Aktuelle Rechtsprechung (März 2014)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Aktuelle Rechtsprechung (März 2014)"

Transkript

1 Aktuelle Rechtsprechung (März 2014) Inhaltsverzeichnis: Wirtschaftsrecht Einscannen und Speichern von Personalausweisen unzulässig Verwendung des Namens eines Nichtgesellschafters in der Firma einer GmbH Fristwahrung: Vertrauen auf Postzustellung am folgenden Werktag Wechselseitige Ausschließungsklagen von Gesellschaftern Rechtsschutzversicherung: BGH erlaubt Anwaltsempfehlung mittels Anreizsystem Schwierige Erlangung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis im Eilverfahren Unzulässiger Haftungsausschluss durch Auktionshaus Mitteilung der Änderung der Bezugsberechtigung für Unfallversicherung BGH zur Auskunftspflicht des AG-Vorstandes im Rahmen einer Hauptversammlung Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz EuGH: UWG gilt auch für gemeinnützige Einrichtungen Irreführende Bezeichnungen "Factory Outlet" und "Outlet" Unzulässige Telefaxanfrage zur Erhebung von Geschäftszahlen Nutzungsrecht geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen einer Universität Kostentragung bei rechtsgrundloser Abgabe einer Unterlassungserklärung BGH erweitert Schutzbereich urheberrechtlicher Unterlassungsansprüche Rechtsmissbräuchliche Serienabmahnung wegen Verstößen gegen Impressumspflicht Arbeits- und Sozialrecht Generalquittung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kein Mitbestimmungsrecht bei Festlegung des Rosenmontags als normalem Arbeitstag Fotos von krankgeschriebenem Arbeitnehmer bei Vortäuschungsverdacht Sturz beim Skifahren anlässlich Werbeveranstaltung kein Arbeitsunfall Weihnachtsgeld: Unklarer Freiwilligkeitsvorbehalt Betriebsrat: Nachtzuschlag ohne Nachtarbeit Keine "Heilung" einer einmal verwirklichten Diskriminierung Abgrenzung von Arbeits- und Werkvertrag Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens bei Verdacht einer Straftat 1/24

2 EDV- und Onlinerecht Unternehmer haftet für Werbung auf privater Facebook-Seite seines Mitarbeiters Verpflichtung eines Arbeitnehmers zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte Haftung von Wikipedia für ehrverletzende Fremdinhalte Feststellung eines Softwarefehlers im Zivilprozess Anwaltsvertrag als Fernabsatzvertrag? Sperrung einer Telefaxnummer bei rechtswidriger Rufnummernnutzung Keine vorzeitige Beendigung einer ebay-auktion wegen vermuteten Mangels Bank-, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht Insolvenzanfechtung bei Zahlungen von fremdem Konto Pfändungsschutzkonto erlischt nicht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens Pfändung fingierter Vergütungsansprüche Mietrecht Teilweise erschwerte und erleichterte Kündigungsbedingungen in unwirksamen AGB Vorsicht bei außerplanmäßiger Mieterhöhung bei langfristigem Mietverhältnis Baurecht Verjährungshemmung durch Mahnbescheid Kein Urkundenprozess bei fehlender Werkabnahme Unwirksamkeit einer Klausel über die Ablösung eines Sicherheitseinbehalts Anscheinsbeweis bei Brand nach gefährlichen Dachdeckerarbeiten Recht der freien Berufe Bindung des Apothekers an konkrete ärztliche Verordnung Verkehrsrecht Mithaftung bei Parken in zweiter Reihe Steuerrecht Übernahme von Bußgeldern als Arbeitslohn Schlechte Chancen für Kursangebot "Meditativer Tanz" Steuerbefreite ehrenamtliche Vorstandstätigkeit für Versorgungswerk Erbschaftssteuervergünstigung für Betriebsvermögen gilt auch für Rechtsnachfolger des verstorbenen Erben 2/24

3 Wirtschaftsrecht Einscannen und Speichern von Personalausweisen unzulässig Das Verwaltungsgericht Hannover untersagte einem Logistikdienstleister, der auf seinem Betriebsgelände ständig mehrere tausend Kraftfahrzeuge lagert, und bei dem täglich insbesondere von Fahrern von Speditionen eine Vielzahl von Fahrzeugen abgeholt werden, die Personalausweise der Abholer "aus Sicherheitsgründen" einzuscannen und auf dem Firmencomputer zu speichern. Nach dem Personalausweisgesetz ist der Personalausweis ein Identifizierungsmittel, das der Inhaber vorlegt und vorzeigt, um sich auszuweisen. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers ist jedoch das unbeschränkte Erfassen der Daten, also auch das Einscannen und Speichern durch ein Unternehmen, untersagt. Ob ein konkreter Anlass für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Verwendung der Daten vorliegt, ist dabei unerheblich. Die Datenschutzbehörde war somit berechtigt, diese Betriebspraxis zu untersagen. Urteil des VG Hannover vom A 5342/11 ArbuR 2014, 41 Verwendung des Namens eines Nichtgesellschafters in der Firma einer GmbH Nach dem seit 1998 liberalisierten Firmenrecht werden Unternehmern größere Wahlmöglichkeiten bei der Bildung aussagekräftiger und werbewirksamer Firmennamen eingeräumt. So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe einer GmbH zugebilligt, einen Familiennamen als Firmenbestandteil zu führen, den keiner ihrer Gesellschafter trägt. Ausreichend ist lediglich, dass ein hinreichender Unternehmensbezug besteht, der beispielsweise darin liegen kann, dass die GmbH an einer Gesellschaft mittelbar beteiligt ist, die diesen Namen als Firmenbestandteil führt. Lässt sich demnach der Namensbezug aus einer wirtschaftlichen Verflechtung oder aus der Unternehmensgeschichte herleiten, liegt durch die Wahl des Firmennamens keine Irreführung des Geschäftsverkehrs vor. Beschluss des OLG Karlsruhe vom Wx 86/13 GmbHR 2014, 142 Fristwahrung: Vertrauen auf Postzustellung am folgenden Werktag Versäumt ein Verfahrensbeteiligter eine vom Gericht oder einer Behörde gesetzte Frist oder einen Termin, kann die Wirkung der Versäumnis auf Antrag durch die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass den Betroffenen bei der Versäumnis der Frist kein Verschulden trifft. Der Bundesgerichtshof hatte sich nun mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn eine Postsendung verloren geht oder verspätet ausgeliefert wird. Hierzu führt das Gericht aus: 3/24

