Newsletter Gewerblicher Rechtsschutz
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- Elvira Giese
- vor 8 Jahren
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1 Newsletter Gewerblicher Rechtsschutz Wir freuen uns, Ihnen unseren Newsletter zum Gewerblichen Rechtsschutz präsentieren zu können, der aktuelle Entscheidungen enthält, die wir in aller Kürze für Sie zusammengefasst haben. Für Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. avocado rechtsanwälte schillerstraße frankfurt t +49 [0] f +49 [0] frankfurt@avocado.de 1
2 Inhaltsverzeichnis 3 BGH-Urteil: Keine Haftung der Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder bei vorheriger Belehrung 4 LG Hamburg: Unternehmen müssen für wettbewerbswidrige Postings ihrer Mitarbeiter haften 5 Pflichten des Betreibers einer Internetplattform bei Rechtsverletzungen im Internet 8 BGH-Urteil: Die Angabe einer falschen Suchrubrik auf einer Online-Handelsplattform ist keine Täuschung 9 Impressum 2
3 BGH-Urteil: Keine Haftung der Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder bei vorheriger Belehrung Der Bundesgerichtshof ( BGH ) hat durch Urteil vom (Az.: I ZR 74/12) die Haftung von Eltern für illegale Musik-Downloads ihrer Kinder in Internet-Tauschbörsen erheblich eingeschränkt. Der BGH wendet sich mit diesem Urteil gegen die bisherige Rechtsprechung der Instanzengerichte, die eine generelle Kontrollpflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern noch bejaht hatten. Konkret hatten in dem durch den BGH entschiedenen Fall mehrere Tonträgerhersteller die Eltern eines 13-jährigen Sohnes wegen der Verletzung von Urheberrechten an 15 Musikaufnahmen auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.000,00 nebst Zinsen sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 verklagt. Der Sohn hatte die Musikaufnahmen über die Tauschbörsen-Softwares Morpheus und Bearshare aus dem Internet auf seinen Computer geladen. Zuvor war der Sohn von seinen Eltern zeitgleich mit der Überlassung des Computers über die Rechtswidrigkeit des Musiktauschs über Internet-Tauschbörsen aufgeklärt worden; entsprechende Handlungen wurden ihm verboten. Die Eltern installierten sogar ein besonderes Sicherheitsprogramm, welches der Sohn aber überwinden konnte. Der BGH hat entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing ihres 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie dem Kind die Teilnahme an Internet-Tauschbörsen verboten hatten und keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt. Vielmehr genügen Eltern infolge der BGH-Entscheidung ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Eine derartige Verpflichtung nimmt der BGH erst an, wenn die Eltern konkrete Anhaltspunkte für 3
4 eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben. Konkrete Anhaltspunkte sind beispielsweise dann zu bejahen, wenn die Eltern bereits eine erste Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben. LG Hamburg: Unternehmen müssen für wettbewerbswidrige Postings ihrer Mitarbeiter haften Die Antragsteller sind Rechtsanwälte und betreiben einen Internet-Blog, der sich mit den Leistungen der Rechtsschutzversicherer befasst und sich an Rechtsanwälte und Verbraucher richtet. In diesem Blog wurde ein kritischer Beitrag über die Antragsgegnerin, eine Rechtsschutzversicherung, veröffentlicht. In der Folge antwortete ein User mit dem Namen R., der die Antragsgegnerin sehr positiv, u. a. als beste Rechtsschutzversicherung beschrieb. Die Antragsteller überprüften daraufhin die IP-Adresse des Users R. und stellten fest, dass die IP-Adresse zum Netzwerk der Rechtsschutzversicherung gehört. Das Landgericht ( LG ) Hamburg hat durch Urteil vom (Az.: 312 O 715/11) entschieden, dass die Äußerungen des R. als unlauter im Sinne des 4 Nr. 3 UWG und damit als Wettbewerbsverstoß einzuordnen sind, da sie den werblichen Charakter des Blogeintrags verschleiern. Der Beitrag erwecke bewusst den Eindruck, dass es sich bei seinem Verfasser um einen neutralen Versicherungsnehmer der Antragsgegnerin handele, der mit dieser gute Erfahrungen gemacht habe. Daher ist die Äußerung den Ausführungen des LG Hamburg zufolge auch geeignet, Verbraucher zu einem Vertragsschluss mit der Antragsgegnerin zu motivieren. Nach Ansicht des LG Hamburg besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Blogger R. ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin ist und den Blog-Eintrag nicht aus privaten Zwecken verfasst hat. Weiter legt das LG Hamburg die Vermutung zugrunde, dass es jeder Lebenswahrscheinlichkeit widerspreche, dass ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitsplatz aus einen massiv positiven Blogeintrag über seinen Arbeitgeber verfasse und sich dabei rein privat äußere. 4
