Die gute fachliche Praxis Spannungsfeld Landwirtschaft und Naturschutz

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1 ARGUMENTE Die gute fachliche Praxis Spannungsfeld Landwirtschaft und Naturschutz Zusammenfassung Seit Jahrzehnten steht die sogenannte gute fachliche Praxis im Zentrum der Debatte um das Verhältnis zwischen Naturschutz und Landwirtschaft. Im Hinblick auf die horizontale Verordnung (VO EG Nr. 1259/1999) der Agenda 2000, den Ruf nach globalen Umweltstandards bei den WTO- Verhandlungen sowie die dringend erforderliche Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes stellt sich die Frage, welche Mindestanforderungen aus der Sicht des Umwelt- und Naturschutzes eine ordnungsgemäße Landwirtschaft zu stellen sind. Der NABU deckt im vorliegenden Papier die Hintergründe für die aktuelle Diskussion um die gute fachliche Praxis auf, skizziert den bestehenden gesetzlichen Rahmen und formuliert Vorschläge zur ordnungsrechtlichen Konkretisierung der guten fachlichen Praxis in den Bereichen Naturschutz, Bodenschutz, Düngung, Pflanzenschutz, Tierhaltung und Gentechnik. Hintergrund Ungeachtet der Notwendigkeit von Schutzgebieten für den Erhalt der biologischen Vielfalt besteht bis heute kein gesellschaftlicher Konsens darüber, wie eine umwelt- und naturverträgliche Landbewirtschaftung auf der weit größeren Fläche, also außerhalb von Schutzgebieten aussehen müsste, damit sie mit den Zielen des Umwelt- und Naturschutzes vereinbar ist. Im Zentrum der kontroversen Debatte über die Anforderungen an die Landwirtschaft steht der unbestimmte Begriff der "guten fachliche Praxis" (synonym wird auch der Begriff "ordnungsgemäße Landwirtschaft benutzt). Dass die konventionelle Landwirtschaft in weiten Teilen heute nicht naturverträglich ist, zeigen die aktuellen Sondergutachten des Rates der Sachverständigen für Umweltfragen (SRU 1996, 1998), der Bericht der Enquete-Kommission Schutz der Erdatmosphäre (Deutscher Bundestag 1994) und die Studie des UBA (1997) Nachhaltiges Deutschland. Sie bestätigen die negativen Umweltauswirkungen der zu intensiven Landbewirtschaftung. Während die Landwirtschaft in vergangenen Jahrhunderten zur biologischen Vielfalt beigetragen hat, gehört sie heute zu den Hauptverursachern des Artenrückgangs. 75% aller Feldvogelarten stehen zum Beispiel auf der Roten Liste. Die Ursachen hierfür sind sehr komplex und lassen sich nicht allein auf den Einsatz umweltbelastender Betriebsmittel zurückführen. Beispiele von Praktiken, die derzeit von der guten fachlichen Praxis gedeckt sind, sind die Ackernutzung von Niedermooren, der bis zu 25-malige Einsatz von Pestiziden in Obstplantagen oder die tiefgreifende Entwässerung von Feuchtgebieten. Auch die EU-Kommission weist darauf hin, dass die Agrarpolitik der EU zu erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensgrundlagen für Mensch, Tier und Pflanzen geführt hat. Ihre Vorschläge zur Agenda 2000 hat sie daher u.a. mit der Notwendigkeit begründet, dem Natur- und Umweltschutz in der Landwirtschaft ein größeres Gewicht zu verleihen. Mit der horizontalen Verordnung (VO EG 1259/1999 vom ) bietet die Agenda 2000 die Möglichkeit, auf nationaler Ebene Direktzahlungen (z.b. Flächen- und Tierprämien) an die Einhaltung von ökologischen Mindeststandards zu knüpfen (engl. Cross-Compliance). Mit der VO Nr. 1257/99 vom werden im Rahmen der ländlichen Entwicklung Anreize für Maßnahmen der Landwirtschaft geschaffen, die über die gute fachliche Praxis hinausgehen. Die Schwelle, ab der

