Konzeptgrundlagen für Bestandsbauten

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1 Konzeptgrundlagen für Bestandsbauten Brandschutzkonzept: Bauen im Bestand bringt häufig eine nachträgliche Veränderung und einen Eingriff in die Gebäudestruktur mit sich. Dieser Fachbeitrag enthält Hinweise zu Problemstellungen im Genehmigungsverfahren, die der Brandschutz bei Bestandsbauten auslöst. Ralf Heidelberg Fotos: Heidelberg Abb. 1: Beispiel eines Industriedenkmals in Köln mit fortlaufender industrieller Nutzung Freie Bauflächen und Neubaumaßnahmen sind rar geworden, deshalb hat das Planen und Bauen im Bestand auch im vorbeugenden Brandschutz eine große Bedeutung gewonnen. Die Hauptschwierigkeit besteht dabei in der praktischen Umsetzung der Baumaßnahmen bei einem denkmalgeschützten Bauwerk. Dabei zeigen sich planerische, methodische und organisatorische Besonderheiten. Neben dem architektonischen Wissen müssen diese bekannt sein, bevor man in die Struktur eines Gebäudes, sei es zum Schutz, zu einer Reparatur, Änderung oder zu einer Erweiterung, eingreift. Zunächst stellt sich weniger die Frage nach den Zielen einer Erweiterung, Umnutzung oder eines Umbaus eines bestehenden Gebäudes. Vielmehr steht zuerst die Analyse des Bauwerkes und Bewertung der bestehenden Nutzungen im Vordergrund. Hieraus folgt die Entwicklung oder Festlegung neuer Nutzungsprogramme entsprechend den in den Landesbauordnungen (LBO) aufgeführten Sicherheitsaspekten: zur Verhütung von Bränden zur Begrenzung der Brandausbreitung zur Brandbekämpfung zum Schutz von Menschen, Tieren und Sachwerten. Demnach ist oberste Priorität die Schaffung von Rettungswegen zur Sicherstellung einer schnellen und gefahrlosen Evakuierung des Objektes. Darüber hinaus sollen Brände und ihre schädigenden Auswirkungen für die Umwelt vermindert und Sachwerte geschützt werden. Frühzeitige Festlegung der Raumund Nutzungsprogramme Der Brandschutz umfasst vorbeugende und abwehrende Maßnahmen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die bestehenden bzw. neu zu entwickelnden Raumoder Gebäudeprogramme im Rahmen des 18 FeuerTRUTZ Magazin

2 Denkmal- und Bestandsschutzes zu richten ist. Eine Lösung für die notwendigen Brandschutzmaßnahmen sollte möglichst ohne Zerstörung des Gesamtkontextes Bauwerk herbeigeführt werden. Grundsätzlich gelten für bestehende Bauwerke die gleichen Anforderungen an den Brandschutz wie für neu zu errichtende Gebäude. Regelungen zum Bestandsschutz finden sich in den LBO nur selten. Lediglich im 83 der alten MBO von 1996 und im Abschnitt C der Muster-Hochhaus-Richtlinie sowie z.b. in den LBO von Berlin ( 85), Baden-Württemberg ( 76), Brandenburg ( 78) und NRW ( ) findet man generelle Informationen zu bestehenden Bauwerken und zu einer konstruktiv zumutbaren Umsetzung der Anforderungen an das Bauwerk. Abb. 2: Klassische Altbaufassade eines Geschäftshauses in Köln Analyse zur Wahrung des Bestandsschutzes Zur Beurteilung notweniger Brandschutzmaßnahmen im Bestand sollte zuerst immer eine detaillierte Analyse des Gebäudes zur Bestandsfeststellung erfolgen. Darin werden der rechtliche Schutz der bestehenden baulichen Anlage und seiner rechtmäßigen Nutzung gegenüber dem nachträglichen staatlichen Eingriff und die Anforderungen in Bezug auf einen eventuellen bestehenden Schutz des Bestandes festgestellt. In erster Linie ist hier der passive Bestandsschutz von Bedeutung. Eine Eigentumsgarantie nach Art. 14 Absatz 1 Grundgesetz (GG) kommt im