Konzept der neuen TRbF 20 Läger

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1 Konzept der neuen TRbF 20 Läger Dr.-Ing. Dirk-Hans Frobese Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Bundesallee 100, Braunschweig Zusammenfassung Im April 2001 wurde die neue Technische Regel für brennbare Flüssigkeiten TRbF 20 Läger vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) nach mehrjähriger Diskussion veröffentlicht. Zugleich wurden die TRbF 110 und 210, in denen die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten bisher beschrieben waren, zurückgezogen. Neben einem neuen Aufbau der TRbF sind bei der Erarbeitung auch zahlreiche kleine und große Änderungen gegenüber den bisherigen TRbF 110 und 210 berücksichtigt worden. Aufbau der TRbF 20 Die VbF 1996 [1] ist im Gegensatz zu den Vorgängerverordnungen eine reine Betriebsvorschrift. Im 1 - Anwendungsbereich - steht: Diese Verordnung gilt für die Montage, die Installation und den Betrieb von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande. Der früher in der VbF von 1980 [2] verwendete Begriff Errichtung wurde durch den Begriff Montage und Installation ersetzt. Dies war die Folge der Umsetzung des europäischen Rechts, wonach die Beschaffenheitsanforderungen an Geräte und Schutzsysteme in der Richtlinie 94/9/EG [3] harmonisiert sind, und somit nationale Beschaffenheitsanforderungen nicht mehr gestellt werden dürfen. Aus diesem Grund hat der Deutsche Ausschuss für brennbare Flüssigkeiten mit der Überarbeitung der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten begonnen wurde die TRbF 40 Tankstellen veröffentlicht. Die wesentliche Neuerung bestand in der Aufteilung in Betrieb und Beschaffenheit". Inhaltlich wurde hier die alte TRbF 112 weitestgehend 1:1 übernommen. Mit der TRbF 20 sind die Anforderungen an Läger für brennbare Flüssigkeiten aller Gefahrenklassen in einer TRbF zusammengefasst. Sie ist eine Zusammenführung der bisherigen TRbF 100, 110, 120, 121, 180, 200, 220, 221, 280. Mit der Erstellung der TRbF 20 wurden die Anforderungen in die Teile Betrieb und Beschaffenheit getrennt. Darüber hinaus wurde - im Gegensatz zur TRbF 40 - eine inhaltliche Überarbeitung, insbesondere die Anpassung an den Stand der Technik, vorgenommen (siehe Bild 1 und 2). Ergeben sich aus der Neufassung der TRbF 20 Verschärfungen gegenüber den bisherigen Regelungen, so wird vom DAbF darauf hingewiesen, dass eine Anpassung bestehender Anlagen - soweit nicht ausdrücklich gefordert - entfällt

