Vergleich nicht richtlinienkonformer Publikumsfonds in Deutschland und Luxemburg

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vergleich nicht richtlinienkonformer Publikumsfonds in Deutschland und Luxemburg"

Transkript

1 Seite 386 Vergleich nicht richtlinienkonformer Publikumsfonds in Deutschland und Luxemburg Der nachfolgende Beitrag analysiert und vergleicht verschiedene Publikumsfonds in Luxemburg und Deutschland im Lichte der bevorstehenden Umsetzung der AIFM-Richtlinie. Gegenstand der Untersuchung sind allein solche Fondstypen, die nicht den Vorgaben der RL 2009/65/ EG ( OGAW-Richtline ) unterworfen sind, die sog. nicht richtlinienkonformen Fonds. Infolge der fehlenden Vorgaben auf europäischer Ebene für diese Fonds besteht insoweit ein echter Wettbewerb der Fondsstandorte Deutschland und Luxemburg für entsprechende Fondsprodukte, die grundsätzlich ausschließlich für den deutschen Markt vorgesehen sind. Ausgehend vom Luxemburger Teil-II-Fonds als derzeitigem Marktstandard werden die unterschiedlichen Fondstypen nach Vermögensgegenständen, Anlagegrenzen, Vorgaben zur Anteilsrücknahme und Möglichkeiten zur kurzfristigen Kreditaufnahme beleuchtet. Vor dem Hintergrund der derzeitigen Diskussion um den Fortbestand der Fondskategorie der offenen Immobilienfonds und der bevorstehenden weiteren Anlagerestriktionen für die Gemischten Investmentvermögen in Deutschland im Zuge der AIFM-Umsetzung liegt der Schwerpunkt der Betrachtung der deutschen Fonds auf den Sonstigen Sondervermögen. Keine Berücksichtigung findet die rechtliche Einkleidung der Fonds (als solche des Vertragstyps in Form des Sondervermögens in Deutschland bzw. des Fonds Commune des Placement [ FCP ] in Luxemburg oder des Satzungstyps in Form der Investment aktiengesellschaft in Deutschland bzw. der Société d Investissement à Capital Variable [ SICAV ] in Luxemburg), da sowohl in Deutschland als auch in Luxemburg beide Ausgestaltungsvarianten möglich sind und sich insoweit keine Auswirkungen bzgl. der Investitionsmöglichkeiten ergeben. Dr. Carsten Fischer, LL.M. (Eur.), RA, und Dr. Till Friedrich, RA I. Luxemburger Teil-II-Fonds 1. Merkmale Europäische Benchmark für die Auflage innovativer Publikumsfonds ist derzeit der sog. Luxemburger Teil-II-Fonds, normiert im Teil II des Gesetzes vom über Organismen für gemeinsame Anlagen ( Gesetz von 2010 ). 1 Wesentliche Vorteile des Teil-II-Fonds sind das hohe Maß an Flexibilität in Bezug auf die Anlagegrenzen und die erwerbbaren Vermögensgegenstände. Der Teil-II-Fonds dient internationalen Investoren auch als beliebte Hülle für Investitionen im off-shore-bereich. Des Weiteren lassen sich über Teil-II-Fonds auch alternative Anlagestrategien umsetzen. Bezüglich der Anteile an solchen Teil-II- Fonds, deren Anlagepolitik der von Single-Hedgefonds vergleichbar ist, ist jedoch zu beachten, dass der öffentliche Vertrieb in Deutschland nicht zulässig ist Erwerbbare Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen und Anlagestrategien Anders als unter dem deutschen Investmentgesetz ( InvG ) besteht in Luxemburg für nicht richtlinienkonforme Investmentvermögen kein abschließender Kreis zulässiger Anlagegegenstände. Möglich ist daher auch grundsätzlich eine Investition in exotischere Vermögensgegenstände wie Kunstgegenstände, Wein, Rennpferde, etc. Einzige gesetzliche Einschränkung im Hinblick auf die Grenzen der Anlage in einzelne Vermögensgegenstände stellt nach Art. 89 des Gesetzes von 2010 der Grundsatz der Risikomischung dar. 3 Weitere Einschränkungen ergeben sich jedoch aus Rundschreiben der Luxemburger Finanzmarktaufsicht, der Commission de Surveillance du Secteur Financier ( CSSF ). Grundsätzliche Vorgaben für Teil-II-Fonds beinhaltet das Rundschreiben IML 91/75, während das Rundschreiben 02/80 weitere Vorgaben für solche Teil-II-Fonds aufstellt, die alternative Investmentstrategien verfolgen. Nach den Anforderungen des Rundschreibens IML 91/75 bestehen im Grundsatz Anlagegrenzen in Bezug auf ungelistete Wertpapiere i. H. v. 10 % des Fondsvermögens. Fer- 1 Während Teil I des Gesetzes von 2010 die OGAW-Fonds normiert, sind die nicht richtlinienkonformen Fonds in Teil II geregelt. 2 Vgl. 135 S. 2 InvG. 3 Für die als Teil-II-Fonds ausgestaltete SICAV folgt dies aus Art. 93 des Gesetzes von 2007.

2 Seite 387 ner ist eine generelle Ausstellergrenze i. H. v. 10 % bzw. 20 % für sog. alternative Teil-II-Fonds zu beachten. 4 Gleichwohl besteht in eingeschränktem Maße die Möglichkeit, einen Teil-II-Fonds als Feederfonds aufzulegen, da für alternative Teil-II-Fonds von der vorgenannten 20 %-Grenze abgewichen werden kann, wenn die Zielfonds effektiven Risikostreuungsvorgaben unterliegen und einer dem Anlegerschutz dienenden Investmentaufsicht unterworfen sind. 5 Beschränkt ist ferner der Einsatz von Derivaten. Insbes. besteht bezüglich des Abschlusses von Warenkontrakten als Terminkontrakte eine Beschränkung auf Rohstoffe. 6 Ferner muss eine Reserve liquider Vermögenswerte bestehen, die mindestens den Nachschussverpflichtungen entspricht. Weitere Vorgaben bestehen für Wertpapierdarlehen und Pensionsgeschäfte. 7 Leerverkäufe sind den alternativen Teil-II-Fonds vorbehalten. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anwendung einer Leerverkaufsstrategie im Falle eines Teil-II-Fonds ist u. a., dass die Summe der Verpflichtungen aus den Leerverkäufen 50 % des Fondsvermögens nicht überschreiten. 8 Ungedeckte Leerverkäufe bzgl. nicht zum regulären Handel an einer Wertpapierbörse zugelassener Wertpapiere sind jedoch im Falle eines Teil-II-Fonds grundsätzlich unzulässig. 9 Zudem dürfen ungedeckte Positionen bzgl. Wertpapiere eines Emittenten 10 % des Werts des Fonds nicht übersteigen Kreditaufnahme Hinsichtlich der Aufnahme kurzfristiger Kredite ist bei der Verwaltung von Teil-II-Fonds eine Grenze von 25 % des Werts des Fonds zu beachten. Weitergehende Kreditaufnahmemöglichkeiten bestehen für alternative Teil-II-Fonds; hier gilt eine grundsätzliche Beschränkung der Darlehensaufnahme auf 200 % des Netto- Fondsvermögens Beschränkung der Anteilsrücknahme Teil-II-Fonds können sowohl als offene Fonds mit der Möglichkeit der bewertungstäglichen bzw. einer eingeschränkten Rückgabemöglichkeit als auch als geschlossene Fonds ohne Rückgabemöglichkeit ausgestaltet werden. Die Feststellung des Anteilswerts hat dabei in allen Fällen grundsätzlich zumindest monatlich zu erfolgen. 12 Auch unter dem Aspekt der Ausgestaltung der Anteilsrückgabe bietet das Luxemburger Recht daher einen weiten Gestaltungsspielraum. 5. Exkurs: Der Luxemburger Spezialfonds Als Luxemburger Alternative zum Teil-II-Fonds kommt prinzipiell auch der Luxemburger Spezialfonds, der Fonds d Investissement Spécialisé ( SIF ) nach dem Gesetz über spezialisierte Investmentfonds vom ( Gesetz von 2007 ), in Betracht. Denn anders als derzeit in Deutschland unter dem Investmentgesetz besteht die Möglichkeit des Erwerbs von Anteilen an Spezialfonds in Luxemburg auch für natürliche Personen, sofern diese die Anforderungen an einen sachkundigen Anleger i. S. v. Art. 2 des Gesetzes von 2007 erfüllen. Danach sind neben den institutionellen Anlegern auch professionelle Anleger als sachkundige Anleger anzusehen. Ferner können auch sonstige natürliche Personen entsprechende Spezialfondsanteile erwerben, sofern sie ihr schriftliches Einverständnis mit der Einstufung als qualifizierte Anleger erklären und entweder mindestens Euro in den jeweiligen Spezialfonds investieren oder entsprechenden Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse für die Investition in Spezialfonds von einem Kreditinstitut oder einer vergleichbaren Wertpapiereinrichtung bescheinigt wurde. Für einen Luxemburger SIF bestehen gegenüber dem Teil II-Fonds erweiterte Anlagemöglichkeiten. Der öffentliche Vertrieb an natürliche Personen ist in Deutschland jedoch nicht zulässig. Es besteht allerdings die Möglichkeit, Anteile im Wege des Pri vate Placements zu vertreiben. 6. Probleme des Vertriebs von Anteilen an Teil-II-Fonds in Deutschland Der öffentliche Vertrieb von Anteilen an Teil-II-Fonds in Deutschland richtet sich im Falle von deren Einordnung als ausländische Investmentanteile nach 135 InvG. Voraussetzung für die Einordnung der Anteile an dem jeweiligen Teil-II-Fonds als ausländische Investmentanteile sind nach dem Rundschreiben 14/2008 (WA) jedoch zum einen die Investition von zumindest 90 % des Netto-Inventarwerts in Vermögensgegenstände i. S. d. 2 Abs. 4 InvG und zum anderen die Einhaltung der für Sonstige Sondervermögen geltenden Anlagegrenzen des 90h Abs. 4 S. 1 und Abs. 5 S. 1 InvG. 13 Das vereinfachte Anzeigeverfahren für EU-Investmentanteile nach 132 InvG, bei dem der öffentliche Vertrieb nach Anzeige an die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats aufgenommen werden kann, findet für Teil-II-Fonds als nicht richtlinienkonforme Investmentvermögen keine Anwendung. Vielmehr ist die Absicht des öffentlichen Vertriebs unter Beifügung eines den An- 4 Vgl. Rundschreiben IML 91/75, S. 34, und Rundschreiben 02/80, D, abrufbar unter (Abruf: ). 5 S. Rundschreiben 02/80 (Fn. 4), C. 6 Vgl. Rundschreiben 02/80 (Fn. 4), E Vgl. Rundschreiben 02/80 (Fn. 4), E S. Rundschreiben 02/80 (Fn. 4), A Vgl. jedoch Rundschreiben 02/80 (Fn. 4), A.1.b). 10 Rundschreiben 02/80 (Fn. 4), A.1c). 11 Rundschreiben 02/80 (Fn. 4), B. 12 Rundschreiben IML 91/75 (Fn. 4), S Rundschreiben der BaFin 14/2008 (WA) zum Anwendungsbereich des InvG, I. 1. c) und d), abrufbar unter (Abruf: ).

