Personengesellschaftsrecht. Mag. Patrick Stummer

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Personengesellschaftsrecht. Mag. Patrick Stummer"

Transkript

1 Personengesellschaftsrecht Mag. Patrick Stummer

2 A. Allgemeiner Teil des Gesellschaftsrechts 2

3 Regelungsbereiche des Gesellschaftsrechts 3

4 Was ist im Gesellschaftsrecht geregelt? - Das Gesellschaftsrecht ist jenes Gebiet der Rechtsordnung, das Regelungen für Gesellschaften beinhaltet - Es enthält Regelungen von der Gründung einer Gesellschaft bis hin zu ihrer Beendigung - Das Gesellschaftsrecht ist nicht in einem einzigen Gesetz geregelt - Das Gesellschaftsrecht kennt keine ausdrückliche Normierung allgemeiner, dh für alle Gesellschaften gleichermaßen geltenden, Vorschriften - Vielmehr setzt sich die Gesamtheit gesellschaftsrechtlicher Normen aus unterschiedlichen Gesetzen, wie etwa GmbHG, GenG, AktG sowie ABGB und UGB, zusammen - Die unterschiedliche gesetzliche Regelung hat zur Folge, dass die einzelnen Gesellschaften gesondert und unterschiedlich ausgestaltet sind - Einfluss des EU-Rechts (Richtlinien, EUGH-Entscheidungen) 4

5 Der Gesellschaftsbegriff, Beweggründe zur Bildung von Gesellschaften und Abgrenzung zu anderen Rechtsgebilden 5

6 Gesellschaftsbegriff Der Gesellschaftsbegriff setzt sich aus 4 Wesensmerkmalen zusammen: Eine Gesellschaft ist eine - durch Rechtsgeschäft begründete (entgeltfremder Gesellschaftsvertrag) - Rechtsgemeinschaft zweier oder mehrerer Personen, - um einen gemeinsamen Zweck (materielle, ideel) - mit gemeinsamen Mitteln ise organisierten Zusammenwirkens zu erreichen 6

7 Beweggründe für die Bildung von Gesellschaften - Arbeitsteilung, know how und Teamgeist - Kapitalbeschaffung bzw Kapitalvermehrung - Risikobegrenzung bzw Risikostreuung - Unternehmenskontinuität - Besorgung öffentlicher Aufgaben 7

8 Abgrenzung zur schlichten Rechtsgemeinschaft - Die schlichte Rechtsgemeinschaft ist durch bloßes Haben gekennzeichnet (Miteigentumsgemeinschaft, Besitzgemeinschaft, Wohnungseigentumsgemeinschaft, Erbengemeinschaften) - Die Gesellschaft trägt das charakteristische Merkmal des gemeinsamen Wirkens zur Erreichung eines bestimmten Zieles in sich, das im Unternehmensgegenstand näher formuliert wird, hinzu (sog affectio societatis) - Es fehlt also am gemeinsamen Zweck und an den gemeinsamen Mitteln - Zudem werden die meisten schlichten Rechtsgemeinschaften durch Gesetz begründet und nicht durch Rechtsgeschäft 8

9 Abgrenzung zur Körperschaft des öffentlichen Rechts - Körperschaften des öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaften, Kammern, Sozialversicherungsträger) werden durch Hoheitsakt (meistens durch Gesetz) geschaffen - Es fehlt also an der Begründung durch Rechtsgeschäft 9

10 Abgrenzung zu Privatstiftung und Sparkasse - Die Privatstiftung und die Sparkasse sind keine Gesellschaften, weil es sich bei ihnen nicht um Personenvereinigungen, sondern um ein Sondervermögen mit Rechtspersönlichkeit handelt - Es fehlt also an der Rechtsgemeinschaft mindestens zweier Personen 10

11 Numerus clausus der Gesellschaftsformen 11

12 Numerus clausus Der österreichische Gesetzgeber sieht einen geschlossenen Kreis von Gesellschaftstypen und Gesellschaftsformen vor, aus dem die Gesellschafter grundsätzlich frei wählen können (dh nicht private limited company) Es besteht keine privatautonome Freiheit zur Schaffung neuer Gesellschaftsformen Mit dem numerus clausus vereinbar ist jedoch - Atypische Gesellschaftsausformung: Die atypische vertragliche Ausgestaltung einer Gesellschaftsform durch Abänderung dispositiver gesetzlicher Bestimmungen (Bsp Publikums-KG) - Typenmischung: Unter Einhaltung der gesetzlichen (zwingenden) Mindestvorschriften mehrere Gesellschaftsformen miteinander zu vermischen (Bsp GmbH & Co KG) 12

13 Personengesellschaften - Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) e ABGB - Offene Gesellschaft (OG) UGB - Kommanditgesellschaft (KG) UGB - Stille Gesellschaft (stg) UGB - Europäische wirtschaftliche Gesellschaft (EWIV) EWIV-VO, EWIVG 13

14 Kapitalgesellschaften - Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) GmbHG - Aktiengesellschaft AktG - Europäische Aktien- Gesellschaft (Societas Europaea, SE) SE-VO, SEG 14

15 Genossenschaften und sonstige Vereine - Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Gen) insb GenG - Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea, SCE) SCE-VO, SCEG - Ideeler Verein VerG Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VersVaG) - 26 ff VAG - Sparkassenverein (SpV) - 4 ff SpG 15

16 Faktoren für die Wahl der Gesellschaftsform 16

17 Faktoren für die Wahl der Gesellschaftsform - Gesellschaftszweck (Börsegeschäfte etwa nur in Form einer AG) - Haftungsverhältnisse - Kapitalaufbringung und erhaltung - Steuer- und Kostenbelastung - Organisationsgewalt bzw struktur - Rechnungslegung - Kapitalmerktorientierung 17

18 Übergreifendes zu allen Gesellschaften 18

19 Übergreifendes zu allen Gesellschaften - Normativsystem, Konzessionssystem, Anmeldesystem - Mehrheitsprinzip, Einstimmigkeitsprinzip - Dauerschuldverhältnis und fehlerhafte Gesellschaft (Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft) - Errichtung und Entstehung der Gesellschaft - Internationales Gesellschaftsrecht 19

20 Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft Gesellschaftsvertrag nicht fehlerfrei zustande gekommen Keine ex tunc Beseitigung der Gesellschaft, wenn - Gesellschaft eingetragen oder faktisch in Vollzug gesetzt wurde - Keine höherwertigen Interessen dem Bestehen der Gesellschaft entgegenstehen (Sittenwidrigkeit, Verbotswidrigkeit, Geschäftsunfähigkeitsschutz) Liegen die Voraussetzungen vor, so wird die Gesellschaft als für die Vergangenheit wirksam zustande gekommen betrachtet Aber: Auflösungsgrund zur ex nunc Nichtigerklärung für die Zukunft 20

21 B. Allgemeiner Teil des Personengesellschaftsrechts 21

22 Personengesellschaften im Wirtschaftsverkehr 22

23 Personengesellschaften im Wirtschaftsverkehr - Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) e ABGB - Offene Gesellschaft (OG) UGB - Kommanditgesellschaft (KG) UGB - Stille Gesellschaft (stg) UGB - Europäische wirtschaftliche Gesellschaft (EWIV) EWIV-VO, EWIVG - Sonderfall: Genossenschaften (GenG) 23

24 Die Wesensmerkmale einer Personengesellschaft 24

25 Wesensmerkmale der Personengesellschaft Grundsätzlich haften die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen für Gesellschaftsverbindlichkeiten (Ausnahme: Kommanditist bei der KG) Daraus folgt, dass es im Gesetz, im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften, keine detaillierten Regelungen zur Aufbringung und Erhaltung des Grundkapitals gibt Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich nicht übertragbar Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt idr zur Auflösung der Gesellschaft (Prinzip der geschlossenen Gemeinschaft) Prinzip der Selbstorganschaft Persönlichkeitsbetonter Aufbau der Gesellschaft Strittig ob juristische Person oder nicht (HM: ja) 25

26 Nachteile von Personengesellschaften verglichen zu Kapitalgesellschaften Grundsätzlich haften die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen für Gesellschaftsverbindlichkeiten (Ausnahme Kommanditist bei KG) Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich nicht übertragbar Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt idr zur Auflösung der Gesellschaft (Prinzip der geschlossenen Gemeinschaft) Prinzip der Selbstorganschaft Persönlichkeitsbetonter Aufbau der Gesellschaft, dh der Gesellschafter steht im Vordergrund 26

27 Vorteile von Personengesellschaften verglichen zu Kapitalgesellschaften Keine Startkapital notwendig Keine speziellen Vorschriften hinsichtlich des Inhaltes des Gesellschaftsvertrages Persönlichkeitsbetonter Aufbau der Gesellschaft, dh der Gesellschafter steht im Vordergrund Dispositives Gesetzeswerk gewährt eine größere Freiheit der Gesellschafter 27

28 C. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) 28

29 Rechtsgrundlagen 29

30 Rechtsgrundlagen e ABGB mit Stand Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ABGB war die GesbR die einzige Gesellschaftsform, sie war sozusagen der Ausgangspunkt für alle späteren Gesellschaftsformen - Große Reform mit , die die GesbR als Gesellschaftsform wieder attraktiver machen soll und ebenso für mehr Rechtssicherheit sorgen soll 30

31 Begriff und Wesensmerkmale der GesbR 31

32 Begriff ( 1175 ABGB) Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegt gemäß 1175 ABGB dann vor, wenn - sich zwei oder mehrere Personen - durch einen Vertrag zusammenschließen, - um durch eine bestimmte Tätigkeit, - einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen - und sie keine andere Gesellschaftsform gewählt haben 32

33 Rechtsnatur der GesbR 33

34 Rechtsnatur der GesbR - Die GesbR hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist nicht rechtsfähig ( 1175 Abs 2 ABGB) - Die GesbR ist eine Personengesellschaft - Die GesbR kann eine Innen- oder Außengesellschaft sein ( 1176 ABGB) - Die GesbR ist nicht handlungsfähig, weil sie keine natürliche Person ist 34

35 Keine Rechtspersönlichkeit der GesbR - Die GesbR ist weder eine natürliche noch eine juristische Person und hat daher keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie ist aber auch nicht rechtsfähig - Da die GesbR íst nicht rechts- und parteifähig - GesbR kann nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein; dh Forderungen der Gesellschaft sind Gesamthandforderungen der Gesellschafter und Gesellschafter haften für Gesellschaftsverbindlichkeiten (Solidarhaftung) - Mangels eigener Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit kann die GesbR nicht Unternehmerin isd 1 UGB sein; sie kann aber sehr wohl ein Unternehmen betreiben 35

36 Folge der fehlenden Partei- und Rechtsfähigkeit - Dass die GesbR nicht geklagt werden kann, hat zur Folge, dass aktiv- und passivklagslegitimiert die einzelnen Gesellschafter sind, dh sie können Dritte klagen oder werden von Dritten geklagt - Gesellschaftsvertragliche Ansprüche können von einem oder mehreren Gesellschaftern mittels actio pro socio geltend gemacht werden - Die Gesellschafter können für ihre GesbR keine Firma, aber eine Etablissement- oder Geschäftsbezeichnung wählen (Gesellschaftsname), wobei auch Phantasiebezeichnungen möglich sind ( Gasthaus zum goldenen Hirschen ) - Dieser Gesellschaftsname ( 1177 ABGB) muss Unterscheidungskraft besitzen und zur Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet sein - Ins Grundbuch, Marken- oder Patentregister werden die Gesellschafter als Rechtsträger und nicht die GesbR eingetragen 36

