PÜ BGB GK II Sommersemester 2009

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1 PÜ BGB GK II Sommersemester 2009 Fall 3a Lösung: Kann A von M Schadensersatz für die Vase verlangen? A. Anspruch A M, Schadensersatz (neben der Leistung) für die Vase, 280 I Gedankliche Vorüberlegung: Das neue Leistungsstörungsrecht ist stärker noch als früher nach Rechtsfolgen gegliedert; die begehrte Rechtsfolge entscheidet darüber, welche Normen / Anspruchsgrundlagen zu prüfen sind. Hier wird Schadensersatz verlangt 280ff. Das Gesetz differenziert weiter zwischen Schadensersatz statt der Leistung ( 280 I, III, , 311a II), der an die Stelle der vom Schuldner zu erbringenden Leistung tritt und sie ggf. neben anderen Einbußen ersetzt, und einfachem Schadensersatz (neben der Leistung, 280 I, ggf. ivm 280 II, 286), der neben die Leistung tritt und nur die auch bei Erbringung der Leistung fortbestehenden (vor allem Integritäts-) Einbußen ausgleicht. Hier geht es dem A um den Ausgleich seines Integritätsschadens, der durch die Zerstörung der Vase eingetreten ist. Dieser Schaden hat nichts damit zu tun, ob die Malerleistung nun noch erbracht wird oder nicht (sie wird hier auch noch begehrt). Also ist der Anspruch aus 280 I zu prüfen, auf 280 III, muss nicht eingegangen werden. I. Schuldverhältnis (+), Werkvertrag, 631 I Pflichtverletzung? Jede Vertragspartei hat die Pflicht gem. 241 II, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen; insbesondere muss sie sich bei Abwicklung des Schuldverhältnisses so verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden (Schutzpflicht). L bewegte sich und stand hier so auf einer Leiter, dass er herunterfiel und dadurch das umstehende Eigentum des A der Gefahr der Beschädigung / Zerstörung aussetzte (die sich dann auch verwirklicht hat). Dieses Verhalten könnte M gem. 278 Satz 1 als Schutzpflichtverletzung zuzurechnen sein. Dann müsste L Erfüllungsgehilfe von M gewesen sein. Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Willen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird (vgl. Fall 3). L wird hier von M bewusst gerade zur Erfüllung des Werkvertrages eingesetzt und wird zu diesem Zweck tätig; er ist Erfüllungsgehilfe gem. 278 Satz 1. M muss sich das Verhalten des L zurechnen lassen und hat daher eine Schutzpflicht verletzt. Anders als bei leistungsbezogenen Pflichtverletzungen (Nichtleistung / Verzögerung / Schlechtleistung), bei denen die Zurechenbarkeit zum Schuldner bereits daraus folgt, dass er die gerade von ihm geschuldete Leistung nicht ordnungsgemäß erbringt, muss bei der Verletzung von verhaltensbezogenen Nebenpflichten / Schutzpflichten genau genommen bereits die Zurechnung der Pflichtverletzung mittels 278 Satz 1 festgestellt werden, auch wenn er nur vom Verschulden / Vertretenmüssen spricht. Vertretenmüssen, 280 I 2? M muss fehlendes Vertretenmüssen darlegen. 1. Grundsatz 276 I: Haftung für eigenes Verschulden. Kein Auswahl-, Überwachungs-, Organisationsverschulden; L ist sorgfältig ausgewählt und angeleitet worden. An der Unfallentstehung selbst war M nicht beteiligt. (-) Der Umstand, dass im Gefahrenbereich (Leiter) eine Vase stand, deutet allerdings auf ein Organisationsverschulden des M hin, der ggf. durch Anweisung an Mitarbeiter sicherzustellen hat, dass im Arbeitsbereich keine gefährdeten Sachen mehr stehen, die betroffen werden könnten. Jedoch sagt der Sachverhalt zu wenig aus; vielleicht hat M eine solche Anweisung ja auch gegeben und sie wurde nur von seinen Erfüllungsgehilfen ( 278) missachtet.

