Kritische Würdigung der Praxis

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1 Erich Ettlin Lukas Kretz Kritische Würdigung der Praxis In Verkaufsprozessen und Nachfolgeregelungen sind die Steuerfolgen immer ein Diskussionspunkt. Die indirekte Teilliquidation stellt einen wichtigen Teil der zu beachtenden Steuerkonsequenzen und -risiken dar. Nachstehend werden einzelne Praxisfälle zum Thema indirekte Teilliquidation beleuchtet. 1. Grundsätzliches Der Tatbestand der indirekten Teilliquidation taucht praktisch bei jedem Aktienverkauf als steuerliche Problemstellung auf. Viel ist dazu schon publiziert und diskutiert worden [1]. Die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) hat zu dieser Thematik ein Kreisschreiben (KS) erlassen [2]. Nachstehend soll der Stand der Dinge und sollen einige spezifische Themen aufgezeigt werden. Veräussert eine natürliche Person eine Beteiligung von mindestens 20% an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder juristischen Person, liegt der Grundtatbestand der indirekten Teilliquidation vor (Systemwechsel) [3]. Liegt kein Systemwechsel vor, sind die weiteren Kriterien für das Vorliegen einer indirekten Teil liquidation nicht mehr zu prüfen. In der Praxis besteht oft die Gefahr, dass die Beteiligten an einer Transaktion keine weiteren Prüfungen mehr vornehmen, weil eine natürliche Person eine Beteiligung an eine andere natürliche Person veräussert. Zu prüfen ist in einem solchen Fall, ob die Beteiligung beim Verkäufer im Privatvermögen war und ob sie beim Käufer nicht dem Geschäftsvermögen zugeordnet wird. Das ist vielfach für den Verkäufer nicht klar erkennbar und teilweise sind sich die Käufer der Problematik der Beteiligung im Geschäftsvermögen nicht bewusst (beispielsweise, wenn der Käufer die Beteiligung zum gewillkürten Geschäftsvermögen erklärt, beim gewerbsmässigen Wertschriftenhändler [4], beim selbstständigen nebenberuflichen Beteiligungshandel [5] oder bei Zuordnung einer Beteiligung zum Geschäftsvermögen eines Einzelunternehmers [6]). Insofern sollte sich der Verkäufer auch für diese Fälle ab sichern. Für den Fall, dass ein Systemwechsel vorliegt, hat der Gesetzgeber die Anwendungsfälle der indirekten Teilliquidation bewusst eingeschränkt. Die wichtigste Einschränkung ist, dass eine 5-Jahres-Frist gesetzt wurde. Nach Ablauf dieser Frist ist der Käufer frei, die Substanz der gekauften Gesellschaft zu entnehmen. Daneben sind der Verkauf einer Mindestbeteiligung von 20% und die Mitwirkung des Verkäufers notwendig. Dazu kann erwähnt werden, dass die Mitwirkung von der Steuerbehörde praktisch immer als gegeben erachtet wird. Die Kritik an dieser Annahme ist nach wie vor gerechtfertigt, wir verweisen auf die entsprechende Literatur [7]. 2. Begrenzung des Vermögensertrages beim Verkäufer Die indirekte Teilliquidation ist so konzipiert, dass beim Veräusserer ein Teil des Kaufpreises als Vermögensertrag, der mit der privilegierten Dividendenbesteuerung (Besteuerung zu 60 % beim Bund) erfasst wird [8], und nicht als steuerfreier Kapitalgewinn qualifiziert wird. «Indirekt» deshalb, weil der Veräusserer der Beteiligung ausschüttbare Reserven indirekt über den Kaufpreis bezieht und nicht direkt, über ordentliche Dividenden vor Verkauf. Der Verkäufer hat damit das Interesse, sich im Verkaufsprozess