Welchen Gestaltungsspielraum EU-Erbrechtsverordnung & Co. bieten

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1 Nicht nur Steuerfallen im Auslandsrecht Welchen Gestaltungsspielraum EU-Erbrechtsverordnung & Co. bieten Vermögende Familien bewegen sich und ihr Vermögen mittlerweile oftmals international. Doch nicht immer sind die Risiken bekannt, die man ungewollt mit der Mobilität eingeht. Die konkurrierenden Rechtsregelungen bieten zahlreiche Stolperfallen, aber auch Gestaltungsmöglichkeiten. Heute ist es eher der Normalfall als die Ausnahme, dass nicht nur Vermögen immer stärker international angelegt und verwaltet wird, sondern in vielen Fällen selbstverständlich ist, dass auch Mitglieder der Eigentümerfamilie langfristig oder zumindest zeitweise im Ausland leben. Weltweite Finanzanlagen, die Beteiligung an einem ausländischen Unternehmen oder Immobilien, Bankkonten bei ausländischen Banken, Ferienhäuser, Wohnsitze im Ausland oder die zweijährige Wohnsitzverlagerung des als Nachfolger auserkorenen Juniors für einen Master-Studiengang führen dazu, dass unvorhergesehen und oft unerkannt unterschiedliche Rechtsordnungen und Besteuerungssysteme miteinander konkurrieren. Plötzlich müssen im Rahmen der Vermögensstrukturierung und Nachfolgeplanung komplexe internationalrechtliche Fragestellungen beachtet und in Einklang gebracht werden. Häufig ist dies den Beteiligten nicht bewusst. Diese internationalen Verknüpfungen beinhalten jedoch nicht nur Risiken, sondern auch Gestaltungschancen. Dazu einige kurze, praxisnahe Beispiele. Risiko Doppelbesteuerung Der Wegzug des Unternehmers selbst, aber auch seiner vorgesehenen Nachfolge ins Ausland beinhaltet ein doppeltes Steuerrisiko und zwar nicht nur hinsichtlich der Doppelbesteuerung in zwei Ländern, sondern auch mit zwei unterschiedlichen Steuerarten. Jeder Wegzug des derzeitigen oder potentiellen deutschen Firmeninhabers beinhaltet ein hohes ertragsteuerliches Risiko in Form der Versteuerung der stillen Reserven des Unternehmens. In seiner Grundkonstellation sieht das deutsche Steuergesetz den Wegzug jedes Unternehmers oder des zukünftigen Nachfolgers ins Ausland als sogenanntes ertragsteuerauslösendes Moment an und dies gilt unabhängig davon, ob der Wegzug in das EU-Ausland oder in ein anderweitiges Land erfolgt. Nur durch eine vorausschauende Planung kann dieses in vielen Fällen den Gau auslösende Moment vermieden werden.