2 IV. 2. Zurechnung eines Verschuldens des L, 278 Satz 1? a) L ist Erfüllungsgehilfe des M, vgl. o. b) Verschulden des L? Fahrlässigkeit, 276 II Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Der Sorgfaltsmaßstab ist grundsätzlich abstrakt-objektiv; allenfalls können darüber hinaus zu Lasten des Schuldners ggf. besondere Kenntnisse und Fertigkeiten berücksichtigt werden. Aus diesem Grund kommt es nicht auf eine etwaige besondere Ungeschicklichkeit des L an. Auch als Anfänger darf man sich aber nicht unachtsam verhalten. Außerdem muss im Bereich des 278 Satz 1 ohnedies auf die Person des Geschäftsherrn abgestellt werden, der sich die Arbeitsteilung zunutze macht; so dass hier sogar der Sorgfaltsmaßstab eines Handwerksmeisters anzulegen ist. (+) durch die Pflichtverletzung verursachter Schaden Schaden ist jede Beeinträchtigung eines Interesses, jede Einbuße, die jemand unfreiwillig an seinen Lebensgütern (wie Gesundheit, Eigentum, Vermögen, Ehre) erleidet. hier: Zerstörung der im Eigentum des A stehenden Vase (+) Die Pflichtverletzung muss für den Schaden adäquat kausal gewesen sein. (+) Adäquate Kausalität setzt äquivalente Kausalität voraus: die Pflichtverletzung muss also condicio sine qua non für den Schaden gewesen sein. Ferner muss die Pflichtverletzung im Allgemeinen und nicht nur unter ganz unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet sein, einen solchen Schaden herbeizuführen (BGH, NJW 1998, 138 [140]). Zudem greifen ggf. Einschränkungen nach dem Schutzzweck der Norm. Hier könnte auch ein Mitverschulden gem. 254 I erörtert werden, das nicht ganz fern liegt: A hätte die Vase vor den Arbeiten in Sicherheit bringen können. Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I 1 ihv 250, 251 I Fall 1 (+) B. Anspruch A M, Schadensersatz, 823 I M müsste durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten, Tun oder Unterlassen, ein von 823 I geschütztes Recht des A verletzt haben. M hat hier jedoch mit dem Einsatz des L im Haus des A keine Verhaltenspflicht verletzt; auch ein Organisationsverschulden ist nicht ersichtlich. Die dogmatische Einordnung der Verletzung einer Verhaltenspflicht (bzw. Verkehrspflicht) ist umstritten. Nach m.e. vorzugswürdiger, vordringender Ansicht ist sie eine Frage der Tatbestandsmäßigkeit (eingehend Larenz / Canaris, SBT 2, 75 II 3, S. 364ff. mwn; Medicus, BR, Rz. 641ff.), nach aa eine Frage der Rechtswidrigkeit (wohl hm für Unterlassen) oder gar erst des Verschuldens (wohl hm für Tun). Ein Organisationsverschulden könnte allenfalls deshalb erwogen werden, weil M einen (tolpatschigen und diebischen) Berufsanfänger offenbar ohne hinreichende Aufsicht eingesetzt hat (oder, s.o., weil er nicht für einen von Risikogegenständen freien Arbeitsbereich gesorgt hat); dies dürfte hier für eine Haftungsbegründung aber kaum ausreichen. Für Fehler bei der Auswahl / Überwachung ist zudem 831 I Spezialnorm. C. Anspruch A M, Schadensersatz, 831 I I. Verrichtungsgehilfe? Verrichtungsgehilfe ist, wem von einem anderen, zu dem er in einer gewissen persönlichen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit beliebiger Art in dessen Interessenbereich übertragen worden ist. Die persönliche Abhängigkeit äußert sich regelmäßig in einem Weisungsrecht des Geschäftsherrn, mittels dessen er (wenigstens) die Tätigkeit jederzeit beschränken, untersagen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann; nicht Verrichtungsgehilfe ist der selbständige Unternehmer, der sein eigener Herr ist.