2 Im Zuge der Neufassung der VbF 1996 wurde auch der Anhang II der VbF überarbeitet. Gegenüber den früheren Fassungen wurden die Anforderungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B und A III zusammengefasst. Entsprechend ist die TRbF 20 auf Wunsch des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung aufgebaut, d. h. Anforderungen für brennbare Flüssigkeiten aller Gefahrklassen sind den Abschnitten i. d. R. vorangestellt, anschließend folgen dann die speziellen Regelungen für die Gefahrklassen A I, A II oder B. In der Regel gelten die Anforderungen für A III-Läger, in denen überwiegend Brandschutzmaßnahmen beschrieben werden, für alle Läger mit brennbaren Flüssigkeiten, also auch für Läger mit Explosionsgefahren. In diesen Lägern sind die Explosionsschutzmaßnahmen und die zusätzlichen Brandschutzmaßnahmen dann additiv zu berücksichtigen. Für den Anwender bedeutet dies, dass für Läger, in denen ausschließlich brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III gelagert werden, nur ein Teil der TRbF 20 zu lesen sein wird. Hingegen ist für Läger zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B die gesamte TRbF 20, einschließlich der Anforderungen an A III-Läger, zu betrachten. Die TRbF 20 besteht aus den vier Hauptsäulen Formale Anforderungen, Bauliche Anforderungen, Technische Anforderungen und Betriebsvorschriften, die auch in dieser Reihenfolge in den einzelnen Nummern der TRbF beschrieben werden. Sie deckt sich somit auch mit den Schritten, die bei der Errichtung eines Lagers von der Planung bis zum Betrieb durchlaufen werden müssen. Diese vier Hauptsäulen der TRbF 20 beinhalten die Betriebsanforderungen für die Installation, Montage und den Betrieb eines Lagers (siehe Bild 3). Die TRbF 20 wurde ergänzt durch Anhänge, in denen die für Läger relevanten Beschaffenheitsanforderungen der TRbF 100, 120, Anlage 1 zu 120 und 220 aufgenommen wurden. Diese Anhänge sollen in der Zukunft entfallen, wenn die Beschaffenheitsanforderungen in geeigneten europäischen Normen niedergeschrieben sind. So konnte bei der ersten Überarbeitung der TRbF 20 auf die Beschaffenheitsanforderungen an Flammendurchschlagsicherungen verzichtet werden, da zwischenzeitlich diese durch die europäische Norm EN [4] ersetzt wurden. Abschließend sind zahlreiche Beschlüsse und Ausnahmeempfehlungen des DAbF als Anhänge in die TRbF 20 aufgenommen worden, damit diese für die Lagerung relevanten Anforderungen nicht verloren gehen. Andere Beschlüsse und Ausnahmeempfehlungen des DAbF wurden wegen ihrer fehlenden Aktualität mit der Bekanntmachung der TRbF 20 durch das BMA aufgehoben, so dass nur die in den vier Anhängen der TRbF 20 enthaltenen Aussagen übrig bleiben. Geltungsbereich der TRbF 20 Die Technische Regel enthält die Anforderungen an Montage, Installation und Betrieb von Lägern für brennbare Flüssigkeiten aller Gefahrklassen, die früher in den TRbF 110 / 210 näher beschrieben waren. Sie gilt ferner für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in - 2 -

3 Arbeitsräumen gemäß 11 Abs. 2 VbF und enthält Anforderungen an die Lagerung in Sammelbehältern für Altöle A I zur Benutzung durch jedermann und Regal-Lagereinrichtungen. Sie gilt nicht für Lagerung von Kraftstoffen an Tankstellen. Dieser Bereich ist für Ottokraftstoff in der TRbF 40 geregelt. Ebenfalls vom Geltungsbereich ausgeschlossen ist der zeitweilige Aufenthalt / das transportbedingte Zwischenlagern von ortsbeweglichen Behältern im Verlauf der Beförderung. Im Geltungsbereich wird auch auf die landesrechtlichen Verordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe zum Schutz der Gewässer hingewiesen. Dies ist erforderlich, weil im Gegensatz zu früheren TRbF wasserrechtliche Belange nur aufgenommen wurden, wenn auch aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes Schutzmaßnahmen erforderlich sind (z. B. Auffangraum). Der allgemeine Teil enthält Regelungen und Hinweise für - schweres Heizöl mit Flammpunkt über und unter 100 C, - brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt sind, - die Lagerung von Altölen. Gemäß 5 des Arbeitsschutzgesetzes von 1996 ist der Arbeitgeber verpflichtet, für jeden Arbeitsplatz die der Gesundheit drohenden Gefahren zu analysieren, dokumentieren und entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Die TRbF 20 legt die sicherheitstechnischen und organisatorischen Maßnahmen fest, um den von den Anlagen ausgehenden Brand- und Explosionsgefahren für die Arbeitnehmer wirksam zu begegnen. Werden die Anforderungen dieser TRbF erfüllt, entfällt hinsichtlich Brand- und Explosionsschutz die für die Gefährdungsanalyse notwendige Bewertung. Wesentliche Änderungen der Begriffe Von den zahlreichen Änderungen der Begriffe in der TRbF 20 gegenüber den alten TRbF 110 und 210 können hier nur einige wesentliche aufgeführt und kurz erläutert werden. Lagern Weder in der VbF selber noch im Anhang II der VbF ist der Begriff des Lagerns definiert. Man hat sich daher an Regelungen in vergleichbaren Rechtsbereichen z.b. der Gefahrstoffverordnung orientiert. Lagern ist danach das Aufbewahren von brennbaren Flüssigkeiten an bestimmten Orten. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung oder zur Entladung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden nach ihrem Beginn erfolgt. Für Sonnabend, Sonn- und Feiertage gelten Sonderregelungen