abzusichern, damit er sich bei einer steuerauslösenden Handlung des Käufers bei diesem schadlos halten kann. Dies geschieht regelmässig mit einer Vertragsklausel «indirekte Teilliquidation» im Kaufvertrag. Wichtig bei der indi Erich Ettlin, Dipl. Steuerexperte, Dipl. Wirtschaftsprüfer, Partner, Mitglied der Fachgruppe Steuern der Treuhand-Kammer, BDO AG, Luzern, erich.ettlin@bdo.ch Lukas Kretz, Dipl. Steuerexperte, Fachmann Finanz- und Rechnungswesen, Vizedirektor, Stv. Bereichsleiter Steuern, BDO AG, Aarau/AG, lukas.kretz@bdo.ch 850 Der Schweizer TreuhändeR

2 Steuern rekten Teilliquidation sind die Grenzen, die die Höhe der Besteuerung beim Verkäufer bestimmen. Aufgrund des Wortlautes von Art. 20 a Abs. 1 Bst. a Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und Art. 7 a Abs. 1 Bst. a Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) begrenzen die folgenden Grössen die Höhe des Vermögensertrages. Besteuert wird, sofern die indirekte Teilliquidation «ausgelöst» wird: Maximal die Ausschüttung von Substanz aus der er worbenen Gesellschaft (sofern innerhalb der 5-Jahres-Frist Substanz ausgeschüttet wird); maximal die handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reserven (im Zeitpunkt des Verkaufs); maximal die nicht betriebsnotwendige Substanz; maximal der Verkaufspreis [9]. Aus der obigen Aufzählung zeigt sich, dass die kleinste dieser Grössen den möglichen Vermögensertrag beim Verkäufer begrenzt. Liegen keine handelsrechtlichen aus schüttungsfähigen Reserven bei Veräusserung vor, spielt es grundsätzlich keine Rolle, wie hoch der Verkaufspreis und die mitverkaufte, nicht betriebsnotwendige Substanz waren. Keine indirekte Teilliquidation liegt zudem vor, wenn nur die zukünftigen (ordentlichen) Gewinne und keine Substanzdividende ausgeschüttet werden. Zudem sind auch Ausschüttungen zulasten der Kapitaleinlagereserven mangels steuerbarem Vermögensertrag ohne Steuerfolgen möglich. 3. Praxisfragen 3.1 Höhe der schädlichen Substanzausschüttung. In der Praxis stellt sich für die Käufergesellschaft die Frage, was eine Substanzausschüttung ist. Gerade wenn sich die Zahlen der gekauften Gesellschaft nicht erwartungsgemäss entwickeln, besteht die Gefahr, dass die Amortisationsbedingungen der finanzierenden Bank, die auf den erwartenden Zahlen beruhen, schwer zu erfüllen sind. In diesem Fall steigt für die Verantwortlichen der Käufergesellschaft die Versuchung, die notwendigen Mittel aus der Substanz der gekauften Gesellschaft zu entnehmen. Dabei beruft man sich darauf, dass die ausschüttungsfähigen Reserven im Zeitpunkt der Transaktion nach 5 Jahren noch bestehen und dass man nur vorübergehend etwas mehr entnehmen muss. Ausgehend von einem Praxisfall hat die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern (DSL) am Steuerseminar 2012 verschiedene Szenarien aufgezeigt [10]. Die nachstehenden Zahlenbeispiele wurden unverändert entnommen. Fall 1: a. o. Gewinn wird als Substanzausschüttung angesehen (alle Zahlen in CHF 1000). Jahresgewinn Davon Aufwertungsgewinn 300 (Wertschriftenbestand) Kapitalgewinn aus Verkauf betriebliches Anlagevermögen Ordentlicher Gewinn 500 Dividende für das Geschäftsjahr 2012 (im 2013) 900 Substanzausschüttung 400 Gemäss der DSL liegt hier eine Substanzausschüttung von TCHF 400 vor. Vorausgesetzt, dass die anderen Kriterien der