3 Seite 388 forderungen des 137 InvG entsprechenden Verkaufsprospekts anzuzeigen ( 139 InvG). Der öffentliche Vertrieb ist grundsätzlich frühestens erst dann zulässig, wenn die dreimonatige Frist des 140 Abs. 1 S. 1 InvG abgelaufen ist, selbst wenn die eingereichten Unterlagen den Vorgaben des 136 InvG entsprechen. Demzufolge besteht für den öffentlichen Vertrieb von Anteilen an Teil-II-Fonds neben der Pflicht zur Erstellung von den Vorgaben der 136 und 137 InvG entsprechenden Dokumenten das Problem des Zeitverlusts. Ferner kann sich das Regelwerk für Teil-II-Fonds aufgrund von freiwilligen oder gesetzlichen Anlagerestriktionen, etwa bei Versicherungen, Versorgungswerken und anderen institutionellen Anlegern als zu uferlos erweisen. Finden sich keine genauen Vorgaben, insbes. in Bezug auf die erwerbbaren Vermögensgegenstände oder konkrete Anlagegrenzen, kommt der Erwerb von Anteilen für regulierte institutionelle Anleger wie Versicherungen und Versorgungswerke oftmals nicht in Betracht. II. Sonstiges Sondervermögen 1. Merkmale Die Einführung des Fondstypus des Sonstigen Sondervermögens in das InvG erfolgte im Zuge des Investmentänderungsgesetzes im Jahr Der verstärkte Wunsch von Investoren und (Privat-)Anlegern nach einer risikodiversifizierten Investition in ein breites Spektrum erwerbbarer Anlagegegenstände lag der Schaffung der neuen Fondskategorie zugrunde. Die bis dahin für Privatanleger flexibelste und zum öffentlichen Vertrieb zugelassene Fondsart des Gemischten Sondervermögens unterliegt vergleichsweise strengen Restriktionen i. B. a. die erwerbbaren Vermögensgegenstände. Dagegen sind die Anlagemöglichkeiten von Hedgefonds zwar deutlich flexibler, Single-Hedgefonds jedoch nach 112 Abs. 2 S. 1 InvG in Deutschland nicht zum öffentlichen Vertrieb zugelassen. Zudem ist der Erwerb von Anteilen an Hedgefonds für viele Anlegertypen aufgrund selbst gewählter Vorgaben (etwa Anlagerichtlinien von Stiftungen) oder aufsichtsrechtlicher Bestimmungen (etwa 3 Abs. 2 Nr. 2 AnlV) beschränkt. Mit der Einführung der Sonstigen Sondervermögen zielte der damalige Gesetzgeber auf die Bereitstellung eines regulierten Anlagevehikels für Investitionen in innovative Finanzprodukte, mit welchem die zwischen den Gemischten Fonds und den Hedgefonds bestehende Lücke geschlossen werden sollte Erwerbbare Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen und Anlagestrategien Die Gesetzestechnik der 90g 90k InvG entspricht weitgehend der bei anderen nicht richtlinienkonformen Sondervermögen bekannten Verweisung auf die Vorgaben für richtlinienkonforme Fonds, soweit keine Spezialregelungen vorliegen. Anders aber als etwa bei Immobilien- oder Gemischten Sondervermögen bezieht sich der Verweis des 90g InvG lediglich auf die 46 bis 59 InvG. Nicht erfasst sind daher die Aussteller- und Anlagegrenzen der 60 bis 65 InvG. Dies hat eine größere Flexibilität der Sonstigen Sondervermögen zur Folge, da insoweit hinsichtlich der Aussteller- und Anlagegrenzen lediglich die speziellen Vorgaben des 90h Abs. 3 bis 5, 7 und 8 InvG zu beachten sind. a) Anlagegegenstände und Anlagegrenzen Entgegen der während des Gesetzgebungsverfahrens vorgeschlagenen, dem oben dargestellten Luxemburger Recht vergleichbaren offenen Umschreibung 16 der für Rechnung eines Sonstigen Sondervermögens erwerbbaren Vermögensgegenstände zählt die Vorschrift des 90h InvG abschließend auf, welche Vermögensgegenstände für Rechnung eines Sonstigen Sondervermögens erworben werden dürfen. Die direkte Anlage in Vermögensgegenstände wie Patente, Markenrechte oder Kunstgegenstände ist unter dem Investmentgesetz nicht möglich. Dennoch bestehen für Sonstige Sondervermögen gegenüber richtlinienkonformen Fonds erheblich erweiterte Anlagegrenzen. aa) OGAW-Vermögensgegenstände Sonstige Sondervermögen dürfen gem. 90h Abs. 1 Nr. 1 InvG in alle für ein richtlinienkonformes Sondervermögen erwerbbaren Anlagegegenstände investieren. Somit kann ein Sonstiges Sondervermögen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, Investmentanteile, Derivate und sonstige Anlageinstrumente i. S. d. OGAW-Richtlinie erwerben. Bezüglich des Einsatzes von Derivaten sind Sonstige Sondervermögen gem. 90h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InvG von den Erwerbsbeschränkungen des 51 Abs. 1 InvG befreit. Damit ist für Rechnung Sonstiger Sondervermögen auch der Erwerb solcher Derivate gestattet, die nicht lediglich Wertpapiere, Geld marktinstrumente, Investmentanteile, anerkannte Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen als Underlying haben, wie z. B. von Waren, Edelmetallen oder Rohstoffen abgeleitete Derivate. Im Hinblick auf diese Derivate ist die Grenze des 90h Abs. 5 InvG zu beachten, wonach Derivate außerhalb des 51 Abs. 1 InvG, Edelmetalle und unverbriefte Darlehensforderungen gemeinsam nur 30 % des Werts des Sonstigen Sondervermögens ausmachen dürfen. Die Marktrisikogrenze des 51 Abs. 2 InvG bleibt nach der Vorgabe des 90g InvG zu beachten. 14 Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) vom , BGBl. I, BT-Drs. 16/5576, Stellungnahme des BVI vom , abrufbar unter (Abruf: ), S. 6; Roegele/ Görke, BKR 2007, 393, 399.

