Lösungsüberlegungen zu der Examensklausur im Strafrecht Januar 2009

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Lösungsüberlegungen zu der Examensklausur im Strafrecht Januar 2009"

Transkript

1 Prof. Dr. Henning Radtke Lösungsüberlegungen zu der Examensklausur im Strafrecht Januar 2009 Hinweise: Die Aufgabenstellung ist in ihrem ersten Teil an das Urteil des 1. Strafsenats des BGH vom StR 403/02 (BGHSt 48, ) und den dortigen Sachverhalt angelehnt. Die vorliegende Aufgabe unterscheidet sich aber von der BGHSt 48, 207 zugrunde liegenden Konstellation insoweit als hier die Tötung des Erpressers nicht zum Zeitpunkt einer aktuell stattfindenden Erpressung vorgenommen wird. Die vom 1. Strafsenat zur Normativierung des Mordmerkmals Heimtücke lassen sich daher nicht ohne weiteres auf die vorliegende Aufgabe übertragen. Soweit den Bearbeiterinnen/Bearbeitern BGHSt 48, 207 bekannt ist, kommt es also gerade darauf an, die Unterschiede auf der tatsächlichen Ebene zu realisieren und nicht unreflektiert die vom 1. Strafsenat entwickelten rechtlichen Erwägungen auf die Klausurlösung zu übertragen. Näherer Ausführungen bedarf es auch zu dem möglichen Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen im Hinblick auf die Erwartung, dass E seine Erpressung nach Entdeckung des Falsifikats fortsetzen wird. Neben der Frage der Möglichkeit und Überzeugungskraft einer Normativierung des Heimtückemerkmals geht es in der Aufgabe um die Anforderungen an das Bestimmen i.s.v. 26 StGB bei bloßer Schaffung einer zur Tat anreizenden Situation durch den möglichen Anstifter sowie (falls ein Bestimmen bejaht wird) um die Anforderungen an den Anstiftervorsatz bei Gleichgültigkeit des Anstifters im Hinblick auf die Ausführung der konkreten Tat (dazu BGH v StR 229/04, NJW 2005, 996). Einen vierten Schwerpunkt weist die Aufgabe bei der klassischen Konstellation des Abbruchs einer rettenden Kausalkette durch Abstiftung des Garanten vom Rettungsversuch auf. Gutachten A. Strafbarkeit von P gemäß 211 StGB durch das Versetzen des Weins mit tödlichem Gift und Zusendung des Weins an E I. Tatbestandsmäßigkeit 1

2 1. Die objektive Zurechenbarkeit des eingetretenen Todeserfolges wird nicht durch die (möglicherweise) garantenpflichtwidrige Untätigkeit von L unterbrochen. Für Letztgenannte kommt allenfalls eine Strafbarkeit gemäß 222, 13 StGB in Frage, weil ihr nach den Einflüsterungen seitens M der auf die Möglichkeit der Erfolgsabwendung bezogene Vorsatz fehlt. Das mögliche fahrlässige Dazwischentreten eines Garanten hebt den Zurechnungszusammenhang des vorsätzlich von P geschaffenen Todesrisikos zum eingetretenen Gifttod nicht auf. 2. Objektiv gefasste Mordmerkmale a) Ungeachtet der im SV berichteten Krämpfe bietet die Aufgabe zu wenige Anhaltspunkte für das Vorliegen des Mordmerkmals grausam. Schon angesichts der kurz darauf eintretenden Bewusstlosigkeit lassen sich besondere, über die zur Tötung durch Gift hinausgehende Schmerzen oder Qualen kaum annehmen. b) Auch für die Tötung durch gemeingefährliche Mittel enthält der SV keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Da die Flasche gezielt an E gesandt wurde, ist eine Eignung zur Tötung einer unbestimmten Anzahl von Opfern nicht nahe liegend. c) Näher zu diskutieren ist das Merkmal heimtückisch. - Die allgemein konsentierten Voraussetzungen des Merkmals in Gestalt der Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers sind auf der tatsächlichen Ebene ersichtlich erfüllt, weil E zum Zeitpunkt des Tötungsangriffs nach den ausdrücklichen Vorgaben des SV nicht mit einem solchen Angriff von Seiten des P rechnete. Zu diskutieren sind jedoch darüber hinaus gehende Restriktionsvorschläge: - verwerflicher Vertrauensbruch (etwa Jakobs JZ 1984, 996; mangels eines schutzwürdigen Vertrauensverhältnisses zwischen einem Erpresser und seinem Opfer ist das Merkmal heimtückisch zu verneinen. - Normativierung ; BGHSt 48, 207 ff. hat die Heimtücke normativierend dahingehend eingeschränkt, dass jedenfalls in einer akuten Notwehrlage ein Angreifer stets mit der Ausübung des Notwehrrechts durch den Angegriffenen rechnen muss, so dass ein Erpresser (Angreifer) in der beschriebenen Situation regelmäßig nicht gänzlich arglos sei (BGHSt 48, 207, 209). Selbst wenn man der Argumentation des Senats zu folgen bereit ist (zustimmend etwa Roxin JZ 2003, 966; Widmaier NJW 2003, 2788; krit. dagegen etwa Otto Jura 2003, 612 [618]; H. Schneider NStZ 2003, 128), lässt sich für die vorliegende Konstellation auf die genannte Begründung nur schwerlich eine Ein- 2