4 Der Absender darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Geht eine Sendung verloren oder wird sie verspätet ausgeliefert, darf ihm dies nicht als Verschulden angerechnet werden. Weitere Vorkehrungen zur Fristwahrung, wie die Vorabübersendung als Telefax oder Nachfragen beim Empfänger, müssen in der Regel nicht ergriffen werden. Beschluss des BGH vom V ZB 187/12 IBR 2013, 716 jurispr-privbaur 2/2014, Anm. 4 Wechselseitige Ausschließungsklagen von Gesellschaftern Zwei Gesellschafter eines in Form einer GmbH & Co. KG betriebenen Verlages warfen sich wechselseitig - weitestgehend zu Recht - erhebliche Pflichtverletzungen vor und verlangten jeweils den Ausschluss des anderen. Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Ausschlussbegehren zurück. Haben die Pflichtverletzungen beider im Streit liegender Gesellschafter die Erheblichkeitsschwelle eines "wichtigen Grundes" überschritten, gibt es keinen Raum für eine Gewichtung der beiderseitigen Pflichtverletzungen mit dem Ergebnis, dass ein Gesellschafter den Ausschluss des anderen nicht verlangen kann. Bei - wie hier - beiderseits verwirklichten Ausschließungstatbeständen bleibt den Gesellschaftern vielmehr nur der Weg einer Klage auf Auflösung der Gesellschaft nach 133 HGB. Urteil des LG Frankfurt vom O 72/12 ZIP 2013, 2311 BB 2013, 2962 Rechtsschutzversicherung: BGH erlaubt Anwaltsempfehlung mittels Anreizsystem Rechtsschutzversicherungen haben ein wirtschaftliches Interesse daran, dass sich Versicherungsnehmer an bestimmte Rechtsanwaltskanzleien wenden, mit denen für den Versicherer kostengünstige Vergütungsvereinbarungen bestehen. Das Recht auf freie Anwaltswahl verbietet es aber, Versicherte zu zwingen, ausschließlich einen dieser Rechtsanwälte mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Schaffung von finanziellen Anreizen durch einen Versicherer in Bezug auf eine Anwaltsempfehlung dann nicht zu beanstanden ist, wenn die Entscheidung über die Auswahl des Rechtsanwalts beim Versicherungsnehmer liegt und die Grenze des unzulässigen psychischen Drucks nicht überschritten wird. So ist eine Vertragsklausel, die eine ansonsten für jeden Schadensfall vorgesehene Rückstufung in Höhe von jeweils maximal 150 Euro enthält, wenn der Versicherungsnehmer einen Anwalt aus dem Kreis der aktuell vom Versicherer empfohlenen Rechtsanwälte beauftragt, rechtlich nicht zu beanstanden. Urteil des BGH vom IV ZR 215/12 4/24

5 BB 2014, 75 VersR 2014, 98 Schwierige Erlangung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis im Eilverfahren Die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Sie kommt daher nur dann in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren spricht. Für das Verwaltungsgericht Bremen sind im Fall der Vorwegnahme der Hauptsache erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches zu stellen. Zulässig ist die Vorwegnahme der Hauptsache nur dann, wenn die Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, also wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Beschluss des VG Bremen vom V 259/13 JURIS online Unzulässiger Haftungsausschluss durch Auktionshaus Der Bundesgerichtshof erklärte folgende von einem Auktionshaus verwendete Haftungsausschlussklausel für unwirksam: a) Der Käufer kann gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängeln erheben. [ ] b) Die Haftung des Auktionshauses auf Schadensersatz für Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Auktionshaus fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. [ ] Ein derartiger Haftungsausschluss verstößt gegen die zwingende Vorschrift des 309 Nr. 7a BGB, wonach ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, unzulässig ist. Da sich die vom Auktionshaus verwendete Klausel dem Wortlaut nach uneingeschränkt auf den Haftungsausschluss aller Vermögens- und Personenschäden bezog, war sie insgesamt als unwirksam anzusehen. Hiervon profitierte der Ersteigerer einer angeblich antiken Buddha-Statue, die sich nachträglich als neuzeitliche Fälschung herausgestellt hatte. Der Ersteigerer konnte, nachdem seine Ansprüche gegen den Voreigentümer (Einlieferer) nicht zu realisieren waren, das Auktionshaus auf Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz der Gutachterkosten in Anspruch nehmen. Urteil des BGH vom VIII ZR 224/12 MDR 2013, 1389 NJW 2013, /24

6 Mitteilung der Änderung der Bezugsberechtigung für Unfallversicherung Hat ein Unternehmen für seine Mitarbeiter eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen in der vereinbart ist, dass für den Fall des Unfalltodes eines Mitarbeiters (versicherte Person) des Unternehmens die gesetzlichen Erben des Mitarbeiters bezugsberechtigt sind, soweit keine andere Bestimmung getroffen wurde, muss eine Mitteilung der Änderung der Bezugsberechtigung grundsätzlich gegenüber dem Versicherer erfolgen. Eine bloße Anzeige gegenüber dem Unternehmen ist nur dann ausreichend, wenn vereinbart wurde, dass das Unternehmen Änderungen der Bezugsberechtigung mit Wirkung auch für den Versicherer entgegennehmen kann. Hierauf kann sich ein Arbeitnehmer auch dann nicht verlassen, wenn ihm der Arbeitgeber ein entsprechendes Formular "Benennung des Bezugsberechtigten" zur Verfügung stellt und er darin eine andere Person (hier Lebensgefährtin) einträgt, der Arbeitgeber jedoch die (rechtzeitige) Weiterleitung an die Versicherung unterlässt. Es bleibt dann bei der ursprünglichen Bezugsberechtigung. Urteil des BGH vom IV ZR 243/12 VersR 2013, 1121 MDR 2013, 1034 BGH zur Auskunftspflicht des AG-Vorstandes im Rahmen einer Hauptversammlung Der Bundesgerichtshof hat sich erstmals ausführlich mit dem Fragerecht von Aktionären im Rahmen einer Hauptversammlung befasst. Nicht selten drohen insbesondere bei Hauptversammlungen großer Unternehmen, bei denen bisweilen mehrere tausend Kleinaktionäre anwesend sind, eine Vielzahl von Fragen den geordneten Ablauf der Versammlung zu gefährden. Andererseits ist auch dem Fragerecht jedes einzelnen Aktionärs Rechnung zu tragen. Zunächst wies das Gericht auf die Regelung des 131 Abs. 1 Satz 1 AktG hin, wonach Aktionären im Rahmen einer Hauptversammlung vom Vorstand nur dann Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft gegeben werden muss, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Ist eine Frage auf eine Vielzahl von Informationen gerichtet, die zumindest teilweise nicht für die Beurteilung eines Tagesordnungspunktes relevant sind, muss der Aktionär, der vom Vorstand eine aus seiner Sicht unzureichende Pauschalantwort erhält, durch eine Nachfrage deutlich machen, dass sein Informationsinteresse auf bestimmte Detailauskünfte gerichtet ist. Weitergehende Auskünfte (hier zu abgeschlossenen Verträgen) können insbesondere dann verweigert werden, wenn sie für die Beurteilung der Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes nicht relevant sind. Ein Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstandes ist zudem dann anzunehmen, wenn sich das Auskunftsverlangen auf Betriebsgeheimnisse oder vertrauliche Vorgänge in den Sitzungen des Aufsichtsrats oder dessen Ausschüssen richtet. Beschluss des BGH vom II ZB 28/12 WM 2013, /24

