Finanzwissenschaft II: Normative Besteuerungsansätze II: Unternehmenssteuern Vorlesung an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg WS 2007/2008

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1 Finanzwissenschaft II: Normative Besteuerungsansätze II: Unternehmenssteuern Vorlesung an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg WS 2007/2008 Prof. Dr. Lars P. Feld Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Universität St. Gallen (SIAW-HSG), CREMA und CESifo

2 Normative Besteuerungsansätze II: Unternehmenssteuern Aufbau der Vorlesung Unternehmen und Unternehmenssteuern Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts Entscheidungsneutrale Besteuerung? Investitionsneutralität Finanzierungsneutralität Rechtsformneutralität Zusammenfassung FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 2

3 Literatur Homburg, St. (2007), Allgemeine Steuerlehre, Vahlen, München, 5. Auflage, Kap. 7. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 3

4 Unternehmen und Unternehmenssteuern I Besonderheit der Unternehmenssteuern Unternehmen als ein Vertrag, der versch. Personen (Kapitalgeber, Arbeitnehmer, Manager) die Verfolgung ihrer Interessen erleichtert. Coase (1937): Unternehmen werden gegründet, wenn eine rein marktliche Organisation durch individuelle Verträge zu teuer ist. Punktuelle Ersetzung des Marktes durch kleine Planwirtschaften. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 4

5 Unternehmen und Unternehmenssteuern II Rechtsformen als Standardverträge GbR, OHG, KG, GmbH, AG Personengesellschaften: Verfügungsgewalt und Anrecht auf den Gewinn beim Unternehmer Kapitalgesellschaften: Verfügungsgewalt bei den Managern und Gewinn bei den Anteilseignern. Unternehmen haben keinen eigenen Willen und keine steuerliche Leistungsfähigkeit Nur Leistungsfähigkeit der dahinter stehenden Menschen. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 5

6 Unternehmen und Unternehmenssteuern III Unternehmenssteuern belasten letztlich Menschen (Kunden, Arbeitnehmer, Kapitalgeber oder Eigentümer) Die juristische Person als rechtliches Konstrukt ohne ökonomische Belastbarkeit Publikumsgesellschaften: Unabhängig von den Interessen der Anteilseigner. Keine Begründung eigener Leistungsfähigkeit. Von Managern dominiertes Regelwerk. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 6

7 Unternehmen und Unternehmenssteuern IV Unternehmenssteuern: alle Steuern, die entweder das Unternehmen selbst (als Vertrag) oder die hinter dem Unternehmen stehenden Unternehmer oder Anteilseigner treffen sollen. Abstellen auf den Steuerdestinatar nicht auf den Schuldner oder Entrichtungspflichtigen Verbrauch- oder Verkehrsteuern gehören nicht dazu. Einkommensteuern vs. Stempelsteuern. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 7

8 Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts I Drei Steuern, die das Unternehmen treffen sollen Einkommensteuer Körperschaftsteuer Gewerbesteuer (Gewerbeertragsteuer) Früher: Vermögensteuer, Gewerbekapitalsteuer alle drei sind im Grund Steuern vom Einkommenstyp. Solidaritätszuschlag ist zur Einkommen- und Körperschaftsteuer hinzurechenbar. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 8

9 Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts II Einkommensteuer 2 EStG: Sieben Einkunftsarten aus Land- und Forstwirtschaft aus Gewerbebetrieb aus selbständiger Arbeit aus nicht-selbständiger Arbeit aus Kapitalvermögen aus Vermietung und Verpachtung sonstige Einkünfte. Gewinneinkünfte sind die ersten drei Einkünfte. Übrige Einkünfte: Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 9

10 Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts III Einkommensteuer Besteuerung der Gewinneinkünfte beruht auf der Reinvermögenszugangstheorie Überschusseinkünfte: Idee der Quellentheorie Einkommensteuer als Unternehmenssteuer, sofern sie die ersten drei Einkunftsarten betrifft. Der für viele Unternehmer relevante Spitzensteuersatz beträgt derzeit 48.5%. Körperschaftsteuer 1 KStG: Gewinn der Kapitalgesellschaften wie Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 25% besteuert. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 10

11 Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts IV Körperschaftsteuer Gewinn wird beim Anteilseigner besteuert, Fremdkapitalzinsen beim Fremdkapitalgeber, Managerlöhne als Arbeitseinkommen besteuert. Rechtfertigung für die Körperschaftsteuer Leistungsfähigkeit Äquivalenzprinzip (Infrastruktur, Haftungsbeschränkung), aber Gebühren Steuerhinterziehung Reingewinnsteuer, wenn volle Abzugsfähigkeit der Steuerschuld bei der Einkommensteuer und Sofortabschreibung. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 11

12 Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts V Gewerbesteuer 2 GewStG: stehender Gewerbebetrieb, soweit im Inland betrieben. Gewerbeertrag: Einkünfte aus Gewerbebetrieb korrigiert um Hinzurechnungen und Kürzungen. Hälftige Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen. Halbierung folgt politischer Logik, denn Gewerbesteuer sollte den gesamten Kapitalertrag treffen. Zweistufiges Verfahren zur Ermittlung Erste Stufe: Steuermessbetrag als Multiplikation des Gewerbeertrages mit der Steuermesszahl von 5% Zweite Stufe: Multiplikation mit Hebesatz. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 12

13 Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts VI Gewerbesteuer Bei einem Hebesatz von 100% ist der nominale Steuersatz 5%. Gewerbesteuer ist von der Bemessungsgrundlage Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie von der eigenen Bemessungsgrundlage abzugsfähig. Effektiver Steuersatz τ G ergibt sich aus dem nominalen Steuersatz τ n : τ G = τ n (1-τ G ) τ G = τ n /(1+τ n ). Bei einem Hebesatz von 500% ist der effektive Steuersatz 20%. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 13

14 Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts VII Gewerbesteuer Da auch von der Bemessungsgrundlage anderer Unternehmenssteuern abzugsfähig, ist die tatsächliche Belastung mit Gewerbesteuer geringer. Seit 2001: Anrechnung des 1.8-fachen der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer Idee: völlige Steuerbefreiung von Einkommensteuerpflichtigen bei Hebesatz von 360% und Einkommensteuersatz von 50%. Abschaffung der Gewerbesteuer als Alternative? Was ist der Ersatz? FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 14

15 Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts VIII Beispielhafte Gesamtbelastung von Gewinnen, die der Einkommensteuer unterliegen: Einkommensteuer plus Solidaritätszuschlag plus Gewerbesteuer persönliche Verhältnisse, aber typischerweise 50%. Körperschaftsteuer unterliegen: Körperschaftsteuer plus Solidaritätszuschlag plus Gewerbesteuer Gewerbesteuer im Bundesdurchschnitt: Hebesatz von 454% ergibt eine effektive Gewerbesteuer von 18.5% Wegen Abzug der GewSt von der Bemessungsgrundlage bleibt eine Gesamtbelastung von 40 % FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 15