2 Doch nicht nur durch die Ertragsteuern drohen existenzgefährdende Gefahren. Zusätzlich besteht die Gefahr einer doppelten Schenkung- und Erbschaftsteuer. Erfolgt die Übertragung an einen bereits im Ausland lebenden Nachfolger, so ist in Deutschland neben zu mindestens beschränkten Einkommensteuerpflichten auch eine häufig doppelt erfolgende Besteuerung mit Schenkung- und Erbschaftsteuer zu berücksichtigen. Deutschland hat nur mit wenigen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Rahmen der Erbschaftsteuer abgeschlossen (siehe Exkurs) und auch die entsprechenden gesetzlichen Regelungen sind eng gefasst, so dass nicht zwangsweise von einer Freistellung oder Anrechnung ausländischer Schenkungs- und Erbschaftsteuern auszugehen ist. Es kann folglich sein, dass eine Übertragung sowohl in Deutschland, als auch im Wohnsitzstaat des Nachfolgers Schenkung- und Erbschaftsteuer auslöst. Auch die in Deutschland zumindest augenblicklich noch geltende Begünstigung der Übertragung von Betriebsvermögen besteht in vergleichbarem Maße nur in wenigen Ländern. Häufiger Irrglaube an dieser Stelle ist, dass allein der Wegzug aus Deutschland vor einer Besteuerung mit deutscher Schenkungs- und Erbschaftsteuer schützt. Dies ist erst fünf Jahre nach einem Wegzug aus Deutschland der Fall und zudem auch nur dann, wenn wirklich kein (Zweit-)Wohnsitz mehr in Deutschland besteht. Des Weiteren darf auch kein in Deutschland belegenes Vermögen gehalten werden. Eine in Deutschland liegende Immobilie oder die Beteiligung an einem deutschen Unternehmen unterliegt auch nach langfristigem und finalem Wegzug des Eigentümers noch der Besteuerung mit deutscher Schenkung- und Erbschaftsteuer. Zudem hilft es nichts, wenn zwar der potentielle Nachfolger seinen Wohnsitz endgültig ins Ausland verlagert, der Erblasser oder Schenker aber in Deutschland verweilt. Auch dies führt zu der vollen Besteuerung einer Übertragung mit deutscher Schenkung- und Erbschaftsteuer. Anknüpfungspunkt der Besteuerung in Deutschland ist nicht nur der Empfänger einer Zuwendung, sondern in gleichem Maße ihr Schenker oder Erblasser EXKURS: Deutschlands Erbschaftssteuer-DBAs Es sind nicht allzu viele, aber mit sechs Ländern hat Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Erbschaftssteuer geschlossen (Stand: Januar 2016). Es sind: Dänemark

3 Frankreich Griechenland Schweden Schweiz USA Ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen listet alle bestehenden DBAs Ungewollte Überraschungen Wendet man den Blick nun von der steuerlichen auf die zivilrechtliche Seite, so rückt mit Inkrafttreten der europäischen Erbrechtsverordnung Mitte vergangenen Jahres ebenfalls der Wohnsitz eines Erblassers in den Fokus. Regelte sich vor der innereuropäischen Angleichung die Anwendung einer Erbrechtsordnung noch maßgeblich nach der Staatsbürgerschaft des Verstorbenen, so ist nun dessen letzter Wohnsitz entscheidend. Ein gravierender Unterschied, der sich zum Beispiel dann auswirkt, wenn ein deutscher Staatsbürger seinen Lebensabend in seinem Zweitwohnsitz an der Côte d Azur verbringt. Aufgrund des damit begründeten gewöhnlichen Aufenthalts in Frankreich findet im Erbfall grundsätzlich französisches Erbrecht Anwendung, was sich zum Beispiel bei der Anerkennung gemeinschaftlicher Testamente, der Kompetenzen eines eingesetzten Testamentsvollstreckers und vor allem auch im Hinblick auf Pflichtteilsansprüche von Nachkommen auswirkt, was der folgende Fall verdeutlicht. Konkurrierendes Erbrecht Praxisbeispiel: Das deutsche Ehepaar M und F plant seinen Lebensabend im Haus des M an der Côte d Azur zu verbringen. Vor ihrem Umzug übertragen sie ihr früheres deutsches Familienwohnheim auf ihren Sohn, der ihnen dies allerdings wenig dankt und das Haus augenblicklich veräußert und den Erlös verschleudert. Als M einige Jahre später erkrankt, setzt er seine Frau F zu seiner Alleinerbin ein, ohne hierfür explizit deutsches Recht zu wählen. M stirbt wenig später in dem Bewusstsein F durch das Haus an der Côte d Azur gut versorgt zu wissen. Pflichtteilsansprüche des gemeinsamen Sohnes sah er nicht mehr gegeben, da dieser im Rahmen der Schenkung des Hauses in Deutschland auf jegliche Pflichtteilsansprüche verzichtet hatte. Der Sohn des Ehepaares würde aufgrund seines Pflichtteilsverzichts in Deutschland keinen