2 freiwillige Maßnahmen für den Umwelt- und Naturschutz honoriert werden dürfen, bleibt aber weiterhin vage. Unter Hinweis auf die Multifunktionalität der Landwirtschaft in der EU (Stichwort Europäisches Agrarmodell ) und mit der Begründung, dass die Subventionen der EU meist an die Einhaltung der guten fachlichen Praxis gebunden sind, wird in den kommenden Jahren bei den WTO- Verhandlungen versucht, den Status Quo der EU-Agrarpolitik und insbesondere die sogenannten Blue-Box-Maßnahmen (nicht direkt an die Produktion gebundene Direktzahlungen) zu erhalten. Überraschend laut fordern nun gerade diejenigen Agrarpolitiker und funktionäre globale Umweltstandards, die regional, national oder EU-weit gültige Regeln und damit Verantwortung für eine naturverträgliche landwirtschaftliche Produktion bisher abgelehnt haben. Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hält eine Beschreibung dessen, was in den verschiedenen Ländern unter guter fachlicher Praxis verstanden wird, für unerlässlich, um zwischen nützlichen und schädlichen Umwelteffekten durch die Landwirtschaft unterscheiden zu können. Das Niveau der guten fachlichen Praxis entscheidet demnach darüber, bei welchen landwirtschaftlichen Praktiken die Kosten der Umweltschäden auf die Landwirte verlagert werden (Verursacherprinzip) bzw. für welche Maßnahmen die Landwirte wegen der innerbetrieblichen Belastungen finanziell entschädigt werden können. Unabhängig von der Agenda 2000 und den WTO-Verhandlungen ist eine Konkretisierung und Weiterentwicklung der guten fachlichen Praxis im Sinne einer naturverträglichen Landwirtschaft längst überfällig. Das 1998 in Teilen novellierte Bundesnaturschutzgesetz nimmt Bezug auf die gute fachliche Praxis, ohne dass der Gesetzgeber klarstellt, was hierunter verstanden wird. Auch die 1993 von der Agrarministerkonferenz in Daun festgelegten Grundsätze einer ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung reichen hierfür nicht aus. Sie werden von den Bundesländern unterschiedlich interpretiert und sind rechtlich unverbindlich. Vor diesem Hintergrund sprachen sich im Vorfeld der Bundestagswahl 1998 in einer Umfrage des Bauernverbandes die heutigen Regierungsparteien SPD und Bündnis90/Die Grünen für eine möglichst eindeutige und in der Praxis anwendbare Definition der guten fachlichen Praxis aus. SPD:...Für eine flächendeckende, umwelt- und naturverträgliche Landbewirtschaftung in Deutschland müssen die Anforderungen an eine gute fachliche Praxis der Land- Forst- und Fischereiwirtschaft grundsätzlich konkretisiert und verbindlich geregelt werden.... Bündnis90/Die Grünen:...Der Begriff gute fachliche Praxis ist aus unserer Sicht bislang unzureichend definiert. Wir halten eine Begriffsklärung für dringend erforderlich.... Bestehende Regelungen der guten fachlichen Praxis Zur Einordnung der NABU-Vorschläge erscheint es hilfreich, zunächst einen kurzen Überblick über die wichtigsten Aussagen zur guten fachlichen Praxis in den bestehenden Gesetzen und Verordnungen zu geben. Bundesnaturschutzgesetz Nach 8, Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die Vorschriften des Rechts der Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Binnenfischerei und 17 Abs. 2 des Bundes- Bodenschutzgesetzes entsprechende gute fachliche Praxis bei der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen. Nach höchstrichterlicher Rechtssprechung sollte durch die sogenannte Landwirtschaftsklausel allein die alltägliche Wirtschaftsweise des Landwirts von naturschutzrechtlichen Anordnungen freigestellt und nicht etwa ein genereller Freibrief zur Beeinträchtigung von Natur und Landschaft erteilt werden. Nach 3b Abs. 1 sind seit der Novellierung des BNatSchG 1998 Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ausgleichspflichtig, wenn sie über die Anforderungen der guten fachlichen Praxis hinausgehen. Wörtlich heißt es: Werden...standortbedingt erhöhte Anforderungen festgelegt, die die ausgeübte land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung über die Anforderungen der guten 2