3 schränkung der Heimtücke stützen. Der von E ausgehende Erpressungsangriff war zum Zeitpunkt der Tötungshandlung evident nicht mehr gegenwärtig, sodass die Erwägung, in einer akuten Notwehrsituation müsse ein Angreifer stets mit der Ausübung des Notwehrrechts rechnen, nicht trägt. Nach den in der Rechtsprechung des BGH bisher angewendeten Einschränkungen des Heimtückemerkmals spricht alles für die Annahme einer heimtückischen Tötung. - Typenkorrekturen ; soweit mit einer nach wie vor vertretenen Auffassung Mordmerkmale nicht als Tatbestandmerkmale sondern als Regelbeispiele einer besonders verwerflichen Tötung verstanden werden (etwa Geilen JR 1980, 310 mwn) wird sich im Ergebnis trotz 154c StPO die fragliche Tötung kaum als eine besonders verwerfliche Tötung deuten lassen. Dagegen spricht vor allem die Einbeziehung der Provokationsalternative in 213 StGB, aus der deutlich wird, dass ein tatprovozierendes Verhalten des späteren Tötungsopfers regelmäßig den Unrechts- und Schuldgehalt der späteren Tötungstat mindert. Je nach Verständnis des Merkmals heimtückisch kann dieses in je vertretbarer Weise angenommen oder verworfen werden. 3. Vorsatz und subjektiv gefasste Mordmerkmale a) Tötungsvorsatz liegt angesichts des Handlungsziels von P in Gestalt der Absicht eindeutig vor. Soweit die objektiven Voraussetzungen des Merkmals heimtückisch angenommen worden sind, lässt sich das sog. Heimtücke-Bewusstsein (vgl. BGHR StGB 211Abs. 2 Heimtücke 9, 11 und 26) kaum verneinen. b) Habgier; das Merkmal kann im Hinblick auf die Intention von P, weitere Beeinträchtigungen seines Vermögens seitens E zukünftig zu vermeiden, diskutiert werden. An dem Eingreifen des Merkmals lassen sich jedoch unter verschiedenen Aspekten Zweifel äußern. So erscheint wiederum ungeachtet des 154 c StPO zweifelhaft, ob die Intention, erpresserische Vermögensangriffe abzuwehren, sich normativ als verwerfliches Gewinnstreben werten lässt. Nach BGHSt 3, 183 genügt die Absicht, vorhandene Vermögenswerte zu erhalten, regelmäßig nicht zur Begründung von Habgier. Zudem gelten die oben A.I.2.c) zur fehlenden allgemeinen Verwerflichkeit der Tötung geäußerten Erwägungen insoweit auch hier. c) Niedrige Beweggründe; im Hinblick auf das eben Gesagte können die Tötungsmotive von P auch kaum als auf sittlich tiefster Stufe gewertet werden. Allein das Hervorru- 3

4 fen eines nachvollziehbaren, wenn auch nicht akzeptablen Tötungsmotivs durch das Tötungsopfer selbst dürfte eine Wertung als niedriger Beweggrund ausschließen. d) Verdeckungsabsicht; mit der ständigen Rspr. des BGH kann das Mordmerkmal vertretbar bejaht werden, weil P die Tötung auch ausführt, um sich den erwarteten Reaktionen von E auf die Entdeckung der Urkundefälschung zu beziehen. Der BGH und ein Teil der Strafrechtwissenschaft halten das Merkmal auch bei außerstrafrechtlichem Verdeckungszweck für gegeben (BGHSt 41, 8, 9; NGH NStZ 1999, 615, 616; zustimmend etwa Saliger StV 1998, 19 f.).; zur Gegenansicht, die das Absichtsmerkmal lediglich bei strafrechtlichem Verdeckungszweck annimmt siehe Münch- KommStGB/Schneider 211 Rn II. Rechtswidrigkeit 1. Notwehr, 32 StGB Zum Zeitpunkt der Vornahme der Tötungshandlung fehlt es an der Gegenwärtigkeit des Angriffs von E auf das Vermögen des P und damit an der Notwehrlage. Die Erpressung der Marke war mit der Aushändigung des Falsifikats beendet. Ein neuer Angriff hätte frühestens mit der Kenntnis von der Fälschung vorliegen können, an der es jedoch mangelt. Im Übrigen wäre die Tötung zum Zweck der Abwehr einer Erpressung wegen der zumutbaren Inanspruchnahme staatlicher Hilfe ( 154 c StPO) nicht geboten (vgl. BGHSt 48, 207, 210). 2. Rechtfertigender Notstand, 34 StGB Zwar lässt sich wegen der mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchtenden neuen Erpressung (nach Entdeckung der Fälschung) eine für die Begründung der Notstandslage genügende Dauergefahr begründen. Allerdings überwiegt das Vermögensinteresse des P nicht das Leben von E, so dass die Tötung nicht gerechtfertigt ist. III. Schuld 1. Notwehrüberschreitung, 33 StGB Ein Schuldausschluss gemäß 33 StGB ist schon deshalb fraglich, weil sich P zum Zeitpunkt der Tötungshandlung nicht in einer Notwehrlage befand. Selbst wenn aber 33 StGB in Konstellationen des sog. extensiven Notwehrexzesses grundsätzlich Anwendung 4

