Das Obligationenrecht
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- Jan Biermann
- vor 7 Jahren
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1 Das Obligationenrecht Obligation (gesamtes OR) Schuld- und Forderungsverhältnisse bei denen eine Partei zur Leistung und die zweite Partei zur Einforderung dieser Leistung verpflichtet ist. Schuld- und Forderungsverhältnisse (gesamtes OR) Sie können allgemein durch drei Tatsachen entstehen: Durch Verträge Unerlaubte Handlung Ungerechtfertigte Bereicherung Allgemeiner Teil des OR (Art OR) Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Besonderer Teil des OR (Art OR) Vierter Titel: Besondere Verhältnisse bei Obligationen Verträge (Art OR) Eine Form der Obligation. Aus vielen Verträgen, wie z.b. Kauf-, Miet- und Arbeitsverträgen entstehen meist 2 Obligationen. Beim Kauf eine Jacke entsteht eine Obligation für die Jacke und eine zweite für den Preis. Unerlaubte Handlung (Art OR) Diese Obligationsform entsteht sobald jemand bei einem anderen einen Schaden verursacht. Der Geschädigte hat nun das Recht Schadenersatz einzufordern und der Verursacher hat die Pflicht diese Forderung zu erfüllen. Zum Schadenersatz gibt es zwei Haftungskategorien Verschuldenshaftung (Art. 41 OR) und Kausalhaftung (Art OR) Ungerechtfertigte Bereicherung (Art OR) Durch rechtlich grundlose Verschiebungen von Vermögen entsteht die dritte Form einer Obligation. Solch fehlerhafte Verschiebungen sind rückgängig zu machen. Gattungsschulden (Art. 74 Abs. 3 OR) Der Gegenstand dieser Obligation ist nicht näher bestimmt. Der Name dieser so genannten Gattungsware kommt somit einem Oberbegriff gleich, wie z.b. Heizöl, Kartoffeln usw. Meist spielt hier nur Menge und Qualität eine Rolle. Gattungsschulden sind Holschulden und sind am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen, d.h. der Käufer muss allfällige Transportkosten bezahlen, ausser es besteht eine spezielle Vereinbarung. Speziesschulden (Art. 74 Abs. 2 OR) Der Zustand oder die Form dieser Ware ist einmalig. Gegenstand dieser Obligation, die Speziesware, ist eine ganz bestimmte Sache, wie z.b. eine Kunstgemälde, eine Occasionswagen usw. Die Übergabe dieses Gegenstandes ist am Ort zu Erfüllen, wo sich der Gegenstand am Tag des Vertragsabschlusses befand. Verjährung (Art OR) Eine Obligation erlischt sobald sie erfüllt ist. Wenn die Forderung für längere Zeit, diese Zeitspanne variiert von Obligation zu Obligation, nicht geltend gemacht wurde verjährt sie. Der Schuldner ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verpflichtet die vereinbarte Leistung zu erbringen. Die Obligation hingegen besteht weiterhin, d.h. der Schuldner kann, muss aber nicht, trotzdem die Forderung erfüllen. Verjährungsfrist (Art OR) Grundsätzlich beträgt die Zeitspanne von der Entstehung der Obligation bis zur Verjährung 10 Jahre. Ausnahmen finden wir in den erwähnten Artikeln. Antrag und Annahme (Art. 1 OR) Ein Vertrag, also Antrag und Annahme, entsteht durch eine übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Vertragsparteien. Verbindlich (Art. 2-3 OR) Ein Vertrag ist nach Art. 1 OR entstanden. Ohne Angaben zur Verbindlichkeit ist der Vertrag unbefristet verbindlich. Unverbindlich (Art. 2-3 OR) Ein Vertag ist unverbindlich sobald diese Frist vereinbart wurde oder im Vertrag ausdrücklich erwähnt ist. Befristet / Unbefristet unter Anwesenden (Art. 4 OR)