37 Die GesbR ist eine Personengesellschaft - Die GesbR muss aus mindestens zwei Gesellschaftern bestehen, wobei Gesellschafter einer GesbR alle in- und ausländischen natürlichen und juristischen Personen sowie OGs und KGs sein können ( 1175 ABGB) - Persönliche Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen - Geschäftsführung und Vertretung obliegen grundsätzlich den Gesellschaftern (Prinzip der Selbstorganschaft) - Eigene Organe wie Aufsichtsrat, Hauptversammlung oder Geschäftsführer sind nicht vorgesehen - Entscheidend für die GesbR ist, dass die Gesellschafter einen gemeinsamen erlaubten materiellen oder ideellen Zweck verfolgen - Bezüglich des Zwecks kommt es idr auf die Absicht an, einen gemeinsamen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen (Abgrenzung zur schlichten Rechtsgemeinschaft) - Es muss zumindest eine lose Organisation vorliegen, die jedem Gesellschafter zumindest gewisse Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte gibt 37

38 GesbR als Innen- und Außengesellschaft - Ob sie als Innen- oder Außengesellschaft ausgestaltet ist, ergibt sich nach dem Willen der Gesellschafter ( 1176 ABGB) - Die Innengesellschaft ist eine Gesellschaft, die nach außen nicht als solche hervortritt - Innengesellschaft: Es tritt nur einer der Gesellschafter nach außen in Erscheinung, der im eigenen Namen, aber auf Rechnung der übrigen Gesellschafter, keineswegs aber im Namen der Gesellschaft auftritt - Außengesellschaft: Indiziert durch Gesellschaftsname 38

39 GesbR als Außengesellschaft ( 1176 Abs 2 ABGB) - Eine Außengesellschaft liegt regelmäßig dann vor, wenn die GesbR im Rechtsverkehr unter eigener Bezeichnung auftritt (Gesellschaftsname) Nur in diesem Fall nimmt sie eigenständig am Rechtsverkehr teil und entfaltet nicht nur rechtliche Wirkungen im Innen- sondern auch im Außenverhältnis Außengesellschaften treten im Rechtsverkehr mit Dritten als einheitlicher Rechtsträger (Gesellschaft) auf (Offenlegung des Zusammenschlusses) Sie zeichnen sich dadurch aus, dass im Namen der Gesellschaft Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden - Außengesellschaft wird beim Betrieb eines Unternehmens oder bei der Führung eines Gesellschaftsnamens vermutet ( 1176 ABGB) - Beachte: Gesellschaftsname: 1177 ABGB 39

40 Beispiel zur Abgrenzung von Innen- und Außengesellschaft - Ein Unternehmen benötigt dringend einen Kredit größeren Umfangs - Die Hausbank ist nicht dazu in der Lage die Kreditsumme aufzubringen, weswegen sie mit weiteren Banken verhandelt. Ziel ist es den Kredit gemeinsam zu vergeben und das Kreditrisiko zu teilen - Jene Banken, die sich dazu bereit erklären an der Vergabe des Großkredites mitzuwirken, bilden ein Kreditkonsortium in der Rechtsform einer GesbR - Wird der Kredit nach außen hin durch nur eine Bank vergeben, dem sogenannten Konsortialführer, ist die GesbR eine Innengesellschaft, treten die Kreditgeber nach außen hin in Erscheinung, ist die GesbR eine Außengesellschaft 40

41 Bedeutung und Einsatzbereich der GesbR 41

42 Einsatzbereiche der GesbR im Überblick 42

43 Einsatzbereiche der GesbR im Überblick - Kleinunternehmer: Zusammenschlüsse zum Betrieb eines nicht gemäß 189 UGB rechnungslegungspflichtigen gewerblichen Unternehmens (Zusammenschluss zum Betrieb einer Tankstelle, einer Bäckerei, einer kleinen Gastwirtschaft, einer Werbeagentur, eines Inkassobüros, eines kleinen Hotels etc) - Freiberufler: Zusammenschluss zur gemeinsamen Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit (Gemeinsame Berufsausübung von Rechtsanwälten [ 1a RAO] und Notaren [ 29 NO]) - Land- und forstwirtschaftliche Betriebe: Zusammenschluss zur gemeinsamen Ausübung einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit 43

44 - Gelegenheitsgesellschaften: Sie sind auf einzelne Geschäfte gerichtet (Arbeitsgemeinschaften ARGE, die besonders in der Bauwirtschaft anzutreffen sind; Kreditkonsortien, Bietergemeinschaften) - Vorgründungsgesellschaften: Sie liegen insbesondere in der Gründungsphase von Kapitalgesellschaften bis zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages vor - Syndikatsverträge (Stimmbindungsverträge) 44

45 Einsatzbereiche der GesbR im Detail 45

46 Kleinunternehmer - Mehrere Personen dürfen ihr Unternehmen in der Rechtsform einer GesbR nur dann betreiben, wenn die Gesellschaft den Schwellenwert des 189 Abs 1 Z 2 ivm 189 Abs 2 UGB nicht überschreitet und somit nicht rechnungslegungspflichtig wird - Dh, die Umsatzerlöse einer GesbR dürfen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren hindurch nicht ,- übersteigen oder in einem Jahr ,- nicht übersteigen ( 189 UGB) - Überschreitet die Gesellschaft diesen Schwellenwert, sind die Gesellschafter nach 8 Abs 3 UGB zur Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch als OG oder KG verpflichtet (keine automatische Umwandlung) - Wird der Schwellenwert nicht überschritten, so steht es den Gesellschaftern frei, die Gesellschaft im Firmenbuch als OG oder KG protokollieren zu lassen (Wahlfreiheit) - Bsp: Zusammenschluss zum Betrieb einer Tankstelle, einer Bäckerei, einer kleinen Gastwirtschaft, einer Werbeagentur, einer Immobilienverwaltung, eines Inkassobüros, eines kleinen Hotels 46

47 Freiberufler - Freiberufler dürfen auch bei Überschreiten des Schwellenwerts des 189 UGB ihr Unternehmen in der Rechtsform der GesbR betreiben ( 4 Abs 2 ivm 8 Abs 3 UGB) - Standesrechtliche Vorschriften sind aber zu berücksichtigen - Diese können für die Ausübung eines bestimmten Berufes die Rechtsform der GesbR verbieten ( 52a ÄrzteG der für die Zusammenarbeit von Ärzten in Form von Gruppenpraxen eine OG oder GmbH vorsieht) - Bsp: Gemeinsame Berufsausübung von Rechtsanwälten ( 1a RAO), Notaren ( 29 NO) und Patentanwälten ( 1a PatentAnwG) 47

48 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe - Wie die Freiberufler können sich auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe, selbst bei Überschreiten des in 189 UGB normierten Schwellenwerts, der Rechtsform der GesbR bedienen ( 4 Abs 3 ivm 8 Abs 3 UGB) - Bsp: Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau, Weinanbau 48

49 Gelegenheitsgesellschaften Diese sind auf die Erfüllung eines einzelnen Geschäfts ausgelegt Beispiele: - Arbeitsgemeinschaften Diesen sind vor allem in der Bauwirtschaft anzutreffen. In diesen Fällen schließen sich mehrere Bauunternehmen zur Durchführung eines Bauprojektes zusammen Arbeitsgemeinschaften sind idr auch bei Überschreiten des Schwellenwertes des 189 UGB nicht zur Eintragung als OG oder KG verpflichtet, weil sie häufig nur dazu dienen, die Tätigkeiten der Gesellschafter bei einem bestimmten Projekt zu koordinieren und sie daher regelmäßig kein Unternehmen betreiben Das Betreiben eines Unternehmens ist aber Voraussetzung für die Verpflichtung zur Eintragung einer GesbR als OG oder KG bei Überschreiten des Schwellenwertes ( 8 Abs 3 UGB) 49

50 - Kreditkonsortien Mehrere Banken vergeben gemeinsam einen Kredit, etwa zur Finanzierung eines Großprojekts - Bietergemeinschaften (vor allem im Vergabeverfahren) Hierbei liegt ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer oder auch Privatpersonen zum Zweck des Einreichens eines gemeinsamen Angebotes vor Bsp: Ausgeschrieben wird die Vergabe des Neubaus eines Hafens, erfasst ist der Zusammenschluss mehrer Unternehmer zum Zweck des Einreichens eines Angebotes - Zusammenschlüsse zur Durchführung eines einmaligen Projektes 50

51 Vorgründungsgesellschaften - Diese liegen in der Gründungsphase insbesondere von Kapitalgesellschaften und OGs und KGs bis zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages vor - Unter einer Vorgründungsgesellschaft versteht man eine Vereinigung von Personen, die eine Gesellschaft gründen wollen, ohne dass schon ein formeller Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde 51

52 Syndikatsverträge - Hierbei vereinbaren mehrere Gesellschafter einer Gesellschaft, ihre Gesellschafterrechte, insbesondere das Stimmrecht in einer bestimmten Weise, die vorher im Syndikat abgestimmt wurde, auszuüben, - In der Regel wird im Syndikat vereinbart, dass die Stimme so abzugeben ist, wie es die Mehrheit der Mitglieder im Syndikat beschließt 52

53 Ehe- oder Lebensgemeinschaft - Bei einer Ehe oder Lebensgemeinschaft kann eine GesbR vorliegen, wenn ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird, jeder der Partner gewisse Mitwirkungsrechte hat und eine Aufgabenteilung vorliegt (Renovierung Wohnung, Bau eines Hauses) - Das bloße Vorliegen einer Ehe oder Lebensgemeinschaft für sich alleine reicht jedoch nicht für das Vorliegen einer GesbR aus - Ebenso wenig hat eine Scheidung oder eine Trennung die Auflösung der GesbR zur Folge, von der Beendigung ist aber auszugehen, wenn es keine entgegenstehenden Anhaltspunkte gibt - Beachte: Eheliche Beistandspflichten 53

54 Gründung der GesbR 54

55 Abschluss des Gesellschaftsvertrages 55

56 Abschluss des Gesellschaftsvertrages - Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages bedarf der Willensübereinstimmung aller Gesellschafter - Selbiges gilt auch für eine spätere Abänderung des Gesellschaftsvertrages, es sei denn der Gesellschaftsvertrag selbst sieht eine Abänderung durch Mehrheitsbeschluss vor - Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages unterliegt keinem Formzwang - Mangels Formzwang kann der Gesellschaftsvertrag also auch mündlich oder konkludent geschlossen werden - Es muss eine, wenn auch nur lose Gemeinschaftsorganisation vereinbart sein, die jedem Partner bestimmte Ein- und Mitwirkungsrechte einräumt 56

57 Problematik konkludenter Vertragsabschluss - Kommt ein Gesellschaftsvertrag stillschweigend (konkludent) zustande, so muss aber zumindest eine Willenseinigung der Gesellschafter zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten vorliegen - Es darf vor allem bei konkludentem Vertragsschluss kein Zweifel bestehen, dass sich die Gesellschafter über den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages einig sind Bsp: Stillschweigender Vertragsschluss häufig bei Lebensgefährten, etwa bei der Errichtung eines Hauses 57

58 Errichtung der GesbR 58

59 Errichtung der GesbR - Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist die Gesellschaft errichtet - Die GesbR ist nicht rechtsfähig und kann auch nicht in das Firmenbuch eingetragen werden ( 2 FBG) - 2 FBG definiert die eintragungsfähigen Rechtsträger, worunter die GesbR nicht fällt - Sie kann daher nicht nach außen entstehen, sodass bei der Gründung einer GesbR nicht zwischen Errichtung und Entstehung unterschieden wird, wie dies etwa bei OG/KG und den Kapitalgesellschaften der Fall ist Bsp: OG wird mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages im Innenverhältnis errichtet, nach außen hin entsteht sie aber erst mit der Eintragung ins Firmenbuch 59

