6. Ehegattenmitarbeit und Haushaltsführung ( 1356 BGB)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "6. Ehegattenmitarbeit und Haushaltsführung ( 1356 BGB)"

Transkript

1 PD Dr. Richter Vorlesung Familienrecht WS 2008/ Namensrecht Ehename ( 1355 BGB) - von den Ehegatten gemeinsam geführter Familienname ( 1355 Abs. 1 S. 1 BGB); Ehegatten bestimmen gemeinsamen Familiennahmen (Geburtsname des Mannes oder der Frau, 1355 Abs. 2 BGB); Erklärung der Bestimmung erfolgt vor dem Standesbeamten, - Ehegatten, deren Geburtsname nicht Familienname wird, können diesen dem Familiennahmen voranstellen oder anfügen ( 1355 Abs. 4 S. 1 BGB). Beispiel: Frau Müller heiratet Herrn Schmidt. Wählen die beiden den Namen Schmidt als Familienname, kann es heißen Frau Müller-Schmidt oder Frau Schmidt-Müller. - Gemeinsamer Doppelname kann nicht gewählt werden ( 1355 Abs. 4 S. 2; vgl. BVerfG FamRZ 2002, 530). Am obigen Beispiel: Die Eheleute können nicht den Namen Müller-Schmidt (oder umgekehrt) als Familiennamen wählen. - Bei echten Doppelnamen gilt der Doppelname eines Ehepartners als ein Name; folgende Kombinationen sind möglich, wenn Frau Schmidt den Herrn Müller-Dietz heiratet: Herr und Frau Schmidt oder Herr und Frau Müller-Dietz. Im letzteren Fall ist der Name Frau Schmidt-Müller-Dietz nicht zulässig, das Gesetz will Kettennamen verhindern. - Bei Adelsbezeichnungen gilt entsprechendes: Heiratet die Freiin von und zu Tannhausen den Herrn Müller, können sich die Eheleute entweder Herr und Frau Müller nennen oder Freifrau von und zu Tannhausen und Freiherr von und zu Tannhausen. - Eine einmal getroffene Namenswahl ist endgültig und will daher gut überlegt sein. Die Wahl ist nach der Eheschließung unwiderrufbar (BayObLG NJW 1993, 337). - Grundsatz der Namensbeständigkeit ( 1355 Abs. 5 S. 1 BGB): Ein Ehegatte kann nach Tod oder Scheidung des anderen Ehegatten den Ehenamen beibehalten. Eine Namensänderung vor dem Standesbeamten ist aber möglich ( 1355 Abs. 5 S. 2 BGB). 6. Ehegattenmitarbeit und Haushaltsführung ( 1356 BGB) a. Ehegattenmitarbeit aa. bb. Grundlagen: Ehegatten können Pflichtenverteilung innerhalb der Ehe frei gestalten; so kann ein Ehepartner der Arbeitnehmer/Arbeitgeber des anderen sein, hier richten sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Ehegatten nach Schuld- und Arbeitsrecht (moderiert durch 1353 BGB). Andere Alternative: Ehegattenmitarbeit als erwerbswirtschaftliche Zusammenarbeit im Beruf oder Betrieb eines Ehegatten zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft; Arbeitsleistung erfolgt im Bewusstsein gemeinschaftlichen ehelichen Anliegens, idr zur zielgerichteten Vermögensbildung der Eheleute (BGHZ 142, 137 ff.). Problematik: Wirtschaftlicher Erfolg kommt bei Ehegattenmitarbeit nur dem Betriebsinhaber oder dem Berufstätigen zu; hat der andere Ehegatte einen Ausgleichsanspruch (idr bei Scheitern der Ehe)? 1

2 (I.) Lösung über Güterrecht (1.) Gütergemeinschaft und Gütertrennung: Vereinbart durch Ehevertrag ( 1408, 1410 BGB); kein Ausgleich bei Gütertrennung, jedoch bei Gütergemeinschaft im Rahmen der Auseinandersetzung ( 1471 ff. BGB). (2.) Problem bei Zugewinngemeinschaft: Sinn der Zugewinngemeinschaft ist, dem Ehegatten einen Ausgleichsanspruch am Ende der Ehe einzuräumen, der weniger während der Ehe erwirtschaftet hat als der andere Ehegatte. So kann der mitarbeitende Ehegatte zumindest über 1378 BGB an der Vermögenssteigerung des anderen Ehegatten partizipieren, wenn auch nur zur Hälfte des Überschusses; nicht erfasst werden einzelne schuldrechtliche Ansprüche der Ehegatten untereinander diese gehen als offene Rechnungsposten in die Bilanz des jeweiligen Endvermögens ein, nach dem sich die Ausgleichsforderung bestimmt. (II.) (III.) Lösung über Mitarbeitspflicht eines Ehegatten: Diese war bis 1977 im BGB ausdrücklich geregelt; nach der ursprünglichen Fassung des 1356 Abs. 2 war nur die Ehefrau verpflichtet, im Geschäft des Mannes mitzuarbeiten. Durch das Gleichberechtigungsgesetz aus dem Jahr 1957 wurde die Verpflichtung beider Ehegatten ausgedehnt nun war jeder Ehegatte verpflichtet, im Beruf oder Geschäft des anderen mitzuarbeiten. Seit 1977 gibt es durch das 1. EheRG vom 14. Juni 1976 den 1356 in der heutigen Fassung. Eine Mitarbeitspflicht der F besteht somit nicht mehr. Allerdings sind Ehegatten einander zum Unterhalt verpflichtet ( 1360 S. 1: durch ihre Arbeit ) hinzugezogen werden auch 1356 II 2 BGB gebotene Rücksichtnahme und 1353 I 2 BGB, und zwar solange der Beruf oder der Betrieb eines Ehegatten die wirtschaftliche Grundlage der Familie sichern und dem anderen die Mitarbeit zumutbar ist. Im Übrigen lässt sich keine Mitarbeitspflicht begründen. Lösung über Ehegatteninengesellschaft - Vorteil: Ehegatten haben bei Ehegatteninnengesellschaft schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch aus 738 Abs. 1 S. 2 BGB. - In Rechtsprechung anerkannt (BGHZ 8, 249 ff.; 142, 137 ff.). - Erforderlich ist gemeinsamer Zweck ( 705 BGB): Nach hm reicht Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht aus, Zweck muss darüber hinausgehen; ausreichend aber: gemeinsame Vermögensbildung (BGHZ 8, 249; 31, 197; 84, 361). Es schadet nicht, wenn Eheleute Innengesellschaft vereinbaren und damit auch eheliche Lebensgemeinschaft verwirklichen wollen (BGH NJW 1982, 170). (IV.) Lösung über familienrechtlichen Vertrag sui generis (ehelicher Kooperationsvertrag): BGH nimmt solchen an, wenn keine Ehegatteninnengesellschaft begründet wurde. Bei Scheitern der Ehe entfällt Geschäftsgrundlage; daher ergeben sich Ausgleichsansprüche aus 313 BGB (BGHZ 84, 361; 142, 137); Geschäftsgrundlage ist ungestörter Fortbestand der Ehe. Inhalt des ehelichen Kooperationsvertrages: - Ein Ehegatte erbringt Arbeitsleistungen, die über den nach 1353 BGB geschuldeten Umfang hinausgehen 2

