zu verwenden (Codes befinden sich am Ende der Liste). Die Codes 52 bis 62 sind, mit Ausnahme der Ufervegetation, den Eintragungen in der Anlage 2 vorbehalten. Auf Flächen mit Mischkulturen, auf denen zwei oder mehr Kulturpflanzen gleichzeitig in getrennten Reihen (Code 51) angebaut werden, wird jede Kulturpflanze als gesonderte Kultur gerechnet, wenn sie mindestens 25% der Fläche abdeckt. Werden insofern Mischkulturen in getrennten Reihen angebaut, sind die beteiligten Kulturen mit einem Anteil von mindestens 25% gesondert anzugeben. Für diesen Fall sind diese Kulturen mit den jeweiligen Prozentanteilen gesondert aufzuführen. Dieses kann formlos geschehen. In die Berechnung der Anbaudiversifizierung geht in diesem Fall die betreffende Fläche nicht als eine Fläche mit der Bezeichnung Mischkultur ein, sondern es werden die betroffenen Kulturen einzeln anteilig berücksichtigt. Ansonsten sind für die angebauten Mischkulturen die in dem Katalog aufgeführten Codierungen zu verwenden (z.b. Wintermenggetreide = Code 125, Erbsen/Bohnen-Gemenge = Code 240). Hierbei ist unbedingt darauf zu achten, dass die Mischkultur sich von der Reinkultur deutlich unterscheidet. Dieses kann nur durch entsprechend hohe Samenanteile der einzelnen Kulturen in den Mischungen nachgewiesen werden. Diese Mischkulturen werden für die Anbaudiversifizierung, unabhängig von ihren Bestandteilen, als eine einzige Kultur mit der Bezeichnung Mischkultur zusammengefasst. Bauen Sie Arten oder Gattungen an, die in dem Verzeichnis der anzugebenden Fruchtarten (Kulturcodeliste) nicht mit entsprechenden Codes aufgeführt sind, ist der Kulturcode 999 zu verwenden. Sofern Sie eine solche Codierung wählen, ist die Art bzw. Gattung formlos in einem gesonderten Dokument anzugeben. Bauen Sie z.b. Getreide, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte, Futterpflanzen oder Dauerkulturen an, dessen bzw. deren Gattung bzw. Art nicht im Verzeichnis der anzugebenden Fruchtarten aufgeführt ist, so müssen Sie diese mit dem Code z.b. 190 für Getreide oder 855 für Dauerkulturen in Anlage 1a versehen und die zutreffende Gattung bzw. Art formlos in einem gesonderten Dokument angeben. Neu sind die Codes 491 und 492. Der Code 491 ist zu verwenden, sofern sie über landwirtschaftliche Flächen verfügen, die Sie nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung verwenden wollen und die in ihrem natürlichen Zustand bleiben würden, auch wenn Sie auf diesen keine Mindesttätigkeit ausüben. Dazu könnten in Niedersachsen z.b. bestimmte Salzwiesen gehören. Sofern Sie diesen Code benutzen, müssen Sie diese Flächen mindestens ein Mal pro Jahr einer Mindestpflegetätigkeit (Aufwuchs Mähen und Abfahren oder Aufwuchs zerkleinern und ganzflächig verteilen) unterziehen. Auf Antrag kann bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen auch ein zweijähriger Pflegerhythmus genehmigt werden, soweit das aus naturschutzfachlichen oder umweltschutzfachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Außerdem sind Sperrfristen für die Pflegetätigkeit zu beachten. Verfügen Sie über solche Flächen in größerem Umfang und kommen Sie auf diesen der Mindestpflegetätigkeit nicht nach, würden Sie Ihren Status als aktiver Betriebsinhaber gefährden! Z.Zt. wird davon ausgegangen, dass solche Flächen in Niedersachsen / Bremen nicht existieren. Ggf. müsste auf der Grundlage Ihrer Codierung dafür eine eigene Gebietskulisse eingerichtet werden. Der Kulturcode 492 ist für sog. Dauerweiden zu verwenden. Dabei handelt es sich um Flächen, die etablierten lokalen Weidepraktiken unterliegen und wo Gras und Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen. Denkbar wären in Niedersachsen z.b. bestimmte Heideflächen in der Lüneburger Heide. Für diese Flächen wird eine spezielle Gebietskulisse eingerichtet. 4

5 Richtlinie NIB AUM: Bei Teilnahme an der Maßnahme BS 6 mehrjähriger Schonstreifen Rotmilan, tragen Sie hier für die betreffenden Schläge den Kulturcode 424 Ackergras ein. Die ggf. EDV-technisch vorbelegten Angaben zum Status Grünland in den Spalten 5 und 6 dieser Anlage sind in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, sofern Sie den Greening- Anforderungen unterliegen. Sie sind dann allerdings insofern unbeachtlich, als dass die betroffenen Schläge zwar zu Dauergrünland geworden sind, wobei jedoch gemäß 16 Abs. 3 Nr. 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes auf Antrag eine Genehmigung zur Umwandlung erteilt wird, wenn für diese Flächen keine Umbruchverbote nach Fachrecht bestehen. Die Genehmigung wird dann erteilt, ohne dass an anderer Stelle Ersatz-Dauergrünland angelegt werden muss. Ähnliche Regelungen gelten gemäß 15 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes für das Verbot des Umbruchs von umweltsensiblem Dauergrünland (= Dauergrünland in FFH-Gebieten). Sukzessionsflächen: Flächen, die endgültig bzw. dauerhaft (mehr als 5 Jahre) aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen werden sollen (sogenannte Sukzessionsflächen), sind mit dem Code 998 zu codieren. Außerdem ist zu dieser Fläche eine Anlage 5 zum Sammelantrag ausgefüllt abzugeben, damit eine entsprechende Anpassung des Referenzsystems vorgenommen werden kann. Vogelschutz bzw. FFH Richtlinie: Flächen, für die 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung bestand und die in Folge der Anwendung der Richtlinie 79/409/EWG bzw. der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutz- RL), der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) oder der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmen-RL) nicht mehr beihilfefähig sind, sind mit dem Code 583 zu versehen, wenn diese 2015 für die Erstzuteilung und Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung genutzt werden sollen. Der Nachweis hierüber ist in jedem Einzelfall vom Antragsteller zu erbringen. Zu diesem Zweck werden Sie zu den betreffenden Flächen von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen angeschrieben und müssen u.a. eine Bestätigung der zuständigen Naturschutzbehörde im Hinblick auf deren Beihilfefähigkeit vorlegen, sofern für diese die entsprechenden Nachweise noch nicht vorliegen. Spalte 11 In Spalte 11 ist der Name der angebauten Kulturart/Fruchtart (z. B. Winterweizen) bzw. die Nutzung (z. B. Mähweide) anzugeben. Spalten 12 und 13 Hier tragen Sie die Größe des Schlages (ohne Berücksichtigung von Landschaftselementen) mit vier Nachkommastellen (ha, ar und m²) ein. Wenn sich die Schlageinteilung gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hat und Sie die Größe bereits sorgfältig ermittelt haben, können Sie den in Spalte 4 vorgedruckten Größenwert übernehmen. Hier ist dringend zu empfehlen, die zwei letzten Nachkommastellen (Angabe der m²) mit jeweils einer Null zu versehen. In jedem Fall sind Sie für die Richtigkeit der Größenangabe allein verantwortlich. Sie können sich nicht ausschließlich auf Katasterdaten oder ausgewiesene Feldblockgrößen verlassen. Sie sind verpflichtet, jede Flächengröße mit geeigneten Mitteln (in der Regel durch Vermessung) zu überprüfen. Die Obergrenze für die Angabe der Flächengröße (Flächensumme aller Schläge in einem Feldblock) ist grundsätzlich die in der Feldblockkarte vorgegebene Größe. Lediglich wenn Sie sicher festgestellt haben, dass die bewirtschaftete Fläche größer ist als der Feldblock, können Sie eine größere Fläche angeben. In diesem Fall ist immer eine Fehlermeldung (die Anlage 5 ist bei den Dienststellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen erhältlich) auszufüllen und durch geeignete Belege (z. B. Vermessungsergebnisse, detaillierte Luftbilder) die beantragte Größe nachzuweisen. Flächen, welche im Antragsjahr 2014 als Dauergrünland beantragt wurden, sind hier vorgedruckt. Nochmaliger Hinweis: Sie sind verpflichtet, alle notwendigen Anpassungen der Referenzparzellen zu melden, unabhängig davon, ob es sich um eine Vergrößerung oder Verkleinerung der Referenzparzelle handelt. Wichtiger Hinweis: Durch die Umstellung der Referenzflächen auf 4-Nachkommastellen kommt es durch die bisherige Rundung auf 2-Nachkommastellen in einigen Fällen zu einer Größenänderung der Referenzflächen. Diese Größenänderung kann bis zu 50 m² betragen und ist technisch bedingt nicht zu verhindern. Bitte bei einer Beantragung der Gesamtfläche des Feldblockes als ein Schlag die geänderte Größe berücksichtigen. Spalte 14 Sofern Sie nur Teile Ihres Betriebes ökologisch bewirtschaften, mit denen Sie die Anforderungen der VO (EG) Nr. 834/2007 für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen und Sie nicht auf die Befreiung von den Greening-Anforderungen verzichten wollen (vgl. Ziffer des Sammelantrages sowie die Ausführungen dazu in den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Sammelantrag), sind die betreffenden Flächen in Spalte 14 anzukreuzen. Sofern Ihre gesamte betriebliche Produktion den Vorschriften der VO (EG) Nr. 834/2007 über den ökologischen Landbau genügt und Sie dieses unter Ziffer 2.3 des Sammelantrages angekreuzt haben, müssen die Flächen in der Spalte 14 nicht gekennzeichnet werden. Spalte 15 Wenn dem betreffenden Schlag ein oder mehrere Landschaftselemente zuzuordnen sind (das Landschaftselement liegt innerhalb des Schlages oder grenzt unmittelbar an dem betreffenden Schlag an), ist dieser Schlag durch ein Kreuz in Spalte 15 zu kennzeichnen und zusätzlich die Anlage 1 b auszufüllen. Die Pflicht zur Angabe von Landschaftselementen besteht für Landschaftselemente, die in 8 Abs. 1 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung aufgeführt sind. (siehe dazu auch die Ausfüllhinweise zu Anlage 1 b). Die Zuordnung von Landschaftselementen zu einem bestimmten Schlag ist u.a. dafür maßgeblich, ob die betreffenden Landschaftselemente in Zusammenhang mit den Greening-Anforderungen dem Ackerland, dem Dauergrünland oder den Dauerkulturen zugeordnet werden. (siehe auch die nachstehenden Erläuterungen zu Spalte 17 der Anlage 1b). 5

