TOP. Verwaltungsinterne Abstimmung Datum Unterschrift

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1 Bundesstadt Bonn TOP Der Oberbürgermeister BE StK Heidler/Bg Schumacher Amt 30 Beschlussvorlage - öffentlich nach 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW Drucksachen-Nr. Betreff Bürgerbegehren "Kurfürstenbad bleibt! Externe Dokumente - 1. Gutachten zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Kurfürstenbad bleibt!" - 2. Unterschriftsliste zum Bürgerbegehren "Kurfürstenbad bleibt!" Eingang Ratsbüro Finanzielle Auswirkungen Stellenplanmäßige Auswirkungen x Ja, sh. Begründung Nein Ja, sh. Begründung X Nein Verwaltungsinterne Abstimmung Datum Unterschrift Federführung: Amt 30/Amt gez. Müller/Günther Amt gez. Kömpel Amt gez. Dick SGB gez. i.v. Duisberg Dez. II gez. Heidler Dez. IV gez. Schumacher Genehmigung/Freigabe durch OB/Amt gez. Sridharan * Zuständigkeiten 1 = Beschluss 2 = Empf. an Rat 3 = Empf. an HA 4 = Empf. an BV 5 = Anreg. an Rat 6 = Anreg. an HA 7 = Anreg. an FachA 8 = Anreg. an OB 9 = Anhörung 10 = Stellungnahme Beratungsfolge Sitzung Ergebnis Z. * Rat Beschlussvorschlag 1. Der Rat stellt fest, dass das Bürgerbegehren Kurfürstenbad bleibt! zulässig ist (Feststellungsentscheidung nach 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW). 2. Der Rat beschließt, dem Bürgerbegehren nicht zu entsprechen (Sachentscheidung nach 26 Abs. 6 Satz 3 GO NRW). 3. Der Rat nimmt für den Fall, dass er dem Bürgerbegehren nicht entspricht, zur Kenntnis, dass der Oberbürgermeister als letzten Abstimmungstag eines dann durchzuführenden Bürgerentscheids Freitag, den , bestimmt hat. 4. Der Rat beschließt für den Fall, dass ein Bürgerentscheid durchgeführt wird, bereits jetzt die überplanmäßige Mittelbereitstellung der für die Durchführung des Bürgerentscheids voraussichtlich benötigten Haushaltsmittel (bei 1

2 PSP-Element , FiPos / ) in Höhe von Die vorläufige Deckung erfolgt bei der Finanzstelle /Finanzposition (PSP-Element: , Sachkonto ). 5. Die Vergabe der Aufträge zu Druck und Versand der erforderlichen Unterlagen erfolgen aufgrund des engen Zeitrahmens in Abweichung von der vorgeschriebenen Vergabeart (beschränkte Ausschreibung) als freihändige Vergabe. 6. Der Rat beschließt für den Fall, dass ein Bürgerentscheid durchgeführt wird, dass die Stadtwerke Bonn GmbH (SWB GmbH) mit der Konzeption und Planung eines neuen Familien-, Schul- und Sportschwimmbades auf dem Grundstück in Dottendorf, nördlich des HKW Süd, fortfahren und die Ergebnisse baldmöglichst der Stadt zur Verfügung stellen. Die Verwaltung wird beauftragt, mit den SWB GmbH auf der Grundlage des 17 des Gesellschaftervertrages der SWB GmbH eine Vereinbarung abzuschließen, die die SWB GmbH beauftragt, ein entscheidungsreifes Planungskonzept für den Badneubau auf dem Grundstück am HKW Süd schnellstmöglich vorzulegen und die Kostenübernahme für die noch erforderlichen Planungsschritte durch die Stadt Bonn vorsieht, sofern nach erfolgreichem Bürgerentscheid die Realisierung des Bades nicht erfolgen kann. 7. Für den Fall, dass der Bürgerentscheid erfolgreich ist, wird die Verwaltung bereits jetzt beauftragt, die in der Sitzung des Rates am gefassten Beschlüsse zur Neuordnung der Bonner Bäderlandschaft den durch den Erhalt des Kurfürstenbades veränderten Rahmenbedingungen anzupassen und dem Rat eine neue Gesamtplanung zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Verwaltung soll insbesondere einen Vorschlag unterbreiten, ob der bereits laufende Prozess zur Errichtung eines neuen Familien-, Schul- und Sportschwimmbades auf dem Grundstück in Dottendorf, nördlich des Heizkraftwerkes Süd, weiter verfolgt werden soll. Begründung zu 1.: Gemäß 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW hat der Rat unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden (Feststellungsentscheidung). Die Verwaltung hat die Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Kurfürstenbad bleibt! gemäß 3 Abs. 2 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden eingehend geprüft und ist abschließend zu dem Ergebnis gelangt, dass das Bürgerbegehren sowohl in formaler als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht zulässig ist. 2

3 Die rechtlichen Feststellungen, die zu diesem Ergebnis geführt haben und die in dem als Anlage beigefügten Gutachten ausführlich dargelegt worden sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen: 1. Das gemäß 26 Abs. 4 der GO NRW erforderliche Unterschriftenquorum von 9799 gültigen Unterschriften ist erreicht, da die Verwaltung nach Auswertung der Unterschriftenlisten von den insgesamt erfassten Unterschriften Unterschriften als gültig anerkannt hat. 2. Die Voraussetzungen des 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW sind erfüllt; denn Gegenstand des Bürgerbegehrens ist eine gemeindliche Angelegenheit, die in die Entscheidungskompetenz des Rates fällt. Es greift auch keine der in 26 Abs. 5 Nr. 1 bis 5 GO NRW genannten Fallkonstellationen ein (sog. Negativkatalog), über die ein Bürgerbegehren unzulässig wäre, so dass die Bürgerinnen und Bürger deshalb an Stelle des Rates in der Sache entscheiden können. 3. Das Bürgerbegehren entspricht auch den gesetzlichen Anforderungen des 26 Abs. 2 GO NRW. Die Schriftlichkeit des Bürgerbegehrens, dessen Abstimmungsfrage mit Ja oder Nein beantwortet werden kann, wurde gewahrt. Auch die Begründung des Bürgerbegehrens enthält die für die Willensbildung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner notwendigen Tatsachen. Dass die Begründung nicht darauf hinweist, dass die Errichtung des neuen Bades am Standort Dottendorf unter der Voraussetzung beschlossen wurde, dass neben dem Frankenbad auch das Kurfürstenbad auf Dauer geschlossen wird bzw. geschlossen bleibt, führt nicht zu einer Verfälschung des Bürgerwillens; denn diese konditionale Verknüpfung geht unmittelbar weder aus dem angegriffenen Ratsbeschluss zur Zukunft des Kurfürstenbades (DS.- Nr ) vom noch aus dem in derselben Ratssitzung gefassten Beschluss zum Bau eines neuen Familien, Schul und Sportschwimmbades auf dem Grundstück in Dottendorf, nördlich des Heizkraftwerkes Süd (DS.-Nr ), ausdrücklich hervor. 4. Das Bürgerbegehren erfüllt auch die Voraussetzungen des 26 Abs. 2 Satz 6 GO NRW; denn die von der Verwaltung erstellte Kostenschätzung wurde von den Initiatoren des Bürgerbegehrens wortgleich auf den Unterschriftenzettel übernommen. 5. Schließlich wurde das gegen den Ratsbeschluss vom gerichtete sog. kassatorische Bürgerbegehren gemäß 26 Abs. 3 Satz 2 GO NRW innerhalb der Dreimonatsfrist, nämlich am , eingereicht. Denn diese Frist, die nach der Anmeldung des Bürgerbegehrens am 05. bzw bis zur Mitteilung der Kostenschätzung am nach 26 Abs. 3 Satz 3 GO NRW gehemmt war, endete erst am 13. bzw Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere auch zu dem hier relevanten Sachverhalt, nimmt die Verwaltung auf den Inhalt ihres angehängten Gutachtens Bezug. 3