3 - Die Arbeitsleistung erfolgt als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft - Der mitarbeitende Ehegatte hegt die Erwartung, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb der Gemeinschaft an Vermögenswerten weiter teilhaben wird. b. Haushaltsführung aa. Aufgabenverteilung: Es obliegt es den Eheleuten, Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln ( 1356 Abs. 1 BGB). Führt ein Ehegatte den Haushalt alleine, dann leitet er ihn in eigener Verantwortung ( 1356 I 2 BGB). Den anderen Ehegatten trifft im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft aber die Pflicht zur Mithilfe im Haushalt (BGH JZ 1960, 371). bb. (I.) (II.) cc. Einvernehmen der Eheleute: Umstritten ist die Rechtsnatur des Einvernehmens. 1. Ansicht: Kein Rechtsgeschäft, es fehle am rechtsgeschäftlichen Bindungswillen, jedoch hat Einvernehmen gewisse Bestandskraft aus den allgemeinen Pflichten der ehelichen Lebensgemeinschaft (Kropholler BGB 1356 Rn 2, Schwab, Familienrecht, Rn 112). 2. Ansicht (hm): Einvernehmen ist ein Vertrag (Haas, FamRZ 2002, 205, 208). Es besteht rechtsgeschäftliche Bindung durch Einvernehmen; kündigt ein Ehegatte das Einvernehmen ohne wichtigen Grund auf und entsteht dem anderen dadurch ein Schaden, muss dieser ersetzt werden (Diederichsen NJW 1977, 217). Eine Loslösung vom Einvernehmen ist nur aus wichtigem Grund möglich (Anfechtungsgrund nach 119, 123 oder Änderung der Geschäftsgrundlage, zb Geburt eines Kindes). Verletzung oder Tötung des haushaltsführenden Ehegatten Verletzt ein Dritter den haushaltsführenden Ehegatten, ist der Verletzte berechtigt, auch den Schaden geltend zu machen, der durch sein Unvermögen zu Haushaltsführung entstanden ist dieses Recht steht dem anderen Ehegatten nicht zu ( 843 BGHZ 50, 304; 51, 109). Wird der haushaltsführende Ehegatte getötet, dann steht dem überlebenden Ehegatten ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Unterhaltsleistungen nach 844 II BGB zu (BGHZ 104, 113). 7. Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfes, 1357 BGB a. Überblick: Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes der Familie auch mit Wirkung für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, soweit sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt ( 1357 I BGB). Der Gläubiger gewinnt einen zusätzlichen Schuldner, ohne dass ihm die Ehe vorher bekannt gewesen sein muss gilt in allen Güterständen, also nicht nur für den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. b. Schlüsselgewalt : Der Begriff stammt aus der Zeit vor der Eherechtsreform 1977, ist aber noch gebräuchlich; heute ist die Schlüsselgewalt von der Wahrnehmung der Haushaltstätigkeit gelöst, Anknüpfungspunkt ist die Verpflichtung beider Ehegatten, 3

4 zum Familienunterhalt beizutragen ( 1360 BGB). Abgestellt wird auf Lebensbedarfsgeschäft, Rechtsmacht hierfür haben beide Ehegatten, beide werden gleichermaßen berechtig und verpflichtet. c. Rechtsnatur: Tätigt ein Ehegatte ein sogenanntes Lebensbedarfsdeckungsgeschäft, verpflichtet er kraft Rechtsgeschäfts sich selbst und kraft Gesetzes zugleich seinen Ehepartner ( 1357 I 2 BGB) BGB verlangt kein Handeln im Namen des anderen Ehegatten, auf Kenntnis oder Unkenntnis des Vertragspartners von der Ehe kommt es nicht an; Vertragspartner erhält einen zusätzlichen Schuldner (oder Gläubiger) begründet daher Rechtsmacht sui generis (Medicus BR Rn. 88; Schwab FamR Rn 150 d. Voraussetzungen (1) Es muss bei Vertragsschluss eine wirksame Ehe bestehen und die Ehegatten dürfen nicht getrennt leben, 1357 Abs. 3. (2) Das Geschäft muss zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie besorgt sein. (a) (b) (c) Das Geschäft muss seiner Art nach zum Lebensbedarf der Familie gehören. Das orientiert sich an 1360, 1360a BGB (BGHZ 95, 1). Außer den Anschaffungen zur allgemeinen Bedarfsdeckung fallen unter 1357 alle Geschäfte, die zur Führung des Haushalts und zur Befriedigung der Bedürfnisse der Ehegatten und der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder erforderlich sind. Die Deckung des Lebensbedarfs muss angemessen sein. Angemessen sind nur solche Geschäfte, die von einem Ehegatten selbständig, also ohne Konsultation und Mitwirkung des anderen zwecks Bedarfsdeckung üblicherweise erledigt werden. Geschäfte größeren Umfangs, die ohne weiteres zurückgestellt werden können, fallen nicht darunter (BGHZ 116, 184). Es entscheidet der äußere Eindruck, den der Vertragspartner hat. Nach heute h.m. können auch Geschäfte, die dem Verbraucherschutz unterliegen generell in den Anwendungsbereich des 1357 BGB fallen so können bei einem typischen Haustürgeschäft beide Ehegatten verpflichtet werden, sofern im Übrigen die Voraussetzungen des 1357 BGB erfüllt sind; für die Formvorschriften reicht es aus, wenn sie von dem handelnden Ehegatten eingehalten werden und nur ihm gegenüber die Widerufsbelehrung erteilt wird; dem anderen Ehegatten steht dann das Widerrufsrecht auch zu. (3) 1357 Abs. 1 greift nicht ein, wenn sich aus den Umständen etwas anderes ergibt ( 1357 I 2, 2. HS). Das ist der Fall, wenn der handelnde Ehegatte ausdrücklich erklärt oder es dem Vertragspartner hinreichend bekannt wird, dass er für sich selbst oder einen Dritten handeln will. Zum anderen haftet der Ehegatte nicht aus 1357 BGB, wenn nach seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen von vornherein ausgeschlossen ist, dass er die Kosten tragen kann. (4) 1357 Abs. 2 BGB. Die Haftung eines Ehegatten ist ausgeschlossen, wenn er die Geschäftsführungsbefugnis des anderen wirksam beschränkt oder sogar ausgeschlossen hat. Allerdings wirkt diese Beschränkung Dritten gegenüber nur, 4

