Raumplanung allgemein

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1 Raumplanung allgemein Raum = mehrdimensional (geografisch, bezgl. Strukturen etc.) Einflussfaktoren in Rpl.: Gemeindegrössen, Demografie, Föderalismus Rpl. ist kein Fach sondern ein Fächer! Aufgaben der Rpl.: Lösungen für die Entwicklung und Gestaltung des Lebensraums erarbeiten Vielfältige Ansprüche an Boden koordinieren Gmden und Städte beraten (Politik) 3-4 Ebenen: Bund, Kantone, (Regionen), Gemeinden, (Quartiere) Den Siedlungsraum beeinflussende, übergeordnete Entwicklungen Wirtschaftliche Entwicklungen Standortfaktoren CH muss im internationalen Markt um die Positionierung kämpfen (harte Konkurrenz!) Demografische Entwicklungen Wanderung (Migration), Geburtenüberschuss Bevölkerungspyramide Anteil der alten Pers. Bedürfnisse bzgl. Raum ändern sich! 1972/74: Vorhersage für 10Mio. EW innert kurzer Zeit (Infrastruktur darauf auslegen!!!) 1974 ff : Schwarzenbach-Initiative wenig Wanderung (Migration) Ostblocköffnung (1990 ): sehr starke Wanderung Zwischen 1980 und mitte 1990er: Rückentwicklung der Städte Agglomerationen (aktuell: keine Rückentwicklung mehr (Steuern verbessert, verbesserte Lebensqualität in Städten) Verkehr und Kommunikation Pendlerbewegung o Extreme Zunahme des MIV!!! o Verbundnetze (öv) fördert Pendeln mit öv Flughafen Hintergründe der Raumplanung Bodennutzung Gesamtfläche der Schweiz: 41'285 km 2 Aufteilung: 7% Siedlungsfläche, 37% landwirt. Nutzfläche, 31 % bestockte Fläche (Wald ), 25% unproduktive Fläche (Fels, Eis, Gewässer)km 2 besiedelbare Fläche = Siedlungsfl. + landwirt. Nutzfl. (ohne alpwirt. Nutzfl.) = 31% Bevölkerungsdichte Mittelland: 500 EW/ km 2 Gesamte CH: 176 EW/ km 2 Verstädterung (Mittelland = durchgehendes Siedlungsband Bodensee Genf) (1999) 1/3 der Bev.: Agglos der 5 Grossstädte (Zürich, Bern, Basel, Lausanne, Genf)

2 1/3 der Bev.: übrige städtische Gebiete (Agglos und kl. Städte) 1/3 der Bev.: ländliche Gebiete Entwicklung der überbauten Fläche: Zwischen 1950 und 2000 hat sich die überbaute Fläche verdoppelt!!! Seit 1980 geht Flächenverbrauch leicht zurück Heute: 1.3 m 2 /s werden verbraucht (2/3 davon für Siedlungsfläche genutzt, 1/3 Wald der früheres Kulturland überwächst) 9 Gemeindetypen: Zentrumsgmde., suburbane Gmde., reiche Gmde., periurbane Gmde., touristische Gmde., Industriegmde., Pendlergmde., gemischte Gmde., agrarische Gmde. Raumbedürfnisse Wohnraum: Allg. Bevölkerungszuwachs (rel. geringe Bedeutung) Entwicklung der Haushaltsgrösse (aufgrund wirt., techn., gesell. Veränderungen) Trend zu kl. Haushalten (1/3 sind Einpersonenhaushalte) Zahl der Haushalte hat überproportional zugenommen im Vgl. zu Bevölkerung Zunahme Wohnraumbedarf / Kopf (1950: 24m 2, 2000: 44m 2 ) (Wohlstandszunahme) Zunahme Zweit- und Ferienwohnungen Wirtschaft: Entwicklung von Industriewirtschaft zu Dienstleistungswirtschaft Wirtschaft konzentriert sich heute auf dicht besiedelte & gut erschlossene Gebiete Wohnen möglichst im Grünen, ruhige Lagen räumliche Entmischung & verbesserte Verkehrsverbindungen fördern sich gegenseitig Industriebrachen: neue Siedlungen / Stadtteile zu schaffen Chance: gut abgestimmte Nutzungen & guter öv Verkehr: 2% der CH-Fläche, 32% der Siedlungsfläche (120m 2 /Kopf) Verkehrsflächenaufteilung: 88.7% Strassen, 9.5% Bahn, 1.8% Luftverkehr Verkehrsverhalten: ½ Freizeit, ¼ Pendler, ¼ Einkaufen, Geschäftsverkehr Viele Nutzungen in Randregionen zusätzlicher Verkehr: haushälterische Bodennutzung, Entleerung Innenstädte, Versorgungsschwierigkeiten Dörfer & städtische Randregionen Freizeit / Erholung Freizeit, Erholung, Sport gewinnen an Bedeutung Touristische Transportanlagen Bodenverbrauch, Eingriffe in Natur & Landschaft Landschaft unter Druck Obengenannte Raumbedürfnisse & LW haben naturnahe Landschaften zurückgedrängt (viele kl. Veränderungen bewirken gemeinsam viel) Schutz- und Lenkungsmassnahmen für Gegensteuer