5 Einer Haftung für den mutmaßlichen Mitarbeiter kann nach Ansicht des Gerichts auch nicht entgegen stehen, dass die Antragsgegnerin ihre Mitarbeiter möglicherweise weder zu solchen Äußerungen angehalten noch ermächtigt hat. Ebenso ist es nach Ansicht des Gerichts unerheblich, dass die Mitarbeiter durch Social Media Guidelines darüber informiert wurden, dass derartige Äußerungen den Fachabteilungen des Unternehmens vorbehalten sind. Grund hierfür sei, dass 8 Abs. 2 UWG eine verschuldensunabhängige Zurechnung des Wettbewerbsverstoßes begründe. Pflichten des Betreibers einer Internetplattform bei Rechtsverletzungen im Internet In jüngerer Zeit hatte sich die Rechtsprechung immer wieder mit der Frage zu befassen, ob ein Betreiber einer Internetplattform, der einen Blog zur Verfügung stellt, bei persönlichkeitsrechtsverletzenden Einträgen auf Unterlassung und /oder Löschung der beanstandeten Äußerung in Anspruch genommen werden kann. Der Bundesgerichtshof hat dies unter anderem in seinem Urteil vom (Az.: VI ZR 93/10) unter bestimmten Voraussetzungen bejaht: So muss der Betreiber zunächst Kenntnis von der Persönlichkeitsrechtsverletzung erlangen, wobei die Beanstandung des Betroffenen so konkret gefasst sein muss, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen unschwer bejaht werden kann. Danach muss der Betreiber eine Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen und eine Replik des Betroffenen einholen. Eine Löschungsverpflichtung des Betreibers besteht erst dann, wenn auf der Grundlage dieser Informationen von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung auszugehen ist. Darüber hinaus hat der Verletzte bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen oftmals auch ein Interesse daran, seine Ansprüche unmittelbar gegenüber dem Verletzer durchzusetzen. Hierzu sind allerdings weitere Informationen zur Person des Verletzers notwendig. 5
6 Das Oberlandesgericht ( OLG ) Dresden hat durch einen Hinweisbeschluss vom (Az.: 4 U 1850/11) festgestellt, dass ein Anspruch auf Drittauskunft gegen einen Betreiber einer Internetplattform bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch einen anonymen Täter grundsätzlich bestehen kann. Ein solcher Anspruch kommt als Minus zu etwaig bestehenden sonstigen Ansprüchen auf Unterlassung und Löschung von persönlichkeitsrechtsverletzenden Einträgen in Betracht. Während die Drittauskunft im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht spezialgesetzlich geregelt ist, bestehen im Bereich des Persönlichkeitsrechts keine entsprechenden Regelungen. Das OLG Dresden kam nun zu dem Ergebnis, dass der allgemeine bürgerlich-rechtliche Auskunftsanspruch nach 242, 259,260 BGB auch auf den Betreiber einer Internetplattform als Nicht-Verletzer anwendbar ist. Dies gilt vor allem dann, wenn der Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch der Durchsetzung des Hauptanspruchs gegen einen Dritten dienen soll. Zu guter Letzt äußerte das Gericht Zweifel, ob einem solchen Auskunftsanspruch tatsächlich 13 Abs. 6 S. 1 TMG entgegensteht, wie das OLG Hamm in einem ähnlich gelagerten Fall durch Beschluss vom (Az.: I-3 U 196/10) festgestellt hatte. Nach 13 Abs. 6 S. 1 TMG muss die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym ermöglicht werden, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Rechtsaufassung des OLG Dresden oder diejenige des OLG Hamm durchsetzen wird. Sollte sich die Rechtsauffassung des OLG Dresden durchsetzen, ist jedoch noch zu beachten, dass der zur Auskunft Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage sein muss. Dies ist jedoch dann fraglich, wenn die Identifizierung des Verletzers nur unter Rückgriff auf Verkehrsdaten möglich ist. 6