5 wenn sie ihnen auch bekannt ist oder im Güterrechtsregister eingetragen worden ist ( 1357 Abs. 2 S. 2, 1412 BGB).. e. Abweichende Umstände nach 1357 Abs. 1 S. 2 HS 2:Behandlungsvertrag und Unterhaltsleistungen ( 1360, 1360a). aa, Problem: Ein Ehegatte schließt einen besonders kostspieligen, medizinisch aber indizierten Behandlungsvertrag ab; der Krankenhausträger verlangt Zahlung der Kosten vom anderen Ehegatten unter Berufung auf 1357 Abs. 1 BGB. bb. Medizinische Behandlungen zählen unstreitig zum Lebensbedarf isv BGB (BGH FamRZ 2005, 1071). Hinsichtlich der Angemessenheit ist zu unterscheiden: - besonders teure, sachlich und zeitlich nicht gebotene ärztliche Behandlungen werden idr nur dann von 1357 BGB erfasst, wenn sich die Ehegatten vorher darüber ausdrücklich abgestimmt haben. - medizinisch indizierte und unaufschiebbare Behandlungen dienen ohne Rücksicht auf die Kosten der angemessenen Deckung des Lebensbedarfes der Familie, so dass 1357 Abs. 1 hier anwendbar ist (BGHZ 116, 184; 94, 1): Gesundheit ist primärer und ursprünglicher Lebensbedarf. Dies wird auch durch 1360, 1360a BGB erfasst, die von persönlichen Bedürfnissen der Ehegatten ausgehen. cc. Zu beachten sind die Grenzen des 1357 Abs. 1 S. 2 BGB: Mithaftung des anderen Ehegatten nur gerechtfertigt, solange dieser zur konkreten Unterhaltsleistung auch verpflichtet war; ist die Leistungsfähigkeit er Familie isv. 1360, 1360a BGB überschritten, kann eine Finanzierung der Unterhaltsleistung auch nicht über 1357 Abs. 1 erreicht werden; daher ergibt sich in diesen Fällen aus den Umständen etwas anderes (BGHZ 116, 184, 188 f.). f. Rechtsfolgen des 1357 Abs. 1 BGB aa. Schuldrechtliche Wirkung: Wirkungen des Rechtsgeschäfts nach 1357 Abs. 1 S. 1 sind Gesamtschuldner- und Gesamtgläubigerschaft der Ehegatten ( 421, 427; 428 BGB). Hier ist vieles umstritten: - welcher Ehegatte kann gegenüber dem Geschäftsgegner Maßnahmen ergreifen, die sich aus Willensmängeln und Leistungsstörungen ergeben beispielsweise die Anfechtung wg. Irrtums aus 119 Abs. 1 BGB erklären? - Wirken Erklärungen des einen Ehegatten auch gegenüber dem anderen Ehegatten, beispielsweise die Mahnung nach 286 Abs. 1 BGB? - Haften Ehegatten für die Vertragsverletzung des anderen Ehegatten aus 280 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB? Beispiel: Wenn die Eheleute Gesamtschuldner sind, wer kann die Gestaltungsrechte ausüben (Kündigung, Rücktritt, Anfechtung)? 1. Ansicht: Nur der Ehegatte, der das Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, darf die Gestaltungsrechte ausüben; Herleitung aus 425 Abs. 1 BGB, der die Folgen von Anfechtung etc. in der Person des anfechtenden Gesamtschuldners eintreten lässt, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt. Dieses andere ist 1357 Abs. 1 BGB. Zweck: Schutz des Gläubigers vor den Konsequenzen unbekannter Schuldnermehrheiten (Gernhuber/Coester-Waltjen 19 IV 7, S. 201 f.). 5

6 2. Ansicht (hm): Sinn und Zweck des 1357 BGB ist nicht Gläubigerschutz, sondern angemessene Ausrüstung des Ehegatten, der die Haushaltsführung übernommen hat, für seine Aufgabe im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft; 257 verpflichtet Ehegatten nicht nur mit Gesamtwirkung, sie werden gleichermaßen auch berechtigt, und dazu gehört auch das Recht, Gestaltungsrechte auszuüben. bb. (I.) (II.) Dingliche Wirkung: Umstritten ist, welche Bedeutung der 1357 BGB für die dingliche Rechtslage hat. Teilweise bejahen Rechtsprechung (LG Münster NJW-RR 1989, 391; LG Aachen NJW-RR 1987, 712) und das Schrifttum (Schwab, Familienrecht, Rn. 176) eine dingliche Rechtswirkung. Das bedeutet, dass der rechtsgeschäftliche Übereignungstatbestand in der Person des einen Ehegatten ( 929 ff. BGB) kraft Gesetzes zu Miteigentum der Eheleute führt. Nach hm (u.a. BGHZ 114, 74 ff.) kommt dem 1357 BGB keine dingliche Wirkung zu, sondern hier sind die allgemeinen sachenrechtlichen Regeln anwendbar (BGHZ 114, 74; OLG Köln NJW-RR 1996, 904); Argumentiert wird mit Güterrecht: (1.) Bei Gütertrennung und bei gesetzlichem Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird entgegen dem güterrechtlichen System Miteigentum begründet. Dies habe beim gesetzlichen Güterstand auch Auswirkungen auf den Ausgleichsanspruch nach 1378 BGB. (2.) Bei Gütergemeinschaft tritt Miteigentum der Ehegatten in Widerspruch zur Gesamthandsberechtigung nach 1416 Abs. 1, 1419 Abs. 1 BGB. Der BGH (BGHZ 114, 74 ff.) folgt den Grundsätzen der hm, macht aber bei Hausratsgegenständen eine Ausnahme: Hier seien die Grundsätze des Geschäfts für den, den es angeht, anwendbar. Voraussetzung sei, dass es dem Veräußerer letztlich gleichgültig ist, wer Eigentümer der Sache wird und dass der handelnde Ehegatte auch Miteigentum erwerben will und insoweit über Vertretungsmacht verfügt. Das sei beim Erwerb von Hausrat stets der Fall dieser gehöre nach allgemeinem Verständnis den Eheleuten zusammen. g. Verpflichtung des minderjährigen Ehegatten? aa. Der minderjährige Ehepartner schließt das Rechtsgeschäft ab Beschränkte Geschäftsfähigkeit wird durch die Heirat nicht aufgehoben; Eltern verlieren zwar Personensorgerecht, jedoch nicht Vermögenssorgerecht; daher ist Geschäft nach wie vor an 107 ff. BGB zu messen. Soweit das Geschäft für den Minderjährigen rechtlich nachteilig ist, müssen Eltern das Geschäft genehmigen oder ihre Einwilligung erklären. Denkbar ist aber die analoge Anwendbarkeit des 165 BGB (direkte Anwendung scheidet aus, da 1357 BGB gerade kein Fall der Stellvertretung ist!). Auf diese Weise wird anderer (volljähriger) Ehegatte aus dem Geschäft verpflichtet (oder berechtigt). 6