4 Transportbedingter Aufenthalt Transportbedingter zeitweiliger Aufenthalt, geregelt in 2 (2) des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, ist z. B. bei Wechsel der Beförderungsart durch Lenk- und Ruhezeitregelungen gegeben. Aktives und passives Lagern Diese Festlegungen wurden aus den TRbF 142 und 143 übernommen. Die Regelung ist für die Festlegung der Randbedingungen bestimmter Arten der Lagerung in Transportbehältern erforderlich. Die Begriffsbestimmung für die aktive Lagerung wurde nicht geändert, hingegen wurde die Begriffsbestimmung für die passive Lagerung dahingehend erweitert, dass dabei der ortsbewegliche Behälter auch z.b. zur Probennahme nicht geöffnet werden darf, da vor allem bei mehrmaligem Öffnen eine nicht unerhebliche Menge an Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten frei werden können. Gemischte Lagerung / Zusammenlagerung Hier wird verdeutlicht, dass bei der gemischten Lagerung auch andere Gefahrenmerkmale (z. B. giftig) zu berücksichtigen sind, während bei der Zusammenlagerung nur die unterschiedlichen Gefahrklassen A I, A II oder B und A III betrachtet werden. Lagerräume Der Begriff Lagerraum" wurde in den bisherigen TRbF 110/210 nicht definiert. Die TRbF 20 stellt klar, dass es sich hierbei um allseitig umschlossene Räume mit Fenstern und Türen zur Belüftung und Befahrung handelt; sie können auch ortsbeweglich sein. Durch den letzten Teilsatz sollte erreicht werden, dass die so genannten Sicherheits- und Gefahrstoffcontainer das gleiche Anforderungsniveau erfüllen müssen wie Lagerräume. Die Definition ist auch erforderlich für die Abgrenzung z. B. für Wetterschutzeinrichtungen und Einrichtungen in Anlehnung an TRbF 22 (Sicherheitsschränke). Die Anforderungen an Witterungsschutzeinrichtungen sind in Nummer 6.6 der TRbF 20 genannt. Behälter Der Begriff Behälter umfasst alle ortsfesten Tanks und ortsbeweglichen Behälter, wobei die ortsbeweglichen Behälter wieder unterteilt werden in Transportbehälter nach Verkehrsrecht und solche, die nur innerbetrieblich benutzt werden dürfen. Ebenso wird unterschieden in Tankcontainer mit einem Rauminhalt über 450 l und ortsbewegliche Gefäße bis 450 l. Bild 4 zeigt eine Gegenüberstellung der verschiedenen Behälter. Neu ist der Begriff ortsbewegliche Behälter, der alle Behälter umfasst, ausgenommen die zerbrechlichen Gefäße. Lagermenge Der Rauminhalt der Behälter bestimmt im Regelfall die Lagermenge, nicht der jeweilige Füllungsgrad. Bei dicht verschlossenen, restentleerten und ungereinigten Transportbehältern darf jedoch 0,5 % des Rauminhaltes als Lagermenge angesetzt werden. Die Lagermenge hat Einfluss auf die - 4 -

