PÜ BGB GK II Sommersemester 2009

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1 1 PÜ BGB GK II Sommersemester 2009 Fall 12 Lösung: Der Fall beruht im Wesentlichen auf BGH, NJW 1968, 247. Gefragt ist nur nach Ansprüchen des M gegen Z. Die Ansprüche aus dem ProdHaftG bestünden auch gegen B als Hersteller des Endprodukts; B und Z haften insoweit gem. 5 Satz 1 ProdHaftG als Gesamtschuldner. Eine Haftung aus 823ff. der B besteht dagegen (trotz der Grundsätze über die Produzentenhaftung) wohl mangels Verkehrspflichtverletzung / Verschuldens nicht, da sie die Produktprüfung der bis dahin zuverlässigen Z übertragen durfte (vgl. Palandt-Thomas, 823 Rz. 59; vgl. auch Larenz / Canaris, 76 III 5c, S. 419ff.). Solange keine Anhaltspunkte für Schwachstellen bestanden (insoweit traf B freilich eine Kontroll- und Überwachungspflicht), durfte B auch in Grenzen auf die ordnungsgemäße Ausführung bei Z vertrauen (BGH, NJW 1985, 270 [271]). Ansprüche gegen V wegen eines Sachmangels des Autos stehen in erster Linie der Käuferin F zu; der M ist jedoch entweder bereits gem I selbst Käufer (im Zweifel nicht, da Autokauf wohl nicht mehr angemessene Deckung des Lebensbedarfs) oder doch jedenfalls (bezüglich seines Schadens neben der Leistung ) in den Schutzbereich des Kaufvertrags einbezogen. Allerdings trifft V kein Verschulden, so dass gegen ihn Schadensersatzansprüche von M oder F nicht bestehen; der Verkäufer hat regelmäßig keine Untersuchungspflicht, der Mangel war hier zudem für V nicht erkennbar. Vertragliche Ansprüche gegen Z kommen so offensichtlich nicht in Betracht, dass sie me nicht einmal zur Klarstellung angesprochen werden sollten. Ein Fehler wäre das aber nicht. A. Anspruch M Z, Schadensersatz, 1 I 1 ProdHaftG Das ProdHaftG beruht auf einer EG-Richtlinie (85/374/EWG); es ist seit dem in Kraft und begründet eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers (nicht zu wörtlich zu nehmen, vgl. 4 ProdHaftG, und nicht auf industrielle Großbetriebe beschränkt). In einem Gutachten sollte es idr vor den verschuldensabhängigen 823ff. erörtert werden (mit denen es gem. 15 II ProdHaftG frei konkurriert), da der haftungsbegründende Tatbestand häufig leichter und eindeutiger festzustellen ist; andererseits ist der Anspruchsinhalt gegenüber den 823ff. teilweise begrenzt (insbesondere bei Sachbeschädigungen). I. Rechtsgutsverletzung (+), Körperverletzung (+ Gesundheitsbeschädigung) II. Bei Sachbeschädigungen beachte immer 1 I 2 ProdHaftG! Fehler eines von Z hergestellten Produkts 1. Produkt, 2 ProdHaftG Der Produktbegriff ist denkbar weit. Als Produkt kommen alle beweglichen Sachen und beweglichen Sachteile sowie Elektrizität in Betracht. Dass auch Teilprodukte unter 2 ProdHaftG fallen, ergibt sich jedenfalls aus den 1 III, 4 I ProdHaftG. Die Schubstrebe als Teil des von B fabrizierten Fahrzeugs ist daher ein Produkt. (+) Als Produkte kommen etwa auch Wasser, Dampf, Gas als Energieträger, Abfall oder Körperteile nach Trennung vom Körper in Betracht. Bis zu einer Gesetzesänderung im Jahr 2000 galten Naturerzeugnisse bis zur ersten Verarbeitung nicht als Produkte. Auf die Art der Herstellung handwerklich, industriell oder etwa durch traditionelle Landwirtschaft kommt es nicht an. 2. Fehler, 3 I ProdHaftG Von einer zum Einbau in ein Auto bestimmten Schubstrebe kann erwartet werden, dass sie zumindest über weit mehr als dreitausend Kilometer den Belastungen standhält, die beim normalen unfallfreien Autofahren entstehen (vgl. 3 I lit. b ProdHaftG), und nicht bricht und damit die Sicherheit der Fahrzeuginsassen und anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet. Da eine der Schubstreben im Auto der F

