Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person

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1 Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Professor Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Mord und Totschlag I

2 Systematisches Verhältnis zwischen 211 und 212 Kritik Wortlaut der 211, 212 ist historisch bedingt und wegen der zugrundeliegenden gesetzgeberischen Überlegungen heute nicht mehr argumentativ verwendbar BGH vermischt die Frage des Stufenverhältnisses (Grunddelikt/Qualifikation) mit der Frage, ob die Mordmerkmale echte Tatbestandsmerkmale sind oder nur einen schweren Fall des Totschlags kennzeichnen Lösung des BGH führt zu unbefriedigenden Ergebnissen bei der Anwendung von 28 bei mehreren Tatbeteiligten dazu später

3 Die Mordmerkmale der ersten Gruppe (1) Besondere Verwerflichkeit des Beweggrundes; Prüfung im subjektiven Tatbestand (h.m.) oder in der Schuld Mordlust: Tötung allein aus dem Motiv heraus, einen anderen Menschen sterben sehen zu wollen/tötung aus unnatürlicher Freude a. d. Vernichtung eines Menschenlebens Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs: Tötung, um sich durch den Tötungsakt sexuelle Befriedigung zu verschaffen/tötung, um sich an der Leiche sexuell zu befriedigen/tötung durch Sexualtäter, der den Tod des Opfers billigend in Kauf nimmt.

4 Habgier: Die Mordmerkmale der ersten Gruppe (2) Tötung aus rücksichtslosem Gewinnstreben um jeden Preis sonstige niedrige Beweggründe: Beweggründe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch ungehemmte, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich sind. Achtung: sind erst zu prüfen, wenn kein spezielles Motivmerkmal erfüllt ist.

5 Die Mordmerkmale der zweiten Gruppe (1) Besondere Verwerflichkeit der Tatbegehungsweise, Prüfung im objektiven Tatbestand. heimtückische Tatbegehung: Tötung unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Arglos ist, wer sich zur Zeit der Tat keines Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben versieht. Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist. Der Täter muss die Arg- und Wehrlosigkeit ausnutzen, d.h. sich im Wege planmäßigen Vorgehens bewusst zu einem Überraschungsangriff zunutze machen.

6 Die Mordmerkmale der zweiten Gruppe (2) grausame Tatbegehung: Zufügung besonderes schwerer Qualen im Rahmen der Tötungshandlung aus gefühlloser unbarmherziger Gesinnung. Tatbegehung mit gemeingefährlichen Mitteln: Tötung mit Mitteln, die der Täter nicht voll beherrscht und deren Einsatz deshalb geeignet ist, eine größere Zahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden.

7 Die Mordmerkmale der dritten Gruppe Besondere Verwerflichkeit des Zwecks der Tat, Prüfung im subjektiven Tatbestand. Ermöglichungsabsicht: Täter tötet, um so die Begehung einer anderen Straftat zu erleichtern. Verdeckungsabsicht: Tötung in dem Bestreben, das Bekanntwerden einer anderen - nicht notwendigerweise objektiv vorliegenden - Straftat zu verhindern oder die Aufklärung zu erschweren. Beachte: Absicht muss lediglich hinsichtlich der Ermöglichung oder Verdeckung der anderen Tat vorliegen, in Hinblick auf die Tötung genügt dolus eventualis

8 Restriktive Auslegung des Mordmerkmals der Heimtücke (1) Problem: Die Definition des Heimtückemerkmals erfasst auch Fälle, in denen die Strafandrohung des 211 StGB (lebenslange Freiheitsstrafe) weder durch besondere Verwerflichkeit noch besondere Tätergefährlichkeit gerechtfertigt wird. Gerade hier ist also die Forderung des BVerfG nach einer restriktiven Auslegung der Mordmerkmale zu beachten.