4 Seite 389 Eine kombinierte Erwerbsobergrenze besteht nach 90h Abs. 4 S. 1 InvG auch für Vermögensgegenstände nach 52 InvG: Sonstige Sondervermögen dürfen bis zu 20 % ihres Werts in die in 52 InvG aufgeführten Vermögenswerte und in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einem organisierten Markt einbezogen sind (sog. Private- Equity-Investments), anlegen. Zweck dieser Anlagegrenze ist die Gewährleistung ausreichender Liquidität. 17 Die Grenze des 90 Abs. 4 S. 1 InvG ist nach dem Wortlaut des 91 Abs. 3 Nr. 3 InvG auch von Spezialfonds zu beachten. Der Verweis des 91 Abs. 3 InvG auf 90h Abs. 4 S. 1 InvG ist jedoch einschränkend dahingehend auszulegen, dass er sich nur auf Unternehmensbeteiligungen und nicht auf die Anlagegrenze für sonstige Anlageinstrumente bezieht. 18 bb) Anteile an Investmentvermögen Nach 90h Abs. 1 Nr. 2 InvG dürfen Sonstige Sondervermögen Anteile an anderen in- und ausländischen Investmentvermögen nach Maßgabe des 2 Abs. 4 Nr. 7 InvG erwerben. Neben den bereits vom Anwendungsbereich des 90h Abs. 1 Nr. 1 InvG erfassten Anteilen an in- und ausländischen richtlinienkonformen Investmentvermögen umfasst 90h Abs. 1 Nr. 2 InvG auch Anteile an Immobilien-Sondervermögen, Gemischten Sondervermögen, anderen Sonstigen Sondervermögen sowie an Hedgefonds, Aktien entsprechender Investmentaktiengesellschaften und entsprechende ausländische Investmentanteile. 19 Im Falle des Erwerbs von Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des 90h Abs. 1 Nr. 2 InvG sind die Vorgaben des 90h Abs. 2 InvG zu beachten. Dem Wortlaut nach bezieht sich der Anwendungsbereich lediglich auf die Investition in andere Sonstige Sondervermögen, Investmentvermögen nach Maßgabe des 112 Abs. 1 InvG und entsprechende ausländische Investmentvermögen. Aufgrund der vom Gesetzgeber intendierten Gleichbehandlung von Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften ist darüber hinaus auch der Erwerb von Aktien an Investmentaktiengesellschaften nach Maßgabe der 90g bis 90k InvG und entsprechenden Teilgesellschaftsvermögen erfasst. Über den Verweis des 90h Abs. 2 InvG kommen im Fall der Erwerbbarkeit von Investmentvermögen nach 90h Abs. 1 Nr. 2 InvG zum Teil die für den Erwerb von Zielfonds durch Dach- Hedgefonds geltenden Vorschriften zur Anwendung. Hier ist zum einen die Obergrenze des Erwerbs von zwei Zielfonds des gleichen Emittenten oder Fondsmanagers nach 113 Abs. 4 S. 2 InvG zu beachten. Zum anderen darf gem. 113 Abs. 4 S. 3 InvG als Folge des Kaskadenverbots nicht in Dachfonds investiert werden. Nicht vom Verweis des 90h Abs. 2 InvG erfasst ist hingegen die Streuungsvorgabe des 113 Abs. 4 S. 1 InvG, wonach die Investition in einen einzelnen Zielfonds auf 20 % des Werts des Dach-Hedgefonds beschränkt ist. Der Anordnung ihrer entsprechenden Geltung bedurfte es nicht, da nach der Vorgabe des 90h Abs. 3 InvG ohnehin nur bis zu 30 % des Sonstigen Sondervermögens in Hedgefondsanteile investiert werden dürfen. Im Ergebnis ist damit aber der Erwerb von Anteilen eines einzigen Single-Hedgefonds i. H. v. 30 % des Werts des Sonstigen Sondervermögens zulässig. cc) Private Equity Gem. 90h Abs. 1 Nr. 3 InvG können Sonstige Sondervermögen Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen erwerben, sofern der Verkehrswert ermittelt werden kann. 20 Unternehmensbeteiligungen umfassen mitgliedschaftsrechtliche Beteiligungen an Unternehmen, die neben Vermögensrechten auch Verwaltungs- und Kontrollrechte gewähren. 21 Der Begriff des Unternehmens ist weit zu verstehen und umfasst neben in- und ausländischen Personen- und Kapitalgesellschaften auch andere Rechtsformen, wie etwa den Trust. Grundsätzlich unbeachtlich sind ferner Unternehmensgegenstand und die vom Zielunternehmen erworbenen Vermögensgegenstände. 22 Die einzige Erwerbsvoraussetzung für Private-Equity-Beteiligungen liegt im Erfordernis der Ermittelbarkeit des Verkehrswerts der Beteiligung. 23 Der Höhe nach ist die Beschränkung des 90h Abs. 4 S. 1 InvG zu beachten, die eine kombinierte Grenze i. H. v. 20 % des Werts des Sonstigen Sondervermögens für den Erwerb der in 52 InvG aufgeführten Vermögenswerte und den Erwerb von Unternehmensbeteiligungen nach 90h Abs. 1 Nr. 3 InvG festsetzt. Neben der Gewährleistung ausreichender Liquidität dient die Vorgabe der Abgrenzung der Sonstigen Sondervermögen von Private-Equity-Gesellschaften. 24 In Beteiligungen desselben Unternehmens darf für Rechnung des Sonstigen Sondervermögens gem. 90h Abs. 4 S. 2 InvG nur bis zu 5 % seines Werts investiert werden. Keine Beschränkung besteht in Bezug auf die Anteilshöhe am Zielunternehmen, so dass auch der Erwerb sämtlicher Anteile eines Unternehmens möglich ist. 17 BT-Drs. 16/5576, Vgl. BaFin, WA 41 Wp /0001 v , Fragenkatalog Elegible Assets, abrufbar unter (Abruf: ), Teil 2 Nr Vgl. Fischer, in: Berger/ Steck/ Lübbehüsen (Hrsg.), InvG, 2010, 90h, Rn. 4 f. 20 Vgl. Fischer, in: Berger/ Steck/ Lübbehüsen (Hrsg.), InvG, 2010, 90h, Rn Vgl. BaFin, Fragenkatalog zu erwerbbaren Vermögensgegenständen v , abrufbar unter (Abruf: ), Teil 4, Frage 2; Beckmann, in: Beckmann/ Scholtz/ Vollmer, Investment, Stand: Okt. 2012, 2, Rn BT-Drs. 16/5576, Näher hierzu Herdzina/ Malsch/ Wenzel, in: Kempf (Hrsg.), Novellierung des Investmentrechts 2007, S. 150 f. 24 BT-Drs. 16/5576, 81.

5 Seite 390 dd) Edelmetalle Als einzigem deutschen Publikums-Fondstyp steht dem Sonstigen Sondervermögen gem. 90h Abs. 1 Nr. 4 InvG die Möglichkeit offen, Edelmetalle direkt zu erwerben. 25 Die Öffnung des Investmentgesetzes für Edelmetallinvestments wurde positiv aufgenommen, da es sich um eine nur wenig mit herkömmlichen Anlagen korrelierte Assetklasse handelt, die daher interessante Diversifizierungsmöglichkeiten bietet, und insbes. in turbulenten Börsenzeiten verstärkt nachgefragt wird. Im Gegensatz zur direkten Anlage in Edelmetalle stellt sich für den einzelnen Anleger nicht das Problem der Lagerung, und es besteht die Möglichkeit, mit geringem Kapitaleinsatz eine Risikodiversifizierung innerhalb der Asset-Klasse der Edelmetalle zu erreichen. Ein weiterer Vorteil ist der im Vergleich zur Direktanlage leichtere Ausstieg aus dem Investment durch Rückgabe oder Veräußerung des Fondsanteils. 26 Eine Grenze für die Anlage in Edelmetalle enthält 90h Abs. 5 InvG. 27 Entsprechend der Beschränkung des 90h Abs. 3 InvG hat die Anlagegrenze ihren Grund v. a. in der eingeschränkten Liquidität der Vermögensgegenstände. Die Möglichkeit der Auflage eines ausschließlich in physischen Edelmetallen investierten Sonstigen Sondervermögens besteht damit nicht. Ein Sonstiges Sondervermögen kann jedoch auch als Publikumsfonds quasi als reiner Edelmetallfonds ausgestaltet werden. Dabei können bis zu 30 % des Werts in physische Edelmetalle und Derivate auf Edelmetalle angelegt werden. Die übrigen 70 % können in Wertpapiere von Unternehmen mit entsprechendem Bezug (z. B. Minenunternehmen), in Derivate auf einen Edelmetall-Index und unter Beachtung des Grundsatzes der Risikomischung in 1:1 Zertifikate auf Edelmetalle angelegt werden. Dies begründet keinen Verstoß gegen 46 S. 2 InvG, da die Vorschrift nur den Erwerb von Zertifikaten auf Edelmetalle ausschließt, die eine tatsächliche physische Lieferung vorsehen. Keine Anwendung findet 90h Abs. 5 InvG gem. 91 Abs. 3 InvG für Spezial-Investmentvermögen. So ergibt sich die Möglichkeit, Spezialfonds als reine Edelmetallfonds auszugestalten. In diesem Falle ist die Investition zu 100 % in physische Edelmetalle und Derivate auf Edelmetalle möglich. Für Sonstige Sondervermögen bleibt es hingegen bei der Anlagegrenze von 30 %, was im Vergleich zum Teil-II-Fonds eine deutliche Einschränkung darstellt. ee) Unverbriefte Darlehensforderungen Mit der Regelung des 90h Abs. 1 Nr. 5 InvG dürfen Sonstige Sondervermögen unmittelbar in unverbriefte Darlehensforderungen investieren. Die Regelung soll den Sonstigen Sondervermögen u. a. die Möglichkeit gewähren, an Mikrofinanzierungen und Verbraucherkrediten zu partizipieren. 28 Daneben ist der Erwerb von Krediten jeder Couleur zulässig; etwa Immobilienkredite, Infrastrukturkredite, Unternehmensfinanzierungskredite etc. Auch die Teilnahme an der Finanzierung von Unternehmen, die nicht als Wertpapieremittenten auftreten und die somit auf dem Wege über Aktien oder festverzinsliche Wertpapiere nicht zu erreichen sind, ist möglich. 29 Für Sonstige Sondervermögen bestehen insoweit weiterreichende Anlagemöglichkeiten als für Hedgefonds, denen der Erwerb von unverbrieften Darlehensforderungen nicht gestattet ist. 30 Aus Investorensicht stellt der Erwerb unverbriefter Darlehensforderungen insbes. in Zeiten niedrig verzinster Anleihen eine attraktive Ergänzung dar. Die originäre Vergabe von Krediten gestattet das Investmentgesetz nach seinem eindeutigen Wortlaut hingegen nicht. 31 Es ist jedoch ausreichend, wenn ein Dritter (i. d. R. ein Kreditinstitut) für eine juristische Sekunde ein Darlehen originär ausreicht; dieses Darlehen kann dann für Rechnung des Sonstigen Sondervermögens erworben werden. Weitere Anforderungen, etwa an die Art der Besicherung des Darlehens oder an die Person des Schuldners, enthält das Investmentgesetz nicht. Die Möglichkeit des Erwerbs unverbriefter Darlehensforderungen für Rechnung eines Sonstigen Sondervermögens wird ebenso wie der Erwerb von Edelmetallen und Derivaten begrenzt durch die Anlagegrenze des 90h Abs. 5 InvG. Grund für die Beschränkung auf 30 % des Werts des Sondervermögens ist auch hier die Sorge des Gesetzgebers um ausreichende Liquidität, da unverbriefte Darlehensforderungen infolge des Fehlens eines effizienten Markts i. d. R. nur schwer veräußerlich sind. Die Auflage von reinen Darlehensfonds im Publikumsbereich ist in Deutschland folglich nicht möglich. Auch insoweit bietet der Teil-II-Fonds eine größere Flexibilität, jedoch nur unter der oben beschriebenen Einschränkung, dass die Anteile nicht in Deutschland öffentlich vertrieben werden. Einen Sonderfall des Sonstigen Sondervermögens als Darlehensfonds stellt dessen Ausgestaltung als Mikrofinanz-Fonds nach 25 Edelmetalle sind jedenfalls Gold, Silber, Platin und Palladium, vgl. Assmann, in: Assmann/ Schneider (Hrsg.), WpHG, 4. Aufl. 2006, 2, Rn Vgl. Fischer, in: Berger/ Steck/ Lübbehüsen (Hrsg.), InvG, 2010, 90h Rn Edelmetalle, Derivate (ausgenommen solche i. S. d. 51 Abs. 1 InvG) und unverbriefte Darlehensforderungen dürfen nach 90h Abs. 5 InvG zusammen insgesamt nur bis zu 30 % des Werts des Sonstigen Sondervermögens ausmachen. 28 BT-Drs. 16/5576, Herdzina/ Malsch/ Wenzel, in: Kempf (Hrsg.), Novellierung des Investmentrechts 2007, S Abs. 1 S. 1 InvG verweist nicht auf 2 Abs. 4 Nr. 9 InvG. 31 A. A. offenbar Krause/ Angsten, in: Beckmann/ Scholtz/ Vollmer, Investment, Stand: Okt. 2012, 90 h R S. aber BaFin-Fragenkatalog zum Anwendungsbereich des Investmentgesetzes Nr. 3, abrufbar unter www. bafin.de (Abruf: ).