2 2 diese Belastbarkeit / Bruchfestigkeit und damit Sicherheit aufgrund der zu geringen Temperatur beim Schmieden nicht aufwies, hatte sie einen (Fabrikations-)Fehler. (+) IV. Infolge der fehlerhaften Schubstrebe ist auch das Endprodukt Auto fehlerhaft. Beachte auch die ganz sicherheits- und damit integritätsbezogene Definition des Fehlers. Man unterscheidet drei Fehlerkategorien: Fabrikations-, Konstruktions- und Instruktionsfehler. Für die Haftung nach dem ProdHaftG ist die Abgrenzung der Fehler letztlich unerheblich; deshalb bedarf sie im Gutachten me auch idr keiner Erörterung. 3. Z = Hersteller, 4 ProdHaftG Hersteller eines Produkts ist zunächst einmal gem. 4 I 1 ProdHaftG, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt tatsächlich als Unternehmer (im Gegensatz zum Mitarbeiter des Herstellers) hergestellt hat. Die fehlerhafte Schubstrebe wurde im Unternehmen des Z angefertigt, also ist Z ihr Hersteller. (+) Der Wortlaut des 4 I 1 ProdHaftG ist etwas missverständlich. Z ist nicht als Hersteller eines Teilprodukts auch Hersteller des Endprodukts Auto oder ist dies doch jedenfalls nur insoweit, als er für Schäden aus dem Fehler gerade der von ihm gelieferten Schubstrebe haften muss. Strittig ist, ob Z auch für die Beschädigung des im Übrigen fehlerfreien Fahrzeugs haften muss, ob es sich dabei also im Sinne des 1 I 2 ProdHaftG um eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt handelt (verneinend Tiedtke, NJW 1990, 2961 [2964f.], gegen die wohl hm). Beachte die Weite des Herstellerbegriffs in 4 ProdHaftG. Danach fällt auch der darunter, der nur seinen guten Namen hergibt, sowie uu der Importeur. Kann der Hersteller bzw. Importeur nicht festgestellt werden, haften ggf. auch Lieferanten. Haftungsbegründende Kausalität (+), Unfall infolge des Fehlers der Schubstrebe Kein Haftungsausschluss gem. 1 II, III ProdHaftG 1. fehlendes Inverkehrbringen, 1 II Nr. 1 ProdHaftG? Inverkehrbringen kann wie in 3 II ProdSG als (willentliches) Überlassen eines Produkts an andere definiert werden, also als Aufgabe der tatsächlichen Herrschaftsgewalt über das Produkt. Daran fehlt es letztlich nur dann, wenn das Produkt ohne den Willen des Herstellers in fremde Hände gelangt (etwa durch Diebstahl / Unterschlagung). Der Hersteller eines Teilprodukts bringt dieses dadurch in Verkehr, dass er es an den Hersteller des End- oder Zwischenprodukts liefert. Inverkehrbringen (+) 2. Fehler erst nach Inverkehrbringen, 1 II Nr. 2 ProdHaftG? (-), s.o., II II Nrn. 3, 4 ProdHaftG? (-) 4. nicht erkennbarer Fehler, 1 II Nr. 5 ProdHaftG? Dieser Ausschlussgrund erfasst anerkanntermaßen nicht Fabrikationsfehler in Gestalt von Ausreißern, mögen sie auch im Einzelfall nicht erkennbar bzw. vermeidbar gewesen sein (BGH, NJW 1995, 2162 [2163] Mineralwasserflasche). Zweck dieser Vorschrift ist es nur, die Haftung für sog. Entwicklungsrisiken auszuschließen, also für nach dem Stand der Technik nicht erkennbare Konstruktionsfehler. (-) 5. Haftungsbegrenzung für Teilprodukte, 1 III ProdHaftG? Dann müsste jedoch den Hersteller des Endprodukts B ein Konstruktions- oder Instruktionsfehler treffen. Dies ist hier nicht der Fall. (-)