7 OLG Köln: Telefonische after-sales Befragungen zur Kundenzufriedenheit ohne Einwilligung des Verbrauchers sind unzulässig Das Oberlandesgericht ( OLG ) Köln hat in seinem Urteil vom (Az.: I-6 U 191/11) entschieden, dass Anrufe zur Überprüfung der Kundenzufriedenheit ohne zumindest mutmaßliche vorherige Einwilligung des Kunden eine unzumutbare Belästigung i. S. d. 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb ( UWG ) darstellen und daher unzulässig sind. Telefonische Befragungen zur Kundenzufriedenheit sind demnach sowohl geschäftliche Handlungen als auch Werbung. Das Gericht hat festgestellt, dass die Kundenzufriedenheitsüberprüfung entscheidend dazu dienen soll, eine bessere und kundenfreundlichere Geschäftsabwicklung zu erreichen. Diese Servicemaßnahme weise einen objektiven Zusammenhang zu der Absatzförderung auf und sei deshalb eine geschäftliche Handlung. Eine Werbung ist nach Ansicht des OLG Köln anzunehmen, weil dem Kunden der Eindruck vermittelt wird, dass der Unternehmer sich weiter um ihn bemüht. Es komme nicht darauf an, mit welcher Häufigkeit durchschnittlich mit einer Inanspruchnahme des Unternehmens zu rechnen sei, da sich der Kunde aufgrund der telefonischen Befragung auch zu Weiterempfehlungen veranlasst sehen könne. Hierbei soll es auch unerheblich sein, ob der Unternehmer selbst oder ein beauftragtes Meinungsinstitut die Befragung durchführt. Nur dann, wenn Meinungsumfragen von unabhängigen Dritten, beispielsweise zu Forschungszwecken, durchgeführt werden, soll eine zulässige Handlung vorliegen. Das Urteil des OLG Köln bestätigt die Tendenz der Rechtsprechung, den Begriff der Werbung weit auszulegen. Gegen dieses Urteil ist die Revision beim Bundesgerichtshof anhängig. Es bleibt abzuwarten, ob sich der Bundesgerichtshof dieser weiten Auslegung des Begriffs der Werbung anschließen wird. 7
8 BGH-Urteil: Die Angabe einer falschen Suchrubrik auf einer Online-Handelsplattform ist keine Täuschung Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits handeln beide mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, wobei der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs (der Beklagte) sein Angebot auf einer Internethandelsplattform in eine Suchrubrik mit einer geringeren als der tatsächlichen Laufleistung des Pkw eingab. Aus der anschließenden Fahrzeugbeschreibung wurde dann aber deutlich, dass der Pkw zum Angebotszeitpunkt einen weitaus höheren Gesamtkilometerstand auswies. Für Kaufinteressenten bestand auf der Internethandelsplattform die Möglichkeit, über eine Suchmaske die Fahrzeugsuche einzuschränken. So konnte sich ein Kaufinteressent hinsichtlich des Kilometerstands für die Angabe beliebig oder für die Angabe einer bestimmten Kilometerzahl entscheiden. Der Bundesgerichtshof ( BGH ) hat durch Urteil vom (Az.: I ZR 42/10) entschieden, dass durch die fehlerhafte Angabe keine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung über die Laufleistung des angebotenen Pkw vorliegt. Eine irreführende Werbung sei folglich nicht gegeben. Der BGH führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass sich das Inserat des Beklagten in erster Linie an Verbraucher richtet und es daher auch auf deren Verständnis vom Inhalt des Angebots ankommt. Die wahren Angaben zur Laufleistung könnten von einem angemessen informierten, verständigen und aufmerksamen Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres aus dem Text entnommen werden. Nach Ansicht des BGH ergibt sich dies zudem daraus, dass Werbung für höherwertigere Ware von einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher mit entsprechend größerer Aufmerksamkeit wahrgenommen wird. Es soll daher weiter davon auszugehen sein, dass einem solchen Verbraucher der Widerspruch beim Lesen der Anzeige geradezu ins Auge springe. 8
9 Impressum avocado rechtsanwälte schillerstraße frankfurt t +49 [0] f +49 [0] frankfurt@avocado.de ust-id-nr. de steuer nr. 13/225/62722 fa berlin-charlottenburg avocado rechtsanwälte ist eine eingetragene dienstleistungsmarke der berger, bornemann, figgen, gerhold, kaminski, voß rechtsanwälte partnerschaft. die partnerschaft sowie deren partner sind im partnerschaftsregister des amtsgerichts berlin-charlottenburg unter pr 331 b eingetragen. salary partner, counsel, of counsel und associates sind nicht partner der partnerschaftsgesellschaft. Verantwortlich für den Inhalt des Newsletters sind: Tina Weigand Dr. Thorsten Lieb Jan Peter Voß Dr. Jörg Michael Voß 9
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