2 Bei einer mündlichen oder telefonischen Antragsstellung, z. B. eine Offerte, sind die beiden Vertragsparteien nur über die Dauer des Gespräches an ihr Angebot gebunden. Befristet / Unbefristet unter Abwesenden (Art. 5 OR) Bei eine schriftlichen Antrag ist der Antragssteller solange an sein Angebot, Offerte, gebunden bis er bei normalem Postverkehr eine Antwort erwarten darf. Widerruf (Art. 9 OR) Eine Annahme oder ein Antrag kann widerrufen werden, wenn der Widerruf vor oder gleichzeitig mit der Annahme oder dem Antrag bei der jeweiligen Partei eintrifft. Stillschweigende Annahme (Art. 6 OR) Ist eine ausdrückliche Annahme durch die Art des Vertrages nicht möglich so gilt der Vertrag als abgeschlossen solange er nicht während einer angemessenen Frist abgelehnt wird. Formfreiheit (Art. 11 OR) Grundsätzlich kann jeder Vertrag mündlich abgeschlossen werden. Wäre dies anderes so wäre unser Leben um einiges komplizierter und unvorstellbar. Bei gewissen Verträgen schreibt das Gesetz aber die Form des Vertrages vor. Wenn man einen handfesten Beweis für den abgeschlossenen Vertrag besitzen will, empfiehlt sich klar der schriftliche Weg. Verstösst ein Vertrag gegen die folgenden Anforderungen so gilt er als nichtig, also als nicht zustande gekommen. Einfache Schriftlichkeit (Artikel ist vertragsabhängig) Der Vertrag muss dauerhaft festgehalten und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Z.B. Zession (Art. 165 OR), Schenkungsversprechen (Art 243 OR). Qualifizierte Schriftlichkeit (Artikel ist vertragsabhängig) Zusätzliche zu den erwähnten Bedingungen der einfachen Schriftlichkeit kommen hier weitere Anforderungen an die Form des Vertrages dazu. Ein Vertrag, der dieser Schriftlichkeit untersteht, benötigt bestimmte Angaben, wird mit einem bestimmten Formular abgeschlossen oder eigenhändig niedergeschrieben um rechtsgültig zu sein. Vergleichbar mit der Verfügung von Todes wegen, wobei das Testament nicht als Vertrag gilt. Z.B. Abzahlungsvertrag (Art. 226a Abs. 2 OR), Lehrvertrag (Art. 344a Abs. 2 OR). Öffentliche Beurkundung (Artikel ist vertragsabhängig) Beim Abschluss dieses Vertrags prüft eine amtlich anerkannte Urkundsperson ob der unterschriebene schriftliche Vertrag auch dem Willen beider Parteien entspricht. Z.B. Bürgschaftsvertrag (Art. 493 Abs. 2 OR), Grundstückskauf (Art. 216 OR) Inhaltsfreiheit (Art OR) Über den Inhalt eines Vertrages bestehen keine Vorschriften. D.h. die Parteien könne Verträge vereinbaren, wie z.b. eine Leasing-Vertrag, die gar nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt sind aber trotzdem unter der Beachtung der folgenden Schranken rechtsgültig sind. Entspricht ein Vertrag nicht den folgenden Schranken so gilt er als nichtig. Schranken der Vertragsfreiheit (Art. 20 OR) Widerrechtlicher Inhalt Der Inhalt verstösst gegen gesetzliche Bestimmungen. Unsittlicher Inhalt Der Inhalt verstösst gegen das allgemeine Anstandsgefühl und die gesellschaftlichen Grundwerte. Unmöglicher Inhalt Die im Inhalt erwähnten Leistungen können objektiv nicht erfüllt werden. Geschäftsfähig (Art ZGB, Art und OR) Als geschäftsfähig gilt rechtlich wer Verträge abschliessen kann. Voraussetzungen für diese Tatsache ist Handlungsfähigkeit und Befugnis: Handlungsfähigkeit: Die Artikel im ZGB behandeln diesen Punkt. Handlungsfähig ist wer mündig und urteilsfähig ist und im Fall der Geschäftsfähigkeit wer seine Handlungen, Rechte und Pflichten begründen kann. Personen, die noch nicht mündig sind werden durch die Zustimmung ihrer Eltern handlungsfähig ausser sie wickeln den Vertrag über ihren Arbeitserwerb ab, dann benötigen sie keine Zustimmung der Eltern. Vertragsbefugnisse:
3 Dem Betriebsinhaber ist es in grösseren Unternehmungen nicht möglich jeden Vertrag selbst abzuschliessen daher sieht das Gesetz gewisse Stellvertretungsmöglichkeiten vor. Der Stellvertretende benötigt auf jeden Fall eine Vollmacht zum Abschluss der Verträge. Kaufmännische Stellvertretungen (Art OR) Die Stellvertretungsmöglichkeiten im kaufmännischen Verkehr. Prokura (ppa.) (Art OR) Ein Prokurist kann alle Handlungen und Rechtsgeschäfte ausführen die mit der Unternehmung in Zusammenhang geführt werden können, ausser es handelt sich um den Verkauf oder die Belastung von Grundstücken. In diesem Fall benötigt er eine Ermächtigung. Einen Prokuristen erkennt man an der vor den Namen bei der Unterschrift notierten Abkürzung ppa. Handlungsbevollmächtigter (Art. 462 OR) Diese Person kann alle Handlungen und Rechtsgeschäfte verwirklichen, die seiner Funktion entsprechen. Eine eigentliche Vollmacht wird erst nötig, wenn es sich um Abwicklungen von grösser Tragweite handelt, also Vorgänge die die Kompetenz der Person übersteigen, wie z.b. die Aufnahme eines Kredites. Ungültige Verträge (Artikel vertragsabhängig) Sobald ein Vertrag abgeschlossen ist, sind die beiden Parteien auch verpflichtet ihn zu halten. Da die Bestimmungen zum Abschluss aber in vielen Fällen nicht sehr weitgreifend sind, gibt es entsprechende Bestimmungen durch welche ein Vertrag seine Gültigkeit verlieren kann. Man unterscheidet ungültige Verträge zwischen nichtig und anfechtbar. Ein Vertrag gilt als anfechtbar sobald eine Vertragspartei dies mitteilt. Simulation (OR Art. 18) So genannte Scheinverträge, die rechtlich nichtig sind. Übervorteilung (OR Art. 21) Voraussetzung (Tatbestand): Missverständnis zwischen Leistung und Gegenleistung Es besteht eine Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn bei einer Vertragspartei Diese Tatsache wird von der anderen Vertragspartei ausgebeutet. Der Vertrag gilt als anfechtbar. Anfechtbarkeit des Vertrages und somit die Rückerstattung bereits erbrachter Leistung. Ein Jahr ab dem Abschluss des Vertrages. Mängel beim Vertragsabschluss (Art. 21, 24, 28 und 29 OR) Eine Übervorteilung, ein wesentlicher Irrtum, eine absichtliche Täuschung oder eine Furchterregung sind rechtlich als Mängel bezeichnet und gelten somit als anfechtbare Verträge. Irrtum (Art OR) Wir unterschieden zwischen wesentlichen und unwesentlichen Irrtümern. Wobei nur die wesentlichen Irrtümer als anfechtbar gelten. Wesentlicher Irrtum (Art. 24 Abs. 1-4 OR) Voraussetzung (Tatbestand): Irrtum über die Art des Vertrages oder Irrtum über den Gegenstand oder die Person oder Irrtum über den Umfang oder Irrtum über die notwendige Grundlage Der Vertrag gilt als anfechtbar. Bereits erfolgte Leistungen können zurückgefordert werden. Nach Ablauf eines Jahres seit der Entdeckung des wesentlichen Irrtums. Unwesentlicher Irrtum Voraussetzung (Tatbestand): Irrtum über einen unwesentlichen Beweggrund oder Irrtum aufgrund eines Rechnungsfehlers
4 Solche Verträge gelten als unanfechtbar. Daher entfällt die Rechtsfolge wie auch die Verjährungsfrist. Absichtliche Täuschung (Art. 28 OR) Voraussetzungen (Tatbestand): Vorspiegelung falscher Tatsachen oder Verschweigen von Tatsachen Absichtliche Verleitung zum Vertragsabschluss Kausalzusammenhang: Täuschung bewirkt Vertrag Vertrag gilt als anfechtbar Erfolgte Leistungen können zurückgefordert werden Die Verjährung beginnt mit der Entdeckung der Täuschung nach Ablauf eines Jahres Furchterregung (Art. 29 OR) Voraussetzungen: Widerrechtliche Drohung oder Zwang Die Drohung führt eine begründete Furcht herbei. Kausalzusammenhang: Drohung bewirkt Vertrag. Der Vertrag gilt als anfechtbar Ab dem Tag an dem die Furcht nicht mehr besteht. Sicherungsmittel (Artikel sicherumgsmittelabhängig) Diese Mittel werden benutzt um die richtige Erfüllung des Vertrages