6 Seite h Abs. 7 InvG dar. 32 Für Rechnung des Fonds werden in diesem Fall unverbriefte Darlehensforderungen erworben, die von Mikrofinanz-Instituten in Entwicklungs- und Schwellenländern als Klein- und Kleinstkredite an sog. Kleinunternehmer begeben wurden. Nach der Verwaltungspraxis der BaFin ist zusätzlich auch der Erwerb von Darlehen, die an ein Mikrofinanz-Institut ausgereicht wurden, zulässig. Aus Gründen des Anlegerschutzes kommen als Mikrofinanz-Institute nur solche Kredit- und Finanzinstitute in Betracht, die den strengen Vorgaben des 90h Abs. 7 S. 2 InvG genügen. Für Mikrofinanz-Fonds gelten die besonderen Anlagegrenzen des 90h Abs. 7 und 8 InvG, die im Zuge des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes nochmals erweitert wurden. 33 b) Master-Feeder-Fonds Einem Sonstigen Sondervermögen ist es mangels Anwendbarkeit der Anlagegrenzen der 61 und 64 Abs. 3 InvG nach dem Wortlaut des InvG möglich, das gesamte Fondsvermögens als Feederfonds in ein einziges anderes Investmentvermögen (Masterfonds) anzulegen. 34 So sprach der Wortlaut des InvG im Bereich der nicht richtlinienkonformen Publikumsfonds bereits vor Inkrafttreten des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes für die Zulässigkeit von Master-Feeder-Konstruktionen. Für Rechnung des Sonstigen Sondervermögens wird in diesem Fall im Wesentlichen ein Anlagegegenstand gehalten; nämlich Anteile am Masterfonds. Der Grundsatz der Risikomischung i. S. v. 1 S. 2 InvG wird dennoch gewahrt, da der Masterfonds wiederum selbst als reguliertes inländisches oder ausländisches Investmentvermögen risikodiversifiziert investiert sein muss. Dieser Auslegung ist die BaFin jedoch mit Verweis auf den Anlegerschutz entgegen getreten. 35 Zur Begründung wurde ausgeführt, es drohe eine Umgehung der bereits in der OGAW-Richtlinie vorhandenen aber noch nicht in nationales Recht umgesetzten Schutzvorschriften i. S. d. Anlegerschutzes, die die Risiken dieser besonderen doppelstöckigen Fondsstrukturen insbes. auch hinsichtlich Transparenz, Bewertung und Kostenstruktur ausgewogen regulieren. Erst im Rahmen der Umsetzung der OGAW-IV-Richtlinie sollten die in Bezug auf die besonderen Risiken erforderlichen Vorschriften zum Schutze der Anleger bei Master-Feeder-Konstruktionen auch für nicht richtlinienkonforme Publikums-Investmentvermögen im Investmentgesetz verankert werden. Nach dem derzeitigen Stand des InvG sind Sonstige Sondervermögen als Feederfonds strukturierbar. Es gelten allerdings die Einschränkungen der 45a ff. InvG, soweit sich diese nicht ausdrücklich nur auf richtlinienkonforme Feederfonds beziehen. Es besteht daher eine Genehmigungspflicht. Ferner sind Depotbank- und Abschlussprüfervereinbarungen abzuschließen. Die wichtigste Einschränkung normiert 45a Abs. 1 S. 3 InvG, wonach die Anlage eines Sonstigen Sondervermögen in einen Masterfonds nur genehmigungsfähig ist, wenn es sich auch bei dem Masterfonds um ein Sonstiges Sondervermögen handelt. Nach unserem Dafürhalten ist die Vorschrift, nach der ein in- oder ausländisches richtlinienkonformes Investmentvermögen nicht als Masterfonds für ein Sonstiges Sondervermögen als Feederfonds in Betracht kommt, nicht mit den Vorgaben des europäischen Rechts vereinbar. Jedenfalls ist u. E. eine Ausgestaltung eines Sonstigen Sondervermögens als unechter Feederfonds, für dessen Rechnung Anteile an einem Masterfonds unterhalb der Schwelle des 2 Abs. 26 InvG i. H. v. 85 % des Werts des Fonds erworben werden, genehmigungsfrei möglich. Das wesentliche Tatbestandsmerkmal des Felderfonds (Investition zu mindestens 85 % in einem Masterfonds) ist nicht erfüllt, so dass die 45a ff. InVG nicht zur Anwendung kommen. Infolge der oben beschriebenen Anlagebeschränkung für Teil-II-Fonds, die keine alternativen Anlagestrategien verfolgen, bietet das Sonstige Sondervermögen hinsichtlich der Umsetzung von Master-Feeder-Strukturen daher einen größeren Spielraum. 3. Kreditaufnahme Sonstigen Sondervermögen ist es gegenüber richtlinienkonformen Sondervermögen in erweitertem Umfang gestattet, kurzfristige Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen und zu Investitionszwecken aufzunehmen. Während die Grenze für richtlinienkonforme Sondervermögen bei 10 % des Werts des Sondervermögens liegt ( 53 InvG), dürfen Sonstige Sondervermögen gem. 90h Abs. 6 InvG kurzfristige Kredite bis zu einer Höhe von 20 % aufnehmen. Hintergrund der Vorschrift ist die Möglichkeit der Investition auch in illiquide Vermögensgegenstände ( 90h Abs. 1 Nr. 3 bis 5 InvG). 4. Beschränkung der Anteilsrücknahme Die Vorschrift des 90i Abs. 1 InvG ermöglicht im Falle eines Sonstigen Sondervermögens eine Beschränkung der Anteilsrücknahme und trifft damit in Bezug auf 36, 37 InvG ergänzende Regelungen. Die Norm entspricht im Wesentlichen 80c Abs. 2 InvG, wonach auch bei Immobilien-Sondervermögen vom Grundsatz der Pflicht zur jederzeitigen Anteilsrücknahme abge- 32 S. hierzu im Einzelnen, Fischer, in: Berger/ Steck/ Lübbehüsen (Hrsg.), InvG, 2010, 90h, Rn. 34 ff.; Fischer/ Friedrich, Portfolio Institutionell 10/2009, 16 ff. 33 Insbes. wurde die Obergrenze für den Erwerb unverbriefter Darlehensforderungen von Mikrofinanz-Instituten von 75 % auf 95 % des Werts des Sonstigen Sondervermögens erhöht. Zudem wurde der Begriff des Mikrofinanz-Instituts modifiziert, um die Auflage inländischer Mikrofinanz-Fonds zu fördern. Weitere Besonderheiten bestehen bzgl. der Anteilswertermittlung ( 90i Abs. 2 InvG), der Anteilsrücknahme ( 90i Abs. 3 InvG) und den Angaben im Verkaufsprospekt ( 90j Abs. 2 Nr. 4 InvG). 34 Ausgenommen sind nach 90h Abs. 3 InvG Hedgefonds und Sonstige Sondervermögen. 35 BaFin, Fragenkatalog zu den erwerbbaren Vermögensgegenständen (Fn. 21), Teil 3, Frage 1.