4 Nach alledem empfiehlt die Verwaltung, das Bürgerbegehren Kurfürstenbad bleibt! für zu erklären. zulässig zu 2.: Gemäß 26 Abs. 6 Sätze 3 und 4 GO NRW hat der Rat ferner darüber zu entscheiden, ob er dem als zulässig festgestellten Bürgerbegehren entspricht oder nicht. Es handelt sich hierbei um eine Sachentscheidung des Rates. Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, kommt es zu einem Bürgerentscheid. Dieser ist gemäß 26 Abs. 6 Satz 3 GO NRW innerhalb von drei Monaten durchzuführen, wobei die Frist durch die Feststellung der Zulässigkeit ausgelöst wird (vgl. OVG Münster, Beschl. v B 546/95, juris; Rehn/Crohnauge, Kommentar zur GO NRW, 26 Anm. VII.4.). Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid. Die Verwaltung empfiehlt dem Rat, dem Bürgerbegehren aus folgenden Gründen nicht zu entsprechen: Der Rat hat in seiner Sitzung am vorbehaltlich der Anhörung der Bezirksvertretung Bad Godesberg beschlossen, das Kurfürstenbad nicht wieder in Betrieb zu nehmen und das Grundstück zu vermarkten (Drucksachen-Nr ). Die Bezirksvertretung Bad Godesberg hat diesen Beschluss in der Sitzung am bestätigt. Das Kurfürstenbad wurde im Jahr 1964 errichtet. Es ist mit einem Mehrzweckbecken mit der Abmessung 25 x 12,5 m das flächenmäßig kleinste Bonner Hallenbad. Der Name des Bades resultiert aus den kurfürstlichen Anlagen des historischen Bad Godesbergs und der Lage an der gleichnamigen Allee. Der Betrieb der im Kurfürstenbad befindlichen Saunaanlage wurde aufgrund eines Beschlusses des Rates vom eingestellt, da diese weder den energetischen noch den Gesundheitsund Freizeitanforderungen an eine moderne Sauna entsprach. Nach Abschluss der Freibadsaison 2016 konnte das Kurfürstenbad aufgrund erheblicher technischer Mängel nicht mehr in Betrieb genommen werden. In der Begründung zu der Beschlussvorlage wurde ausgeführt, dass aufgrund gravierender Mängel an der Elektrotechnik und der Lüftungs- und Heizungsanlage ein Betrieb des Bades nicht mehr möglich sei. Die Verwaltung hatte deshalb vorgeschlagen, das Kurfürstenbad dauerhaft zu schließen. Bereits im Oktober 2009 wurde für die Sanierung des Kurfürstenbades durch das Büro Dr. Krieger (Velbert), in Zusammenarbeit mit dem Fachplaner DTF GmbH & Co.KG (Velbert) eine dezidierte Bestandsaufnahme mit Kostenschätzung erstellt. Die Ergebnisse wurden additiv aufgebaut. Sie umfassen im Einzelnen: 4

5 die Modernisierung der Schwimmhalle 4,97 Mio. die Modernisierung der Sauna und des Wellnessbereiches 3,29 Mio. Ergebnis: 8,26 Mio. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Ergebnisse auf Grundlage der Analysen des Statistischen Bundesamtes auf heutigem Stand angepasst werden müssen. Eine Statische Datensammlung für die Indexierung der Baukosten von Schwimmbädern existiert jedoch nicht. Aus dem Grund wurde zunächst die Indexierung für Gewerbliche Betriebsgebäude (13 %) herangezogen. Die tatsächliche Preissteigerung dürfte weit höher sein. Aus der Preissteigerung in Höhe von 13 % ergeben sich aus heutiger Sicht für die Sanierung des Bestandes folgende Zahlen: Modernisierung der Schwimmhalle 5,62 Mio. Modernisierung der Sauna und des Wellnessbereiches 3,72 Mio. Ergebnis: 