3 fachlichen Praxis hinaus beschränken,..., so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des Landesrechtes zu gewähren. Das Bundesnaturschutzgesetz selbst macht mithin keine konkreten Aussagen, wie eine gute fachliche Praxis im Sinne des Naturschutzes aussieht. Es verweist auf die landwirtschaftlichen Fachgesetze. Hierzu gehören vor allem das Bundesbodenschutzgesetz, das Pflanzenschutzgesetz und die Düngeverordnung. Nach 17 Abs. 2 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998 gehört zu den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis insbesondere, dass 1. die Bodenbearbeitung unter Berücksichtigung der Witterung grundsätzlich standortangepasst zu erfolgen hat, 2. die Bodenstruktur erhalten oder verbessert wird, 3. Bodenverdichtungen, insbesondere durch Berücksichtigung der Bodenart, Bodenfeuchtigkeit und des von der landwirtschaftlichen Bodennutzung eingesetzten Geräten verursachten Bodendrucks soweit wie möglich vermieden werden, 4. Bodenabträge durch eine standortangepasste Nutzung, insbesondere durch Berücksichtigung der Hangneigung, der Wasser- und Windverhältnisse sowie der Bodenbedeckung möglichst vermieden werden, 5. die naturbetonten Strukturelemente der Feldflur, insbesondere Hecken, Feldgehölze, Feldraine und Ackerterrassen, die zum Schutz des Bodens notwendig sind, erhalten werden, 6. die biologische Aktivität des Bodens durch entsprechende Fruchtfolgegestaltung erhalten und gefördert wird und 7. der standorttypische Humusgehalt des Bodens, insbesondere durch eine ausreichende Zufuhr an organischer Substanz oder durch Reduzierung der Bearbeitungsintensität erhalten wird. Handlungsempfehlungen und Interpretationen der Grundsätze erschienen am 20. April 1999 im Bundesanzeiger, sind aber nicht verbindlich. Die Düngeverordnung vom (BGBL. I, S. 118 ff.), deren Rechtsgrundlage das Düngemittelgesetz und die EU-Nitratrichtlinie sind, regelt die Anwendung von Düngemitteln nach der guten fachlichen Praxis. Demnach sind z.b. stickstoffhaltige Düngemittel so auszubringen, dass die Nährstoffe möglichst verlustfrei und in einer am Bedarf der Pflanzen orientierten Menge verfügbar werden. Mit Wirtschaftsdüngern dürfen nach Abzug von maximal 20% Ausbringungsverlusten auf Grünland bis zu 210 kg und auf Ackerland bis zu 170 kg/ha Gesamt-N/ha ausgebracht werden. Die Düngeverordnung verpflichtet die Landwirte zu regelmäßigen Bodenuntersuchungen und zur Erstellung von Nährstoffbilanzen. Schließlich nennt sie 10 Bestimmungen, deren Nichteinhaltung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Letztlich reichen die Anforderungen aber nicht aus, Umweltbelastungen, die aus der Düngung resultieren, einzudämmen und mittelfristig völlig zu vermeiden. So konnte die Nitratproblematik des Grundwassers seit Inkrafttreten der Düngeverordnung nicht entschärft werden. Nach wie vor ist die Agrarwirtschaft maßgeblich dafür verantwortlich, dass der durchschnittliche Stickstoff-Überschuss in Deutschland noch immer ca. 120 kg N je Hektar beträgt. Das Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) vom 14. Mai 1998 verweist mit dem 2a Abs. 1 auf den integrierten Pflanzenschutz als Basis der guten fachlichen Praxis. Wie integrierter Pflanzenschutz real umgesetzt werden kann, bleibt nach wie vor offen. Abs. 2 zeigt, dass die