indirekten Teilliquidation erfüllt sind (Systemwechsel, Mitwirkung und Ausschüttung innerhalb von 5 Jahren nach Transaktion), gilt es nun, den Vermögensertrag des Verkäufers aufgrund der vom Gesetzgeber definierten Grenzen zu berechnen: Verkaufspreis der Beteiligung 2000 Handelsrechtlich ausschüttbare Reserven 1000 (ohne stille Reserven) Substanzausschüttung (siehe oben) 400 Nicht betriebsnotwendige Substanz Im Beispiel: Wertschriften 400 Stille Reserven auf den Wertschriften 300./. latente Steuern auf den stillen Reserven Der tiefste Wert (hier TCHF 400) wird beim Verkäufer als Vermögensertrag zu 60% (direkte Bundessteuer) bzw. zum Teilsatz- oder Teilbesteuerungsverfahren nach der Dividendenbesteuerung in seinem Wohnsitzkanton erfasst. Dieses Beispiel beinhaltet verschiedene Auslegungen, die kritisch betrachtet werden müssen. Ob der ausserordentliche Teil des Jahresgewinnes als Substanzausschüttung im Sinne der indirekten Teil liquidation betrachtet werden kann, ist fraglich [11], auch wenn im Beispiel festgehalten wird, dass die stillen Reserven die ausschüttbaren Reserven bei Verkauf nicht erhöhen, jedoch bis zur Höhe dieser ausschüttbaren Reserven als schädliche Substanzausschüttung angesehen werden. Konkret würde im obigen Beispiel keine schädliche Substanzausschüttung «In der Praxis stellt sich für die Käufergesellschaft die Frage, was eine Substanzausschüttung ist.» angenommen, wenn im Verkaufszeitpunkt gar keine ausschüttbaren Reserven vorhanden gewesen wären. Im Gesetzestext ist nicht von ordentlichem Gewinn die Rede, dieser Begriff wurde erst im KS eingefügt [12]. Die Auswirkungen dieser Ergänzung durch die Steuerverwaltung werden aus dem obigen Beispiel ersichtlich. Die ausschüttbaren Reserven, die bei Erwerb der Beteiligung schon vorhanden waren, werden nicht reduziert. Es wird nur der im Jahr 2012 aus gewiesene Gewinn ausgeschüttet. Faktisch greift man auf die stillen Reserven zurück, die im Verkaufszeitpunkt in den ausschüttbaren und damit offenen Reserven nicht ent halten waren. Man könnte jetzt einwenden, dass der Verkäufer mit einer Naturaldividende die stillen Reserven vor Verkauf hätte ausschütten können und sie damit durchaus ausschüttbare Reserven waren. Die stillen Reserven sind aber tatsächlich vor dem Verkauf nicht realisiert worden und so klar nicht in den ausschüttbaren Reserven enthalten ( «nichtbetriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war;»). Auch hier widerspricht die Auslegung des KS dem Gesetzestext. Die Kritik Der Schweizer Treuhänder 851

3 «Die vorherrschende Tendenz der Steuerbehörde, nur ordentliche Gewinne als unschädlich zu betrachten und sämtliche ausserordentliche Gewinne als schädlich zu qualifizieren, kommt somit einer Ausdehnung der Steuerbemessungsgrundlage gleich.» an dieser Betrachtungsweise bleibt berechtigt. Verschärfend kommt hinzu, dass es unseres Erachtens nicht op portun ist, dass die realisierten stillen Reserven von CHF 100 auf dem betrieblichen Anlagevermögen als schädlich qua li fi ziert werden. Dies kollidiert mit dem klaren Willen des Gesetzgebers, nur nicht betriebsnotwendige Substanz zu er fassen. In der Praxis führt der Verkauf von betriebsnotwendigem Anlagevermögen nicht dazu, dass der Vermögenswert in nicht betriebsnotwendige Substanz «gewandelt» wird [13]. Da betriebsnotwendiges