5 - Anzeige und Erlaubnispflicht, - Notwendigkeit von Auffangräumen, - Abstandsregelungen sowie - Notwendigkeit eines Schutzstreifens. Bei der Neubearbeitung der TRbF 20 war jedoch zunächst nur an die Erleichterung hinsichtlich der Anzeige- und Erlaubnispflicht gedacht. Bei der ersten, zwischenzeitlich erfolgten Änderung der TRbF 20 wurde daher eine Mengenregelung für Notwendigkeit von Auffangräumen, Abstände zu Gebäuden und Schutzstreifen aufgenommen. Formale und bauliche Anforderungen an Läger Die wesentlichen Schutzmaßnahmen wurden bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten schon immer durch die Lagermengen bestimmt. Die Staffelung ist schon in der VbF selbst aufgenommen. Lagerung in Arbeitsräumen Bei der Lagerung in Arbeitsräumen wurde der Verweis auf den Verordnungstext des 11 Absatz 2 VbF präzisiert. Für die Höchstmengen der Lagerung in Arbeitsräumen in besonderen Einrichtungen wurde auf die Anzeigepflicht verwiesen. Da die Anzeigepflicht wiederum nur brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B kennt, wurde in die TRbF 20 eine Höchstmenge von 5000 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III als Stand der Technik eingeführt. Zulässig ist die Lagerung begrenzter Mengen in z. B. Sicherheitsschränken nach TRbF 22. Bei der Zusammenlagerung wurde ein Umrechnungsfaktor festgelegt. Notwendigkeit von Auffangräumen Der Verzicht von Auffangräumen bei doppelwandigen Tanks wurde erweitert auf Tanks mit einem Rauminhalt bis I, wenn die Tanks für 2 bar ausgelegt, gebaut und geprüft sind. Bei Tanks für brennbare Flüssigkeiten, die bei 50 C einen Dampfdruck von mehr als 2 bar aufweisen, kann unter bestimmten Randbedingungen, die in Anlehnung an TRB 610 festgelegt sind, auf den Auffangraum verzichtet werden. Stützkonstruktionen Die Standsicherheit der Tanks muss für eine Brandeinwirkung von mindestens 30 Minuten gewährleistet sein. In der TRbF 120 / 220 wurden nur Anforderungen an Tankfüße gestellt. Daraus wurde teilweise abgeleitet, dass Forderungen an andere Stützkonstruktionen (z. B. Standzargen) nicht zu stellen sind. Die Möglichkeit, Stützkonstruktionen durch Brandschutzeinrichtungen in Verbindung mit einer anerkannten Werkfeuerwehr zu schützen, wurde aufgenommen

6 Einlagerung von Tanks TRbF 121 / 221 Anlage 1 regelten bisher allgemein die entsprechende Vorbereitung der Tankgrube, damit der Tank zur Entleerung von Restmengen zum Domende hin ein Gefälle von etwa 1 % erhält. Diese Forderung ist bei Mehrkammertanks nicht immer umsetzbar. Daher wurde festgelegt, dass diese Tanks annähernd waagerecht eingelagert werden dürfen. Anforderungen an Lagerräume Verkaufs- und Vorratsräume des Einzelhandels und des Handels Bislang wurde in der VbF und der TRbF nur von den Verkaufs- und Vorratsräumen des Einzelhandels gesprochen. In der TRbF 20 wurde der Anwendungsbereich auch auf die Verkaufs- und Vorratsräume des Handels, also der Großmärkte, erweitert. Anzeige- und erlaubnisfreie Lagerung von A I, A II und B-Flüssigkeiten Auch bei geringen Lagermengen müssen Wände, Decken und Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie müssen mindestens feuerhemmend hergestellt sein. Die feuerhemmende Abtrennung stellt gegenüber dem Anhang II (erster Teil) der VbF 1980 eine Verschärfung dar. Der Verordnungsgeber vertrat hier die Auffassung, dass die für A III geltenden Regelungen des Anhanges der VbF 1980 eine Mindestforderung für alle Gefahrklassen sind. In Anlehnung an die bisherige Regelung für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II und B wurde daher auf die Möglichkeit der Abweichung hingewiesen. Dies bedarf jedoch - da die Forderung im Anhang II aufgenommen ist - der Ausnahme nach 6 VbF. Lagerräume müssen von angrenzenden Räumen feuerbeständig abgetrennt sein. Hiervon kann abgewichen werden, wenn die angrenzenden Räume in ein Brandschutzkonzept einbezogen sind, und es bedarf der Ausnahme nach 6 VbF. Feuerhemmende Türen in feuerbeständigen Wänden Bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B sowie von mehr als 5000 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III brauchen in Wänden, mit denen die Lagerräume von anderen Räumen feuerbeständig abgetrennt werden, die Türen nicht auch feuerbeständig ausgeführt zu werden. Begründet wird dies damit: Um einen Brand im Lagerraum bekämpfen zu können, muss der Lagerraum leicht erreichbar sein. Dies ist nicht gewährleistet, wenn die üblichen massiven T90-Türen verwendet werden. Darüber hinaus ist auch nicht damit zu rechnen, dass in unmittelbarer Nachbarschaft der Tür brennbare Flüssigkeiten gelagert werden und damit die Tür zugestellt ist. Da dies eine Abweichung von Anhang II der VbF darstellt, bedarf dies der Ausnahme nach 6 VbF

7 Abgrenzung zu benachbarten Räumen Bei erlaubnisbedürftiger Lagerung dürfen Lagerräume nicht an Räume angrenzen, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen, ausgenommen Lagerpersonal, dienen. Diese Forderung hat bereits in der Vergangenheit, wenn ausreichende räumliche Trennung nicht vorhanden war, zu Problemen geführt. Daher wurde in die TRbF 20 ein Lösungsbeispiel aufgenommen. Lüftung von Lagerräumen Für die Lagerräume zur ausschließlich passiven Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in gefahrgutrechtlich zulässigen Transportbehältern in Lagerräumen wurden die Mindestluftwechselzahlen in Abhängigkeit von den Anforderungen z. B. an die Festlegung von explosionsgefährdeten Bereichen sowie die explosionsgeschützte Ausstattung der Lagerräume wie in der nachfolgenden Tabelle 1 geändert. Zwischenzeitlich wurde die Höhe, bis zu der bei den Fällen 3 und 4 explosionsgeschützte Betriebsmittel der Gerätekategorie 3 zu verwenden sind, auf 0,8 m erhöht. Rauminhalt des Luftwechsel pro Einstufung und Größe Besondere Bedingungen Lagerraums Stunde des explosionsgefährdeten Bereiches bis 100 m 3 min. 0,4-fach raumhoch Zone 2 keine über 100 m 3 min. 0,4-fach bis 1,5 m Höhe Zone 2 keine über 100 m 3 min. 0,4-fach kein Ex-Bereich Gaswarneinrichtung erforderlich, im Gefahrenfall Erhöhung der Lüftung auf min. 2-fachen Luftwechsel pro Stunde, explosionsgeschützte Betriebsmittel 1) über 100 m 3 min. 2-fach kein Ex-Bereich explosionsgeschützte Betriebsmittel 1) 1) Alle fest installierten Betriebsmittel bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche müssen der Kategorie 3 entsprechen. Tabelle 1: Luftwechselzahlen und Einstufung der explosionsgefährdeten Bereiche für Lagerräume zur ausschließlich passiven Lagerung verkehrsrechtlich zulässiger Transportbehälter Konzept zum baulichen Brandschutz Die in den Nummern 5.3 und 5.4 der TRbF 20 genannten Anforderungen regeln den Standardfall. Bei bestimmten baulichen Abweichungen ist ein Brandschutzkonzept zu erstellen, - 7 -

