Dr. habil. K. Großkopf Potsdam, MLUV Brandenburg. Die Umsetzung der GAP Reform in Deutschland

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1 Dr. habil. K. Großkopf Potsdam, MLUV Brandenburg Die Umsetzung der GAP Reform in Deutschland (Vortrag auf der Frühjahrstagung der Deutschen Gesellschaft für Agrarrecht am 15. April 2005 in Frankfurt/Oder) Anrede, ich gehe davon aus, dass Ihnen der stellvertretende Generaldirektor der Generaldirektion agri in seinem gestrigen Vortrag die Gründe, Ziele und Inhalte der Luxemburger Beschlüsse vom Juni 2003 zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) umfassend dargelegt hat. Insoweit kann ich mir Ausführungen dazu ersparen und mich weitgehend auf die Spezifika der Umsetzung dieser Beschlüsse in Deutschland beschränken. Dabei will ich wie folgt vorgehen: 1. Rechtliche Grundlagen für die nationale Umsetzung der Reformbeschlüsse 2. Nationale Umsetzung der Entkopplung der Direktzahlungen - Nutzung der bestehenden Möglichkeiten einer weiteren Kopplung der Direktzahlungen - Ausgestaltung des Entkopplungsmodells - Regelungen für Sonderfälle - Aktivierung von ZA und Zahlungen 3. Nationale Umsetzung von CC - Grundanforderungen an die Betriebsführung - Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand - Dauergrünlanderhaltungsgebot

2 2 1. Rechtliche Grundlagen Die Reformbeschlüsse räumen den Mitgliedstaaten einen im Vergleich zu früheren Reformen erheblich größeren Spielraum bei der nationalen Umsetzung ein. Dies gilt in besonderer Weise für die Ausgestaltung der Entkopplung der Direktzahlungen als dem Kernelement der Reform. Dementsprechend langwierig und zum Teil auch kontrovers im Hinblick auf die Positionen der Länder verlief der Prozess der nationalen Konsensfindung. Das erforderliche Gesetzgebungsverfahren kam erst über den Vermittlungsausschuss zu einem positiven Abschluss. Sein Ergebnis besteht in dem Gesetz zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik. Zu drei inhaltlichen Schwerpunkten dieses Gesetzes sind inzwischen Durchführungsverordnungen erlassen worden: - Die Betriebsprämiendurchführungsverordnung regelt Detailfragen der Umsetzung der Entkopplung der Direktzahlungen (obligatorische Flächenstilllegung, Härtefälle, Betriebsinhaber in besonderer Lage, Neueinsteiger). - Die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung regelt die Anforderungen an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Umsetzung des Anhangs IV der VO (EG) 1782/2003). - Die auf der Folie zuletzt genannte Verordnung regelt schließlich das Verwaltungsverfahren sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Datenverarbeitung und nutzung hinsichtlich eines einheitliches Systems für die Identifizierung der Betriebsinhaber, der Durchführung des Flächendatenabgleichs im Zusammenhang mit dem Einsatz geografischer Informationssysteme, der Verwaltung und Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie hinsichtlich des Informationssystems zwischen Fachüberwachungsbehörden und Prämienbehörden bei der Kontrolle von CC. Da nach den Reformbeschlüssen vom Juni 2003 mit der Reform der Marktordnungen für Tabak, Hopfen, Reis und Schalenfrüchte eine 2. Stufe der GAP-Reform beschlossen wurde, mussten entsprechende Anpassungen im Gesetz zur Umsetzung der Reform der GAP erfolgen. Betroffen davon war nur der Artikel 1 dieses Gesetzes deshalb Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes. Obgleich die Reform in Deutschland und in der Mehrheit der Mitgliedstaaten seit dem in Kraft ist, sind seit der Beschlussfassung über die nationale Umsetzung bereits verschiedentlich Änderungen und Ergänzungen an den Rechtsgrundlagen auf EU-Ebene vorgenommen worden und werden aller Voraussicht nach in den kommenden Wochen und Mo-