9,34 Mio. Im Einzelnen sind nach dem Gutachten folgende Maßnahmen durchzuführen, um die festgestellten technischen Mängel zu beheben und einen wirtschaftlichen Betrieb des Kurfürstenbades sicherzustellen: - die energetische Sanierung der Gebäudehülle - die Betonsanierung - der Einbau von Akustikmaßnahmen - die Abdichtung der Anschlüsse; des Beckenumgangs und der Fassade - die DIN-gerechte Ausbildung der Sprunganlage - die Erneuerung der sanitärtechnischen Anlagen, mit Ausnahme der Verrohrung der Warmwasserbereitung und der Hauseinspeisung - die Erneuerung der Wasserhydraulik - die Erneuerung der gesamten badewassertechnischen Anlage des Schwimmerbeckens, einschließlich Ersatz der vorhandenen Schaltanlagen gegen moderne Regelungskomponenten - die Erneuerung der Verteilung der heizungstechnischen Anlage sowie der Pumpenregelorgane und Armaturen - den Ersatz der statischen Heizflächen durch eine Flächenheizung - die Demontage der nicht mehr verwendeten Wärmeerzeuger - die Erneuerung der lüftungstechnischen Anlage, einschließlich des Kanalnetzes und der Regelung - den Einbau einer neuen Niederspannungshauptverteilung - die Erstellung einer ELA-Anlage Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Zustand des Kurfürstenbades in der Zwischenzeit verschlechtert hat. Hinzu kommen DIN-Normen, bauordnungsrechtliche Vorgaben und höhere Anforderungen durch die aktuellen Regelungen der Energieeinsparverordnung (EnEV), die in dem Gutachten im Jahr 2009 nicht berücksichtigt werden konnten. 5

6 Vor diesem Hintergrund wären für eine Komplettsanierung des Kurfürstenbades aus heutiger Sicht deshalb Investitionskosten in Höhe von mindestens 10 Mio. anzusetzen. Die von den Initiatoren des Bürgerbegehrens Kurfürstenbad bleibt! vorgelegten Vorschläge und Berechnungen für eine Wiederinbetriebnahme des Bades zum Herbst 2017 gehen nach eigener Darstellung davon aus, dass es sich hierbei lediglich um eine Zwischenlösung handelt, die die Bausubstanz in keiner Weise verbessern wird. Insoweit widersprechen diese Vorschläge dem Ziel des Bürgerbegehrens, das Kurfürstenbad dauerhaft zu erhalten. Gegenstand des Bürgerbegehrens ist eine Komplettsanierung des Kurfürstenbades. Dies ergibt sich aus der Kombination der Abstimmungsfrage und der auf den Unterschriftenlisten abgedruckten Kostenschätzung gem. 26 Abs. 2 Satz 6 GO NRW. Insoweit ist die Frage, ob, in welchem Umfang und zu welchen Kosten eine Teilsanierung des Kurfürstenbades in Betracht zu ziehen ist, um zumindest einen übergangsweisen Betrieb des Bades zu ermöglichen, für die anstehende Sachentscheidung des Rates ohne Relevanz. Ohne auf die im Sanierungskonzept enthaltenen Einzelansätze eingehen zu wollen, stellen sich weitere grundsätzliche Fragen in den Bereichen Heiztechnik (Anschluss an die Bestandheizungsanlage), raumlufttechnische Anlagen (Annahme der Dimensionierung der Lüftung) und Elektro (Anschluss der Mittelspannungsanlage). Die angesprochenen offenen Punkte müssten bei entsprechender Beschlussfassung geklärt werden. Das ist wohl auch die Ansicht des Verfassers, der wie folgt ausführt: Die gewählten Annahmen und Ansätze sind durch weitergehende Untersuchungen zu konkretisieren und deren Kostenauswirkungen darzustellen. Im Haushalt der Bundesstadt Bonn steht für die Umsetzung von Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen in den Bonner Bädern bis