6 Spalte 16 In Spalte 16 ist ein Kreuz zu setzen, wenn der betreffende Schlag nicht zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen genutzt werden soll. Dies könnte zum Beispiel erforderlich sein, wenn der Schlag nur im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen und nicht im Rahmen der Direktzahlungen beantragt werden soll. Spalte 17 Es ist von Ihnen zu gewährleisten, dass die im Sammelantrag aufgeführten Flächen, die am zur Verfügung stehen und für die die Zuweisung von Zahlungsansprüchen beantragt wird, während des gesamten Kalenderjahres beihilfefähig bleiben (vgl. Ziffer 6.6 des Sammelantrages sowie die Ausführungen dazu in den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Sammelantrag). Mit Hilfe der Eintragungen in dieser Spalte wird festgelegt, inwieweit für die betreffenden Flächen Zahlungsansprüche im Rahmen der Erstzuweisung der Zahlungsansprüche 2015 zugewiesen werden sollen. In den Fällen, in denen die entsprechenden Flächen Ihnen am zur Verfügung stehen und während dieses gesamten Kalenderjahres ( bis ) beihilfefähig bleiben, also ausschließlich eine landwirtschaftliche Nutzung stattfindet, sind in dieser Spalte keine Eintragungen vorzunehmen. Es ist ein Kreuz zu setzen, wenn die Fläche nicht während des gesamten Kalenderjahres landwirtschaftlich genutzt werden kann oder Ihnen nicht am zur Verfügung steht. Dieses gilt auch, wenn die Fläche in Zusammenhang mit einer Maßnahme, bei der ein übergeordnetes öffentliches Interesse vorliegt, vorübergehend für eine landwirtschaftliche Nutzung entzogen wurde und deswegen als Fall höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände z.b. aufgrund von Straßenbaumaßnahmen, Überschlickung usw. einzuordnen ist. Dieses ist ggf. in Vordruck H näher zu erläutern. Dieser ist, ergänzt um entsprechende Nachweise, dem Sammelantrag beizufügen. Sofern die vorgenannten Fallkonstellationen vorliegen, werden für die betreffende Fläche keine Zahlungsansprüche im Rahmen der Erstzuweisung der Zahlungsansprüche 2015 zugeteilt. Dieses gilt dann auch für die Landschaftselemente, die in der betreffenden Fläche liegen oder unmittelbar an der betreffenden Fläche angrenzen. Sie haben aber die Möglichkeit, für die Flächen, die 2015 aufgrund höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände vorübergehend der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen bzw. nicht beihilfefähig sind, in dem Jahr die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve zu beantragen, in dem die Flächen erstmals am des Jahres wieder beihilfefähig sind (erstmalige Möglichkeit somit zum ). In diesen Fällen ist dann eine entsprechende Zuweisung zu beantragen (vgl. Ziffer 5.3 des Sammelantrages sowie die Ausführungen dazu in den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Sammelantrag). Spalte 18 Für statistische Zwecke und zur Verringerung zusätzlicher statistischer Abfragen kann hier die Verwendung der angebauten Kultur bzw. die Art des Anbaus für die jeweilige Kultur eingetragen bzw. verändert werden. Dieses wäre jedoch nur für die Kulturen erforderlich, für die eine Vorbelegung vorhanden ist. Spalte 19 Für den Fall, dass Sie Ziffer des Sammelantrages mit ja angekreuzt haben und die Voraussetzung zur Befreiung von der Anbaudiversifizierung in Zusammenhang mit dem Tausch von Flächen erfüllen (vgl. Ziffer des Sammelantrages sowie die Ausführungen dazu in den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Sammelantrag - in Ihrem Betrieb wurden mehr als 50% der als Ackerland angemeldeten Fläche im vergangenen Jahr von einem anderen Betriebsinhaber in dessen Sammelantrag angegeben und auf der gesamten, in Ihrem Sammelantrag angegebenen Ackerfläche wird eine andere Kultur angebaut, als im Vorjahr), haben Sie die betreffenden Flächen mit einem Kreuz zu kennzeichnen. Bitte beachten Sie, dass Sie nur dann von der Anbaudiversifizierung befreit werden können, wenn auf jeder der Antragsparzellen in diesem Jahr eine andere landwirtschaftliche Kultur(pflanze) angebaut wird, als im vergangenen Jahr dort angebaut wurde. Hinweis: Für die Prüfung der Antragsparzellen ist es erforderlich, die Lage der betroffenen Fläche in der Feldblockkarte genau zu skizzieren, hier ist eine exakte Lokalisierung durch die Bewilligungsbehörde zwingend erforderlich. Spalte 20 Hier ist anzugeben, für welche Schläge, die z.b. in Vogelschutz- oder FFH-Gebieten liegen, bestimmte Greening- Anforderungen aufgrund der in diesen Gebieten geltenden Umweltauflagen nicht eingehalten werden können. Siehe auch Ziffer des Sammelantrages sowie die Ausführungen dazu in den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Sammelantrag. Dem Antrag sind geeignete Nachweise beizufügen. Die Summenzeile unter dem Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis soll die Antragstellung erleichtern und Fehler vermeiden. III. Verzeichnis der anzugebenden Kulturarten / Fruchtarten (Änderungen vorbehalten ) Das Verzeichnis der anzugebenden Kulturarten / Fruchtarten mit entsprechenden Informationen zu der Verwendung als ökologische Vorrangfläche befindet sich in der Anlage 1 zu diesen Ausfüllhinweisen. 6

7 Hinweise zum Ausfüllen der Anlage 1 b (Informationen zu Landschaftselementen) Grundsätzliche Hinweise Im Gegensatz zu den Antragsverfahren in den Vorjahren sind Landschaftselemente, die in einem unmittelbaren räumlichen Bezug zu einer Antragsfläche stehen und über die Sie die Verfügungsgewalt haben, nicht nur in der Anlage 1 b hinsichtlich der Lage anzugeben, sondern auch hinsichtlich der Größe. Die Angabe der Größe des Landschaftselementes ist somit ab dem Antragsjahr 2015 zwingend erforderlich. Die Größenangabe hat hierbei in Hektar mit vier Nachkommastellen zu erfolgen. Hinweis: Ferner ist es zwingend erforderlich, ggf. die Anteile der angegebenen Landschaftselemente zu skizzieren bzw. soweit das komplette Landschaftselement angegeben wurde, dies im Ganzen zu skizzieren. Diese Regelung hat Auswirkungen bei der Anbaudiversifizierung und der Bereitstellung ökologischer Vorrangfläche (vgl. Ausfüllhinweise zu Ziffer 6.1 des Sammelantrages.) I. Überprüfung und Änderung bereits eingedruckter Daten Wenn Sie im letzten Jahr bereits am Antragsverfahren teilgenommen und den Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2014 von der zuständigen Stelle direkt erhalten haben, sind in Spalte 15 der Anlage 1 a ggf. Kreuze vorgedruckt. Prüfen Sie bitte genau, ob diese richtig sind. Bitte beachten Sie, dass die betreffenden Landschaftselemente direkt an die von Ihnen bewirtschafteten Schläge angrenzen müssen. Sofern Sie Flächen mit Landschaftselementen bewirtschaften oder aber das Nutzungsrecht an einem Landschaftselement bei bereits beantragten Flächen erhalten haben, ist die Anlage 1 b zu ergänzen. Allgemeine Hinweise siehe auch Erläuterungen zu Spalte 15 der Anlage 1a zum Sammelantrag. II. Spaltenbeschreibung zur Anlage 1 b Spalte 1 Sofern Sie in Spalte 15 der Anlage 1 a zu einem Schlag ein Kreuz gesetzt haben, ist die Lfd. Nr. der Anlage 1 a hierher zu übertragen. Da an einem Schlag der Anlage 1 a mehrere Landschaftselemente liegen können, ist es nötig, in der Anlage 1 b für jedes Landschaftselement eine neue Zeile zu beginnen. Spalte 2 Hier übernehmen Sie die Schlag Nr. aus der Anlage 1 a. Spalte 3 und 4 Bewirtschaftete Landschaftselemente im Antragsverfahren 2007 bis 2014 wurden digitalisiert. Mit dieser Digitalisierung wurde dem jeweiligen Landschaftselement eine FLEK Nr. zugewiesen. Diese FLEK Nr. ist bei den digitalisierten Landschaftselementen in der Anlage 1 b in Spalte 4 vorgedruckt. Landschaftselemente, welche Sie nicht mehr bewirtschaften oder für welche Sie kein Nutzungsrecht mehr haben, sind zu streichen. Für den Fall, dass Sie ein Landschaftselement neu übernommen haben oder dieses ab dem Jahr 2015 zusätzlich bewirtschaften und hierfür keine FLEK Nr. vorliegt, nehmen Sie dieses Landschaftselement in die Anlage 1 b auf und vergeben in Spalte 3 eine neue, nächsthöhere Landschaftselement Nr. Jede Landschaftselement Nr. darf pro Betrieb nur einmal verwendet werden. Daher ist für jedes Landschaftselement eine neue Zeile zu beginnen. Ab dem Antragsjahr 2015 ist es erforderlich, für alle im Antrag angegebenen Landschaftselemente auch eine Skizze zu erstellen. Sollten Sie das Landschaftselement nicht komplett beantragen, ist der entsprechende Anteil zu skizzieren. Bei einer Beantragung des kompletten Landschaftselementes ist dies ebenfalls einzuzeichnen. Sollte ein Landschaftselement, das in Ihrer Verfügungsgewalt steht, nicht digitalisiert worden sein, stimmt die digitalisierte Größe nicht mit der Örtlichkeit überein oder ist der angegebene Typ nicht richtig, so verwenden Sie bitte die Anlage 6, welche Sie bei den Dienststellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen erhalten. Übernehmen Sie dieses Landschaftselement in die Anlage 6 und machen dort Angaben zu der Art des festgestellten Fehlers. Je genauer die Angaben insbesondere die Begründung sind, desto leichter ist die Korrektur dieses Fehlers möglich. Handelt es sich jedoch um ein nicht digitalisiertes Landschaftselement, skizzieren Sie zusätzlich zu den in Spalte 8 der Anlage 1 a genannten Schlägen die Lage des Landschaftselements in der Feldblockkarte und vergeben Sie analog zum Antragsjahr 2014 eine Landschaftselement - Nr. (z.b.: 001) und tragen diese in der Spalte 3 nach. Spalte 5 Die festgestellte Fläche aus dem Antragsverfahren 2014 ist hier vorgedruckt. Diese Spalte dient der Information und kann nicht verändert werden. 7