3 3 naten auch noch weiter vorgenommen werden. Anpassungen der Rechtsgrundlagen für die nationale Umsetzung sind die logische Konsequenz einer solchen Entwicklung. Erste Verordnung zur Änderung der Betriebsprämien-Durchführungsverordnung befindet sich zwischenzeitlich im Gesetzgebungsverfahren. Die anstehende Zuckermarktreform (wahrscheinlich mit Wirkung vom ) wird weitere Veränderungen der Rechtsgrundlagen der GAP auf EU- und auf nationaler Ebene nach sich ziehen. 2. Entkopplung der Direktzahlungen Nationaler Entscheidungsspielraum bestand zu drei Fragen: (2.1) Wann erfolgt die Entkopplung der bisherigen produkt- bzw. tierzahlabhängigen Direktzahlungen (Preisausgleichszahlungen)? Die Länder waren sich mit dem Bund relativ schnell einig, den frühestmöglichen Termin, also den , als Starttermin zu wählen. Verschiebung auf 2006 war zeitweise ein Thema. (2.2) In welcher Weise wird von den zahlreichen EU-rechtlich eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch gemacht, einzelne Prämien auch in Zukunft noch teilweise oder in einigen Fällen auch noch vollständig gekoppelt zu belassen (Nutzung der Möglichkeiten einer weiteren Kopplung von Prämien)? - In dieser Frage gab es lange Zeit durchaus unterschiedliche Auffassungen zwischen den Bundesländern. Einige fürchteten, bei voller Ausschöpfung der EUrechtlich gegebenen Entkopplungsmöglichkeiten negative Auswirkungen auf die Tierproduktion, insbesondere im Bereich der Rindfleischerzeugung. Diese Befürchtungen wurden dadurch zusätzlich unterstützt, dass die Mehrzahl der anderen EU-Mitgliedstaaten keinesfalls den gegebenen Spielraum für entkoppelte Zahlungen voll nutzt, also einzelne Prämien weiterhin vollständig oder teilweise gekoppelt belässt. Letztendlich setzte sich aber die Auffassung durch, dass man die mit der Reform gegebene Chance so weit wie möglich nutzen sollte, die produktionssteuernde Wirkung von Direktzahlungen ( farm the program ) aufzuheben. Im Ergebnis wird von den Optionen für eine weitere Kopplung oder Teilkopplung von Prämien in Deutschland nicht Gebrauch gemacht. Eine Ausnahme stellt lediglich die Prämie für Tabak in den Jahren 2006 bis 2009 dar. - Zu beachten und mit dem zuvor Gesagten nicht zu verwechseln ist, dass bestimmte Prämien auch zukünftig teilweise oder vollkommen gekoppelt bleiben müssen. Ersteres trifft für die Beihilfen für Stärkekartoffeln (60 % gekoppelt) und Trockenfutter (50 % gekoppelt) zu, letzteres z. B. für die Eiweißpflanzen- und E- nergiepflanzenprämie.

4 4 (2.3) Nach welchem Modell wird die Entkopplung umgesetzt? - Standardmodell ist das sogenannte Betriebsmodell. Besonders auf Drängen Deutschlands bei den Luxemburger Verhandlungen ist jedoch als Alternative dazu die Möglichkeit einer regionalen Durchführung der Entkopplung eingeräumt worden. Die Grundidee dieses alternativen Ansatzes war allerdings auch mit der Vorstellung verbunden, eine dauerhafte Bindung der Zahlungsansprüche an die Bezugsfläche erreichen zu können. Eben dies gelang allerdings nicht. Von einer Flächenprämie als Ergebnis einer regionalen Durchführung der Entkopplung zu reden, ist deshalb nicht korrekt. - Die Wahl des Entkopplungsmodells zählte zu den umstrittensten Punkten in der nationalen Umsetzung der GAP-Reform: Einige Bundesländer (BY, HE, SN) traten vehement für das Betriebsmodell ein; Begründung: historisch erworbene Zahlungsansprüche dürfen nicht entzogen werden. Dadurch würden leistungsstarke Betriebe in besonderer Weise getroffen und gefährdet. Da dies nicht mehrheitsfähig war, wurde von eben diesen Ländern alternativ dazu wenigstens eine Länderermächtigung für die Wahl des Entkopplungsmodells verlangt. Eine deutliche Mehrheit der Bundesländer votierte von Anbeginn für einen regionalen Entkopplungsansatz. Maßgeblich dafür dürfte die Auffassung gewesen sein, dass ein Systemwechsel in der GAP und einen solchen stellt die Entkopplung zweifelsfrei dar inkonsequent und halbherzig wäre, wenn er im Grundsatz auf dem 1992 etablierten System der Preisausgleichszahlungen aufbauen und dieses fortschreiben würde. Genau dieses System führte ja bekanntlich dazu, dass die Höhe der Ausgleichszahlungen (Direktzahlungen??) mit der Vorteilhaftigkeit der Standorte aus ackerbaulicher Sicht zunimmt. Wenn die Begründung zukünftiger Direktzahlungen aber darin liegt, dass mit ihnen nicht oder nur unzureichend vom Markt entgoltene Leistungen honoriert werden sollen, dann ist nicht nachvollziehbar, weshalb dafür z. B. in Brandenburg 285 /ha angemessen sein sollen in Schleswig-Holstein aber 429 /ha. Daraus ergibt sich logischerweise die Forderung nach einer Angleichung der Direktzahlungen im nationalen Maßstab. Eine solche Möglichkeit besteht mit dem Betriebsmodell nicht. Zugleich war aber völlig klar, dass die Umsetzung der Entkopplung nach dem regionalen Entkopplungsansatz mit einem Schlag zum zu erheblichen Umverteilungen von Direktzahlungen zwischen den verschiedenen Betriebsformen führen würde. Bei den Verlierern von Direktzahlungen hätte