zum Jahr 2019 eine Investitionssumme in Höhe von 26,4 Mio. zur Verfügung. Mit dieser Summe sollen alle notwendigen Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, mit dem Ziel, die Bäderlandschaft attraktiv und zukunftsfähig auszurichten. Angesichts der insgesamt sehr hohen Sanierungsbedarfe in den Bädern ist die Frage zu stellen, welchen Beitrag eine Komplettsanierung des Kurfürstenbades in Höhe von mindestens 10 Mio. leisten kann, um eine attraktive und zukunftsfähige Bäderlandschaft in Bonn zu entwickeln. Das Kurfürstenbad ist zwar funktional gestaltet, bietet aber keinen Freizeitcharakter. Es fehlen insbesondere Bereiche für Familien mit Kindern. Das Bad ist primär auf Schwimmer ausgerichtet. Das im Jahr 2012 erstellte Gutachten Perspektivische Neuordnung der Bonner Bäderlandschaft kommt zu dem Ergebnis, dass das aus dem Namen des Bades resultierende Erlebnisversprechen durch den Funktionsbau nicht 6

7 eingelöst wird. Dieser Mangel an Glaubwürdigkeit lasse eine starke Marktpositionierung des Bades im heutigen Zustand nicht zu. Das Kurfürstenbad wäre selbst nach Durchführung einer Komplettsanierung sowohl vom funktionalen Zuschnitt her als auch von der Angebotspalette weiterhin ein Bad, welches nicht den heutigen Ansprüchen gerecht werden wird. Die mangelnde Attraktivität des Kurfürstenbades spiegelt sich insbesondere in den seit Jahren stetig sinkenden Besucherzahlen wieder. Das Kurfürstenbad ist trotz seiner zentralen Lage im bevölkerungsreichen Stadtbezirk Bad Godesberg das mit Abstand am geringsten besuchte Hallenbad in Bonn. So kamen z.b noch Badegäste, 2013 waren es Im Jahr 2015 konnte das Bad insgesamt Besuche aufweisen, davon entfielen Nutzungen auf Schulbesuche und Nutzungen auf Schwimmsportvereine. Somit hatte das Bad im Jahr 2015 lediglich öffentliche Besuche zu verzeichnen. Die geringe Quote der Öffentlichkeitsnutzung führt auch dazu, dass das Kurfürstenbad das Bad mit dem höchsten Zuschussbedarf je Besuch ist. Für das Jahr 2015 ergibt sich ein Zuschussbedarf von 11,47 je Besuch. Insgesamt beträgt der operative Zuschuss aus dem Haushalt im Jahr Insbesondere die mangelnde Nachfrage des Bades durch die Öffentlichkeit macht deutlich und lässt vermuten, dass das Kurfürstenbad selbst nach einer Komplettsanierung keine ausreichende Akzeptanz haben wird, um einen wirkungsvollen Beitrag zu einer Neuordnung der Bonner Bäderlandschaft leisten zu können. Die im Bürgerbegehren für den Erhalt des Bades vorgebrachte Begründung, mit der Schließung des Bades würde dem Stadtbezirk Bad Godesberg ein wichtiger Teil seiner Identität genommen werden, ist vor dem Hintergrund der geringen Auslastung des Bades fraglich. Viele der Einwohnerinnen und Einwohner aus Bad Godesberg messen offensichtlich dem Kurfürstenbad nicht mehr den hohen Stellenwert bei, den das Bad in der Vergangenheit sicherlich einmal hatte. Aus Sicht der Verwaltung sollten bei einer Neuausrichtung der Bäderlandschaft die heutigen Sport- und Freizeitbedürfnisse der Einwohnerinnen und Einwohner im Vordergrund stehen und deshalb die Nutzungsinteressen der gesamten Bevölkerung berücksichtigt werden. Fazit: Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat, seinen Schließungsbeschluss vom uneingeschränkt aufrechtzuhalten, das Kurfürstenbad nicht weiter zu betreiben und stattdessen die ebenfalls am mit den Drucksachen-Nr (Bau eines neuen Familien-, Schul- und Sportschwimmbades), (Planung der Sanierung des Hardtbergbades) und (Planung einer Traglufthalle im Freibad Friesdorf) getroffenen Beschlüsse zur Neuordnung der Bäderlandschaft umzusetzen. Zu den Inhalten dieser einzelnen Beschlüsse wird auf die Ausführungen zu Ziffer 6 des Beschlussvorschlages verwiesen. zu 3.: 7

