Grundkurs Strafrecht II - SoSe 2015 Prof. Dr. Luís Greco Teil 1: Straftaten gegen das Leben. B. Mord. B. Mord ( 211 StGB)

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1 B. Mord ( 211 StGB) (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

2 B. Mord ( 211 StGB) I. Einführende Bemerkungen II. Objektiver Tatbestand III. Subjektiver Tatbestand IV. Rechtswidrigkeit, Schuld V. Sonstige Fragen

3 I. Einführende Bemerkungen 1. Zur Gesamtproblematik des Mordtatbestands 2. Verhältnis zu 212 StGB 3. Struktur

4 1. Zur Gesamtproblematik des Mordtatbestands Geschichte des Mordparagraphen: 1941 eingeführt. Strafrechtserneuerung, Ethisierung, Tätertyp ( Mörder ist ). - Bestimmtheitsprobleme (insb. niedrige Beweggründe ). - Friktionen mit dem Schuldgrundsatz (absolute Strafdrohung). - Täterstrafrecht, Gesinnungsstrafrecht. Reformversuche Einschränkungsversuche: restriktive Auslegung; Rechtsfolgenlösung (BGHSt 30, 105); Lehre von der Typenkorrektur. d.h.: extrem kasuistisches, unübersichtliches Richterrecht als Versuch der Praxis, ein fragwürdiges Gesetz unschädlich zu machen.

5 2. Verhältnis zu 212 StGB Qualifikation zum Totschlag (ganz h.l.) a.a. Rspr.: eigenständiger Tatbestand - Streit ist für die Anwendbarkeit von 28 I oder II StGB von Relevanz, näher u. Mm.: Grundtatbestand 3. Struktur Drei Gruppen von Merkmalen; 1. und 3. Gruppe subjektiv (Motive einerseits, Zwecke andererseits), Konkretisierungen des niedrigen Beweggrunds, 2. Gruppe (eher) objektiv. - Zum Aufbau in der Klausur s.u. IV.

6 II. Die einzelnen Mordmerkmale 1. Mordlust - aus Mordlust tötet, wem es allein darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen bzw. wer aus unnatürlicher Freude an der Vernichtung menschlichen Lebens tötet (BGH NJW 1953, 1440)

7 2. Befriedigung des Geschlechtstriebes 3 Konstellationen: - Lustmord: Täter tötet, um mit dem Tötungsakt selbst sexuelle Befriedigung zu erlangen oder um sexuelle Befriedigung durch Betrachtung des Videofilms zu erlangen - Kannibalen-Fall, BGHSt 50, 80, 86; - Tötung als Mittel eines Sexualdelikts: Opfer stirbt an den mit bedingtem Tötungsvorsatz zugefügten Verletzungen (BGHSt 19, 101); - Tötung, um Nekrophilie (Geschlechtsverkehr mit der Leiche) zu betreiben (BGHSt 7, 353).

8 3. Habgier = rücksichtsloses Streben nach Vermögensvorteilen um den Preis eines Menschenlebens - Klassischer Fall: Raubmord (BGHSt 29, 317); auch: Erbe; Begünstigter einer Lebensversicherung (BGHSt 32, 38 Sirius-Fall) 2 Streitpunkte: (P) Verhindern einer Vermögensminderung? Z.B. Unterhaltspflicht nicht zu bezahlen (BGHSt 10, 399), Beute nicht zu verlieren (BGH NStZ-RR 1999, 235). Nach h.m. auch erfasst. (P) Durchsetzung eines fälligen Anspruchs? Str., abl. etwa Schneider, MK-StGB 211 Rn. 65 m.w.n.

9 4. Niedrige Beweggründe Niedrig ist ein Beweggrund, der nach allgemeiner rechtlich-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe liegt, ein besonders verwerflicher, geradezu verächtlicher Beweggrund (ähnl. BGHSt 3, 132). - etwa: Rassenhass (BGHSt 18, 37); Fremdenfeindlichkeit (NJW 1994, 395); Benutzung des Opfers zur Aggressionsabfuhr (BGHSt 47, 128); Identitätsdiebstahl (BGH NStZ 1985, 454)

10 4. Niedrige Beweggründe - Gesamtwürdigung von Tat und Täter (etwa BGHSt 47, 128, 130). - krasses Missverhältnis (z.b. BGH NStZ-RR 2010, 175: Parkplatz) - sonstig = Auffangtatbestand zu den Mordmerkmalen der 1. und 3. Gruppe. d.h. auch: an letzter Stelle zu prüfen; keine Doppelverwertung, s. BGH NStZ-RR 1999, 235 (Verdeckungsabsicht und nied. Bewegg.). Hinweis: sachverhaltsnah argumentieren. Entbehrt die Tat jeglichen nachvollziehbaren Grund (BGH NStZ 2011, 35)? Bei schwierigen Fällen (z.b. Eifersucht, ebda.; Blutrache, BGH NStZ 2006, 286), Spielraum.