5 finden sollte (strg.), beruht die Überschreitung der Notwehr angesichts des vorrangigen Interesses, sich im Besitz der Malatius zu halten, nicht auf den von 33 StGB vorausgesetzten Zwecken. 2. Entschuldigender Notstand, 35 StGB Sieht man in Entsprechung zu dem zu 34 StGB Gesagten in der wahrscheinlichen weiteren Erpressung eine Dauergefahr für die Freiheit ggf. die Gesundheit (wg. der zusätzlich angedrohten Prügel) von P, lässt sich eine Notstandslage vertretbar annehmen. Allerdings wäre diese Dauergefahr angesichts der hohen Anforderungen an das Fehlen einer anderweitigen Abwendungsmöglichkeit nur schwer über 35 StGB zu entschuldigen. Gemessen an den Erwägungen in der zweiten Familientyrannen-Entscheidung des BGH (v StR 438/02, BGHSt 48, 255 ff. dazu ausführlich Rengier NStZ 2004, 233) kann schon wegen der durch 154 c StPO für den Erpressten eröffneten Möglichkeit eine Entschuldigung kaum vertretbar abgenommen werden. 3. Auf die Rechtwidrigkeit bezogene Irrtümer Der SV bietet eigentlich keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen von auf die Rechtswidrigkeit des eigenen Handelns bezogenen Irrtümern. Das gilt insbesondere für einen Erlaubnistatbestandsirrtum; allenfalls könnte knapp ein auf die Gegenwärtigkeit des Angriffs von E und die Gebotenheit der Tötung bezogener Erlaubnisirrtum angesprochen werden, der aber jeweils vermeidbar ( 17 StGB) wäre. B. Strafbarkeit von P gemäß 267 Abs. 1 Var. 1 und 3 StGB durch das Anfertigen der Fälschung der Grünen Malatius und deren Übergabe an E Die Tatbestandsmäßigkeit ist objektiv und subjektiv gegeben. Selbst an der Täuschungsabsicht wird sich im Ergebnis schwerlich zweifeln lassen; Abweichendes ist vertretbar. Allerdings könnte über 34 StGB eine Rechtfertigung begründet werden, weil trotz 154 c StPO eine nicht geringe Gefahr für die Gesundheit von P besteht, die durch die Tat drohende Beeinträchtigung des durch 267 StGB geschützten Rechtsguts angesichts des geringen Verbreitungsgrades der Marke dagegen recht gering ist. Wer 34 StGB verneint, kann mit der vorgenannten Erwägung zu einer Entschuldigung über 35 StGB 5

6 kommen, wenn angesichts der drohenden körperlichen Beeinträchtigungen die anderweitige Abwendbarkeit hier verneint wird. Ein abweichendes Ergebnis sowohl zum subjektiven Tatbestand (Täuschungsabsicht) als auch zur Rechtswidrigkeit und Schuld ist jeweils vertretbar. C. Strafbarkeit von D Hinweis: Obwohl D durch die Weitergabe der Information über die Malatius an E die zu dessen Tötung seitens P führenden Ereignisse angestoßen hat und diese Ereignisse für eigene Zwecke bewusst eingesetzt hat, kommt eine Strafbarkeit von D als mittelbarer Täter eines Totschlags oder Mordes nicht in Betracht. Nach der zu A. entwickelten Lösung fehlt es bereits formal an einem Strafbarkeitsdefizit bei dem unmittelbaren Täter P; eine der anerkannten Konstellationen des Täters hinter dem Täter liegt ebenfalls ersichtlich nicht vor. Selbst wenn aber eine Entschuldigung oder ein den Schuldvorwurf ausschließender Irrtum für P angenommen worden sein sollte, würde dieser Umstand keine Irrtumsherrschaft des D vermitteln. Dessen Rolle beschränkt sich darauf, eine den in seiner Entscheidung autonom bleibenden Täter zur Tat anreizende Situation zu schaffen. Eine von allen aktuell vertretenen Täterlehren geforderte Tatherrschaft (die für die mittelbare Täterschaft auch der Rspr. des BGH zugrunde liegt; grundlegend BGHSt 40, 218 ff.) in Bezug auf die Tötung von E ist damit schon deshalb nicht verbunden, weil es an jeglicher Einwirkung auf das konkrete D auch unbekannte Tötungsgeschehen fehlt. I. Strafbarkeit gemäß 211, 26 StGB durch die Weitergabe der Information über das Vorhandensein der Malatius bei P in der sicheren Erwartung, E werde versuchen, P die Marke abzupressen und dieser werde sich dann durch Tötung des E gegen die Erpressung wehren. 1. Eine vorsätzlich rechtswidrige Haupttat liegt zumindest in Gestalt eines rechtswidrigen Totschlags, eher aber eines rechtswidrigen heimtückischen Mordes seitens P vor (vgl. oben A.). 2. Bestimmen 6