7 Seite 392 wichen werden kann. 36 Die Beschränkung der Rücknahme stellt eine Besonderheit im System des Investmentgesetzes dar, da nach 37 InvG für die KAG grundsätzlich die Pflicht besteht, Investmentanteile börsentäglich zurück zu nehmen. Die Aussetzung der Rücknahme hat insoweit eine teilweise Annäherung des Sondervermögens an die Struktur eines geschlossenen Fonds zur Folge. Die Einschränkung der Rücknahme wird daher außerhalb des Anwendungsbereichs des 37 Abs. 2 InvG nur solchen Investmentvermögen eingeräumt, die größere Teile ihrer Mittel in illiquide Vermögensgegenstände investieren dürfen. Die optionale Beschränkung der Rücknahme ermöglicht eine effizientere Portfoliosteuerung, da im Falle einer Andienung von Anteilen mit hohem Gesamtwert die eigentliche Rücknahme erst zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen ist. 37 Nach 90i Abs. 1 S. 1 InvG können die Vertragsbedingungen bzw. die Anlagebedingungen vorsehen, dass die Rücknahme von Anteilen höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich zu einem in den Vertrags- bzw. den Anlagebedingungen bestimmten Termin erfolgt. Dafür muss zum Zeitpunkt der Rückgabe der Anteile die Summe der Werte der zurückgegebenen Anteile einen in den Vertragsbedingungen bzw. den Anlagebedingungen bestimmten Betrag überschreiten. Hierbei wird auf die Summe der Werte der zurückgegebenen Anteile aller Anleger abgestellt, um die effiziente Liquiditätssteuerung in Bezug auf das Gesamtportfolio zu gewährleisten. 38 Hinsichtlich des Schwellenwerts enthält das InvG keine näheren Vorgaben, so dass auch die Festlegung eines niedrigen Werts, z. B. 1 % des Netto-Inventarwerts, möglich ist. Über die Kombination einer niedrigen Rückgabeschwelle mit einer langen Rückgabefrist ist damit auch im Bereich des Sonstigen Sondervermögens die Annäherung an einen geschlossenen Fonds möglich. Die Auflage eines Sonstigen Sondervermögens als geschlossenen Fonds ist, anders beim Teil-II-Fonds in Luxemburg, nicht möglich. 5. Ausblick auf die Neuerungen durch das Kapitalanlagegesetzbuch Am veröffentlichte das Bundesministerium für Finanzen den Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der RL 2011/61/ EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds ( AIFM-Richtlinie ). 39 Das AIFM-Umsetzungsgesetz sieht insbes. die Aufhebung des InvG und die Einführung eines Kapitalanlagegesetzbuchs ( KAGB ) vor, das zukünftig den Rechtsrahmen für sämtliche Investmentfonds darstellen soll. Im Zuge der Einführung des KAGB sind umfangreiche Änderungen, insbes. im Hinblick auf die für Rechnung Sonstiger Investmentvermögen erwerbbaren Vermögensgegenstände vorgesehen ( 216 ff. KAGB-E). So soll in Zukunft der Erwerb nicht börsennotierter Unternehmensbeteiligungen für Rechnung Sonstiger Investmentvermögen nicht mehr zulässig sein. Die Verfolgung von Private-Equity-Strategien ist nach dem derzeitigen Entwurf allein geschlossenen Spezialfonds möglich. 40 Eine Auswirkung auf die Sonstigen Investmentvermögen hätte auch die Abschaffung der Fondskategorie der offenen Immobilienfonds. Der Diskussionsentwurf sieht Immobilienfonds lediglich als geschlossene Fonds vor. Der Erwerb von Anteilen an Immobilienfonds wäre daher für Rechnung Sonstiger Investmentvermögen grundsätzlich ausgeschlossen. In der aktuellen politischen Diskussion zeichnet sich jedoch ein Trend zum Fortbestand der Fondskategorie der offenen Immobilienfonds, jedenfalls im Spezialfondsbereich, ab. Vor dem Hintergrund des erst jüngst angepassten Regelwerks bzgl. der Rückgabe von Anteilen an offenen Immobilien-Publikumsfonds und der Bedeutung der Assetklasse für Privatanleger bestehen realistische Aussichten auf den Erhalt des offenen Immobilien-Publikumsfonds. Dies hätte zur Folge, dass die Möglichkeit der Investition in offene Immobilien-Publikumsfonds auch für Rechnung Sonstiger Investmentvermögen bestehen bliebe. Die dritte wesentliche vorgesehene Restriktion ist die Abschaffung der Möglichkeit der Investition in Single- Hedgefonds. Die bisher bestehende Hedgefonds-Quote von 30 % wird ersatzlos gestrichen. Die Investition von Privatanlegern in Hedgefonds soll in Zukunft allein über Dach-Hedgefonds möglich sein, da nur hier gewährleistet sei, dass Privatanlegern der Risikogehalt der Anlage bewusst ist. 41 Keine Änderungen sieht der Entwurf hinsichtlich der Aufnahme kurzfristiger Kredite vor. Auch die Möglichkeit der Beschränkung der Anteilrücknahme soll beibehalten bleiben. Die Übergangsregelung für die Anwendung des eingeschränkten Kreises der zulässigen Vermögensgegenstände findet sich in 317 KAGB-E. Danach sollen bereits erworbene Anteile an offenen Immobilienfonds, Anteile an Hedgefonds und Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen auch nach Inkrafttreten des KAGB weiterhin im Fondsvermögen gehalten werden dürfen. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Sonstigen Investmentvermögen nach dem derzeitigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens auch in Zukunft die flexibelste Fondskategorie im Publikumsfondsbereich bleiben. Dies gilt insbes. vor dem Hin- 36 Vergleichbare Regelungen finden sich zudem in den 90d Abs. 2, 116 S. 1 InvG. 37 BT-Drs. 16/5576, S. Fischer, in: Berger/ Steck/ Lübbehüsen (Hrsg.), InvG, 2010, 90; Rn Diskussionsentwurf des BMF zum AIFM-Umsetzungsgesetz vom , abrufbar unter (Abruf: ) ff. KAGB-E. 41 Diskussionsentwurf des BMF zum AIFM-Umsetzungsgesetz vom (Fn. 39), S. 455.