Anlagevermögen zur betriebsnotwendigen Substanz gehört, dürfen Aus schüttungen, die zulasten des ausserordentlichen Ertrags aus einer Veräusserung von betriebsnotwendigem Anlagevermögen erfolgen, nicht unter den Tatbestand der indirekten Teilliquidation fallen [14]. Daraus lässt sich grundsätzlich schliessen, dass betriebsnotwendige Aktiven veräussert werden können und der daraus resultierende ausserorden tliche Gewinn als unschädlich im Hinblick auf eine Ausschüttung zu qualifizieren ist. Vorbehalten bleibt hingegen die Prüfung der Steuerbehörde im Hinblick auf eine mögliche Steuerumgehung wie z. B., ob der Käufer gar nie beabsichtigte, diesen Vermögenswert vom Verkäufer zu übernehmen [15]. Die vorherrschende Tendenz der Steuerbehörde, nur ordentliche Gewinne als unschädlich zu betrachten und sämtliche ausserordentliche Gewinne (worunter auch Ausschüttung von Veräusserungsgewinnen auf betriebsnot wendigem Anlagevermögen subsumiert werden) als schädlich zu qualifizieren, kommt somit einer Ausdehnung der Steuerbemessungsgrundlage gleich [16]. Dies trifft insbe sondere zu, wenn betriebswirtschaftliche Gründe für eine Veräusserung des betrieblichen Aktivums sprechen; entgegen dem obigen Beispiel darf gemäss den Verfassern keine Besteuerung unter der Norm der indirekten Teilliquidation greifen. Im Ergebnis sind im Beispiel maximal (wenn überhaupt) die CHF 300 als Vermögensertrag nachzubesteuern. Weiter werden im Gegensatz zur oben aufgezeigten Praxis offensichtlich auch Rückstellungen und Wertberichtigungen, die den zulässigen steuerlichen Rahmen sprengen (Willkürreserven), passivseitig zu den handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reserven gezählt[17.] Fall 2: im Jahr des Beteiligungserwerbs. Wenn z.b. im Frühling 2013 die Beteiligung aus dem Privatvermögen ins Geschäftsvermögen veräussert wird, stellt sich die Frage, ob die Ausschüttung für das Geschäftsjahr 2012 schon unter die Substanzausschüttungsklausel fällt. Im Abschluss per 31. Dezember 2012 ist der Gewinn 2012 unter den ausschüttbaren Reserven enthalten, und bei Ausschüttung nach Verkauf könnte dies als Entnahme der Substanz per Verkaufsdatum angesehen werden. In der Praxis wird keine schädliche Substanzentnahme angenommen, wenn innerhalb von 6 Monaten nach dem Bilanzstichtag (hier der 31. Dezember 2012, somit Ausschüttungsfrist 30. Juni 2013) maximal der ordentliche Jahresgewinn des Vorjahres an die Käufergesellschaft ausgeschüttet wird [18]. Mit der Einschränkung, dass auch hier die Unterscheidung in ordentlichen und ausserordentlichen Gewinn gemacht wird, ist diese Regelung nachvollziehbar. Fall 3: Dividende höher als Gewinn, ausschüttbare Reserven per Ende 5-Jahres Frist aber vorhanden (alle Zahlen in CHF 1000). Interessante Praxisfälle ergeben sich, wenn die ausschüttbaren Reserven per Verkaufszeitpunkt erhalten bleiben, in einem Jahr der 5-Jahres Frist jedoch mehr als der Jahresgewinn ausgeschüttet wird. Das nachfolgende Zahlenbeispiel zeigt dies auf (leicht abgeändertes Beispiel aus DSL- Steuerseminar, Script Ziff ): Geschäftsjahr Gewinn/ Verlust Dividende Folgejahr Rest Total Innerhalb der Frist von 5 Jahren wird mehr Gewinn (Total TCHF 230) erwirtschaftet als ausgeschüttet (TCHF 210). Die ausschüttbaren Reserven per Verkaufszeitpunkt werden also nicht unterschritten. Trotzdem soll