Rahmen der einfachen Gesetze zur Anwendung. Nach der aktuellen Rechtsprechung (OVG Münster 7A 2828/07) ist die Grundlage des Bestandsschutzes die Genehmigungssituation, welche aus der Baugenehmigung wie folgt hervorgeht: Formeller (legaler) Bestandsschutz Bei der Errichtung des Gebäudes und seiner Nutzung wurde den Inhalten einer Baugenehmigung entsprochen. Materieller (legaler) Bestandsschutz Wenn eine Übereinstimmung des Gebäudes mit den baurechtlichen Vorschriften zu irgendeinem Zeitpunkt besteht. Folgende Fallkonstellationen sind be - kannt: Eine formell und materiell legale bauliche Anlage hat Bestandsschutz. Eine formell illegale und materiell legale bauliche Anlage hat Bestandsschutz. Eine formell legale und materiell illegale bauliche Anlage hat Bestandsschutz. Jedoch ist eine Rücknahme möglich. Vom Bestandsschutz erfasst werden hierbei auch Unterhaltungs-, Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, nicht aber die qualitativ und quantitativ wesentlichen Änderungen, wie z. B. eine Nutzungsänderung oder eine Neuerrichtung (OVG Münster MV 3 M 103/96). Geschützt ist allein das fertiggestellte Bauwerk mit seiner aufgenommenen und bestehenden Nutzung, nicht etwa ein Bauvorhaben. Aus der Schlussabnahme resultiert lediglich die Berechtigung zur Aufnahme der Nutzung für ein Gebäude. Dies allein führt nicht zum Bestandsschutz. Das wird bekräftigt durch Hinweise und Beispiele zum Vorgehen beim Nachweis der Standsicherheit beim Bauen im Bestand (Stand ) von der ARGEBAU: Bauliche Anlagen haben grundsätzlich auch weiterhin Bestandsschutz, wenn sie nicht mehr dem inzwischen geänderten Recht (z. B. den aktuellen Technischen Baubestimmungen) entsprechen. Seitens der Bauaufsichtsbehörden kann dieser Grundsatz durch baurechtliche Verfügungen insbesondere dann durchbrochen werden, wenn Leben oder Gesundheit durch erhebliche Gefahren bedroht sind. Darüber hinaus heißt es in Abschnitt B der Erläuterung zur Verordnung über den Bau und Betrieb von Sonderbauten (SBauVO) zum Teil 4: Hochhäuser (Stand ): Wie die BauO NRW behandelt auch der Teil 4 der SBauVO den Fall der Errichtung neuer Hochhäuser. Auf bestehende Hochhäuser findet sie abgesehen von den Betriebsvorschriften keine unmittelbare Anwendung, weil diese Bestandsschutz genießen. Der Bestandsschutz wird aus Artikel 14 Grundgesetz hergeleitet. Der Bestandsschutz verhindert, dass eine rechtmäßige errichtete bauliche Anlage rechtswidrig wird, auch wenn das öffentliche Recht sich später ändert und die bestehende Anlage nunmehr dem geänderten Recht widerspricht. Deshalb können Anforderungen an rechtmäßig bestehende (bestandsgeschützte) bauliche Anlagen nur unter Anwendung entsprechender Rechtsvorschriften ( 87 BauO NRW, SBauVO) gestellt werden. Folgen des Bestandsschutzes Bestandsschutz gilt für private und öffentliche Gebäude in gleicher Weise. Liegt Bestandsschutz vor, können die hieraus folgenden Maßnahmen so zusammengefasst werden: Eine erlassene Abrissverfügung ist rechtswidrig. Grundstückseigentümer haben Anspruch auf Genehmigung bestandserhaltender Maßnahmen, auch wenn diese nach einfachem Baurecht unzulässig sind. Allerdings nur, wenn die FeuerTRUTZ Magazin