8 Spalte 6 und 7 Sie haben hier die Größe des von Ihnen bewirtschafteten Landschaftselementes mit vier Stellen hinter dem Komma einzutragen. Diese Eintragung ist eine Pflichtangabe, auch wenn Sie mit dem Landschaftselement keine Zahlungsansprüche zugeteilt haben bzw. aktivieren wollen. Für das Landschaftselement bekommen Sie dann keine Zahlungsansprüche zugewiesen, wenn für die betreffende Fläche, an die das Landschaftselement angrenzt, keine Zahlungsansprüche zugewiesen werden bzw. werden können. Besonders wichtig ist hierbei, dass Sie für dieses Landschaftselement über ein Nutzungsrecht (Eigentum oder Pachtvertrag) verfügen und dessen Größe genau bestimmen. Bei der Größenbestimmung ist zu beachten, dass nur der Teil des Landschaftselements angegeben werden darf, der direkt an den von Ihnen bewirtschafteten Schlag angrenzt und über den Sie die Verfügungsgewalt haben. Hinweis: Die Angabe eines Landschaftselementes ohne Größe ist ab diesem Antragsjahr nicht mehr zulässig. Typ B: Spalten 8 15 (Pflichtangabe, sofern vorhanden) Nach der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung sind folgende Typen von Landschaftselementen als schützenswert hervorgehoben: Typ A: Hecken oder Knicks: lineare Strukturelemente (längliche Ausbreitung), die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind, eine Mindestlänge von 10 Metern und eine Durchschnittsbreite von max. 15 Metern aufweisen. Baumreihen: Anpflanzungen von nicht landwirtschaftlich genutzten Bäumen in linearer, einreihiger Anordnung, die aus mindestens 5 Bäumen bestehen und eine Länge von mindestens 50 Metern aufweisen. Typ C: Feldgehölze: überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens 50 m² bis höchstens 2000 m². Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze. Typ D: Feuchtgebiete: Biotope, die nach 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind, sowie Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtgebiete mit einer Fläche bis zu 2000 m². Typ E: Einzelbäume: freistehende Bäume, die nach landesrechtlichen Vorschriften als Naturdenkmale im Sinne des 28 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind. Diese werden ab 2015 pauschal mit 20 m² angerechnet. Typ H: Feldraine: überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen, die innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächenliegen oder an diese angrenzen, eine Gesamtbreite von mehr als 2 Metern aufweisen und weder der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen noch als aus der Erzeugung genommene Flächen im Sinne von 8 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung anzusehen sind. Typ I: Trocken- und Natursteinmauern: Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen von mehr als 5 Metern Länge. Lesesteinwälle: lineare Aufschüttungen von Lesesteinen von mehr als 5 Metern Länge. Typ J: Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen: Flächen mit einer Größe von bis zu m 2. Kreuzen Sie hier den Typ des Landschaftselementes an, sofern dieser noch nicht vorgedruckt ist. Die Angabe, dass sich in oder an Ihrer bewirtschafteten Fläche ein CC relevantes Landschaftselement befindet, für welches Sie ein Nutzungsrecht haben, ist verpflichtend. Eine Nichtangabe trotz Nutzungsrecht stellt einen Ordnungswidrigkeitentatbestand dar. Die Größenangabe in Spalte 6 und 7 ist darüber hinaus, wie bereits beschrieben, ebenfalls zwingend erforderlich. Hinweis: Bei den oben genannten Landschaftselementen mit Größenbeschränkung sind nur solche Landschaftselemente beihilfefähig, die die o.a. Grenzen nicht über- bzw. unterschreiten. Spalte 16 In diese Spalte sind die Bezeichnungen der Landschaftselemente einzutragen, die außerhalb von Niedersachsen/Bremen belegen sind, über die Sie die Verfügungsgewalt haben und die sich direkt in oder an den von Ihnen bewirtschafteten Flächen befinden. Hier sind lediglich die Eintragungen Terrassen mit dem Code L und Trocken-, Be- und Entwässerungsgräben (nur für Flächen in Schleswig-Holstein) mit dem Code M möglich. Definition Terrassen: von Menschen unter Verwendung von Hilfsmaterialien angelegte, linear-vertikale Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern. Spalte 17 Sofern Sie das jeweilige Landschaftselement mit der in den Spalten 6 und 7 angegebenen Größe als ökologische Vorrangfläche ausweisen wollen, ist in Spalte 17 ein Kreuz zu setzen. Es können jedoch nur solche Landschaftselemente als ökologische Vorrangflächen ausgewiesen werden, die unmittelbar an Ackerschläge angrenzen oder sich auf diesen befinden. Grenzen beihilfefähige Landschaftselemente, über die Sie verfügen, oder Teile davon, sowohl an eine von Ihnen bewirtschaftete Dauergrünlandfläche oder Dauerkulturfläche als auch an eine von Ihnen bewirtschaftete Ackerfläche an, so haben Sie diese Landschaftselemente dauerhaft der Dauergrünlandfläche, der Dauerkulturfläche oder der Ackerfläche zuzuordnen. Dieses geschieht bei der Antragstellung durch das Ausfüllen von Spalte 15 der Anlage 1a. Sofern sich die tatsächlichen Gegebenheiten nicht ändern, ist eine Änderung dieser Zuordnung in den Folgejahren nicht möglich. Spalte 18 Für den Fall, dass Sie mit dem Landschaftselement in der angegebenen Größe keine Zahlungsansprüche aktivieren wollen und somit im Ergebnis keine Direktzahlungen für das jeweilige Landschaftselement erhalten wollen, ist in Spalte 18 ein Kreuz zu setzen. 8

9 Hinweise zum Ausfüllen der Anlage 2 (Informationen zu den Teilschlägen) Allgemeine Hinweise Mit der im Vergleich zu den Vorjahren neu gestalteten Anlage 2 werden Informationen zu den Direktzahlungen, zu den ökologischen Vorrangflächen und zu den Agrarumweltmaßnahmen einschließlich Erschwernisausgleich und Ausgleichszulage eingefordert. So wird die Auszahlung der Basisprämie für die einzelnen Schläge bzw. Teilschläge beantragt und Angaben zu den ökologischen Vorrangflächen und den auf den einzelnen Schlägen bzw. Teilschlägen durchgeführten Agrarumweltmaßnahmen einschließlich Erschwernisausgleich und Ausgleichszulage gemacht. In dieser Anlage sind demzufolge alle Flächen aus der Anlage 1a (Grundinformation zu den Schlägen) einzutragen. Als Service sind hier die laufenden Nummern, die Schlagnummern und die Schlaggrößen (festgestellte Fläche) aus dem Jahr 2014 vorgedruckt. Es sind in der Anlage 2 alle Flächen zu kennzeichnen, die als ökologische Vorrangfläche ausgewiesen werden sollen. Die betreffenden Teilschläge, sofern nicht der gesamte Schlag als ökologische Vorrangfläche ausgewiesen wird, müssen zusätzlich auch in der Feldblockkarte skizziert werden. Es ist hierbei die Angabe der Art der ökologischen Vorrangfläche erforderlich (z. B. Brache, Zwischenfrucht, stickstoffbindende Pflanzen usw.). Hinweis: Für jeden Schlag in der Anlage 1a muss es in der Anlage 2 mindestens einen Teilschlag geben. Für die reinen Basisprämieantragsteller ist die Anlage 2 ab 2015 ein zwingender Antragsbestandteil. Falls Sie Basisprämie beantragen, müssen Sie, abweichend von den Vorjahren, die betroffenen Teilschläge in der Anlage 2 entsprechend kennzeichnen. Dies erfolgt durch das Setzen eines Kennzeichens in Spalte 9. Hier muss ein Kennzeichen gesetzt werden, unabhängig von einem Eintrag in den Spalten 16 und 17 der Anlage 1a. Zudem sind in dieser Anlage 2 diejenigen Flächen zu kennzeichnen, für die bereits Verpflichtungen im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen bestehen bzw. bewilligt worden sind und für die aufgrund der entsprechenden Flächennutzung eine Auszahlung beantragt wird. Die betreffenden Teilschläge müssen zusätzlich auch in der Feldblockkarte skizziert werden. Die Angaben in der Anlage 2 sind somit in Bezug auf die Agrarumweltmaßnahmen Bestandteil des jährlichen Auszahlungsantrages und bilden die Grundlage für die Bewilligung bzw. Auszahlung. Hierbei ist auch eine Kombination von der Anlage ökologischer Vorrangflächen zur Erfüllung der Greeningauflagen und der Bewirtschaftung einer Fläche im Sinne der Erfordernisse einzelner Agrarumweltmaßnahmen möglich. Entsprechende Ausführungen zu dieser Thematik können den Ausfüllhinweisen zu Ziffer 6.1 des Sammelantrages (Themenbereich Greening) entnommen werden. Wurde beispielsweise die Agrarumweltmaßnahme BS 1 Anlage von Blühstreifen/-flächen bewilligt und von Ihnen eine entsprechende Fläche angelegt, kann hiermit auch die Bereitstellung ökologischer Vorrangfläche nachgewiesen werden, sofern diese gleichzeitig auch alle Greening-Anforderungen erfüllen. In diesem Fall kommt es zu einer Kürzung der Prämie für die Teilnahme an der betreffenden Agrarumweltmaßnahme (Abzug wegen Doppelförderung). In diesem Beispiel ist somit die Beantragung der Fläche als ökologische Vorrangfläche als auch als Fläche für Agrarumweltmaßnahmen möglich. Die betreffenden Schläge bzw. Teilschläge können somit sowohl als ökologische Vorrangfläche ausgewiesen, als auch im Rahmen der AUM-Maßnahmen beantragt werden. Eine Ausnahme bildet hier die Agrarumweltmaßnahme AL 2.1 (Anbau von Zwischenfrüchten und Untersaaten). Da hier ein Abzug wegen Doppelförderung in exakt der Höhe der Förderung erfolgen müsste, ist eine gleichzeitige Ausweisung als ökologische Vorrangfläche und Beantragung der Fläche im Rahmen von AUM AL 2.1 nicht möglich. Sowohl die Teilschläge mit der ökologischen Vorrangfläche als auch die AUM-Teilschläge sind in den Feldblockkarten zu skizzieren. Sofern der Schlag mit der ökologischen Vorrangfläche oder der AUM-Schlag den gesamten Schlag aus der Anlage 1a (Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis) umfasst, ist es ausreichend, wenn lediglich die Teilschlagbezeichung (A) aus Spalte 3 der Anlage 2 eingetragen wird. Handelt es sich bei dem Schlag mit der ökologischen Vorrangfläche oder dem AUM-Schlag lediglich um einen Teil eines Schlages aus der Anlage 1a, muss der Schlag aus der Anlage 1a in Teilschläge aufgeteilt werden, die unterschiedliche Bezeichnungen (A, B, C, ) erhalten. Dies ist nur in Verbindung mit Zwischenfrüchten und Untersaat zulässig, bei allen anderen ökologischen Vorrangflächen muss ein Schlag gebildet werden, der nicht in mehrere Teilschläge aufgeteilt werden kann. Hier muss/müssen eine/mehrere Skizze(n) gefertigt werden, die die Lage des Teilschlages / der Teilschläge kennzeichnet. Hier muss ebenfalls in die jeweilige Skizze die Teilschlagbezeichnung eingetragen werden. Hinsichtlich der Kombinierbarkeit bestimmter Codierungen und damit Nutzungen in der Anlage 1a des Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises und der Ausweisung des Schlages bzw. Teilschlages als ökologische Vorrangfläche sind die diesbezüglichen Eintragungen in der Kulturcodeliste zu beachten. Wird die Teilnahme an den Agrarumweltmaßnahmen bzw. dem Erschwernisausgleich bzw. der Ausgleichszulage im Jahr 2015 neu beantragt, sind die lagegenauen Verpflichtungen (Verpflichtung liegt über den gesamten Zeitraum auf derselben Fläche) in der Anlage 2 nachzuweisen. Die betreffenden Schläge bzw. Teilschläge müssen zusätzlich auch in der Feldblockkarte skizziert werden. Die diesbezüglichen Angaben in der Anlage 2 bilden somit die Grundlage für die Bewilligung der Maßnahme mit der lagegenauen Verpflichtung. 9