7 bb. Der volljährige Ehegatte schließt das Geschäft ab: nach hm ist eine Verpflichtung des minderjährigen Ehegatten über 1357 BGB mit dem Grundsatz des Minderjährigenschutzes nicht vereinbar. Andernfalls käme es zu einer gesetzlichen Haftungserweiterung, vor der der Minderjährig geschützt werden soll ( Wacke FamRZ 1980, 13, 16; MüKo/Wacke 1357 Rn. 15). 7

Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Repetitorium Erb- und Familienrecht Vorlesung am 27.06.2011 Allgemeine Ehewirkungen (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=40423 Prüfungsstoff

Mehr

Haushaltsführung und Mitarbeit. Ehegatteninnengesellschaft. Zuwendungen unter Ehegatten. Haftung unter Ehegatten. Ehename

Haushaltsführung und Mitarbeit. Ehegatteninnengesellschaft. Zuwendungen unter Ehegatten. Haftung unter Ehegatten. Ehename Haushaltsführung und Mitarbeit Ehegatteninnengesellschaft Zuwendungen unter Ehegatten Haftung unter Ehegatten Ehename Haushaltsführung 1356 Abs. 1 S. 1 BGB: Einvernehmen 1356 Abs. 2 S. 1 BGB: Recht zur

Mehr

Inhalt. Begriff, Zustandekommen, Rechtswirkungen des Verlöbnisses usw.

Inhalt. Begriff, Zustandekommen, Rechtswirkungen des Verlöbnisses usw. Basiswissen Familienrecht Inhalt Lektion 1: Grundbegriffe des Familienrechts 7 Lektion 2: Das Verlöbnis 10 Begriff, Zustandekommen, Rechtswirkungen des Verlöbnisses usw. Lektion 3: Die Ehe 15 I. Die Eheschließung

Mehr

Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs BGB

Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs BGB Zivilrecht Familienrecht Übersichten Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs - 1357 BGB A. Regelung 1357 a.f. BGB war geprägt von dem Leitbild der Hausfrauenehe ( 1356 a.f.). Die sog. Schlüsselgewalt berechtigte

Mehr

Jura Online - Fall: Out of this world - Lösung

Jura Online - Fall: Out of this world - Lösung Jura Online - Fall: Out of this world - Lösung A. Ansprüche G gegen T I. Anspruch G gegen T auf Zahlung des Restkaufpreises i.h.v. 100 Euro aus Kaufvertrag gemäß 433 II BGB G könnte gegen T einen Anspruch

Mehr

Jura Online - Fall: Out of this world - Lösung

Jura Online - Fall: Out of this world - Lösung Jura Online - Fall: Out of this world - Lösung A. Ansprüche G gegen T I. Anspruch G gegen T auf Zahlung des Restkaufpreises i.h.v. 100 Euro aus Kaufvertrag gemäß 433 II BGB G könnte gegen T einen Anspruch

Mehr

Unbenannte Zuwendungen. Lehrprobe. PD Dr. Carsten Fischer

Unbenannte Zuwendungen. Lehrprobe. PD Dr. Carsten Fischer Unbenannte Zuwendungen Lehrprobe PD Dr. Carsten Fischer download der Folien: http://www.inp.jura.uni-koeln.de/15464.html Unbenannte Zuwendungen andere Bezeichnungen: - ehebedingte Zuwendungen - (familienrechtliches)

Mehr

Familienrecht 1357 BGB. I. Ratio

Familienrecht 1357 BGB. I. Ratio I. Ratio II. 1357 BGB Von Hausfrauenschutz zu Gläubigerschutz! Voraussetzungen Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs 1. Keine Voraussetzung: a) besonderer Güterstand: Stellung im Gesetz bei

Mehr

am : Familienrecht I: Allgemeine Ehewirkungen

am : Familienrecht I: Allgemeine Ehewirkungen Repetitorium Familien- und Erbrecht am 08.07.2010: Familienrecht I: Allgemeine Ehewirkungen Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=34552 Organisatorisches

Mehr

Familienrecht IV: Eheliches Güterrecht

Familienrecht IV: Eheliches Güterrecht Vorlesung am 4. Februar 2013 Familienrecht IV: Eheliches Güterrecht Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=47003 Eheliches Güterrecht Gesetzlicher Güterstand:

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1. Kapitel: Die Behandlung von Ehegattenzuwendungen in der Rechtsgeschichte. bis Anfang der siebziger Jahre 30

Inhaltsverzeichnis. 1. Kapitel: Die Behandlung von Ehegattenzuwendungen in der Rechtsgeschichte. bis Anfang der siebziger Jahre 30 Inhaltsverzeichnis 01 1. Kapitel: Die Behandlung von Ehegattenzuwendungen in der Rechtsgeschichte und im Licht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis Anfang der siebziger Jahre 04 I. Ehegattenzuwendungen

Mehr

VO Familienrecht SS 2016

VO Familienrecht SS 2016 VO Familienrecht SS 2016 Gliederung 14. 3. Einleitung, Ehe, Verlöbnis, Eheschließung 4. 4. Mangelhafte Ehe 11. 4. Persönliche Wirkungen der Ehe 18. 4. Ehegüterrecht 25. 4. Ehescheidung 2. 5. Scheidungsfolgen

Mehr

Wiederholung und Vertiefung Familienrecht

Wiederholung und Vertiefung Familienrecht MDg. Dr. Dr. Jan Backmann Wiederholung und Vertiefung Familienrecht Sommersemester 2016 Verlöbnis ( 1297 ff.) 1. Begriff (doppelte Bedeutung) gegenseitiges Versprechen künftiger Eheschließung familienrechtliches

Mehr

Verliebt, verlobt, verheiratet 7. Warum einen Ehevertrag schließen? 9. Was in Ihrem Ehevertrag stehen könnte 13 Mit Muster-Formulierungen

Verliebt, verlobt, verheiratet 7. Warum einen Ehevertrag schließen? 9. Was in Ihrem Ehevertrag stehen könnte 13 Mit Muster-Formulierungen Schnellübersicht Seite Verliebt, verlobt, verheiratet 7 Warum einen Ehevertrag schließen? 9 Was in Ihrem Ehevertrag stehen könnte 1 Mit Muster-Formulierungen Wahl des Ehenamens 21 So regeln Sie Ihren Unterhalt

