Erbschaftsteuerreform in Deutschland was ist zu tun?
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- Anneliese Fuhrmann
- vor 7 Jahren
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Transkript
1 was ist zu tun?
2 Übersicht A. Zeitschiene B. Wesentliche Änderungen bei der Vermögensnachfolge C. Spezielle Änderungen bei der Unternehmensnachfolge April
3 Bewertung Personengesellschaften (derzeit) Einzelwertmethode, d.h. Addition der Steuerbilanzwerte mit Ausnahme von Grundvermögen -> Bedarfswerte Kapitalgesellschaftsanteile -> Beteiligungswerte Personengesellschaften -> Beteiligungswerte Keine Besteuerung von Ertragsaussichten oder stillen Reserven April
4 Bewertung Kapitalgesellschaften (derzeit) Börsennotierte AG: Þ Börsenkurs Nicht börsennotierte AG und GmbH: Þ Verkaufspreise (innerhalb eines Jahres), sonst Þ Ertragswert ( Stuttgarter Verfahren ) April
5 Bewertung Betriebsvermögen (künftig) Grds. kein Unterschied zwischen Rechtsformen Belegenheit des Betriebsvermögens Vorrang Gesamtbewertung ó Einzelbewertung Kaufpreis unter fremden Dritten, sonst Ertragswert nach anerkannter Methode bzw. vereinfachtes Verfahren (Kapitalisierungsfaktor für alle Verfahren Ertragswertverfahren gleich; derzeit 11,1), oder Wertermittlung nach einer im Geschäftsverkehr üblichen Methode mindestens Substanzwert = Saldo der gemeinen Werte des Aktivvermögens und der Schulden Abstellen auf Erwerbersicht April
6 Bewertung Betriebsvermögen (künftig) Vereinfachende Darstellung der Belastung von Unternehmen nach ErbSt-Reform Durchschn. Jahresgewinn Mio Unternehmenswert in Mio ca. ErbSt- BMG Mio ErbSt- Belastung Steuersatz ErbSt- Belastung Mio Belastung in % vom Gewinn 0,1 1,1 0,16 ca. 0 ca.0 ca ,6 19 0, ,2 23 1, ,5 27 4, ,9 49,5 April
7 Bewertung Betriebsvermögen (künftig) Schulden: Kein gesonderter Schuldenabzug (außer Mindestbewertung) Differenzierung zwischen EU und sonstigen Gesellschaften in Bezug auf Gesellschafterdarlehen Bewertung KG oder GmbH ohne Gesellschafterdarlehen; Schuldabzug begrenzt bei begünstigtem Betriebsvermögen auf 15 % => negative Steuerwerte nicht möglich April
8 Bewertung Betriebsvermögen (künftig) Beispiel 1 GmbH hat Steuerwert 100 Mio. Alleingesellschafter G hat Anteil mit Bankdarlehen von 200 Mio erworben. In welcher Höhe ist Schuld nach derzeitigem bzw. künftigen Recht abziehbar? Lösung: Derzeit: Bei Inanspruchnahme der Betriebsvermögensvergünstigungen nur 65 % der Schuld abziehbar; bei Verzicht auf Betriebsvermögensvergünstigungen 100 % = 200 Mio Künftig: Betriebsvermögensvergünstigungen zwingend. Abziehbarkeit der Schuld nur in Höhe von 15 % = 30 Mio April
9 Bewertung Betriebsvermögen (künftig) Beispiel 2 Unternehmer U hinterlässt seinem Neffen ein Immobilienunternehmen (Verwaltung und Vermietung von gewerblichen Objekten). Erbschaftsteuerwert (neu) 100 Mio ; Steuerbilanzwert 40 Mio. Steuerkonsequenzen nach künftigem Recht, wenn Neffe keine Eigenmittel zur Tilgung der ErbSt-Schuld hat. Lösung: Betriebsvermögensvergünstigungen nicht einschlägig => ErbSt-Schuld: 50 Mio ; Zur Schuldbegleichung Veräußerung des Unternehmens notwendig => ESt-Schuld auf Veräußerungsgewinn von 60 Mio = ca. 28 Mio. Gesamtsteuerbelastung ca. 78 % April
10 Begünstigungen Betriebsvermögen (derzeit) 1. Betriebsvermögensfreibetrag von Bewertungsabschlag von 35 % 3. Entlastungsbetrag (88 %) bei natürlichen Personen außerhalb der Steuerklasse I (z.b. an Neffe/Nichte) è Begünstigung durch Kürzung der Bemessungsgrundlage / Entlastungsbetrag April
11 Begünstigungen Betriebsvermögen (künftig) 1. Verschonungsabschlag von 85 % 2. Gleitende Freigrenze von auf das begünstigte steuerpflichtige Betriebsvermögen (15 %)(bis Unternehmenswert von maximal ) 3. Entlastungsbetrag bei Steuerpflichtigen außerhalb der Steuerklasse I (z.b. an Neffe/Nichte) auf das begünstigte steuerpflichtige Betriebsvermögen (15 %) Beachte: in vollem Umfang und nicht mehr nur 88 % April
12 Begünstigungen Betriebsvermögen (künftig) Begünstigtes Vermögen dem Grunde nach: Inländisches gewerbliches, freiberufliches BV beim Erwerb eines Betriebs, Teilbetriebs oder Anteils; entsprechendes Betriebsvermögen in EU/EWR Alle Wirtschaftsgüter, die ertragsteuerlich dem inländischen oder EU/EWR - Betriebsvermögen (BV) zurechenbar, d.h. auch Sonder-BV und Drittlands-BV Unmittelbare Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, EU oder EWR, wenn Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 % beteiligt oder Verbindung mit anderen Gesellschaftern über Poolklausel (einheitliche Verfügung bzw. Stimmrechtsausübung) Betriebsvermögen des Betriebes bzw. der Kapitalgesellschaft besteht nicht zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen April
13 Begünstigungen Betriebsvermögen (künftig) Verwaltungsvermögen: Dritten zur Nutzung überlassener Grundbesitz; Ausnahme: einheitlicher Betätigungswille in überlassender und nutzender Gesellschaft ((P) Personengruppe) Anteile an Kapitalgesellschaften unmittelbar bis zu 25% ((P) Personengesellschaft als Anteilseigner, auf wen wird für Quote abgestellt?) Unterbeteiligungen im In- und Ausland mit mehr als 50 % Verwaltungsvermögen Wertpapiere und vergleichbare Forderungen Kunstgegenstände, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine, außer Handel oder Verarbeitung Hauptzweck des Gewerbebetriebs April
14 Begünstigungen Betriebsvermögen (künftig) Berechnung der 50%-Grenze: Summe der gemeinen Werte der EWG des Verwaltungsvermögens im Verhältnis zum gemeinen Wert des Betriebs (zumeist Ertragswert) Berücksichtigung von Schulden? Beispiel: GmbH & Co KG mit Ertragswert 100 hält Wertpapiere mit gemeinem Wert von 70. Diese sind in Höhe von 40 fremdfinanziert. GmbH & Co. KG zur Gänze begünstigt? Lösung: Derzeitiger Gesetzeswortlaut spricht dagegen. April
15 Begünstigungen Betriebsvermögen (künftig) Verwaltungsvermögen mindestens zwei Jahre im BV: Zweijahresfrist zur Verhinderung von Steuergestaltungen Herausnahme aus der Begünstigung von Verwaltungsvermögen, welches innerhalb von zwei Jahren vor Besteuerungszeitpunkt dem Betrieb zugeführt wurde Für umgekehrten Fall keine Fristen vorgesehen Auffüllen des Betriebs mit Verwaltungsvermögen bis zu 50 %-Grenze zwei Jahre vor Übertragung abschließen Herausnahme von Verwaltungsvermögen vor Übertragung, wenn Verwaltungsvermögensgrenze von 50 % überschritten ist April
16 Begünstigungen Betriebsvermögen (künftig) Bedingung Lohnsumme: Lohnsumme darf in zehn Jahren nach Übertragung in keinem Jahr geringer sein als 70 % der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor Übertragung Folge der Unterschreitung: Für jedes Jahr der Unterschreitung entfällt 1/10 des gewährten Verschonungsabschlags = 8,5 % des gemeinen Unternehmenswerts (rückwirkende Neufestsetzung) Abschmelzungsmodell, d.h. Verschonung für Jahre, in denen Mindestlohnsummenkriterium eingehalten Kriterium gilt nicht für Betriebe mit höchstens zehn Arbeitnehmern Dynamisierung der Lohnsumme nach Tariflohnindex April
17 Begünstigungen Betriebsvermögen (künftig) Nachversteuerungstatbestände: Betriebsvermögen muss über 15 Jahre (bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft über 20 Jahre) im Betrieb erhalten werden, ansonsten Nachversteuerung Einzelne Tatbestände: Betriebsveräußerung/-aufgabe (auch Insolvenz) Veräußerung/Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen, aber: Reinvestitionsklausel Überentnahmen, die Summe der Einlagen und Gewinne seit Betriebserwerb um mehr als 150 T übersteigen, aber: nur proportionale Nachversteuerung Aufhebung der Stimmrechtsbündelung und/oder Verfügungsbeschränkung Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in Personengesellschaft April