abzusichern. Diese Mittel treten in Ergänzung zur Schadenersatzforderung. Konventionalstrafe (Art. 160 OR) Werden Abmachungen des Vertrages nicht eingehalten so muss die entsprechende Partei eine abgemachte Summe zahlen. Ob durch die Tatsache bei einer Partei Schaden entstanden ist, ist hier nicht von Bedeutung. Verspätete Lieferung Arbeitsverträge (Beim Wechsle zur Konkurrenz, Schaden ist sehr schwer nachzuweisen) Zession (Art. 164 OR) Da Forderungen grundsätzlich abtretbar sind, können diese als Sicherheit an die andere Partei übergeben werden. Betriebskredit Unterhalts- und Unterstützungspflichten (Abtretung der Lohnforderungen) Lohnzession (Art. 325 OR) Die Abtretung von Lohnforderung durch eine Zession. Dies ist nur erlaubt, wenn dies zur Sicherung von Unterhalts- und Unterstützungspflichten geschieht. Kaution (Art. 257e und 330 OR) Eine Geldsumme wird hinterlegt um allfällige Schadenersatzforderungen zu decken. Mietverträge (Sicherung der Rückgabe, Beschädigung der Mietsache, ausstehende Mietzahlungen - so genanntes Depot) Arbeitsverträge (Arbeitnehmer erhält wertvolle Kollektionen, verwaltet die Kasse oder verfügt über das Warenlager) Solidarbürgschaft (Art. 496 OR) Bei Abschluss des Vertrages verpflichtet sich ein Dritter, falls die entsprechende Partei erfolglos gemahnt wurde, für die Schuld aufzukommen. Bankkredite (Nachteil: Die Vermögenssituation des Dritten muss zusätzlich auch geprüft werden. Eigentumsvorbehalt (Art. 715 ZGB) Mit dieser Option kann der Verkäufer den verkaufen Gegenstand zurückfordern bis der gesamte Kaufpreis bei ihm eingegangen ist. Der Eigentumsvorbehalt muss beim örtlichen Betreibungsamt des Schuldners eingetragen sein.
5 Abzahlungsverträge Grundpfand (Art. 793 ZGB) Sobald der Schuldner nicht termingerecht bezahlt, hat der Gläubiger bei diesem Sicherungsmittel das Recht die Liegenschaft zu verwerten. Bei Hypothekarkrediten wird dies durch einen Schuldbrief abgesichert. Faustpfand (Art. 884 ZGB) Zur Sicherung werden hier dem Gläubiger bewegliche Sachen, wie z.b. Wertpapiere, Policen von Lebensversicherungen mit Rückkaufswert, Schmuck oder Kunstgegenstände, ausgehändigt. Sobald die Zahlung des Schuldners nicht termingerecht erfolgt hat der Gläubiger das Recht den Gegenstand zu verwerten. Bankkredite Retentionsrecht (Art. 895 ZGB) Hier besteht die Sicherheit aus beweglichen Sachen oder Wertpapieren, die der Gläubiger zurückbehalten kann, bis die Forderung fällig wird. Reparatur von Sachen durch Handwerker Miete von Geschäftsräumen (sogar gesetzlich vorgesehen) Verschuldenshaftung (Art. 41 OR) Eine Verschuldenshaftung besteht sobald jemand einem anderen absichtlich, gegen die guten Sitten verstossend oder durch Fahrlässigkeit widerrechtlich Schaden zufügt. Der Entsprechende ist zum Ersatz verpflichtet. Schaden (Artikel haftungsabhängig) Durch die unerlaubte Handlung muss sich der Betroffene ärztlich behandeln lassen oder er muss Geldsummen, die durch diese Handlung nötig wurden, aufwenden. Kausalzusammenhang (Artikel haftungsabhängig) Der Schaden muss mit der widerrechtlichen Handlung im Zusammenhang oder auch zwischen Ursache und Wirkung stehen, erst dann können Verträge angefochten werden. Weiter wird vom Gericht geprüft ob der Kausalzusammenhang auch adäquat ist, d.h. er entspricht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung. Verschulden (Artikel haftungsabhängig) Wir unterscheiden dabei das absichtliche und das fahrlässige Verschulden Absicht (Artikel haftungsabhängig) Der Schaden wurde bewusst herbeigeführt. Fahrlässigkeit (Artikel haftungsabhängig) Der Schaden ist durch mangelnde Erfahrung oder unsorgfältiges