9 Restriktive Auslegung des Mordmerkmals der Heimtücke (2) I. Restriktionsansätze auf der Ebene des Heimtückemerkmals Teile der Literatur: Tücke setzt einen besonders verwerflichen Vertrauensbruch voraus BGH in vereinzelt gebliebener Entscheidung: feindliche Willensrichtung erforderlich

10 Restriktive Auslegung des Mordmerkmals der Heimtücke (3) II. Ansatz zur restriktiven Auslegung aller Mordmerkmale: Lehre von der negativen Typenkorrektur Teile der Literatur: Verwirklichung eines Mordmerkmals ist nur ein Indiz für die besondere Verwerflichkeit, 211 dennoch (-), wenn die Tötung aufgrund umfassender Gesamtwürdigung ausnahmsweise nicht als besonders verwerflich erscheint.

11 Restriktive Auslegung des Mordmerkmals der Heimtücke (4) III. Rechtsfolgenlösung für die Heimtücke BGH: in extremen Ausnahmefällen kann trotz Verwirklichung des Merkmals der Heimtücke von der lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen werden. Verurteilung erfolgt zwar gemäß 211 StGB. Strafe wird aber nach 49 I Nr. 1 StGB gemildert, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Bsp.: Notstandsnähe, Mitleid, gerechter Zorn, schwere Provokation, zermürbender Dauerkonflikt.

12 Restriktive Auslegung des Mordmerkmals der Heimtücke (5) Beachte: Ebenfalls diskutiert wird eine besondere restriktive Auslegung im Bereich der Verdeckungsabsicht, da Motiv der Selbstbegünstigung in 157, 258 Abs. 5 gerade entlastend wirkt, so dass das MM systemwidrig erscheint.

13 Dealer-Fall (1) Weil es der Drogendealer Herr König ablehnt, seinem Stammkunden Herrn Thomas, der an diesem Tag kein Geld hat, das dringend benötigte Heroin für den nächsten Trip unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, greift dieser zu einem Messer und tötet Herrn König, um an das Heroin zu kommen. Den bei Herrn König aufgefundenen Stoff nimmt Herr Thomas an sich und verbraucht ihn in den nächsten Tagen.

14 Dealer-Fall (2)

15 Dealer-Fall (3)

16 Habgier (4) Eine ungewöhnliche, ungesunde und sittlich verwerfliche Steigerung des Erwerbssinns liegt... nicht nur dann vor, wenn es dem Täter darauf ankommt, sich in außerordentlichem Maß zu bereichern. Nach dem Sinn des Gesetzes.. kann es auf ein Streben nach beträchtlichem Gewinn, das je nach der Lage des Täters eher ein verständliches Tatmotiv abgeben könnte, nicht entscheidend ankommen; es muß vielmehr genügen, wenn der Täter von dem Verlangen getrieben ist, um jeden Preis und ohne jede Rücksicht irgendeinen dem Opfer zustehenden Vermögensgegenstand zu erwerben. Habgier ist daher insbesondere dann gegeben, wenn der Täter den Tod eines Menschen deshalb anstrebt oder in Kauf nimmt, weil er sich unter völliger Mißachtung seiner elementaren Rechte und Interessen in den Besitz seiner Habe setzen will. aus: BGHSt 29, 317

17 Bremer Bunkermord (1) A hält sich seit Jahren in Deutschland im kurdischstämmigen Umfeld auf und ist mit der PKK verbunden. Der auf Grund einer Verletzung im bewaffneten Kampf der PKK in der Türkei querschnittsgelähmte und auch in Deutschland von PKK-Sympathisanten als Kriegsheld verehrte A, teilt der Mutter seiner Freundin D entgegen den Regeln der kurdischen Gesellschaft mit, dass er beabsichtige, die D zu heiraten. Dies stößt insbesondere bei dem Vater der D auf kategorische Ablehnung, zum einen weil der A als Behinderter nicht der richtige Mann für seine Tochter sei, zum anderen weil dieser als PKK-Mitglied sie nicht heiraten dürfe. Aus diesen Gründen fühlt sich der Vater in seiner Ehre verletzt und verlangt von dem (inoffiziellen) PKK-Chef der Stadt die Wiederherstellung seiner Ehre, da die PKK für das Verhalten ihrer Mitglieder verantwortlich sei.