10 I. Überprüfung und Änderung bereits eingedruckter Daten Antragsteller, die 2014 Betriebsprämie beantragt haben, erhalten als Service die Angaben des Vorjahres die Spalten 3, 4 und 8 vorgedruckt. Sofern Sie bereits an Agrarumweltmaßnahmen teilnehmen oder lagegenaue Maßnahmen in 2014 neu bewilligt bekommen, bzw. im Jahr 2014 den Erschwernisausgleich beantragt haben, sind als Service bereits einzelne Daten aus den Angaben des Vorjahres in den Spalten 10 bis 17 sowie 20 und 21 vorgedruckt worden. Diese Angaben stammen aus den Anlagen zum Sammelantrag des Jahres 2014 (festgestellte Flächen zum Stand ). Bitte prüfen Sie die eingedruckten Daten besonders genau und berichtigen Sie diese ggf. handschriftlich. Neu beantragte Flächen für lagegenaue Verpflichtungen bzw. die Angaben zu den bewilligten AUM Maßnahmen, die jährlich rotieren können, sind in jedem Fall handschriftlich zu ergänzen. Für neu beantragte oder nicht vorgedruckte Maßnahmen sind die Fördermaßnahmennummern (FM-Nr.) im Tabellenkopf der Spalten zu ergänzen. Die möglichen FM-Nrn. sind in der Anlage Übersicht über die angebotenen Fördermaßnahmen dargestellt. Bei der Überprüfung der vorgedruckten Daten sollten Sie folgende Grundsätze beachten: a) Werden die vorgedruckten Flächen noch von Ihnen bewirtschaftet? Wenn nein, bitte diese Fläche deutlich sichtbar streichen. b) Stimmen die einzelnen Angaben z. B. zur Herkunft der Fläche oder zu den Fördermaßnahmen? Wenn nein, dann bitte deutlich sichtbar streichen und berichtigen. c) Bei einer Änderung bzw. Neuaufteilung der Schläge in Anlage 1a sind die entsprechenden Angaben in Anlage 2 ebenfalls zu berichtigen (Spalten 1-5). Es ist ebenfalls möglich, die betreffenden Schläge zu streichen und in den Leerzeilen am Ende des Formulars neu einzutragen. Zu diesem Zweck können auch bei den Dienststellen der Landwirtschaftskammer zusätzliche Formulare angefordert werden. d) Neu beantragte oder nicht vorgedruckte Flächen müssen in jedem Fall nachgetragen bzw. ergänzt werden, anderenfalls erfolgt keine Bewilligung bzw. Zahlung im Rahmen der Direktzahlungen sowie der Agrarumweltmaßnahmen bzw. des Erschwernisausgleichs und der Ausgleichszulage. e) Eine Leerzeile im Vordruck soll darauf hinweisen, dass ein Feldblock geteilt wurde. Hier sind die vorgedruckten Angaben auf die neuen Feldblöcke entsprechend zu übertragen. Analog zu der Aussage in Buchstabe d) sind neu beantragte bzw. nicht vorgedruckte Flächen, die als ökologische Vorrangflächen ausgewiesen werden sollen, in jedem Fall in Anlage 2 nachzutragen. Allein mit dem Eintrag in der Anlage 1a ist die Ausweisung als ökologische Vorrangfläche nicht gegeben. Bitte beachten Sie auch die Hinweise zum Ausfüllen des Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises (Anlage 1a). Für alle Teilnehmer an den nicht lagegenauen AUM-Maßnahmen wurde über der Flächenübersicht die Gesamtsumme der bestehenden Verpflichtungen aufgeführt. Da in diesen Maßnahmen eine Rotation der Verpflichtung (jährlicher Wechsel der Flächen) möglich ist, wurde auf ein Vordrucken der im Vorjahr gemeldeten Flächen verzichtet. Die bewirtschafteten Flächen sind daher selbständig und mit allen erforderlichen Angaben in der Anlage 2 einzutragen. Die Blühstreifen bzw. Blühflächen (BS11 und BS12) müssen bereits in Anlage 1a als eigenständige Schläge aufgeführt werden. Die Auszahlung für die rotierenden Maßnahmen im NAU/BAU für 2015 muss an folgenden Schlägen beantragt werden: - A2 (Mulchsaat-FM 200): mit der in Mulchsaat bestellten Hauptfrucht. - W4 (Verzicht auf Bodenbearbeitung nach Raps FM 754): mit der Fläche mit Hauptfrucht Raps, auf der nach der Ernte 2015 keine Bodenbearbeitung durchgeführt wird. - W5 (Winterrübsen-FM 755): mit Angabe der vorangegangenen Hauptfrucht (Flächen mit Anbau von Winterrübsen in 2015). Die Auszahlung für die rotierenden Maßnahmen im AUM für 2015 muss an folgenden Schlägen beantragt werden: - AL 2.1 (Zwischenfrüchte und Untersaaten FM. ) und AL 2.2 (winterharte Zwischenfrüchte und Untersaaten FM.) mit der nachfolgenden Hauptfrucht (Angabe der mit Zwischenfrucht bestellten Flächen im Herbst/Winter 2014/15). - AL 2.1 (Zwischenfrüchte und Untersaaten FM. ) und AL 2.2 (winterharte Zwischenfrüchte und Untersaaten FM.) mit der vorangegangenen Hauptfrucht (Angabe der mit Zwischenfrucht bestellten Flächen im Herbst/Winter 2015/16). - AL 3 (Cultanverfahren zur Ausbringung von Mineraldünger FM.) mit der entsprechend behandelten Hauptfrucht in AL 5 (Verzicht auf Bodenbearbeitung nach Mais FM.) mit der Fläche mit Hauptfrucht Mais, auf der nach der Ernte 2015 keine Bodenbearbeitung durchgeführt wird. - BS 1 (einjährige Blühstreifen FM.) mit dem angelegten Blühstreifen bzw. der Blühfläche. - NG 2 (Maßnahmen zum Schutz von nordischen Gastvögeln Anbau winterharter Zwischenfrüchte FM.) mit der nachfolgenden Hauptfrucht (Angabe der mit Zwischenfrucht bestellten Flächen im Herbst/Winter 2014/15). Sollte lediglich für Teilflächen eine Auszahlung beantragt werden, so ist der Schlag aus Anlage 1a in der Anlage 2 zu teilen, in Spalte 5 der Anlage 2 die betreffenden Größen für die Teilschläge einzutragen und nur der Teilschlag, für den die Auszahlung beantragt wird, in der passenden Spalte (Spalten Fördermaßnahmennummer) mit einem B zu kennzeichnen. 10

1. ÄNDERUNGSANTRAG 2016

1. ÄNDERUNGSANTRAG 2016 Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2016 An LWK Niedersachsen Geschäftsbereich Förderung Bewilligungsstelle: Mein Antrag vom: ANTRAGSTELLER Eingangsregistrierung durch LWK Datum, Handzeichen