16 Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts IX Beispielhafte Gesamtbelastung von Gewinnen Dauerschuldzinsen von 100 bei Gewerbeertrag zur Hälfte angesetzt. GewSt von 9.25 mindert Belastung durch KSt und Soli Steuerbelastung eines FK von 100 mit 7. Ausgeschüttete Gewinne: Halbeinkünfteverfahren Dividenden unterliegen mit der Hälfte des Betrages als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer 50% ESt und Soli macht 25% Dividendensteuer. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 16

17 Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts X Beispielhafte Gesamtbelastung von Gewinnen, die der τ: Allgemeiner Einkommensteuersatz τ D : Dividendensteuersatz τ K : Körperschaftsteuersatz τ F : Steuerbelastung des FK der Kapitalges. τ = 50%, τ D = 25%, τ K = 40%, τ F = 7%. Notabene: Einkommensteuersatz gibt die Grenzbelastung an, während der Körperschaftsteuersatz die Durchschnittsbelastung angibt. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 17

18 Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XI Besteuerung des Einzelunternehmens Handelsvertreter mit Lohn von , jährlichen Zinseinkünften von aus Ersparnissen von und Werbungskosten Zu versteuerndes Einkommen als Angestellter Einkünfte aus nicht-selbständiger Tätigkeit: Einkünfte aus Kapitalvermögen: zu versteuerndes Einkommen: Selbständigkeit: Einkünfte aus Gewerbebetrieb Ermittlung durch Betriebsvermögensvergleich BV in t minus BV in t-1 plus Entnahmen minus Einlagen FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 18

19 Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XII Besteuerung des Einzelunternehmens Betriebsvermögen als das auf der Passivseite der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital (EK) Ersparnisse als Eigenkapital von Erlöse, Abschreibungen und andere Kosten Fremdkapital von Aktiva 00 Passiva Bank EK Aktiva 01 Passiva Bank EK WG FK FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 19

20 Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XIII Besteuerung des Einzelunternehmens WG als andere Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen in 01 um höher als in 00. Das ist der Gewinn nach Steuerbilanz und damit das zu versteuernde Einkommen des selbständigen Handelsvertreters. Bei Entnahmen in 01 von bleiben Bank von und EK von Betriebsvermögensdifferenz ist Gewinn als Summe von BV und Entnahme FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 20

21 Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XIV Besteuerung des Einzelunternehmens Betriebsvermögen am Schluss des Jahres: V i Betriebsvermögen am Schluss des Vorjahres: V i-1 Differenz der BV als V i Saldo von Entnahmen und Einlagen: z i Gewinn im Jahre i: = V i V i-1 + z i = V i + z i. Betriebsvermögensvergleich, da der Unternehmensgewinn nicht unmittelbar beobachtbar. Resteinkommen (Gewinne) sind schwerer zu besteuern als Festeinkommen (Löhne, Zinsen, Mieten). FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 21

22 Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XV Besteuerung des Einzelunternehmens Gewinne sind nicht aus Verträgen ablesbar. Informationsproblem. Bei Gewinneinkünften entstehen auch Verluste. Der Staat sollte über die Steuer nicht nur am Gewinn sondern auch am Verlust beteiligt sein. Anspruch auf Steuererstattung oder (verzinsten) Verlustvortrag. 2, Abs. 3 EStG: begrenzte Verrechnung mit positiven Einkünften. 10d EStG: Begrenzter Verlustvor- und -rücktrag FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 22

23 Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XVI Besteuerung des Einzelunternehmens Gewinnbegriff des Einkommensteuerrechts ist ökonomisch gerechtfertigt. Abzielen auf steuerliche Gleichbehandlung von Unternehmern und anderen Personen. Problem des Maßgeblichkeitsprinzips ( 5, Abs. 1 EStG): BV in Steuerbilanz nach handelsrechtlichen Vorschriften anzusetzen. Handelsbilanz dient anderen Zielen: Gläubigerund Anlegerschutz Vorsichtsprinzip des Handelsrechts: systematische Unterbewertung des Eigenkapitals. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 23

24 Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XVII Besteuerung der Personengesellschaft Abhängig davon, ob die Gesellschafter natürliche oder juristische Personen sind: ESt oder KSt. Gewinnermittlung in zwei Stufen: erste Stufe: einheitliche Gewinnermittlung der Gesellschaft zweite Stufe: gesonderte Feststellung des Gewinns auf den einzelnen Gesellschafter zugerechnet. Mitunternehmerkonzept: Gesellschafter trägt unternehmerisches Risiko und entfaltet Initiative stiller Gesellschafter ist kein Mitunternehmer, sondern hat Einkünfte aus Kapitalvermögen. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 24

25 Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XVIII Besteuerung der Personengesellschaft Gleichbehandlung von Einzel- und Mitunternehmern. Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Nicht nur die Gewinnanteile, sondern auch die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. ( 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sind steuerlich wirkungslos. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 25

26 Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XIX Besteuerung der Personengesellschaft Behandlung von Veräußerungsgewinnen Bsp.: OHG mit A und B als Gesellschafter 50% Beteiligung Buchwerte der bilanzierten WG: 600 Marktwerte der WG: A verkauft seinen Anteil für 500 an C realisierter Veräußerungsgewinn von 200 Kapitalkonto des C ist 300 Steuerlich Ergänzungsbilanz für C mit Differenz der Anschaffungskosten des Gesellschaftsanteils (500) und anteiligem Buchwert (300) durch Aufstockung der Buchwerte der einzelnen WG. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 26

27 Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XX Besteuerung der Personengesellschaft Bsp.: OHG mit A und B als Gesellschafter Aktivierung eines entgeltlich erworbenen Geschäftswerts. Ohne Ergänzungsbilanz müsste C bei Verkauf der WG durch die OHG einen Veräußerungsgewinn versteuern, obwohl nach Bezahlung an B und Erhalt von 500 aus Veräußerung kein Gewinn resultiert und der Veräußerungsgewinn bereits bei A versteuert wurde. Gleichbehandlung des Verkaufs von Wirtschaftsgütern (asset deal) und Gesellschaftsanteilen (share deal). FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 27

28 Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XXI Besteuerung der Kapitalgesellschaft Gewinn der Kapitalgesellschaft wird gemäß einkommensteuerlichen Vorschriften ermittelt. Unabhängig von der Verwendung mit 40% KSt, Soli und GewSt definitiv belastet. Ausschüttung des Gewinns: Hälfte des Dividendenbetrages als Einkünfte aus Kapitalvermögen einkommensteuerpflichtig. Dividenden an andere Kapitalgesellschaften sind bei diesen steuerfrei. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 28