7 DB 2013, 2917 Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz EuGH: UWG gilt auch für gemeinnützige Einrichtungen Die Rechtsprechung deutscher Gerichte unterwirft alle am Markt befindlichen Betriebe, die ihre Geschäfte mit Verbrauchern machen, den Regeln des Lauterkeitsrechts (insb. GWB und UWG), unabhängig davon, ob die Betriebe als privatwirtschaftlich, staatlich, sozial oder gemeinnützig am Markt auftreten. Diese Rechtsauffassung wurde nun durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) bestätigt. Die einschlägige EU-Richtlinie ist dahingehend auszulegen, dass auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (hier eine gesetzliche Krankenkasse) dem Lauterkeitsgebot unterliegt, obwohl die Richtlinie stets nur von "Gewerbetreibenden" spricht. Der Begriff ist jedoch besonders weit auszulegen, als "jede natürliche oder juristische Person", die eine entgeltliche Tätigkeit ausübt, gemeint ist. Und davon sind weder Einrichtungen, die eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erfüllen, noch öffentlich-rechtliche Einrichtungen ausgenommen. Urteil des EuGH vom C-59/12 NJW 2014, 288 Irreführende Bezeichnungen "Factory Outlet" und "Outlet" Ein durchschnittlich aufmerksamer, informierter und verständiger Verbraucher kann die Bezeichnungen "Factory Outlet" und "Outlet" im Sinne eines Fabrikverkaufs verstehen und erwarten, dass dort aus der Produktion des Anbieters stammende Waren unter Ausschaltung des Groß- und Zwischenhandels besonders preiswert angeboten werden. Ein Unternehmen im Bereich von Matratzen und Bettwaren (Bettrahmen, Lattenroste, Bettdecken, Kopfkissen etc.), das einen Großteil der Matratzen selbst herstellt und das restliche Sortiment zukauft, handelt demnach wettbewerbswidrig, wenn es die Produkte ausschließlich in einer Vielzahl eigener Filialen (ca. 500) mit den Bezeichnungen "Factory Outlet" und "Outlet" vertreibt. Bei diesen Filialen handelt es sich vielmehr um ganz normale Einzelhandelsgeschäfte. Das Unternehmen suggeriert insoweit eine günstige Einkaufsmöglichkeit, die bei einer rein preislichen Betrachtung zwar zutreffen mag, die aber den Verbraucher mangels eines Vertriebs über den Groß- und Einzelhandel dennoch in seiner Erwartung täuscht. Unbeanstandet ließ der Bundesgerichtshof hingegen die Werbeaussage "Markenqualität". Anders als die Bezeichnung "Markenware" wird dadurch nur zum Ausdruck gebracht, dass die angebotene Ware in qualitativer Hinsicht den Produkten konkurrierender Markenhersteller entspricht. Bei den angebotenen Waren muss es sich daher nicht ausschließlich um Markenprodukte im engen Sinne handeln. Urteil des BGH vom I ZR 89/12 GRUR 2013, /24

8 WRP 2013, 1596 Unzulässige Telefaxanfrage zur Erhebung von Geschäftszahlen Nach einem Urteil des Landgerichts Ulm besteht ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG gegen Telefaxe einer Auskunftei (Kreditschutzorganisation) an Unternehmen, in denen - vorgeblich zwecks Pflege einer Wirtschaftsdatenbank - die Geschäftszahlen des jeweiligen Unternehmens abgefragt werden. Eine derartige Faxzusendung stellt eine unerlaubte mittelbare Werbung dar, soweit keine vorherige ausdrückliche Einwilligung des empfangenden Unternehmens vorliegt. Urteil des LG Ulm vom O 102/12 KfH JurPC Web-Dok. 13/2014 WRP 2013, 676 Nutzungsrecht geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen einer Universität Nach 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG ist die Veröffentlichung kleiner Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes, von Werken geringen Umfangs sowie einzelner Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen zulässig. Der Bundesgerichtshof hat nun präzisiert, bis zu welchem Umfang solche Veröffentlichungen einer Universität eines urheberrechtlich geschützten Werkes (hier "Meilensteine der Psychologie") auf einer elektronischen Lernplattform zulässig sind. Die Nutzung ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die veröffentlichten Teile höchstens 12 Prozent des Gesamtwerks und nicht mehr als 100 Seiten ausmachen. Mit der Höchstgrenze soll verhindert werden, dass ansonsten ganze Bände eines Werkes ohne Einwilligung des Urhebers öffentlich zugänglich gemacht werden könnten. Das Veröffentlichungsrecht steht zudem stets unter dem Vorbehalt, dass der Rechtsinhaber der Universität keine angemessene Lizenz für die Nutzung angeboten hat. Urteil des BGH vom I ZR 76/12 Pressemitteilung des BGH Kostentragung bei rechtsgrundloser Abgabe einer Unterlassungserklärung Eine Fußpflegerin, die mangels Ausbildung nach dem Gesetz nicht berechtigt ist, die Bezeichnung "Podologin/Medizinische Fußpflegerin" zu führen, warb u.a. im Internet für die Erbringung "medizinischer Fußpflege". Von den Rechtsanwälten einer zugelassenen Podologin erhielt sie daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, mit der sie aufgefordert wurde, die - angeblich - unzulässigerweise geführte Berufsbezeichnung nicht mehr zu verwenden und die für die Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten zu tragen. Die Abgemahnte gab daraufhin zwar die Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Zah- 8/24

9 lung der Gebühren. Im darauffolgenden Prozess stellte das Gericht fest, dass die gesetzliche Erlaubnispflicht nur im Hinblick auf die Führung der Bezeichnung "Medizinische Fußpflegerin/Medizinischer Fußpfleger" gilt und nicht die Werbung für die erlaubnisfreie Tätigkeit einer medizinischen Fußpflege verbietet. Die Abmahnung erfolgte demnach zu Unrecht. Die abmahnende Konkurrentin vertrat jedoch die Auffassung, dass sich die Verpflichtung zur Übernahme der Anwaltsgebühren nunmehr aus der unterzeichneten strafbewehrten Unterlassungserklärung ergebe. Dieser Argumentation folgte der Bundesgerichtshof nicht und wies die Zahlungsklage in letzter Instanz ab: Sofern der Abgemahnte den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten nicht förmlich anerkennt oder sonst ausdrücklich zu erkennen gibt, dass der Vorwurf des Abmahnenden zu Recht erfolgt ist, sondern lediglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, liegt darin nicht das Anerkenntnis des zugrunde liegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs und der Pflicht zur Übernahme der Abmahnkosten. Dies gilt auch dann, wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung abgibt, ohne zu erklären, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschieht. Urteil des BGH vom I ZR 219/12 GRUR 2013, 1252 WRP 2013, 1582 BGH erweitert Schutzbereich urheberrechtlicher Unterlassungsansprüche Eine Kfz-Haftpflichtversicherung stellte fünf Bilder eines im Rahmen der Abwicklung eines Unfallschadens für den Geschädigten erstellten Sachverständigengutachtens in eine Internet-Restwertbörse. Über derartige Internetseiten ermitteln die Versicherungen oftmals den tatsächlichen Restwert von Unfallfahrzeugen. In der Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt sind, in einem Sachverständigengutachten enthaltene Lichtbilder ohne Zustimmung des Sachverständigen in eine Restwertbörse einzustellen (vgl. Urteil des BGH vom I ZR 68/08). Gleichwohl wiesen die mit dieser Sache befassten Instanzgerichte die Unterlassungsklage des Gutachters mit der Begründung ab, dass die Versicherung nur fünf der insgesamt 34 Lichtbilder im Internet öffentlich zugänglich gemacht habe und daher hinsichtlich der übrigen Fotos keine Wiederholungsgefahr bestehe. Demgegenüber erstreckt sich in derartigen Fällen für den Bundesgerichtshof die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur auf im Kern gleichartige Verletzungshandlungen bei identischem Schutzobjekt, sondern auch auf im Kern gleichartige Schutzrechte, hier also an den anderen Lichtbildern, soweit - wie hier - die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind. Danach hatte die Revision des Sachverständigen Erfolg. Er kann die Versicherung auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Urteil des BGH vom I ZR 55/12 Magazindienst 2014, 7 WRP 2014, 75 9/24