18 Bremer Bunkermord (2) Trotz mehrere Versuche des Vaters, die Beziehung des A zu D zu beenden, sowie einer zunehmenden Ausgrenzung des A aus der kurdischen Gemeinschaft, heiraten der A und die D heimlich nach islamischem Recht. Da die als unehrenhaft empfundene Beziehung weiterhin für Gesprächsstoff sorgt, befiehlt der PKK-Chef der Stadt, A und D zu töten und beauftragt M. M ist zwar über den Befehl konsterniert und versucht ihn abzuwenden, führt ihn aber gleichwohl aus. ( Bremer Bunkermord ). vgl. BGH StV 2003, 19; Bespr. JA 2002, 749

19 Niedrige Beweggründe (3) Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat»niedrig«sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen. Dabei ist der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt, zu entnehmen.

20 Niedrige Beweggründe (4) Nur ausnahmsweise, wenn dem Täter bei der Tat die Umstände nicht bewußt waren, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, oder wenn es ihm nicht möglich war, seine gefühlsmäßigen Regungen, die sein Handeln bestimmen, gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu Steuern, kann anstatt einer Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen lediglich eine Verurteilung wegen Totschlages in Betracht kommen. aus: BGH StV 2003, 19

21 Blutrache-Fall (1) Herr Salgin, Onkel des Herrn Aydin, vergewaltigt dessen Ehefrau, die daraufhin mehrere Suizidversuche unternimmt. Herr Salgin brüstet sich vor Dritten mit der Tat und droht Herr Salgin bei einem Zusammentreffen, auch ihn zu vergewaltigen und zu töten. Nach langem innerem Ringen entschließt sich Herr Aydin, diese unerträgliche Situation zu beenden und die Leiden seiner Frau und die erlittenen Ehrverletzungen zu vergelten, und besorgt sich eine Pistole, um Herrn Salgin zu töten. Er sucht Herr Salgin in einer Kneipe auf und stellt sich dort zunächst an die Theke, ohne dass ihm der an einem der Tische sitzende und dort Karten spielende Herr Salgin Beachtung schenkt. Nachdem Herr Aydin erkannt hat, dass Herr Salgin nicht mit einem Angriff rechnet, dreht er sich um und erschießt ihn.

22 Blutrache-Fall (2)

23 Fessel-Fall (1) Frau Kunz tauscht mit ihrer Nachbarin Frau Müller im Bett ihrer Wohnung Zärtlichkeiten aus. Plötzlich droht Frau Müller, die unvermittelt mit der Situation nicht mehr zurechtkommt, sie werde ihrem Freundeskreis und in der Nachbarschaft von der bisexuellen Veranlagung der Frau Kunz erzählen. Frau Kunz gerät dadurch in einen Zustand der Angst und Verstörung. Um zu verhindern, dass Frau Müller sich jetzt entfernt, ohne dass die Angelegenheit geklärt ist, fesselt Frau Kunz Frau Müller an Händen und Füßen an die Bettpfosten. Damit ist Frau Müller einverstanden; sie erklärt Frau Kunz: Wenn Du das jetzt brauchst, um das Gefühl zu haben, das ist nicht abhauen kann,

24 Fessel-Fall (2) bevor wir die Sache geklärt haben, dann binde mich halt ans Bett. Die folgende Aussprache unter diesen Begleitumständen verläuft sehr emotional und eskaliert in wechselseitigen Beleidigungen. Dabei reift in Frau Kunz nach und nach der Entschluss, die Situation auszunutzen, um Frau Müller endgültig mundtot zu machen. Sie steht schließlich vom Bett auf, holt aus einer Kommode ein Kopftuch und faltet dies vor den Augen der gefesselten Frau Müller mit den Worten Damit werden ich dich jetzt erdrosseln auf doppelte Fingerbreite. In Todesangst schreit Frau Meier nun laut um Hilfe und fleht um ihr Leben, wird aber dennoch von Frau Kunz mit dem Tuch erdrosselt.