Notwendigkeit gesehen wurde, die Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis zu konkretisieren: Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erstellt unter Beteiligung der Länder und unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie der Erfahrungen der Pflanzenschutzdienste und des Personenkreises, der Pflanzenschutzmaßnahmen durchführt, die Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt diese Grundsätze im Einvernehmen mit dem Ministerium für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger bekannt. Die im Bundesanzeiger am veröffentlichten Grundsätze beziehen sich u.a. auf allgemeine Fragen, vorbeugende Maßnahmen zum Pflanzenschutz, die Anwendung von nicht-chemischen und chemischen Verfahren, den Einsatz von Pflanzenschutzgeräten, die Lagerung und Entsorgung von Pestiziden und nicht zuletzt auf die Erfolgskontrolle und Dokumentation von Pflanzenschutzmaßnahmen. Sie sind jedoch weit von den 3

4 Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes entfernt, die von der Welternährungsorganisation (FAO) als zielführend angesehen werden. Neben den angesprochenen Fachgesetzen sind für die Landwirtschaft schließlich auch das Wasserhaushaltsgesetz, das Bundesimmissionsschutzgesetz, das Gentechnikgesetz, die Verordnungen zur Haltung von Tieren und das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Vorschriften der Land- und Forstwirtschaft von Relevanz. Letzteres begünstigt z.b. landwirtschaftliche Betriebe steuerlich auch dann noch, wenn sie einen Viehbesatz von bis zu 10 Großvieheinheiten je Hektar haben. Mit dem 1997 novellierten Bundesimmissionsschutzgesetz wurde der Bau von deutlich größeren Stallanlagen für die Haltung bzw. die Mast von Geflügel und Schweinen genehmigungsfrei gestellt, was die Entwicklung der sogenannten Veredelungsbetriebe, die regional zu erheblichen Umweltbelastungen führen, beschleunigen dürfte. Vorschläge des NABU Der NABU hält eine Konkretisierung und Weiterentwicklung der guten fachlichen Praxis im Rahmen des Ordnungsrechts für dringend erforderlich. Dabei müssen vor allem die Aspekte des Umwelt- und Naturschutzes stärkere Berücksichtigung finden. Die derzeitige Praxis der "ordnungsgemäßen Landwirtschaft" widerspricht auf großen Flächen z.t. eklatant der 1992 in Rio auch von der BRD unterzeichneten Verpflichtung, die biologische Vielfalt zu erhalten. Der NABU fordert eine zusammenfassende Darstellung der guten fachlichen Praxis in einer juristisch verbindlichen Form (z.b. im Umweltgesetzbuch). Den Landwirten soll statt einer Vielzahl einzelner Gesetze und Verordnungen ein einziges Werk an die Hand gegeben werden, in dem alle einschlägigen Anforderungen enthalten sind. Dabei sollten die bestehenden Regelungen und Grundsätze berücksichtigt und um folgende Aspekte ergänzt werden: Naturschutz Nachweis eines einzelbetrieblichen und regionaltypischen Anteils von ökologischen Ausgleichsflächen (z.b. Hecken, Saumstrukturen, Feldgehölze, Kleingewässer etc.) an der Betriebsfläche, wenigstens aber von 5%; innerhalb der Betriebsfläche liegende schützenswerte Biotope in Fremdbesitz können dabei angerechnet werden. Verbot des Grünlandumbruchs in sensiblen Bereichen (z.b. Moore, andere Flächen mit hohem Grundwasserstand, Überschwemmungszonen, erosionsgefährdete Hanglagen). Bewirtschaftungs-Mindestabstand von 1 m zu Wegen, Gewässern und anderen nicht genutzten Flächen. Verpflichtung zur Teilflächen-Mahd bei größeren und zusammenhängenden Grünlandflächen. Bodenschutz Verbot der ackerbaulichen Nutzung von tiefgründigen Moorstandorten, einschließlich der Saatgraspraxis. Erhalt mäßig entwässerter Moore