5 5 dies infolge fehlender Anpassungszeiträume in vielen Fällen existenziell bedrohende Auswirkungen zur Folge. Deshalb fiel die Entscheidung, mit einer Kombination von Betriebsmodell und regionalem Entkopplungsansatz (Kombi-Modell) zu starten und dieses Modell sukzessiv in ein reines Regionalmodell zu überführen. - Die Ausgestaltung des Kombi-Modells und des Pfades seiner Überführung in das Regionalmodell bildete einen weiteren zentralen Streitpunkt zwischen den Bundesländern sowie letztendlich zwischen ihnen und dem Bund. Bund und Länder haben in Gänze sicherlich eine hohe zweistellige Zahl an denkbaren Kombi- Modellen auf ihre Auswirkungen hin überprüft Fazit: Es gibt kein optimales Kombi-Modell. Als kompromissfähig erwies sich schließlich das auf der Folie dargestellt Konstrukt : Die betriebsindividuell zuzuweisenden Prämien ergeben sich im Regelfall aus der Summe der im Durchschnitt der Jahre (Referenzzeitraum) gewährten Zahlungen der betreffenden Prämie. (Dabei gilt bei den Tierprämien: prämienfähige Tierzahl in den Jahren x Prämiensatz des Jahres 2002). Soweit nun ein Teil einer Prämie betriebsindividuell zugewiesen werden soll, ist dieser Betrag auf den betroffenen Anteil begrenzt. Für die Milchprämie stellt im Unterschied dazu die zum 31. März 2005 vorhandene Referenzmenge die Bezugsgröße dar, die mit dem jeweiligen Prämiensatz (2,365 Cent/l in 2005 und 3,55 Cent/l ab 2006) zu multiplizieren ist. Die Regionalkomponente der zuzuweisenden Prämien resultiert nicht aus betriebsindividuellen Prämienzahlungen, sondern basiert auf regionalen Bestimmungsgrößen; Regionen sind die Bundesländer, Stadtstaaten gehören dabei zum umgebenden Bundesland; Bestimmungsgrößen sind ein regionaler Plafonds und die regionale Referenzfläche. Der regionale Prämienplafonds stellt den Anteil der Region am nationalen Direktzahlungsplafonds dar. Beschlusslage ist, dabei nicht vollständig die historisch entstandene regionale Aufteilung der Direktzahlungen zugrunde zu legen, sondern 35 % des jeder Region aus der Agenda 2000 zustehenden Prämienplafonds rechnerisch zusammenzuführen und nach dem Anteil der regional beihilfefähigen Fläche an der national beihilfefähigen Fläche auf die Regionen zu verteilen. (Komponente eines national einheitlichen Zahlungsanspruchs je Flächeneinheit). 65 % des regionalen Prämienplafonds resultieren aus den tatsächlich im Mittel der Jahre für die Region gewährten Direktzahlungen. Es gibt Regionen, die Prämienansprüche verlieren, in keinem Fall aber mehr als 5 % und Regionen, die Prämienansprüche gewinnen (z. B. BB, SL). Von dem auf diese Weise entstehenden regionalen Prämienplafonds wird die Summe aller betriebsindividueller Zahlungsansprüche abgezogen und die Differenz auf die zum angemeldete regionale beihilfefähige Fläche bezogen.

6 6 [Beihilfefähige Fläche: Landwirtschaftliche Fläche (der Region, des Betriebes), die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird] Bei dem Flächenbezug des regionalen Plafonds wird in Deutschland zwischen Ackerfläche und Dauergrünland differenziert regional einheitlicher flächenbezogener Betrag jeweils für Ackerland und Dauergrünland (= Regionalkomponente des Zahlungsanspruchs) entsteht. (Für Brandenburg / Berlin: ca. 70 /ha Dauergrünland und ca. 274 /ha AF.) Das daraus resultierende Verhältnis zwischen den beiden Beträgen (BB/B = 0,254 : 1) kann durch die Regionen um bis zu 0,15 zu Gunsten oder zu Lasten des Dauergrünlandes verändert werden. Die betriebsindividuell zugewiesenen Prämienansprüche werden gleichmäßig auf die Regionalkomponente des ZA für AF und Dauergrünland verteilt top up für die Regionalkomponente Verschmelzung zu einem in Zukunft nicht mehr trennbaren Gesamtwert eines ZA Im Kombi-Modell variiert der Wert des ZA zwischen den Betrieben (vergleichbar zum Betriebsmodell). - Beihilfefähige Flächen im deutschen Entkopplungsmodell Beihilfefähig ist grundsätzlich jede landwirtschaftliche Fläche, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird; ausgenommen sind Flächen, die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten (z. B. Golfplatz) genutzt werden. Mit (abschließend definierten) mehrjährigen Kulturen (z. B. Spargel, Rhabarber, Stachelbeeren, Himbeeren u.a.) bebaute Flächen sind jedoch beihilfefähig: Fläche gehört zur AF gilt nicht nur im deutschen Entkopplungsmodell. Mit Obst, Gemüse und anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln bebaute Flächen (OGS-Flächen) sind nur im Regional- und Kombi-Modell beihilfefähig; ZA für OGS-Flächen sind genau so hoch wie die ZA für das Ackerland. An OGS gebundene ZA stellen aber insoweit besondere Zahlungsrechte dar, als ihr Umfang durch einen regionalen Plafonds (OGS-Genehmigung) begrenzt ist und bleibt. (Anbauumfang im Mittel der Jahre ; Deutschland insgesamt: ha, Brandenburg/ Berlin: ha); Betriebsinhaber kann OGS-Genehmigungen zum auf der Basis seiner nachweisbar für den Anbau von OGS-Kulturen in 2003 genutzten Flächen beantragen bei Überschreitung des regionalen Plafonds erfolgt lineare Kürzung, bei Nichtausschöpfung Zuweisung von Genehmigungen auf der Basis des OGS-Anbaus in 2004 oder 2005 möglich; Genehmigungen sind untrennbar mit dem entsprechenden ZA verbunden, können also nicht unabhängig voneinander übertragen werden; OGS-Genehmigungen begrenzen nicht den Anbauumfang von OGS-Kulturen, sondern nur den beihilfefähigen Anbauumfang. Andererseits können mit