29 Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XXII Besteuerung der Kapitalgesellschaft Im Konzern sind Gewinne genau einmal steuerpflichtig und können danach in beliebiger Weise steuerfrei weitergeleitet werden. Erst bei Ausschüttung an natürliche Personen kommt es zu einer wirtschaftlichen Doppelbelastung. Klassische Körperschaftsteuer mit zweifacher Besteuerung der Gewinne auf Ebene der Gesellschaft und beim Anteilseigner. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 29

30 Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XXIII Besteuerung der Kapitalgesellschaft klassische Körperschaftsteuer in Deutschland von 1920 bis 1976 gespaltener Satz: 51% auf einbehaltene und 15% auf ausgeschüttete Gewinne. 1977: körperschaftsteuerliche Vollanrechnungsverfahren zuletzt 40% auf einbehaltene und 30% auf ausgeschüttete Gewinne. Die auf Dividenden entfallende Körperschaftsteuer wird voll beim Anteilseigner auf die Einkommensteuer angerechnet. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 30

31 Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XXIV Besteuerung der Kapitalgesellschaft Seit dem : Wiedereinführung der klassischen Körperschaftsteuer mit Halbeinkünfteverfahren. Übergangsregelung von 15 Jahren! International: Vollanrechnung: Italien und Frankreich Teilanrechnung: Grossbritannien klassische Systeme: USA und Schweiz. Trennungsprinzip: Kapitalgesellschaft und Anteilseigner bilden getrennte Sphären. Höhe der Körperschaftsteuer hängt nur vom Gewinn der Kapitalgesellschaft ab, nicht von den persönlichen Verhältnissen des Anteilseigners. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 31

32 Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XXV Besteuerung der Kapitalgesellschaft Steuerliche Konsequenzen der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Ein-Mann-GmbH Ausgeschüttete Gewinne: persönlicher Steuersatz von 50%: Einzelunternehmer erhält Nettobetrag 50 aus Bruttogewinn 100. GmbH: Abzug von 40% KSt, Ausschüttung von 60 als Dividende. Dividendensteuer bei Halbeinkünfteverfahren: 15, so dass ihm netto 45 verbleiben. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 32

33 Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XXVI Besteuerung der Kapitalgesellschaft Einbehaltene Gewinne: persönlicher Steuersatz von 50%: Einzelunternehmer erhält Nettobetrag 50 aus Bruttogewinn 100. GmbH thesauriert Gewinn nach Steuern in Höhe von 60 Ersparnisse: Einzelunternehmer spart Gewinn von 50 zu einem Zinssatz von 10%. Wegen Zinsbesteuerung bleiben ihm nach einem Jahr GmbH thesauriert 60 und legt an, erhält 6 Zinsen nach einem Jahr, abzüglich 2.4 Steuern der GmbH, abzüglich 15.9 Dividendensteuer, macht FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 33

34 Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XXVII Besteuerung der Kapitalgesellschaft Arbeitseinkommen und Zinseinkommen: Beim Einzelunternehmer als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert. GmbH: Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit aus Geschäftsführergehalt. Einkünfte aus Kapitalvermögen in Form von Zinsen bei einem Darlehen an die GmbH. Beide In-sich-Geschäfte mindern den Gewinn der GmbH und deren Gewerbesteuer. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 34

35 Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XXVIII Besteuerung der Kapitalgesellschaft Verluste: Einzelunternehmer kann einen Verlust von mit anderen positiven Einkünften desselben Jahres verrechnen (Verlustausgleich). GmbH: Verluste werden wegen des Trennungsprinzips nicht an den Anteilseigner durchgereicht. Sie bleiben an der Gesellschaft haften. Die Gesellschaft kann Verluste beschränkt vor- und rücktragen. Der Anteilseigner kann sie nicht mit positiven Einkünften verrechnen. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 35

36 Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XXIX Besteuerung der Kapitalgesellschaft Veräußerung: Anteilseigner mit 1% Anteilen an der Kapitalgesellschaft ist wesentlich beteiligt. Veräußerungsgewinne sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bei nicht wesentlicher Beteiligung gehören Veräußerungsgewinne zu den sonstigen Einkünften, wenn Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf der Anteile nicht mehr als ein Jahr beträgt. Besteuerung nach Halbeinkünfteverfahren. Veräußerungsgewinne der Kapitalgesellschaft sind grundsätzlich steuerfrei. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 36

37 Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XXX Besteuerung der Kapitalgesellschaft Besteuerung der Veräußerungsgewinne als Achillesferse des Systems: Publikumskapitalgesellschaften ohne wesentliche Beteiligung von Aktionären können die Doppelbesteuerung der Gewinne durch Anteilsrückkauf vermeiden. Der zuvor einbehaltene Gewinn wird nicht als Dividende ausgeschüttet, sondern als Kaufpreis an den Aktionär ausgezahlt (Dividenden-Stripping). Belastung mit Körperschaftsteuer als Gesamtbelastung. Trennungsprinzip verunmöglicht die Gleichbehandlung von asset deal und share deal. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 37

38 Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XXXI Grundproblem der Unternehmensbesteuerung Steuererhebung ist einfach, wenn die Steuerhöhe von unmittelbar beobachtbaren Tatsachen abhängt. Schriftliche zivilrechtliche Verträge zwischen Parteien mit konfligierenden Interessen. Fiskus kann leicht daran anknüpfen. Immer wenn kein solcher Vertrag möglich ist, treten Probleme auf FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 38

39 Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XXXII Grundproblem der Unternehmensbesteuerung Beispiele: Betriebsausgaben: Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind ( 4 Abs. 4 EStG), mindern den Gewinn. Reise, Restaurantbesuch, Kraftfahrzeug: Betrieblich oder privat veranlasst? Begründung einer klassischen Körperschaftsteuer? Entnahmen: Erhöhen den Gewinn und sind mit Teilwert anzusetzen. Teilwerte sind objektivierbar. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 39

40 Grundzüge des deutschen Unternehmenssteuerrechts XXXIII Grundproblem der Unternehmensbesteuerung Verträge mit Angehörigen: Ehegattenarbeitsverträge und -darlehen. Immense Probleme, da der Interessengegensatz fehlt. Durch formal geschlossene Verträge können Gewinneinkommen in Arbeits- oder Zusatzeinkommen verwandelt werden. Freibeträge können genutzt und Gewerbesteuern gesenkt werden. Notabene: Keine Reformoption für die Körperschaftsteuer löst diese Probleme. Sie lösen das Periodisierungsproblem (Cash-Flow-Steuer) FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 40