die «übermässige» Dividende im Jahr 2011 besteuert werden. Die im Vorjahr (2010) zu wenig ausgeschüttete Dividende (TCHF 10) kann verrechnet bzw. vorgetragen werden, womit sich ein steuerbarer Vermögensertrag im 2011 von TCHF 10 ergibt. Ein Vortrag vom Gewinn TCHF 50 aus dem Jahr 2008 wird als nicht zulässig beurteilt, da dieser mit dem Verlust im 2009 verrechnet wird. Der Verlust des Jahres 2009 wird zudem nicht berücksichtigt, da für das gleiche Jahr keine Dividende beschlossen wurde. Im Ergebnis unterliegt somit ein Betrag von TCHF 10 beim Verkäufer im Jahr des Verkaufs (2008) der Besteuerung. Aus dem Gesetzestext ist diese Auslegung nicht zwingend. Man kann durchaus auch die Ansicht vertreten, dass die per Verkaufszeitpunkt vorhandenen Reserven nicht unterschritten werden, da die im Jahr 2011 zu hohe Dividende im Jahr 2012 wieder korrigiert wird. Zudem werden in der handelsrechtlichen Bilanz die ausschüttbaren Reserven, die beim Verkauf bereits vorhanden waren, in den Jahren 2010, 2011 und 2012 nicht unterschritten. Die zu hohe Ausschüttung des Jahresergebnis 2011 wird im gleichen Jahr durch den Gewinn 2012 wieder «aufgefüllt». Wird das Reservenkonto per Bilanzstichtag betrachtet, ist die vorstehende Betrachtung nicht zwingend. 852 Der Schweizer TreuhändeR

4 Steuern 3.2 Darlehensgewährungen und Sicherheitsleistungen. Schädliche Ausschüttungen im Sinne der indirekten Teilliquidation können auch bei Darlehensgewährungen oder Sicherheiten der gekauften Gesellschaft an die Käuferin vorliegen [19]. Entgegen dem Entwurf des KS dieser sah das Kriterium der Vermögenseinbusse bei der Zielgesellschaft noch nicht vor geht die Steuerbehörde nur dann von einer schädlichen Ausschüttung aus, wenn diese kumulativ dem Drittvergleich nicht standhält, die Rückzahlung gefährdet ist bzw. die Beanspruchung der Sicherheit wahrscheinlich ist und bei der Zielgesellschaft dadurch eine Vermögenseinbusse anfällt. Dies ist bspw. der Fall, wenn die Käuferin ein Darlehen von der Zielgesellschaft erhält und vor dem Hintergrund der tatsächlichen Verhältnisse wozu die eigene wie auch die Ertragskraft der übernommenen Gesellschaft zu zählen ist nicht in der Lage ist oder scheint, das Darlehen zu amortisieren. Sofern das Darlehen jedoch aus den laufenden (ordentlichen) ausgeschütteten Gewinnen der gekauften Gesellschaft an die Käufergesellschaft amortisiert werden kann, bleibt kein Raum für eine indirekte Teilliquidation. Bezüglich der Höhe des Darlehens ist davon auszugehen, dass Darlehensgewährungen im Rahmen der handelsrechtlich ausschüttbaren Reserven (zu Verkehrswerten bewertet) als unschädlich zu qualifizieren sind, da bei der gekauften und darlehensgewährenden Gesellschaft dadurch noch keine Vermögenseinbusse (Abschreibungsbedarf) erwirkt wird [20]. Sicherheitsleistungen kommen in der Praxis bei Transaktionen sehr oft zur Anwendung, bei denen der Tatbestand der indirekten Teilliquidation eine Rolle spielt. Dabei kann festgehalten werden, dass die Verpfändung der Beteiligungspapiere der gekauften Gesellschaft bei dem bei der Käuferin «Sicherheitsleistungen gelten als geschäftsmässig begründet, wenn sie dem Drittvergleich standhalten; gilt insbesondere auch für die Entschädigungszahlungen.» mitfinanzierenden Institut keine schädliche Ausschüttung darstellt. Sicherheiten durch Verpfändung von Aktiven der gekauften Gesellschaft können hingegen eine schädliche Ausschüttung darstellen, wenn eine Beanspruchung sehr wahrscheinlich ist und daraus bei der sicherstellenden Gesellschaft eine Vermögenseinbusse resultiert. Sicherheitsleistungen gelten als geschäftsmässig begründet, wenn sie dem Drittvergleich standhalten (u. a. gilt dies insbesondere auch für die Entschädigungszahlungen). Sofern ein unabhängiger Dritter die Sicherheit im Zeitpunkt Der Schweizer Treuhänder 853