7 7 OGS-Genehmigungen verbundene ZA mit jeder anderen beihilfefähigen Fläche aktiviert werden; Nachbauregelung ab 15. Juli eines Jahres für drei Monate möglich. Im Hinblick auf die Definition von Dauergrünland für die Zuweisung der entsprechenden Regionalkomponente des Zahlungsanspruchs gilt: Maßgeblich ist die im Agrarförderhauptantrag des Jahres 2003 angegebene (codierte) Nutzungsart, es erfolgt keine behördliche Überprüfung im Hinblick auf das Zutreffen der allgemeinen Grünlanddefinition [Fläche, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird und mindestens fünf Jahre nicht Bestandteil der Fruchtfolge war]. Dies gilt allerdings nicht für eine Fläche, die 2003 nicht gemeldet war, im Antrag 2005 aber zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen angemeldet wird. Sie kann nur den Status Ackerland erhalten, wenn der Betriebsinhaber nachweist, dass auf ihr in den Jahren nicht ununterbrochen Grünfutteranbau betrieben wurde. - Überführung des Kombi-Modells in das Regionalmodell Das Kombi-Modell bleibt in seiner Struktur unverändert bis 2009 bestehen und wird danach schrittweise bis 2013 in ein reines Regionalmodell überführt. Die Angleichung der im Kombi-Modell betrieblich differenzierten Zahlungsansprüche (je Hektar Grünland, Ackerland und je Hektar Stilllegungsfläche) an den regional einheitlichen Zahlungsanspruch je Flächeneinheit (Zielwert) erfolgt im Zeitverlauf progressiv, d. h. mit in der Zeit größer werdenden Schritten. (Die Differenz zwischen dem Zielwert und dem jeweiligen Hektarprämienrecht zu Beginn des Ausgleichsprozesses verringert sich von 90 % in 2010 über 70 % in 2011 auf 40 % in 2012.) Forderungen, bestimmte im Startmodell betriebsindividuell zugewiesene Prämien von dem Angleichungsprozess ( Regionalisierungsprozess ) auszunehmen, also dauerhaft bei den Betrieben, die sie zugewiesen bekommen haben, zu belassen, fanden keine Mehrheit. Besonders hart umstritten war dabei die Milchprämie, da die Milcherzeuger - und zwar insbesondere die auf Ackerbaustandorten durch die Einbeziehung der Milchprämie in die Regionalisierung zweifellos in besonderer Weise betroffen sind. (2.4) Regelungen für Sonderfälle (2.4.1) Die Reformbeschlüsse zur Entkopplung der Direktzahlungen enthalten Regelungen für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen in bestimmten Sonderfällen, in denen den Betriebsinhabern nach den allgemeinen Regeln keine Zahlungsansprüche zugeteilt werden können. Hierzu gehören:

8 8 - Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände (= Härtefälle im klassischen Sinne, wie z. B. Tod oder Berufsunfähigkeit des Betriebsleiters, Seuchen, Naturkatastrophen, Beeinträchtigung der Produktion durch Teilnahme an Agrarumweltprogrammen) jeweils im für die Festsetzung der Zahlungsansprüche ausschlaggebenden Bezugszeitraum. - Fälle von Betriebsinhabern, die sich in einer besonderen Lage befinden. (Charakteristik: Auf Grund unternehmerischer Entscheidungen können Zahlungsansprüche nicht oder nicht in angemessenem Umfang durch im Bezugszeitraum bezogene Prämien begründet werden.) - Neueinsteiger (Betriebsinhaber, die nach dem erstmals eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben.) Je nach Kategorie kann bzw. muss der Mitgliedstaat in diesen Sonderfällen den betroffenen Betriebsinhabern zusätzliche oder gänzlich neue Referenzbeträge zuweisen. Zwingend ist dies vorgeschrieben im Falle klassischer Härtefälle sowie in Fällen von Betriebsinhabern in besonderer Lage. Fakultativ können Neueinsteiger im zuvor definierten Sinne bedient werden. (2.4.2)Im Hinblick auf die klassische Härtefallregelung beschränkt sich die nationale Ausgestaltung im Grundsatz auf zwei Sachverhalte: - Festlegung von Mindestschwellen: Ein aus der Anerkennung eines Härtefalls resultierender höherer Referenzbetrag wird nur berücksichtigt, wenn sich der bisherige betriebliche Referenzbetrag entweder um mindestens 5 %, mindestens aber um 500 (kleinstrukturierte Landwirtschaft) oder um mindestens (großstrukturierte Landwirtschaft) erhöht. - Umsetzung der Härtefallregelung für Betriebsinhaber, die während des Referenzzeitraumes an intensitätsbeschränkenden Agrarumweltmaßnahmen teilgenommen haben: Ist Ackerland im Rahmen einer AUM gefördert in Dauergrünland umgewandelt worden und war der Verpflichtungszeitraum zum 15. März 2003 noch nicht abgeschlossen, erhält diese Fläche dennoch die Regionalkomponente des Zahlungsanspruchs für Ackerland zugewiesen. Ist die Teilnahme an einer AUM mit der Einhaltung einer Besatzdichte von Tieren verbunden, stellt dies nur dann einen Härtefall dar, wenn eine Besatzdichte von weniger als 1,9 GVE vorgeschrieben ist und der Tierbestand deshalb verringert worden ist. Die Zahlungen aus der AUM sind für die Verpflichtungsjahre bis zum Ablauf der jeweiligen AUM um den Betrag zu kürzen, um den sich der Referenzbetrag durch die Anerkennung des beantragten Härtefalls erhöht Vermeidung von Doppelzahlungen.