41 Entscheidungsneutrale Besteuerung? I Entscheidungsneutral im Sinne der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre Die Besteuerung soll die relativen Preise auf dem Markt nicht verändern. Normative Interpretation: Sind entscheidungsneutrale Steuern wünschenswert? Positive Interpretation als gedanklicher Nullpunkt einer Steuerwirkungslehre. Entscheidungsneutrale Steuern sind weder wünschenswert noch möglich, da selbst erstbeste Steuern die relativen Preise verändern. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 41

42 Entscheidungsneutrale Besteuerung? II Entscheidungsneutral im Sinne der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre Beispiel: 2 Konsumgüter mit unterschiedlichen Einkommenselastizitäten. Pauschalsteuer reduziert die Nachfrage nach dem Gut mit der höheren Einkommenselastizität stärker als diejenige nach dem anderen Gut. Der relative Preis des einkommenselastischeren Gutes sinkt im Regelfall. Pauschalsteuern verändern die relativen Preise und sind damit nicht entscheidungsneutral. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 42

43 Entscheidungsneutrale Besteuerung? III Entscheidungsneutral im Sinne der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre Bei konstanter Arbeitsnachfrage besteht Entscheidungsneutralität, wenn das Arbeitsangebot durch eine Arbeitseinkommensteuer nicht verändert wird. Die Pauschalsteuer ist nicht entscheidungsneutral, weil sie das Arbeitsangebot verändert. Die ineffiziente Steuer ist entscheidungsneutral. Die effiziente Steuer ist es nicht. Tragik der Wirtschaftswissenschaften, dass sie hier aneinander vorbeireden. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 43

44 Entscheidungsneutrale Besteuerung? IV Entscheidungsneutral im Sinne der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre Elschen (1991): Im steuerwissenschaftlichen Schrifttum dominieren disziplinär orientierte Publikationen, in denen die Verfasser darauf bedacht scheinen, den Eigengeschmack ihrer Disziplin möglichst unverfälscht zu bewahren.... Der reinrassige Adel der einzelnen Steuerdisziplinen schaut... auf den dilettierenden Bastard herab, der... auch die Niederungen der anderen Steuerwissenschaften durchforscht. Und dieser disziplinäre Adel tut dies trotz schwerer Erbkrankheiten, die sich infolge des geistigen Inzests in seiner Disziplin zwangsläufig ergeben. (S. 99). FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 44

45 Entscheidungsneutrale Besteuerung? V Entscheidungsneutral im Sinne der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre Produktionseffizienztheorem von Diamond und Mirrlees (1971): Jedes Zweitbestoptimum ist effizient und es kann durch keine Produktionsteuer verbessert werden. Es wird durch jede Steuer verschlechtert, die Produktionseffizienz verhindert. Produktionsentscheidungen sollten stets unverzerrt bleiben. Die Verzerrung von Konsumentscheidungen kann optimal sein. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 45

46 Entscheidungsneutrale Besteuerung? VI Entscheidungsneutral im Sinne der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre Produktions- und Unternehmenssektor als Untersuchungsgegenstand der BWL. Forderung nach entscheidungsneutraler Steuer ist deckungsgleich mit der finanzwissenschaftlichen Sicht, solange sie sich auf den Unternehmensbereich bezieht. Im Konsumbereich werden sehr leicht Fehler begangen. Insbesondere bei intertemporalen Verzerrungen ist Entscheidungsneutralität kein hilfreiches Konzept. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 46

47 Definitionen Investitionsneutralität I Investitionen haben Kapitalwerte vor Steuern, K 1, K 2 usw. Bei Einführung von Steuern sinken oder steigen die Kapitalwerte auf K τ 1, K τ 2 usw. Investitionsneutralität: Bei K 1 >K 2 gilt auch K τ 1>K τ 2 Rangfolgenerhalt. Vorzeichenerhalt: Positive Kapitalwerte sollten positiv bleiben und negative negativ. Beide Bedingungen sind erfüllt, wenn K τ = (1-τ) K. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 47

48 Investitionsneutralität II Investitionsneutralität als mikroökonomisches Ziel. Werden die Entscheidungen zwischen verschiedenen Investitionsobjekten steuerlich verzerrt? Vor allem die BWL hat in Deutschland auf diese Problematik hingewiesen. Frage der Investitionsneutralität als Teil des übergeordneten Ziels Produktionseffizienz. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 48

49 Investitionsneutralität III Kapitaltheoretisches Standardmodell vollkommener Kapitalmarkt: Anlage und Darlehen zum Zinssatz r. Anschaffungsausgabe I vor Beginn der ersten Periode. Zahlungsüberschüsse z i, die am Ende der Perioden i = 1,..., n anfallen. Zahlungsüberschuss als positiver oder negativer Saldo von Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsüberschuss z n als etwaige Schlusszahlung positiv bei Liquidation oder Verkauf, negativ bei Abbruch. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 49

50 Investitionsneutralität IV Kapitaltheoretisches Standardmodell Kapitalwert: z i K = I R Zinsfaktor: R = 1 + r. z R Maximierung des Kapitalwerts ist äquivalent zur Maximierung des Endkapitals. n n Positiver Kapitalwert: Investition lohnt, weil sie zu einem höheren Endkapital führt als die alternative Anlage von I am Kapitalmarkt. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 50

51 Investitionsneutralität V Kapitaltheoretisches Standardmodell Im Fall K = 0: Grenzinvestition, d.h. der Investor ist indifferent. Annahme, dass die Grenzinvestition noch unternommen wird. Weiter Investitionsbegriff: Kauf einer Maschine oder eines Unternehmens oder Heiratsschwindel. Ertragswert als Barwert der Zahlungsüberschüsse z 1 bis z n : z i V 0 = R z R n n FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 51

52 Investitionsneutralität VI Kapitaltheoretisches Standardmodell V als Vermögen oder (present) value. Kapitalwert der Investition durch Abzug der Anschaffungsausgaben vom Ertragswert K = V 0 -I. Die Investition ist vorteilhaft, wenn der Ertragswert die Anschaffungsausgaben übersteigt. Annahme: zwei Personen A (Investor) und B (potentieller) Käufer. Welchen Preis zahlt B maximal für die Investition, wenn A die Anschaffungskosten getragen hat und z 1 bis z i erhalten hat? FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 52

53 Investitionsneutralität VII Kapitaltheoretisches Standardmodell B erwirbt den Zahlungsstrom z i+1 bis z n. Wenn er sein Kapital zum Marktzins r anlegen kann, bietet er höchstens den Ertragswert in Periode i: V i z =... R i z R n n i Der Zahlungsüberschuss z n wird nicht mit R n, sondern mit R n-i abgezinst, weil zwischen Kaufzeitpunkt und der letzten Periode noch n-i Perioden liegen. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 53