Mehr

Antragsteller/in: Eingangsstempel. Antrag auf Umwandlung von Dauergrünland

Antragsteller/in: Eingangsstempel. Antrag auf Umwandlung von Dauergrünland Niedersachsen Bremen Antragsteller/in: Name, Vorname Straße, Nr. PLZ, Wohnort Registriernummer Telefon / FAX E-Mail Landwirtschaftskammer Niedersachsen Bewilligungsstelle Postfach / Straße, Nr. Eingangsstempel

Mehr

Cross Compliance und Direktzahlungen: aktueller Stand in der GAP in Bezug auf Dauergrünland

Cross Compliance und Direktzahlungen: aktueller Stand in der GAP in Bezug auf Dauergrünland Cross Compliance und Direktzahlungen: aktueller Stand in der GAP in Bezug auf Dauergrünland Seminar Grünland in der GAP-Reform am 29.08.2013 bei der NNA in Schneverdingen 1 I. Aktuelle Regelungen zum Dauergrünland

Mehr

Antrag auf Aufhebung des Status von umweltsensiblem Dauergrünland und/oder Umwandlung von Dauergrünland in nichtlandwirtschaftliche Nutzung

Antrag auf Aufhebung des Status von umweltsensiblem Dauergrünland und/oder Umwandlung von Dauergrünland in nichtlandwirtschaftliche Nutzung Niedersachsen Bremen Antragsteller/in: Name, Vorname Straße, Nr. PLZ, Wohnort Registriernummer Telefon / FAX E-Mail Landwirtschaftskammer Niedersachsen Bewilligungsstelle Postfach / Straße, Nr. Eingangsstempel

Mehr

Freiwillige Vereinbarungen, Agrarumweltmaßnahmen und Greening: Fragen-Antwort-Katalog

Freiwillige Vereinbarungen, Agrarumweltmaßnahmen und Greening: Fragen-Antwort-Katalog Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz www.nlwkn.niedersachsen.de Fragen-Antwort-Katalog (Stand: 02.03.2015) Freiwillige Vereinbarungen, Agrarumweltmaßnahmen und

Mehr

Hinweise zur Bearbeitung der Anlagen zum Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2018

Hinweise zur Bearbeitung der Anlagen zum Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2018 Hinweise zur Bearbeitung der Anlagen zum Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2018 Anlage 1a: Grundinformationen zum Schlag (Anlage 1a GFN-Schläge) Anlage 1b: Informationen zu Landschaftselementen

Mehr

1. Anbaudiversifizierung

1. Anbaudiversifizierung 1) Allgemein Beim Greening handelt es sich um drei Auflagen, die einzeln betrachtet und eingehalten werden müssen! 1. Anbaudiversifizierung 2. Erhalt von Dauergrünland. Ökologisch wertvolle Flächen Wobei

Mehr

Ökologische Vorrangflächen Ecological Focus Area (EFA) (Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß Art. 46 VO (EU) Nr. 1307/2013)

Ökologische Vorrangflächen Ecological Focus Area (EFA) (Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß Art. 46 VO (EU) Nr. 1307/2013) Ökologische Vorrangflächen Ecological Focus Area (EFA) (Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß Art. 46 ) Ökologische Vorrangflächen müssen sich, außer bei Niederwald im Kurzumtrieb (KUP) und Aufforstungsflächen,

Mehr

Hinweise zum Ausfüllen der Anlage 1 a. I. Überprüfung und Änderung bereits eingedruckter Daten

Hinweise zum Ausfüllen der Anlage 1 a. I. Überprüfung und Änderung bereits eingedruckter Daten Hinweise zum Ausfüllen des Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises (Anlage 1 a), des Zusatzes "Landschaftselemente" (Anlage 1 b) und der Anlage Agrarumweltmaßnahmen (Anlage 2) 2013 Hinweise zum Ausfüllen

Mehr

Beweidung mit Schafen oder Ziegen zulässig

Beweidung mit Schafen oder Ziegen zulässig Ecological Focus Area (EFA) (Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß Art. 46 ) Ökologische Vorrangflächen müssen sich, außer bei Niederwald im Kurzumtrieb (KUP), geförderten Aufforstungsflächen, Flächen

Mehr

Ökologische Vorrangflächen Ecological Focus Area (EFA) (Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß Art. 46 VO (EU) Nr. 1307/2013) Stand: April 2019

Ökologische Vorrangflächen Ecological Focus Area (EFA) (Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß Art. 46 VO (EU) Nr. 1307/2013) Stand: April 2019 Ecological Focus Area (EFA) (Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß Art. 46 ) Stand: April 2019 müssen sich, außer bei Niederwald im Kurzumtrieb (KUP), geförderten Aufforstungsflächen, Flächen mit Miscanthus

Mehr

Weiterführende Informationen. Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Maßnahmen (Greening)

Weiterführende Informationen. Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Maßnahmen (Greening) Weiterführende Informationen zu den Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Maßnahmen (Greening) im Zusammenhang mit der Web Anwendung Greening-Check Stand: 28.09.2015 Betriebe, die Zahlungen

Mehr

Informationsveranstaltungen zum GAP-Antragsverfahren 2016

Informationsveranstaltungen zum GAP-Antragsverfahren 2016 Informationsveranstaltungen zum GAP-Antragsverfahren 2016 Stand 25.02.2016 Hinweis: Es kann weiterhin zu inhaltlichen Änderungen kommen, daher wird für den Inhalt dieser Präsentation keine Gewähr übernommen.

Mehr

Greening und Freiwillige Vereinbarungen

Greening und Freiwillige Vereinbarungen Greening und Freiwillige Vereinbarungen Trinkwasserschutz in Niedersachsen 2015 Informationsveranstaltung für LehrerInnen der BBS Fachbereich Agrarwirtschaft Verden, 18. März 2015 Nr.: 1 Was verbirgt sich

Mehr

Aktuelle Informationen zur Agrarförderung Auswertung Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, Ökologischer Landbau und Greening 2015/2016

Aktuelle Informationen zur Agrarförderung Auswertung Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, Ökologischer Landbau und Greening 2015/2016 Aktuelle Informationen zur Agrarförderung Auswertung Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, Ökologischer Landbau und Greening 2015/2016 Irene Kirchner Referatsleiterin 32 im MLUL Auswertung AUKM und Greening

Mehr

Neue GAP - Was bedeutet das Greening für uns?

Neue GAP - Was bedeutet das Greening für uns? Neue GAP - Stand der Regelungen und der Diskussion zum 23.01.2014 Änderungen möglich http://de.euabc.com/word/25 FB 3.1, Folie Nr. 1 FB 3.1, Folie Nr. 2 Entwicklung der Zahlungsansprüche (ab 2015 Basisprämie)

Mehr

Definitionen zur Ausweisung von Landschaftselementen im Rahmen der Direktzahlungen und der flächenbezogenen ELER- Maßnahmen

Definitionen zur Ausweisung von Landschaftselementen im Rahmen der Direktzahlungen und der flächenbezogenen ELER- Maßnahmen , Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, NRW - 40190 Düsseldorf Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter EG-Zahlstelle Referat 11 Förderung Siebengebirgsstraße 200 53229

Mehr

Ich beantrage für die in der Anlage aufgeführten Flächen eine Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland

Ich beantrage für die in der Anlage aufgeführten Flächen eine Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland Name, Vorname: Straße, Nr.: Unternehmensnummer* Untere Landwirtschaftsbehörde PLZ: Ort: Telefon/Fax: *soweit zugeteilt Zuständiges Landratsamt Untere Landwirtschaftsbehörde Antrag auf Genehmigung der Umwandlung

Mehr

Antragsverfahren 2017 Bundesland Sachsen-Anhalt

Antragsverfahren 2017 Bundesland Sachsen-Anhalt Antragsverfahren 2017 Bundesland Sachsen-Anhalt Allgemeine Hinweise zum Agrarantrag Ab dem Antragsjahr 2015 ist das Koordinatensystem ETRS89 / UTM Zone 32 bzw. 33 für alle Bundesländer verbindlich. AO

Mehr

Allgemeine Regelungen zur Umsetzung von Cross Compliance und Ausblick auf die neue Förderperiode ab 2014

Allgemeine Regelungen zur Umsetzung von Cross Compliance und Ausblick auf die neue Förderperiode ab 2014 Allgemeine Regelungen zur Umsetzung von Cross Compliance und Ausblick auf die neue Förderperiode ab 2014 Workshop Umsetzung von Cross Compliance im Naturschutz am 06. und 07.03.2013 in Schneverdingen 1

Mehr

Merkblatt DGL, Seite 1 von 5

Merkblatt DGL, Seite 1 von 5 Merkblatt für den Antragsteller zum Antrag auf Umwandlung von Dauergrünland nach 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG vom 09. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober

Mehr

Antrag auf Genehmigung der Umwandlung oder des Pflegeumbruches von Dauergrünland (DGL)

Antrag auf Genehmigung der Umwandlung oder des Pflegeumbruches von Dauergrünland (DGL) Teilumwandlung Antrag auf Genehmigung der Umwandlung oder des Pflegeumbruches von Dauergrünland (DGL) I,,,,,,,,,,, I EU-Betriebsnummer (BNRZD,12stellig) Name, Vorname / Betriebsbezeichnung; Ort Empfänger

Mehr

Herausforderungen und neue gesetzliche Anforderungen an die landwirtschaftliche Praxis

Herausforderungen und neue gesetzliche Anforderungen an die landwirtschaftliche Praxis Herausforderungen und neue gesetzliche Anforderungen an die landwirtschaftliche Praxis Matthias Feierler Telefon: 0 83 41 / 90 02-32 E-Mail: matthias.feierler@aelf-kf.bayern.de Allgäuer Zeitung vom 12.03.2015:

Mehr

1. Anbaudiversifizierung

1. Anbaudiversifizierung 1) Allgemein Beim Greening handelt es sich um drei Auflagen, die unabhängig voneinander betrachtet und eingehalten werden müssen! 1. Anbaudiversifizierung 2. Erhalt von Dauergrünland. Ökologisch wertvolle

Mehr

Greening in der Praxis

Greening in der Praxis Greening in der Praxis Antragstellung, Kontrolle. Auszahlung - Einblick in die verwaltungsmäßige Umsetzung Roger Michalczyk Landwirtschaftskammer NRW GB 3 EU-Zahlstelle, Förderung alle verwendeten Fotos:

Mehr

Blühstreifen und Blühflächen Finanzierung und Förderung. Nora Kretzschmar Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Blühstreifen und Blühflächen Finanzierung und Förderung. Nora Kretzschmar Landwirtschaftskammer Niedersachsen Nora Kretzschmar Landwirtschaftskammer Niedersachsen Förderung von Blühflächen Förderprogramme..in der Landwirtschaft Einjährige Blühstreifen (BS1.1 und BS 1.2) Mehrjährige Blühstreifen (BS 2) Gewässerschutzstreifen

Mehr

Definitionen zur Ausweisung von Landschaftselementen im Rahmen der Direktzahlungen und der flächenbezogenen ELER-Maßnahmen

Definitionen zur Ausweisung von Landschaftselementen im Rahmen der Direktzahlungen und der flächenbezogenen ELER-Maßnahmen Definitionen zur Ausweisung von Landschaftselementen im Rahmen der Direktzahlungen und der flächenbezogenen ELER-Maßnahmen überarbeitete Fassung: Januar 2009 2 In der überarbeiteten Fassung wurden Passagen

Mehr

Aktueller Stand zur nationalen Umsetzung der Agrarreform 2015

Aktueller Stand zur nationalen Umsetzung der Agrarreform 2015 Aktueller Stand zur nationalen Umsetzung der Agrarreform 2015 Mehr Aufwand für Landwirt und Verwaltung Anke Stegemann V22 1 Umsetzung der Agrarreform Zeitplan der Umsetzung Aufteilung der Direktzahlungen

Mehr

Urheber: Nora Kretzschmar. Ökologische Vorrangflächen. Bestimmungen/ Regelungen

Urheber: Nora Kretzschmar. Ökologische Vorrangflächen. Bestimmungen/ Regelungen Urheber: Nora Kretzschmar Ökologische Vorrangflächen Bestimmungen/ Regelungen September 2015 Ökologische Vorrangflächen 2 Unter Vorbehalt weiterer Änderungen! Alle Informationen ohne jede Gewähr und Haftung!

Mehr

- 1. Der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter. Merkblatt

- 1. Der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter. Merkblatt - 1 Der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter Merkblatt zum Antrag auf Förderung des Anbaus vielfältiger Kulturen im Ackerbau nach den Richtlinien zur Förderung

Mehr

Ökologische Vorrangflächen (ÖVF)

Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) Informationen zur Umsetzung ÖVF- eine Komponente des Greenings 1 ÖVF- Basisinformationen Die Berechnung der 5% erfolgt auf folgender Basis: Ackerland (kein GL und kein

Mehr

Antragsverfahren 2017 Bundesland Thüringen

Antragsverfahren 2017 Bundesland Thüringen Antragsverfahren 2017 Bundesland Thüringen Allgemeine Hinweise zum Agrarantrag Ab dem Antragsjahr 2015 ist das Koordinatensystem ETRS89 / UTM Zone 32 bzw. 33 für alle Bundesländer verbindlich. AO Agrar-Office

Mehr

Stand Erarbeitung des neuen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum (EPLR) unter besonderer Berücksichtigung des Wasserbereichs

Stand Erarbeitung des neuen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum (EPLR) unter besonderer Berücksichtigung des Wasserbereichs 26. Sitzung des Beirats WRRL in Hessen am 09.10.2013 Stand Erarbeitung des neuen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum (EPLR) 2014-2020 unter besonderer Berücksichtigung des Wasserbereichs 1. Finanzierung

Mehr

Antrag auf Agrarförderung 2015

Antrag auf Agrarförderung 2015 Antrag auf Agrarförderung 2015 Themenübersicht Direktzahlungen Antragsberechtigung und voraussetzungen Landwirtschaftliche Tätigkeit Melde- und Nachweispflichten Beantragung der Direktzahlungen Basisprämie

Mehr

Ich beantrage für die in der Anlage aufgeführten Flächen eine Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland

Ich beantrage für die in der Anlage aufgeführten Flächen eine Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland Name, Vorname: Straße, Nr.: Unternehmensnummer* Untere Landwirtschaftsbehörde PLZ: Ort: Telefon/Fax: *soweit zugeteilt Zuständiges Landratsamt Untere Landwirtschaftsbehörde Antrag auf Genehmigung der Umwandlung

Mehr

Fachinformationsveranstaltung Agrarförderung 18./ Außenstelle Pirna GAP 2014 und 2015 ff. 1. Säule 1 XX. Monat 2013 Name des Präsentators

Fachinformationsveranstaltung Agrarförderung 18./ Außenstelle Pirna GAP 2014 und 2015 ff. 1. Säule 1 XX. Monat 2013 Name des Präsentators Fachinformationsveranstaltung Agrarförderung 18./19.03.2014 - Außenstelle Pirna GAP 2014 und 2015 ff. 1. Säule 1 XX. Monat 2013 Name des Präsentators Gliederung: Aktueller Stand der GAP-Reform Übergangsjahr

Mehr

Merkblatt für den Antragsteller

Merkblatt für den Antragsteller Merkblatt für den Antragsteller zum Antrag auf Umwandlung von Dauergrünland nach 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG (BGBl. I S. 897) Ab dem 01.01.2016 wird der Dauergrünlanderhalt über die Verpflichtungen im

Mehr

Antragsjahr Bauernversammlungen Seelow Altreetz Strausberg

Antragsjahr Bauernversammlungen Seelow Altreetz Strausberg Antragsjahr 2019 Bauernversammlungen Seelow 26.03.2019 Altreetz 28.03.2019 Strausberg 28.03.2019 Gliederung 1. Neue Regelungen bezüglich der Agrarförderung 2. Grünlandwerdung 3. Web-client -Antragsprogramm

Mehr

Agrarförderung Änderungen. Dorit Herr

Agrarförderung Änderungen. Dorit Herr Agrarförderung 2018 Änderungen Dorit Herr 04.04.2018 1 Was ist neu in diesem Jahr? Erläuterungen und Hinweise zum Antrag auf Agrarförderung 2018 - Dokument ist im WebClient im Dokumentenbaum als PDF zu

Mehr

Merkblatt zum Greening für das Jahr 2016

Merkblatt zum Greening für das Jahr 2016 Merkblatt zum Greening für das Jahr 2016 Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Greening für das Jahr 2016 Seit dem 1. Januar 2015 müssen Betriebsinhaber, die die Basisprämie (Anlage A zum Sammelantrag)

Mehr

Greening. Auswertung der Vorjahre und Änderungen für Jörg Renner, LfULG. Bild: LfULG, ISS Löbau, 2016

Greening. Auswertung der Vorjahre und Änderungen für Jörg Renner, LfULG. Bild: LfULG, ISS Löbau, 2016 Greening Auswertung der Vorjahre und Änderungen für 2017 Bild: LfULG, ISS Löbau, 2016 1 21.03.2017 Jörg Renner, LfULG Auswertung Antragsjahr 2015 - Kürzungen 2015: 27 Kürzungen beim Greening in 25 Betrieben

Mehr

Ökologische Vorrangflächen. Greening. Im Rahmen der GAP-Reform

Ökologische Vorrangflächen. Greening. Im Rahmen der GAP-Reform Greening Im Rahmen der GAP-Reform Greeninganforderungen Allgemein Greening 1.) Anbaudiversifizierung 2.) Erhaltung des bestehenden Dauergrünlandes 3.) Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse

Mehr

Greening Informationsversammlung MBR Februar/März 2018

Greening Informationsversammlung MBR Februar/März 2018 Greening 2018 Informationsversammlung MBR Februar/März 2018 Greening 2018 Gliederung 1) Stand der Dinge 2) Auffrischung der allgemeinen Vorschriften Anbaudiversifizierung Erhalt von Dauergrünland Ökologisch

Mehr

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Übersicht über die Anforderungen an das Greening ab dem Antragsjahr 2015

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Übersicht über die Anforderungen an das Greening ab dem Antragsjahr 2015 Übersicht über die Anforderungen an das Greening ab dem Antragsjahr 2015 Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Übersicht über die Anforderungen an das Greening ab dem Antragsjahr

Mehr

Kürzungen und Sanktionen

Kürzungen und Sanktionen Stand 01.04.2015 Referenten: Mitarbeiter des Sachgebietes Landwirtschaft Landkreis 1. Kürzungen zu Gunsten der Nationalen Reserve lineare prozentuale Kürzung der nationalen Obergrenze für die Basisprämie,

Mehr

Mehrfachantrag Antragstellung Grundwissen

Mehrfachantrag Antragstellung Grundwissen Mehrfachantrag 2015 Antragstellung Grundwissen Bisher / Jetzt Zeitplan Landwirt Flächenänderungen melden / erfassen Flächen Digitalisieren (LE, ÖVF) Greening-Rechner Anbauplanung Selbst-Information Angebot:

Mehr

Mehrfachantrag 2015 Ökologische Vorrang-Flächen

Mehrfachantrag 2015 Ökologische Vorrang-Flächen Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Mehrfachantrag 2015 Ökologische Vorrang-Flächen Greening - Grundlagen Greening erfordert: Anbaudiversifizierung Dauergrünlanderhalt

Mehr

Anschrift des Antragstellers

Anschrift des Antragstellers Name, Vorname Anschrift des Antragstellers Telefon/Fax Unternehmensnummer* Untere Landwirtschaftsbehörde *soweit zugeteilt Zuständiges Landratsamt Untere Landwirtschaftsbehörde Antrag auf Genehmigung der

Mehr

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) -Abteilung Landwirtschaft- Bahnhofstr Flensburg

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) -Abteilung Landwirtschaft- Bahnhofstr Flensburg Antragsteller/in: Straße, Nr. PLZ, Wohnort BNR-ZD Telefon / FAX E-Mail Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) -Abteilung Landwirtschaft- Bahnhofstr. 38 24937 Flensburg Antrag auf

Mehr

Fachinformationsveranstaltung. 1 XX. Monat 2016 Name des Präsentators

Fachinformationsveranstaltung. 1 XX. Monat 2016 Name des Präsentators Fachinformationsveranstaltung 1 XX. Monat 2016 Name des Präsentators Fachinformationsveranstaltung 2 Themen: - Cross Compliance und Greening - Anforderungen an JGS Anlagen nach VO über Anlagen zum Umgang

Mehr

Agrarpolitik für Einsteiger

Agrarpolitik für Einsteiger Agrarpolitik für Einsteiger Veranstaltung zur Reform der EU-Agrarpolitik Bedeutung für den Ökolandbau und den Grundwasserschutz in Unterfranken Würzburg, den 12.12.2013 Jörg Schramek Institut für Ländliche

Mehr

Erläuterungen zur Berechnung der Direktzahlungen

Erläuterungen zur Berechnung der Direktzahlungen Erläuterungen zur Berechnung der Direktzahlungen Allgemeine Ausführungen Bei der Berechnung der Basisprämie gibt es nur eine Kulturgruppe. Als eine Kulturgruppe zählen alle für die Basisprämie beihilfefähigen

Mehr

Rechtliche Situation von Kurzumtriebsplantagen (KUP) auf Grünland

Rechtliche Situation von Kurzumtriebsplantagen (KUP) auf Grünland Rechtliche Situation von Kurzumtriebsplantagen (KUP) auf Grünland Fachgespräch: KUP auf Grünland im Rahmen des F+E-Vorhabens Naturverträgliche Anlage und Bewirtschaftung von KUP Berlin, 17.09.2013 Imke

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1051 7. Wahlperiode 13.09.2017 GESETZENTWURF der Fraktionen der CDU und SPD Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes A

Mehr

GAP PRÄSENTATIONSTITEL 1

GAP PRÄSENTATIONSTITEL 1 GAP 2014-2020 13.01.2015 PRÄSENTATIONSTITEL 1 Greening Ziel: Zusätzliche Leistungen der Landwirtschaft für Klimaschutz, Erhalt von Arten, Erhalt sowie Schaffung einer vielfältigen Kulturlandschaft und

Mehr

Auszahlungsantrag Vertragsnaturschutz. Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz nach den Richtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen

Auszahlungsantrag Vertragsnaturschutz. Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz nach den Richtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen Auszahlungsantrag Vertragsnaturschutz Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz nach den Richtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen Antrag auf Auszahlung der Zuwendung im Vertragsnaturschutz 2017

Mehr

Thema. Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Greening 2015*

Thema. Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Greening 2015* Thema Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Greening 2015* Stand 27.10.2014 *vorbehaltlich weiterer Änderungen und Detailregulierungen durch Agrarzahlungen- Verpflichtungenverordnung 1 Arbeitsgebiet Roth Agrarhandel

Mehr

Informationen aus dem Bereich Vor-Ort-Kontrolle

Informationen aus dem Bereich Vor-Ort-Kontrolle Informationen aus dem Bereich Vor-Ort-Kontrolle Rückblick 2017 Kontrolle von Maßnahmen aus 1./2. Säule Cross Compliance Kontrollen zur VOK Rückblick Kontrollsaison 2017 Kontrollbereich Anzahl Betriebe

Mehr

Wie können Agroforstsysteme praktikabel in das deutsche Agrarförderrecht eingebunden werden?

Wie können Agroforstsysteme praktikabel in das deutsche Agrarförderrecht eingebunden werden? 5. Forum Agroforstsysteme 30. November bis 01. Dezember 2016, Senftenberg Wie können Agroforstsysteme praktikabel in das deutsche Agrarförderrecht eingebunden werden? Dr. Christian Böhm 1, Dr. Penka Tsonkova

Mehr

L A N D R A T S A M T H O H E N L O H E K R E I S Landwirtschaftsamt

L A N D R A T S A M T H O H E N L O H E K R E I S Landwirtschaftsamt L A N D R A T S A M T H O H E N L O H E K R E I S Landwirtschaftsamt Kurzleitfaden für die Praxis zur Agrarreform (GAP) ab 2015 im Zusammenhang mit Mit diesem Leitfaden können Sie sich einen Überblick

Mehr

Flächenmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung des Landes Sachsen-Anhalt nach VO (EU) Nr. 1305/2013. Antrag

Flächenmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung des Landes Sachsen-Anhalt nach VO (EU) Nr. 1305/2013. Antrag Flächenmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung des Landes Sachsen-Anhalt nach VO (EU) Nr. 1305/2013 Antrag auf Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung

Mehr

Anlage zum komprimierten Antrag zu AA3 -

Anlage zum komprimierten Antrag zu AA3 - Anlage zum komprimierten Antrag 2017 - zu AA3 - An die untere Landwirtschaftsbehörde des Landkreises.. Eingangsstempel Für welche Antragsteller ist diese Anlage? Diese Anlage muss von den Antragstellern

Mehr

Der Inhalt des Formulars gilt für ELAN-NRW. Auszahlungsantrag Vertragsnaturschutz

Der Inhalt des Formulars gilt für ELAN-NRW. Auszahlungsantrag Vertragsnaturschutz Auszahlungsantrag Vertragsnaturschutz Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz nach den Richtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen hier: Antrag auf Auszahlung der Zuwendung im Vertragsnaturschutz

Mehr

Ökologische Vorrangflächen in der Landwirtschaft 2016

Ökologische Vorrangflächen in der Landwirtschaft 2016 Silke Dahl (Tel. 0511 9898-3421) Ökologische Vorrangflächen in der Landwirtschaft 2016 Aufgrund von Regelungen der Europäischen Union sind landwirtschaftliche Betriebe verpflichtet mindestens 5 % ihres

Mehr

Direktzahlungen. Im Rahmen der GAP-Reform ab 2015

Direktzahlungen. Im Rahmen der GAP-Reform ab 2015 Im Rahmen der GAP-Reform ab 2015 ab 2015 Junglandwirteprämie Umverteilungsprämie Basisprämie Greeningprämie Folie 2 Zuteilung der Zahlungsansprüche Wer erhält ZA zugewiesen und kann diese aktivieren? aktive

Mehr

Merkblatt zum Sammelantrag für das Jahr 2017

Merkblatt zum Sammelantrag für das Jahr 2017 Merkblatt zum Sammelantrag für das Jahr 2017 Jeder Landwirt, der an einer der folgenden Fördermaßnahmen teilnehmen möchte, muss den Sammelantrag stellen und die entsprechenden Formulare einreichen: Fördermaßnahme

Mehr

Ökologische Vorrangflächen und Greening wie sieht es heute aus?

Ökologische Vorrangflächen und Greening wie sieht es heute aus? Ökologische Vorrangflächen und Greening wie sieht es heute aus? Thünen Institut für Ländliche Räume Seite Dresden 0 Juni 2016 Greening: Kurze Einführung Im Rahmen der GAP-Reform eingeführt: seit 1.1.2015

Mehr

Umsetzung des Greening in Thüringen KULAP 2014 in Bezug zum Greening PD Dr. Hans Hochberg und Maik Schwabe

Umsetzung des Greening in Thüringen KULAP 2014 in Bezug zum Greening PD Dr. Hans Hochberg und Maik Schwabe TLL-Kolloquium Jena, 30. Juni 2014 Umsetzung des Greening in Thüringen PD Dr. Hans Hochberg und Maik Schwabe 1. Einleitung 2. 3. 4. Beihilfen 5. Fazit Einleitung Antragstellung steht unter Vorbehalt der

Mehr

Aktuelle Fragen der Agrarpolitik/GAP-Reform ab 2014

Aktuelle Fragen der Agrarpolitik/GAP-Reform ab 2014 Aktuelle Fragen der Agrarpolitik/GAP-Reform ab 2014 Greening ein neues Instrument der EU-Agrarpolitik Uta Maier (TLL) Jena, 17.06.2013 TLL Kolloquium Wirtschaftliche Lage / Aktuelle Fragen der Agrarpolitik

Mehr

Merkblatt zum Greening für das Jahr 2018 Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Greening für das Jahr 2018

Merkblatt zum Greening für das Jahr 2018 Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Greening für das Jahr 2018 Merkblatt zum Greening für das Jahr 2018 Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Greening für das Jahr 2018 Seit dem 1. Januar 2015 müssen Betriebsinhaber, die die Basisprämie (Anlage A zum Sammelantrag)

Mehr

HALM 2014 Hessisches Programm für Agrarumwelt-und Landschaftspflegemaßnahmen

HALM 2014 Hessisches Programm für Agrarumwelt-und Landschaftspflegemaßnahmen HALM 2014 Hessisches Programm für Agrarumwelt-und Landschaftspflegemaßnahmen Öko-Landbau Warum wird gefördert? Der ökologische Landbau dient in besonderer Weise den Zielen Klima-, Wasser- und Bodenschutz

Mehr

Auflagen der ökologischen Vorrangflächen Stand:

Auflagen der ökologischen Vorrangflächen Stand: Auflagen der ökologischen Vorrangflächen Stand: 27.10.2015 Zwischenfrucht 0,3 Ökologische Vorrangflächen Stilllegung (Acker) Pufferstreifen Hektarstreifen an Waldrändern Feldränder (Streifen) 1,0 1,5 1,5

Mehr

Kombination des Greenings mit Agrarumweltmaßnahmen und Vertragsnaturschutz

Kombination des Greenings mit Agrarumweltmaßnahmen und Vertragsnaturschutz Kombination des Greenings mit Agrarumweltmaßnahmen und Vertragsnaturschutz Greening Herausforderung und Chance für Landwirtschaft und Naturschutz Tagung ZELE/NUA am 25. Oktober 2016 in Recklinghausen Monika

Mehr

Weiterentwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013 Begrünung des Agrarfördersystems

Weiterentwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013 Begrünung des Agrarfördersystems Weiterentwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013 Begrünung des Agrarfördersystems Konferenz Herausforderungen für den Umweltschutz in der Landwirtschaft in der neuen EU-Förderperiode Niederschlesisch-Sächsische

Mehr

EU-Agrarpolitik bis 2020 (GAP) Betriebsprämie und Co.: Welche Eckdaten liegen für Bauern schon vor!

EU-Agrarpolitik bis 2020 (GAP) Betriebsprämie und Co.: Welche Eckdaten liegen für Bauern schon vor! EU-Agrarpolitik bis 2020 (GAP) Betriebsprämie und Co.: Welche Eckdaten liegen für Bauern schon vor! Sonder-AMK 4.11.2013 - Beschluss zur 1. Säule (Betriebsprämie) Kürzung der Direktzahlungen (Betriebsprämien)

Mehr

Was ist 2017 bei Zahlungsansprüchen

Was ist 2017 bei Zahlungsansprüchen Was ist 2017 bei Zahlungsansprüchen zu beachten? Das Merkmal Zahlungsansprüche nicht genutzt hängt nicht mehr am einzelnen ZA oder ZA-Intervall, sondern am Betrieb. Es wird nach einer einmaligen Nichtnutzung

Mehr

Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV)

Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV) Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV) BetrPrämDurchfV Ausfertigungsdatum: 03.12.2004 Vollzitat: "Betriebsprämiendurchführungsverordnung

Mehr

Umgang mit Landschaftselementen - Umsetzungsprobleme und Lösungen bis

Umgang mit Landschaftselementen - Umsetzungsprobleme und Lösungen bis Umgang mit Landschaftselementen - Umsetzungsprobleme und Lösungen bis 2014 - Deutscher Landschaftspflegetag 2012. Fachforum: extensive Landbewirtschaftung im Spannungsfeld der Agrarreform Dr. Benedikt

Mehr

Thema. Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Greening 2015*

Thema. Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Greening 2015* Thema Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Greening 2015* Stand *vorbehaltlich weiterer Änderungen und Detailregulierungen durch ausstehende BundesVO 1 Ziele der GAP-Reform (EU) Ernährungssicherheit EU muss Beitrag

Mehr

GAP-Reform Aktiver Landwirt Was bedeutet das? Zahlungsansprüche

GAP-Reform Aktiver Landwirt Was bedeutet das? Zahlungsansprüche Aktiver Landwirt Was bedeutet das? Zuweisung von n Nutzung von n Übertragung von n 1 3. Februar 2015 Frau Martin LfULG Informations-und Servicestelle Plauen Einstufung Aktiver Landwirt (ZA) Kleinerzeugerregelung

Mehr

Ausfüllhinweise zum Weidetagebuch (WT)

Ausfüllhinweise zum Weidetagebuch (WT) Ausfüllhinweise zum Weidetagebuch (WT) Bei Beantragung der FAKT-Maßnahme "Sommerweideprämie" ist im Weidezeitraum vom 01. Juni bis 30. September ein Weidetagebuch zu führen. Das Weidetagebuch ist stehts

Mehr

2. Hinweise zum Antrag auf Förderung und zum Zahlungsantrag

2. Hinweise zum Antrag auf Förderung und zum Zahlungsantrag Hinweise zum Antrag auf Förderung und zum Zahlungsantrag 2015 gemäß der Richtlinie zur Förderung der naturschutzgerechten Bewirtschaftung von Grünlandflächen (Naturschutzgerechte Grünlandnutzungsrichtlinie)

Mehr

Agrarumweltmaßnahmen zur Biodiversitätsförderung auf dem Acker Perspektiven für die Umsetzung im künftigen ELER-Programm

Agrarumweltmaßnahmen zur Biodiversitätsförderung auf dem Acker Perspektiven für die Umsetzung im künftigen ELER-Programm Agrarumweltmaßnahmen zur Biodiversitätsförderung auf dem Acker Perspektiven für die Umsetzung im künftigen ELER-Programm Tagung Bienenweiden, Blühflächen und Agrarlandschaft 26. / 27. November 2013, Berlin

Mehr

LANDKREIS RASTATT. Grünlandumwandlungsverbot nach Landwirtschafts-und Landeskulturgesetz (LLG) und bei den Direktzahlungen (Greening)

LANDKREIS RASTATT. Grünlandumwandlungsverbot nach Landwirtschafts-und Landeskulturgesetz (LLG) und bei den Direktzahlungen (Greening) Grünlandumwandlungsverbot nach Landwirtschafts-und Landeskulturgesetz (LLG) und bei den Direktzahlungen (Greening) Grundsätzliches Die Regelungen zur Umwandlung von Dauergrünland nach LLG und Greening

Mehr

Zutreffendes bitte ankreuzen. 1. Antragsteller(in) An das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF)

Zutreffendes bitte ankreuzen. 1. Antragsteller(in) An das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) An das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Kontroll- und Bearbeitungsvermerke des AELF Bereich Forsten Antragsnummer Betriebsnummer Besitzart Bereich Landwirtschaft Eingangsstempel angebracht

Mehr

- vorläufiges Formular aufgrund Gesetzesänderung DirektZahlDurchfG im Herbst 2016 DGL.UM (Stand: September 2016)

- vorläufiges Formular aufgrund Gesetzesänderung DirektZahlDurchfG im Herbst 2016 DGL.UM (Stand: September 2016) Antrag auf Umwandlung vn snstigem Dauergrünland nach 16 Absatz 3 des Direktzahlungen- Durchführungsgesetzes (DirektZahlDurchfG) vm 09.07.2014 und dem 20 ff. der Direktzahlungen-Durchführungsverrdnung (DirektZahlDurchfV)

Mehr

Erklärung über die Einhaltung der Verpflichtungen

Erklärung über die Einhaltung der Verpflichtungen Flächenmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung des Landes Sachsen-Anhalt nach VO (EU) Nr. 1305/2013 Stand: 17.01.2017 Erklärung über die Einhaltung der Verpflichtungen Markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung

Mehr

BS 1 einjährige Blühstreifen BS 1.1 Grundförderung

BS 1 einjährige Blühstreifen BS 1.1 Grundförderung 34 BS 1 einjährige Blühstreifen BS 1.1 Grundförderung 50. Gegenstand der Förderung Gefördert wird die Anlage und Pflege von einjährigen Blühstreifen bzw. Blühflächen auf Ackerland. 51. Höhe der Zuwendung

Mehr

Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland

Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland Stand: 07.04.2016 Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland Wichtige durchgeführte und geplante Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem in der Broschüre Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland für

Mehr

L A N D R A T S A M T H O H E N L O H E K R E I S Landwirtschaftsamt

L A N D R A T S A M T H O H E N L O H E K R E I S Landwirtschaftsamt L A N D R A T S A M T H O H E N L O H E K R E I S Landwirtschaftsamt Kurzleitfaden für die Praxis zur Agrarreform (GAP) ab 2015 im Zusammenhang mit Mit diesem Leitfaden können Sie sich einen Überblick

Mehr

Sammelantrag für das Antragsjahr 2017 für das Bundesland Sachsen-Anhalt Anträge auf Direktzahlungen gemäß VO (EU) Nr. 1307/2013

Sammelantrag für das Antragsjahr 2017 für das Bundesland Sachsen-Anhalt Anträge auf Direktzahlungen gemäß VO (EU) Nr. 1307/2013 Sammelantrag für das Antragsjahr 2017 für das Bundesland Sachsen-Anhalt Anträge auf Direktzahlungen gemäß VO (EU) Nr. 1307/2013 I,,,,,,,,,,, I EU-Betriebsnummer (BNRZD,12stellig) Name, Vorname/ Betriebsbezeichnung;

Mehr

Förderung mehrjähriger Wildpflanzenmischungen als Energiepflanzen

Förderung mehrjähriger Wildpflanzenmischungen als Energiepflanzen Förderung mehrjähriger Wildpflanzenmischungen als Energiepflanzen Vorschläge des Netzwerkes Lebensraum Feldflur zur Fortschreibung des GAK-Rahmenplans 2017 DAS NETZWERK LEBENSRAUM FELDFLUR Im Netzwerk

Mehr

Zusammenarbeit von Landwirtschaft und Naturschutz bei der Umsetzung der Cross Compliance- Regelung

Zusammenarbeit von Landwirtschaft und Naturschutz bei der Umsetzung der Cross Compliance- Regelung Zusammenarbeit von Landwirtschaft und Naturschutz bei der Umsetzung der Cross Compliance- Regelung Nora Kretzschmar Fachreferentin für Naturschutz und Umweltrecht Fachbereich Nachhaltige Landnutzung, Ländlicher

Mehr

Hinweise und Erläuterung für den Antrag auf Umwandlung von Dauergrünland

Hinweise und Erläuterung für den Antrag auf Umwandlung von Dauergrünland Merkblatt DirektZahlDurchfG Hinweise und Erläuterung für den Antrag auf Umwandlung von Dauergrünland Seit dem 01.01.2015 unterliegt der Tausch von Dauergrünland in Schleswig-Holstein nicht mehr nur den

Mehr

Antrag auf Auszahlung von Zuwendungen für

Antrag auf Auszahlung von Zuwendungen für Flächenmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung des Landes Sachsen-Anhalt Stand: 02.01.2018 Antrag auf Auszahlung von Zuwendungen für Markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung (MSL) einschließlich

Mehr

Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) seit 2015:

Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) seit 2015: Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) seit 2015: Ein Überblick GAP seit 2015 Grundsätzliches Verfall der früheren Zahlungsansprüche zum 1.1.2015 Zuweisung neuer Zahlungsansprüche zur Mehrfachantragstellung

Mehr

Die zur Information angegebene Flächengröße für Flächen außerhalb Sachsen-Anhalts beträgt insgesamt brutto:, ha.

Die zur Information angegebene Flächengröße für Flächen außerhalb Sachsen-Anhalts beträgt insgesamt brutto:, ha. Sammelantrag für das Antragsjahr 2018 für das Bundesland Sachsen-Anhalt Anträge auf Direktzahlungen gemäß VO (EU) Nr. 1307/2013 I,,,,,,,,,,, I EU-Betriebsnummer (BNRZD,12stellig) Name, Vorname/ Betriebsbezeichnung;

Mehr