25 Fessel-Fall (3)

26 Fessel-Fall (4)

27 Gartenscheren-Fall (1) Herr Arndt geht schon seit vielen Jahren Phantasien nach, einen Menschen auf besonders bestialische Weise zu töten. Als über Frau Keller, eine Frau aus seinem entfernten Bekanntenkreis, schlecht gesprochen wird, reift in Herrn Arndt der Plan, diesen minderwertigen Menschen, der es nicht anders verdient hat, zu töten. Unter einem Vorwand lädt er Frau Keller zu sich nach Hause ein. Er will sie bei der Tat besonders quälen und seiner Gewalttätigkeit ausgeliefert sehen. Daher schlägt er Frau Keller plötzlich eine Weinflasche auf den Kopf, fesselt sie, tritt auf die am Boden Liegende ein, versucht, ihr mit einer Gartenschere den Bauch aufzuschneiden und stranguliert sie schließlich zeitlich ausgedehnt bis zum Eintritt ihres Todes.

28 Gartenscheren-Fall (2)

29 Gartenscheren-Fall (3)

30 Grausamkeit (4) Das Mordmerkmal «grausam» kennzeichnet eine bestimmte Gesinnung des Täters und Tatumstände, welche es bedingen, dass dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen zugefügt werden. Diese Tatumstände sind Bestandteil des Tatgeschehens, das der gesetzliche Tatbestand beschreibt. [ ] Infolgedessen beginnt ein Mord erst, wenn der Täter nach seiner Vorstellung zum Töten eines anderen Menschen unmittelbar ansetzt, also den Entschluss zum Töten gefasst hat und ihn so betätigt, dass sein gewolltes Verhalten Akt des Tötens ist oder (ohne Zwischenakte) in das Töten des Opfers übergeht.

31 Grausamkeit (5) Was vor dieser Betätigung liegt, kann in der Regel nicht Moment des vorsätzlichen Tötens und von Umständen sein, die es bedingen, dass beim Vorgang des Tötens dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen zugefügt werden. [ ] Das grausame Verhalten muss sich aus Umständen ergeben, unter welchen nach dem Tatplan die Tötung eingeleitet oder vollzogen werden soll, die also vom Tötungsvorsatz umfasst sind. aus: BGH NStZ 1986, 265

32 Brennendes Bett-Fall (1) A legt sich auf sein Bett und raucht. Kurze Zeit darauf schläft er mit der noch brennenden Zigarette in der Hand ein. Er erwacht, als das Bett schon in Flammen steht. Er springt auf, ergreift seine Jacke und verlässt in Panik das Haus. Als er auf der Straße steht und es in der Wohnung brennen sieht, fällt ihm ein, dass sich dort noch zwei Männer befinden. Obwohl er die ihnen drohende Gefahr erkennt, benachrichtigt er weder die Feuerwehr noch die Polizei, sondern geht zu einem Bekannten und mit ihm in eine Gaststätte. Die Feuerwehr, die von Nachbarn verständigt worden ist, erscheint zwar alsbald am Brandort, aber ein Mann ist in der Wohnung bereits erstickt, der andere kann aus ihr entkommen. Er wird mit Brandverletzungen ins Krankenhaus gebracht. vgl. BGHSt 34, 13

33 Gemeingefährliches Tatmittel (2) Das angenommene Mordmerkmal»mit gemeingefährlichen Mitteln«liegt hier nicht vor. Es erfordert, dass der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. Die Qualifikation hat ihren Grund in der besonderen Rücksichtslosigkeit des Täters, der sein Ziel durch die Schaffung unberechenbarer Gefahren für andere durchzusetzen sucht. Sie ist darum nicht gegeben, wenn der Täter eine bereits vorhandene gemeingefährliche Situation nur zur Tat ausnutzt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Gefahr zufällig entstanden oder von einer an dem Tötungsverbrechen unbeteiligten Person verursacht oder... vom Täter selbst ohne Tötungsvorsatz herbeigeführt worden ist. aus: BGHSt 34, 13

34 Zeitschriftenwerber-Fall (1) Der als Zeitschriftenwerber tätige Herr Ganzke sucht die 73-jährige Frau Seefeld in ihrer Wohnung auf, um sie zum Abonnieren einer Zeitschrift zu veranlassen. Seine Bemühungen haben freilich keinen Erfolg. Als Frau Seefeld ihm einen kleineren Geldbetrag anbietet, lehnt er empört ab und will die Wohnung verlassen. Aus Versehen betritt er das Schlafzimmer, was Frau Seefeld dazu veranlasst, ihn an der Schulter zu fassen und anzuschreien: Jetzt willst Du mich wohl auch noch beklauen? Herr Ganzke reißt sich los, indem er Frau Seefeld mehrere Faustschläge versetzt.