8 Powered by TCPDF ( Seite 393 tergrund, dass Hedgefonds-Anteile künftig ausschließlich als Spezialfondsanteile von professionellen Investoren i. S. d. MiFID- Richtlinie erworben werden können. Gleichwohl schränkt der Gesetzesentwurf ohne Not den Kreis der erwerbbaren Vermögensgegenstände ein, wodurch die Sonstigen Investmentvermögen erheblich an Attraktivität verlieren und der Abstand zu den Teil-II-Fonds vergrößert wird. Zusammenfassung 1. Das Sonstige Sondervermögen stellt in seiner derzeitigen Ausgestaltung eine dem Teil-II-Fonds prinzipiell ebenbürtige Fondskategorie dar. Vorteile ergeben sich v. a. beim Einsatz in Deutschland, da hier zum einen ein zeitlicher Vorsprung besteht und zum anderen die Regelwerke für die Anlage inländischer institutioneller Investoren häufig auf die Vorgaben des InvG zugeschnitten sind. 2. Die flexibleren Anlagemöglichkeiten für Teil-II-Fonds wirken sich für den Vertrieb in Deutschland nur sehr eingeschränkt aus, da infolge der Verwaltungspraxis der BaFin eine weitgehende Beschränkung auf die Vermögensgegenstände des InvG gegeben ist und die Anlagegrenzen des 90h Abs. 4 S. 1 (Private-Equity-Grenze i. H. v. 20 %) und 90h Abs. 5 S. 1 InvG (Anlagegrenze für Edelmetalle, Derivate außerhalb von 51 Abs. InvG und unverbriefte Darlehensforderungen) zu beachten sind. 3. Vorteile bestehen ferner für die Sonstigen Sondervermögen im Bereich der Master-Feeder-Konstruktionen, da diese bei den Teil-II-Fonds den alternativen und damit in Deutschland nicht zum öffentlichen Vertrieb zugelassenen Fonds vorbehalten sind. 4. Vergleichbare Vorgaben finden sich in Bezug auf die Aufnahme kurzfristiger Kredite. Durch die recht flexiblen Ausgestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Einschränkung der Anteilsrücknahme liegt in dieser Hinsicht kein wesentlicher Nachteil für Initiatoren Sonstiger Sondervermögen. 5. Eindeutig flexibler sind Teil-II-Fonds im Hinblick auf den Kreis der zulässigerweise erwerbbaren Vermögensgegenstände. Dieser Zustand wird sich signifikant verschlechtern, wenn das KAGB in der derzeit diskutierten Form Gesetz werden sollte. Infolge des Wegfalls der Möglichkeit der Investition in nicht börsennotierte Unternehmensbeteiligungen und Hedgefonds dürfte die Fondskategorie der Sonstigen Sondervermögen gegenüber derjenigen der Teil-II-Fonds uneinholbar ins Hintertreffen geraten, was einen Abfluss von Fondsvolumina nach Luxemburg zur Folge haben dürfte. Für finanzaktive vermögende Privatanleger, die künftig als qualifizierte Investoren i. S. d. 1 Abs. 67 KAGB E qualifizieren, bietet sich unter dem neuen Recht zwar die Möglichkeit, Spezialfondsanteile zu erwerben. Für den klassischen Privatanleger bedeuten die geplanten Änderungen hingegen einen erheblichen Verlust von Anlagemöglichkeiten. Autoren Dr. Carsten Fischer, LL.M. (Eur.), RA, ist Partner bei der Rechtsanwaltssozietät Dechert LLP in Frankfurt a. M. Sein Beratungsschwerpunkt umfasst neben allgemeinem Investment-, Bank- und Versicherungsaufsichtsrecht insbes. die Begleitung von Fondsinitiatoren bei der Auflage maßgeschneiderter Fondslösungen. Dr. Till Friedrich, RA, ist Mitarbeiter bei der Rechtsanwaltssozietät Dechert LLP in Frankfurt a. M. Seine Tätigkeit umfasst insbes. die Strukturierung von Investmentvermögen in Deutschland und Luxemburg.

Konsultation 9/2008. Stellungnahme von: LRI Invest S.A., Munsbach/Luxembourg. Ansprechpartner: Christian Schlicht und Stefan Ludes

Konsultation 9/2008. Stellungnahme von: LRI Invest S.A., Munsbach/Luxembourg. Ansprechpartner: Christian Schlicht und Stefan Ludes Konsultation 9/2008 Stellungnahme zum Entwurf des Rundschreibens 9/2008 (WA) Anwendungsbereich des Investmentgesetzes nach 1 Satz 1 Nr. 3 InvG (Gz: WA 41 WP 2136 2008/0001) Stellungnahme von: LRI Invest

Mehr

Konsultation 9/2008. Stellungnahme von: ALFI, Association of the Luxembourg Fund Industry. Ansprechpartner: Susanne Weismüller

Konsultation 9/2008. Stellungnahme von: ALFI, Association of the Luxembourg Fund Industry. Ansprechpartner: Susanne Weismüller Konsultation 9/2008 Stellungnahme zum Entwurf des Rundschreibens 9/2008 (WA) Anwendungsbereich des Investmentgesetzes nach 1 Satz 1 Nr. 3 InvG (Gz: WA 41 WP 2136 2008/0001) Stellungnahme von: ALFI, Association

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Unternehmens- und Kapitalmarktrecht Teil 7

Unternehmens- und Kapitalmarktrecht Teil 7 Unternehmens- und Kapitalmarktrecht Teil 7 Universität Hamburg, WS 2012/2013 von Rechtsanwalt Dr. Ingo Janert Dr. Ingo Janert, 2012 1. Bedeutung und rechtliche Grundlagen des Investmentrechts a. Investmentfonds

Mehr

Investmentfonds. nur für alle. IHr fonds-wegweiser

Investmentfonds. nur für alle. IHr fonds-wegweiser Investmentfonds. nur für alle. IHr fonds-wegweiser DAs sind FonDs Welche FonDs gibt es? Investmentfonds sammeln das Geld vieler Einzelner in einem Topf und legen es in verschiedene Werte an. Das können

Mehr

AIFM-Richtlinie Grundsatzfragen der Umsetzung in Österreich und Deutschland. AIF: Auswirkungen auf Investmentfonds und Versicherungen

AIFM-Richtlinie Grundsatzfragen der Umsetzung in Österreich und Deutschland. AIF: Auswirkungen auf Investmentfonds und Versicherungen AIFM-Richtlinie Grundsatzfragen der Umsetzung in Österreich und Deutschland AIF: Auswirkungen auf Investmentfonds und Versicherungen Martin Bruckner, Allianz Investmentbank AG Dr. Armin Kammel, LL.M.,

Mehr

Neuregelung des Rechtsrahmens für Fonds in Deutschland

Neuregelung des Rechtsrahmens für Fonds in Deutschland Juli 2012 Neuregelung des Rechtsrahmens für Fonds in Deutschland BMF nutzt Umsetzung der AIFMD zu grundlegender Neuregelung Entwurf des Kapitalanlagegesetzbuches bringt einheitlichen und umfassenden Regulierungsrahmen

Mehr

UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH

UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH Jahres- und Halbjahresbericht sowie wesentliche Anlegerinformationen können bei UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos

Mehr

Legal Update Bank- und Kapitalmarktrecht 12.12.2012

Legal Update Bank- und Kapitalmarktrecht 12.12.2012 Legal Update Bank- und Kapitalmarktrecht 12.12.2012 Das Bundeskabinett hat am 12.12.2012 den mit Spannung erwarteten Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der AIFM-Richtlinie beschlossen. Dabei hat das Kabinett

Mehr

HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH Hamburg

HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH Hamburg HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH Hamburg Wichtige Mitteilung an unsere Anleger Änderung der Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen für die Sondervermögen Active DSC Opportunity und Active

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Das neue Kapitalanlagegesetzbuch Der Countdown läuft für die Fondsbranche! 08.07.2013

Das neue Kapitalanlagegesetzbuch Der Countdown läuft für die Fondsbranche! 08.07.2013 Legal Update Bank- und Kapitalmarktrecht Das neue Kapitalanlagegesetzbuch Der Countdown läuft für die Fondsbranche! 08.07.2013 Am 22.07.2013 tritt das vom Bundestag am 16. und 17. Mai 2013 verabschiedete

Mehr

Investmentfonds. Christina Merres

Investmentfonds. Christina Merres Investmentfonds Christina Merres 1 Gliederung: 1. Was sind Investmentfonds? 1.1 Definition Investmentfonds 2. Unterscheidung von Investmentgesellschaften 2.1 Deutsche Investmentgesellschaften 2.2 Ausländische

Mehr

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung GZ: WA 41-Wp 2137-2013/0204 Vorblatt A. Problem und Ziel Beim Erlass der auf dem Kapitalanlagegesetzbuch basierenden Verordnung über Risikomanagement

Mehr

Stellungnahme des Bundesverbandes Alternative Investments e.v. (BAI) zum

Stellungnahme des Bundesverbandes Alternative Investments e.v. (BAI) zum Stellungnahme des Bundesverbandes Alternative Investments e.v. (BAI) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Mehr

BlackRock Asset Management Deutschland AG München

BlackRock Asset Management Deutschland AG München BlackRock Asset Management Deutschland AG München Änderung der Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen des folgenden richtlinienkonformen Sondervermögens: Fondsnamen ishares Markit iboxx Liquid

Mehr

Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz

Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge (AWi) Ausgabe 1. September 2014 Gestützt auf Art. 8 der Statuten der Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

1. Risikohinweis für Investmentunternehmen für Wertpapiere und Investmentunternehmen für andere Werte

1. Risikohinweis für Investmentunternehmen für Wertpapiere und Investmentunternehmen für andere Werte Wegleitung Erstellung des Risikohinweises 1. Risikohinweis für Investmentunternehmen für Wertpapiere und Investmentunternehmen für andere Werte Nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über Investmentunternehmen

Mehr

Nachhaltigkeits-Check

Nachhaltigkeits-Check Nachhaltigkeits-Check Name: UniImmo Europa ISIN: DE0009805515 Emittent: Union Investment Wertpapierart / Anlageart Offener Immobilienfonds: Als Inhaber eines Investmentzertifikats ist man Miteigentümer

Mehr

2.5 Fondsarten LF 14. 2.5.1 Offene Investmentvermögen und Anteilklassen für unterschiedliche LF 11. u Situation

2.5 Fondsarten LF 14. 2.5.1 Offene Investmentvermögen und Anteilklassen für unterschiedliche LF 11. u Situation 2.5 Fondsarten 241 2.5 Fondsarten 2.5.1 Offene und Anteilklassen für unterschiedliche Anlegerkreise u Situation Herr Neumann vermittelt zukünftig offene einer neuen Kapitalverwaltungsgesellschaft. Vor

Mehr

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München ANFORDERUNGEN VON DEUTSCHEN INSTITUTIONELLEN INVESTOREN AKTUELLE RECHTLICHE UND STEUERLICHE ENTWICKLUNGEN Infrastructure Investment

Mehr

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.