Mehr

Der landwirtschaftliche Betrieb im Güterrecht des BGB

Der landwirtschaftliche Betrieb im Güterrecht des BGB Birgit Teipel Der landwirtschaftliche Betrieb im Güterrecht des BGB PETER LANG Europaischer Verlag der Wissenschaften VII Inhaltsverzeichnis literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XV XXIX Einleitung

Mehr

Titel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen HI HI

Titel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen HI HI TK Lexikon Arbeitsrecht Bürgerliches Gesetzbuch 1353-1362 Titel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen HI1040786 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft HI1040787 (1) 1 Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. 2

Mehr

Band 10. Ein Deutschland in Europa Ehe nein, Lebenspartnerschaft ja (2001)

Band 10. Ein Deutschland in Europa Ehe nein, Lebenspartnerschaft ja (2001) Band 10. Ein Deutschland in Europa 1989 2009 Ehe nein, Lebenspartnerschaft ja (2001) Gegen den vehementen Widerstand von CDU/CSU und gegen die Stimmen der FDP setzt die rot-grüne Regierung ein Gesetz durch,

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Vorlesung 5 Abschnitt 6 Die Zugewinngemeinschaft 2. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Zugewinngemeinschaft Gesetzlicher Güterstand Im Grundsatz hat der Güterstand erst Auswirkungen

Mehr

Dritter Teil Ehe Erster Abschnitt: Eheschließung 14 A. Eheschließung durch familienrechtlichen Vertrag vor dem Standesbeamten

Dritter Teil Ehe Erster Abschnitt: Eheschließung 14 A. Eheschließung durch familienrechtlichen Vertrag vor dem Standesbeamten Vorwort Erster Teil Einleitung A. Familie und Familienrecht 1 B. Die Quellen des Familienrechts 2 Zweiter Teil Nichteheliche Lebensgemeinschaften und Verlöbnis I. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft 7

Mehr

Die Stellvertretung Grundlagen:

Die Stellvertretung Grundlagen: Die Stellvertretung Grundlagen: Vertretung i. S. d. 164 ff. BGB ist rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des Vertretenen

Mehr

Familienrecht Vorlesung 7. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 7. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 6 Die Zugewinngemeinschaft 1. Dezember 2011 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Fallbeispiel Keusch und Untreu gehen mit Ausnahme der Wohnung der Keusch im Wert von 400.000,-- beide

Mehr

Familienrecht Vorlesung 10. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 10. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 6 Die Zugewinngemeinschaft Abschnitt 7 Vermögensausgleich neben dem Güterrecht Ehebedingte Zuwendungen 19. Januar 2012 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Fall Dokumentationsprobleme

Mehr

beck-shop.de Inhaltsverzeichnis

beck-shop.de Inhaltsverzeichnis Vorwort...V Literaturverzeichnis...XIII Teil 1. Familienrecht... 1 Kapitel 1. Systematik und verfassungsrechtliche Einordnung des Familienrechts... 1 Kapitel 2. Eheschließung, Ehescheidung... 5 A. Begriff

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort. Literaturverzeichnis. Teil 1. Familienrecht 1

Inhaltsverzeichnis. Vorwort. Literaturverzeichnis. Teil 1. Familienrecht 1 Vorwort Literaturverzeichnis V XIII Teil 1. Familienrecht 1 Kapitel 1. Systematik und verfassungsrechtliche Einordnung des Familienrechts 1 Kapitel 2. Eheschließung, Ehescheidung 5 A. Begriff der Ehe 5

Mehr

Schuldrecht AT, PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)

Schuldrecht AT, PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.) Schuldrecht AT, 14.07.2014 PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.) 7: Das Schuldverhältnis bei der Beteiligung mehrerer Personen II. Der Austausch des Schuldners 1. Grundideen Wie der Gläubiger kann auch

Mehr

Familienrecht Vorlesung 7. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 7. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 11. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 1365 BGB Fall: Keusch kann, nachdem Untreu die Winzertochter in die

Mehr

Familienrecht Vorlesung 4. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 4. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 4 Allgemeine Ehewirkungen Schlüsselgewalt Namensrecht + Zwangsvollstreckung 10. November 2011 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Fall 1 Fallgestaltung: Untreu und Keusch haben sich

Mehr

Familienrecht Vorlesung 5. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 5. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 4 Allgemeine Ehewirkungen Namensrecht und Zwangsvollstreckung Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 25. November 2010 Notar Dr. Christian Kesseler

Mehr

Familienrecht Vorlesung 4. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 4. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 4 Allgemeine Ehewirkungen Schlüsselgewalt Namensrecht + Zwangsvollstreckung 18. November 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Mitverpflichtung und Mitberechtigung - die Schlüsselgewalt

Mehr

Repetitorium Familien- und Erbrecht am : Familienrecht II: Eheliches Güterrecht, Verwandtschaft und Abstammung

Repetitorium Familien- und Erbrecht am : Familienrecht II: Eheliches Güterrecht, Verwandtschaft und Abstammung Repetitorium Familien- und Erbrecht am 09.07.2010: Familienrecht II: Eheliches Güterrecht, Verwandtschaft und Abstammung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=34552

Mehr

Allgemeine Ehewirkungen (3) / Eheliches Güterrecht (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Allgemeine Ehewirkungen (3) / Eheliches Güterrecht (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Repetitorium Erb- und Familienrecht Vorlesung am 01.07.2011 Allgemeine Ehewirkungen (3) / Eheliches Güterrecht (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=40423

Mehr

Die 26 wichtigsten Fälle Familienrecht

Die 26 wichtigsten Fälle Familienrecht Skripten - Zivilrecht Die 26 wichtigsten Fälle Familienrecht von Karl-Edmund Hemmer, Achim Wüst überarbeitet Die 26 wichtigsten Fälle Familienrecht Hemmer / Wüst schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de

Mehr

Repetitorium Familien- und Erbrecht am :

Repetitorium Familien- und Erbrecht am : Repetitorium Familien- und Erbrecht am 14.07.2010: Familienrecht III: Unterhalt,,gesetzliche Vertretung des Kindes / Erbrecht I: Annahme und Ausschlagung g der Erbschaft Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 11: (Lösung) Zur Vertiefung: BGH, NJW 1998, 531; BGH, NJW 1998, 302; BGH, NJW 1995, 43 A. Ausgangsfall:

Mehr

Fall 9 Sammlers Leid

Fall 9 Sammlers Leid Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 9 Sammlers Leid Teil 1 A.Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB VSS:

Mehr

Inhaltsübersicht. Vorwort...5. Abkürzungsverzeichnis Literaturhinweise Sachenrecht...19

Inhaltsübersicht. Vorwort...5. Abkürzungsverzeichnis Literaturhinweise Sachenrecht...19 Inhaltsübersicht Vorwort...5 Abkürzungsverzeichnis...15 Literaturhinweise...17 Sachenrecht...19 I. Die Grundlagen des Sachenrechts...19 1. Allgemeines...19 2. Das Abstraktionsprinzip...20 3. Numerus clausus

Mehr

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Nichteheliche Lebensgemeinschaft Zivilrecht Familienrecht Übersichten A. Anwendbares Recht Nichteheliche Lebensgemeinschaft I. Eherecht analog? Eherecht ist nicht analog anwendbar, da der besondere Schutz durch Art 6 GG dies ausschließt.