60 Gesellschafter 60

61 Gesellschafter - Gesellschafter können alle inländischen und ausländischen natürlichen und juristischen Personen sowie eine OG und KG sein - Mangels Rechtsfähigkeit kann eine GesbR nicht Gesellschafterin einer anderen GesbR sein - Ebenso kann eine stille Gesellschaft nicht Gesellschafterin einer GesbR sein 61

62 Die Regelung des Innenverhältnisses 62

63 Die Pflichten der Gesellschafter 63

64 Pflichten der Gesellschafter - Im Wesentlichen treffen die Gesellschafter folgende Pflichten - Mitwirkung ( 1186 ABGB) - Beitrag ( 1182 Abs 2 ABGB) - Nachschuss ( 1184 ABGB) - Konkurrenzverbot und Verbot schädlicher Nebengeschäfte ( 1187 ABGB) 64

65 Beitragspflicht 65

66 Beitragspflicht - Die Gesellschafter haben die vereinbarten Beiträge zu leisten ( 1182 ABGB) 66

67 Beiträge Beiträge sind alle Leistungen, zu denen sich die Gesellschafter zur Förderung des Gesellschaftszwecks im Gesellschaftsvertrag verpflichtet haben Bsp: Bareinlagen, Sacheinlagen, Arbeitsleistungen 67

68 Einlagen Einlagen sind alle vermögenswerten Leistungen der Gesellschafter, die dem gemeinsamen Geschäftsbetrieb gewidmet sind und in das Gesellschaftsvermögen übergehen sollen Einlagen können Geld (Bareinlagen) sowie verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen (Sacheinlagen) aber auch Arbeitsleistungen sein Bsp für Sacheinlagen: PKW, Büromöbel, Erfindungen, Patente Wird die Einlage nicht geleistet, kann ein Gesellschafter im eigenen Namen auf Leistung klagen, die Leistung hat dann an Gesellschaft zu erfolgen ( 1188 ABGB: actio pro socio) 68

69 Abgrenzung: Beiträge vs Einlagen - Beiträge führen jedenfalls zu einer Gewinnbeteiligung, nicht jedoch in allen Fällen zu einem Anteil am Hauptstamm (Kapitalanteil) ( 1182 Abs 3 ABGB) - Leistungen führen jedenfalls zu einer Gewinnbeteiligung und zu einem Anteil am Hauptstamm (Kapitalanteil) 69

70 Arbeitsleistung als Einlage - Auch Arbeit kann als Einlage dienen - Erbringt ein Gesellschafter nur Arbeit, dann ist er grundsätzlich nicht am Hauptstamm sondern nur am Gewinn beteiligt, außer die Gesellschafter vereinbaren, dass die Arbeitsleistung als Vermögenseinlage gewertet werden soll ( 1182 Abs 3 ABGB) - Die Bewertung der Einlage kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, was insbesondere dann zu empfehlen ist, wenn das Stimmrecht von der Höhe der Einlage abhängig ist (Sacheinlage, Arbeitsleistung) - Im Zweifel werden die Einlagen mit ihrem Verkehrswert angesetzt 70

71 Einlagen und Hauptstamm - Der Hauptstamm bildet die Summe aller vermögenswerten Einlagen - Hauptstamm ist das Kapital der Gesellschaft - Die Bildung eine Hauptstammes ist nicht zwingend notwendig, wird er aber gebildet, so steht er im gemeinschaftlichen Eigentum derjenigen Gesellschafter, die etwas dazu beigetragen haben - Reine Arbeitsgesellschafter sind nicht am Hauptstamm sondern nur am Gewinn beteiligt, außer die Gesellschafter vereinbaren, dass die Arbeitsleistung als Vermögenseinlage gewertet werden soll - Das Verhältnis zur Einlage am Hauptstamm spiegelt die Beteiligung wieder 71

72 Hauptstamm und Gesellschaftsvermögen - Vom Hauptstamm zu unterscheiden ist das Gesellschaftsvermögen - Während der Hauptstamm das Startkapital der GesbR darstellt, ist das Gesellschaftsvermögen die Summe aller Vermögenswerte und ist ständigen Veränderungen unterworfen - Das Gesellschaftsvermögen besteht aus dem Hauptstamm und den im Rahmen der Geschäftsführung hinzuerworbenem Vermögen abzüglich allfälliger Verluste Bsp: Wird ein Geschäft mit Gewinn abgeschlossen, erhöht sich das Gesellschaftsvermögen Wird ein Geschäft mit Verlust abgeschlossen, verringert sich das Gesellschaftsvermögen 72

73 Gegenstand und Höhe der Einlageleistung 73

74 Gegenstand und Höhe der Einlageleistung - Ob und gegebenenfalls welche und wie hohe Einlagen zu leisten sind, richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag - Mangels gesellschaftsvertraglicher Regelung haben alle Gesellschafter gleich hohe Einlagen zu leisten ( 1182 ABGB) 74

75 Arten der Einlageleistung 75

76 Arten der Einlageleistung ( 1180 ABGB) - Es kann vereinbart werden, dass die Leistung von Einlagen - insb Sacheinlagen - quoad dominium, quoad usum oder quoad sortem erfolgen kann - Auf welche dieser drei Arten in die Gesellschaft eingebracht wird, richtet sich grundsätzlich nach der getroffenen Vereinbarung (Gesellschaftsvertrag) - Wird im Gesellschaftsvertrag nichts vereinbart, so wird im Zweifel eine Einbringung quoad dominium angenommen 76

77 Einbringung quoad dominium - Die Einlage geht in das gemeinschaftliche Eigentum der am Hauptstamm beteiligten Gesellschafter über - Der Anteil am Eigentum ergibt sich aus den Kapitalanteilen - Gibt es keine Regelung im Gesellschaftsvertrag so wird im Zweifel quoad dominium eingebracht 77

78 Einbringung quoad usum - Die Einlage wird der Gesellschaft nur zum Gebrauch überlassen und verbleibt weiterhin im Eigentum des einbringenden Gesellschafters - Für die Überlassung der Einlage zum Gebrauch erhält der Gesellschafter kein Nutzungsentgelt, sondern einen Kapitalanteil (Frage der Bewertung) - Sachen, die ein Gesellschafter quoad usum zur Verfügung gestellt hat, fallen bei der Auflösung der Gesellschaft und bei Ausscheiden des Gesellschafters grundsätzlich an den Gesellschafter zurück 78

79 Einbringung quoad sortem (dem Wert nach) - Der Gesellschafter bleibt zwar Eigentümer, die Sache ist aber im Innenverhältnis als gemeinschaftliches Eigentum der am Hauptstamm beteiligten Gesellschafter zu behandeln - Über diese Anteile an den einzelnen Sachen darf ein Gesellschafter nicht einseitig verfügen - Eine dennoch getroffene Verfügung ist grundsätzlich wirksam und verweist Gesellschafter, deren Rechte dadurch verletzt werden, auf Schadenersatzansprüche 79

80 Gewinn- und Verlustverteilung 80

81 Gewinn- und Verlustverteilung ( 1195 ABGB) - Grundsätzlich Gewinnverteilung im Verhältnis der Kapitalanteile ( 1195 Abs 2 ABGB) - Bei Vorliegen eines reinen Arbeitsgesellschafters ist diesem zuerst ein nach den Umständen angemessener Anteil am Jahresgewinn zuzuweisen, danach ist der Gewinn nach Kapitalanteilen zu verteilen ( 1195 Abs 4 ABGB) - Verlustverteilung nach Kapitalanteilen ( 1195 Abs 2 ABGB) - Andere Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich 81

82 Geschäftsführung 82

83 Geschäftsführung ( 1189 ABGB) - Alle Gesellschafter sind zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet - Prinzip der Selbstorganschaft - Einzelgeschäftsführungsbefugnis bei gewöhnlichen Geschäften beschränkt durch Widerspruchsrecht anderer geschäftsführender Gesellschafter - Gewöhnliche Geschäfte: Alltägliche bzw wiederkehrende Geschäfte, risikoarme Geschäfte, günstige Geschäfte = Bestimmung im Einzelfall) - Außergewöhnliche Geschäfte bedürfen eines einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter - Abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich - Entzug der Geschäftsführung durch Klage aller anderen Gesellschafter möglich bei gerichtlicher Entscheidung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt ( 1193 Abs 1 ABGB) - Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ( 1193 Abs 2 ABGB 83

84 Das Außenverhältnis 84

85 Vertretung 85

86 Vertretung ( 1197 ABGB) - Innengesellschaft: Es gelten die zivilrechtlichen Grundsätze der Stellvertretung - Außengesellschaft: Befugnis zur Vertretung deckt sich mit der Befugnis zur Geschäftsführung ( 1197 Abs 1 ABGB) - Bei einer unternehmerisch tätigen GesbR werden abweichend zu 1197 Abs 1 ABGB alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, wenn ein Gesellschafter, der nicht nicht alleine oder nur beschränkt vertretungsbefugt war und der Dritte diesen Mangel weder kannte noch kennen musste ( 1197 Abs 2 ABGB) - Abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich - Entzug Vertretungsmacht möglich bei Klage aller übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ( 1198 ABGB) 86

87 Forderungen der Gesellschaft und Haftung 87

88 Forderungen der Gesellschaft und Haftung ( 1199 ABGB) - Forderungen der Gesellschaft sind Gesamthandforderungen - Es gilt Solidarhaftung ( 1199 Abs 1 ABGB) 88

89 Auflösung der GesbR und Liquidation 89

90 Auflösung der GesbR und Liquidation ( 1208 ff ABGB) - Auflösungsgründe ( 1208 ABGB) - Ausschluss eines Gesellschafters ( 1210, 1213 ABGB) - Übergang des Gesellschaftsvermögens ( 1215 ABGB) - Liquidation ( 1216a ABGB) 90

91 D. Die Offene Gesellschaft (OG) 91

92 Rechtsquellen 92

93 Rechtsquellen - Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen zur OG finden sich in den UGB (Großteil ist dispositives Recht) - Ist die OG Unternehmerin, so kommen auch die 1 58 UGB (1. Buch) und die UGB (4. Buch; Unternehmensbezogene Geschäfte) zur Anwendung - Überdies können die UGB (3. Buch; Rechnungslegung) Anwendung finden bei Überschreitung der Schwellenwerte des 189 UGB - Das 3. Buch ist nicht anzuwenden auf eine nichtunternehmerisch tätige OG sowie auf eine OG, die eine freiberufliche oder land- und fortwirtschaftliche Tätigkeit zum Gegenstand hat ( 189 Abs 4 UGB) und OG, die ein Überschussrechner isd EStG ist 93

94 Begriff und Anwendungsbereiche 94

95 Begriff OG ( 105 UGB) Eine OG ist eine - unter eigener Firma geführte Gesellschaft, - bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und - bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern eingeschränkt ist ( 105 UGB) Sie kann durch mindestens zwei Personen zu jedem gesetzlich erlaubten Zweck errichtet werden ( 105 UGB) 95

96 Wesensmerkmale - Zweckoffenheit - Eigene Firma - Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter im Außenverhältnis - Gesamthandschaftliche Verbundenheit - Keine Einmann-Gesellschaft 96