durch extensive Grünlandnutzung; Endwasserstände sind oberhalb von 80 cm unter der Fluroberkante zu halten. Verpflichtung zu ganzjähriger Bodenbedeckung über die gesamte Fruchtfolge sowie hangparalleler Bodenbearbeitung bei erfahrungsgemäß starker Erosionsgefährdung (z.b. Anwendung von Mulch- und Direktsaatverfahren, Einsaat von Untersaaten). Düngung Stickstoff-Bilanz-Überschuss max. 50 kg N/ha und Phosphor-Bilanz-Überschuss max. 15 kg P/ha (jeweils unvermeidbare Verluste). Lagerung und Ausbringung von Düngemitteln nach dem Stand der Technik (z.b. Schleppschlauch- und Schlitztechnik bei der Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern). Grundlage der Düngung ist eine schlagbezogene Bodenuntersuchung. Standardisierte Nährstoffbilanzierung für alle Betriebe mit mehr als 5 Hektar (Sonderkulturbetriebe ab 0,5 Hektar). 4

5 Verbot der Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern im Zeitraum vom 15. Oktober bis 15. Februar. Unverzügliche Einarbeitung von flüssigen Wirtschaftsdüngern nach der Ausbringung auf unbestellten Ackerland. Nachweis einer Güllelagerkapazität von mind. 6 Monaten und Verpflichtung zum Abdecken von Güllebecken. Mindestabstandsregelung von 10 m zu gefährdeten Lebensräumen und Oberflächengewässern. Pflanzenschutz Aufzeichnungspflicht bzw. Dokumentation aller Pestizid-Anwendungen. Verbot der Ausbringung von Pestiziden ab einer Windgeschwindigkeit von 4m/s und einer Temperatur oberhalb von 25 Grad Celsius. Anwendung von Pestiziden nach dem Stand der Technik (z.b. Anti-Drift-Düsen). Einhaltung eines Mindestabstandes von 10 m zu gefährdeten Lebensräumen und Oberflächengewässern. Anwendung anerkannter Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, insbesondere von nichtchemischen Maßnahmen zur Vorbeugung und Minderung eines Befalls durch Schadorganismen (z.b. den gezielten Einsatz von Nützlingsorganismen); die Anwendung chemischer Bekämpfungsmaßnahmen nur als letztes Mittel zur Minderung des Schadensbefall; keine Behandlungen ohne zu erwartenden Schadensbefall. Verbot der flächenhaften Anwendung von Pestiziden im Grünland. Tierhaltung Flächenbindung der Tierhaltung entsprechend 2,0 GVE/ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Verbot des Einsatzes von Antibiotika in der Tierfütterung und Beibehaltung des Verbotes hormonell wirksamer Wachstumsförderer. Mindestanteil von 50% der Futtermittel aus eigener Produktion und Verbot der Fütterung gentechnisch veränderten Futters. Artgerechte Tierhaltung (z.b. Verbot der Käfighaltung für Legehennen, von einstreulosen Haltungsformen bei Kälbern und Zuchtsauen, von ganzjähriger Anbindehaltung von Milchkühen ohne Weidegang). Gentechnik Verbot der Freisetzung gentechnisch erzeugter oder veränderter Pflanzen und Tiere in der Landwirtschaft. Die auf diese Weise festgelegten ökologischen Mindestanforderungen sind von allen Betrieben einzuhalten, unabhängig davon, ob sie Gelder der öffentlichen Hand erhalten oder nicht. Verstöße gegen diese Mindestanforderungen müssen mit entsprechenden ordnungsrechtlichen Maßnahmen sanktioniert werden. Unabhängig davon tritt der NABU dafür ein, die Direktzahlungen der EU-Agrarpolitik an die Einhaltung verbindlicher ökologischer Mindestanforderungen zu knüpfen. Dies darf aber nicht dazu führen, Agrar-Subventionen dauerhaft zu legitimieren. Ziel muss es vielmehr sein, die Direktzahlungen zu kürzen und ggf. sogar ganz zu streichen, wo eklatante Verstöße gegen bestehendes Umweltrecht erkennbar sind. Aus diesem Grunde spricht sich der NABU auch für die Anwendung der sogenannten horizontalen Verordnung (VO EG Nr. 1259/1999 vom ) der Agenda 2000 in Deutschland aus. Bestehende und im Sinne dieses Positionspapiers weiter zu entwickelnde ordnungsrechtliche Regelungen müssen umgesetzt und Vollzugsdefizite beseitigt werden. Um die Einhaltung von gesetzlichen Regelungen zu gewährleisten, bedarf es nach Ansicht des NABU einer von der landwirtschaftlichen Beratung unabhängigen und effizienten Kontrolle. 5