8 das mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle abgestimmt werden muss. Hier ist für diesen speziellen Anwendungsfall der Nachweis zu erbringen, dass die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Als Hilfestellung für die Erarbeitung eines solchen Konzeptes wird auf den Abschnitt 7 der Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau" [5] hingewiesen. Lagerung im Freien Abstand zwischen Behälter und Gebäuden Bisher waren zwischen oberirdischen Behältern für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, A II und B und nicht feuerbeständigen Gebäuden ein Abstand von 10 m einzuhalten. Dieser Abstand galt unabhängig von der Lagermenge. Die neue Regelung enthält eine Staffelung in Abhängigkeit vom Gefahrenpotential, d.h. von der gelagerten Menge. Für restentleerte ungereinigte Behälter ist eine Sonderregelung getroffen worden. Bei Sammelbehältern für Altöl A I reicht ein Abstand von 2 m zum Gebäude aus. Der Abstand zwischen Behälter und Gebäude kann reduziert werden, wenn zwischen Gebäude und Behälter eine feuerbeständige Wand ausreichender Breite und Höhe vorhanden ist. Diese Wand kann Teil der Gebäudewand sein. Schutzstreifen Die bisherigen Regelungen zum Schutzstreifen wurden grundlegend überarbeitet, da die Bereiche für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II, B und A III zusammengefasst wurden. In der TRbF 210 wurde der Sicherheitsbereich als Nachbarschaftsabstand bezeichnet. Da das Schutzziel bei allen Gefahrklassen das gleiche ist, nämlich Schutz der benachbarten Gebäude bei einem Brand des Lagers bzw. umgekehrt, ist eine gemeinsame Betrachtung sinnvoll. Eine kurzgefasste Darstellung im Rahmen dieses Beitrages ist nicht möglich. Es sei nur darauf hingewiesen, dass sich die Notwendigkeit von Schutzstreifen, aber auch deren Breite systematisch herleiten lassen. Nach Auffassung des DAbF ist eine Anpassung bestehender Anlagen nicht erforderlich, da die Überarbeitung der alten Anforderungen nicht aus sicherheitstechnischen Gründen erfolgte. Witterungsschutz Der Witterungsschutz bei oberirdischen Lägern im Freien besteht in der Regel aus der Bedachung und einer oder mehreren Wänden. Hier ist jetzt zu prüfen, ob das Lager als Freilager zu betrachten ist, oder ob bestimmte Vorschriften für Lagerräume anzuwenden sind (z. B. Lüftung, Ausweitung von explosionsgefährdeten Bereichen)