9 9 (2.4.3) Nationale Reserve Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, zur Bedienung von Fällen für Betriebsinhaber in besonderer Lage und für Neueinsteiger eine nationale Reserve anzulegen. Diese wird zunächst durch eine Kürzung der Zahlungsansprüche aller Prämienberechtigten vor deren erstmaliger Zuweisung gebildet. In Deutschland beträgt dieser Kürzungssatz 1 %. Die nationale Reserve wird außerdem durch die Einziehung von Zahlungsansprüchen gespeist, die nicht entsprechend den Bestimmungen genutzt wurden. Sollten die dadurch in die nationale Reserve gelangenden Referenzbeträge nicht ausreichen, die Sonderfälle zu bedienen, muss zu einem späteren Zeitpunkt eine entsprechende lineare Kürzung aller bereits zugewiesenen Zahlungsansprüche vorgenommen werden. (2.4.4) Betriebsinhaber in besonderer Lage - Dazu gehören: Milcherzeuger, die ihre Referenzmenge ganz oder teilweise in der Zeitspanne vom bis aus Härtefallgründen einem Dritten zeitweilig übertragen haben, Übertragung verpachteter Flächen an potentielle Erben (vorweggenommene Erbfolge), Investitionsfälle Pacht oder Kauf eines Betriebes oder Betriebsteiles, Umstellung der Erzeugung im Rahmen nationaler Programme zur Neuausrichtung der Produktion. - Im Rahmen dieses Vertrages ist es nicht möglich, für alle diese Fälle die Einzelheiten der nationalen Ausgestaltung darzulegen deshalb nur Nennung von wichtigen Eckpunkten: Der zusätzliche Referenzbetrag muss den ohne diese Zuweisung vorhandenen Referenzbetrag in allen Fällen entweder mindestens um 5 %, mindestens aber um 500, oder mindestens erhöhen, wenn er Berücksichtigung finden soll. Sowohl im Falle der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge als auch des Kaufs oder der Pacht von Betrieben oder Betriebsteilen werden der ermittelte Referenzbetrag und die beihilfefähige Hektarzahl des erhaltenen, im Referenzzeitraum verpachteten Betriebes oder Betriebsteils in Abhängigkeit vom Antragsjahr mit folgenden Koeffizienten multipliziert:

10 : 1,0; 2007 : 0,7; 2008 : 0,5; 2009 : 0,3; ab 2010 : 0,2. Die dadurch bewirkte Kürzung des zuzuweisenden Referenzbetrages bleibt allerdings bei der Feststellung, ob die zuvor genannte Mindesterhöhung erreicht wird, unberücksichtigt. Investitionen in Produktionskapazitäten finden als Fall in besonderer Lage nur dann Berücksichtigung, wenn über die durch sie bewirkte, zuvor genannte Mindesterhöhung des Referenzbetrages hinaus Sektoren betroffen sind, für die im Referenzzeitraum Direktzahlungen gewährt worden wären, im Falle des Kaufs von Flächen zur Aktivierung von Zahlungsrechten geeignete Flächen betroffen sind und im Falle der Pacht es sich zudem um eine Pachtdauer von mindestens sechs Jahren handelt, die spätestens am begonnen hat, nicht ausschließlich die Anschaffung von Maschinen, Geräten und technischen Ausrüstungen erfolgt, die für die Investition vorgesehenen Liefer-, Kauf- Pacht- oder Leistungsverträge spätestens am in einem Umfang von mindestens 50 % oder von mindestens abgeschlossen waren und in diesem Umfang bis zum erfüllt worden sind, im Falle einer vorgesehenen Erweiterung des Viehbestandes der geplante zusätzliche Viehbestand bis zum zu mindestens 50 % im Betrieb vorhanden ist, bei Investitionen in die Mutterkuhhaltung, die Haltung männlicher Rinder oder die Extensivierung der Rinderhaltung die für das Jahr 2004 für die Mutterkuhprämie, die Sonderprämie für männliche Rinder und die Extensivierungsprämie geltenden Besatzdichteregelungen unter Berücksichtigung der durch die Investition angestrebten Gesamtkapazität im Jahr 2005 mit den dem Betrieb zur Verfügung stehenden Flächen rechnerisch eingehalten werden können, bei Investitionen in die Mutterkuhhaltung oder Mutterschafhaltung die der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Prämienansprüche bis zum erworben worden sind. (2.4.5) Neueinsteiger - Die Zuteilung von Zahlungsansprüchen an Landwirte, die nach dem 17. Mai 2005 erstmals eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, ist nach dem EU-Recht eine