7 Problematisch ist das Bestimmen, also das Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter, weil es keine unmittelbare Kommunikation zwischen dem möglichen Anstifter D und dem Haupttäter P über das Unrechtsprojekt gegeben hat, sondern sich die Rolle des potentiellen Anstifters auf das auch noch über das Opfer E vermittelte Schaffen einer zur Tat anreizenden Situation beschränkt. Ob ein solches Verschaffen der Tatgelegenheit der Anstiftungshandlung bestimmen unterfällt, wird unterschiedlich beurteilt (siehe dazu MünchKommStGB/Joecks, 26 Rn ). Im Wesentlichen lassen sich drei Meinungsgruppen unterscheiden: a) Insbesondere in der höchstrichterlichen Rspr. wird die bloße Kausalität des Anstifters für den Tatentschluss des Haupttäters für ausreichend gehalten, so dass auch das bloße Schaffen der Tatgelegenheit dem Bestimmen genügt (etwa BGHSt 45, 373, 374; BGH NStZ 1994, 29, 30; ebenso Kühl AT 20 Rn. 171 und 173. b) Andere fordern dagegen einen Unrechtspakt, in dem sich der Täter gegenüber dem Anstifter zur Begehung der Tat verpflichte (etwa Puppe GA 1984, 118; dies. NStZ ; ähnlich SK-StGB/Hoyer 26 Rn. 12 f.); an einem solchen Pakt fehlt es schon mangels direkter Kommunikation zwischen P und D evident. c) Nichts anderes gilt im Ergebnis für die wohl überwiegende Ansicht in der Wissenschaft, die einen offenen geistigen Kontakt zwischen Anstifter und Täter für erforderlich hält (etwa Schönke/Schröder/Cramer/Heine, StGB, 27.Aufl., 2006, 26 Rn. 4). Ebenso würde die der überwiegenden Auffassung ähnliche meist sog. Kollusionsthese (etwa Roxin AT II, 2003, 26 Rn.74-76; MünchKommStGB/Joecks 26 Rn. 16 ff.), die eine kommunikative Beeinflussung des Täters in kollusiver, d.h. hier in unmittelbarer und zielgerichteter Weise verlangt, ein Bestimmen verneinen, weil es an der unmittelbaren Aufforderung zur Tat durch D fehlt. Je nach präferierter Auffassung kann ein Bestimmen angenommen oder wohl näher liegend verneint werden. 3. Doppelter Anstiftervorsatz a) Für den Fall der Annahme des objektiven Anstiftungstatbestandes ist der auf das Hervorrufen des Tatentschlusses gerichtete Vorsatz bei D gegeben, weil es diesem ja gerade darum geht, die Bedingungen zu schaffen, unter denen P seinen bereits angelegten Tötungsvorsatz endgültig fasst und anschließend umsetzt (Hinweis: bei entsprechender SV-Auslegung ist es zulässig, P bereits als 7