11 4. Niedrige Beweggründe - subjektive Komponente: Täter muss die niedrigkeitsbegründenden Umstände kennen, nicht aber die Motive selbst für niedrig halten. (P) Ehrenmord. Etwa: Bruder tötet Schwester, die seines Erachtens durch ihr zu freizügiges Leben die Ehre der Familie aufs Spiel gesetzt hat. Beweggründe niedrig? Nach h.m. (etwa NStZ 2006, 284) wird die Niedrigkeit der Beweggründe nach den herrschenden Wertvorstellungen und nicht nach den abweichenden Vorstellungen einer nicht integrierten Minderheit bestimmt. - D.h.: niedrige Beweggründe (+) And. die frühere Rspr. (etwa BGH GA 1967, 244). zum Ganzen s. Greco ZIS 2014, 309.

12 5. Heimtücke = Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindseliger Willensrichtung (BGH GrS 9, 385) a) Grundsätzliche Problematik Kriminalisierung des Schwachen. Absolute Strafdrohung, die in Einzelfällen inakzeptabel anmutet. Folge: komplizierte Kasuistik.

13 5. Heimtücke b) Einzelne Merkmale aa) Arglos ist, wer sich keines Angriffs auf sein Leben oder körperliche Unversehrtheit versieht. Arglosigkeit wird abgelehnt: - bei offener, feindseliger Haltung (BGHSt 20, 301) and. bei bloß latenter Angst, s. BGH NStZ-RR 2004, 14, wenn der Angriff angekündigt worden ist - wenn gegen den Körper gerichtete Tätlichkeiten unmittelbar vorausgegangen sind. - bei Angreifern i.s.d. 32 StGB (P). Normativierung der Arglosigkeit: wer eine Notwehrlage begründet, muss mit der Gegenwehr rechnen (BGHSt 48, 207, 210).

14 aa) Arglosigkeit Arglosigkeit wird bejaht: - bei Schlafenden: Arglosigkeit wird in den Schlaf mitgenommen; d.h. auch keine Arglosigkeit, wennn man sich eines Angriffs doch versah und trotzdem vom Schlaf übermannt worden ist. - bei sog. konstitutionell Arglosen (Kleinstkindern, Geisteskranken). zwei Ausnahmen: Ausschaltung eines schutzbereiten Dritten; Überlistung der natürlichen Abwehrinstinkte des konstitutionell Arglosen (Gift wird in Brei des Kindes gemischt). s. instruktiv BGH NStZ 2013, 158 (Entscheidung, die beide Probleme verknüpft: Tötung von Baby durch die Mutter, während der Vater schlief).

15 aa) Arglosigkeit Zeitdimension: unmittelbare Tatsituation (BGH GA 1967, 244 f.), Versuchsbeginn (etwa BGH NStZ-RR 2004, 14, 15) Ausnahme: Locken in einen Hinterhalt (BGHSt 22, 77)

16 bb) Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit in seinen Verteidigungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt ist

17 cc) Bewusstes Ausnutzen - Kenntnis der Arg- und Wehrlosigkeit muss in den Augen des Täters eine für die Tatbegehung begünstigende Rolle spielen, m.a.w.: besondere Lage des Opfers muss für den Willensbildungsprozess des Täters kausal werden s. BGH NStZ 1987, 554: Täter steht auf, sieht seinen Feind vom vorigen Abend neben sich schlafen, entschließt sich kurzschlüssig, ihn zu töten: (-). - Ausnutzen = Lage muss nicht erst herbeigeführt worden sein (BGH NStZ 2006, 338 [Rn. 2]) - relevant v.a. bei Spontantaten und Affekttaten, unklare Rspr. Bsp.:. BGH NStZ-RR 2001, 296 (Grenztruppen-Soldat der DDR) einerseits, BGH NStZ-RR 2010, 175 (71-Jähriger mit Machete!) andererseits. - fraglich, wenn der Täter zugleich versucht, sich selbst zu töten (BGH GA 1979, 337)