10 Rechtsmissbräuchliche Serienabmahnung wegen Verstößen gegen Impressumspflicht Gemäß 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Einen solchen Fall nahm das Oberlandesgericht Nürnberg bei einem in der Internetbranche tätigen Unternehmen an, das in einem Zeitraum von wenigen Tagen im August 2012 mindestens 199 Abmahnungen gegen vermeintliche Mitbewerber im IT-Bereich wegen Verletzung der Impressumsverpflichtung gemäß 5 TMG ausgesprochen hatte. Der Vorwurf beruhte darauf, dass die Facebookauftritte der Mitbewerber entgegen der gesetzlichen Vorschrift kein Impressum enthielten. Mitentscheidend war für das Gericht auch, dass dem abmahnenden Unternehmen keinerlei Marktbedeutung zukam. Es wurde erst ein Jahr vorher mit einem Stammkapital von Euro gegründet und machte laut der veröffentlichten Bilanz offenbar erhebliche Verluste. Urteil des OLG Nürnberg vom U 410/13 JurPC Web-Dok. 16/2013 WRP 2014, 235 Arbeits- und Sozialrecht Generalquittung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Seit Inkrafttreten des Schuldrechtsreformgesetzes Anfang 2001 findet eine Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen nach den 305 ff. BGB auch im Bereich des Arbeitsrechts statt. Das betrifft auch sogenannte Ausgleichsquittungen. Diese werden oftmals bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen dem ausscheidenden Arbeitnehmer zur Unterschrift vorgelegt. Enthalten ist darin meist - wie auch in dem vom Landesarbeitsgericht Kiel entschiedenen Fall - die Erklärung, dass "alle gegenseitigen Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, aus dem Arbeitsverhältnis erfüllt" sein sollen. Die Rechtsprechung geht mittlerweile nahezu übereinstimmend davon aus, dass eine derartige, vom Arbeitgeber vorformulierte "Generalquittung" einer Inhaltskontrolle nicht standhält. Eine Verzichtsvereinbarung ohne kompensatorische Gegenleistung des Arbeitgebers (z.b. durch Zahlung einer Abfindung) stellt in der Regel eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar und ist somit unwirksam. In diesem Fall liegt kein wirksamer Verzicht des Arbeitnehmers auf etwaige Ansprüche vor. Urteil des LAG Kiel vom Sa 61/13 NZA-RR 2014, 10 10/24

11 Kein Mitbestimmungsrecht bei Festlegung des Rosenmontags als normalem Arbeitstag Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln unterliegt die Frage, ob der Arbeitgeber den Rosenmontag generell als normalen Arbeitstag oder als zusätzlichen bezahlten "Feiertag" behandelt, nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach 87 Abs. 1 BetrVG. Dies wurde damit begründet, dass es sich hierbei nicht um eine Regelung hinsichtlich "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage" handelt, sondern um eine vom Mitbestimmungsrecht nicht erfasste Regelung über den Umfang der betrieblichen Wochen- bzw. Jahresarbeitszeit. Beschluss des LAG Köln vom TaBV 77/12 jurispr-arbr 3/2014, Anm. 1 Fotos von krankgeschriebenem Arbeitnehmer bei Vortäuschungsverdacht Trifft ein Vorgesetzter einen krankgeschriebenen Arbeitnehmer an einer Autowaschanlage an, wo er zusammen mit seinem Vater ein Auto reinigt, und besteht danach Verdacht, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit lediglich vorgetäuscht hat, ist der Vorgesetzte berechtigt, mit seiner Handykamera Fotos von dem Mitarbeiter anzufertigen, um seine Beobachtung zu dokumentieren. Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom SaGa 3/13 AA 2013, 165 Sturz beim Skifahren anlässlich Werbeveranstaltung kein Arbeitsunfall Das Landessozialgericht München hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint, wenn ein Mitarbeiter einer Geschäftsbank, die betuchte Kunden zu einem mehrtägigen Ski-Event mit Informationen zu aktuellen Finanzthemen eingeladen hatte, auf einer Abfahrt stürzt und sich dabei einen Kreuzbandriss zuzieht. Dies wurde damit begründet, dass der verunglückte Bankmitarbeiter im Unfallmoment nicht für Unternehmenszwecke tätig war, da auf der Skipiste bei der Abfahrt geschäftliche Besprechungen aus Kommunikationsgründen auszuschließen sind. Die zuständige Berufsgenossenschaft musste daher nicht für die Behandlungskosten aufkommen. Urteil des Bayerischen LSG vom L 17 U 484/10 JURIS online 11/24

12 Weihnachtsgeld: Unklarer Freiwilligkeitsvorbehalt Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt, dass es bei einem Freiwilligkeitsvorbehalt für Sonderzahlungen auf jedes Wort ankommen kann. Ein Unternehmen "gewährte" seinen Mitarbeitern ein Weihnachtsgeld in Höhe von (zeitanteilig) 40 Prozent eines Monatsgehaltes im ersten Kalenderjahr der Beschäftigung. Es sollte sich pro weiteres Kalenderjahr um jeweils 10 Prozent bis zu 100 Prozent eines Monatsgehaltes erhöhen. In dem formularmäßigen Arbeitsvertrag und bei den Zahlungen in den Jahren 2004 bis 2008 wurde stets ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zahlung der Sondervergütung stets "freiwillig" erfolgen sollte. Im Jahr 2009 sollte schließlich nur noch eine reduzierte Zahlung erfolgen. Die Bundesrichter hielten die gesamte Regelung für unklar und sprachen einem Arbeitnehmer auch für das Folgejahr das eingeklagte volle Weihnachtsgeld zu. Zum einen ergab die Auslegung, dass das Wort "gewährt" darauf hindeutet, dass eine Rechtspflicht begründet werden sollte. Hierfür sprach auch, dass im Arbeitsvertrag eine Staffelung über mehrere Jahre geregelt war. Zum anderen könne - so die Urteilsbegründung - das Wort "freiwillig" auch bedeuten, dass der Arbeitgeber nicht durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz zu der Leistung der Sonderzahlung verpflichtet ist. Somit erwies sich der Freiwilligkeitsvorbehalt als unwirksam. Das Weihnachtsgeld musste der Belegschaft weiterhin gewährt werden. Urteil des BAG vom AZR 177/12 NJW 2013, 2844 NZA 2013, 1015 Betriebsrat: Nachtzuschlag ohne Nachtarbeit Nach 37 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz darf das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern nicht geringer bemessen werden als die Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dem trägt das Landesarbeitsgericht dadurch Rechnung, dass es einem Betriebsratsmitglied - auch ohne Nachtarbeit - Nachtzuschläge zusprach, wenn vergleichbare Arbeitnehmer für ihre Arbeit Nachtzuschläge erhalten haben und der Betriebsrat ohne die Übernahme der Betriebsratstätigkeit ebenso nachts gearbeitet hätte. Urteil des LAG Köln vom Sa 682/13 BB 2014, 372 Keine "Heilung" einer einmal verwirklichten Diskriminierung Haben sich schwerbehinderte Menschen um einen Arbeitsplatz bei einem öffentlichen Arbeitgeber beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, sind sie zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, sofern nicht die fachliche Eignung offensichtlich fehlt ( 82 Abs. 2 SGB IX - Sozialgesetzbuch). Wird einem Schwerbehinderten ein Vorstellungsgespräch versagt, so kann ein Verstoß gegen diese Vorschrift und damit eine Diskriminierung nach dem Allgemei- 12/24