6 Die vom Verband Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) herausgegebenen "Kriterien umweltverträglicher Landbewirtschaftung" sind ein sinnvoller Ansatz zur innerbetrieblichen Überprüfung der guten fachlichen Praxis. Aus der Sicht des Naturschutzes bedürfen die ausgewählten Kriterien und deren Gewichtung allerdings einer weiteren Diskussion. Die teilweise weit über die Mindestanforderungen im Ordnungsrecht hinausgehenden Grundsätze und Erklärungen zur guten fachlichen Praxis (z.b. Merkblätter der Landwirtschaftskammern, Broschüren der Landwirtschaftsministerien) sind für eine gezielte Beratung der landwirtschaftlichen Praxis unverzichtbar. Die Beratung und Fortbildung ist im Sinne einer standortangepassten, naturverträglichen Landwirtschaft auszubauen und muss dringend intensiviert werden. Freiwillige Maßnahmen der Landwirtschaft bzw. verpflichtende Auflagen des Umwelt- und Naturschutzes, die deutlich über die gute fachliche Praxis hinausgehen, sollten finanziell honoriert bzw. ausgeglichen werden. Ansatzpunkte hierfür bietet die Agenda 2000, mit der die Agrarumweltprogramme gestärkt und eine von der EU kofinanzierte Ausgleichszahlung für Gebiete mit Umwelt- und Naturschutzauflagen gewährt werden können. Das Positionspapier wurde am vom NABU-Präsidium in Bonn verabschiedet. Literatur AMK (1993): Grundsätze einer ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung. Beschluß der Agrarministerkonferenz vom 1. Oktober 1993 in Daun. BML (1999): Gute fachliche Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung. Broschüre im Eigenverlag. M. BACH, P. FISCHER & H.-G. FREDE (1996): Gewässerschutz durch Abstandsauflagen? Nachrichtenbl. Deut. Pflanzenschutzd., 48 (3). Deutscher Bauernverband (1998): Deutsche Bauernkorrespondenz. Deutscher Bundestag, Enquete-Kommission Schutz der Erdatmosphäre (1994): Schutz der grünen Erde durch umweltgerechte Landwirtschaft und Erhalt der Wälder. Bonn, Economica Verlag. DLG-Mitteilungen 2/1999 M. KLEIN, U. RIECKEN & E. SCHRÖDER (1997): Begriffsdefinition im Spannungsfeld zwischen Naturschutz und. Landwirtschaft. Vorschläge zur Diskussion. Naturschutz und Landschaftsplanung 29 (8), S KTBL (1998): Bodenbearbeitung und Bodenschutz Schlußfolgerungen für gute fachliche Praxis. Arbeitspapier 266. Darmstadt. Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt (1996): Leitlinien für eine ordnungsgemäße Landbewirtschaftung. Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg (1996): Leitlinien der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung. NABU (1998): Agrarpolitisches Grundsatzprogramm. Bonn. NABU (1998): Agrarumweltprogramme. Positionspapier. Bonn. OECD (1999): Landwirtschaft und Umwelt Problematik und strategische Ansätze. Broschüre im Eigenverlag. SRU 1996: Konzepte einer dauerhaft-umweltgerechten Nutzung ländlicher Räume. Bundestags- Drucksache 13/4109 SRU 1998: Flächendeckend wirksamer Grundwasserschutz. Bundestags-Drucksache 13/ UBA 1997: Nachhaltiges Deutschland Wege zu einer dauerhaft umweltgerechten Entwicklung. Erich-Schmidt-Verlag. Berlin. VDLUFA (1998): Standpunkt Kriterien umweltverträglicher Landbewirtschaftung. Darmstadt. Text: Christof Weins und BAG Landwirtschaft 6

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