97 Gesamthandschaft Mit der Gesamthandschaft soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die OG trotz Rechtsfähigkeit und quasi juristischer Persönlichkeit strukturell nicht der Kapitalgesellschaft gleichgestellt ist. Mit dem Begriff der Gesamthandschaft sollen die Charakteristika der Personengesellschaft zum Ausdruck gebracht werden - Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter - Selbstorganschaft - Grdsl Einstimmigkeitsprinzip für Entscheidungen - Grdsl Unübertragbarkeit der Gesellschaftsanteile von Personengesellschaften ( 124 UGB) 97

98 Rechtsnatur 98

99 Rechtsnatur der OG - Die OG ist rechtsfähig und daher Rechtssubjekt ( 105 Abs 2 UGB) - Sie kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie unter ihrer Firma klagen oder geklagt werden - Ebenso kann die OG ins Grundbuch eingetragen werden und über ihr Vermögen Insolvenz eröffnet werden - Trotz ihrer Rechtsfähigkeit ist die OG nach hm und Rsp keine juristische Person, sie hat aber ein hohes Maß an rechtlicher Selbstständigkeit und wird daher wie eine juristische Person behandelt ( Quasi-juristische Person ) 99

100 Unternehmereigenschaft Eine Unternehmen isd 1 Abs 2 UGB ist jede - auf Dauer angelegte - Organisation - selbstständiger und - wirtschaftlicher Tätigkeit 100

101 Anzuwendende Bücher - 1. Buch anwendbar, wenn OG Unternehmerin isd 1 Abs 2 UGB ist - 2. Buch anwendbar, wenn Personengesellschaft - 3. Buch anwendbar, wenn OG unternehmerisch tätig ist, sie keine frei- bzw land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit zum Gegenstand hat und kein Überschussrechner isd EStG ist - 4. Buch anwendbar, wenn OG Unternehmerin isd 1 Abs 2 UGB ist 101

102 Die Gründung der OG 102

103 Errichtung und Entstehung der OG - 1. Stadium: Errichtung der OG im Innenverhältnis mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages - 2. Stadium: Stadium der Vorgesellschaft zwischen Abschluss Gesellschaftsvertrag und Eintragung ( 123 Abs 2 UGB) - 3. Stadium: Eintragung der OG ins Firmenbuch: OG zur Eintragung ins Firmenbuch durch sämtliche Gesellschafter anzumelden ( 107 UGB) Weigert sich ein Gesellschafter, kann er auf Mitwirkung geklagt werden ( 111 Abs 2 UGB) Zuständig sind die mit Handelssachen betrauten Gerichte in dessen Sprengel sich der Sitz der Gesellschaft befindet (Wien Handelsgericht sonst Landesgericht) 103

104 Originäre und derivative Gründung der OG - Originäre Gründung: Erstmalige ursprüngliche Gründung der OG - Derivative Gründung: Umwandlung einer GmbH, KG oder GesbR in eine OG 104

105 Regelung des Innenverhältnisses 105

106 Grundsatz der Gestaltungsfreiheit im Gesellschaftsvertrag 106

107 Grundsatz bzw Prinzip der Gestaltungsfreiheit - Die gesetzlichen Regelungen der OG sind dispositiver Natur - Die Gesellschafter können daher ihre Rechtsbeziehung zueinander im Gesellschaft sehr frei regeln (Prinzip der Gestaltungsfreiheit) - Zu beachten ist aber jedenfalls der Gleichbehandlungsgrundsatz, der Grundsatz der Treuepflicht, der Individualschutz jedes Gesellschafters wonach Rechte, die zum Kernbereich der Mitgliedschaft gehören dem betreffenden Gesellschafter nur mit seiner Zustimmung entzogen werden können (zb Entzug des Stimm- oder Gewinnbeteiligungsrechtes) sowie die Ausnahmen des Prinzips der Gestaltungsfreiheit in 117 Abs 2 UGB, 118 Abs 2 UGB und 135 Abs 2 UGB 107

108 Ausnahmen von der Gestaltungsfreiheit Gesetzlich bestehen folgende Ausnahmen der Gestaltungsfreiheit: - Das Recht des Gesellschafters zur Niederlegung (= Kündigung) seiner Geschäftsführungsbefugnis ist unverzichtbar ( 117 Abs 2 UGB) - Das Kontrollrecht des nichtgeschäftsführenden Gesellschafters kann nicht völlig beseitigt werden ( 118 Abs 2 UGB) - Das Recht des Gesellschafters auf Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses kann nicht ausgeschlossen oder in anderer Weise als durch angemessene Verlängerung der Kündigungsfrist erschwert werden ( 135 Abs 2 UGB) 108

109 Treuepflicht und Gleichbehandlungsgrundsatz 109

110 Treuepflicht und Gleichbehandlung - Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter ist von der Treuepflicht und der Pflicht zur Gleichbehandlung geprägt - Treuepflicht = Loyalität der Gesellschafter untereinander und auch zur Gesellschaft - Sie haben die Interessen der anderen Gesellschafter als auch der Gesellschaft zu berücksichtigen - Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Gesellschafter 110

111 Beitragspflicht der Gesellschafter 111

112 Beiträge und Einlagen - Beiträge im weiteren Sinn sind alle Leistungen, zu denen sich die Gesellschafter zur Förderung des Gesellschaftszwecks verpflichtet haben, dazu zählen auch Arbeitsleistungen (Bareinlagen, Sacheinlagen, Arbeitsleistungen) - Einlagen sind alle vermögenswerten Leistungen der Gesellschafter, die dem gemeinsamen Geschäftsbetrieb gewidmet sind und in das Gesellschaftsvermögen übergehen sollen - Ob sie zu leisten sind und wie hoch sie sind, bestimmt der Gesellschaftsvertrag, izw sind sie sofort quoad dominium zu leisten ( 111 UGB) - Einlagen können gemäß 109 UGB Geld (Bareinlagen) sowie verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen (Sacheinlagen) sein Bsp für Sacheinlagen: PKW, Büromöbel, Erfindungen, Patente 112

113 Gegenstand und Höhe der Einlageleistung - Ob und gegebenenfalls welche und wie hohe Einlagen zu leisten sind, richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag - Als Einlage können Geld, verbrauchbare oder unverbrauchbare Sachen dienen - Es kann aber auch vereinbart werden, dass die Arbeitsleistung als Einlage gewertet wird ( 109 UGB) - Die Bewertung der Einlagen obliegt den Parteien, ihr Wert muss durch eine Geldsumme zum Ausdruck gebracht werden - Es ist derjenige Wert anzusetzen, der der Einlage im Zeitpunkt ihrer Leistung beizulegen ist (Tageswert), soweit sich nicht aus der Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen ein geringerer Wert ergibt - Für die Erlangung der Gesellschafterstellung ist die Leistung der Einlage grdsl nicht notwendig 113

114 Arten der Einlageleistung - Es kann vereinbart werden, dass die Leistung von Einlagen quoad dominium, quoad usum oder quoad sortem erfolgen kann - Auf welche dieser drei Arten in die Gesellschaft eingebracht wird, richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung (Gesellschaftsvertrag) - Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, ist die Absicht der Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Gesellschaftszwecks und der Übung des redlichen Verkehrs zu ermitteln, wobei im Zweifel von einer Einbringung quoad dominium auszugehen ist 114

115 Zeitpunkt der Einlageleistung - Der Zeitpunkt der Einlageleistung richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag - Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung, so ist die Einlage im Zweifel sofort fällig ( 111 UGB) 115

116 Kapitalanteil 116

117 Kapitalanteil als Ausdruck der Beteiligung - Leistet der Gesellschafter eine Einlage, so erhält er als Gegenleistung eine Beteiligung an der Gesellschaft (Kapitalanteil) - Der Kapitalanteil bringt die wirtschaftliche Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft zum Ausdruck (kein echter Anteil am Gesellschaftsvermögen sondern bloße Rechnungsziffer) - Die Höhe des Kapitalanteils des jeweiligen Gesellschafters ist im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren, ansonsten kommt 109 UGB zur Anwendung 117

118 109 UGB - Die Beteiligung an der Gesellschaft richtet sich nach dem Verhältnis des Wertes der vereinbarten Einlagen ( 109 Abs 1 UGB) - Auf diese Regelung wird auch in den meisten Gesellschaftsverträgen zurückgegriffen - Im Zweifel sind die Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt ( 109 Abs 1 UGB) - Hat sich ein Gesellschafter nur zur Leistung von Diensten verpflichtet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er dafür eine Beteiligung an der Gesellschaft erhält, er hat folglich bloß einen Anspruch auf Gewinn ( 109 Abs 2 UGB) 118

119 Bedeutung des Kapitalanteiles Der Kapitalanteil spiegelt die in einer Geldsumme zum Ausdruck gebrachte wirtschaftliche Beteiligung des Gesellschafters wider Bedeutung besitzt der Kapitalanteil insbesondere für - die Verteilung des Gewinns ( 121 UGB) - die Berechnung des Abfindungsguthabens bei Ausscheiden aus der Gesellschaft ( 137 Abs 2 UGB) - die Bestimmung der Liquidationsquote bei Auflösung der Gesellschaft ( 155 Abs 1 UGB) und auch für das Stimmrecht ( 119 Abs 2 UGB) 119

120 Verbuchung des Kapitalanteiles - Der Kapitalanteil des jeweiligen Gesellschafters lässt sich seinem Kapitalkonto entnehmen - Für jeden Gesellschafter wird ein eigenes Kapitalkonto errichtet, auf das die Bareinlage oder die in Geld ausgedrückte Sacheinlage des Gesellschafters verbucht wird - Das Kapitalkonto ist in der Praxis starr (System der festen Kapitalkonten), dh es wird nur die ursprüngliche Einlage und eine allenfalls spätere Erhöhung oder Herabsetzung der Einlage auf diesem Konto erfasst - Gewinne, Verluste und Entnahmen werden auf einem zweiten Konto, das als Privatkonto, Verrechnungskonto oder Kapitalkonto II bezeichnet wird, verbucht 120

121 Gesellschaftsanteil 121

122 Gesellschaftsanteil - Der Kapitalanteil stellt die Einlage wertmäßig dar, der Gesellschaftsanteil hingegen umschreibt die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten des Gesellschafters - Der Gesellschaftsanteil wird nicht in Form einer Wertpapiers verbrieft, seine Übertragung bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter ( 124 Abs 1 UGB), es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht etwas anderes vor 122

123 Gesellschaftsvermögen 123

124 Gesellschaftsvermögen - Das Gesellschaftsvermögen ist von den Kapitalanteilen der Gesellschafter zu unterscheiden - Die Summe der Kapitalanteile ist nur im Zeitpunkt der Gründung mit dem Gesellschaftsvermögen ident, später kommt es zu Abweichungen, da das Gesellschaftsvermögen ständigen Veränderungen und Schwankungen unterworfen ist - Träger des Gesellschaftsvermögens ist qua Rechtsfähigkeit die OG selbst und nicht die Gesellschafter - Das Privatvermögen der Gesellschafter ist vom Gesellschaftsvermögen strikt zu trennen 124

125 Gewinn und Verlustverteilung ( 121 UGB) 125

126 Basis für die Verteilung - Ist die OG nach den 189 ff UGB rechnungslegungspflichtig, so erfolgt die Verteilung von Gewinn und Verlust auf Grund Jahresabschlusses - Ist die OG nicht rechnungslegungspflichtig nach den 189 ff UGB, erfolgt die Verteilung auf Grund einer Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und einer sich daraus ergebenden Vermögensübersicht ( 120 UGB) 126

127 Gewinn- und Verlustverteilung - Grundsätzlich werden Gewinne und Verluste den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungen zugewiesen ( 121 Abs 1 UGB), maßgeblich ist demnach das Verhältnis der Kapitalanteile - Die Gewinn- und Verlustverteilung erfolgt unabhängig davon, ob seitens des Gesellschafters die Einlage bezahlt wurde oder nicht - Möglichkeit der Regelung im Gesellschaftsvertrag - Gewisse Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag von der Gewinn- und Verlustverteilung ausgeschlossen werden schließen oder es kann von Jahr zu Jahr ein einstimmiger Beschluss oder Mehrheitsbeschluss über die Gewinn- und Verlustverteilung gefasst werden 127

128 Problematik des reinen Arbeitsgesellschafters - Haben Gesellschafter lediglich ihre Dienstleistung eingebracht und wurde ihnen dafür kein Kapitalanteil gewährt, so nehmen sie am Gewinn teil Abs 1 UGB stellt für diesen Fall aber klar, dass solchen Gesellschaftern ein nach den Umständen angemessener Betrag des Jahresgewinnes zuzuweisen ist und erst danach der restliche Betrag im Verhältnis der Beteiligungen zu verteilen ist - Die Angemessenheit bemisst sich dabei in Anlehnung an 1193 ABGB mit Rücksicht auf die Wichtigkeit des Geschäftes, die angewendete Mühe und den verschafften Nutzen 128

129 Entnahmerecht ( 122 UGB) 129

130 Zweck des 122 UGB - Während 121 UGB regelt, in welcher Höhe einem Gesellschafter der Gewinn zugewiesen wird, regelt 122 UGB unter welchen Umständen der Gesellschafter den Gewinn auch tatsächlich entnehmen darf, dh ob er einen Anspruch auf Auszahlung hat - Nach 122 UGB hat jeder Gesellschafter Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteiles UGB ist dispositives Recht, der Gesellschaftsvertrag kann daher das Entnahmerecht einschränken oder ausdehnen. Ein gänzlicher Ausschluss des Entnahmerechts wäre möglich, ist aber nicht üblich 130

131 Keine Möglichkeit der Entnahme - Wenn die Auszahlung zum offenbaren Schaden der Gesellschaft führen würde Bsp: Zur Auszahlung müsste OG einen Kredit zu ungünstigen Konditionen aufnehmen dessen Rückzahlung nicht gesichert wäre; Entziehung liquider Mittel in einem bestandsgefährdenden Ausmaß - Wenn der Gesellschafter vereinbarungswidrig seine Einlage nicht geleistet hat - Wenn die Gesellschafter etwas anderes beschließen Überdies können über den Gewinnanteil hinaus weitere Entnahmen mit Zustimmung aller übrigen Gesellschafter getätigt werden, da für die Gläubiger der Gesellschafter auf Grund der persönlichen und unbeschränkten Haftung der Gesellschafter keine Gefahr besteht ( 122 UGB) 131

132 Wettbewerbsverbot ( 112 f UGB) 132

133 Zweck des Wettbewerbsverbotes Das Wettbewerbsverbot ist Ausfluss der Treuepflicht der Gesellschafter und soll verhindern, dass Gesellschafter ihr Wissen über die Gesellschaft zu deren Nachteil für eigene Zwecke verwerten 133

134 Untersagte Tätigkeiten - Geschäfte im Geschäftszweig unabhängig davon, ob der Gesellschafter im eigenen oder fremden Namen, auf eigene oder fremde Rechnung handelt Bsp: Tätigkeit als Handelsvertreter, Vorstand oder Geschäftsführer in einer Gesellschaft, die im Geschäftszweig der OG tätig ist - Beteiligung an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter oder Kommanditist mit beherrschendem Einfluss oder maßgeblicher Beteiligung an der Geschäftsführung - Gleichartigkeit liegt dann vor, wenn beide Gesellschaften miteinander in Wettbewerb geraten können 134

135 Einwilligung der Gesellschafter in untersagte Tätigkeiten - Das Wettbewerbsverbot ist nicht zwingend - Die Gesellschafter können im Einzelnen ihre Einwilligung zur Vornahme der an sich verbotenen Tätigkeit im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss erteilen - War den Gesellschaftern bereits bei der Gründung der OG bekannt, dass einer von ihnen als unbeschränkt haftender Gesellschafter bei einer anderen Gesellschaft beteiligt ist, so gilt die Einwilligung als erteilt, wenn vom betreffenden Gesellschafter nicht ausdrücklich die Aufgabe dieser Beteiligung verlangt wird ( 112 Abs 2 UGB) - Vertraglich kann das Wettbewerbsverbot aber auch verschärft werden 135

136 Rechtsfolgen bei Verstößen - Die Gesellschaft kann Schadenersatz verlangen - Anstelle des Schadenersatzes kann die Gesellschaft ein Eintrittsrecht ausüben (Herausgabe Vergütung herausgibt oder Anspruch auf Vergütung) - Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch der Gesellschaft - Dem gegen das Wettbewerbsverbot verstoßenden Gesellschafter kann die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entzogen werden ( 117, 127 UGB) - Der gegen das Wettbewerbsverbot verstoßende Gesellschafter kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden ( 140 ff UGB) - Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Gesellschaft mittels Auflösungsklage aufgelöst werden ( 113 Abs 4 ivm 133 UGB) 136

137 Geltendmachung der Ansprüche - Die Ansprüche stehen der Gesellschaft zu - Zur Geltendmachung bedarf es eines einstimmigen Beschlusses der übrigen Gesellschafter ( 113 Abs 2 UGB), der betroffene Gesellschafter hat kein Stimmrecht - Der Gesellschaftsvertrag kann ein Mehrstimmigkeitsprinzip vorsehen - Die Ansprüche verjähren in 3 Monaten ab Kenntnis der übrigen Gesellschafter von der verbotenen Handlung (subjektive Verjährungsfrist) - Ohne Rücksicht auf die Kenntnis verjähren sie jedenfalls 5 Jahre nach ihrer Entstehung (objektive Verjährungsfrist) 137

138 Geschäftsführung ( 114 ff UGB) 138

139 Begriff der Geschäftsführung - Zur Geschäftsführung zählen alle rechtlichen und tatsächlichen Handlungen, die der Verwirklichung des Gesellschaftszweckes dienen - Davon erfasst sind vor allem jene Managementfunktionen, die zur Führung eines Unternehmens gehören, also alle organisatorischen, kaufmännischen und personellen Maßnahmen, die notwendig sind, um die konkreten Aufgaben der Gesellschaft zu erfüllen - Dazu gehören vor allem die Planung, die Umsetzung isv Organisation und Führung sowie die Kontrolle unternehmerischer Tätigkeiten - Die Geschäftsführer haben im Wesentlichen darauf zu sorgen, dass der Gesellschaftszweck erreicht wird und die dazu erforderlichen Tätigkeiten festgelegt und ausgeführt werden Bsp: Leitung des Unternehmens, Erledigung der Korrespondenz, Führung der Bücher, Erstellung von Finanzplänen, Aufsicht über das Personal, Organisation des Betriebes, 139

140 Grundlagengeschäfte - Nicht der Geschäftsführung unterliegen Maßnahmen, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen oder die Beziehungen der Gesellschafter untereinander regeln (Grundlagengeschäfte) Bsp: Änderung des Gesellschaftsvertrages, Liquidation der Gesellschaft, Aufnahme und Ausschluss von Gesellschaftern, Befreiung eines Gesellschafters vom Wettbewerbsverbot 140

141 Gesetzliche Regelung der Geschäftsführung ( 114 ff UGB) Anders als bei den Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) gibt es kein eigenes Organ, wie etwa Geschäftsführer oder Vorstand, dem die ausschließliche Geschäftsführungskompetenz zukommt Dem Prinzip der Selbstorganschaft und der Gleichbehandlung entsprechend, kommt die Geschäftsführung grundsätzlich allen Gesellschaftern zu Enthält der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen, gilt, dass sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet sind ( 114 Abs 1 UGB), es bedarf keines formellen Bestellungsaktes 141

142 Gewöhnliche Geschäfte - Für gewöhnliche Geschäfte gilt der Grundsatz der Einzelgeschäftsführung, dh jeder Gesellschafter kann im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb allein Geschäftsführungshandlungen vornehmen ( 115 Abs 1, 116 Abs 1 UGB) - Einzelgeschäftsführung eingeschränkt durch Widerspruchsrecht, dh widerspricht auch nur ein geschäftsführungsbefugter Gesellschafter der Vornahme einer Geschäftsführungshandlung, so hat diese zu unterbleiben ( 115 Abs 1 UGB) - Es besteht Informationspflicht über die geplante Geschäftsführungshandlung eines Geschäftsführers, wenn er damit rechnen muss von den übrigen Gesellschaftern nicht die uneingeschränkte Zustimmung zu erhalten - Ebenso wird das Prinzip der Einzelgeschäftsführung dahingehend eingeschränkt, dass die Möglichkeit besteht den geschäftsführenden Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag an Weisungen zu binden ( 115 Abs 3 UGB) 142

143 Außergewöhnliche Geschäfte - Für außergewöhnliche Geschäfte bedarf es selbst bei Gefahr im Verzug hingegen eines Beschlusses sämtlicher Gesellschafter, auch derjenigen, die durch Gesellschaftsvertrag von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind ( 116 Abs 2 UGB) - Auch nicht geschäftsführende Gesellschafter sind sohin stimmberechtigt 143

144 Unterteilung in gewöhnliche und außergewöhnliche Geschäfte - Ob ein gewöhnliches oder außergewöhnliches Geschäft vorliegt, ist einzelfallbezogen zu beurteilen - Maßgeblich für die Unterscheidung sind etwa Art und Umfang des betreffenden Betriebes, Art, Größe und Bedeutung des jeweiligen Geschäftes für das Unternehmen sowie der Umstand, dass außergewöhnliche Geschäfte nur ausnahmsweise vorkommen - Außergewöhnlich sind Geschäfte dann, wenn sie den bisherigen Rahmen des Geschäftsbetriebes übersteigen, außerhalb des Unternehmensgegenstandes liegen oder nach Umfang und Risiko ungewöhnlich sind - Maßstab sind aber wie gezeigt die individuellen Verhältnisse der jeweiligen Gesellschaft 144

145 - Bsp für außergewöhnliche Geschäfte: Kündigung des Mietgegenstandes der OG, Unternehmenssanierung, Errichtung von Zweigniederlassungen, Aufnahme hoher Kredite, Investitionen großen Umfangs, Erwerb einer Beteiligung - Bsp für gewöhnliche Geschäfte: Anstellung neuer Mitarbeiter, kleinere Investitionen 145

146 Vertragliche Regelung der Geschäftsführung - Die Regelungen der 114, 115 UGB sind dispositiv und können im Rahmen der Gestaltungsfreiheit im Gesellschaftsvertrag abbedungen werden - Es dürfen ein oder mehrere, jedoch nicht alle Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden - Das Widerspruchsrecht für gewöhnliche Geschäfte kann vertraglich ausgeschlossen werden - Einzelgeschäftsführung kann auch für außergewöhnliche Geschäfte festgelegt werden - Weisungsbindung - Ressortverteilung 146

Gesellschaftsrecht AT

Gesellschaftsrecht AT Gesellschaftsrecht AT Definition Gesellschaft und Unternehmen Gesellschaft versus Einzelunternehmen Zusammenschluss Einmanngesellschaft Privates Organisationsrecht Typenzwang Gesellschaft Unternehmen Bündelung

Mehr

Gesellschaftsrecht AT

Gesellschaftsrecht AT Gesellschaftsrecht AT Definition Gesellschaft und Unternehmen Gesellschaft versus Einzelunternehmen Zusammenschluss Einmanngesellschaft Privates Organisationsrecht Typenzwang Gesellschaft Unternehmen Bündelung

Mehr

GesBR Grundsätzliches

GesBR Grundsätzliches GesBR Grundsätzliches Synonym auch Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts, ABGB-Gesellschaft 1175-1216, 833-842 ABGB Regelung sehr alt (1811!), teilweise sehr unzweckmäßig, dringend vertragliche Regelungen

Mehr

GesBR Grundsätzliches

GesBR Grundsätzliches GesBR Grundsätzliches Synonym auch Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts, ABGB-Gesellschaft Neufassung durch das GesbR-Reformgesetz BGBl I 2014/83 Gründe: sehr alte, in Vielem nicht mehr passende Dispositivregelungen,

Mehr

Gesellschaft Personengesellschaften

Gesellschaft Personengesellschaften Gesellschaft Rechtsgeschäftlicher Zusammenschluss zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts OHG KG Stille Gesellschaft Reederei Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Gesellschaftsrecht. Lernunterlagen: Orac-Rechtsskripten. Schummer, Personengesellschaften Mader, Kapitalgesellschaften. Kodex Unternehmensrecht

Gesellschaftsrecht. Lernunterlagen: Orac-Rechtsskripten. Schummer, Personengesellschaften Mader, Kapitalgesellschaften. Kodex Unternehmensrecht Gesellschaftsrecht Lernunterlagen: Orac-Rechtsskripten Schummer, Personengesellschaften Mader, Kapitalgesellschaften Gesetzestexte Kodex Unternehmensrecht WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie

Mehr

EBCL Wirtschaftsrecht

EBCL Wirtschaftsrecht EBCL Wirtschaftsrecht Dr. Herbert Matschek Bahnhofplatz 5, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22871-22879, Fax: 05 0536 22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at Überblick über

Mehr

C. Personengesellschaften

C. Personengesellschaften C. Personengesellschaften Anwendbare Vorschriften bei Personengesellschaften GbR OHG KG 161 ff. 161 Abs. 2 Teilw. analog 105 ff. HGB 105 Abs. 3 HGB 705 ff. BGB Folie 57 Begriff der OHG Gesellschaft, deren

Mehr

Kommanditgesellschaft

Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personenhandelsgesellschaft. Ihr Gesellschaftszweck muss auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher

Mehr

Pizza Max Christof Ramseier & Co. mit Sitz in Belp Quelle:

Pizza Max Christof Ramseier & Co. mit Sitz in Belp Quelle: Fach: Thema: Wirtschaft und Recht Kollektivgesellschaft Die Kollektivgesellschaft RECHTSGRUNDLAGE: OR 552 593 VOLKSWIRTSCHAFTLICHE BEDEUTUNG: Eine Kollektivgesellschaft ist eine Rechtsform für die Führung

Mehr

Die Offene Handelsgesellschaft

Die Offene Handelsgesellschaft Die Offene Handelsgesellschaft Mike Constabel (Mike@constabel-germany.de) 1. April 2001 Inhaltsverzeichnis 1 Wesen und Bedeutung 1 2 Die Firma der OHG 2 3 Die Gründung der OHG 2 4 Das Rechtsverhältnis

Mehr

von Laura, Marie und Doreen

von Laura, Marie und Doreen von Laura, Marie und Doreen OHG Allgemeines Kapitaleinlage Pflichten Geschäftsführung Verlustbeteiligung Wettbewerbsverbot GmbH Allgemeines Gründung Firmen Kapitalaufbringung Organe AG Allgemeines Gründung

Mehr

Das sollten Sie über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wissen

Das sollten Sie über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wissen Das sollten Sie über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wissen von Rechtsanwalt Andreas Karsten Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Karsten + Schubert Rechtsanwälte Fachanwälte Stand:

Mehr

Wiederholungsfragen und Antworten I

Wiederholungsfragen und Antworten I Wiederholungsfragen und Antworten I Gehört das zum Privatrecht oder zum Öffentlichen Recht, warum? - Privatrecht, da die Beziehungen unter Privaten geregelt werden, Regelungen nicht spezifisch die öffentliche

Mehr

Vorlesung Grundzüge des Gesellschaftsrechts SS Literaturhinweise: Gliederung. Teil I: Einführung

Vorlesung Grundzüge des Gesellschaftsrechts SS Literaturhinweise: Gliederung. Teil I: Einführung Prof. Dr. Rainer Hüttemann Universität Bonn Vorlesung Grundzüge des Gesellschaftsrechts SS 2017 Literaturhinweise: Lehrbuchliteratur: Windbichler, Gesellschaftsrecht, 24. Aufl. 2017; Grunewald, Gesellschaftsrecht,

Mehr

Beispiel 12. Folie 75. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiel 12. Folie 75. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiel 12 Klägerin (OHG) betreibt Kino in Berlin. Gesellschafter sind Bekl. und Z. Z ist Alleingeschäftsführer und allein einzelvertretungsberechtigt. Bekl. betreibt weitere Kinos in Berlin und anderen

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht. Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)

Vorlesung Gesellschaftsrecht. Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard) Vorlesung Gesellschaftsrecht Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard) - Grundlagen Geschäftsführung umfasst tatsächliche und rechtliche Handlungen und bezeichnet das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis

Mehr

Gesellschaftsrecht in Österreich Jüngste Entwicklungen

Gesellschaftsrecht in Österreich Jüngste Entwicklungen Gesellschaftsrecht in Österreich Jüngste Entwicklungen Univ.-Prof. MMag. Dr. Tomislav Borić Institut für Österreichisches und Internationales Unternehmens- und Wirtschaftsrecht 1 Einteilung der Gesellschaften

Mehr

KG - Charakteristika

KG - Charakteristika KG - Begriff Gesellschaft Zweck: Betrieb eine Vollhandelsgewerbes unter gemeinsamer Firma UGB: jeder erlaubte Zweck Zumindest ein unbeschränkt haftender Gesellschafter = Komplementär Ein oder mehrer Gesellschafter

Mehr

Wiederholungsfragen und Antworten II

Wiederholungsfragen und Antworten II Wiederholungsfragen und Antworten II Nennen Sie fünf Gesellschaftsformen! - AG, GmbH, KG, OHG, GbR Wodurch erlangen AG und GmbH Rechtsfähigkeit? - Eintragung in das Handelsregister Welche Möglichkeiten

Mehr

zu (Gesamt- oder Mit-) Eigentum, analog zu einem Kaufvertrag (Art. 531 Abs. 3, Art. 548 Abs. 1 OR)

zu (Gesamt- oder Mit-) Eigentum, analog zu einem Kaufvertrag (Art. 531 Abs. 3, Art. 548 Abs. 1 OR) Beitragsleistung erforderlich für das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft ("mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln"), insofern zwingend z.b. Geld, Sachen, Rechte, Arbeitskraft, ein Verfügungsrecht (BGE

Mehr

Vorlage www.colourbox.com GbR-Vertrag Dieses Dokument finden Sie auf www.optimal-absichern.de. Es ist als Empfehlung zu verstehen, ersetzt bei Zweifelsfragen aber keine rechtliche Beratung durch Anwälte,

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 7 Förderpflicht

Personengesellschaftsrecht II. # 7 Förderpflicht Personengesellschaftsrecht II # 7 Förderpflicht Förderpflicht 705 BGB Inhalt des Gesellschaftsvertrags Durch den verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines in der durch den

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

1. Gesellschaftsrecht (Probe)

1. Gesellschaftsrecht (Probe) [ORGANIZATION] [SUBUNIT] [AUTHOR] [SURVEY] Markieren Sie so: Korrektur: [MARK] [CORRECTION] Bitte ausfüllen (Die Angabe des Namens ist freiwillig.): Vorname: Nachname: Für die eindeutige Zuordnung der

Mehr

GRÜNDUNG EINER PERSONENGESELLSCHAFT

GRÜNDUNG EINER PERSONENGESELLSCHAFT GRÜNDUNG EINER PERSONENGESELLSCHAFT Offene Gesellschaft (OG) Grundlagen Eine OG besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die alle für die Schulden der Gesellschaft unmittelbar und persönlich (also

Mehr

I. Die Gesellschaftsformen und ihre gesetzliche Regelung II. Allgemeine Grundsätze...4

I. Die Gesellschaftsformen und ihre gesetzliche Regelung II. Allgemeine Grundsätze...4 1 EINFÜHRUNG...1 A) Gesellschaftsrecht als Pflichtfach...1 B) Der Gesellschaftsbegriff...1 C) Überblick über die Gesellschaftsformen... 3 I. Die Gesellschaftsformen und ihre gesetzliche Regelung... 3 II.

Mehr

Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) GESELLSCHAFTSRECHT - GR39 Stand: Oktober 2016 Ihr Ansprechpartner Ass. Georg Karl E-Mail georg.karl@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-610 Fax (0681) 9520-689 Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung

Mehr

Personenbezogene Gesellschaft Verfolgung eines wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen. kaufmännischen Unternehmens

Personenbezogene Gesellschaft Verfolgung eines wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen. kaufmännischen Unternehmens Charakterisierung der einfachen Gesellschaft aufgrund der Unterscheidungsmerkmale von Gesellschaftsformen Personengesellschaft, keine Rechtspersönlichkeit Primäre, unbeschränkte, solidarische Haftung der

Mehr

Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis. Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und Pflichten sein?

Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis. Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und Pflichten sein? Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis Rechtsgeschäftliche Vertretung der GbR Haftung der GbR Hierfür von elementarer Bedeutung: Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und

Mehr

Gesellschaftsrecht. Manfred Heße/Theodor Enders. Eine Einführung in die rechtlichen Grundlagen und in die Vertragsgestaltung

Gesellschaftsrecht. Manfred Heße/Theodor Enders. Eine Einführung in die rechtlichen Grundlagen und in die Vertragsgestaltung Manfred Heße/Theodor Enders Gesellschaftsrecht Eine Einführung in die rechtlichen Grundlagen und in die Vertragsgestaltung 2001 Schäffer-Poeschel Verlag Stuttgart IX Inhaltsverzeichnis Vorwort der Herausgeber

Mehr

Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre

Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre / Script 8 ) Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre S c r i p t ( Teil 8 ) [ Dr. Lenk ] 2 11. Rechtsformen... 3 11.1 Privatrechtliche Formen...5 11.1.1 Einzelunternehmen...

Mehr

Risikomanagement für den Architekten

Risikomanagement für den Architekten Risikomanagement für den Architekten RM 2.2 Vertragspartner - Vertragssubjekte - 1 Parteien des Architektenvertrages Auftraggeber Auftragnehmer 2 Bezeichnung der Parteien Natürliche / juristische Person

Mehr

GESELLSCHAFTSVERTRAG

GESELLSCHAFTSVERTRAG GESELLSCHAFTSVERTRAG PRÄAMBEL: Auf Basis des Beschlusses der Hauptversammlung vom 26. September 2016 und nach erfolgter Eintragung in das österreichische Firmenbuch wurde die ehemalige Nexxchange AG durch

Mehr

3 Gesellschaftsvermögen und Kapitalanteil. I. Die vermögensrechtliche Zuordnung in der Personengesellschaft/ Das Prinzip der Gesamthand

3 Gesellschaftsvermögen und Kapitalanteil. I. Die vermögensrechtliche Zuordnung in der Personengesellschaft/ Das Prinzip der Gesamthand 3 Gesellschaftsvermögen und Kapitalanteil I. Die vermögensrechtliche Zuordnung in der Personengesellschaft/ Das Prinzip der Gesamthand Träger von Rechten und Pflichten können nur Personen sein, also natürliche

Mehr

VIII. Gesellschafterwechsel

VIII. Gesellschafterwechsel VIII. Gesellschafterwechsel 1. Eintritt a) Grundsatz OHG ist Personengesellschaft, also grds. vom unveränderten personellen Fortbestand abhängig. b) Aufnahmevertrag Aufnahmevertrag wird zwischen eintretendem

Mehr

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Seite 1 von 6 MERKBLATT Recht und Steuern Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Auch als BGB-Gesellschaft bekannt, gilt die GbR als kleiner Alleskönner unter den Gesellschaftsformen. Dies liegt an der

Mehr

Personengesellschaft, im Aussenverhältnis den Körperschaften angenähert (siehe Folie 48)

Personengesellschaft, im Aussenverhältnis den Körperschaften angenähert (siehe Folie 48) Charakterisierung der Kollektivgesellschaft aufgrund der Unterscheidungsmerkmale von Gesellschaftsformen Personengesellschaft, im Aussenverhältnis den Körperschaften angenähert (siehe Folie 48) Haftung

Mehr

Umgründungsrecht Dr. Franz Althuber LL.M.

Umgründungsrecht Dr. Franz Althuber LL.M. Umgründungsrecht Dr. Franz Althuber LL.M. Universität Wien Einheit II 9. Oktober 2017 I. Allgemeines Begriffsdefinitionen / Arten der Umwandlung Formwechselnde Umwandlungen "Bloße" Änderung der Rechtsform,

Mehr

Einführung: Das Gesellschaftsrecht als Teil des Privatrechts

Einführung: Das Gesellschaftsrecht als Teil des Privatrechts Einführung: Das Gesellschaftsrecht als Teil des Privatrechts Das Gesellschaftsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen von privaten Organisationen (Personenvereinigungen) im Innen- und Außenverhältnis.

Mehr

Repetitorium aus Personengesellschaftsrecht

Repetitorium aus Personengesellschaftsrecht Repetitorium aus Personengesellschaftsrecht Univ.-Ass. Dr. Julia Told julia.told@univie.ac.at Rep PersG Told 1 Übersicht Personengesellschaften 1. Allgemeines 2. GesBR ( 1175 ff ABGB) 3. OG ( 105 ff UGB)

Mehr

Rechtsformen der privat-rechtlichen Unternehmen. Betriebswirtschaftslehre

Rechtsformen der privat-rechtlichen Unternehmen. Betriebswirtschaftslehre Die Rechtsform eines Unternehmens ist die, nach außen wirksame und typisierte Struktur und regelt das Außenund Innerverhältnis von Unternehmen Außenverhältnis: Rechtsbeziehungen gegenüber Dritten (Lieferanten,

Mehr

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.

Mehr

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, bei der die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GmbH nicht persönlich haften. Unabhängig von ihrem Geschäftszweck

Mehr

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts BGB. 1. Personenmehrheit

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts BGB. 1. Personenmehrheit Voraussetzungen: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts 705 740 BGB 1. Personenmehrheit formal rechtliche Betrachtung; mind. zwei verschiede Personen notwendig. Auch beschränkt geschäftsfähige Person 2.

Mehr

Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechts

Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechts Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechts von Dr. Eveline Artmann Universitätsprofessorin in Linz und Dr. Friedrich Rüffler Universitätsprofessor in Wien LIECHTENSTEIN Bibliothek Wien 2017 MANZ'sche

Mehr

Gesellschafts- und Unternehmensformen kompakt. Christian Fritz. Ende

Gesellschafts- und Unternehmensformen kompakt. Christian Fritz. Ende Gesellschafts- und Unternehmensformen kompakt Christian Fritz Ende Inhalt Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 13 A. Allgemeiner Teil 19 I. Grundlagen 19 II. Alternative Gestaltungsformen 21 III. Entscheidungsgrundlagen

Mehr

OHG (offene Handelsgesellschaft) Eine OHG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist.

OHG (offene Handelsgesellschaft) Eine OHG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist. OHG (offene Handelsgesellschaft) Eine OHG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist. Gründung: Es muss ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden. Eine notarielle

Mehr

Gesellschaftsrecht. von. Dr. Bernhard Rieder. Rechtsanwalt in Wien. und. MMag. Dr. Daniela Huemer, LL.M. (Harvard) Rechtsanwältin in Linz

Gesellschaftsrecht. von. Dr. Bernhard Rieder. Rechtsanwalt in Wien. und. MMag. Dr. Daniela Huemer, LL.M. (Harvard) Rechtsanwältin in Linz Gesellschaftsrecht von Dr. Bernhard Rieder Rechtsanwalt in Wien und MMag. Dr. Daniela Huemer, LL.M. (Harvard) Rechtsanwältin in Linz 3., überarbeitete Auflage Wien 2013 facultas.wuv Vorwort zur 3. Auflage

Mehr

Gesellschaftsrecht. von DR. IUR. ULRICH EISENHARDT o. Professor der Rechte an der Fernuniversität Hagen. 6.,überarbeitete Auflage

Gesellschaftsrecht. von DR. IUR. ULRICH EISENHARDT o. Professor der Rechte an der Fernuniversität Hagen. 6.,überarbeitete Auflage Gesellschaftsrecht von DR. IUR. ULRICH EISENHARDT o. Professor der Rechte an der Fernuniversität Hagen 6.,überarbeitete Auflage C. H.BECK'SCHE VERLAGSBUCHHANDLUNG MÜNCHEN 1994 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

Mehr

VI. Außenverhältnis. Die Vorschriften der b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend.

VI. Außenverhältnis. Die Vorschriften der b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend. VI. Außenverhältnis 1. Rechtsfähigkeit 2. Deliktsfähigkeit 3. Insolvenzfähigkeit 4. Vertretung Die Vorschriften der 123 130b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend. Folie 324 1. Rechtsfähigkeit Als

Mehr

Recht der Personengesellschaften

Recht der Personengesellschaften Recht der Personengesellschaften Dr. Sebastian Mock, LL.M.(NYU) Attorney-at-Law (New York) dienstags, 12.15 13.45, Phil B I. Gegenstand Recht der privaten Zweckverbände = Abgrenzung von: Recht der privatrechtlichen

Mehr

HEX HGR SoSe 2016 Teil 16: Binnenrecht

HEX HGR SoSe 2016 Teil 16: Binnenrecht HEX HGR SoSe 2016 Teil 16: Binnenrecht Fall 21: Gesellschaftsrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz im Wandel Fall 22: Unterm Schwert wie Damokles 1 Ansprüche/Rechte der Gesellschaft* GbR OHG KG Beitrag 705

Mehr

Vortrag am 29. Oktober 2003 Gesellschaftsrecht Folie Nr. 1. Gesellschaften. Wirtschaftsverein. Nichtrechtsf. Verein

Vortrag am 29. Oktober 2003 Gesellschaftsrecht Folie Nr. 1. Gesellschaften. Wirtschaftsverein. Nichtrechtsf. Verein Vortrag am 29. Oktober 2003 Gesellschaftsrecht Folie Nr. 1 Gesellschaften Personengesellschaften Körperschaften GbR Vereine Kapitalgesellschaften Genossenschaften ohg KG e.v. AG eg Stille Gesellschaft

Mehr

Überblick über die häufigsten Gesellschaftsformen

Überblick über die häufigsten Gesellschaftsformen Überblick über die häufigsten sformen I. Personengesellschaften Offene OG 2 alle haften persönlich, solidarisch und unbeschränkt keine Formerfordernisse notwendig Ges entsteht erst Personen-, Sach Fantasiefirma

Mehr

I. Handelsrecht als Sonderprivatrecht 1 1 II. Kodifikation 3 2 III. Zur Geschichte des Handelsgesetzbuches 5 3 IV Die Handelsgerichtsbarkeit 7 4

I. Handelsrecht als Sonderprivatrecht 1 1 II. Kodifikation 3 2 III. Zur Geschichte des Handelsgesetzbuches 5 3 IV Die Handelsgerichtsbarkeit 7 4 Inhaltsverzeichnis Vorwort Codeseite Literaturverzeichnis Rn. Seite V VII XVI I.Teil Handelsrecht 1 1 A. Systematik und Zweck des Handelsrechts 1 1 I. Handelsrecht als Sonderprivatrecht 1 1 II. Kodifikation

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Beispiel 68a. Hat B als Kommanditist Vertretungsmacht und daher den Kaufvertrag mit der X-KG abschließen können? Folie 370

Beispiel 68a. Hat B als Kommanditist Vertretungsmacht und daher den Kaufvertrag mit der X-KG abschließen können? Folie 370 Beispiel 68a Die X-KG hat drei Gesellschafter: A ist Komplementär, B und C sind Kommanditisten. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass allen Gesellschaftern die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht,

Mehr

Gesellschaftsrecht. Dr. Carsten Schäfer. von. o. Professor an der Universität Mannheim. 3., neu bearbeitete Auflage

Gesellschaftsrecht. Dr. Carsten Schäfer. von. o. Professor an der Universität Mannheim. 3., neu bearbeitete Auflage Gesellschaftsrecht von Dr. Carsten Schäfer o. Professor an der Universität Mannheim 3., neu bearbeitete Auflage Verlag C. H. Beck München 2013 Inhaltsverzeichnis Abkürziingsverzeichnis Verzeichnis der

Mehr

Gesellschaftsrecht. Dr. iur. Ulrich Eisenhardt. Verlag C. H. Beck München em. o. Professor der Rechte an der Femuniversität Hagen

Gesellschaftsrecht. Dr. iur. Ulrich Eisenhardt. Verlag C. H. Beck München em. o. Professor der Rechte an der Femuniversität Hagen Gesellschaftsrecht Dr. iur. Ulrich Eisenhardt em. o. Professor der Rechte an der Femuniversität Hagen 11., ergänzte und überarbeitete Auflage ß Verlag C. H. Beck München 2003 Abkürzungsverzeichnis Literaturhinweise

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 3. Auflage 5 Aus dem Vorwort zur 1. Auflage 6 Abkürzungsverzeichnis 21 Literaturübersicht (Auswahl) 31

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 3. Auflage 5 Aus dem Vorwort zur 1. Auflage 6 Abkürzungsverzeichnis 21 Literaturübersicht (Auswahl) 31 Vorwort zur 3. Auflage 5 Aus dem Vorwort zur 1. Auflage 6 Abkürzungsverzeichnis 21 Literaturübersicht (Auswahl) 31 I. Allgemeiner Teil 33 A. Grundlagen 33 1. Gesellschaftsrecht als Sonderprivatrecht und

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur Literaturhinweise

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur Literaturhinweise Abkürzungsverzeichnis Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur Literaturhinweise XIII XVII XIX 1. Teil. Grundlagen 1. Vorbemerkung: Prüfungsstoff im Gesellschaftsrecht 1 2. Begriff des Gesellschaftsrechts

Mehr

Personengesellschaften im Ertragsteuerrecht

Personengesellschaften im Ertragsteuerrecht Personengesellschaften im Ertragsteuerrecht von Sebastian Bergmann 2009 Personengesellschaften im Ertragsteuerrecht Bergmann schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Linde

Mehr

Ergebnisverwendung bei Personengesellschaften

Ergebnisverwendung bei Personengesellschaften Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring Ergebnisverwendung bei Personengesellschaften Gesellschaftsfinanzierung und Entnahmen Kompaktwissen für Berater Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring Ergebnisverwendung bei Personengesellschaften

Mehr

Die Wahl der geeigneten Rechtsform April 2009

Die Wahl der geeigneten Rechtsform April 2009 Die Wahl der geeigneten Rechtsform April 2009 Mag., WP/StB *connectedthinking P C Bestimmungsgründe für die Wahl der Rechtsform Geschäftsführung / Vertretung Finanzierungserfordernisse / Kapital Haftung