13 nen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorliegen. Dem Schwerbehinderten kann in einem solchen Fall ein Entschädigungsanspruch zustehen. Hat ein nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladener Schwerbehinderter deshalb bereits Schadensersatzansprüche geltend gemacht, führt ein nachträglich ermöglichtes Bewerbungsgespräch nicht zu einer Heilung der Diskriminierung. Zum einen sehen weder das AGG noch das SGB eine derartige Heilungsmöglichkeit vor. Zum anderen gibt eine nachträgliche Einladung zu einem Vorstellungsgespräch dem schwerbehinderten Bewerber nach Einschätzung des Bundesarbeitsgerichts nicht dieselben Chancen wie eine ursprüngliche Einladung. Insbesondere dürfte der Arbeitgeber durch das Sich-zur-Wehr-Setzen des nicht eingeladenen Bewerbers nicht unbeeinflusst in das Bewerbungsgespräch gehen. Ein Verstoß kann auf diese Weise auch dann nicht rückgängig und damit ungeschehen gemacht werden, wenn sich der Arbeitgeber darauf beruft, die Bewerbungsunterlagen seien durch ein Büroversehen an den Bewerber zurückgeschickt worden. Urteil des BAG vom AZR 563/12 NJW 2014, 174 BB 2014, 179 Abgrenzung von Arbeits- und Werkvertrag Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der in der Praxis zunehmend wichtigen Abgrenzung von Arbeits- und Werkvertrag zu befassen. In manchen Branchen (z.b. Logistik, Bau und Fleischverarbeitung) ist in den letzten Jahren ein deutlicher Trend zum Abschluss von Werkverträgen feststellbar. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Beschäftigte rechtlich als Arbeitnehmer anzusehen ist, drohen dem Unternehmen nicht nur Nachzahlungen für Vergütung und Lohnsteuer, sondern auch empfindliche Strafen wegen der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Im entschiedenen Fall wurden mit einem Mitarbeiter mehrere befristete, als Werkvertrag bezeichnete Verträge abgeschlossen, im Rahmen derer er als wissenschaftliche Hilfskraft beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) mit "Vorarbeiten für die Nachqualifizierung der Denkmalliste für die kreisfreie Stadt und den Landkreis " betraut war. Das Gericht sah die abgeschlossenen Verträge als Arbeitsverträge an. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Werkvertrags wurden dabei wie folgt definiert: "Gegenstand des Werkvertrags ist die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg. Gegenstand eines Dienstvertrags nach 611 Abs. 1 BGB ist dagegen die Tätigkeit als solche. Bei einem Arbeitsverhältnis wird die vereinbarte Tätigkeit weisungsgebunden, d.h. in persönlicher Abhängigkeit geleistet. Welches Rechtsverhältnis vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend." Lässt der Vertrag - wie hier - einen nach Gegenstand und Zeit konkretisierten Leistungserfolg, der eine Abnahme i.s.v. 640 BGB möglich und notwendig macht, nicht erkennen, muss es sich allerdings nicht zwangsläufig um einen Arbeitsvertrag handeln. Denkbar ist auch ein Rahmenwerkvertrag, bei dem die erfolgsbezogene Konkretisierung durch fortlaufende Erteilung einzelner Werkaufträge ("Bestellungen") erfolgt. Da auch dies im gegebenen Fall nicht vorlag, war das Vertragsverhältnis als Arbeitsvertrag anzusehen. 13/24

14 Urteil des BAG vom AZR 282/12 jurispr-arbr 50/2013, Anm. 1 MDR 2014, 166 Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens bei Verdacht einer Straftat Das Arbeitsgericht kann nach 149 ZPO die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung (insb. im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens) Einfluss hat. Entgegen dem Wortlaut der Vorschrift ist eine Aussetzung des Verfahrens nach dieser Bestimmung nicht nur dann zulässig, wenn der Verdacht einer Straftat sich "im Laufe des Rechtsstreits" ergibt, sondern auch, wenn die behauptete Straftat Anspruchsgrundlage ist. Dies ist bei Gegenansprüchen des Arbeitgebers aus vom gekündigten Arbeitgeber angeblich begangenen Straftaten (Diebstahl, Unterschlagung) der Fall. Bei der Entscheidung über eine Aussetzung hat das Arbeitsgericht die Vor- und Nachteile der Aussetzung abzuwägen, insbesondere die verzögerte Erledigung des Prozesses gegen einen möglichen Erkenntnisgewinn, den der strafprozessuale Untersuchungsgrundsatz mit sich bringt. Dabei steht dem Gericht ein Ermessenspielraum zu, sodass die Entscheidung vom Beschwerdegericht nur eingeschränkt kontrolliert werden kann. Beschluss des LAG Hamm vom Ta 332/13 jurispr-arbr 50/2013, Anm. 5 EDV- und Onlinerecht Unternehmer haftet für Werbung auf privater Facebook-Seite seines Mitarbeiters Ein Mitarbeiter eines Autohauses meinte es mit seiner Pflichterfüllung offenbar besonders gut und warb auf seiner privaten Facebook-Seite für eine Neuwagen-Rabattaktion seines Arbeitgebers. Er vergaß dabei jedoch neben anderen Pflichtangaben die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO 2 -Emissionen sowie eine Anbieterkennzeichnung. Ein Konkurrent nahm wegen der damit verbundenen Wettbewerbsverstöße das Autohaus auf Unterlassung in Anspruch und bekam vor dem Landgericht Freiburg auch Recht. Zwar hatte das Autohaus nicht selbst gehandelt, gleichwohl war ihm aber das Verhalten seines Mitarbeiters nach "wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen zuzurechnen". Demnach haftet ein Unternehmer auch für Wettbewerbsverstöße seines Mitarbeiters, wenn diese - wie hier - im Rahmen des Unternehmens und nicht im rein privaten Bereich begangen werden. Das gilt unabhängig davon, ob der Mitarbeiter ohne Wissen oder gar gegen den Willen seines Arbeitgebers gehandelt hat. Urteil des LG Freiburg vom /24