18 Begünstigungen Betriebsvermögen (künftig) Gewinner der Reform der Unternehmensnachfolge: Unternehmen, bei denen die steuerliche Neubewertung zu einer Werterhöhung von unter ca. 430 % führt und die sehr langfristig weitestgehend unverändert beim Nachfolger erhalten bleiben sollen Verlierer der Reform der Unternehmensnachfolge: Vielfach ertragstarke Personengesellschaften vorrangig aus der Dienstleistungsbranche, da hier Werterhöhungen über mehr 430 % die Regel sein dürften Unternehmen, bei denen ein Nachversteuerungstatbestand ausgelöst wird Lediglich gewerblich geprägte Gesellschaften April
19 Gestaltungsoptionen und Handlungsempfehlungen Vor Inkrafttreten der Reform: Übertragung von rein gewerblich geprägtem Privatvermögen unter Ausnutzung der derzeitigen BV-Vergünstigungen; ggf. noch Schaffung von gewerblich geprägtem Vermögen Ggf. Übertragung von Betriebsvermögen in einem Vorgang mit Nutzung von sog. Schenkungsteuerfonds mit negativen Werten Berechnung der Steuerlast einer Übertragung von BV unter derzeitigem Regime vs. künftigem Regime; ggf. schenkweise Übertragung unter Widerrufsvorbehalt, insbesondere bei Tendenz, dass künftige Behaltensfristen bzw. Lohnsummenkriterien nicht realistisch erfüllbar sind April
20 Gestaltungsoptionen und Handlungsempfehlungen Grundsätzliche Empfehlungen für Zeit nach Inkrafttreten des neuen Regimes: Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Behaltensfristen und des Lohnsummenkriteriums bei Übertrag von Betriebsvermögen unter neuem Regime: Verankerung von Verpflichtungen in Schenkungs- und Gesellschaftsverträgen Verringerung der Lohnsumme vor Betriebsübergang, z.b. durch Verlagerung von Arbeitsplätzen in Drittländer, Einstellung von Leiharbeitern und Zeitarbeitern Ggf. Steuerung der Lohnsumme über Geschäftsführergehalt April
21 Gestaltungsoptionen und Handlungsempfehlungen Schaffung und Vermehrung von steuerbegünstigtem Betriebsvermögen: Einbringung von Drittlandsgesellschaften in Inlandsgesellschaften Steuerung der Verwaltungsvermögensgrenzen auf sämtlichen Stufen eines Konzerns, ggf. Verlagerung von Verwaltungsvermögen innerhalb von Konzerngesellschaften Zuführung von Verwaltungsvermögen mehr als zwei Jahre vor Übertragung bis zu 50 % des Unternehmenswerts Entnahme von Verwaltungsvermögen vor Übertragung bei Gefahr des Überschreitens der 50 % - Grenze Abschluss von Poolverträgen bei Kapitalgesellschaften bzw. ggf. Umhängen von mittelbar gehaltenen Kapitalgesellschaftsanteilen, um mehr als 25 % direkt zu halten April
22 Fazit Erbschaftsteuerreform kein Beitrag zur Steuervereinfachung Viele zusätzliche Pflichten gerade für Erwerber von Betriebsvermögen unter künftigem Regime Umverteilung der Besteuerungslasten hin zu Großvermögen und Übertragungen außerhalb des engsten Familienkreises Vorgezogene Übertragungen unter derzeitigem Regime vielfach steuerlich interessant, aber Steuerlast sollte nie das entscheidende Kriterium sein Auch geplantes Regime verfassungsrechtlich in einigen Punkten angreifbar (so jedenfalls Viskorf auf Münchner Steuerfachtagung am 12. März 2008) April
23 Kontakt Dr. Tom Offerhaus Leiter Private Client Services/Nachfolgeberatung WTS AG Steuerberatungsgesellschaft Thomas-Wimmer-Ring München Tel.: tom.offerhaus@wts.de April
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