18 5. Heimtücke dd) feindselige Willensrichtung entfällt nur, wenn es dem Täter ausschließlich um das Wohl des Opfers geht s. klassisch BGHSt 9, 385; neuerdings BGH NStZ 2006, 338 Vater tötet Kinder im Rahmen eines Mitnahmesuizids zugleich aus Rache gegen die Mutter, die ihn verlassen hatte, feind. Willensrichtung (+).

19 5. Heimtücke c) Alternative Konzepte aa) Tatbestandslösungen - Tückisch-verschlagenes Handeln; - Lehre vom verwerflichen Vertrauensbruch; - negative und positive Typenkorrektur (durch Gesamtwürdigung) - Klausur: Es empfiehlt sich, immer auch kurz auf die Lehre vom Vertrauensbruch einzugehen (und sie ggf. abzulehnen: Unbestimmtheit, Unvermögen, prototypische Fälle heimtückischen Tötens, vor allem das Auflauern, zu erfassen).

20 5. Heimtücke c) Alternative Konzepte bb) Rechtsfolgenlösung BGHSt (GrS) 30, 105: 49 I Nr. 1 StGB analog. In der Praxis selten angewandt worden (sogar 35 II StGB soll vorrangig sein, s.u. Haustyrannen-Fall): auf jene außerordentliche Strafmilderung darf nicht voreilig ausgewichen werden (BGHSt 48, 255, 263). Eine Übertragung auf andere Mordmerkmale (etwa Habgier, BGHSt 42, 301, 304) wurde auch regelmäßig abgelehnt.

21 5. Heimtücke d) Beispiel: Tötung des schlafenden Haustyrannen durch die misshandelte Ehefrau (BGHSt 48, 255) Arglosigkeit problematisch (Schlaf; Angreifer muss mit Gegenangriff rechnen); Ausnutzungsbewusstsein fraglich (wg. Affekt, Konfliktsituation); Vertrauensbruch, Typenkorrektur; 32, 34 StGB (-); 35 StGB (problematisch ist v.a., ob die Gefahr wirklich nicht anders abwendbar ist; die Rspr. bestreitet dies); 35 II StGB (so die Rspr.); Denkbar noch: 21 StGB; 213 analog StGB; zuletzt Rechtsfolgenlösung.

22 6. Grausamkeit Grausam tötet, wer dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zufügt (BGHSt 3, 180).

23 7. Gemeingefährliche Mittel a) gemeingefährlich ist ein Mittel, das wegen seiner Unbeherrschbarkeit eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann. Mehrzahl gleichzeitig möglicher Verletzten erforderlich, s. BGHSt 38, 353. Auf die konkrete Situation kommt es an (s. BGH NStZ-RR 2010, 373 Steinwürfe in Autobahn). b) Auch bei Gefahr für Leib (so die h.m., str.) c) Unterlassen: nach h.m. nicht möglich, Einsatz fehlt (BGHSt 34, 13, 14) d) Individualisierte Mehrfachtötungen, z.b. Amokfahrt, Geisterfahrt (P) BGH NStZ 2006, 167; 503.

24 8. Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht a) Allgemeine Probleme eine andere Straftat = Verbrechen oder Vergehen, OWiG reicht nicht aus. = ansehensrührige Tat reicht nicht aus (BGH NStZ 1997, 81: SM-Praktiken; niedrige Beweggründe liegen aber nahe) um eine andere Straftat zu = subjektive Vorstellung des Täters maßgeblich (BGHSt 11, 226) Kehrseite: mangelnde Kenntnis der Strafbarkeit schließt das Merkmal aus, s. BGH NStZ 1998, 352 (353). eine andere Straftat = kann auch eine Tat eines Anderen sein (BGHSt 9, 180)

25 8. Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht a) Allgemeine Probleme (P) Eventualvorsatz Bsp.: bedingt vorsätzliches Würgen eines Opfers, um Wohnung auszuberauben (BGHSt 39, 159). Frühere Rspr.: gerade der Todeserfolg müsse das Mittel für die angestrebten Erfolge sein (BGHSt 23, 176, 194). Heutige Rspr.: ein Bezug zur Tötungshandlung reicht aus; der Tod muss nicht notwendiges Mittel der Ermöglichung bzw. der Verdeckung sein (BGHSt 39, 159; 41, 358). - beim Unterlassen gleiches Problem

26 8. Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht b) Ermöglichungsabsicht Z.B.: Raub; Versicherungsbetrug (BGH NStZ 1998, 352) Tötung muss nicht die andere Straftat erst möglich machen; Zweck der Erleichterung genügt (BGHSt 39, 159, 161).