54 Investitionsneutralität VIII Kapitaltheoretisches Standardmodell Ertragswert in Periode 0 durch Setzung von i=0. Würde B die Investition in Periode i-1, also eine Periode früher kaufen, dann bietet sie maximal: V z z z R R R i i+ 1 n i = n i Multiplikation mit R zi+ 1 zn RVi = z = zi V i n i R R i FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 54

55 Investitionsneutralität IX Kapitaltheoretisches Standardmodell Samuelsons Fundamental Equation of Yield RV = zi + i 1 V i Wenn B die Investition in Periode i-1 kauft und eine Periode später wieder verkauft, dann muss der ihr erwachsene Vorteil, nämlich die Summe aus Verkaufspreis V i und entnommenem Zahlungsüberschuss z i, mit dem Betrag RV i-1 übereinstimmen, den er am Kapitalmarkt alternativ erzielen könnte. Bei einer Aktie: Summe aus morgigem Kurswert und Dividende muss dem aufgezinsten heutigen Kurswert entsprechen. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 55

56 Investitionsneutralität X Kapitaltheoretisches Standardmodell alternative Darstellung: V i + z i = rv i 1 Ökonomischer Gewinn entspricht der Eigenkapitalverzinsung. Der ökonomische Gewinn ist jener Betrag, der zu Konsumzwecken verwendet werden darf, ohne das Anfangsvermögen angreifen zu müssen. Wertzuwachs plus Zahlungsüberschuss (Kursgewinn und Dividende bei einer Aktie). Gleichgewicht: ökonomischer Gewinn entspricht der Eigenkapitalverzinsung. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 56

57 Investitionsneutralität XI Die Johansson-Samuelson-Steuer Erweiterung um Einkommensteuer: Zins- und unternehmerische Einkommen mit τ belastet. Investoren rechnen mit dem Nettozinsfaktor: R τ := 1 + r τr Nettozahlungsüberschuss nach Abzug der Steuer: z i τy i. y i := Steuerbemessungsgrundlage. Ertragswert in Periode i: V τ i = z z (R i+ 1 i+ 1 n τ τ R τy τy ) n n i FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 57

58 Investitionsneutralität XII Die Johansson-Samuelson-Steuer zwei gegenläufige Wirkungen Minderung des Ertragswerts durch Kürzung der überperiodischen Zahlungsüberschüsse Erhöhung des Ertragswerts durch Diskontierung mit dem kleineren Nettozinsfaktor. Wenn sich beide Teilwirkungen aufheben, bleibt der Ertragswert nach Steuern unverändert. Der Ertragswert misst nicht die absolute, sondern die relative Vorteilhaftigkeit einer Investition im Vergleich zu einer Kapitalmarktanlage. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 58

59 Investitionsneutralität XIII Die Johansson-Samuelson-Steuer Konstanz des Ertragswerts: Die Investition wird genau so besteuert wie eine Kapitalmarktanlage. Sie bleibt nicht steuerfrei. Eine Besteuerung des ökonomischen Gewinns hat keinen Einfluss auf die Ertragswerte und den Kapitalwert und ist somit investitionsneutral. Satz von Johansson-Samuelson V τ i τ τ + zi τyi = R V i 1 FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 59

60 Investitionsneutralität XIV Die Johansson-Samuelson-Steuer Weil der ökonomische Gewinn in jeder Periode dem Ertrag einer Kapitalmarktanlage entspricht, bleibt die Entscheidung zwischen Investition und Kapitalmarktanlage unverzerrt, wenn beide Alternativen der gleichen Steuer unterliegen. V i als Ertragswertzuschreibung und V i als Ertragswertabschreibung. Ertragswertabschreibungen als alle Bilanzoperationen, die Zahlungsüberschüsse in ökonomische Gewinne transformieren. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 60

61 Investitionsneutralität XV Die Johansson-Samuelson-Steuer Investitionsneutralität besteht auch dann, wenn die Steuerbemessungsgrundlage dem um Ertragswertabschreibungen verminderten Zahlungsüberschuss entsprichten. Gedankliche Nähe zum Gewinnbegriff der Steuerbilanz, also zum Betriebsvermögensvergleich. Einfachheit des neoklassischen Investitionsmodells Lockerung der Annahmen: Johansson-Samuelson gilt weiter variabler statt konstanter Zinssatz FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 61

62 Investitionsneutralität XVI Die Johansson-Samuelson-Steuer Lockerung der Annahmen: Johansson-Samuelson gilt weiter stetige statt diskrete Zeit unendlicher statt endlicher Planungshorizont zeitlich differenzierte Steuersätze, da die Bemessungsgrundlage in jeder Periode den Opportunitätskosten entspricht, d.h. dem Ertragswert der alternativen Kapitalmarktanlage. persönlich differenzierte Steuersätze, weil die Ertragswerte in jeder Periode unabhängig vom persönlichen Steuersatz konstant bleiben. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 62

63 Investitionsneutralität XVII Die Johansson-Samuelson-Steuer Investitionsneutralität der Johansson-Samuelson- Steuer, wenn Steuerbemessungsgrundlagen und Periodeneinkommen im Barwert übereinstimmen. Dies gilt, wenn steuerlich zulässige Abschreibungen und andere Bilanzkorrekturen im Barwert den Ertragswertabschreibungen entsprechen. Grundlegendes administratives Problem wegen Unbeobachtbarkeit der Ertragswerte. Problem nicht wegen unvollständiger Information sondern wegen asymmetrischer Information. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 63

64 Investitionsneutralität XVIII Die Johansson-Samuelson-Steuer Bei asymmetrischer Information besteht die Gefahr, dass der Steuerpflichtige die eine Grösse maximiert und der Fiskus eine andere besteuert. Bei symmetrischer Informationsverteilung und Risikoneutralität stimmt die Steuerbemessungsgrundlage weiterhin mit der Zielgrösse des Investors überein. Problem der bewussten Verzerrung von Investitionsentscheidungen durch den Staat (Produktionsineffizienz). Gut gemeint ist das Gegenteil von gut. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 64

65 Investitionsneutralität XIX Besteuerung der Reingewinne Der Reingewinn, K = V 0 I, entsteht in Periode 0. Bleibt bei Johansson-Samuelson ausgeblendet. Spätere Gewinne sind keine Reingewinne, sondern kalkulatorische Eigenkapitalzinsen. Eine sofortige Besteuerung des Reingewinns in Höhe von τ verletzt die Investitionsneutralität nicht. Steuerrechtlich wird der Unternehmer aber seinen Reingewinn nicht vollständig in Periode 0 versteuern müssen, sondern erst in späteren Perioden. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 65

66 Investitionsneutralität XX Besteuerung der Reingewinne Er darf dabei nicht den gesamten Betrag V 0 abschreiben (Ertragswertabschreibung), sondern nur den Betrag I (steuerrechtliche Abschreibung). Die Steuerbemessungsgrundlagen steigen in den Folgeperioden um den in Periode 0 nicht erfassten Betrag. Im Vergleich zur sofortigen Reingewinnbesteuerung entsteht für den Unternehmer ein Zinsvorteil durch Steueraufschub (tax deferral). Verletzung der Investitionsneutralität. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 66