11 11 Kann-Bestimmung Inanspruchnahme war in Deutschland sehr umstritten. (Man sollte Unzulänglichkeiten eines Systems nicht mit Ausnahmeregelungen zu beheben versuchen) Letztendlich fiel eine Entscheidung pro Neueinsteigerregelung, die aber in der dafür maßgeblichen gültigen Betriebsprämien-DVO vergleichsweise restriktiv ausgestaltet worden ist und die nach dem Entwurf der vorliegenden Änderungs-VO möglicherweise noch weiter (nahezu bis zur Wirkungslosigkeit) eingeschränkt wird. - Was ist Beschlusslage Betriebsinhaber muss nach dem und vor dem erstmals eine selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, zum Zeitpunkt der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit unter 40 Jahre als sein, eine bestandene Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Agrarwirtschaft oder einen dieser Berufsrichtung entsprechenden Studienabschluss nachweisen. Juristische Personen und Personengesellschaften müssen nach dem 17. Mai 2005 und vor dem 15. Mai 2007 gegründet worden sein und eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben. Die zur Vertretung berufenen Personen müssen die o. g. Bedingungen im Hinblick auf die Altersgrenze und den Berufsabschluss erfüllen. In 2006 werden Zahlungsansprüche für 50 % und bei Antragstellung in 2007 für 30 % der beihilfefähigen Hektarzahl zugewiesen, die ihrerseits mindestens 30 ha betragen muss. (Es ist vorgeschlagen, solche Flächen hierbei nicht als beihilfefähig anzuerkennen, die der Neueinsteiger gekauft, oder gepachtet hat und die vom Verkäufer oder Verpächter am bewirtschaftet und für die Ermittlung von Zahlungsansprüchen herangezogen worden sind. Damit soll verhindert werden, dass Betriebsinhaber, die im Jahre 2005 Zahlungsansprüche erhalten haben, ihre Flächen aber danach ohne Prämienrecht an Neueinsteiger weitergeben, damit diese dafür nochmals ZA erhalten können und diese dann möglicherweise wieder zurück in das alte Unternehmen transferieren.) Es werden keine betriebsindividuellen ZA zugewiesen. Eine Kürzung von ZA und die Beschränkung auf die Regionalkomponente der ZA finden keine Anwendung für Neueinsteiger, wenn diese einen Betrieb im

12 12 Rahmen einer Hofnachfolge erhalten haben und dem Übergeber des Betriebes ZA zugewiesen worden sind. (2.5) Aktivierung von ZA - Zuweisung von ZA ist ein bis zum abzuschließendes (einmaliges) Procedere, hat Gültigkeit bis Die Umwandlung der ZA in Geld (= Aktivierung von ZA) ist ein bis 2013 jährlich erneut zu vollziehender Vorgang. Dafür gelten folgende grundsätzliche Bedingungen: Der Betriebsinhaber muss einen Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen (Sammelantrag als Bestandteil des Agrarförderantrages) stellen (Antragsfrist: ; in 2005 : 17.05). Der Betriebsinhaber verfügt zum (in 2005 : 17.05) über die Bewirtschaftungsbefugnis der beihilfefähigen Flächen, für die er Zahlungsansprüche geltend macht und hat diese Fläche mindestens zehn Monate bewirtschaftet. Der Beginn dieser 10-Monatszeitspanne kann durch jeden Betriebsinhaber selbst innerhalb der Zeitspanne zwischen dem des dem Jahr der Antragstellung vorangehenden Kalenderjahres und dem des folgenden Kalenderjahres festgelegt werden. Die Fläche wird als Ackerland oder Dauergrünland genutzt. Der historische Bezug aus der Erstzuteilung der ZA ist erloschen d. h., ein ZA für Dauergrünland kann z. B. mit Ackerfläche oder mit aus der Nutzung genommenen Flächen und ein ZA für Ackerflächen mit Dauergrünland und ebenso mit aus der Nutzung genommenen Flächen aktiviert werden. Dauerkulturen, Wälder oder für nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen sind nicht beihilfefähig. Sofern Flächen, die für die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln genutzt werden, zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen dienen sollen, ist jedoch deren Umfang auf die Anzahl der OGS-Zahlungsrechte begrenzt. Die Verpflichtung zur Flächenstilllegung ist eingelöst, indem alle Flächenstilllegungsrechte aktiviert worden sind. Der Mindestbetrag der Direktzahlung vor Kürzung wegen Modulation beträgt 100 Euro. - Zahlungsansprüche, die während drei aufeinander folgender Kalenderjahre nicht aktiviert wurden, fallen in die nationale Reserve. Eine Rotation von Zahlungsansprüchen ist jedoch möglich. Aus der nationalen Reserve zugewiesene Zahlungsansprüche müssen allerdings fünf Jahre lang ununterbrochen aktiviert werden, wenn sie nicht in die nationale Reserve zurückfallen sollen. Zahlungsansprüche,