27 8. Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht c) Verdeckungsabsicht In Verdeckungsabsicht tötet sowohl, wer die Vortat überhaupt, als auch, wer lediglich die eigene Tatherrschaft verbergen will, die den Strafverfolgungsbehörden nach seiner Vorstellung bisher nicht bekannt ist (BGH NJW 1988, 2682). Qualifikationsgrund: Verknüpfung von Unrecht mit weiterem Unrecht (BGHSt 41, 8, 9) Grundsätzliche Problematik: Selbstbegünstigungsmotiv regelmäßig entlastend. Lösungsvorschläge: Typenkorrektur, Rechtsfolgenlösung, restriktive Auslegung

28 c) Verdeckungsabsicht Verdecken von Tat oder Täter (BGHSt 56, 239, 244 f.) Hinweis: Entscheidung ist zgl. lesenswerte Zusammenfassung der Hauptfragen der Verdeckungsabsicht. Eine von den Verfolgungsorganen bereits entdeckte Tat kann man nicht mehr verdecken wollen, wenn man dies weiß. Genauer: Verdeckungsabsicht möglich, bis die Tat in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgedeckt worden ist (BGHSt 50, 11, 14). Absicht, sich der Festnahme zu entziehen: (-); möglicherweise niedriger Beweggrund.

29 c) Verdeckungsabsicht andere Straftat (P) - lediglich die Vollendung des bereits begonnenen Tötungsversuchs reicht nicht, es sei denn, eine Zäsur ist gegeben (BGH NStZ 1985, 167; NStZ 1992, 127). Beg.: allein das Hinzutreten der Verdeckungsabsicht macht aus den bereits begangenen Einzelakten noch keine andere Straftat. - bei einer ohne Tötungsvorsatz begangenen Vortat, z.b. einer Körperverletzung, ist eine Zäsur nicht erforderlich. Andere Straftat liegt immer vor. - bei Unterlassungsdelikten ist nicht einmal eine Zäsur ausreichend; die Unterlassung, vom vorausgegangenen Tötungsversuch zurückzutreten, begründet keinen Verdeckungsmord (BGH NJW 2003, 1060). Vermeiden außerstrafrechtlicher Konsequenzen (P) - z.b. Privatrache: nach h.m. ausreichend (BGHSt 41, 8; s.a. BGH NStZ 1999, 615).

30 III. Weitere Fragen 1. Unterlassung 2. Bedingter Vorsatz 3. Motivbündel 4. Akzessorietätslockerungen 5. Aufbaufragen

31 III. Weitere Fragen 1. Unterlassung Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe: grds. möglich. Mordmerkmale der 2. Gruppe: - gemeingefährliche Mittel (-), kein Einsatz, s.o. - Heimtücke, Grausamkeit, grds. möglich; an die Entsprechungsklausel ( 13 S. 1 HS. 2 StGB) denken.

32 III. Weitere Fragen 2. Bedingter Vorsatz grds. mit allen Mordmerkmalen kompatibel, außer mit der Mordlust (BGH MDR 1974, 547) bei Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht besondere Diskussion, s.o.

33 III. Weitere Fragen 3. Motivbündel - besondere Motivation bzw. Absicht muss bewusstseinsdominant sein, der Tat ihr Gepräge geben Bsp.: BGH NStZ 2005, 332: Täter tötet seinen Erpresser, der droht, seine illegalen Geschäfte der Polizei zu offenbaren: Bündel von Hass, Rache, Sorge um die eigene Existenz und Verdeckungsabsicht; NStZ-RR 2007, 111

34 III. Weitere Fragen 4. Akzessorietätslockerungen (P) Hinweis: äußerst klausurrelevant! Nacharbeiten! a) Das Problem Mordmerkmale der 2. Gruppe: tatbezogen, d.h. allgemeine Teilnahmeregeln. Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe, täterbezogen, d.h. 28 I, II StGB (oder sogar 29). Welche Vorschrift aber?