8 Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, ist gemäß 26 Abs. 6 Satz 3 GO NRW i.v.m. 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Gemäß 4 Abs. 3 Satz 1 der Satzung werden Bürgerentscheide bei der Bundesstadt Bonn als Briefabstimmung durchgeführt. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass der Oberbürgermeister unter den vorgenannten Voraussetzungen gemäß 5 Abs. 1 der Satzung den letzten Abstimmungstag für einen möglichen Bürgerentscheid auf Freitag, den , Uhr, gelegt hat. Die Festlegung dieses Termins erfolgte unter Berücksichtigung der für die Verwaltung erforderlichen Vorlaufzeiten, insbesondere auch bei den bei der Durchführung eines Bürgerentscheids zu beteiligenden Fremdfirmen. Bei der Festlegung des letzten Abstimmungstages war ferner zu berücksichtigen, dass der Bürgerentscheid in Form einer Briefabstimmung durchzuführen ist und deshalb die Verfahrensweisen der Deutschen Post zu beachten sind. Danach werden ab 2016 an einem Samstag keine Zustellungen mehr durchgeführt. Der letzte Abstimmungstag ist zugleich Tag des Bürgerentscheids. Die Auszählung der Stimmzettel ist für Samstag, den , vorgesehen. Erfolgt in der Sitzung des Rates am keine Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, beginnt die Frist zur Durchführung des Bürgerentscheides nicht zu laufen, so dass ein späterer letzter Abstimmungstag festzulegen ist. zu 4.: Für die Durchführung eines Bürgerentscheids wurden weder im Haushalt 2016 noch im Haushalt 2017 Mittel veranschlagt. Deshalb stehen hierfür keine Haushaltsmittel zur Verfügung. Die für die Durchführung eines Bürgerentscheids entstehenden Kosten werden von der Verwaltung auf rund geschätzt. Verlässliche Zahlen liegen der Verwaltung nicht vor, da auf keine Erfahrungswerte früherer Bürgerentscheide zurückgegriffen werden kann. Darüber hinaus sind die Kosten eines Bürgerentscheids abhängig davon, wie viele Bürgerinnen und Bürger sich an dem Bürgerentscheid beteiligen; denn die Stadt hat hierbei wie bei einer Kommunalwahl alle Portokosten zu tragen. Die vorläufige Deckung erfolgt bei Finanzstelle /Finanzposition (PSP-Element: , Sachkonto ). Die Voraussetzungen der vorläufigen Haushaltsführung nach 82 Abs. 1 GO NRW sind nach Erfüllung der Voraussetzungen des 26 GO NRW gegeben. Zu 5.: 8

9 Nach den bisherigen Erkenntnissen der Verwaltung müssten die Aufträge an die bei der Durchführung eines Bürgerentscheids zu beteiligenden Fremdfirmen für die Auftrags und Ausführungsplanung schnellstmöglich erteilt werden, um eine termingerechte Abwicklung des Verfahrens zu gewährleisten. Die für die Durchführung eines Bürgerentscheids benötigten Haushaltsmittel müssten daher unverzüglich bereitgestellt werden. Für die Erteilung der Aufträge ist eine Abweichung von der vorgeschriebenen Vergabeart erforderlich. Da allerdings für die Landtagswahl gerade erst eine ähnliche Ausschreibung für Druck und Versand von Wahlunterlagen durchgeführt wurde, kann hier auf den günstigsten Anbieter zurückgegriffen werden. Die Deckung erfolgt über