8 omnimodo facturus zu betrachten, weil die Ausführung der Tötungstat lediglich noch von dem objektiven Umstand der Erpressung seitens E abhängt. Allerdings spricht der Umstand, dass P die Erpressung zunächst durch die Aushändigung des Falsifikats abzuwenden sucht, gegen einen bereits endgültig gefassten Tatentschluss.). b) Der auf die vorsätzlich rechtswidrige Haupttat bezogene Anstiftervorsatz ist unter zwei Aspekten problematisch. Zum einen hat D keinerlei Kenntnisse über die konkrete Begehung der Haupttat. Allerdings wird man sich mit einer stark vertretenen Auffassung damit begnügen können, dass der Anstifter die angesonnene Haupttat nicht in allen Einzelheiten kennen muss, sondern das Erfassen der Hauptmerkmale genügt (siehe BGH NJW 2005, 996, 997; im Einzelnen strg.; siehe dazu knapp zusammenfassend Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., 2007, 26 Rn. 6). Zum anderen stellt sich für diejenigen, die von einer heimtückischen Tötung durch P ausgegangen sind (oben A.) die Frage, ob sich der Vorsatz des Anstifters D auf die Heimtücke bezieht. Die Frage stellt sich deshalb, weil D gerade keine Vorstellungen über die Begehung der Haupttat gehabt hat, er daher möglicherweise auch nicht mit einer heimtückischen Tötung gerechnet hat. Allerdings lässt sich gut vertretbar annehmen, dass bei einem Anstifter, dem wie hier die konkrete Art der Ausführung der Haupttat gleichgültig ist, bedingter Vorsatz selbst in Bezug auf die heimtückische Begehung der Tötungstat vorliegt (so BGH NJW 2005, 996 f.). Für einen solche bedingten Vorsatz in Bezug auf die Begehung eines Heimtückemordes spricht im konkreten Sachverhalt, dass D das starke Kräfteungleichgewicht zugunsten des späteren Opfers E bekannt war, eine nicht offene Tötungsart durch den körperlich deutlich schwächeren Täter also nahe lag. 4. Strafzumessung Wird eine vorsätzlich rechtswidrige Anstiftung (wenigstens zum Totschlag) angenommen, stellt sich im Kontext der Strafzumessung das bekannte Problem der Anwendung von 28 Abs. 1 oder 2 StGB auf die Strafbarkeit des Anstifters. Unabhängig von einer möglichen Anstiftung zum Heimtückemord könnte der Anstifter D in eigener Person die 28 StGB unterfallenden Mordmerkmale Habgier und niedrige Beweggründe verwirklichen; dazu bereits oben A. Wird eines der beiden genannten Mordmerkmale angenommen, stellt sich die Frage der Anwen- 8

9 dung von 28 StGB. Wird 28 Abs. 2 StGB für einschlägig gehalten, liegt insoweit Anstiftung zum Mord vor; wird 28 Abs. 1 StGB für einschlägig gehalten, verbliebe es (vorbehaltlich der Anstiftung zum Heimtückemord) bei einer Anstiftung zum Totschlag, wenn nicht für den Haupttäter P ein subjektiv gefasstes Mordmerkmal angenommen worden sein sollte; im letztgenannten Fall wäre der Aspekt der gekreuzten Mordmerkmale kurz zu thematisieren. II. Strafbarkeit gemäß 211, 27 StGB Durch dieselbe Handlung wie unter C.I. Wird aus den vielen unter C.I angesprochenen Gründen (omnimodo facturus, fehlendes Bestimmen, fehlender Anstiftervorsatz) eine Anstiftung verneint, bleibt eine Beihilfe zu dem durch P verwirklichten Mord (oder ggf. Totschlag) zu prüfen. An dem Vorliegen einer Beihilfehandlung ist nicht zu zweifeln; Kenntnis des Haupttäters von der Unterstützung ist keine Voraussetzung der Beihilfe, soweit und solange sich die Hilfeleistung als im Sinne von Kausalität fördernd auf die Begehung der Haupttat auswirkt (siehe LK/Roxin, StGB, 11. Aufl., 27 Rn. 9). Da die Anforderungen an den Gehilfenvorsatz in Bezug auf die Haupttat geringer sind als bei der Anstiftung (bei 27 StGB genügt regelmäßig die Kenntnis des wesentlichen Unrechtsgehalts und der Angriffsrichtung, siehe BGHSt 42, 135, 136; Tröndle/Fischer 27 Rn. 8), liegt auch der doppelte Gehilfenvorsatz eindeutig vor. Für die Strafzumessung gelten über die obligatorische Strafmilderung gemäß 27 Abs. 2 StGB hinaus die zu C.I.4. angestellten Erwägungen entsprechend. D. Strafbarkeit von L I. Strafbarkeit gemäß 212, 13 Abs. 1 StGB durch das Verlassen der Wohnung, ohne zuvor ärztliche Hilfe für E herbeigerufen zu haben. Unabhängig von der schwierigen Frage nach der Garanteneigenschaft der L für das Leben von E kommt eine Strafbarkeit aus einem vorsätzlichen Tötungsdelikt durch Unterlassen nicht in 9