3 3 V. Schaden / haftungsausfüllende Kausalität VI. 1. Heilbehandlungskosten, 8 Satz 1 ProdHaftG 2. Ausgleich für geminderte Erwerbsfähigkeit / vermehrte Bedürfnisse (Hauspersonal), für die Zukunft durch eine Geldrente, 8 Satz 1, 9 ProdHaftG Zum Ersatz der Kosten für Hauspersonal vgl. etwa BGH, NJW-RR 1990, Schmerzensgeld, 8 Satz 2 ProdHaftG Anspruch nicht verjährt, 214 I BGB, 12 ProdHaftG, oder durch Zeitablauf erloschen, 13 ProdHaftG; Haftungshöchstbetrag, 10 ProdHaftG, nicht erreicht. Anspruch (+) B. Anspruch M Z, Schadensersatz, 831 I 1 I. Anwendbarkeit neben ProdHaftG gem. 15 II ProdHaftG (+) II. Verrichtungsgehilfen des Z? Verrichtungsgehilfe ist, wem von einem anderen, zu dem er in einer gewissen persönlichen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit beliebiger Art in dessen Interessenbereich übertragen wird. Die persönliche Abhängigkeit äußert sich regelmäßig in einem Weisungsrecht des Geschäftsherrn bzw. in der betrieblichen Eingliederung des Gehilfen. Prototyp des Verrichtungsgehilfen ist der Arbeitnehmer. Danach sind hier die Hammerführer H, I, J und K sowie S und etwaige Ersatzleute Verrichtungsgehilfen des Z. (+) Widerrechtliche Schadenszufügung? Nur dann, wenn ein Verrichtungsgehilfe eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige unerlaubte Handlung begangen hat. 823 I? 1. Rechtsgutsverletzung (+), Körper / Gesundheit des M 2. Handlung (+), Schmieden / Prüfen der später gebrochenen Schubstrebe Auf die Zuordnung zu einem konkreten Verrichtungsgehilfen kommt es nicht an; das spielt erst ggf. bei der Exkulpation eine Rolle. 3. haftungsbegründende Kausalität / Verkehrspflichtverletzung? Die äquivalente Kausalität (condicio sine qua non) ist gegeben. Fraglich ist aber gleichwohl, ob die Rechtsgutsverletzung den tätig gewordenen Gehilfen des Z objektiv zurechenbar ist. Da es sich um eine lediglich mittelbare Verletzung handelt, wäre das nur der Fall, wenn die Gehilfen gegen eine Verhaltens- bzw. Verkehrs(sicherungs)pflicht verstoßen hätten, die (auch den M) vor den eingetretenen Rechtsgutsverletzungen schützen sollte (heute zumindest im Ergebnis ganz hl, vgl. näher Raab, JuS 2002, 1041ff.; Larenz / Canaris, 75 II 3, S. 364ff.; teilweise noch als Frage der Rechtswidrigkeit angesehen). Ihnen war von Z die Aufgabe übertragen worden, die Schubstreben nach den Regeln der Kunst zu schmieden bzw. durch magnetische Flutung auf Fehler zu prüfen; die Prüfaufgabe wiederum hatte Z vertraglich von der dazu gegenüber den Verkehrsteilnehmern verpflichten Fahrzeugherstellerin B übernommen (ob Z selbst eine solche Pflicht auch traf, kann dahinstehen wohl schon). Da diese Schubstreben von Z in den Verkehr gebracht werden sollten und dort bei Fehlern für die Benutzer und die Allgemeinheit eine Gefahrenquelle darstellen, bestand die Pflicht, auf die richtige Schmiedetemperatur zu achten bzw. die Sicherheitsprüfung mit größter