13 13 deren Wert aus der nationalen Reserve erhöht wurde, werden wie aus der nationalen Reserve zugeteilte Zahlungsansprüche behandelt, wenn sich dadurch der Wert der Zahlungsansprüche um mehr als 20 % erhöht hat. (2.6) Zahlungen - erfolgen grundsätzlich einmal jährlich zwischen dem 1. Dezember des Antragsjahres und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres, für 2005 also spätestens bis zum (Die Agrarminister aller Bundesländer haben sich übereinstimmend auf der jüngsten AMK zu dem Ziel bekannt, noch im Dezember dieses Jahres die Direktzahlungen zu 100 % zu gewähren.), - können auf Antrag mit Genehmigung der EU-Kommission in eine Vorschusszahlung (Abschlagszahlung) und eine Endzahlung gesplittet werden, - werden bei verspäteter Einreichung des Sammelantrages (nach dem bzw. in 2005 nach dem ) ausgenommen in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände je Arbeitstag Verspätung in 2005 um 4 % und in den Folgejahren um 1 % gekürzt. Bei mehr als 25-Kalendertagen ist der Antrag als unzulässig anzusehen. - Damit insbesondere die Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtung [Anhang III der VO (EG) Nr. 1782/2003] wirksam durchgeführt werden kann, muss der Betriebsinhaber gemäß Artikel 14 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 alle ihm zur Verfügung stehenden Flächen im Sammelantrag angeben, unabhängig davon, ob er eine Beihilfe dafür beantragt oder nicht. Verstößt er dagegen, können die Direktzahlungen je nach Schwere des Verstoßes um bis zu 3 % gekürzt werden. - werden bei Verstößen gegen die Bestimmungen von CC in Abhängigkeit von der Häufigkeit, dem Ausmaß, der Schwere und der Dauer des Verstoßes (im Extremfall bis zu 100 %) gekürzt. 3. Cross compliance Cross compliance umfasst - 19 Einzelvorschriften von EU-Regelungen (Richtlinien) aus den Bereichen Umwelt, Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit sowie Tiergesundheit (Anhang III der VO (EG) Nr. 1782/2003, - Regeln zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, - Dauergrünlanderhaltungsgebot

14 14 (3.1) Anhang III der VO (EG) Nr. 1782/ Ist grundsätzlich bereits geltendes EU-Recht, - gilt in seiner jeweiligen nationalen Umsetzung (Problem: 1:1-Umsetzung, Bsp.: Legehennenhaltungs-VO, Düngemittel-VO), - wird in drei Etappen (jeweils 1. Januar 2005, 2006 und 2007) eingeführt. - Detailliertere Ausführungen dazu sollen hier nicht erfolgen, Verweis auf CC- Broschüre. (3.2) Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand - Die VO (EG) Nr. 1782/2003 nennt dazu im Anhang IV insgesamt vier zu regelnde Sachverhalte [Bodenerosion, organische Substanz im Boden, Bodenstruktur und Mindestmaß an Instandhaltung von (aus der Erzeugung genommener) Flächen] und formuliert dafür sehr allgemeine Standards, die in dieser Form nicht praktikabel sind. - Nationale Ausgestaltung kann hier nicht auf ausgestaltetes EU-Recht zurückgreifen. Erheblicher Ermessensspielraum besteht. - Ausgestaltung erfolgt im Rahmen der Direktzahlungen-Verpflichtungen-VO: Erosionsvermeidung Mindestens 40 % der AF müssen zwischen dem 1. Dezember und dem 15. Februar mit Pflanzen bewachsen sein oder die nach der Ernte auf der Ackerfläche verbleibenden Erntereste dürfen auf 40 % der AF nicht vor dem 15. Februar des Folgejahres untergepflügt werden, Ausnahme: Gebiete mit geringer Erosionsgefahr. Beseitigung von Terrassen ist verboten. Erhaltung der organischen Substanz im Boden und der Bodenstruktur Das Anbauverhältnis auf Ackerflächen muss aus mindestens drei Kulturen bestehen, wobei jede Kultur einen Anteil von mindestens 15 % der AF einnehmen muss. Als eigenständige Kultur gelten alle Kulturarten, d. h. unterschiedliche Getreidearten sind ebenso eigenständige Kulturen wie Sommer- oder Winterkulturen. Zwischenfrüchte und Untersaaten gelten dagegen nicht als Kultur im Sinne der VO. Stillgelegte und aus der Nutzung genommene Ackerflächen stellen allerdings eine Kultur dar.