10 Betracht, weil es L nach der Täuschung seitens M an dem auf die Abwendbarkeit des Todeserfolges gerichteten Vorsatz fehlt. II. Strafbarkeit gemäß 222, 13 StGB durch die Handlung wie zu D.I. Das Vorliegen der Strafbarkeitsvoraussetzungen ist unter zwei Aspekten problematisch. 1. Garanteneigenschaft von L Eine Garantenstellung von L für das Leben von E lässt sich allein auf den rechtlichen Gesichtspunkt der engen persönlichen Verbundenheit stützen. Ob eine heterosexuelle nicht eheliche Lebensgemeinschaft eine solche Garantenstellung zu begründen vermag, wird nach wie vor unterschiedlich beurteilt (zum Streitstand Tröndle/Fischer 13 Rn. 10). Seit BGHSt 48, 301, 305 für eheliche Lebensgemeinschaften ein Ende der wechselseitigen Garantenstellung mit der endgültigen Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft durch einen der (früheren) Partner angenommen hat (siehe dazu Freund NJW 2003, 3384 sowie Ingelfinger NStZ 2004, 409, 410 f., wird man für nichteheliche Lebensgemeinschaften auch auf die faktischen Verhältnisse abstellen dürfen. Die im SV mitgeteilten langjährige Lebensgefährtin, gemeinsame Wohnung Verhältnisse sprechen eher für eine Garantenstellung; eine gegenteilige Ansicht ist vertretbar. 2. Sorgfaltswidrigkeit in Bezug auf die Abwendbarkeit des Todes Fraglich ist weiterhin, ob die durch die Information des M ausgelöste Untätigkeit von L als sorgfaltswidrig im Hinblick auf das Leben von E zu werten ist. Einerseits ist zu bedenken, dass die Auskunft über die fehlende Rettungsmöglichkeit von einer in einer medizinischen Ausbildung befindlichen Person stammt. Andererseits geht es der Sache nach hier um eine Art Rechtsfahrlässigkeit, die auf die Erkundigungspflichten von L abstellt. Bedenkt man den Wert des betroffenen Rechtsguts Leben spricht dieses und der in 17 StGB (Stichwort: Rechtsfahrlässigkeit) enthaltene Rechtsgedanke hier eher für eine sorgfalts- und damit auch garantenpflichtwidrige Untätigkeit von E (objektiv und subjektiv). III. Strafbarkeit gemäß 323 c StGB durch das Verhalten wie unter D.I. 10

11 Eine Strafbarkeit entfällt, weil bei L der auf die Erforderlichkeit der Hilfeleistung bezogene Vorsatz fehlt. Angesichts der Bewusstlosigkeit von E lässt sich die Erforderlichkeit auch nicht plausibel auf den Aspekt der Schmerzlinderung stützen. E. Strafbarkeit von M gemäß 211, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB durch die Täuschung von L mittels der Behauptung, das Leben von E sei nicht mehr zu retten. Das Abbrechen einer rettenden Kausalkette durch Einwirkung auf einen zu Rettung bereiten Garanten unter den Voraussetzungen mittelbarer Täterschaft (hier: Irrtumsherrschaft durch bewusstes Hervorrufen eines Tatbestandsirrtums bei der Garantin L) führt nach insoweit allgemeiner Ansicht zur Strafbarkeit des Hintermannes wegen aktiver Tötung in mittelbarer Täterschaft. Angesichts des eigenen sexuellen Motivs von M, L von der geplanten Verständigung ärztlicher Hilfe abzuhalten, liegt nicht nur Tötungsvorsatz, sondern sogar die Tötung aus niedrigen Beweggründen vor. 11

Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte

Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;

Mehr

Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene

Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Seite 1 von 5 Prof. Dr. Hellmann Universität Potsdam Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Erster Handlungsabschnitt: Verhalten des T nach dem Bezahlen A. Niederschlagen des W I. 249,

Mehr

Repetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme

Repetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme Prof. Dr. Bernd Hecker SS 2010 FB V Straf- und Strafprozessrecht Repetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme Wichtiger Hinweis: Der in Ihrem Arbeitspapier dargelegte Sachverhalt in Fall

Mehr

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli

Mehr

Inhalt. Standardfälle Strafrecht Band 2

Inhalt. Standardfälle Strafrecht Band 2 Inhalt Standardfälle Strafrecht Band 2 Fall 1: Mord und Totschlag 7 Versuch Rücktritt vom Versuch Mordmerkmale Gefährliche Körperverletzung Unterlassene Hilfeleistung Fall 2: Mensch ärgere Dich nicht!

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

B. Erpressung ( 253 StGB)

B. Erpressung ( 253 StGB) B. Erpressung ( 253 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Strafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht

Strafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht Strafrecht Aufbau + Prüfung von Rechtsnormen Rechtsnormen bestehen aus Tatbestand (= Voraussetzungen) alle Studentinnen mit braunen Haaren die eine blaue Jeans anhaben und Rechtsfolge (= Ergebnis) dürfen

Mehr

Schwangerschaftsabbruch. Lösungshinweise Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252)

Schwangerschaftsabbruch. Lösungshinweise Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252) Schwangerschaftsabbruch Lösungshinweise Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252) A. Strafbarkeit des A bezüglich S gem. 212 I; 22 I. Tatentschluss hinsichtlich der Tötung der S

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB)

Strafgesetzbuch (StGB) Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 11/ 1 5 BESCHLUSS vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 gemäß

Mehr

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann

Mehr

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu.