35 4. Akzessorietätslockerungen (P) b) Die zwei wichtigsten Positionen - Rspr.: Mord als aliud zum Totschlag, 28 I StGB - h.l.: Mord als Qualifikation zum Totschlag, 28 II StGB Konkret: nach der Lit. macht sich jeder Beteiligte nach der Vorschrift strafbar, deren Merkmale er selber verwirklicht. Wer täterbezogene Mordmerkmale selber aufweist (d.h. selber aus Habgier oder in Verdeckungsabsicht handelt), macht sich also wegen Mordes bzw. Teilnahme am Mord strafbar; wer dies nicht tut, macht sich wegen Totschlags bzw. Teilnahme am Totschlag strafbar; und dies unabhängig davon, wie sich die anderen strafbar machen.

36 4. Akzessorietätslockerungen (P) c) Präzisierungen bzw. Verkomplizierungen der Ansicht der Rspr. An sich, drei Ungereimtheiten: - täterbezogenes Merkmal nur beim Teilnehmer: Teilnahme am Totschlag; - täterbezogenes Merkmal nur beim Haupttäter: Teilnahme am Mord? - Teilnehmer verwirklicht ein anderes täterbezogenes Mordmerkmal als der Haupttäter: Strafmilderung gem. 28 I, 49 I StGB? Die Rspr. verhilft sich durch ad hoc Korrekturen: - die erste Ungereimtheit wird hingenommen. - die zweite korrigiert man dadurch, dass verlangt wird, dass der Teilnehmer das Mordmerkmal beim Haupttäter kennt - die dritte korrigiert man dadurch, dass bei gekreuzten Mordmerkmalen es nicht zur Anwendung von 28 I StGB kommt (BGHSt 23, 39).

37 4. Akzessorietätslockerungen (P) d) Mittäterschaft Im Erg. ist man sich einig: wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes macht sich nur strafbar, wer selber ein tatbezogenes Mordmerkmal verwirklicht. Konstruktion aber str. - Rspr.: Mittäterschaft ist auch zwischen Straftatbeständen, die in einem aliud-verhältnis zueinander stehen, möglich (BGHSt 36, 231). - Lit.: überwiegend wird 28 II StGB herangezogen. - Wohl dürfte das aber entbehrlich sein, da es bei 28 StGB um Akzessorietätslockerungen geht; die Mittäterschaft hat aber nichts mit dem Akzessorietätsgedanken zu tun, sondern ist eine Form täterschaftlicher Tatbestandsverwirklichung.

38 5. Aufbaufragen a) insb. zwei Möglichkeiten zum Aufbau des Mordtatbestands 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand 4. Mordmerkmale a) Merkmale der 1. Gruppe b) Merkmale der 2. Gruppe c) Merkmale der 3. Gruppe 4. Rechtswidrigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Erfolg d) Mordmerkmale der 2. Gruppe 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe 3. Rechtswidrigkeit

39 5. Aufbaufragen b) Verhältnis von Totschlag und Mord im Zweifel: getrennt prüfen, zuerst 212, dann 211 StGB. vor allem dann, wenn ein Mordmerkmal zu prüfen ist, das abgelehnt werden soll; und wenn es mehrere Beteiligte gibt, so dass sich Probleme der Akzessorietätslockerung ergeben können. And. (d.h. direkt mit 211 anfangen) vor allem in 3 Konstellationen: Sachlage ist einfach, Mordmerkmale liegen unzweifelhaft vor; Mordmerkmale liegen vor, aber die Tat wird gerechtfertigt sein (denn hier würde eine Prüfung des Totschlags, der ebenfalls gerechtfertigt wäre, einer späteren Prüfung des Mordes jeden Sinn nehmen); Versuch.

40 5. Aufbaufragen c) Probleme der Akzessorietätslockerung: Vorschlag I. Strafbarkeit von Haupttäter H gem. 212 I StGB II. Strafbarkeit von H gem. 212 I, 211 StGB III. Strafbarkeit von Teilnehmer T gem. 212 I, 26 (bzw. 27) StGB IV. Strafbarkeit von T gem. 212 I, 211, 26 (bzw. 27) StGB Hier wäre das Problem zu erörtern.

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