4 Pflichtteilsanspruch mehr gelten machen können und folglich leer ausgehen. Das Ehepaar hatte jedoch übersehen, dass mit der Verlagerung seines gewöhnlichen Aufenthalts nach Frankreich inzwischen das dortige Erbrecht Anwendung findet. Geht man davon aus, dass das durch M errichtete Testament auch nach französischem Erbrecht wirksam ist, verhindert dies trotz dessen nicht den Zugriff des Sohnes auf den Nachlass. Der in Deutschland ausgesprochene Pflichtteilsverzicht des Sohnes ist unwirksam, da ein solcher nach französischem Recht unzulässig ist. Das französische Pflichtteilsrecht ist sehr weitgehend und gewährt Kindern eine unmittelbare Berechtigung am Nachlassvermögen und nicht nur wie in Deutschland einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch gegen den Erben. Der Sohn ist folglich trotz der erhaltenen Vorschenkung und des ausgesprochenen Pflichtteilsverzichts an dem Nachlass von M unmittelbar berechtigt. Er ist Miteigentümer des Hauses in Frankreich geworden und kann somit auch dessen Verkauf betreiben. Eine wohldurchdachte und in einem deutschen Testament verankerte Nachfolgelösung kann folglich in wesentlichen Punkten durch die Anwendung französischen Erbrechts durchkreuzt werden. Folge hiervon ist allerdings nicht, dass mit Einführung der EU-Erbrechtsverordnung von einem Lebensabend im Ausland grundsätzlich abzuraten ist. Wichtig ist nur, nicht auf die Anwendung der gesetzliche Erbfolge in Deutschland zu vertrauen, sondern immer ein Testament abzufassen, welches zudem die ausdrückliche Erklärung enthält, dass die Anwendung deutschen Erbrechts gewünscht wird, wenn dem denn so ist. Gestaltung durch Pflichtteilstourismus Diese in der EU-Erbrechtsverordnung verankerte Möglichkeit zur Rechtswahl sichert nicht nur ab, sondern bringt auch einige Gestaltungschancen mit sich und sei es, indem die Rechtswahl bewusst nicht ausgeübt wird. Viele europäische Länder kennen beispielsweise Pflichtteilsrechte nicht oder zumindest nur in geringerem Ausmaß als in Deutschland. Der Wegzug in ein solches Land ohne Ausübung der Wahl deutschen Erbrechts ermöglicht folglich einen wesentlich größeren Einfluss auf die Gestaltung von Pflichtteilsrechten, als dies bislang möglich war. Fazit Die zunehmende Internationalisierung auch von Privatvermögen und Familien bringt zusammengefasst erhebliche steuerliche und rechtliche Fragestellungen mit sich, die mit durchaus spürbaren finanziellen Risiken verbunden sein können. Gleichzeitig können bei langfristiger

5 Powered by TCPDF ( Planung aber auch Gestaltungsspielräume und somit Chancen auf eine noch zielgerechtere Umsetzung der eigenen Nachfolgelösung genutzt werden. Gerade die europäische Erbrechtsverordnung und das zur Vereinfachung der Abwicklung von Erbfällen eingeführte europäische Nachlasszeugnis bieten neue Möglichkeiten und Erleichterungen, setzen aber bei internationaler Ausrichtung eines Vermögens oder seiner Träger auch ein gehöriges Maß an bewusster Planung der eigenen Nachfolge voraus, um nicht Opfer dieser Vereinfachungen zu werden. Nicht nur die Konzeption einer international ausgerichteten Anlagestrategie für das eigene Vermögen ist ambitioniert und bedarf der Unterstützung. Die internationale Ausrichtung des Vermögens und der Eigentümerfamilie muss auch rechtlich und steuerlich abgesichert werden. Über den Autor: Dr. Jasper von Hoerner ist Rechtsanwalt und Sozius bei der Wirtschaftskanzlei Peters, Schönberger & Partner. Sein Schwerpunkt liegt vornehmlich in der Beratung von Familienunternehmern und Stiftungen bei der Konzeptionierung von Stiftungslösungen sowie der ganzheitlichen Unternehmens- und Vermögensnachfolgeplanung. Des Weiteren berät er bei Fragestellungen im Erb- und Erbschaftsteuerrecht sowie im Gesellschaftsrecht. Dieser Artikel erschien am unter folgendem Link: dnung--co-bieten /

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