4 4 Sorgfalt durchzuführen, nicht allein gegenüber Z bzw. B, sondern auch gegenüber M. Diese Pflicht haben sie verletzt. (+) 4. Rechtswidrigkeit (+) Auf die Lehren vom Erfolgs- bzw. Handlungsunrecht ist nicht mehr einzugehen, wenn man die Verkehrspflichtverletzung bereits als Erfordernis der Zurechnung ansieht. 5. Schaden / haftungsausfüllende Kausalität (+) Hier allenfalls kurz erwähnen; wohl auch an dieser Stelle verzichtbar. IV. Handeln in Ausführung der Verrichtung, nicht nur bei Gelegenheit (+) V. Entlastungsbeweis gem. 831 I 2? Da nicht festgestellt werden kann, welcher Gehilfe in der Schmiede und welcher Gehilfe bei der Materialprüfung die betreffende Schubstrebe fehlerhaft bearbeitet bzw. unzureichend geprüft hat, muss sich der Geschäftsherr Z für alle in Betracht kommenden Gehilfen entlasten (vgl. nur Palandt-Thomas, 831 Rz. 16). Eine allgemeine Organisationspflicht folgt hingegen aus 831 I nicht, sondern allenfalls aus 823 I (Renner, Die deliktische Haftung für Hilfspersonen in Europa, S. 63f. mwn auch zur Gegenmeinung). 1. hinsichtlich der Kausalität der Auswahl etc., 831 I 2 Fall 2? Exkulpation jedenfalls dann, wenn der Geschäftsherr darlegt und beweist, dass der Schaden auch von einer sorgfältig ausgewählten (etc.) Hilfsperson herbeigeführt worden wäre oder dass auch ein sorgfältiger Geschäftsherr nach den ihm vorliegenden und von ihm eingeholten Informationen den Bestellten ausgewählt hätte (Palandt-Thomas, 831 Rz. 20). Nach einer überzeugenden Mindermeinung (Larenz / Canaris, 79 III 4b, S. 482; Renner, S. 67f. mwn) scheitert der Anspruch allerdings auch dann, wenn sich zb in der unerlaubten Handlung des Gehilfen ein anderer Mangel verwirklicht hat als der das Auswahlverschulden begründende (Schutzzweckzusammenhang). (-) 2. hinsichtlich des Verschuldens bei der Auswahl etc., 831 I 2 Fall 1? Die Anforderungen an die Auswahl (und überwm Überwachung als quasi perpetuierte Auswahl) sowie die Erforderlichkeit einer Leitung und deren Intensität bestimmen sich nach der Art der Verrichtung, insbesondere dem Ausmaß der damit verbundenen Gefahren. Da die Schubstreben hier als für die Verkehrstüchtigkeit und sicherheit in Fahrzeugen wesentliche Teile bestimmt waren und Fehler insoweit Körper, Gesundheit und sogar Leben von Verkehrsteilnehmern erheblich gefährden, sind recht hohe Anforderungen an die Auswahl und auch die Leitung (etwa durch Dienstanweisungen etc.) der Verrichtungsgehilfen zu stellen. a) Für die Auswahl, Überwachung und Anleitung von H, I, J, K und S hat sich Z danach exkulpieren können. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass die magnetische Flutung gerade bei der gebrochenen Schubstrebe nicht von S, sondern von einer Ersatzperson (fehlerhaft oder evtl. auch versehentlich gar nicht) durchgeführt worden ist. Um sich für diesen Gehilfen entlasten zu können, genügt nicht die bloße Berufung auf eine sorgfältige Auswahl und besonders strenge Kontrolle o.ä.; jedenfalls muss die in Betracht kommende Person namentlich benannt und müssen dem Gericht Einzelheiten zur Auswahl etc. mitgeteilt werden. Daran fehlt es hier.