Mehr

Update Investmentfonds

Update Investmentfonds Update Investmentfonds 13. Mai 2015 Loan originating AIFs Darlehensvergabe durch Investmentvermögen Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Schreiben vom 12. Mai 2015 ihre Verwaltungspraxis

Mehr

ANLAGEVERORDNUNG UND INVESTMENTSTEUERREFORM

ANLAGEVERORDNUNG UND INVESTMENTSTEUERREFORM ANLAGEVERORDNUNG UND INVESTMENTSTEUERREFORM Bödecker Ernst & Partner Steuerberater. Rechtsanwälte 22.06.2015 www.bepartners.pro AGENDA STEUER INVESTMENT- ANLAGE- VERORDNUNG FAZIT 2 INVESTMENTSTEUERREFORM

Mehr

BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbh Frankfurt am Main

BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbh Frankfurt am Main BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbh Frankfurt am Main An die Anleger des Sondervermögens MPF Orthos, ISIN DE000A0M8G91 Bekanntmachung der Änderung Besonderen Vertragsbedingungen Das Sondervermögen

Mehr

Fragen und Antworten zur Sicherheit von Geldanlagen

Fragen und Antworten zur Sicherheit von Geldanlagen S Finanzgruppe Fragen und Antworten zur Sicherheit von Geldanlagen Informationen für die Kunden der Sparkassen-Finanzgruppe Im Zusammenhang mit der internationalen Finanzmarktkrise stellen sich Kunden

Mehr

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München 4. Funds Forum Frankfurt 29. April 2010 Dr. Andreas Rodin AKTUELLE ENTWICKLUNGEN DER RAHMENBEDINGUNGEN FÜR REAL ESTATE PRIVATE

Mehr

Fragen und Antworten zur Sicherheit von Geldanlagen

Fragen und Antworten zur Sicherheit von Geldanlagen S Finanzgruppe Fragen und Antworten zur Sicherheit von Geldanlagen Informationen für die Kunden der Sparkassen-Finanzgruppe Im Zusammenhang mit der internationalen Finanzmarktkrise stellen sich Kunden

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Informationen für Wealth Manager: www.private-banking-magazin.de

Informationen für Wealth Manager: www.private-banking-magazin.de Trotz Niedrigzinsen Kaum ein Deutscher mag Aktien Ein Großteil der deutschen Sparer rechnet damit, dass die niedrigen Zinsen für die nächsten Jahre bleiben. Das ist aber kein Grund für sie, ihr Geld vom

Mehr

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München 3. Funds Forum Frankfurt 14. Mai 2009 Patricia Volhard EU-RICHTLINIE ZUR REGULIERUNG VON MANAGERN ALTERNATIVER INVESTMENT FONDS

Mehr

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Zweites Gesetz zur Änderung des UWG Das Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG

Mehr

TRUST-WirtschaftsInnovationen GmbH

TRUST-WirtschaftsInnovationen GmbH Investmentfonds Die Nadel im Heuhaufen suchen & finden. Es gibt "offene" und "geschlossene" Investmentfonds. Bei offenen Fonds können jederzeit weitere Anteile ausgegeben werden, hingegen bei geschlossenen

Mehr

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

So erwirtschaften Sie deutlich mehr [Rendite mit Ihren Investmentfonds!

So erwirtschaften Sie deutlich mehr [Rendite mit Ihren Investmentfonds! So erwirtschaften Sie deutlich mehr [Rendite mit Ihren Investmentfonds! Starke Kurseinbrüche an den Aktienmärkten Warum große Verluste ein Problem sind 10 % Verlust /? % Gewinn 20 % Verlust /? % Gewinn

Mehr

apo Vario Zins Plus (ISIN: DE0005324222 / WKN: 532422) Umstellung der Vertragsbedingungen auf das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

apo Vario Zins Plus (ISIN: DE0005324222 / WKN: 532422) Umstellung der Vertragsbedingungen auf das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) apo Vario Zins Plus (ISIN: DE0005324222 / WKN: 532422) Umstellung der Vertragsbedingungen auf das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ist am 22. Juli 2013 in Kraft getreten

Mehr

DekaBank Deutsche Girozentrale (Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts)

DekaBank Deutsche Girozentrale (Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts) DekaBank Deutsche Girozentrale (Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts) - im Folgenden auch DekaBank, Bank oder Emittentin und zusammen mit ihren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften auch DekaBank-Gruppe

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

TOP SELECT PLUS Newsletter Nr.2

TOP SELECT PLUS Newsletter Nr.2 TOP SELECT PLUS Newsletter Nr.2 Anspruch und Wirklichkeit - TOP SELECT PLUS Montag, 4. Juni 2012 Vermögensverwaltungen gibt es wie Sand am Meer. Darunter befinden sich solche, die ihrem Namen alle Ehre

Mehr

Frauen-Männer-Studie 2012 der DAB Bank Männer und Frauen liefern sich ein Kopf-an-Kopf-Rennen

Frauen-Männer-Studie 2012 der DAB Bank Männer und Frauen liefern sich ein Kopf-an-Kopf-Rennen Frauen-Männer-Studie 2012 der DAB Bank Männer und Frauen liefern sich ein Kopf-an-Kopf-Rennen Die DAB Bank hat zum fünften Mal das Anlageverhalten von Frauen und Männern umfassend untersucht. Für die Frauen-Männer-Studie

Mehr

Nachtrag Nr. 6 vom 2. September 2011. Zertifikate NATIXIS STRUCTURED PRODUCTS LIMITED

Nachtrag Nr. 6 vom 2. September 2011. Zertifikate NATIXIS STRUCTURED PRODUCTS LIMITED Nachtrag Nr. 6 vom 2. September zum BASISPROSPEKT vom 9. Februar für Zertifikate bezogen auf Aktien/Indizes/Investmentfonds/Währungen/Rohstoffe/Aktienbaskets/eine Auswahl an Aktien/Indexbaskets/Fondsbaskets

Mehr

Das neue Investmentgesetz in Deutschland

Das neue Investmentgesetz in Deutschland Am 1. Januar 2004 trat das Investmentmodernisierungsgesetz in Deutschland in Kraft. Zentrale Bestandteile sind das Investmentgesetz und das Investmentsteuergesetz, die das bislang für deutsche Fonds geltende

Mehr

An die Inhaber von deutschen Anteilen des Fonds Commun de Placement EasyETF S&P 500

An die Inhaber von deutschen Anteilen des Fonds Commun de Placement EasyETF S&P 500 Paris, den 8. August 2013 An die Inhaber von deutschen Anteilen des Fonds Commun de Placement EasyETF S&P 500 Sehr geehrte Damen und Herren, Sie sind Inhaber von Anteilen des Fonds Commun de Placement

Mehr

Zu 2 Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften:

Zu 2 Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften: Begründung Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (Derivateverordnung

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Investmentfonds im Börsenhandel Wie Sie den passenden Fonds finden und geschickt kaufen.

Investmentfonds im Börsenhandel Wie Sie den passenden Fonds finden und geschickt kaufen. 1 Investmentfonds im Börsenhandel Wie Sie den passenden Fonds finden und geschickt kaufen. 8. Januar 20015 Edda Vogt, Deutsche Börse AG, Cash & Derivatives Marketing 2 Themen 1. Eine vertraute Assetklasse:

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

Beilage zum Bericht des Kommunal-Ausschusses, Ltg.-1199/A-1/93-2012 ANTRAG

Beilage zum Bericht des Kommunal-Ausschusses, Ltg.-1199/A-1/93-2012 ANTRAG Beilage zum Bericht des Kommunal-Ausschusses, Ltg.-1199/A-1/93-2012 ANTRAG des Abgeordneten Mag. Riedl zum Antrag der Abgeordneten Mag. Schneeberger, Mag. Leichtfried u.a., betreffend Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes,

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München. MEAG FairReturn (ISIN Anteilklasse A: DE000A0RFJ25 ISIN Anteilklasse I: DE000A0RFJW6)

MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München. MEAG FairReturn (ISIN Anteilklasse A: DE000A0RFJ25 ISIN Anteilklasse I: DE000A0RFJW6) MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München MEAG FairReturn (ISIN Anteilklasse A: DE000A0RFJ25 ISIN Anteilklasse I: DE000A0RFJW6) Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen Alle nachfolgend

Mehr

BEKANNTMACHUNG der Allianz Global Investors Kapitalanlagegesellschaft mbh. Wichtige Mitteilung und Erläuterungen für die Anteilinhaber

BEKANNTMACHUNG der Allianz Global Investors Kapitalanlagegesellschaft mbh. Wichtige Mitteilung und Erläuterungen für die Anteilinhaber Wichtige Hinweise für österreichische Anleger am Ende dieser Bekanntmachung BEKANNTMACHUNG der Allianz Global Investors Kapitalanlagegesellschaft mbh Wichtige Mitteilung und Erläuterungen für die Anteilinhaber

Mehr

Pioneer Investments Substanzwerte

Pioneer Investments Substanzwerte Pioneer Investments Substanzwerte Wahre Werte zählen mehr denn je In turbulenten Zeiten wollen Anleger eines: Vertrauen in ihre Geldanlagen. Vertrauen schafft ein Investment in echten Werten. Vertrauen