15 12 O 83/13 JurPC Web-Dok. 197/2013 jurispr-itr 25/2013, Anm. 6 Verpflichtung eines Arbeitnehmers zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer die Beantragung einer qualifizierten elektronischen Signatur und die Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verlangen, wenn dies für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung erforderlich und dem Mitarbeiter zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind bei einer Angestellten, die mit der Bearbeitung von Vergabeverfahren betraut ist, die von den zuständigen Behörden sukzessive auf ein elektronisches System umgestellt werden, gegeben. Für das Bundesarbeitsgericht handelt es sich bei einer solchen Weisung nur um einen geringfügigen und somit hinzunehmenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Arbeitnehmerin. Urteil des BAG vom AZR 270/12 NZA 2014, 41 MDR 2014, 98 Haftung von Wikipedia für ehrverletzende Fremdinhalte Den Betreiber einer Online-Enzyklopädie (hier: Wikipedia) treffen grundsätzlich hinsichtlich persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigender Inhalte keine von sich aus zu ergreifende, sogenannte proaktive Prüfungspflichten. Dies begründet das Oberlandesgericht Stuttgart damit, dass derartige Internetplattformen lediglich den Nutzern Speicherplatz zur Verfügung stellen, damit diese ihre selbst verfassten Beiträge hinterlegen können, ohne dass eine Vorabkontrolle oder eine nachträgliche Steuerung durch eine Redaktion stattfindet. Das Gericht wendet jedoch auch hier die vom Bundesgerichtshof für Host-Provider entwickelten Grundsätze an, wonach der Betreiber dann als Störer haftet, wenn er vom Verletzten über persönlichkeitsrechtverletzende Inhalte in Kenntnis gesetzt wird und dennoch hierauf nicht reagiert. Urteil des OLG Stuttgart vom U 78/13 JurPC Web-Dok. 17/2014 BB 2013, 2754 Feststellung eines Softwarefehlers im Zivilprozess In einem Rechtsstreit um den Rücktritt von einem Software-Erstellungsvertrag wegen Fehlern ist der Softwarehersteller verpflichtet, den Quellcode der angeblich mangelhaften Software offenzulegen, damit ein gerichtlich bestellter Sachverständiger in die Lage versetzt wird, den erforderlichen Aufwand für die Mängelbeseitigung zu überprüfen. Der Softwarehersteller kann nicht verlangen, dass stattdessen von ihm selbst die Mängelbeseitigung in Anwesenheit des Sachverständigen praktisch in Echtzeit durchgeführt wird. 15/24

16 Diese vorgeschlagene Vorgehensweise ist in der Zivilpro-zessordnung nicht vorgesehen. Es würde zulasten der Gegenseite auch eine - bewusste oder unbewusste - Manipulation durch den Softwarehersteller ermöglichen, da dieser sich so vor dem beaufsichtigten Nachbesserungsversuch Gedanken über die Vorgehensweise im Rahmen der Nachbesserung machen könnte, sodass er vermutlich schneller zum gewünschten Ergebnis gelangen könnte, als dies der Realität entspräche. Urteil des OLG Hamburg vom U 41/11 CR 2013, 697 Anwaltsvertrag als Fernabsatzvertrag? Beauftragung und Mandantenkommunikation erfolgen im Internetzeitalter zunehmend ausschließlich telefonisch oder per . Das Amtsgericht Offenbach hat - wohl als erstes deutsches Gericht - entschieden, dass auch Anwaltsverträge unter bestimmten Voraussetzungen den Regeln für den Fernabsatz unterfallen und als solche vom Mandanten nach den gesetzlichen Vorschriften widerrufen werden können. Erforderlich ist dabei ein beim Anwalt für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem. Ein solches wird in Rechtsprechung und juristischer Literatur jedenfalls dann angenommen, wenn der Unternehmer oder freiberuflich Tätige "sich Techniken der Fernkommunikation systematisch zunutze macht und die intendierten Geschäfte sich dem Gesamtbild nach als typische Distanzgeschäfte darstellen". Dies ist beim üblichen Zuschnitt von Anwaltskanzleien sicherlich die Ausnahme. In dem entschiedenen Fall, in dem sich die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Vertretung geschädigter Kapitalanleger grundlegend von der klassischen anwaltlichen Tätigkeit, die auf den persönlichen Kontakt mit dem Mandanten zugeschnitten ist, unterschied, wurde ein derartiges Dienstleistungssystem vom Gericht jedoch bejaht. Urteil des AG Offenbach vom C 45/13 jurispr-itr 25/2013, Anm. 4 Sperrung einer Telefaxnummer bei rechtswidriger Rufnummernnutzung Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen. Insbesondere kann die Bundesnetzagentur bei Nichterfüllung von gesetzlichen oder behördlich auferlegten Verpflichtungen die rechtswidrig genutzte Nummer entziehen. Dies ist in 67 Abs. 1 TKG (Telekommunikationsgesetz) geregelt. Somit kann die Abschaltung einer Telefaxnummer gerechtfertigt sein, wenn über den Anschluss ausschließlich unzulässige Werbung per Telefax verbreitet wird. Beschluss des OVG Münster vom A 700/13 jurispr-itr 2/2014, Anm. 3 16/24

17 Keine vorzeitige Beendigung einer ebay-auktion wegen vermuteten Mangels In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkaufsportals ebay ist ein Anbieter berechtigt, eine Auktion vorzeitig abzubrechen, wenn er feststellt, "dass der zu verkaufende Artikel nicht funktioniert oder ein Teil fehlt". Weiter heißt es zur Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung an anderer Stelle der AGB: "Der Artikel ist verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar." In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht Offenbach entschieden, dass nach dem Wortlaut der Nutzungsbedingungen der bloße Verdacht einer Beschädigung zum Abbruch einer ebay-auktion nicht ausreicht. Der Verkäufer kann auch nicht einwenden, der Ersteigerer betätige sich offenbar neben seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit systematisch als "Schnäppchenjäger" bei ebay, indem er versuche, diverse Waren günstig zu ersteigern, um diese dann besser zu verwerten. Für das Gericht besteht unter den gegebenen Umständen nicht kein, sondern gerade ein Rechtsbindungswillen, da der Käufer die Gegenstände ja zuerst kaufen und bezahlen muss, um dieselben dann günstig zu verwerten. Im Übrigen ist ein derartiges Verhalten nicht verboten. Daher ist es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Ersteigerer auf die Einhaltung für ihn günstiger Kaufverträge besteht. Urteil des AG Offenbach vom C 329/13 JurPC Web-Dok. 21/2014 Bank-, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht Insolvenzanfechtung bei Zahlungen von fremdem Konto Der Insolvenzverwalter kann Zahlungen des Insolvenzschuldners anfechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte. Teilt ein Steuerschuldner mit, eine fünfstellige Forderung des Finanzamts nicht bezahlen zu können, und beantragt er daher die Gewährung einer Ratenzahlung von monatlich 250 Euro und überweist er in der Folgezeit aufgrund einer ihm erteilten Vollmacht vom Konto seines Vaters kleinere dreistellige Beträge an das Finanzamt, ist von dessen Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit und Gläubigerbenachteiligungsabsicht auszugehen. Der Insolvenzverwalter kann diese Zahlungen dann anfechten. Urteil des BGH vom IX ZR 104/13 DB 2013, /24