Handeln entstanden. Kausalhaftung (Art OR, Art. 333 und 679 ZGB) Ein Spezialfall der Haftung bei eine unerlaubten Handlung. Hier muss eine Person für eine Schaden haften, den sie unter Umständen gar nicht verursacht hat. Befreiungsbeweis (Artikel kausalhaftungsartabhängig) Bei der Verschuldenhaftung muss der Geschädigte den entstanden Schaden beweisen. Bei der Kausalhaftung jedoch ist die Beweispflicht Sache des Haftungspflichtigen. Kann er beweisen, dass er die den Umständen entsprechende Sorgfalt angewendet hat oder dass der Schaden auch ohne die Sorgfaltspflichtverletzung eingetreten wäre, hat er Chancen, dass er zu keinen Schadenersatzforderung verpflichtet wird. Somit wird der Oberbegriff Kausalhaftung in zwei Unterbegriffe, milde Kausalhaftung (Befreiungsbeweis möglich) und Befreiungsbeweis unmöglich, aufgeteilt. Geschäftsherr (Art. 55 OR) Passiert einem Arbeitnehmer während seiner Arbeit ein Fehler wodurch eine unerlaubte Handlung entsteht so ist der Arbeitgeber haftbar. Ausser es handelt sich bei der Tat um Grobfahrlässigkeit oder der Arbeitgeber kann beweisen, dass er den Angestellten sorgfältig ausgewählt, instruiert und überwacht hat. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer haftbar. Tierhalter (Art. 56 OR) Jeder Tierhalter haftet allgemein für den Schaden den sein Tier anrichtet. Als Halter bezeichnet man nicht nur den Eigentümer des Tieres sondern auch alle die Personen die die tatsächliche Gewalt über das Tier besitzen. Wenn der Halter beweisen kann, dass er die den Umständen entsprechende Sorgfaltspflicht in Verwahrung und Beaufsichtigung
6 des Tieres befolgt hat so kann er sich von der Haftungspflicht befreien oder er beweist, dass der Schaden auch entstanden wäre, wenn die Bedingungen der Sorgfaltspflicht befolgt worden wären. Solche Fällen werden aber immer individuell beurteilt, da es keine allgemeingültige Regeln zur Sorgfaltspflicht von Tieren gibt. Eltern (Art. 333 ZGB) Eltern haften für ihre Kinder. Können sie jedoch beweisen, dass sie das Kind genügend beaufsichtigt und vor den Gefahren gewarnt haben, können sie sich von der Haftung befreien. Das gleiche tritt ein, wenn sie beweisen können, dass der Schaden trotz entsprechender Warnung und Beaufsichtigung eingetreten wäre. Werkeigentümer (Art. 58 OR) Der Inhaber eines Werkes haftet für Schäden die infolge von fehlerhafter Anlage, Herstellung oder mangelhafter Unterhaltung des Werkes entstanden sind. Dabei gibt es für ihn keine Möglichkeit sich durch eine Befreiungsbeweis von der Haftung zu entbinden. Werk Unter dem Begriff Werk versteht das Gesetz Häuser, Baugerüste, Lifte, Wasserleitung und andere mit dem Boden verbundene Anlagen. Grundeigentümer (Art. 679 ZGB) Der Grundeigentümer ist haftbar sobald den Anlagen auf dem Grundstück Schaden erleiden. Das kann z.b. der Fall sein, wenn Tannennadeln die Ableitungsrohre verstopfen. Bei dieser Kausalhaftung ist auch kein Befreiungsbeweis möglich. Gefährdungshaftung (Spezialgesetze) Mit dem technischen Fortschritt wird eine Anpassung der Gesetzgebung unumgänglich. Daher schaffte man in Spezialgesetzen die so genannte Gefährdungshaftung, welche sich auf hauptsächlich technische Vorrichtungen bezieht, die durch ihre Existenz Gefahren für Mensch und Umwelt darstellen. Z.B. Eisenbahnen, Flugzeuge, Rohrleitungen usw. Spezialgesetze Fälle, die weder im ZGB noch im OR behandelt werden. Darunter fallen Gefährdungen durch Motorfahrzeuge, Eisenbahnen, Flugzeuge, Rohrleitungen, Kernenergie, Folgen von Gewässerverschmutzung und Jagd. Z.B. das Privathaftpflichtgesetz ist Spezialgesetz.
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