35 Zeitschriftenwerber-Fall (2) Infolge des letzten Schlages stürzt Frau Seefeld nach hinten, schlägt mit dem Kopf auf die Bettkante auf und bleibt bewusstlos liegen. Herr Ganzke ist schockiert und denkt sofort an seine noch laufende Bewährungszeit aus einer Verurteilung wegen einer ähnlichen Gewalttat. Um zu verhindern, dass die jetzige Tat entdeckt wird, erdrosselt er die noch lebende Frau Seefeld.

36 Zeitschriftenwerber-Fall (3)

37 Zeitschriftenwerber-Fall (4)

38 Überroll-Fall (1) Nachdem er von seinem Bruder Max wegen seiner Fettleibigkeit gehänselt wurde, entschließt sich Herr Huber weit nach Mitternacht, mit einem auf dem Hof geparkten Pkw ziellos herumzufahren und sich abzureagieren. Weil er aber nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, will ihn Max daran hindern. Er legt sich deshalb quer vor den Pkw auf den Boden. Herr Huber fasst dies als eine weitere Provokation auf. Um sich nicht dem Willen des gehassten Bruders beugen zu müssen, überrollt er diesen. Dabei ist ihm völlig gleichgültig, ob Max dabei zu Tode kommen könnte. Max erliegt einige Wochen später seinen schweren Verletzungen.

39 Überroll-Fall (2)

40 Alt. - Definitionen Misshandlungen = erhebliche Beeinträchtigungen, die auch seelischer Art sein können; eine Gesundheitsbeschädigung ist nicht erforderlich. schwere Beleidigungen = schwere Kränkungen jeglicher Art; eine strafbare Ehrverletzung braucht nicht vorzuliegen. ohne eigene Schuld = der Täter darf keine genügende Veranlassung gegeben haben; auf strafrechtliche Schuld kommt es nicht an; ggf. muss die Reaktion des Opfers unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit geprüft werden.

41 Affekt Prüfung, ob eine affektive Spannung gegen das Vorliegen des Mordmerkmals ( niedriger Beweggrund u.a.) spricht. Wenn 211 verneint wird: Prüfung, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags nach Alt. vorliegt. Liegen die Voraussetzungen des Alt. vor, ist zwingend der gemilderte Strafrahmen des 213 anwendbar. Unterschiede zur Berücksichtigung eines Affekts i.r. des 21: ein Affekt im engeren Sinne ( tiefgreifende Bewusstseinsstörung ) braucht nicht vorzuliegen der Affekt muss aus der Provokation durch das Opfer hervorgehen die Strafmilderung ist zwingend, nicht nur fakultativ

42 Prüfungsaufbau (1) Bei der Prüfung des Mordtatbestandes ist zunächst zu entscheiden, ob man dem BGH (I.) folgt, wonach der Mord ein selbständiges Delikt ist, oder ob man der herrschenden Lehre (II.) folgt, die in 211 StGB eine Qualifikation des Totschlags gemäß 212 StGB erblickt. Danach richtet sich die Prüfungsreihenfolge bzw. der Prüfungsaufbau.

43 Prüfungsaufbau 211 (2) I. = Aufbau nach BGH: Tatbestand: 211 Objektiver Tatbestand (hier müssen die objektiven Tatbestandsmerkmale des 212 mit einfließen: Handlung, Erfolg, Kausalität) ggf. Mordmerkmale der 2. Gruppe Subjektiver Tatbestand Vorsatz, ggf. auch bzgl. der Mordmerkmale der 2. Gruppe ggf. Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe Rechtswidrigkeit Schuld

44 Prüfungsaufbau (3) II. = Aufbau nach h.l. 212 I : Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld 211 II : Verweis auf oben geprüftes und vorliegendes Grunddelikt ( 212) Objektiver Tatbestand (Mordmerkmale der 2. Gruppe) Subjektiver Tatbestand (Vorsatz bzgl. Mordmerkmale der 2. Gruppe; Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe)

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