Mehr

Entwurf eines FAQ zur Anlage von Eigenmitteln gemäß 25 Abs. 7 KAGB

Entwurf eines FAQ zur Anlage von Eigenmitteln gemäß 25 Abs. 7 KAGB Entwurf eines FAQ zur Anlage von Eigenmitteln gemäß 25 Abs. 7 KAGB Einführung Nach 25 Abs. 7 KAGB hat eine Kapitalverwaltungsgesellschaft ihre Eigenmittel entweder in liquiden Mitteln zu halten oder in

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Lernmodul Preisbildung. Lernmodul Preisbildung

Lernmodul Preisbildung. Lernmodul Preisbildung Lernmodul Preisbildung Lernmodul Preisbildung Preisbildung an Wertpapierbörsen Anleger handeln, also kaufen oder verkaufen, an den Wertpapierbörsen Aktien, Investmentfonds und andere börsengehandelte Wertpapiere

Mehr

Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 -

Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 - Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 - Börse München INHALT I. Abschnitt: Organisation 1 Träger 2 Organe 3 Mitgliedschaft, Vorsitz und Amtszeit des Freiverkehrsausschusses

Mehr

Entdecke das Investier in Dir! Mit einem Fondssparplan von Union Investment. Start

Entdecke das Investier in Dir! Mit einem Fondssparplan von Union Investment. Start Entdecke das Investier in Dir! Mit einem Fondssparplan von Union Investment Start Stellen Sie sich vor: Sie zahlen 10 Jahre monatlich 100, Euro in einen Sparplan ein (100 x 12 x 10 Jahre), so dass Sie

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Fragen Übung 14, 17.7.2013

Fragen Übung 14, 17.7.2013 Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Steuerliche Aspekte der Anlage in Hedgefonds

Steuerliche Aspekte der Anlage in Hedgefonds Steuerliche Aspekte der Anlage in Hedgefonds Deutsche StiftungsAkademie Expertenworkshop: Vermögensanlage für Stiftungen 30. September 2005 Wissenschaftszentrum Bonn Pöllath + Partner 1 Dr. Andreas Richter,

Mehr

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH)

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH) Was bedeutet REACH? REACH ist die EG-Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registration, Evaluation, Authorization and Restriction of CHemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Mit dieser

Mehr

MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München. MEAG RealReturn (ISIN: DE000A0HMMW7)

MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München. MEAG RealReturn (ISIN: DE000A0HMMW7) MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München MEAG RealReturn (ISIN: DE000A0HMMW7) Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen Alle nachfolgend aufgeführten Änderungen wurden von der Bundesanstalt

Mehr

Inhalt. IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung

Inhalt. IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung Inhalt 1. Ziele des Standards im Überblick... 2 2. Definitionen... 3 3. Anwendungsbereich... 5 4. Negativabgrenzung... 6 5. Wesentliche Inhalte... 7 6. Beispiel... 8 www.boeckler.de August 2014 1/8 1.

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

ALTE LEIPZIGER Trust Investment-Gesellschaft mbh Alte Leipziger-Platz 1, 61440 Oberursel

ALTE LEIPZIGER Trust Investment-Gesellschaft mbh Alte Leipziger-Platz 1, 61440 Oberursel ALTE LEIPZIGER Trust Investment-Gesellschaft mbh Alte Leipziger-Platz 1, 61440 Oberursel Veröffentlichung der Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen des Sondervermögens AL Trust Aktien Deutschland

Mehr

Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur

Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur KRÜMMEL & KOLLEGEN Rosenthaler Str. 39 D-16540 Hohen Neuendorf Telefon: 03303.29 75 05 Fax: 03303.29 75 06 info@limited-partner.de www.limited-partner.de Einleitung

Mehr

Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009

Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Makler FAKT Informationen im Überblick Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Vertriebskommunikation Herr/Frau E-Mail Mirko Oliver Sorge G_RUVFAKT@ruv.de Allgemeine Informationen zum Geldwäschegesetz Am 21.

Mehr

Richtlinie betr. Kotierung von Standard-Optionen

Richtlinie betr. Kotierung von Standard-Optionen Richtlinie Richtlinie betr. Regl. Grundlage Art. 29 KR (revidierte Fassung 2000) und Art. 46 KR (revidierte Fassung 2002) Beschluss vom 18. Dezember 2002 und 29. Oktober 2008 Inkraftsetzung am 1. März

Mehr

ETF (Exchange Traded Fund)

ETF (Exchange Traded Fund) Bridgeward Ltd. Consultants ETF (Exchange Traded Fund) Einfach Transparent Fair Neue Chancen für attraktive Investments ETF/ETI Seite 2 Allgemein ETF / ETI Exchange Traded Fund / Exchange Traded Investment

Mehr

Lebensversicherung. http://www.konsument.at/cs/satellite?pagename=konsument/magazinartikel/printma... OBJEKTIV UNBESTECHLICH KEINE WERBUNG

Lebensversicherung. http://www.konsument.at/cs/satellite?pagename=konsument/magazinartikel/printma... OBJEKTIV UNBESTECHLICH KEINE WERBUNG Seite 1 von 6 OBJEKTIV UNBESTECHLICH KEINE WERBUNG Lebensversicherung Verschenken Sie kein Geld! veröffentlicht am 11.03.2011, aktualisiert am 14.03.2011 "Verschenken Sie kein Geld" ist der aktuelle Rat

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Homebanking-Abkommen

Homebanking-Abkommen Homebanking-Abkommen Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v., Bonn, Bundesverband deutscher Banken e.v., Köln, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.v., Bonn Deutscher

Mehr

Wichtige Mitteilung für die Anteilinhaber des Gemischten Sondervermögens VILICO Global Select (WKN: A0MKRD / ISIN: DE000A0MKRD0)

Wichtige Mitteilung für die Anteilinhaber des Gemischten Sondervermögens VILICO Global Select (WKN: A0MKRD / ISIN: DE000A0MKRD0) SGSS Deutschland Kapitalanlagegesellschaft mbh Apianstraße 5, 85774 Unterföhring (Amtsgericht München, HRB 169 711) Wichtige Mitteilung für die Anteilinhaber des Gemischten Sondervermögens VILICO Global

Mehr

Marktstudie Kurzfassung Offene Immobilienfonds mit Domizil in Deutschland

Marktstudie Kurzfassung Offene Immobilienfonds mit Domizil in Deutschland Marktstudie Kurzfassung Offene Immobilienfonds mit Domizil in Deutschland Robert Morgner & Thomas Wild Tel.: 0371/6 51 38 36 Kanzlei für Vermögensplanung Fax: 0371/6 51 38 37 Fürstenstr. 94 Email: info@vermoegenskanzlei.info

Mehr

DirektAnlageBrief Der Themendienst für Journalisten. Ausgabe 15: April 2011. Inhaltsverzeichnis

DirektAnlageBrief Der Themendienst für Journalisten. Ausgabe 15: April 2011. Inhaltsverzeichnis DirektAnlageBrief Der Themendienst für Journalisten Ausgabe 15: April 2011 Inhaltsverzeichnis 1. In aller Kürze: Summary der Inhalte 2. Zahlen und Fakten: Frauen-Männer-Studie 2009/2010 3. Aktuell/Tipps:

Mehr

DerBBBankChanceUnion(zukünftigBBBankDynamikUnion)ist

DerBBBankChanceUnion(zukünftigBBBankDynamikUnion)ist Produktinformation, Stand: 31.Dezember2014, Seite 1 von 4 BBBankChanceUnion(zukünftigBBBankDynamikUnion) InternationalerDachfonds Risikoklasse: 1 geringesrisiko mäßigesrisiko erhöhtesrisiko hohesrisiko

Mehr

Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497

Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Baden-Württembergische Wertpapierbörse - Geschäftsführung - c/o Listing Department Börsenstraße 4 D-70174 Stuttgart Antrag auf Zulassung von Schuldverschreibungen

Mehr

Attraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH

Attraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH Attraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH Was wollen die meisten Sparer und Anleger? à Vermögen aufbauen à Geld so anlegen, dass es rentabel, besichert und kurzfristig wieder verfügbar ist Die

Mehr

Was ist clevere Altersvorsorge?

Was ist clevere Altersvorsorge? Was ist clevere Altersvorsorge? Um eine gute Altersvorsorge zu erreichen, ist es clever einen unabhängigen Berater auszuwählen Angestellte bzw. Berater von Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften und

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Dies ist eine Mitteilung welche im Sinne des 42a Absatz 3 InvG den Anlegern unverzüglich zu übermitteln ist.

Dies ist eine Mitteilung welche im Sinne des 42a Absatz 3 InvG den Anlegern unverzüglich zu übermitteln ist. Dies ist eine Mitteilung welche im Sinne des 42a Absatz 3 InvG den Anlegern unverzüglich zu übermitteln ist. IPConcept Fund Management S.A. 4, rue Thomas Edison L-1445 Luxemburg-Strassen Handelsregister:

Mehr

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de

Mehr

Der Schutz von Patientendaten

Der Schutz von Patientendaten Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert

Mehr

Abacus GmbH Mandanten-Informationen

Abacus GmbH Mandanten-Informationen Abacus GmbH Mandanten-Informationen Wir wünschen schöne Ostern und dass Ihre Geldanlagen schöne Eierchen ins Körbchen legen. Wenn nicht, dann gibt s hier eine Alternative Thema: Neu: vermögensverwaltende

Mehr