5 der Begründung ebenfalls gewährt hätte, stellt auch die spätere Inanspruchnahme keine schädliche Ausschüttung dar [21, 22]. Anlehnend an unsere Ausführungen zu der nicht schädlichen Ausschüttungsfähigkeit von betriebsnotwendigem Anlagevermögen stellen auch Bestellungen von Sicherheiten an einem Aktivum, welches zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen der gekauften Gesellschaft gehört, keine schädliche Ausschüttung dar. Einzig Sicherheiten auf nicht betriebsnotwendigem Anlagevermögen können schädliche Ausschüttungen sein [23]. Sofern bei einer allfälligen Verwertung innerhalb der fünfjährigen Ausschüttungssperrfrist, das der Sicherheit dienende Gut dem betrieblichen Anlagevermögen zuzuweisen ist, liegt eine Ausschüttung von betriebsnotwendiger und somit unschädlicher Substanz vor [24]. Eine Besteuerung als indirekte Teilliquidation kann daher nicht greifen. 3.3 Rückwirkende Absorption Ausschüttungsfrist. Auch (steuerneutrale) Umstrukturierungen können gemäss KS eine schädliche Ausschüttung darstellen [25]. Unbestritten stellt in der Steuerlehre beispielsweise die Absorption der gekauften Gesellschaft mit der Käufergesellschaft eine schädliche Ausschüttung dar. Nach Ablauf der fünfjährigen Ausschüttungsfrist ist die Fusion jedoch in Bezug auf die indirekte Teilliquidation unbedenklich. Fraglich ist nun, was in der Praxis häufig vorkommt, wenn eine Fusion rückwirkend erfolgt und die Ausschüttungsfrist von fünf Jahren dadurch quasi unterlaufen wird. Die Frist beginnt in der Regel im Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäftes [26]. Die Ausschüttungsfrist wird dabei taggenau berechnet. Sofern der Fusionsbeschluss nach Ablauf der Sperrfrist gefällt wird, ist eine rückwirkende Absorption, auch wenn der massgebliche Bilanzstichtag noch innerhalb der Ausschüttungsfrist liegt, unbedenklich [27]. 3.4 Wirtschaftliche Handänderung und indirekte Teilliquidation. Die DSL hat in ihrem Steuer-Bulletin 2012/3 eine äussert interessante Praxisänderung kommuniziert. Eine Veräusserung einer Mehrheitsbeteiligung an einer «Sicherheiten durch Verpfändung von Aktiven der gekauften Gesellschaft können hingegen eine schädliche Ausschüttung darstellen.» Immo biliengesellschaft unterliegt als wirtschaftliche Handänderung der Grundstückgewinnsteuerpflicht. Gestützt auf einen neuen Bundesgerichtsentscheid [28] ist jedoch eine Kumulation von Einkommenssteuer und Grundstückgewinnsteuer ausgeschlossen. Die harmonisierungsrechtliche Norm von Art. 7 a StHG (Einkommenssteuer) geht dabei der Norm von Art. 12 StHG (Grundstückgewinnsteuer) vor. Daraus schliesst die Steuerverwaltung des Kantons Luzern in Ihrer Publikation, dass die Grundstückgewinnsteuer infolge wirtschaftlicher Handänderung beim Tatbestand einer indirekten Teilliquidation keine Anwendung (mehr) findet. Dies gilt selbst dann, wenn innerhalb der fünfjährigen Ausschüttungsfrist keine schädliche Ausschüttung und somit keine Besteuerung als indirekte Teilliquidation greift. Inwieweit diese Praxis auch andere Kantone übernehmen (müssen), lässt sich aktuell noch nicht abschliessend beurteilen. 