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. I. Einleitende Bemerkungen Begriff der Behandlungsverweigerung Einschlägige Vorschriften: insb. 223 ff., 13; 323c StGB;

Mehr

Einführung in das Strafrecht (AT) 11/1

Einführung in das Strafrecht (AT) 11/1 Einführung in das Strafrecht (AT) 11/1 DIE STRAFTAT 11 Unterlassen 1 GROPP AT 11; JESCHECK/WEIGEND 26 II 3, 58 60; ROXIN AT II 31 32; RENGIER AT 48-51; JOECKS VOR 13 UND 13.; KINDHÄUSER AT 35-37. 2 ZUR

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1 Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren

Mehr

Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014

Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014 Vertreter Professur für Strafrecht und Strafprozessrecht Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014 Vorbemerkungen zum GK Vorbemerkungen zum Grundkurs 1. Literaturhinweise 2. Lerntechnik Vorbemerkungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 18. Dezember 2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 18. Dezember 2014 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 323/14 4 StR 324/14 vom 18. Dezember 2014 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja - InsO 15a Abs. 4 Der faktische Geschäftsführer einer Gesellschaft

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Fahrlässigkeit: objektive Pflichtverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte

Fahrlässigkeit: objektive Pflichtverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte Strafrecht Fahrlässigkeit: Fahrlässig handelt ein Täter, der eine objektive Pflichtverletzung begeht, sofern er sie nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte und wenn gerade

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 8

Lösungsvorschlag Fall 8 UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2008 Hinterhofer 1 Lösungsvorschlag Fall 8 1. Schulden und die Folgen I. I. Strafbarkeit des P wegen Unterlassens der Anweisung der Rechtsabteilung Qualifizierte

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

253 Abs. 2 tatbestandsergänzende RW-Regelung

253 Abs. 2 tatbestandsergänzende RW-Regelung 88 Tatbild der im Vergleich zum Betrug durch erzwungene Handlung, Duldung oder Unterlassung (Vermögensverfügung, str.) Betrug durch Täuschung erschlichene Vermögensverfügung Vermögensschaden Selbstschädigung

Mehr

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 WM Cord Würmann WS 200/03 Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 A. Anspruch A gegen K auf Lieferung von 2 Flaschen Wein aus

Mehr

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Az. StO 1/03. Leitsatz: Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht

Mehr

Teil 1: Ansprüche S gegen I

Teil 1: Ansprüche S gegen I Teil 1: Ansprüche S gegen I I. 823 I BGB? o keine Verletzungshandlung durch I o keine Zurechnung der Handlung des M, da 823 BGB keine Zurechnungsnorm o kein Fall des Organisationsverschuldens im Rahmen

Mehr

Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB)

Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB) Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB) I. Voraussetzungen 1. Gemeinsamer Tatentschluss 2. Objektiver Tatbeitrag a) Zeitpunkt nach hm genügt Beitrag im Vorbereitungsstadium, nach aa ist der Beitrag im Stadium

Mehr

Rechtliche Grundlagen im WRD

Rechtliche Grundlagen im WRD DLRG OG Sehnde e.v. 6. März 2006 Warum rechtliche Grundlagen? Das Rechtssystem in Deutschland Regelt Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander BGB z.b. Schadensersatz Öffentliches

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie?

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie? Bearbeitungsstand:10.01.2007 07:09, Seite 1 von 6 Mediation verstehen Viele reden über Mediation. Das machen wir doch schon immer so! behaupten sie. Tatsächlich sind die Vorstellungen von dem, was Mediation

Mehr

226 StGB - schwere Körperverletzung

226 StGB - schwere Körperverletzung Prof. Dr. U. Schwedhelm 1 StGB_sk078-1 226 StGB - schwere Körperverletzung Qualifizierung wegen einer eingetretenen schweren Folge der Handlung der objektive Tatbestand setzt sich aus drei Teilen zusammen:

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema Erpressung, 253 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Nötigungsmittel: Gewalt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 311/15 BESCHLUSS vom 12. November 2015 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013

Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Kirstin Lietz, Dipl. Sozialpädagogin (BA) Die Aufgaben der insoweit erfahrenen

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Verband Deutscher Sporttaucher e.v. Rechtssituation des Tauchausbilders Rechte und Pflichten

Verband Deutscher Sporttaucher e.v. Rechtssituation des Tauchausbilders Rechte und Pflichten Verband Deutscher Sporttaucher e.v. Fachbereich Ausbildung Rechtssituation des Tauchausbilders Rechte und Pflichten Weiterbildung Saarländischer Tauchsportbund e.v. 11.04.2015 Reiner Kuffemann VDST TL