3 Gesetzgebung über den Lebensraum Entwicklung der Gesetze Durch Industrialisierung, Fortschritte in der LW, neue Verkehrsmittel wurden staatliche Eingriffe in Nutzungs- und Verfügungsrechte über den Boden nötig Seit Ende 19.Jh. div. Gesetzgebungen 1966: BG über Natur- und Heimatschutz 1983: BG über Umweltschutz BV: Artikel über Eigentum (Art. 26) und Raumplanung (Art. 75) in BV verankert Art. 75: Bund legt Grundsätze der Rpl. fest, Bund fördert und koordiniert Zusammenarbeit zwischen Kantonen, berücksichtigt bei eigenen raumwirksamen Tätigkeiten die Anliegen der Rpl. BG über Raumplanung (1979) Ziele und Planungsgrundsätze Instrumente und Verfahren auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene Ziele, Grundsätze, Instrumente, Verfahren Rpl. = öffentliche Aufgabe Demokratie, Rechtsstaatlichkeit Ziele im RPG (Art. 1) Konkretisierung mit Art. 75 BV: Haushälterische Bodennutzung Schutz der Lebensgrundlagen (Boden, Luft, Wasser, Landschaft) Schaffung wohnlicher Siedlungen Angemessene Dezentralisierung von Besiedlung und Landschaft Planungspflicht (Art. 2) Bund, Kt., Gmden erarbeiten koordinierte Planungen für raumwirksame Tätigkeiten (genügend Ermessensspielraum für nachgeordnete Behörden bei Aufg.erfüllung) Grundsätze im RPG (Art. 3) Verdeutlichung und Ergänzung der Ziele Landschafts- und umweltschonende Bodennutzung Erhaltung von genügend Kulturland Förderung der Siedlungsqualität Erhaltung schutzwürdiger Landschaften und Ortsbilder Schaffung der räuml. Vorraussetzung für wirt. Entwicklung Dienen als Anleitung und Massstab der Interessenabwägung Interessenabwägung Ermittlung der Interessen: Auslegeordnung der Entscheidungskriterien und der berührten Interessen (auch private und öff. ausserhalb der Rpl. berücksichtigen)

4 Beurteilung der Interessen: Denkbare Auswirkungen, Schadensrisiko, Wirtschaftlichkeit, Rückgängig-Machen Optimierung der Interessen: Gegenseitiges Abwägen der Interessen, Kompromisse oder Unvereinbarkeiten Ermessensspielraum! Instrumente und Verfahren Bund: Konzepte und Sachpläne Kanton: Richtpläne Gemeinde & Kanton: Nutzungspläne Grundlagen: Leitbilder, Bedarfsabklärungen, Eignungsstudien, Inventare Gegenstromprinzip = wechselseitige Beziehung der 3 Instrumente Ziel: optimale Voraussetzungen schaffen für die Realisierung von Vorhaben (nicht das Verhindern von Projekten!)