4. Fazit Die dargelegten Beispiele zeigen, dass in der Praxis verschiedene Themen immer wieder zu Diskussionen führen und das KS Nr. 14 nicht alle Fälle abdeckt. Zudem ist unseres Erachtens mit der Bedeutung des ordentlichen Gewinnes im KS Nr. 14 eine Verschärfung eingeführt worden, die so nicht aus dem Gesetzestext und den Materialien zu entnehmen ist. Die Konsequenzen können beachtlich sein. Da in den meisten Fällen der Käufer bzw. die Käufergesellschaft die Steuerfolgen einer schädlichen Ausschüttung trägt, lohnt es sich, die Dividendenpolitik innerhalb der 5-Jahresperiode genau zu prüfen und allenfalls mit der Steuerbehörde frühzeitig zu besprechen. Anmerkungen: 1) Peter Uebelhart, Susanne Schreiber, in ST, 2010/8, S. 517 ff; Yves Noël, in: Commentaire romand, Impôt fédéral direct, 2008, N. 3 zu Art. 20 a DBG; Jürg Altdorfer, Die indi rekte Teilliquidation gesetzlich geregelt, ST 2007/1 2, S. 104 f; Brauchli Rohrer/Bussmann/Marbach, Verkauf von Beteiligungsrechten aus dem Privat- in das Geschäftsvermögen eines Dritten (indirekte Teilliquidation), in: FStR 2008; Barbara Brauchli Rohrer, Samuel Bussmann, in ST, 2007/12, S. 993 ff; Reto Arnold, Gesetzliche Regelung der indirekten Teilliquidation Ende gut, alles gut?, StR Nr. 2/ 2007, S. 78 f. 2) KS Nr. 14 vom Verkauf von Beteiligungsrechten aus dem Privat- in das Geschäftsvermögen eines Dritten (indirekte Teilliquidation). 3) Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung, Bundesblatt ; Art. 20 a Abs. 1 Bst. a DBG; Art. 7 a Abs. 1 Bst. a STHG. 4) KS ESTV Nr. 36 vom ) BGE vom , 2C_115/ ) Kriterien siehe BGE vom , 2C_361/ ) Peter Uebelhart, Susanne Schreiber, a. a. O., Anm. 17; Barbara Brauchli Rohrer, Samuel Bussmann, a. a. O., S. 997 ff. 8) Art. 20 Abs. 1 bis DBG; Art. 7 Abs. 1 STHG. 9) Vgl. die Auflistung in Abb. 1 von Peter Uebelhart, Susanne Schreiber, a. a. O. S ) Josef Habermacher, Transponierung und indirekte Teilliquidation, Referat und Script anlässlich des Steuerseminars 2012 abgegeben. 11) Vgl. auch Peter Uebelhart, Susanne Schreiber, a. a. O., S. 520; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Art. 20 a, Rz ) KS 14, Ziff , Absatz 3. 13) Josef Habermacher, a. a. O, Skript ) Gurtner, ASA 76, 582, Ziffer 6.2; vgl. auch Peter Uebelhart/Susanne Schreiber, a. a. O., S ) Josef Habermacher, a. a. O. Skript, ) Zum Ganzen Peter Uebelhart/Susanne Schreiber, a. a. O, S. 517 ff. 17) Josef Habermacher, Steuerseminar 2012, ) Josef Habermacher, Script 3.3.1; vgl. auch Barbara Brauchli Rohrer, Samuel Bussmann, a. a. O., S ) Verdeckte Gewinnausschüttung, KS 14, Ziff ) Brauchli Rohrer/ Bussmann/Marbach, a. a. O, S ) Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Auflage, 20 a N ) Klöti/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aarg. Steuergesetz, 3. Auflage, 29 a N ) Brauchli Rohrer/Bussmann/Marbach, a. a. O, S ) Barbara Brauchli Rohrer, Samuel Bussmann, a. a. O., S ) KS 14, Ziff ) KS 14, Ziff ) Josef Habermacher, Script ) BGE 2C_906/2010 vom Der Schweizer TreuhändeR

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