3 in die Standfestigkeit [statische Neuberechnung] (OVG NRW, 7 A 3489/92) bei konkreter Gefahr für Leib und Leben (OVG NRW, 10 A 3051/99 u. a.) Abb. 3: Das Luxushotel im Wasserturm in Köln zeigt die besondere Problemstellung bei Bestandsanalyse und Planung einer Nutzungsänderung für ein bestehendes Gebäude. Änderungen begrenzter und geringfügiger Art sind und zu keiner wesentlichen Veränderung des ursprünglichen Bestandes führen. Die Identität des wiederhergestellten oder verbesserten Bauwerkes mit dem ursprünglichen Bauwerk muss gewahrt bleiben. In engen Grenzen ist sogar eine bauliche Erweiterung zulässig (übergreifender Bestandsschutz), wenn hier gleichzeitig ein untrennbarer Zusammenhang der Funktionen von Bestand und Neubau besteht, der Neubau nicht zu einer erheblichen Kapazitätserweiterung des Bestandes führt, der Schutz des vorhandenen Bestandes durch den Neubau nicht gegenstandslos wird. Unter ganz bestimmten Voraussetzungen kann der Bestandsschutz auch eine Nutzungsänderung rechtfertigen (BVerwG , 4 C 8/75). Nachträgliche Anforderungen an die bauliche Anlage dürfen nur gestellt werden, wenn diese zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit oder unzumutbarer Belästigungen von der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft erforderlich sind. Bei Genehmigung einer Nutzungsänderung soll die behördliche Prüfung nur auf die durch die Nutzungsänderung entstandenen Punkte beschränkt werden, nicht aber auf Brandschutzmaßnahmen, die sich nur als scheinbar ratsam und notwendig erweisen können. Der Bestandsschutz endet: wenn die bauliche Anlage ihre Funktion oder Identität verloren hat wenn der ursprüngliche Bestand in seiner Substanz nicht mehr vorhanden ist wenn der Bestand über notwendige Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen hinaus verändert bzw. die für die Instandhaltung notwendigen Arbeiten so immens ausfallen, dass sie mit einem Neubau gleichzusetzen sind (BVerwG 4 C 81.77, BRS 36 Nr. 99) mit der endgültigen Aufgabe der Nutzung (BVerwG 4 B BauR 2001, 610) bei Aufnahme einer anderen anstelle der genehmigten Nutzung (BVerwG 4 C 20.94, BRS 57 Nr. 64) die Bausubstanz so ausgetauscht wird, dass das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (OVG NRW 10 A 180/00) bei gravierenden Nachteilen für die Allgemeinheit, Einsturzgefahr oder Eingriff Ausnahme: konkrete Gefahr Nach der Rechtsprechung wird als konkrete Gefahr eine Gefahrenlage bezeichnet, die bei ungehindertem Geschehensablauf in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schadeneintritt führen wird (BVerwG vom , IV C NRW 1970, 1890 sowie OVG NRW, 10 A 3051/99 u. a.). Insoweit besteht dann Gefahr für Leib und Leben und es drohen schwerste Gesundheitsgefahren, bei denen ein tödlicher Ausgang möglich ist. Eine konkrete Gefahr kann nicht schon allein wegen eines bislang schadenfreien Zeitablaufs ausgeschlossen werden. Dieser wird eher als glücklicher Zufall für einen nicht eingetretenen Schadenfall gewertet (OVG NRW vom , 7 A1549/82, OVG Lüneburg vom , I A 94/74 sowie OVG HH vom , Bs II 61/95). Es muss jeweils im Einzelfall beurteilt werden, ob beim betroffenen Gebäude eine konkrete Gefahr in Bezug auf den Brandschutz besteht oder ob ein anderer rechtlicher Grund auf eine Verbesserung des Brandschutzes hinweist. Die konkrete Beurteilung hierzu sollte in einer Gefährdungsanalyse erfolgen, in der man die Gefahrensituationen mithilfe eines anerkannten Sachverständigen in Bezug auf die brandschutztechnische Gebäudesituation in einem Soll-Ist- Vergleich ermittelt. Konkrete Gefahr besteht z. B. bei: fehlendem oder mangelhaftem ersten Rettungsweg, fehlendem zweiten Rettungsweg fehlender Anleiterbarkeit von Rettungsgeräten der Feuerwehr mangelhafter Standsicherheit (Einsturzgefahr) im Brandfall Personengefährdung im Brandfall Explosionsgefahr. Eine konkrete Gefahr kann z. B. entstehen bzw. hergeleitet werden bei: mangelhaftem Einbau und mangelhafter Qualität von Bauteilen mit bauaufsichtlicher Zulassung oder Anforderung (z. B. Türen, Wände, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen u.a.) 20 FeuerTRUTZ Magazin