9 Explosionsschutz Die Festlegung der explosionsgefährdeten Bereiche wurde in vielen Einzelheiten überarbeitet und geändert. Aus diesem Grund ist eine kurzgefasste Darstellung hier nicht möglich. Insgesamt wurde eine Harmonisierung mit den berufsgenossenschaftlichen Regelungen erreicht. Ausrüstung von Tanks Gemeinsame Lüftungsleitung Mehrere Tanks dürfen nur dann über eine gemeinsame Leitung be- und entlüftet werden, wenn sie brennbare Flüssigkeiten derselben Gefahrklasse und nur solche brennbaren Flüssigkeiten enthalten, die keine gefährlichen Vermischungen miteinander eingehen können. Die neue Regelung lässt unter sehr einschränkenden Randbedingungen eine gemeinsame Entlüftungsleitung auch z. B. für Tanks zu, in denen brennbare Flüssigkeiten unterschiedlicher Gefahrklassen gelagert werden. Flammendurchschlagsicherungen Für Flammendurchschlagsicherungen ist zwischenzeitlich die Norm DIN EN [4] verabschiedet worden. Bei der Bearbeitung dieser TRbF konnte nur die Entwurfsfassung berücksichtigt werden. Zwischenzeitlich ist die Norm erschienen und es kommt zu einer entsprechenden Anpassung der TRbF 20 an diese Norm. Die Norm DIN EN kennt für Flammendurchschlagsicherungen, die längerfristig mit explosionsfähigen Gemischen durchströmt werden, die Forderung nach Kurzzeitbrandfestigkeit. In der TRbF 20 wird beschrieben, wann auf die Kurzzeitbrandfestigkeit von Flammendurchschlagsicherungen verzichtet werden kann. Es wurden Installationsvorschriften ergänzt, so z. B., ob bei mehreren Tanks, die über eine gemeinsame Lüftungsleitung be- und entlüftet werden, eine Flammendurchschlagsicherung in der gemeinsamen Lüftungsleitung ausreichend ist oder ob auf jedem Tank eine Flammendurchschlagsicherung erforderlich ist. Bei Detonationen in Rohrleitungen können erhebliche Beanspruchungen auftreten. Daher waren für Krümmer und T-Stücke bestimmte Anforderungen festzuschreiben und detaillierte Regelungen für die Anordnung von Flammendurchschlagsicherungen an Abzweigungen wurden festgelegt. Heizeinrichtungen Zur Vermeidung kritischer Zustände müssen die Einrichtungen zur Beheizung von Lagerbehältern mit einer Temperaturregelung und Temperaturbegrenzung ausgerüstet sein. Weitere erforderliche Maßnahmen sind für ständig und nicht ständig getauchte Heizeinrichtungen aufgeführt

10 Elektrische Ausgleichsströme, Elektrostatische Aufladungen, Blitzschutz Diese Anforderungen wurden aus den bisherigen TRbF in die TRbF 20 überführt und z.t. dem Stand der Technik angepasst. Brandschutz Die bisherigen Regelungen wurden um die Auflistung brandschutztechnischer Normen erweitert. Neu ist, dass mobile Löschfahrzeuge den teilbeweglichen Feuerlöschanlagen unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt werden. Begründet ist dies durch die Entwicklung moderner mobiler Löschfahrzeuge. Betriebliche Anforderungen Die betrieblichen Anforderungen der bisherigen TRbF 180 und 280, aber auch anderer TRbF wurden analog dem Beispiel der TRbF 40 Tankstellen zusammengefasst und aktualisiert. Ebenso wurden die an zahlreichen Stellen in den bisherigen TRbF positionierten Gebots-, Verbots- und Kennzeichnungsregelungen zusammengefasst. Bereits bei der Erarbeitung der TRbF 40 wurde der Abschnitt Kontrollen durch den Betreiber neu aufgenommen. Nummer 18 der TRbF 20 nennt entsprechende Kontrollen, die in einem Lager durch den Betreiber vorzunehmen sind. Alle wesentlichen Punkte, die den ordnungsgemäßen Zustand eines Lagers bestimmen, wurden hier zusammengefasst. Anhänge zur TRbF 20 Die Anhänge A bis D enthalten die relevanten Beschaffenheitsanforderungen aus TRbF 100, 120 und 220, die bis zur Ablösung durch entsprechende europäische Normen weitergelten. Im Anhang E sind die sicherheitstechnischen Anforderungen an ortsfeste Löschwasser- Rückhalteeinrichtungen in Lägern für brennbare Flüssigkeiten zusammengestellt und basieren im wesentlichen auf die DAbF-Empfehlung vom Mai Anhang F nennt die Anforderungen an Sammelbehälter für Altöle A I zur Benutzung durch jedermann und entspricht der Ausnahmeempfehlung des DAbF vom Mai 1986 bis auf nachstehende Änderungen: - Mündungen von Entlüftungsleitungen und Einfüllöffnungen müssen mindestens 2 m von Gebäudeöffnungen entfernt sein. - Der Behälter muss gegen Benutzung außerhalb der Betriebszeiten gesichert sein