18 Pfändungsschutzkonto erlischt nicht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachdem über das Vermögen des Inhabers eines Pfändungsschutzkontos das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, vertrat die kontoführende Sparkasse den Standpunkt, das Pfändungsschutzkonto sei nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) erloschen und kündigte an, es nicht weiterzuführen. Demgegenüber entschied das Landgericht Verden, dass ein Pfändungsschutzkonto im Fall der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Kontoinhabers nicht von der Wirkung der 115, 116 InsO erfasst wird und somit nicht erlischt. Die Sparkasse wurde zur unveränderten Fortführung des Kontos verurteilt. Urteil des LG Verden vom S 3/13 IP 2013, 1954 Pfändung fingierter Vergütungsansprüche Leistet der Schuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung, so gilt im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessene Vergütung als geschuldet. Diese Regelung des 850h Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung) bedeutet, dass der Gläubiger auch fingierte Vergütungsansprüche pfänden kann, wenn eine Arbeitsleistung nicht oder zu gering vergütet wird. Problematisch hierbei ist, wer letztlich die Höhe des pfändbaren Einkommens bestimmt. Zunächst ist der Gläubiger nicht verpflichtet, einen bestimmten Betrag in seinem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses anzugeben. Er muss lediglich die äußeren Umstände darlegen, aus denen sich die Vergütungsansprüche des Schuldners herleiten lassen. Auch das Vollstreckungsgericht ist nicht verpflichtet und auch nicht in der Lage festzulegen, welcher Betrag letztlich pfändbar ist. Vielmehr ist es Sache des Drittschuldners, also desjenigen, für den der Schuldner unentgeltliche oder zu gering vergütete Leistungen erbringt, die für die empfangenen Dienste angemessene Vergütung anzugeben. Ist der Gläubiger damit nicht einverstanden, kann er im Rahmen der Drittschuldnerklage vom Gericht die Höhe des fiktiven pfändbaren Arbeitseinkommens festlegen lassen. Beschluss des BGH vom VII ZB 51/12 WM 2013, 1991 MDR 2013, 1370 Mietrecht Teilweise erschwerte und erleichterte Kündigungsbedingungen in unwirksamen AGB Nach den Bestimmungen eines Pachtvertrags sollte der Verpächter zur außerordentlichen Kündigung berechtigt sein, wenn der Pächter mit der Zahlung mindestens einer Pachtzinsrate ganz oder teilweise länger als einen Monat nach Mahnung im Rückstand ist. Die fristlose 18/24

19 Kündigung sollte dem Verpächter zudem bereits möglich sein, wenn nur ein Rückstand von einer Pachtzinsrate vorliegt, und zwar auch dann, wenn der Rückstand unverschuldet ist. In dem Rechtsstreit zwischen den Vertragspartnern über die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Pächters erklärte das Oberlandesgericht Celle die Vertragsklausel insgesamt für unwirksam, da sie bereits bei geringem Zahlungsrückstand und unverschuldetem Zahlungsrückstand die Kündigung ermöglichen sollte und damit vom gesetzlichen Leitbild abwich. Die vom Verpächter zu vertretende Unwirksamkeit kann jedoch nicht dazu führen, dass auch sämtliche Klauselbestandteile, die für den Vertragspartner günstige Regelungen enthalten, unwirksam werden. Ist der Verpächter - wie hier - bei Zahlungsverzug des Pächters nur nach vorheriger Mahnung zur Kündigung berechtigt, darf sich der Mieter auf die Einhaltung dieser Voraussetzung auch dann verlassen, wenn die Klausel wegen anderer Bestimmungen unwirksam ist. Beschluss des OLG Celle vom U 179/13 Mietrecht kompakt 2014, 20 Vorsicht bei außerplanmäßiger Mieterhöhung bei langfristigem Mietverhältnis Mietverträge über eine längere Zeit als ein Jahr bedürfen der Schriftform. Ist diese nicht gewahrt, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen ( 550 BGB). Dieses Schriftformerfordernis gilt gleichermaßen für wesentliche Vertragsänderungen, die im Laufe der Vertragslaufzeit vorgenommen werden. Dies kann zu der insbesondere für den Vermieter unerwünschten Folge führen, dass aus dem ursprünglich wirksam abgeschlossenen langfristigen Vertrag ein unbefristeter wird, der vom Mieter dann unter Beachtung der gesetzlichen Fristen jederzeit gekündigt werden kann. Einen solchen Fall nahm das Oberlandesgericht Düsseldorf hier an: In einem 1990 mit einer Laufzeit bis 2019 abgeschlossenen Gewerbemietvertrag war die Höhe des Mietzinses an den jeweiligen Lebenshaltungsindex gekoppelt. Der Vermieter nahm in der Folgezeit mehrere Mieterhöhungen vor, zu denen er zu diesem Zeitpunkt an sich noch nicht berechtigt gewesen wäre. Der Mieter bezahlte die Miete den Erhöhungsverlangen entsprechend jedoch stets pünktlich. Das Gericht ging davon aus, dass die Vertragsparteien in diesem Fall Mieterhöhungen vorgenommen haben, die zu dem jeweiligen Zeitpunkt nach dem schriftlichen Mietvertrag gar nicht hätten verlangt werden können (hier: weil eine Anpassung des Mietzinses nur dann möglich sein sollte, wenn sich der Verbraucherpreisindex bzw. Lebenshaltungsindex um mehr als 10 Punkte verändert hat), was zur Folge hatte, dass eine wesentliche Änderung des Mietvertrags vorlag, die der Schriftform bedurft hätte. Damit war insgesamt kein vollständiger schriftlicher Mietvertrag mehr vorhanden, sodass der Mieter den Vertrag durch ordentliche Kündigung beenden durfte. Urteil des OLG Düsseldorf vom I-24 U 103/12 MietRB 2013, /24

20 Baurecht Verjährungshemmung durch Mahnbescheid Um die drohende Verjährung zu hemmen, beantragte ein Bauhandwerker den Erlass eines Mahnbescheids für seine Werklohnforderung aufgrund von Arbeiten, die er im Rahmen der Errichtung des Einfamilienhauses des Schuldners erbracht hatte. Dieser vertrat die Auffassung, die Verjährungshemmung sei zumindest teilweise nicht eingetreten, weil in dem Antrag die einzelnen Rechnungsposten nicht aufgeschlüsselt waren. Dies hält der Bundesgerichtshof jedoch für die Geltendmachung eines einheitlichen Anspruchs für entbehrlich. Ein einheitlicher, aus mehreren Rechnungsposten bestehender Werklohnanspruch ist anzunehmen, wenn alle erbrachten Leistungen mit dem zu Beginn der Zusammenarbeit von Besteller und Unternehmer bestimmten Leistungsziel in Zusammenhang stehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hemmt die Zustellung eines Mahnbescheides die Verjährung aller Zahlungsansprüche, auch wenn die Rechnungsposten darin nicht aufgeschlüsselt werden. Urteil des BGH vom VII ZR 155/11 BauR 2014, 104 ZfBR 2014, 48 Kein Urkundenprozess bei fehlender Werkabnahme Ein Urkundenprozess ist eine besondere Verfahrensart, bei der sich der Kläger schnell einen Vollstreckungstitel hinsichtlich seiner Geldforderung besorgen kann. Voraussetzung ist, dass der Kläger sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden beweisen kann. Die Urkunden sind mit der Klage vorzulegen. Der Beklagte kann demgegenüber nur Einwendungen vorbringen, die er seinerseits durch Urkunden belegen kann. Nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ist eine Klage auf Zahlung von Werklohn im Urkundenprozess nur dann statthaft, wenn alle Anspruchsgrundlagen mit Urkunden unterlegt sind. Ist die Abnahme des Werks noch nicht erfolgt, so ist die sofortige Klage auf Zahlung des Werklohnes im Urkundenprozess auch deswegen unstatthaft, weil sie damit auch die Klage auf Abnahme umfasst. Im Urkundenprozess kann jedoch der Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung nicht verfolgt werden. Urteil des OLG Schleswig vom U 11/13 NZBau 2013, 764 NZM 2014, 41 Unwirksamkeit einer Klausel über die Ablösung eines Sicherheitseinbehalts Das Oberlandesgericht Oldenburg hat eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages, in welcher die Ablösung eines Sicherheitseinbehaltes durch eine Bankbürgschaft von der Abnahme der Gesamtbaumaßnahme durch den Bauherrn abhängig 20/24