4 Abb. 4: Geschäftshaus in Köln als Beispiel für eine gelungene Kombination von Alt und Neu. BUCHTIPP Brandschutz im Bestand Bewertung Planung Konzepte Maßnahmen Ralf Heidelberg Ca. 540 Seiten cm. Gebunden. ISBN , Erscheint ca. Januar 2011 Merken Sie Ihre Bestellung vor bei: Feuertrutz GmbH Verlag für Brandschutzpublikationen, Tel.: , Fax: , FeuerTRUTZ Magazin

5 die sie bei erlassenen Vorschriften zulassen. Der Brandschutzplaner sollte die jeweilige Zweckmäßigkeit der Abweichung zu der jeweiligen Anforderung ausreichend begründen und soweit vorhanden eine Darstellung der geeigneten Maßnahmen zur Kompensation ergänzen. Aus baurechtlicher Sicht erhält der Errichter oder Erwerber einer Immobilie mit der Baugenehmigung die formelle Genehmigung zur Nutzung für seine aus Sicht des Brandschutzes sichere bauliche Anlage. Abb. 5: Methodischer Ablauf beim Brandschutz im Bestand Abo-Vorteil: Seminare Abonnenten des FeuerTRUTZ Magazins erhalten 10 % Rabatt beim Besuch eines Seminars von SSB Spezial Seminare Bau GmbH. Haben Sie Fragen? Informationen zu Veranstaltungen und Terminen unter Tel.: Fax: info@ssb-seminare.de Exklusiv für Abonnenten. Verrauchungs- oder Brandgefahr von Trep penräumen und Fluchtwegen erhöhter Brandgefahr durch wesentliche Brandlasten (leicht entflammbaren oder brennbaren Baustoffen), die von einem Sachverständigen festgestellt werden und per Abstellungsfrist zu beseitigen sind. Stellt man im Zuge der Gefahrenanalyse Abänderungen zu den Vorschriften fest, zeigen die älteren LBOs bzw. 67 der MBO von 1996, dass eine Abänderung der Sollvorschriften durch Ausnahmen und Befreiungen möglich war. In den heutigen LBOs, Sonderbauverordnungen bzw. in der MBO von 2002 definieren die Bauaufsichtsbehörden in 67 die Abweichungen von Anforderungen, Zusammenfassung Zu einer qualifizierten Beurteilung der Umnutzungschancen unter der Berücksichtigung der Belange des Brandschutzes gelangt man nur bei sicherer Anwendung von Kriterien und qualifizierten Herangehensweisen für eine generelle Nutzungsbewertung. Die Fähigkeit, die Eignung von Gebäuden für neue Nutzungen in Bezug auf brandschutztechnische Maßnahmen sicher einzuschätzen, ist für jeden Brandschutzfachplaner eine grundlegende Voraus setzung. Dazu müssen die erforderlichen Aufwendungen abgewogen werden, um die Grundlagen des Gesamtkontextes Bestand nicht zu zerstören und die notwendigen Anforderungen an den Brandschutz nach den anzuwendenden Vorschriften einzuhalten. Insgesamt zeigt die Entwicklung des Brandschutzes im Bestandsbau, dass die Konstruktionen immer wirkungsvoller und filigraner werden. Die Anforderungen an den Brandschutz lassen sich durch ständige Weiterentwicklungen immer besser in bestehende Gebäude integrieren. Potenzielle Gefahrensituationen werden weitgehend vermieden. Schlagworte für das Online-Archiv unter Abweichung, Bestand, Bestandsschutz, Brandschutzkonzept Autor Ralf Heidelberg Dipl.-Ing./Dipl.-Wirt.-Ing. VDI Sachverständiger und Fachplaner für vorbeugenden Brandschutz, Sachverständiger für Gebäudeschäden und Bewertung 22 FeuerTRUTZ Magazin

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