11 Im Anhang G sind die Anforderungen an Tanks zur Lagerung von Heizöl S mit Flammpunkt über 100 C zusammengestellt, die aus der DAbF-Empfehlung vom Mai 1987 und einer späteren Änderung übernommen wurden. Anhang H nennt Anforderungen an Regal-Lagereinrichtungen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und basiert auf DAbF-Beschlüsse vom September Literatur [1] Verordnung über brennbare Flüssigkeiten VbF in der Fassung vom 13. Dezember 1996, BGBl. I S [2] Verordnung über brennbare Flüssigkeiten VbF in der Fassung vom 27. Februar 1980, BGBl. I S [3] Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Angleichung der Rechtvorschriften der Mitgliedsstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, 37. Jahrgang, Nr. L 100/1 vom 19. April [4] DIN EN 12874:2001 Flammendurchschlagsicherungen. Beuth-Verlag, Berlin. [5] ARGEBAU Musterrichtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Musterindustriebaurichtlinie MIndBauRL 3/2000)

12 Zielvorgabe für die TRbF 20 Läger TRbF der Reihe 100 für A I TRbF der Reihe 200 für A III alle Anforderungen für Läger zusammenfassen aufteilen in: Betriebs-anforderungen DAbF-Ausnahmen Beschaffenheitsanforderungen überarbeiten, an Stand der Technik anpassen als Anhang weiter-führen, Ersatz durch EN-Normen TRbF 20 Läger Bild 1: Zielvorgabe für die Erstellung der TRbF 20 Läger

13 TRbF 110 Läger A I TRbF 210 Läger A III TRbF 100 Allgemeines A I TRbF 200 Allgemeines A III TRbF 120 Tanks A I TRbF 20 Läger TRbF 221 Tanks A III TRbF 121 Tanks A I TRbF 220 Tanks A III TRbF 180 Betriebsanfor -derungen A I TRbF 280 Betriebsanfor -derungen A Löschwasserrückhaltung Altöl A I für jedermann Heizöl S Regal-Lagereinrichtung Bild 2: Quellen für die Erstellung der TRbF 20 Läger

14 TRbF 20 Läger Formale Anforderungen Bauliche Anforderungen Technische Anforderungen Beschaffenheitsanhänge Betriebsvorschriften Geltungsbereich Aufstellen von Tanks Verbote Kennzeichnen Explosionsschutz Beschaffenheitsreste Allgemeines Schutzziele Auffangräume Ausrüstung von Tanks Betriebsanweisung TRbF 100 TRbF 120 Begriffe Anfahrschutz Elektrostatik Ständige Überwachung Anlage 1 TRbF 120 Anzeige und Erlaubnis Flucht- und Rettungswege Ausgleichsströme Fachbetriebe TRbF 220 Notwendigkeit von Auffangräume Lagerräume Lager im Freien Blitzschutz Brandschutz Reinigung Wartung Installation Stillegung Löschwasser- Rückhaltung Altöl A I für jedermann unterirdische Lagerung Bild 3: Schematischer Aufbau der TRbF 20 Läger Kontrollen des Betreibers Heizöl S Regal-Lagereinrichtung

15 Behälter Bild 4: Behälter Gegenüberstellung der Definitionen oberirdisch e Tanks ortsfeste Tanks unterirdisch e Tanks sonstige Behälter = alle Behälter, außer zerbrechliche Gefäße Tankcontainer Rauminhalt über 450 l Transportbehälter nach Verkehrsrecht sonstige Gefäße (nicht zerbrechlich) ortsbewegliche Gefäße Rauminhalt bis 450 l ortsbewegliche Behälter zerbrechliche Gefäße Transportbehälter für ausschließlich innerbetrieblichen Transport zerbrechliche Gefäße nach TRbF 143 sonstige Gefäße nach TRbF 143 Tankcontainer nach TRbF 142 Tanks auf Fahrzeugen nach TRbF 141

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