Mehr

Vertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens. Alexander Wagner Rechtsanwalt

Vertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens. Alexander Wagner Rechtsanwalt Vertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens Alexander Wagner Rechtsanwalt Übersicht Situation im Gartenbaubetrieb ehevertragliche Möglichkeiten

Mehr

I.Kapitel Rechte und Pflichten in der Ehe und Lebenspartnerschaft

I.Kapitel Rechte und Pflichten in der Ehe und Lebenspartnerschaft Inhaltsübersicht Vorwort Inhaltsverzeichnis V IX I.Kapitel Rechte und Pflichten in der Ehe und Lebenspartnerschaft 1 1. Ehe- und Lebenspartnerschaftsrecht 1 II. Verlöbnis und Probepartnerschaft" 2 IM.

Mehr

Vertragsrecht III. Gläubiger- und Schuldnermehrheiten, insbesondere Gesamtschuld

Vertragsrecht III. Gläubiger- und Schuldnermehrheiten, insbesondere Gesamtschuld Vertragsrecht III Gläubiger- und Schuldnermehrheiten, insbesondere Gesamtschuld Gläubigermehrheiten (Überblick) Teilgläubigerschaft, 420 BGB Gesamtgläubigerschaft, 428 430 BGB Mitgläubigerschaft, 432 BGB

Mehr

[1] Dr. Jacoby FamilienR Einführung I. Gegenstand des Familienrechts?

[1] Dr. Jacoby FamilienR Einführung I. Gegenstand des Familienrechts? Test Familienrecht [1] Dr. Jacoby FamilienR Einführung I. Gegenstand des Familienrechts? [1] Dr. Jacoby FamilienR Einführung I. Familienrecht I. Gegenstand des Familienrechts - Familie = Eltern(teil) +

Mehr

EhEvErtrag. Muss Eheglück geregelt werden? Fragen Sie Ihre Notarin. oder Ihren Notar.

EhEvErtrag. Muss Eheglück geregelt werden? Fragen Sie Ihre Notarin. oder Ihren Notar. EhEvErtrag Muss Eheglück geregelt werden? Fragen Sie Ihre Notarin oder Fragen Ihren Sie Notar. Ihre Notarin oder Ihren Notar. Mit der Heirat gehen Brautleute eine Gemeinschaft ein, für welche verschiedene

Mehr

I. Grundlagen. (1) Kennzeichen einer Stellvertretung

I. Grundlagen. (1) Kennzeichen einer Stellvertretung Stellvertretung 1 I. Grundlagen (1) Kennzeichen einer Stellvertretung Rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen Die Rechtsfolgen treffen den Vertretenen Unterscheidung zwischen Stellvertretung

Mehr

Jura-Ass Zivilrecht Familienrecht Übersichten. Scheidung

Jura-Ass Zivilrecht Familienrecht Übersichten. Scheidung Zivilrecht Familienrecht Übersichten A. Voraussetzungen Scheidung I. Scheitern der Ehe 1565 BGB (Zerrüttungsprinzip) Die Ehe ist gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und

Mehr

Nach der Scheidung zum Konkursrichter

Nach der Scheidung zum Konkursrichter Die Ehegatten-Innengesellschaft Nach der Scheidung zum Konkursrichter Ein Scheidungsrisiko, das von Mittelständlern oft nicht gesehen wird aboutpixel/konstantin Gastmann Die Scheidung kann zum finanziellen

Mehr

Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop

Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Dr. Stefan Trommler 08.02.2018

Mehr

Familienrecht. von Dr. Dieter Henrich o. Professor an der Universität Regensburg. Fünfte, neubearbeitete Auflage

Familienrecht. von Dr. Dieter Henrich o. Professor an der Universität Regensburg. Fünfte, neubearbeitete Auflage Familienrecht von Dr. Dieter Henrich o. Professor an der Universität Regensburg Fünfte, neubearbeitete Auflage w DE G 1995 Walter de Gruyter Berlin New York Inhalt Abgekürzt zitierte Literatur XIII 1 Der

Mehr

Familienrecht Vorlesung 10. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 10. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 7 Vermögensausgleich außerhalb des Güterrechts 10. Januar 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Rechtsfolgen der Gütertrennung Die Eheschließung hat keine Auswirkungen auf die Zuordnung

Mehr

Beispielsfall 1. Folie 2. Vorlesung BGB-AT Christof Wagner, LL.M. (Cambridge)

Beispielsfall 1. Folie 2. Vorlesung BGB-AT Christof Wagner, LL.M. (Cambridge) Geschäftsfähigkeit Teil 1 Folie 1 Beispielsfall 1 Der zehnjährige Max ist Eigentümer eines 10 Euro Scheins. Seine Eltern haben ihm ausdrücklich verboten, Süßigkeiten zu erwerben. Dennoch sucht er den Süßwarenhändler

Mehr

Eigene WE des Vertreters (Abgrenzung zum Boten)

Eigene WE des Vertreters (Abgrenzung zum Boten) Stellvertretung I. Prüfungsaufbau Zulässigkeit der Stellvertretung, grundsätzlich bei jeder Willenserklärung, nicht bei Höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (Bsp: Eheschließung) Ausschluss durch Rechtsgeschäft

Mehr

Gewerblich-industrielle Berufsfachschule Liestal Allgemeinbildung: Sicherheit / Familie

Gewerblich-industrielle Berufsfachschule Liestal Allgemeinbildung: Sicherheit / Familie Seite 1 Lernziele: Die Bedeutung des Güterrechts erklären Den ordentlichen Güterstand erklären Gütertrennung und Gütergemeinschaft nennen Eigengut und Errungenschaft zuordnen und erklären Güteraufteilung

Mehr

Übersicht Güterrechtliche Ehewirkungen

Übersicht Güterrechtliche Ehewirkungen Examinatorium Familienrecht Wintersemester 2018/19 Übersicht Konrad Heßler www. examinatorium.jura.lmu.de Examensrelevanter Stoff 18 II Nr. 1 b) JAPO: Familienrecht in Grundzügen Wirkungen der Ehe im Allgemeinen

Mehr

Familien- und Erbrecht

Familien- und Erbrecht Jurakompakt Familien- und Erbrecht Bearbeitet von Prof. Dr. Knut Werner Lange, Dr. Robert Philipp Tischer 3. Auflage 2015. Buch. XIV, 161 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 68636 8 Format (B x L): 11,8 x 18,0

Mehr

VO Familienrecht SS 2016

VO Familienrecht SS 2016 VO Familienrecht SS 2016 Gliederung 14. 3. Einleitung, Ehe, Verlöbnis, Eheschließung 4. 4. Mangelhafte Ehe 11. 4. Persönliche Wirkungen der Ehe 18. 4. Ehegüterrecht 25. 4. Ehescheidung 2. 5. Scheidungsfolgen

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018 Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.

Mehr

Unbenannte" Zuwendungen

Unbenannte Zuwendungen Oliver Conradt Unbenannte" Zuwendungen unter Ehegatten und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften GLIEDERUNG EINLEITUNG 13 1. KAPITEL. KAUSAL

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 21 - Mehrheit von Schuldnern, Schuldnerwechsel, gestörte Gesamtschuld

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 21 - Mehrheit von Schuldnern, Schuldnerwechsel, gestörte Gesamtschuld Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 21 - Mehrheit von n, wechsel, gestörte Gesamtschuld Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XVII

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XVII Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... XVII 1 Eheverträge im Spannungsfeld zwischen autonomer Vertragsgestaltungsfreiheit und zwingenden insolvenzrechtlichen Schutzzwecken...1 A. Einführung und Problemaufriss...1

Mehr

Familienrecht Vorlesung 8. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 8. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 6 Die Zugewinngemeinschaft 8. Dezember 2011 Notar Dr. Christian Kesseler 1 1365 BGB Fall: Keusch kann, nachdem Untreu die Winzertochter in die Wohnung aufgenommen hat, diese nicht

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Vorlesung 6 Abschnitt 6 Die Zugewinngemeinschaft Abschnitt 7 Vermögensausgleich neben dem Güterrecht Ehebedingte Zuwendungen 3. Dezember 2009 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Fall Negatives

Mehr

Familienrecht Vorlesung 5. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 5. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 4 Allgemeine Ehewirkungen Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 27. November 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Statusrechtliche Auswirkungen

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

FALL 19 (ZUSATZFALL) LÖSUNG ARMER TONI, REICHE LINA

FALL 19 (ZUSATZFALL) LÖSUNG ARMER TONI, REICHE LINA PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Erbvertrag. Rechtsnatur Vertragliche Verfügung von Todes wegen, die der Erblasser mit einem Dritten schließt; erbrechtlicher

Erbvertrag. Rechtsnatur Vertragliche Verfügung von Todes wegen, die der Erblasser mit einem Dritten schließt; erbrechtlicher Erbvertrag Rechtsnatur Vertragliche Verfügung von Todes wegen, die der Erblasser mit einem Dritten schließt; erbrechtlicher Vertrag sui generis. Inhalt - Erblasser oder Erblasser und Vertragspartner treffen

Mehr

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:

Mehr

Das Innenverhältnis bei den Gläubigermehrheiten nach 420 bis 432 BGB

Das Innenverhältnis bei den Gläubigermehrheiten nach 420 bis 432 BGB Harald Langenfeld Das Innenverhältnis bei den Gläubigermehrheiten nach 420 bis 432 BGB PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften INHALTSVERZEICHNIS Vorwort 7 Inhaltsverzeichnis 9 Abkürzungen 17

Mehr

Lösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall:

Lösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch der A gegen B aus 894 BGB Lösung Fall 19 Lösung Ausgangsfall: Als Grundlage für einen Anspruch der A gegen B für Ihre Wiedereintragung als Eigentümerin ins Grundbuch kommt 894 BGB in Betracht.

Mehr

E. Rücktritt aus wichtigem Grund. VO Schuldrecht AT - Lukas

E. Rücktritt aus wichtigem Grund. VO Schuldrecht AT - Lukas E. Rücktritt aus wichtigem Grund 117 E. Rücktritt aus wichtigem Grund nicht nur für Dauer-, sondern auch für Zielschuldverhältnisse Steht zu, wenn: Interessen des anderen Teils so schwer beeinträchtigt

Mehr

Ehegattenmitarbeit im deutschen und franzósischen Recht

Ehegattenmitarbeit im deutschen und franzósischen Recht Ehegattenmitarbeit im deutschen und franzósischen Recht - Eine rechtsvergleichende Untersuchung zum Entgeltanspruch fíir die Mitarbeit im Beruf des Ehegatten ohne ausdrücklichen Vertrag - von Dr. Christian

Mehr

Fall 5 Lösungsskizze

Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,

Mehr

Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft

Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft I. Begriffe 1. Vertrag Der Vertrag ist eine Willenseinigung. Es handelt sich genauer um ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander

Mehr

a. Grundlagen: Unterscheide Ehegattenunterhalt ( 1360 1361 und 1569 1586b) und Verwandtenunterhalt ( 1601 ff. BGB).

a. Grundlagen: Unterscheide Ehegattenunterhalt ( 1360 1361 und 1569 1586b) und Verwandtenunterhalt ( 1601 ff. BGB). 8. Eheliches Unterhaltsrecht a. Grundlagen: Unterscheide Ehegattenunterhalt ( 1360 1361 und 1569 1586b) und Verwandtenunterhalt ( 1601 ff. BGB). bb. Während intakter Ehe sind die Gatten einander zum Familienunterhalt

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einleitung Abschnitt: Die Entwicklung der familienrechtlichen Stellung der Frau vor 1945

Inhaltsverzeichnis. Einleitung Abschnitt: Die Entwicklung der familienrechtlichen Stellung der Frau vor 1945 Inhaltsverzeichnis Einleitung 9 1. Abschnitt: Die Entwicklung der familienrechtlichen Stellung der Frau vor 1945 II 1. Die familienrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung

Mehr

Bergstraße. Grundstück A. Talstraße

Bergstraße. Grundstück A. Talstraße Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Wintersemester 2008/09 Klausur Nr. 3 Zivilrecht. Lehrstuhl Prof. Hohloch. Probeexamen Besprechung: Do., 23.10.2008, 18-20 Uhr, Audimax Bergstraße

Mehr

6. Besprechungsfall Holden Ute SS Lösung

6. Besprechungsfall Holden Ute SS Lösung Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2018 6. Besprechungsfall Holden Ute SS Lösung Bürgerliches RechtI F gegen G auf Zahlung von 250.000 an sich aus 816 I 1 i. V. m. 1368 BGB

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

Einführung in das Privatrecht. (beschränkte) Geschäftsfähigkeit

Einführung in das Privatrecht. (beschränkte) Geschäftsfähigkeit Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht

Mehr

Wiederholung Trennungs- und Abstraktionsprinzip

Wiederholung Trennungs- und Abstraktionsprinzip Wiederholung Trennungs- und Abstraktionsprinzip 1. Das Trennungsprinzip Schuldrechtlicher (obligatorischer) Vertrag und dinglicher Vertrag (Verfügung) sind von einander getrennt. Durch Verpflichtungsgeschäfte

Mehr

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I.

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14301# letzte Aktualisierung: 15. Januar 2008 EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Verzeichnis der Beispiele...XVIII Literaturverzeichnis... XIX

Inhaltsverzeichnis. Verzeichnis der Beispiele...XVIII Literaturverzeichnis... XIX Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der Beispiele...XVIII Literaturverzeichnis... XIX Einleitung... 1 Kapitel 1: Grundlagen des zwischenzeitlichen Zugewinnausgleichs... 5 I. Abgrenzungen... 5 1. Zwischenzeitlicher

Mehr

Änderungsantrag. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/4453. der Fraktion der CDU/CSU

Änderungsantrag. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/4453. der Fraktion der CDU/CSU Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Drucksache 7/4453 11.12.75 Sachgebiet 40 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Ersten

Mehr

Gewusst wie Art. 10 EGBGB. Landesverband des Standesbeamtinnen und Standesbeamten Schleswig-Holsteins e. V.

Gewusst wie Art. 10 EGBGB. Landesverband des Standesbeamtinnen und Standesbeamten Schleswig-Holsteins e. V. Gewusst wie Art. 10 EGBGB Landesverband des Standesbeamtinnen und Standesbeamten Schleswig- Gewusst wie Art. 10 EGBGB Fall: Ein deutscher Staatsangehöriger und eine italienische Staatsangehörige heiraten

Mehr

Der Wahlgüterstand der Gütertrennung für die Europäische Ehe

Der Wahlgüterstand der Gütertrennung für die Europäische Ehe Der Wahlgüterstand der Gütertrennung für die Europäische Ehe - Eine rechtsvergleichende Betrachtung der Zugewinngemeinschaft des deutschen Rechts und der ehelichen Güterstände der Gütertrennung in Spanien

Mehr

Wenn der Mann gestaltet ;-)

Wenn der Mann gestaltet ;-) Wenn der Mann gestaltet ;-) Wenn der Mann gestaltet ;-) Unterfällt der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für ein Familienfahrzeug 1357 I? Kann auch jeder Ehepartner die Kündigung eines solchen Vertrags

Mehr

BGB - Familienrecht. Dr. jur. Dr. h.c. Wilfried Schlüter. C. F. Müller Verlag Heidelberg. von

BGB - Familienrecht. Dr. jur. Dr. h.c. Wilfried Schlüter. C. F. Müller Verlag Heidelberg. von BGB - Familienrecht von Dr. jur. Dr. h.c. Wilfried Schlüter em. o. Professor an der Universität MünsterAVestfalen Richter am Oberlandesgericht a.d. 12., neu bearbeitete Auflage C. F. Müller Verlag Heidelberg

Mehr

Folie 74. Duldungsvollmacht

Folie 74. Duldungsvollmacht Folie 74 Duldungsvollmacht I. Anwendbarkeit wie echte rechtsgeschäftliche Vollmacht, aber subsidiär, d.h. nur soweit nicht schon konkludent erteilte Vollmacht anzunehmen II. Tatbestand 1. objektiver Rechtsscheinstatbestand

Mehr

1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE. A. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) 1. Begriff und Regelungsgehalt der GoA

1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE. A. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) 1. Begriff und Regelungsgehalt der GoA 1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE 1 1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE A. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) I. Allgemeines 1. Begriff und Regelungsgehalt der GoA GoA = Geschäftsführung ohne Auftrag Die

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht. Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)

Vorlesung Gesellschaftsrecht. Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard) Vorlesung Gesellschaftsrecht Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard) - Grundlagen Geschäftsführung umfasst tatsächliche und rechtliche Handlungen und bezeichnet das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis

Mehr

Inhalt. Definitionen für die Zivilrechtsklausur. 1. Lektion: BGB Allgemeiner Teil Lektion: Schuldrecht Allgemeiner Teil...

Inhalt. Definitionen für die Zivilrechtsklausur. 1. Lektion: BGB Allgemeiner Teil Lektion: Schuldrecht Allgemeiner Teil... Inhalt Definitionen für die Zivilrechtsklausur 1. Lektion: BGB Allgemeiner Teil.... 7 2. Lektion: Schuldrecht Allgemeiner Teil....... 67 3. Lektion: Schuldrecht Besonderer Teil, 433-994... 125 4. Lektion:

Mehr

Priv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 3 Sonstige Personalsicherheiten

Priv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 3 Sonstige Personalsicherheiten 3 Sonstige Personalsicherheiten Schuldbeitritt (Schuldmitübernahme) Personalsicherheit, Dreipersonenverhältnis Abgrenzung zur Schuldübernahme ( 414 ff.): Schuldner wird nicht befreit, sondern Gläubiger

Mehr

Familienrecht. Dr. Dr. h. c. Dieter Schwab em. Ordinarius an der Universität Regensburg. von. 14., überarbeitete Auflage

Familienrecht. Dr. Dr. h. c. Dieter Schwab em. Ordinarius an der Universität Regensburg. von. 14., überarbeitete Auflage Familienrecht von Dr. Dr. h. c. Dieter Schwab em. Ordinarius an der Universität Regensburg 14., überarbeitete Auflage Verlag C. H. Beck München 2006 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XVII Einleitung

Mehr

Wiederholungsfragen und Antworten II

Wiederholungsfragen und Antworten II Wiederholungsfragen und Antworten II Nennen Sie fünf Gesellschaftsformen! - AG, GmbH, KG, OHG, GbR Wodurch erlangen AG und GmbH Rechtsfähigkeit? - Eintragung in das Handelsregister Welche Möglichkeiten

Mehr

Lerneinheit

Lerneinheit Lerneinheit 10 2.2.2010 C. Finanzierungs- und Sicherungsgeschäfte 13 Bürgschaft, Schuldmitübernahme und Garantievertrag 14 Grundzüge moderner Vertragsformen 1 Fall: A kauft von B eine Kopiermaschine unter

Mehr

Schemata und Definitionen Zivilrecht

Schemata und Definitionen Zivilrecht Jurakompakt Schemata und Definitionen Zivilrecht mit Arbeits-, Handels-, Gesellschafts- und Zivilprozessrecht Bearbeitet von Von Prof. Dr. Martin Maties, und Dr. Klaus Winkler, Rechtsanwalt 1. Auflage

Mehr

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt

Mehr

IPR Allgemeiner Teil

IPR Allgemeiner Teil IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 I. Anwendbares Recht Nach Art. 10 I EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem sie angehört. Das Personalstatut und damit

Mehr