Mehr

Überblick über die häufigsten Gesellschaftsformen

Überblick über die häufigsten Gesellschaftsformen Überblick über die häufigsten sformen I. Personengesellschaften Offene OG er 2 alle er haften persönlich, solidarisch unbeschränkt keine Formerfordernisse notwendig Ges entsteht erst Personen-, Sach Fantasiefirma

Mehr

Gesellschaftsvertrag der. Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten Verwaltungs-GmbH

Gesellschaftsvertrag der. Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten Verwaltungs-GmbH Gesellschaftsvertrag der Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten Verwaltungs-GmbH 1 Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft hat die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Firma der Gesellschaft

Mehr

Jura Online - Fall: Die Gartenmöbel-KG - Lösung

Jura Online - Fall: Die Gartenmöbel-KG - Lösung Jura Online - Fall: Die Gartenmöbel-KG - Lösung Teil 1 L könnte gegen F einen Anspruch auf Zahlung der Euro 300.000,- aus 433 II BGB i.v.m. 171 I HGB haben. Ein solcher setzte voraus, dass eine Gesellschaftsverbindlichkeit

Mehr

7 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform

7 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 1 2 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform (Kapitelübersicht) 3 Gewerberecht 1/3 Tätigkeit unterliegt der Gewerbeordnung, wenn sie selbstständig ausgeübt wird (auf eigene Rechnung und Gefahr), sie wiederholt

Mehr

Verpflichtung des Abschlussprüfers zur Vorlage des Prüfungsberichts gemäß 273 Abs 4 UGB

Verpflichtung des Abschlussprüfers zur Vorlage des Prüfungsberichts gemäß 273 Abs 4 UGB Stellungnahme des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Verpflichtung des Abschlussprüfers

Mehr

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Bereich Wirtschafts- und Steuerrecht Dokument-Nr. 51952 März 2009 Merkblatt zur Rechtsform Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Inhalt: 1. Entstehung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 2 2.

Mehr

GESELLSCHAFTSRECHT. Josef A. Alpmann Rechtsanwalt in Münster

GESELLSCHAFTSRECHT. Josef A. Alpmann Rechtsanwalt in Münster GESELLSCHAFTSRECHT 2004 Josef A. Alpmann Rechtsanwalt in Münster ALPMAT 48149 Mün HLuHB Darmstadt e Lehrgänge Verlagsges. mbh & Co. KG 15723556 ~ Postfach 1169, Telefon (0251) 98109-33/28 AS-Online: www.alpmann-schmidt.de

Mehr

Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG

Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG 1 Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG 1. Vorbemerkung: Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Mischform aus juristischer Person und Personengesellschaft. Die Besonderheit besteht darin, dass

Mehr

D. KG. Rechtsstellung des Kommanditisten im Innenverhältnis

D. KG. Rechtsstellung des Kommanditisten im Innenverhältnis D. KG I. Grundlagen und Begriffsmerkmale II. Rechtsstellung des Kommanditisten im Innenverhältnis III. Rechtsstellung des Kommanditisten im Außenverhältnis IV. Wechsel der Gesellschafter Folie 361 I. Grundlagen

Mehr

Lösung. Klage des A im Namen der Gesellschaft gegen B auf Rückzahlung der entnommenen Beträge in das Gesellschaftsvermögen

Lösung. Klage des A im Namen der Gesellschaft gegen B auf Rückzahlung der entnommenen Beträge in das Gesellschaftsvermögen 1 Lösung Klage des A im Namen der Gesellschaft gegen B auf Rückzahlung der entnommenen Beträge in das Gesellschaftsvermögen Vorüberlegungen: 1. A klagt im Namen der Gesellschaft auf Zahlung in das Gesellschaftsvermögen.

Mehr

OG Anwendungsbereich und Charakteristika

OG Anwendungsbereich und Charakteristika OG Anwendungsbereich und Charakteristika Früher: Betrieb vollkaufmännischer Unternehmen, dh größerer Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb Neuregelung durch HaRÄG: zu jedem

Mehr

Einfacher OHG-Vertrag

Einfacher OHG-Vertrag Einfacher OHG-Vertrag Zwischen und [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Gesellschafter A ), [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort],

Mehr

Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl. Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht

Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl. Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht 1. Haftung 2. Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung 3. Entnahmerechte 4. Leitungsbefugnis

Mehr

VIII. Gesellschafterwechsel

VIII. Gesellschafterwechsel VIII. Gesellschafterwechsel 1. Eintritt a) Grundsatz OHG ist Personengesellschaft, also grds. vom unveränderten personellen Fortbestand abhängig. b) Aufnahmevertrag Aufnahmevertrag wird zwischen eintretendem

Mehr

Übersicht Gesellschaftsformen

Übersicht Gesellschaftsformen Übersicht Gesellschaftsformen Folie 1 Das Gesellschaftsrecht regelt von der Rechtsordnung anerkannte private Organisationsformen und Zusammenschlüsse von Personen. Das deutsche Gesellschaftsrecht unterscheidet

Mehr

Beck kompakt. GbR, UG, GmbH & Co. Die richtige Gesellschaftsform für meine Gründung. Bearbeitet von Dr. Nicco Hahn

Beck kompakt. GbR, UG, GmbH & Co. Die richtige Gesellschaftsform für meine Gründung. Bearbeitet von Dr. Nicco Hahn Beck kompakt GbR, UG, GmbH & Co. Die richtige Gesellschaftsform für meine Gründung Bearbeitet von Dr. Nicco Hahn 2. Auflage 2017. Buch. 144 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 68481 4 Format (B x L): 10,4 x 16,1

Mehr

Grundrisse des Rechts. Gesellschaftsrecht. von Prof. Dr. Carsten Schäfer. 3., neu bearbeitete Auflage

Grundrisse des Rechts. Gesellschaftsrecht. von Prof. Dr. Carsten Schäfer. 3., neu bearbeitete Auflage Grundrisse des Rechts Gesellschaftsrecht von Prof. Dr. Carsten Schäfer 3., neu bearbeitete Auflage Gesellschaftsrecht Schäfer schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 20 Stille Gesellschaft

Personengesellschaftsrecht II. # 20 Stille Gesellschaft Personengesellschaftsrecht II # 20 Stille Gesellschaft Stille Gesellschaft 230 HGB (1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt,

Mehr

Wirtschaftsprivatrecht I Gesellschaftsrecht

Wirtschaftsprivatrecht I Gesellschaftsrecht Wirtschaftsprivatrecht I Gesellschaftsrecht RA Jens Goldschmidt Kanzlei Scheidle & Partner Grottenau 6 86150 www.scheidle.eu Tel.: 0821/34481-0 j.goldschmidt@scheidle.eu 1 Personengesellschaften, 705 ff.

Mehr

Rechtsformvergleich 1

Rechtsformvergleich 1 Rechtsformvergleich 1 Eingetragene Zweck Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder oder deren sozialen oder kulturellen Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs jeder, aber grundsätzlich

Mehr

Günter Seefelder Alles zur stillen Gesellschaft interna

Günter Seefelder Alles zur stillen Gesellschaft interna Günter Seefelder Alles zur stillen Gesellschaft interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Überblick......................................... 5 1.1. Struktur der stillen Gesellschaft.....................

Mehr

Rechtsformvergleich 2

Rechtsformvergleich 2 Rechtsformvergleich 2 (UG ) Zweck Förderung des Bedarf ihrer Mitglieder und/oder deren wirtschaftliche und/oder deren sozialen Tätigkeiten Kapitalgesellschaft zur Erreichung jedes gesetzlich zulässigen

Mehr

B. OHG. Folie 235. Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

B. OHG. Folie 235. Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby B. OHG I. Allgemeines und Rechtsquellen II. Begriff III. Rechtsnatur der OHG IV. Entstehung V. Innenverhältnis VI. Außenverhältnis VII. Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung VIII. Gesellschafterwechsel

Mehr

Innenbeziehungen bei Personengesellschaften und Einklagen einer Forderung

Innenbeziehungen bei Personengesellschaften und Einklagen einer Forderung Zivilrecht Gesellschaftsrecht Übersichten Innenbeziehungen bei Personengesellschaften und Einklagen einer Forderung Gesellschafter Sozialansprüche 1 Gesellschafter Gesellschafter actio pro socio Gesellschaft

Mehr

Gesellschaft bürgerlichen Rechts - NEU

Gesellschaft bürgerlichen Rechts - NEU Gesellschaft bürgerlichen Rechts - NEU Eckhaus Schillerstrasse Linz, 20. April 2015 Gründe und Ziele der Reform Der alte Gesetzestext entspricht nicht mehr dem heutigen Stand von Lehre und Rechtsprechung

Mehr

Offene Handelsgesellschaft - OHG: Hohe Kreditwürdigkeit mit unbeschränkter Haftung

Offene Handelsgesellschaft - OHG: Hohe Kreditwürdigkeit mit unbeschränkter Haftung Offene Handelsgesellschaft - OHG: Hohe Kreditwürdigkeit mit unbeschränkter Haftung 6. Juli 2009 GbR, GmbH, OHG oder KG? Existenzgründer haben die Qual der Wahl. Beim Aufbau eines Unternehmens ist die Entscheidung

Mehr

Beispiel 21. Folie 108. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiel 21. Folie 108. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiel 21 A, B und C sind Gesellschafter einer GbR, die einen Imbiss-Stand betreibt. A möchte gerne einen neuen Imbisswagen anschaffen, B und C sind dagegen. Dessen ungeachtet bestellt A schriftlich

Mehr

Personengesellschaftsrecht Grundzüge 2016

Personengesellschaftsrecht Grundzüge 2016 Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Vorlesung Personengesellschaftsrecht Grundzüge 2016 www.georg-bitter.de 1 Die Gesellschaft bürgerlichen

Mehr

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Aus vielen Vorschriften des Gesellschaftsrechts folgt, dass die Gesellschafter gleich zu behandeln sind, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen

Mehr

Die Genossenschaft. Rechtliche Betrachtung. Rechtsanwalt Michael Weimer

Die Genossenschaft. Rechtliche Betrachtung. Rechtsanwalt Michael Weimer Die Genossenschaft Rechtliche Betrachtung Rechtsanwalt Michael Weimer Zweck Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder oder deren sozialen oder kulturellen Belange mittels gemeinschaftlichen

Mehr

Die Personengesellschaften

Die Personengesellschaften Die Personengesellschaften 50 Gesellschaften im engeren u. weiteren Sinn Personengesellschaften BGB-Gesellschaft ( GbR ), 705 ff. BGB Offene Handelsgesellschaft ( ohg ), 105 ff. HGB Kommanditgesellschaft

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII. Vorwort... V Verzeichnis weiterer Literatur zum Gesellschaftsrecht... XVIII. Einleitung Teil 1 Grundlagen...

Inhaltsverzeichnis VII. Vorwort... V Verzeichnis weiterer Literatur zum Gesellschaftsrecht... XVIII. Einleitung Teil 1 Grundlagen... VII Vorwort... V Verzeichnis weiterer Literatur zum Gesellschaftsrecht... XVIII Einleitung... 1 Teil 1 Grundlagen... 3 Kapitel 1 Gegenstand des Gesellschaftsrechts... 3 I. Begriff des Gesellschaftsrechts...

Mehr

Überblick über die häufigsten Gesellschaftsformen

Überblick über die häufigsten Gesellschaftsformen Überblick über die häufigsten sformen I. Personengesellschaften Offene OG 2 alle haften persönlich, solidarisch und unbeschränkt keine Formerfordernisse notwendig Ges entsteht erst Personen-, Sach Fantasiefirma

Mehr