5 5 b) Allerdings hat Z wie in größeren Betrieben zwangsläufig die letztlich an der Schubstrebe arbeitenden Gehilfen nicht selbst ausgewählt und überwacht. Dafür war allein der Betriebsleiter L zuständig, für dessen Auswahl etc. sich Z wiederum entlasten kann. Würde man Z nun trotzdem Fehler bei der Auswahl der Ersatzleute für S vorwerfen, führte dies weg von der Haftungsstruktur des 831 I ( 831 I 1 ist keine Zurechnungsnorm, sondern eine Haftung für vermutetes eigenes Verschulden des Geschäftsherrn) hin zu einer Zurechnung fremden Verschuldens. Deshalb lässt die (wohl noch) hm trotz der damit (zunächst) verbundenen Privilegierung von Großunternehmen einen sog. dezentralisierten Entlastungsbeweis zu (Palandt- Thomas, 831 Rz. 15; Renner, S. 68ff. mwn; offen gelassen von BGH, NJW 1968, 247): Der Geschäftsherr muss sich nur für den von ihm ausgewählten Gehilfen ( Zwischenperson oder -gehilfe ) entlasten; dieser haftet für seine Auswahl dann ggf. gem. 831 II. Renner, S. 71, zeigt auf, dass auch die Rechtsprechung teilweise eine Exkulpation auch für die Auswahl durch den Zwischengehilfen fordert, ohne sich mit den Entscheidungen zum dezentralisierten Entlastungsbeweis auseinanderzusetzen. Seine praktische Bedeutung ist wegen der Ausdehnung der Haftung aus 823 I ggf. ivm 31 ohnehin nur sehr gering. Daher reicht es grundsätzlich aus, dass sich Z für die Auswahl, Überwachung und Leitung des L entlastet. (+) c) Etwas anderes könnte sich jedoch im Hinblick auf 31 daraus ergeben, dass L die Stellung eines Betriebsleiters innehat; bei Anwendung von 31 müsste sich Z das Auswahlverschulden des L wie eigenes zurechnen lassen. Bei Personengesellschaften und juristischen Personen ist inzwischen weitgehend anerkannt (mit überzeugenden Gründen kritisch allerdings Renner, S. 84ff. mwn und Ausführungen zur Geschichte [Organisationsverschulden durch Nichtbestellung eines verfassungsmäßigen Vertreters]), dass 31 (entsprechend) auch auf leitende Angestellte, die keine echte Organstellung innehaben, angewendet werden kann, wenn ihnen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind (BGH, NJW 1998, 1854 [1856]). Ob der Betriebsleiter L eine solche selbständige, das Unternehmen des Z nach außen repräsentierende Stellung innehatte, ist nicht sicher; jedenfalls aber dürfte die analoge Anwendung des erkennbar auf eine Verbandsstruktur abstellenden 31 auf den Einzelkaufmann Z zu weit führen (so auch Renner, S. 84 mwn; aa aber K. Schmidt, HandelsR 4, 5 II 4, S. 118). Entlastungsbeweis (+) Anspruch (-) A.A. gut vertretbar, sei es durch Ablehnung eines dezentralisierten Entlastungsbeweises oder durch Annahme einer (doppelt) analogen Anwendung von 31. Dann bestünde der Anspruch aus 831 I. Der BGH, NJW 1968, 247, scheint das Organisationsverschulden durch unzureichendes Treffen der allgemeinen Aufsichtsanweisungen, die Verletzung einer Pflicht zur allgemeinen Oberaufsicht bei 831 I 2 berücksichtigen zu wollen. Wesentlich näher liegt jedoch die Annahme einer unerlaubten Handlung nach 823 I.

6 6 C. Anspruch M Z, Schadensersatz, 823 I I. Anwendbarkeit neben 1 ProdHaftG (+), 15 II ProdHaftG II. IV. Rechtsgutsverletzung (+), Körper / Gesundheit des M Handlung (+), Inverkehrbringen der Schubstrebe durch Auslieferung an B Haftungsbegründende Kausalität / Verkehrspflichtverletzung Die äquivalente haftungsbegründende Kausalität ist gegeben. Fraglich ist jedoch erneut die objektive Zurechnung; da es sich um eine mittelbare Verletzung handelt, müsste Z eine Verkehrspflicht verletzt haben. Diese Pflichtverletzung kann man bereits in der Auslieferung eines fehlerhaften und daher gefährlichen Produkts sehen, ohne dass es auf die Ursache oder Vermeidbarkeit (wohl aber offenbar auf die Erkennbarkeit nach dem Stand der Wissenschaft und Technik) des Fehlers ankäme (so etwa Larenz / Canaris, 75 II 3d, S. 369f.; Palandt-Thomas, 823 Rz. 202, 205). Jene Aspekte wären dann erst beim Verschulden zu berücksichtigen. Dafür