Mehr

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes Kapitel 3 Der allgemeine Kündigungsschutz 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes............. 59 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes................. 59 3 Die personenbedingte Kündigung.. 61

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, weil dieser Aspekt bei der Diskussion der Probleme meist

Mehr

DAVID Mitgliederversammlung 2006. 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach

DAVID Mitgliederversammlung 2006. 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach DAVID Mitgliederversammlung 2006 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach Welche Schritte kann man gegen einen Sachverständigen unternehmen, wenn dieser ein falsches Gerichtsgutachten erstattet hat? - Sachverständigenhaftung

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 AktG 237 Abs. 3 Nr. 3, 182 Abs. 2 S. 5 Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei Stückaktien: Zeichnung des

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Deutschland-Check Nr. 35

Deutschland-Check Nr. 35 Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Lösungsskizze Fall 7. Strafbarkeit des A

Lösungsskizze Fall 7. Strafbarkeit des A Lösungsskizze Fall 7 Strafbarkeit des A A. 212 I, 13 I StGB 1 A könnte sich wegen eines Totschlags durch Unterlassen gemäß 212 I, 13 I strafbar gemacht haben, indem er B nicht zur Hilfe gekommen ist. I.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der

Mehr

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Ein Vorschlag zur Bildung von Tatkomplexen: 1. Tatkomplex: Bis zum Unfall Zu Fall 1 Beleidigung/ üble Nachrede = 185 ff. StGB? Verkehrsdelikte =

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

EINFÜHRUNG IN DAS STRAFRECHT

EINFÜHRUNG IN DAS STRAFRECHT EINFÜHRUNG IN DAS STRAFRECHT Übersichtsplan Literaturempfehlung: Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, 3. Aufl., 2011; Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, 12. Aufl., 2011 (zu den ausgewählten Delikten

Mehr

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. - Fahrlässigkeit -

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. - Fahrlässigkeit - Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Fahrlässigkeit - Fall 6: Jagdgewehr Die Kinder A und B spielen im Haus des A. Als A sich im Kleiderschrank seiner Eltern versteckt,

Mehr

Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe

Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe Allensbacher Kurzbericht 6. Oktober 2014 Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe Zwei Drittel sind für die Erlaubnis aktiver Sterbehilfe, 60 Prozent für die Zulassung privater Sterbehilfe-Organsationen.

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

Newsletter zum Thema Abmahnung

Newsletter zum Thema Abmahnung Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2009 / 2010. 7. Klausur / 16. 1. 2010. Feuer und Video. Lösung.

Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2009 / 2010. 7. Klausur / 16. 1. 2010. Feuer und Video. Lösung. Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2009 / 2010 7. Klausur / 16. 1. 2010 Feuer und Video Strafbarkeit des A Lösung Aufgabe I

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Studium der Rechtswissenschaften und juristische Fallpraxis

Studium der Rechtswissenschaften und juristische Fallpraxis Studium der Rechtswissenschaften und juristische Fallpraxis Tim Walter, stud. iur. Ulm, 21. Dezember 2015 Themen Das Studium der Rechtswissenschaften Beispielsfallbesprechung Fragen und Gespräch 2 21.

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Einerseits besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit; 203 StGB Andererseits kann er sich aber auch dann strafbar machen, wenn er nicht handelt. Strafnormen,

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung 1. Teil A. Anspruch des O auf Rückzahlung der 30.000 aus 488 I S. 2 BGB I. DarlehensV (+),

Mehr

Rechtsgrundlagen. L 140A Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort - 1 Juli 2014 Herr Höntsch

Rechtsgrundlagen. L 140A Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort - 1 Juli 2014 Herr Höntsch Rechtsgrundlagen L 140A Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort - 1 Lernziel: - Zuständigkeiten der Feuerwehr kennen - Aufgabenbegrenzung wiedergeben - Praktische Anwendung des Wissens

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof. ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2287 Urteil Nr. 163/2001 vom 19. Dezember 2001 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/1248-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil Fahrlässigkeit A. Grundsätzliches Ungewollte Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch eine pflichtwidrige Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Zweistufige Prüfung der Fahrlässigkeitskomponente

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

Hoher Verbrauch. Der Autohersteller X wirbt in diversen Automagazinen mit dem Slogan:

Hoher Verbrauch. Der Autohersteller X wirbt in diversen Automagazinen mit dem Slogan: Hoher Verbrauch Der Autohersteller X wirbt in diversen Automagazinen mit dem Slogan: Der neue Gepardo. Verbraucht auf 100 km außerorts (bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 120 km/h) nur 6, 9 Liter.

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? UErörterung zu dem Thema Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? 2000 by christoph hoffmann Seite I Gliederung 1. In zu großen Mengen ist alles schädlich. 2.

Mehr