den Gesamthaushalt. zu 6: Die Beschlussfassung vom (DS-Nr ) sah aufgrund der anspruchsvollen Zeitplanung für die rechtzeitige Eröffnung des neuen Bades eine unverzügliche Einbeziehung verschiedenster Beteiligter in den Planungsprozess vor. Dem sind die Stadtwerke Bonn nachgekommen und haben das Planungsverfahren kurzfristig bis in das Stadium des Architektenwettbewerbs geführt. Diese Planungsarbeiten müssen nahtlos fortgesetzt werden, um die zeitgerechte Umsetzung nicht zu gefährden und somit möglicherweise in Kürze nicht mehr genügend Wasserflächen für den Schul-, Vereins- und Freizeitbereich zur Verfügung stellen zu können und um keine weiteren Kosten für Übergangslösungen entstehen zu lassen. zu 7: Die Neuordnung der Bonner Bäderlandschaft ergibt sich aus mehreren Beschlüssen des Rates vom Da die Schließung des Kurfürstenbades einen wesentlichen Bestandteil dieser vom Rat beschlossenen Gesamtplanung darstellt, wäre diese Gesamtplanung bei einer Wiederinbetriebnahme des Kurfürstenbades in sich nicht mehr schlüssig. Im Einzelnen: a) Auswirkungen auf den Beschluss, ein neues Familien-, Schul- und Sportschwimmbad zu errichten Der Rat hatte in seiner Sitzung am u.a. beschlossen, den Bau eines neuen Familien-, Schul- und Sportschwimmbades auf dem Grundstück Dottendorf, nördlich des Heizkraftwerkes Süd, zu realisieren. Die Verwaltung ist beauftragt worden, Gespräche mit den Stadtwerken Bonn dahingehend zu führen, dass diese ein entscheidungsreifes Konzept für den Bau und Betrieb eines Familien-, Schul- und Sportschwimmbades entwickeln. Außerdem hatte der Rat beschlossen, dass das neue Bad zukünftig die Standorte Frankenbad (nach Eröffnung des neuen Bades) und Kurfürstenbad dauerhaft ersetzen soll. 9

10 Das Nutzungskonzept sieht vor, dass das neue Bad die bisherigen Nutzungen im Frankenbad und im Kurfürstenbad kompensieren und darüber hinaus für die breite Öffentlichkeit zusätzliche neue und attraktive Nutzungsmöglichkeiten schaffen soll. Bei einem erfolgreichen Bürgerentscheid würde die Kompensationsfunktion für das Kurfürstenbad entfallen, so dass der bereits begonnene Prozess der Konzeptentwicklung für ein neues Bad mindestens angepasst wenn nicht sogar beendet werden müsste. Es wäre zu entscheiden, ob unter diesen neuen Rahmenbedingungen, insbesondere der räumliche Nähe dieser beiden Bäder (rund 5 km) und der damit verbundenen Konkurrenzsituation, der Neubau eines neuen Bades noch sinnvoll ist. Die Aufwendungen Neubauplanung Bad, die bis zum jetzigen Zeitpunkt angefallen sind, betragen nach Angaben der Stadtwerke Bonn ca , die im Falle der Einstellung der weiteren Planungen zu einem finanziellen Verlust im Gesamtkonzern führen würden. Bestandteile dieser Aufwendungen sind u.a.: - Vorstudien zur grundsätzlichen Machbarkeit - Projektentwicklung - Boden- und Wertgutachten, Vermessung Grundstücke bzw. Grundstücksteile - Bewertung steuerlicher Querverbund, Beihilferecht, etc. - Bürgerwerkstatt und Öffentlichkeitsarbeit - Erarbeitung Nutzungskonzept - Vorbereitung Aufstellung Bebauungsplan inkl. zugehöriger Untersuchungen (Verkehr, Klima, etc.) - Vorbereitung Architektenwettbewerb - Interne und externe Personalkosten b)auswirkungen auf geplante Bau- und Sanierungsmaßnahmen in anderen Bädern Der Rat hatte beschlossen, dass das Hardtbergbad und das Hallenbad Beuel erhalten bleiben. Mittel für die Sanierung beider