spricht, dass der Hersteller tatsächlich fehlerhafte Produkte nicht in den Verkehr bringen darf. Allerdings könnte man (im Sinne eines Verhaltensunrechts spätestens bei der Rechtswidrigkeit) auch fordern, dass das Inverkehrbringen des fehlerhaften Produkts wiederum auf eine konkretere objektive (Verkehrs-)Pflichtverletzung im Verantwortungsbereich des Herstellers zurückzuführen sein muss (in diese Richtung offenbar BGH, NJW 1996, 2507 [2508]); dafür spricht, dass die Verkehrspflicht, keine fehlerhaften Produkte in den Verkehr zu bringen, in dieser Form praktisch nicht erfüllbar ist. Die praktische Erfüllbarkeit einer Pflicht in der konkreten Situation ist allerdings auch sonst nicht immer notwendige Voraussetzung der Annahme einer Pflichtwidrigkeit; vgl. die Beispiele bei Larenz / Canaris, 75 II 3d, S. 370, und auch 280 I, 275 IV. Die Entscheidung könnte dahinstehen, wenn Z auch eine konkrete, auf den Betriebsablauf bezogene Verkehrspflicht verletzt hätte. Soweit die Auswahl, Überwachung (als perpetuierte Auswahl) und Leitung seines Personals in Rede steht, ist 831 I freilich Spezialnorm (Renner, S. 73 Fn. 247). Allerdings muss der Unternehmer die Betriebsvorgänge so einrichten und überwachen, wie es zur Vermeidung von Drittschädigungen geboten ist; er muss ferner für die allgemeine Anleitung und Überwachung des Personals sorgen. Diese Pflichten kann er nur zum Teil delegieren bzw. mit deren Erfüllung kann er nur teilweise Mitarbeiter betrauen; die allgemeine Oberaufsicht obliegt in jedem Fall dem Geschäftsherrn (BGH, NJW 1968, 247 [248]; teilweise kritisch Renner, S. 77). Wenn feststeht, dass ein Produkt objektiv fehlerhaft in den Verkehr gebracht wurde, muss sich der Hersteller nach den Grundsätzen über die Produzentenhaftung vom Vorwurf einer objektiv und fahrlässig unzureichenden Organisation seines Betriebs entlasten (BGH, NJW 1968, 247 [248]; BGHZ 51, 91 [104ff.] Hühnerpest; BGH, NJW 1996, 2507 [2508]), da nur er die Produktionssphäre überblickt und den Herstellungsprozess organisiert hat. Z hat hier nicht dargetan, dass er seinen Betrieb hinreichend im Hinblick auf die Sicherheit der produzierten und ausgelieferten Schubstreben organisiert und seine Angestellten hinreichend angeleitet und angewiesen hat; insbesondere fehlen Angaben dazu, wie sichergestellt wird, dass in der Schmiede stets die erforderliche Temperatur herrscht und dass jede Schubstrebe der magnetischen Flutung unterzogen wird, und welche konkreten Anweisungen Z (selbst!) für den Fall der Verhinderung des S getroffen hat, um die ordnungsgemäße Produktkontrolle sicherzustellen. Z hat daher eine Organisationspflicht verletzt. (+) V. Rechtswidrigkeit (+)

7 7 VI. VII. Fahrlässigkeit (+), Grundsätze der Produzentenhaftung (auch für Zulieferer) Schaden / haftungsausfüllende Kausalität 1. Heilbehandlungskosten (+), 249 II 1 2. Erwerbsminderung / Haushilfe (+), für die Zukunft durch Geldrente, 843 I 3. Schmerzensgeld (+), 253 II Anspruch (+) D. M Z, Schadensersatz, 823 II ivm 229 StGB, 4 I, 6 ProdSG I. Anwendbarkeit neben 1 ProdHaftG (+), 15 II ProdHaftG II. Schutzgesetz Sowohl 229 StGB als auch die 4 I, 6 ProdSG sind Schutzgesetze, da sie den Schutz der Allgemeinheit aber auch der einzelnen Betroffenen vor Verletzungen (bei 4 I, 6 ProdSG: auch) der körperlichen Integrität bezwecken (Palandt-Thomas, 823 Rz. 148f.). (+) Verletzung der Schutzgesetze StGB (+), Beweislastverteilung wegen der zivilrechtlichen Kompensationsfunktion nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln 2. 4 I, 6 ProdSG (+), das ProdSG erfasst (wohl) auch auf Einzelstücke ( Ausreißer ) bezogene Fabrikationsfehler IV. Rechtswidrigkeit (+) V. Verschulden VI StGB muss nicht eigens geprüft werden 2. 4 I, 6 ProdSG: 823 II 2 Fahrlässigkeit wird nach den Grundsätzen von der Produzentenhaftung vermutet, nicht widerlegt (+) Schaden, haftungsausfüllende Kausalität (+), wie bei C.VII. Anspruch (+)

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