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07 Gericht BGH Aktenzeichen I ZR 47/09 Datum 21.01.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Mandanten-Fragebogen

Mandanten-Fragebogen Mandanten-Fragebogen Kontaktdaten: Nachname Vorname Straße PLZ und Ort Telefon/Handy Email Informationen zur Abmahnung: Abmahnende Kanzlei Forderungshöhe Frist Unterlassungserklärung Vergleich: Wünschen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr

Wettbewerbsverstöße richtig abmahnen Rechtsanwalt Marcus Beckmann. IHK Ostwestfalen zu Bielefeld, 30.06.2014

Wettbewerbsverstöße richtig abmahnen Rechtsanwalt Marcus Beckmann. IHK Ostwestfalen zu Bielefeld, 30.06.2014 Wettbewerbsverstöße richtig abmahnen Rechtsanwalt Marcus Beckmann IHK Ostwestfalen zu Bielefeld, 30.06.2014 BECKMANN UND NORDA RECHTSANWÄLTE Welle 9-33602 Bielefeld http://www.beckmannundnorda.de info@beckmannundnorda.de

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Website-Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen Eine Renaissance?

Website-Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen Eine Renaissance? Website-Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen Eine Renaissance? Shopware Community Day 2012-01.06.2012 Ahaus Rechtsanwalt Thomas Feil Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 139/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Fürsorgepflicht Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Falle einer Verletzung Anspruch auf Beseitigung der

Mehr

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales Praxis des Mietrechts I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales zu 1004 BGB) auch bei aktivem Tun, z.b. Entfernen eines Hundes

Mehr

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen

Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Beispielbild Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Sonderkündigungsrecht Geschäftsraum bei Modernisierung Seit dem

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

Zwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber)

Zwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) Verwaltervertrag Zwischen 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) wird folgender Vertrag abgeschlossen:

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 Urheberrecht Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 I. Zivilrechtliche Folgen Unterlassungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Ohne Rücksicht auf Verschulden

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG

GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG Christoph Wiktor Schureck LL.M. (IP Law) Fraunhofer-Zentrale München Abteilung: Patente und Lizenzen Gesetzlichen Grundlagen der Gemeinschaftserfindung nach

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Host-Providing-Vertrag

Host-Providing-Vertrag Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. November 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. November 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF I ZB 16/04 BESCHLUSS vom 25. November 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Umsatzsteuererstattung ZPO 91; UStG 3 Abs. 9a Macht ein Rechtsanwalt gegen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

Rahmenmietvertrag. zwischen perpedalo Velomarketing & Event... Inhaber: Johannes Wittig... Leuchterstr. 160... 51069 Köln... im Folgenden Vermieterin

Rahmenmietvertrag. zwischen perpedalo Velomarketing & Event... Inhaber: Johannes Wittig... Leuchterstr. 160... 51069 Köln... im Folgenden Vermieterin Rahmenmietvertrag zwischen perpedalo Velomarketing & Event Inhaber: Johannes Wittig Leuchterstr. 160 51069 Köln im Folgenden Vermieterin Name, Vorname: und Straße, Hausnummer: PLZ, Ort: Telefon: Email-Adresse:

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar 2009. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar 2009. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 21/08 BESCHLUSS vom 20. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114, 233 Hc, 234 A Wird die beantragte Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

Das neue Widerrufsrecht

Das neue Widerrufsrecht Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

mercurius innovative impulse GmbH (als Betreiber der Internet-Seite www.liodo.com) Nernststraße 37 28357 Bremen Deutschland

mercurius innovative impulse GmbH (als Betreiber der Internet-Seite www.liodo.com) Nernststraße 37 28357 Bremen Deutschland P A C H T V E R T R A G Zwischen der mercurius innovative impulse GmbH (als Betreiber der Internet-Seite www.liodo.com) Nernststraße 37 28357 Bremen Deutschland im folgenden»verpächter«genannt und Firma:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 126/08 BESCHLUSS vom 11. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5, 97 Abs. 1 Satz 1 a) Die Verpflichtung des Schuldners,

Mehr

Die Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage Die Kündigungsschutzklage Ist ein Arbeitnehmer der Ansicht, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist (man könnte auch einfacher sagen - rechtswidrig ist), kann er dagegen beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren BUNDESGERICHTSHOF I ZB 50/10 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: BESCHLUSS vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren ja nein ja ZPO 807 Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Abmahnung erhalten Was tun?

Abmahnung erhalten Was tun? Abmahnung erhalten Was tun? - Wie sind die ersten Reaktionsmöglichkeiten nach dem Eingang einer Abmahnung - Abmahnungen haben in den letzen Jahren im Internet stark zugenommen. Dieses Whitepaper nennt

Mehr

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz Der arbeitsrechtliche Problemkreis 24. Februar 2015, Lüneburg Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. Problemfeld des vertragswidrigen Verhaltens:

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an:

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: UNLIMITED License EXCLUSIVE License o EXCLUSIVE limited License o EXCLUSIVE unlimited

Mehr

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis 1. Konfliktvermeidung durch Vertragsgestaltung 2.Konfliktbearbeitung im laufenden Arbeitsverhältnis 3.Konfliktminimierung bei Beendigung 1. Konfliktvermeidung durch

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Vertragsrecht - Vertragsrecht allgemein, Bedeutung der AGB, Vertragstypen, Störungen im Vertragsverhältnis -

Vertragsrecht - Vertragsrecht allgemein, Bedeutung der AGB, Vertragstypen, Störungen im Vertragsverhältnis - Vertragsrecht - Vertragsrecht allgemein, Bedeutung der AGB, Vertragstypen, Störungen im Vertragsverhältnis - Kanzlei am Steinmarkt Dr. Andreas Stangl Rechtsanwalt Fachanwalt Bau- und Architektenrecht Fachanwalt

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

Auslizenzierung von Biotech IP an Big Pharma der neue Königsweg für den Exit?

Auslizenzierung von Biotech IP an Big Pharma der neue Königsweg für den Exit? Auslizenzierung von Biotech IP an Big Pharma der neue Königsweg für den Exit? Agenda I. Finanzierungsmodelle im Biotech Sektor II. Kooperationen zwischen Big Pharma und Biotechs III. Problemfelder der

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Expertenanhörung im Abgeordnetenhaus von Berlin 12. Dezember 2012

Expertenanhörung im Abgeordnetenhaus von Berlin 12. Dezember 2012 12. Dezember 2012 Dr. Philipp Boos Boos Hummel & Wegerich Rechtsanwälte Zimmerstraße 56 101117 Berlin Tel.: 030-2009547-0 Fax: 030-2009547-19 post@bhw-energie.de Konzessionsverfahren Recht auf Re-Kommunalisierung

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr