Familienrecht Vorlesung 4. Familienrecht

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1 Familienrecht Abschnitt 4 Allgemeine Ehewirkungen Schlüsselgewalt Namensrecht + Zwangsvollstreckung 18. November 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Mitverpflichtung und Mitberechtigung - die Schlüsselgewalt Rudiment der bis 1976 geltenden Regelung zur Verpflichtungsermächtigung der Ehefrau gegenüber dem Ehemann - Anschreiben. Eheschließung führt weder zur wechselseitigen Vollmacht noch zu einer grundsätzlichen Ermächtigung den anderen zu verpflichten noch zu einer Haftung im Sinne einer Gesamthandsgemeinschaft. => Heute an sich obsolet! 18. November 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 2

2 Fall 1 Fallgestaltung: Untreu und Keusch haben sich doch nicht scheiden lassen. Die Winzertochter ist zu Studienzwecken auf der Bodega Noemia einem Weingut in Argentinien. Untreu schließt mit einem Telekomanbieter einen Telefonvertrag und bestellt ein Sky Basispaket. Als Untreu nicht zahlt, stellen beide Anbieter Recherchen an und erfahren, dass er mit Keusch verheiratet ist. Sie nehmen entsprechend auch diese auf Zahlung in Anspruch. Keusch weigert sich, da sie nichts unterschrieben habe. Abwandlung: Untreu zahlt nicht, weil die Rechnung wegen Auslandsmobiltelefonaten in einem Monat 900,-- beträgt. Um zu entspannen hat er nicht nur das Keusch überhaupt nicht interessierende Sportpaket, sondern auch die einschlägigen Angebote von Blue Movie gebucht. 18. November 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 3 Voraussetzungen der Mitverpflichtung 1357 Abs. 1 setzt voraus: a) Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie - Lebensbedarf, d.h. im Rahmen der bestehenden Lebensverhältnisse. Nicht Umgestaltung. - Angemessenheit = den finanziellen Verhältnissen entsprechend - Familienbestimmtheit, nicht von der Lebensgemeinschaft nicht akzeptierte persönliche Belange, str. ob auch sonstige streng persönliche Belange (Tennisverein), m.e. gehört auch die Verwirklichung der persönlichen Belange zur Lebensgemeinschaft (a.a. Schwab Rn. 172) 18. November 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 4

3 Voraussetzungen der Mitverpflichtung 1357 Abs. 1 setzt voraus (fortgesetzt): b) Geschäftsbegründung durch einen Partner Irrelevant, ob es sich um den haushaltsführenden Partner handelt oder ob im Innenverhältnis Abstimmung stattgefunden hat c) Kein Ausschluss der Schlüsselgewalt durch - Umstände, 1357 Abs. 1 S. 2 BGB - Ausschluss nebst Eintragung oder Kenntnis, 1357 II, 1412 BGB - Trennung, 1357 Abs. 3 BGB d) Irrelevanz der Kenntnis 18. November 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 5 Falllösung Fall 1 1. Können der Telefon- und Fernsehanbieter von Keusch Zahlung der Gebühren verlangen? - Zustandekommen des Vertrages mit Untreu? Unproblematisch gegeben. - Mitverpflichtung der Keusch nach 1357 BGB a) Keine Relevanz der Haushaltsführung b) Geschäft zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs der Familie? Ehe ist Familie im Sinne des 1357 BGB Lebensbedarf: Telefon und Fernsehen regelmäßig ja! Lebensgemeinschaftsbezug Angemessen 18. November 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 6

4 Falllösung Fall 1 2. Können der Telefon- und Fernsehanbieter von Keusch Zahlung der Gebühren für das Sportprogramm und den Pornokanal verlangen? Lösung wie vor, Besonderheit: Lebensgemeinschaftsbezug ist problematisch. a) Sportkanal Da der Sportkanal allein den Interessen des Untreu dient, ist streitig, inwieweit der notwendige Familienbezug gegeben ist. M.E. gehört auch ein subjektives Interesse eines Familienmitgliedes (es könnte auch Nutella sein) dazu b) Pornokanal Hier dürften die Interessen der Keusch so weit beeinträchtigt sein, dass jedenfalls (noch) nach heutigem Verständnis die Familienbezogenheit ausgeschlossen ist. c) Telefonate nach Argentinien Da es sich um Einzelleistungen aus dem bestehenden Vertrag handelt, ist die Abgrenzung nicht erforderlich. 18. November 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 7 Fall 2 Fall: Die Bestellung des Sky Basispakets ist erfolgt, nachdem Keusch bereits 3 Tage wegen der von ihr geplanten Trennung ausgezogen ist. Dem Anbieter ist die Ehe, nicht aber die Trennung bekannt. Angesichts der Schwierigkeiten mit Untreu und hat Keusch wohlweislich dessen Berechtigung, Geschäfte abzuschließen, beschränkt und dies im Güterrechtsregister einseitig ( 1561 Abs. 2 Nr. 4 BGB) eintragen lassen. Erst danach, aber vor Auszug der Keusch schließt Untreu den Telefonvertrag. Abwandlung: Die Fernsehbestellung nimmt Untreu bei bestehender Lebensgemeinschaft mit dem Willen, allein für sich zu handeln, vor, wobei Sky nichts von der Ehe weiß. Alternativ teilt Untreu dies Sky auch mit. 18. November 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 8

5 Falllösung zu Fall 2 1. Hat Sky einen Zahlungsanspruch gegen Keusch? Die Voraussetzungen des Zustandekommens des Vertrages mit Untreu sind nicht problematisch. Ebenso liegen, s.o., die grundsätzlichen Voraussetzungen des 1357 Abs. 1 BGB vor. Hier besteht aber die Lebensgemeinschaft nicht mehr, sodass nach 1357 Abs. 3 die Inanspruchnahme des Ehegatten ausgeschlossen ist. Einen Schutz des guten Glaubens an das Fortbestehen der Lebensgemeinschaft gibt es nicht, da 1357 allein an objektive Kriterien anknüpft. 18. November 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 9 Falllösung zu Fall 2 2. Anspruch der Telefongesellschaft gegen Keusch Abweichung gegenüber 1.: Die Lebensgemeinschaft besteht noch, aber: Durch Eintragung im Güterrechtsregister ist auch Dritten gegenüber wirksam die Verpflichtungsmacht des Untreu eingeschränkt worden, 1357 Abs. 2 BGB. Auf die Kenntnis der Eintragung kommt es nicht an, diese wirkt wie Kenntnis. Ohne Eintragung wirken Beschränkungen im Innenverhältnis nicht gegenüber Dritten. 3. Der nicht geäußerte Wille, nicht im Rahmen des 1357 BGB zu handeln ist grundsätzlich irrelevant. Wird dies jedoch dem Partner erklärt, ergibt sich nach 1357 Abs. 1 S. 2 aus den Umständen etwas anderes. 18. November 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 10

6 Fall 3 Fall: Als Keusch noch bei ihm wohnt, kauft Untreu entgegen dem von Keusch erklärten Verbot aus einem Impuls an seiner Haustür einen Vorwerk Staubsauger, den ihm der Verkäufer als Vorführmodell besonders günstig lässt und dessen Zahlung erst in zwei Wochen fällig wird. Als Keusch nach Hause kommt, ist ihre Begeisterung groß. Sie widerruft den Vertrag gegenüber Vorwerk als Haustürgeschäft. Vorwerk weist den Widerruf zurück, da Untreu und nicht Keusch ihr Vertragspartner sei, verlangt aber gleichwohl von ihr Zahlung nach 1357 Abs. 1 BGB. 3 Tage später verschenkt und übereignet Untreu den Staubsauger an seinen Studienkollegen Reinlich. Ist die Übereignung wirksam (Gütertrennung wird unterstellt)? 18. November 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 11 Falllösung zu Fall 3 (I) 1. Steht Vorwerk ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gegen Keusch nach 433 Abs. 2, 1357 Abs. 1 S. 2 BGB zu? Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs? Hier wohl gegeben, da Staubsauger üblicherweise Lebensbedarf darstellt Ausschluss der Schlüsselgewalt? Nach 1357 Abs. 2 S. 2, 1412 nicht wirksam, da nicht eingetragen/bekannt. Zwischenergebnis: Der Vertrag ist mit Wirkung auch gegen Keusch geschlossen. Ist der Vertrag durch Widerruf gem. 312 Abs. 1 Nr. 1, 355 BGB entfallen? Der Vertrag ist widerrufen, wenn Keusch allein den Vertrag widerrufen konnte. Nach 357 Abs. 1 S. 1, 351 BGB können bei der Berechtigung mehrerer diese grundsätzlich nur gemeinsam widerrufen. Es ist streitig, inwieweit hier 1357 auch insoweit anzuwenden ist, da dann einer der Ehegatten alleine handeln könnte. M.E wirksam und zwar auch für Untreu! 18. November 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 12

7 Falllösung zu Fall 3 (II) 2. Kann Keusch Herausgabe des Staubsaugers von Reinlich nach 985 BGB verlangen? a) Eigentum der Keusch? Frage 1: Worauf lautet bei einem Geschäft nach 1357 BGB der schuldrechtliche Erfüllungsanspruch? 420 (Teilgläubiger), 428 (Gesamtgläubiger) oder 432 (Mitgläubiger)? Str. HM wohl zutreffend Gesamtgläubigerschaft - Berechtigtes Interesse des Schuldners Frage 2: Dingliche Wirkung des 1357 BGB als Miterwerb? Nach HM nein, a.a. - gegen Wortlaut - Schwab Rn => Kein Eigentum b) Kein Eigentum = kein Herausgabeanspruch 18. November 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 13 Statusrechtliche Auswirkungen der Eheschließung Früher generelles Übertreten der Frau in den Stand des Mannes Adelsstand Staatsangehörigkeit Familienname Heute: Keine unmittelbaren Folgen für die Staatsangehörigkeit, Regelung des Namensrechts in 1355 BGB 18. November 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 14

8 Prinzipien von 1355 BGB Mit dem Namen ist in 1355 BGB immer nur der Familienname, nicht der Rufname gemeint. Unterscheidung zwischen Ehenamen und Begleitnamen. Mehrfachnamen sollen vermieden werden ( 1355 Abs. 4 S. 2 und 3 BGB). BVerfG, Urt. v BvR 1155/03 Schutz einmal geführter Namen, auch wenn nur erheiratet. 18. November 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 15 Der Ehename nach 1355 BGB Name des Mannes oder Name der Frau Ehename Nicht Ehename, dann: Ehename Ehename, dann Ehename + nichts Bisheriger Name + Ehename Ehename + Bisheriger Name 18. November 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 16

9 Ausgangsfall Untreu und Keusch fragen, welche Namen sie bei der Eheschließung wählen können Abs. 1: keine Ehename Untreu und Keusch 1355 Abs. 2: Ehename Ehename Untreu: Maximilian Untreu und Claudia Untreu oder Claudia Untreu-Keusch oder Claudia Keusch- Untreu Ehename Keusch: Claudia Keusch und Maximilian Keusch oder Maximilian Untreu-Keusch oder Maximilian Keusch- Untreu 18. November 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 17 Fall 2 Untreu und Keusch entscheiden sich dafür, zunächst keinen Ehenamen zu bestimmen. Welchen Namen erhält das Kind der Eheleute? 1616 greift nicht, da kein Ehename bestimmt ist bestimmt alsdann, dass sich a) Abs. 1 die Eltern einigen b) Abs. 2 das Gericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil allein überträgt. Einen Ehenamen haben die Eheleute dadurch aber nicht. Ein zweites Kind erhielte automatisch den Namen des ersten Kindes, 1617 Abs. 1 S November 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 18

10 Fall 3 Untreu und Keusch haben als Ehenamen den Namen Keusch gewählt. Als sie sich scheiden lassen, behält Untreu den Namen Keusch. Er heiratet erneut, diesmal die Husten. Als Ehenamen wählen die Eheleute den Namen Husten, dem Keusch (früher Untreu) den Namen Keusch voranstellt. Auch diese Ehe wird geschieden, wobei Keusch-Husten wiederum den Namen behält. Er heiratet die Saft. Die Eheleute fragen, welchen (Ehe-)Namen sie wählen können. 18. November 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 19 Falllösung zu Fall 3 Welche Ehenamen kommen für die Eheleute in Betracht? 1. Saft => 1355 Abs. 2 (Geburtsname der Frau) 2. Untreu => 1355 Abs. 2 (Geburtsname des Mannes) 3. Keusch-Husten => 1355 Abs. 2 (Geführter Name) 4. Husten? + => 1355 Abs. 2, wenn vorher 1355 Abs. 4 S. 4 (Widerruf der Beifügung von Keusch) erfolgt ist 5. Keusch? +=> 1355 Abs. 2, wenn vorher 1355 Abs. 5 S. 2 (Wiederannahme des geführten Namens Keusch) erfolgt ist 6. Keusch-Untreu? + => 1355 Abs. 2, wenn vorher zweimal von 1355 Abs. 5 S. 2 (Wiederannahme des geführten Namens Keusch und Voranstellung von Untreu) Gebrauch gemacht wird 7. Untreu-Husten? + => 1355 Abs. 2, wenn vorher von 1355 Abs. 4 S. 4 (Ablegung von Keusch) und 1355 Abs. 5 S. 2 (Beifügung des Geburtsnamens) Gebrauch gemacht wird. 18. November 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 20

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