67 Investitionsneutralität XXI Cash-Flow-Steuer Definition: Unternehmenssteuer, die in jeder Periode allein auf die Zahlungsüberschüsse (Cash- Flows) zugreift. In den Perioden i = 1,..., n werden die Steuerzahlungen τz i fällig und in Periode 0 wird dem Steuerpflichtigen der Betrag τi erstattet. Die Cash-Flow-Steuer erlaubt eine Sofortabschreibung von Investitionen. Der Kapitalwert nach Steuern beträgt : K τ = I (1 τ) + z i (1 τ) R z n (1 τ) n R FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 67

68 Investitionsneutralität XXII Cash-Flow-Steuer Die Investition wird nicht aktiviert und pro rata temporis abgeschrieben, sondern gleich in Periode 0 von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen. Steuererstattung in Höhe von τi. Auch die Cash-Flow-Steuer vermindert die Kapitalwerte um einen konstanten Faktor. Sie ist investitionsneutral, wenn Steuersätze zeitlich nicht differenziert sind. Periodisierung von Gewinnen mittels Abschreibungen, Rückstellungen usw. spielt keine Rolle. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 68

69 Investitionsneutralität XXIII Cash-Flow-Steuer Weiterhin Probleme bei Entnahmen oder der Abgrenzung von Betriebsausgaben. Praktisch wie eine Mehrwertsteuer mit Vorumsatzabzug. Unmittelbarer Abzug der Zahlungen für Güterkäufe Sofortige Versteuerung der Einnahmen aus Güterverkäufen Steuerfreie Habenzinsen und nicht abzugsfähige Schuldzinsen. Aber: Keine isolierte Cash-Flow-Steuer für Unternehmen. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 69

70 Investitionsneutralität XXIV Cash-Flow-Steuer Allgemeine Besteuerung von Zinsen: Investoren diskontieren mit dem Zinsfaktor R τ und die Johansson-Samuelson-Steuer ist investitionsneutral. Zinsen bleiben generell steuerfrei: Investoren diskontieren mit dem Zinsfaktor R und die Cash- Flow-Steuer ist investitionsneutral. Frage danach, ob Kapitaleinkünfte besteuert werden sollten: Siehe Ausgabensteuer. Gleiches gilt für die zinsbereinigte Einkommensteuer FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 70

71 Investitionsneutralität XXV Zinsbereinigte Einkommensteuer Abzug einer kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung vom traditionell ermittelten ökonomischen Gewinn. Ähnlich wie die Cash-Flow-Steuer belastet sie nur den in Periode 0 entstehenden Reingewinn. Investitionsneutralität und intertemporale Neutralität. Im Unterschied zu Homburg beiden Konzepten gegenüber positiver eingestellt (Angellini et al.) Gegeben die Ausführungen zur Vorteilhaftigkeit der Ausgabensteuer ist die zinsbereinigte Körperschaftsteuer die sinnvolle Ergänzung. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 71

72 Investitionsneutralität XXVI Ein Beispiel Investition I = 200 zwei Perioden Zahlungsüberschüsse z 1 = 110 und z 2 = 121 Zinssatz = 10% Ertragswert V 0 = 110/ /1.21 = 200. Aus Ertragswerten V 0 = 200 und V 1 = 121/1.1 = 110 ergeben sich die Ertragswertabschreibungen V 1 = 90 und V 2 = 110. Daraus ergeben sich die ökonomischen Gewinne y i = V i + z i, also y 1 =20 und y 2 =11. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 72

73 Investitionsneutralität XXVII Perioden Zinsen Johansson Samuelson Cash- Flow Zinsbereinigung (+11) Tabelle 1: Formen investitionsneutraler Besteuerung FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 73

74 Investitionsneutralität XXVIII Praktische Erreichbarkeit Mellwig (1980) und Steiner (1983): Das Investitionskalkül wird durch Steuern kaum gestört. Wenn der Einfluss bei Steuern vernachlässigbar ist, dann müssen sie investitionsneutral sein. Wagner (1989): Investitionsneutrale Besteuerung nicht möglich, da Ertragswertabschreibung unmöglich ist. Daher Zinsbereinigung (unter der impliziten Annahme, dass der kalkulatorische Eigenkapitalzins der richtige ist). Homburg: Investitionsneutralität nicht erreichbar. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 74

75 Investitionsneutralität XXIX Praktische Erreichbarkeit Aber Annäherung ist möglich. Angelsächsische Literatur Welchen quantitativen Einfluss haben Steuern auf Investitionen? Tobins q: Marktwert der Firma dividiert durch die Wiederbeschaffungskosten des Kapitals. Tobins Q: Marktwert des Eigenkapitals einer Firma zuzüglich dem Marktwert ihres Fremdkapitals abzüglich Abschreibungen als Summe dividiert durch den Wiederverkaufswert des Kapitalstocks einer Firma. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 75

76 Investitionsneutralität XXX Land Geschätzter Land Geschätzter Koeffizient Koeffizient Australien Japan Belgien Niederlande Kanada Norwegen Dänemark Spanien Frankreich Schweden Deutschland U.K Italien USA Tabelle 2: Tobins Q und Investitionen in 14 Ländern FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 76

77 Investitionsneutralität XXXI Deutliche Effekte während Steuerreformen Je höher die Nettobelastung der Investitionen mit Steuern, um so niedriger ist der Quotient von privaten Investitionen zum Kapitalstock. Die Besteuerung von Investitionserträgen kann erhebliche Effekte auf das Investitionsvolumen haben. Der Einfluss von Steuern auf Investitionen ist nicht vernachlässigbar. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 77

78 Finanzierungsneutralität I Investitionen: Aktivseite. Finanzierung: Passivseite. Unterschiedliche Finanzierungsformen Aktienemission (Beteiligungsfinanzierung) Thesaurierung von Gewinnen (Selbstfinanzierung) Aufnahme von Fremdkapital (Fremdfinanzierung) Modigliani-Miller-Theorem Die Finanzierungsstruktur ist irrelevant. Der Unternehmenswert hängt nicht davon ab, ob Investitionen mit Eigenkapital oder Fremdkapital finanziert sind. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 78

79 Finanzierungsneutralität II Kritik an der Irrelevanzthese Anreizprobleme und Informationsasymmetrien. Bsp.: Nur der Unternehmer weiss, wie gut seine Geschäftsidee ist. Dritte sind dann häufig nicht bereit, Eigenkapital gegen eine Gewinnbeteiligung hinzugeben. Fremdkapitalfinanzierung ist unproblematischer. Finanzierungsneutralität, wenn unternehmerische Entscheidungen über die Finanzierungsstruktur steuerlich unverzerrt bleiben. Produktionseffizienz: Finanzierung als Input. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 79