Bäder sind im Haushalt vorgesehen und sollen aus der Pauschale Bäderkonzept finanziert werden. Sollten aufgrund eines erfolgreichen Bürgerentscheids Investitionskosten in Höhe von rund 10 Mio. zur Inbetriebnahme des Kurfürstenbades einzusetzen sein, stünden nicht mehr ausreichend Mittel aus der Bäderpauschale zur Verfügung, um die Bau- und Sanierungsmaßnahmen in dem erforderlichen Umfang an den übrigen Hallen- und Freibädern (insbesondere Hardtbergbad, Hallenbad Beuel, Kinderbecken Römerbad, Interimslösungen, z.b. Traglufthalle) durchführen zu können. Ein erfolgreicher Bürgerentscheid würde deshalb dazu führen, die zur Verfügung stehenden Investitionsmittel aus der Bäderpauschale insgesamt neu verteilen zu müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Planungen für die Sanierung des Hardtbergbades auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom bereits teilweise beauftragt worden sind. Die geschätzten Planungskosten insgesamt betragen ca. 1,7 Mio.. Der Sanierungsstau am Hardtbergbad ist in dem 2012 erstellten Gutachten mit 10 bis 13 Mio. angegeben worden. 10

11 c) Auswirkungen auf den Beschluss, eine Traglufthalle im Freibad Friesdorf zu errichten Ebenfalls in der Sitzung am hatte der Rat beschlossen, die Planung einer Traglufthalle für das Freibad Friesdorf zu beauftragen. Diese Traglufthalle soll bis zur Realisierung des Bäderneubaus als Ersatz-Hallenbad für Bad Godesberg dienen. Im Falle eines erfolgreichen Bürgerentscheids wäre die Notwendigkeit, für einen Übergangszeitraum zusätzliche Schwimmkapazitäten in Form einer Traglufthalle zu schaffen, in Frage gestellt. Die Ingenieurleistungen für die Errichtung der Traglufthalle am Standort Friesdorf wurden zwischenzeitlich beauftragt. Der Auftrag für die Leistungsphasen 1 9 umfasst ein Volumen in Höhe von insgesamt Die für die Planung benötigten Haushaltsmittel sind außerplanmäßig bereitgestellt worden und werden aus der Pauschale Bäderkonzept gedeckt. Die bisherigen und bis zum Bürgerentscheid noch entstehenden Aufwendungen für die Planung der Traglufthalle wären auch dann zu finanzieren, wenn die Traglufthalle nicht realisiert werden sollte. Der Planungsprozess kann zum jetzigen Zeitpunkt allerdings nicht ausgesetzt werden, da ansonsten das Ziel, die Traglufthalle zum frühestmöglichen Termin zu errichten, nicht erreicht werden kann. d) Auswirkungen auf die laufenden Betriebskosten Für das Kurfürstenbad ist im Jahr 2015 ein jährlicher Zuschussbedarf in Höhe von rund angefallen. Aus heutiger Sicht ist davon auszugehen, dass die bisherigen Personalkosten im Zusammenhang mit dem Betrieb des neuen Bades auch künftig aus dem Haushalt zu finanzieren sind. Die für das Bad anfallenden Betriebskosten in Höhe von rund könnten hingegen bei einer Vermarktung des Grundstücks in voller Höhe eingespart werden. Fazit: Vor dem Hintergrund der geschilderten Auswirkungen ist im Falle eines positiven Bürgerentscheids eine neue Planung für die Ausrichtung der Bonner Bäderlandschaft erforderlich, die dann unverzüglich eingeleitet werden müsste. In Anbetracht dieser dann entstehenden zeitlichen Verzögerungen erhöht sich das Risiko, aufgrund der schlechten baulichen Zustände der Hallenbäder künftig nicht mehr ausreichend Schwimmflächen für Schulen, Vereine und die Öffentlichkeit anbieten zu können. 11

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