5 Raumplanung auf Bundesebene Planungsaufgaben Erlass von Gesetzen und Grundsätzen (RPV & Spezialgesetzgebung) Koordination & Genehmigung von kt. Richtplanungen Beobachtung der räuml. Entwicklung Forschung, Förderung Planungsinstrumente: Konzepte Sachpläne Allgemein formuliert Für Sachbereiche, in denen der Bund o nur teilweise zuständig ist (touristische Anlagen) o nur Teilbereiche regelt (Wald, Gewässerschutz) o Dritte finanziell unterstützt (Finanzhilfe LW, Kredite (IHG)) Komplexe Problemsituationen klären, Lösungswege aufzeigen z.t. als Vorstufe zu Sachplänen klare Handlungsanweisungen (sehr konkret) Standort, Realisierungsprogramme, Arbeitsprogramm nur für Bereiche, in denen der Bund über umfassende Kompetenzen verfügt Grundzüge der Raumordnung der Schweiz Vorstellung des Bundes über anzustrebende räumliche Entwicklung der CH Ziel: kohärente Raumordnungspolitik, die verschiedenen Planungen aufeinander abstimmen Grundzüge: o Begrenzung des Siedlungswachstums & bessere Ausnutzung innerhalb des Siedlungsraum o Konzentrierte Dezentralisation ((durch öv) vernetztes Städtesystem) o Abstimmung Siedlungswachstum & öv o Erhaltung des Kulturlandes (Siedlungsbegrenzung) o Verbesserung der Einbindung der CH in Europa (Verkehr, Kommunikationstechnologien) o Ländliche Räume erhalten (wirt. Lebensfähigkeit) vernetztes Städtesystem Schweiz (einzelne Städte & Regionen stärken)

6 Kantonale Richtplanung Zentrale Bedeutung: Drehscheibe der Koordination über alle staatl. Ebenen und über alle raumwirksamen Sachbereiche hinweg! Gesetze: Art. 8 RPG: o Richtplan zeigt wie die raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander abgestimmt werden o Zeitliche Folge der Aufgaben und zu verwendende Mittel Art. 6 RPG: Richtpläne = Zuständigkeit der Kantone (wird ca. alle 10 Jahre angepasst) Art. 11 RPG: Bundesrat muss Richtpläne & allfällige Änderungen genehmigen Art. 9 RPG: Richtpläne sind behördenvermindlich (für alle andern nur indirekt) Grundlage: Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Entwicklung (Leitbild, welches längerfristige räumliche Entwicklung für den Kt. Aufzeigt) Richtplanung Grundlagenerarbeitung: Analyse des Ist-Zustands Aufzeigen der erstrebenswerten Raumordnung, Koordination (enge Zusammenarbeit!) Kt. Definiert seine Absichten & seinen Handlusngsspielraum (für andere Planungsbehörden, Wirt., Bevölkerung) Richtplan Hält Ergebnisse der Richtplanung in Karte & Text fest Koordinationsrichtplan Regelt das Verhältnis zwischen den verschiedenen Planungsebenen (Gegenstromprinzip) Koordination mit übrigen staatl. Aufgabenbereichen oft sind zusätzlich zu den Instrumenten der Rpl. flankierende Massnahmen nötig Nutzungsrichtplan Grundsätzliche Vorgaben für die lokale (kommunale) Nutzungsplanung entscheidend für Festlegung der Nutzungsordnung

7 Raumplanung auf kommunaler Ebene Leitbilder: Koordinations- und Führungsinstrument, langfristige Absichten (nicht rechtskräftig) Information, Mitwirkung der Bev. (Identitätsgefühl) Inhalt: Entwicklungsziele, Leitbilder, Handlungsrichtlinien Kommunaler Richtplan Rechtliche Grundlage: von Kt. zu Kt. verschieden Wirkung: behördenverbindlich oder anweisend, Einschränkungen für Nutzungsplan Bedeutung & Zweck: Grundlage Nutzungsplanung, Koordination, Bestandteile: Grundlagen (Analysen), Bericht (Entwicklungsziele, Konfliktlösungen, Massnahmen, ), Pläne Nutzungsplanung (Grundordnung / Ortsplanung)) = Rahmennutzungsplan + Sondernutzungspläne + Erschliessungsplan Art. 14 RPG: Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens. Unterscheidung in Bau-, LW-, Schutzzonen Bestimmt Zweck, Ort und Mass der Bodennutzung für ein bestimmtes Gebiet (wichtigste Funktion: Trennung Bau- und Nichtbaugebiet) Bestandteile: BZO, Rahmennutzungsplan / Zonenplan, Erschliessungsplan, Bericht (ev. Ergänzungspläne, Sondernutzungspläne) Wirkung: Allgemein verbindlich für Grundeigentümer (parzellenscharf), Erschliessungspflicht für Gmde., Eigentumsbeschränkungen / Enteignung Immer noch viele Pläne, die nicht bundesrechtskonform sind!!! (Frist eigentlich 1987) Rahmennutzungspläne (Zonenpläne) Ausscheidung der Nutzungszonen für ein grösseres Gebiet Grundnutzungszonen (Art. 14 RPG): Bau-, LW-, Schutzzonen (+ ev. weitere Zonen) Schutzobjekte Waldfeststellung, Empfindlichkeitsstufen Funktion: Nutzung steuern Sondernutzungspläne Verfeinerung der Rahmennutzungspläne, z.t. von Nutzungsplan abweichend Gestaltungs-, Überbauungs-, Detailnutzungspläne Pläne für besondere Einrichtungen ausserhalb des eigentlichen Siedlungsgebietes (Einzelvorhaben mit erheblichen Auswirkungen: Golfplatz, Kiesgruben etc.) Baulinienpläne (Raumsicherung für öff. Bauten & Anlagen > Enteignung) Dürfen auch von Kt. und Bund erlassen werden

8 Geringere Bedeutung: Masterpläne Erschliessungspläne Erschliessung = Zufahrt Wohnzonen: grundsätzlich Anschluss ans Strassennetz (Notfalldienste, Kehrrichtabfuhr) BG über Fuss- und Wanderwege (FWG): hinreichender Zugang für FG (Fusswegpläne fehlen aber noch in den meisten Kten. und Gmden.) Umweltrechtliche Baureife: Verkehrszunahme auf Zufahrtsstrassen darf Belastungswerte des USG nicht überschreiten öv: keine grundsätzliche Erschliessungspflicht (nur z.t. bei publikums-/verkehrsintensiven Anlagen) Erschliessung = Wasser-, Abwasser-, Energieleitungen Spezialgesetzgebung, kt. Recht: Anschluss ohne erheblichen Aufwand soll möglich sein Erschliessungspflicht für Bauzonen innert 15J. (Art. 15 RPG) Erschliessungsprogramm: zeitliche Abfolge Erschliessungsabgaben Kt. können Kausalabgaben erheben: o Beiträge (Pers., die durch Erstellung öff. Anlagen besondere wirt. Vorteile erhalten) o Benutzungsgebühren (regelmässige Geldleistung für Benützung der Infrastruktur) o Anschlussgebühren (einmalig für Anschluss an ein öff. Verteilnetz) Nutzungszonen (geregelt in BZO) > Jeder Parzelle wird 1 Nutzungszone zugeschrieben > bundesrechtlich vorgeschrieben: Bau-, LW-, Schutzzonen (weitere Differenzierung je Kanton erlaubt) Bauzonen (Art. 15 RPG) Zuständigkeit der Gmde!!! Eignung (für Überbauung) aufgrund o bautechnische Überbaubarkeit (Topografie, Lage etc.) o für Siedlungszwecke geeignet (Ruhebedürfnis (LSV), Nähe & Dichte öv, Freizeit- & Einkaufsmöglichkeiten) o Erschliessbarkeit zweckmässig & kostengünstig o rechtlich verfügbares Land (Grundeigentümer können nicht zum Bauen verpflichtet werden Unsicherheiten!!! (deshalb oft mehr BZ eingezont als nötig wäre) Bereits weitgehend überbautes Land o Geschlossene Überbauung mit Siedlungscharakter (Nähe der Häuser, Infrastruktur) o Schliessen von Baulücken, die aber zum Siedlungsbereich dazugehören oder Land, das voraussichtlich innert 15J. benötigt und erschlossen wird o Reserven für zukünftige Gmde-Bev. (innere Reserven berücksichtigen) o Nachweis erforderlich! o Innert 15J. erschlossen: Erschliessungspflicht der Gmde., Finanzierung gesichert! Unterarten (von Kt. Bestimmt): detailliertere Bauvoraussetzungen

9 Landwirtschaftszonen (Art. 16 RPG) Zuständigkeit des Kt. Eignung (für landwirt. Nutzung oder Gartenbau) aufgrund Bodenqualität, Geländeform, klimatische Verhältnisse (für maschinelle Bewirtschaftung ausgerichtet) Land, das im Gesamtinteresse landwirt. genutzt werden soll Wenn möglich grössere zusammenhängende Flächen Dient auch weiteren Anliegen: Landschaftsschutz, ökologischer Ausgleich, Erholung Landwirt. Nutzung = Erzeugung von Bodenprodukten & Tierhaltung Schutzzonen (Art. 17 RPG) Zuständigkeit des Kt. Landschaftsschutzzonen, See- und Uferschutzzonen, Ortsbildschutzzonen, Gewässerschutzzonen Ziel: Nutzungen einschränken, die geschützte Gegenstände/Werte beeinträchtigen können Häufig überregional (koordinierte Zusammenarbeit) Bundesebene: Spezialgesetzgebungen (NHG, USG, GSchG) & Inventare Schutzzonen können andere Nutzungszonen überlagern (> Einschränkungen, Auflagen ) Andere rechtl. Mittel der Kte.: Schutzverordnungen, Schutzverfügungen, Verträge Weitere Zonen (Art. 18 RPG) Zuständigkeit des Kt. /Gmde. sich überlagernde Nutzungszonen: LW, Naturschutz, Gewässerschutzzone, Archäologiezone, Wintersportzone, Gefahrenzone, Ruhezone Veränderung der Zonenart: (Neu-)Einzonung, Auszonung, Rückzonung (Auszonung oder Umwandlung in Reservezone), Nicht-Einzonung, Auf-/Abzonung (Nutzungsmass) Etappierung: nur bei Erschliessung nicht bei BZ-Einzonung zulässig (gemäss RPG) Bestandes-/ Besitzgarantie: bei neu geltenden Vorschriften dürfen bestehende Bauten erhalten bleiben (z.bsp.: Rückstufung von W3 zu W2), Neubauten nach neuen Vorschriften Planungszone: Vorsorgliches Bauverbot / Bausperre (Sicherung für laufende Planungsabsichten) Verfahren, Ablauf der Nutzungsplanung Gemeinde: Ausarbeitung des Nutzungsplans, Abstimmung Gmdeversammlung/ - parlament Kanton: Festlegung der Organisation & des Verfahrens der Nutzungsplanung Kt. Baugesetze / Bauverordnungen Festlegung, Genehmigung, Änderung, Überprüfung der Nutzungspläne (Art.14ff RPG) Erschliessung von Bauzonen (Art. 19 RPG)

10 Landumlegungen (Einleitung & Durchführung) (Art. 20 RPG) Baubewilligungen (Erteilung, Überprüfung, Änderung) (Art. 22 ff. RPG) Genehmigung der Nutzungsplanung (RR) (Art. 26 RPG) (Richtplanvorgaben eingehalten? Funktionale Rechtsgrundsätze (kt. RPG, Gewässerschutz, Waldabstände etc.) Informations- und Mitwirkungsrecht der Bevölkerung (Art. 4 RPG) Recht auf Ansichtsäusserung bei Planentwürfen Planauflage nach Überarbeitung (nach Vorprüfung durch Kt.) > Einsprache (Art. 33 RPG) Planbeschluss durch Gemeinde Rechtsmittel gegen Erlass / Änderung von Nutzungsplänen (Verwaltungsgericht) Baubewilligung Gesetzliches Art. 22 RPG: Bauten & Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet od. verändert werden Voraussetzungen: Zonenkonformität & Erschliessung (+ weitere kt./komm./eidg. Vorschriften) Baubewilligung = hoheitlich, Verfügung Falls Voraussetzungen erfüllt: Baugesuchsteller hat Anspruch auf Bewilligung Gesuch um nachträgliche Baubewilligung möglich (ev. Ordnungsbusse) Geltungsbereich Sachlich: Wofür braucht es überhaupt eine Bewilligung? Bauten (ober- und unterirdische Gebäude, über best. Zeit ortsfeste Fahrnisobjekte) & Anlagen (u.a. Verkehrseinrichtungen, erhebliche Geländeveränderungen) bei Neubau, Wiederaufbau, Um- und Anbauten, z.t. Zweckveränderungen Grenzfälle (siehe Rechtsprechung) Kt. und Gmde. dürfen Vorschriften verschärfen aber nicht lockern Persönlich: Bauvorschriften gelten grundsätzlich für alle Bauherrschaften (private & öffentliche) Infrastrukturvorhaben von nationaler Bedeutung: Sonderregelungen Zonenkonformität Bauvorhaben muss mit dem Zweck und den Vorschriften der entsprechenden Nutzungszone übereinstimmen (bauliche aber auch vermehrt umweltrechtliche Vorschriften) Keine generell anwendbaren Kriterien immer im Einzelfall prüfen! Baubewilligungsverfahren Im kant. und komm. Recht geregelt (s. Diagramm) Oft vereinfachtes Verfahren für Vorhaben, die keine Rechte von Dritten tangieren Einsprachemöglichkeit für Dritte gegen Bauvorhaben

11 Beschwerdemöglichkeit bzgl. Erteilung der Verfügung (für Bauherrschaft bzw. Dritte (jedoch nur wer sich bereits beim Einspracheverfahren beteiligt hat)) Koordination Meistens sind für ein Projekt mehrere Bewilligungen notwendig für die jeweils immer wieder andere Stellen zuständig sind (Bund/Kt./Gmde. bzw. Fachbehörde) Art 25, 33 RPG: Auftrag an Kte. zur Koordination der Verfahren (Ziel: Beschleunigung und inhaltliche Abstimmung) Materielle Koordination: Inhaltliche Abstimmung der Entscheide Formelle Koordination (Verfahrenskoordination): Einzelne, für ein Projekt notwendige Bewilligungen verfahrensmässig & zeitlich aufeinander abstimmen Konzentrationsmodell: alle notwendigen Bewilligungen werden von 1 (neutralen, fachübergreifenden) Behörde erteilt (Bsp.: Bund, BE) Koordinationsmodell: alle Verfahren weiterhin parallel, aber 1(Leit-) Behörde, die für zeitliche & inhaltliche Abstimmung verantwortlich ist (Bsp.: ZH, AG, SG) Planungsablauf & Mitwirkung Planungsablauf: Anstoss (Antrag, Initiative, Anregung) Einleitung (Offerte, ev. Submission, Kredit) Vorbereitung (Programm (= angepasste Offerte), Kommission) Grundlagen (ev. Erhebung ( Mitwirkung Bev.)) Entwurf (Ziele (versch. Ebenen), Analyse, Lösungen) = Hauptarbeit Beurteilung (Vorprüfung (Kt.), Einwände ( Mitwirkung Bev.)) Bereinigung Festlegung (Antrag/Weisung, Beschluss) Rechtsmittel (Rekurs, Beschwerde) Genehmigung (Beschluss, Publikation, Rechtskraft) Mitwirkung Art. 4 RPG: Information über Planung, Mitwirkung der Bev. am Planungsprozess, Pläne = öffentlich Warum wichtig? Akzeptanz bei Mehrheit, Verständlichkeit, Glaubwürdigkeit der Planer Vorgeschrieben für kt. Richtplanung, Nutzungsplanung Wie? Kommissionen / Arbeitsgruppen, Orientierungsveranstaltungen, Befragungen, Einwendungsverfahren / Vernehmlassungen, Medien, Ausstellungen, Sprechstunden

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