80 Finanzierungsneutralität III Finanzierung als eine Investition mit negativem Vorzeichen, die in den Folgeperioden negative Zahlungsüberschüsse auslöst. Finanzierungsneutralität besteht, wenn Schuldner und Gläubiger mit Johansson- Samuelson-Steuern belastet werden. Neutrale Besteuerung beider Marktteilnehmer. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 80

81 Finanzierungsneutralität IV Voraussetzungen Jede Einkommensminderung des Schuldners wird beim Gläubiger in gleicher Höhe berücksichtigt (Korrespondenzprinzip). Alle Finanzierungsformen unterliegen dem gleichen Steuersatz (Syntheseprinzip). Persönlich oder zeitliche Differenzierung bereitet keine Probleme, wohl aber Differenzierung nach der Form der Finanzierung. Gravierende Verletzungen durch Steuersparmodelle. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 81

82 Finanzierungsneutralität V Zero-Bonds, Pensionsrückstellungen usw. Verstoß gegen das Korrespondenzprinzip bei Dualismus von Gewinneinkünften und Überschusseinkünften. Gewinneinkünfte aus Vermögensvergleich als Bemessungsgrundlage der Johansson-Samuelson- Steuer. Überschusseinkünfte folgen der Logik der Cash- Flow-Steuer. Finanzierungsneutralität wenn ein Marktteilnehmer Gewinn- und der andere Überschusseinkünfte hat. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 82

83 Finanzierungsneutralität VI Zero-Bonds, Pensionsrückstellungen usw. 10% Zinssatz, Finanzierung von 100, 2 Perioden Laufzeit. Obligationen: Das Unternehmen zahlt in Periode 1 Zinsen von 10 und finanziert diese durch Ausgabe einer weiteren Obligation. In Periode 2 werden Obligationen im Gesamtwert von 110 eingelöst und Zinsen in Höhe von 11 gezahlt. Zero-Bonds: Zinsen laufen hier bis zur Tilgung auf, so dass in Periode 2 ein Gesamtbetrag von 121 aus Tilgung, Zins und Zinseszins gezahlt wird. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 83

84 Finanzierungsneutralität VII Zero-Bonds, Pensionsrückstellungen usw. Betriebsvermögen sinkt in beiden Fällen in der ersten Periode um 10 und in der zweiten um 11. Als Bemessungsgrundlagen der Johansson- Samuelson-Steuer ergeben sich -10 und -11 in beiden Perioden. Passivierung der ausgegebenen Obligationen in Höhe von 100 und 110. Ursprünglicher Wertansatz für den Zero-Bond (100) wird nach den steuerlichen Vorschriften in Periode 2 auf 110 erhöht. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 84

85 Finanzierungsneutralität VIII Zero-Bonds, Pensionsrückstellungen usw. Bilanziert der Gläubiger ebenfalls, nimmt er in Periode 1 eine Ertragswertabschreibung durch Erhöhung des Wertansatzes auf der Aktivseite vor. Das Korrespondenzprinzip ist gewahrt. Gewinnermittlung durch Überschussrechnung: Obligation: Anlage der Zinsen von 10 in Periode 1 abzüglich Steuern. In Periode 5.5 aus der Anlage, abzüglich Steuern. Endkapital: Zero-Bonds: Nach Versteuerung der Zinseinnahmen in Periode 2 bleiben Endkapital. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 85

86 Finanzierungsneutralität IX Zero-Bonds, Pensionsrückstellungen usw. Verletzung der Finanzierungsneutralität Steuervorteil durch Steueraufschub oder Steuerstundung (tax deferral). Der Inhaber der Zero-Bonds kann die Zinsen in voller Höhe anlegen, weil sie ihm nicht zugeflossen sind. Dieser Zinsvorteil kann bei langen Anlageperioden enorme Ausmasse annehmen. Pensionsrückstellungen als Beispiel mit einem Gesamtbetrag von einer 250 Mia. Euro in Deutschland. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 86

87 Finanzierungsneutralität X Zero-Bonds, Pensionsrückstellungen usw. Der Arbeitgeber bilanziert diese sofort gewinnmindernd, während der Arbeitnehmer die Betriebsrente erst bei Zufluss versteuert. Bsp.: Gehaltszuschlag von bei 6% Zinsen und 30 Jahren Laufzeit. Kapitalendwert vor Steuern Unternehmen ist indifferent zwischen Auszahlung und Pensionsrückstellung. Arbeitnehmer verfügt im ersten Fall über (Anlage des Nettobetrags von zum Zins) im zweiten Fall aber über FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 87

88 Finanzierungsneutralität XI Zero-Bonds, Pensionsrückstellungen usw. Verletzung des Korrespondenzprinzips, das verlangt, dass dem Arbeitnehmer jede Erhöhung der Pensionsrückstellung in derselben Periode als Einkommen zugerechnet wird. Einbehaltene Gewinne sind ähnlich wie Zinsen auf Zero-Bonds und Betriebsrenten von Kapitalgesellschaften vom Empfänger erst bei Ausschüttung zu versteuern. Vorteile durch Steueraufschub, wenn einbehaltene Gewinne relativ geringer besteuert werden. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 88

89 Finanzierungsneutralität XII Differenzierte Steuersätze unterschiedliche Steuersätze für unterschiedliche Finanzierungsformen verletzen die Finanzierungsneutralität. Kapitalkosten ergeben sich als: r x = (1 τ)r/(1 τ x ) mit τ x als Steuersatz auf eine spezielle Finanzierungsform, r x als ihre Rendite, τ als üblichem Steuersatz, r als allgemeiner Zinssatz. Die Kapitalkosten sind um so höher, je schärfer die betrachtete Finanzierungsform besteuert wird. Synthetische Steuer: Kapitalkosten = Marktzins. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 89

90 Finanzierungsneutralität XIII Differenzierte Steuersätze Nicht nur Verzerrungen sondern Klienteleffekte. Der Steuervorteil steigt mit wachsendem persönlichem Steuersatz. Ein Anleger, der keine Steuern zahlt, ist indifferent zwischen der begünstigten und der sonstigen Anlage, während die Kapitalkosten des Schuldners bei einem persönlichen Steuersatz des Gläubigers von 50% auf die Hälfte sinken. Finanzierungsneutralität, wenn der Staat ökonomische Gewinne und Zinsen einheitlich besteuert. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 90