15 15 Ackerflächen, auf denen Dauerkulturen oder mehrjährige Kulturen angebaut werden, sind von den Fruchtfolgevorgaben ausgenommen. Weist ein Betrieb mehr als drei Kulturen auf, kann der geforderte Mindestflächenanteil von 15 % durch Zusammenfassung mehrerer Kulturen erreicht werden. Betriebsinhaber, die die zuvor genannten Anforderungen nicht einhalten, müssen für ihre Ackerflächen jährlich bis zum eine Humusbilanz erstellen oder mindestens alle sechs Jahre den Bodenhumusgehalt bestimmen lassen. Liegen die dabei ermittelten Werte unterhalb in der VO genannter Grenzwerte, muss der Betriebsinhaber an entsprechenden Beratungsmaßnahmen teilnehmen. Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern. Instandhaltung von aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenen Flächen Zur Instandhaltung von aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenen Flächen gelten unterschiedliche Vorgaben, je nachdem, ob es sich um aus der Erzeugung genommener Acker- oder Dauergrünlandflächen handelt: Ackerflächen Obligatorisch stillgelegte oder freiwillig aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Ackerflächen sind zu begrünen oder es ist eine Selbstbegrünung zuzulassen. Der Aufwuchs ist zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen (Mulchen oder Häckseln) oder zu mähen und das Mähgut abzufahren. Auf obligatorisch stillgelegten Flächen ist das Abfahren des Mähgutes nicht erlaubt. Dauergrünlandflächen Auf nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Dauergrünlandflächen ist der Aufwuchs mindestens einmal jährlich zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen (Mulchen oder Häckseln) oder mindestens alle zwei Jahre zu mähen und das Mähgut von der Fläche abzufahren. Bei der Flächenbearbeitung von aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenem Acker- und Dauergrünland müssen die Hauptbrut- und aufzuchtzeiten von Wildtieren vom 1. April bis 15. Juli berücksichtigt werden. In dieser Zeit dürfen diese Flächen deshalb weder gemulcht, noch gehäckselt oder gemäht werden. Aus besonderen Gründen des Natur- und Umweltschutzes kann die zuständige Behörde des Landes jedoch Ausnahmen von diesen Vorschriften genehmigen. Landschaftselemente Landschaftselemente erfüllen wichtige Funktionen für den Umwelt- und Naturschutz. Aus Sicht der Artenvielfalt haben sie in der Agrarlandschaft häufig eine

16 16 herausragende Bedeutung, indem sie besondere Lebensräume bieten. Gleichzeitig stellen sie eine Bereicherung des Landschaftsbildes dar. Es ist daher verboten, folgende Landschaftselemente ganz oder teilweise zu beseitigen: Hecken oder Knicks ab einer Länge von 20 Metern. [Definition: Lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind] Baumreihen, die aus mindestens fünf Bäumen bestehen und eine Länge von mindestens 50 Metern aufweisen. [Definition: Anpflanzungen von nicht landwirtschaftlich genutzten Bäumen in linearer Anordnung. Somit fallen Obstbäume und Schalenfrüchte nicht unter das Beseitigungsverbot.] Feldgehölze mit einer Größe von mindestens 100 Quadratmetern bis höchstens Quadratmetern. [Definition: Überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen; Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze.] Feuchtgebiete mit einer Größe von höchstens Quadratmetern [Definition: Biotope, die nach landesrechtlichen Vorschriften im Sinne des 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind.] Einzelbäume, die nach landesrechtlichen Vorschriften als Naturdenkmale im Sinne des 28 des BNatSchG geschützt sind. Bei Feldgehölzen und Feuchtgebieten gilt die Obergrenze von Quadratmetern für jedes einzelne Element, d. h. auf einem Schlag können mehrere Elemente vorkommen, die für sich jeweils die Obergrenze einhalten. Grundsätzlich gilt, dass das Beseitigungsverbot für die Landschaftselemente keine Pflegeverpflichtung beinhaltet. Die ordnungsgemäße Pflege von Landschaftselementen ist keine Beseitigung. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beseitigung eines Landschaftselementes genehmigen. Alle Landschaftselemente sind zudem im Flächennachweis anzugeben.

17 17 (3.3) Dauergrünlanderhaltungsgebot Wichtig ist es, festzuhalten: - Hier gilt die bereits zu Beginn meines Vortrages genannte Grünlanddefinition uneingeschränkt. [Dauergrünland = landwirtschaftliche Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang außerhalb der Fruchtfolgen des landwirtschaftlichen Betriebes (Art. 2 der DVO zur VO 1782/2003)] - Die Forderung, dass Flächen, die im Jahr 2003 (zum ) als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben sollen, bezieht sich nach der EU-DVO auf die Region in Gänze, auf den prozentualen Anteil des Dauergrünlandes an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche und nicht auf den absoluten Flächenumfang auf die Forderung, den zuvor genannten Anteil des Dauergrünlandes nicht mehr als 10 Prozentpunkte absinken zu lassen (10 % Marge). - Nationaler Ausgestaltungsspielraum ist nur im beschränkten Maße gegeben. Er drückt sich u. a. in Festlegung eines abgestuften Verfahrens für die Umsetzung des Erhaltungsgebotes aus: Wird festgestellt, dass der für 2003 ermittelte regionale Dauergrünlandanteil um mehr als 5 % sinkt, dürfen Landwirte Flächen, die als Dauergrünland genutzt werden, nur nach vorheriger Genehmigung umbrechen. Sinkt der Dauergrünlandanteil gegenüber dem Referenzjahr um mehr als 8 % können Landwirte, sinkt er um mehr als 10 %, müssen Landwirte, die Dauergrünland umgebrochen haben, verpflichtet werden, Ackerland wieder in Dauergrünland umzuwandeln. Kommen die Betriebsinhaber dieser Anforderung nicht nach, sind Sanktionen gemäß cross compliance gegen einen einzelnen Landwirt in Abhängigkeit von der Höhe des Verstoßes zu ergreifen.

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