91 Finanzierungsneutralität XIII Asset Reale Rendite vor Steuern (%) Aktien von Publikumsgesellschaften 9.45 (20.91) Langfristige Staatsschuldverschreibungen 2.23 (10.85) Obligationen 0.57 (4.36) Reale Rendite nach Steuern (%) 5.94 (17.89) 0.17 (9.25) 1.07 (4.38) Tabelle 3: Reale Renditen auf Anlageportfolios, USA FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 91

92 Rechtsformneutralität I Definition: Die Steuerbelastung eines Unternehmens und seiner Anteilseigner hängt nicht von der Rechtsform ab. Rechtsform als abstrakter Produktionsinput. Produktionseffizienz Rechtsformabhängige Steuern können Konsumgüterpreise verzerren. Harberger-Modell der Steuerinzidenz: Werden Kapitalgesellschaften schärfer besteuert als Personengesellschaften steigt der relative Preis des ersten Gutes. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 92

93 Rechtsformneutralität II Juristisches Schrifttum rechtfertigt rechtsformabhängige Steuern Einbehaltene Gewinne von Kapitalgesellschaften sind nicht den Gewinnen von Personengesellschaften gleich zu setzen. Die formalen Eigentümer der Kapitalgesellschaft können darüber nur eingeschränkt verfügen. Manager betreiben empire building anstelle einer Maximierung des Unternehmenswerts. Zunehmende Orientierung am shareholder value. Höchstens Rechtfertigung der Besteuerung von Publikumsgesellschaften. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 93

94 Rechtsformneutralität III Juristische Rechtfertigung Eigenständige Rechtspersönlichkeit erhöhe die Leistungsfähigkeit einer Kapitalgesellschaft. Äquivalenztheoretische Begründung für die Körperschaftsteuer. Kostenmäßige Äquivalenz: gesellschaftliche Grenzkosten der Gründung einer zusätzlichen Kapitalgesellschaft sollten abgeschöpft werden. Aber bereits durch Gebühren bei Notar und Handelsregister erfüllt. Nutzenmäßige Äquivalenz: Belastung des zusätzlichen Nutzens, aber dadurch höhere Gewinne der Kapitalgesellschaft und der Anteilseigner, die durch die Einkommensteuer erfasst sind. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 94

95 Rechtsformneutralität IV Wirkung der klassischen Körperschaftsteuer Gewinne einer AG unterliegen einer doppelten Belastung durch Körperschaft- und Dividendensteuer. Rücklagen werden dadurch scheinbar im Unternehmen eingesperrt. Anteilseigner und Unternehmen bevorzugen die Thesaurierung gegenüber der Ausschüttung. Lock-In Effekt durch die Dividendensteuer Verletzung der Gewinnverwendungsneutralität. Leider nicht so einfach: Die Dividendensteuer fällt auch an, wenn der Gewinn zunächst thesauriert und später ausgeschüttet wird. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 95

96 Rechtsformneutralität V Wirkung der klassischen Körperschaftsteuer Der Lock-In Effekt tritt dann und nur dann auf, wenn der Körperschaftsteuersatz unter dem Einkommensteuersatz liegt. Sofortausschüttung: Endkapital des Anteilseigners beträgt (1 τ D )(1+r τr) pro Gewinneinheit. Thesaurierung: Endkapital der Kapitalgesellschaft beträgt zunächst 1+r τ K r; der Anteilseigner verfügt später über das Endkapital (1 τ D )(1+r τ K r) pro Gewinneinheit. Die Thesaurierung ist günstiger, wenn τ K < τ. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 96

97 Rechtsformneutralität VI Wirkung der klassischen Körperschaftsteuer Die Gewinnverwendungsneutralität der Dividendensteuer beruht darauf, dass sie durch Thesaurierung nicht endgültig, sondern nur vorübergehend vermieden wird. Irgendwann werden die Gewinne ausgeschüttet. Gewinne werden nicht durch Dividendensteuern im Unternehmen eingesperrt, sondern durch geringe Kapitalkosten der Selbstfinanzierung. Liegt der Körperschaftsteuersatz unter dem der ESt, dann sind die Kapitalkosten der Selbstfinanzierung geringer als der Marktzins. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 97

98 Rechtsformneutralität VII Wirkung der klassischen Körperschaftsteuer Die Kapitalgesellschaft schirmt den Anteilseigner dann vor der Einkommensteuer ab. Kapitalkosten der Selbstfinanzierung betragen 83% des Marktzinsen. Für die Anteilseigner ist es steuerlich vorteilhaft, wenn Gewinne möglichst lang einbehalten werden. Manager können Investitionen durchführen, die unterhalb des Marktzinses liegen (Übernahmeproblem). Kapitalkosten der Fremdfinanzierung: Marktzins bei voller Abzugsfähigkeit von der Bemessungsgrundlage und Besteuerung beim Empfänger. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 98

99 Rechtsformneutralität VIII Wirkung der klassischen Körperschaftsteuer Fremdfinanzierung ist ungünstiger als der Marktzins, weil Dauerschuldzinsen bei der Gewerbesteuer nur zur Hälfte abgezogen werden können. Die Dividendensteuer erhöht aber die Kapitalkosten der Beteiligungsfinanzierung. Def.: Die Rendite, die eine Kapitalgesellschaft mindestens verdienen muss, wenn die Ausgabe neuer Anteile aus Sicht der Erwerber lohnen soll. Traditionelle Sicht (old view): Beteiligungsfinanzierung wird durch die Doppelbesteuerung der Dividenden diskriminiert (Harberger). FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 99

100 Rechtsformneutralität IX Wirkung der klassischen Körperschaftsteuer Neue Sicht (new view): Neutralität der Dividendensteuer und die Bedeutung der relativ billigen Selbstfinanzierung. Abhängig vom Zeitpunkt der Liquidation sinken die Kapitalkosten der Beteiligungsfinanzierung auf diejenigen der Selbstfinanzierung. Traditionelle Sicht betrachtet einperiodige Planungen. Neue Sicht betrachtet sehr langfristige Planungen. Privat gehaltenes Kapital wächst jährlich mit dem Faktor 1 + r τr, Kapital der Kapitalgesellschaft mit 1 + r B τ K r B. FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 100

101 Rechtsformneutralität X Wirkung der klassischen Körperschaftsteuer Körperschaft- und Einkommensteuer greifen n-mal zu. Die Dividendensteuer belastet das Kapital nur einmal, indem sie es bei Ausschüttung um einen bestimmten Prozentsatz kürzt. Dieser einmalige Effekt wird langfristig von den exponentiellen Wachstumsprozessen dominiert. Auf Dauer hängen die Kapitalkosten der Beteiligungsfinanzierung daher nur vom Verhältnis zwischen Einkommen- und Körperschaftsteuersatz ab. Unerwartet eingeführte Dividendensteuer trifft die Anteilseigner bereits existierender AG (Trapped Equity). FiWi II: Normative Besteuerungsansätze II 101

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