3 I Die Abgrenzung ist teilweise schwierig und fließend, vor allem da viele selbständige Unternehmer auch von einzelnen Bestellern wirtschaftlich abhängig sind. Brauchbares Kriterium im wirtschaftlichen Bereich ist die Eingliederung in den Betrieb des Geschäftsherrn. Eingehend Renner, Die deliktische Haftung für Hilfspersonen, Umstritten ist etwa die Einordnung des Rechtsanwalts im Verhältnis zum Mandanten (vgl. HK-BGB-Staudinger, 831 Rz. 7 mwn). L wurde von M bei der Renovierung eingesetzt; er ist in den Betrieb eingegliedert und den Anweisungen seiner Vorgesetzten im Betrieb unterworfen. (+) widerrechtliche Schadenszufügung durch den Verrichtungsgehilfen? Widerrechtlich ist die Schadenszufügung nur dann, wenn sie auf einer tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen unerlaubten Handlung gem. 823ff. des Verrichtungsgehilfen beruht. hier 823 I 1. Verletzungshandlung (+), Unachtsamkeit auf der Leiter 2. Rechtsgutsverletzung (+), Eigentum an der Vase durch Zerstörung 3. haftungsbegründende Kausalität (str., ob Äquivalenz genügt): (+) 4. Rechtswidrigkeit (+), keine Rechtfertigungsgründe Den verbreiteten Satz Die Rechtswidrigkeit wird durch die Rechtsgutsverletzung indiziert. kann man m.e. weglassen; es reicht die Feststellung L handelte auch rechtswidrig.. Ob die Rechtswidrigkeitsindikation auch bei mittelbaren Rechtsgutsverletzungen und Unterlassen gilt, hängt davon ab, wo man in diesen Fällen das Erfordernis des Verstoßes gegen eine Verhaltenspflicht ansiedelt (vgl. sub B.). Bei der Prüfung eines Anspruchs aus 823 I wäre jetzt im Anschluss das (gegebene) Verschulden des L zu prüfen; beim Anspruch aus 831 I kommt es jedoch auf ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen nicht an. Allerdings soll 831 I mangels Rechtswidrigkeit ausscheiden, wenn der Gehilfe sich so ( verkehrsrichtig ) verhalten hat, wie jede sorgfältig ausgewählte und überwachte Person sich vernünftigerweise verhalten hätte (Palandt-Thomas, 831 Rz. 11 mwn; siehe noch sub IV.). 5. Schaden (+), Zerstörung der Vase im Wert von haftungsausfüllende Kausalität (Adäquanz): (+) widerrechtliche Schadenszufügung (+) Handeln in Ausführung der Verrichtung? Die Schadenszufügung darf nicht nur bei Gelegenheit der Verrichtung, sondern muss gerade in ihrer Ausübung erfolgt sein; erforderlich ist ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen Verrichtung und der schädigenden Handlung; das Verhalten des Gehilfen darf nicht aus dem Rahmen fallen. L fiel hier gerade bei seinen Renovierungsarbeiten der Verrichtung von der Leiter. (+) IV. Entlastung des Geschäftsherrn, 831 I 2? Der Geschäftsherr M kann sich entlasten, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass er bei der Auswahl oder der Überwachung (als sozusagen fortgesetzter Auswahl) des Gehilfen, ggf. auch der Beschaffung von Vorrichtungen / Gerätschaften oder der Leitung, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Zur Widerlegung der Ursächlichkeitsvermutung ( 831 I 2 Fall 2) genügt es nicht, dass sich ein anderer Mangel des Gehilfen als der ein Auswahlverschulden begründende verwirklicht hat. Es ist vielmehr der Nachweis erforderlich, dass der Schaden auch von einer sorgfältig ausgewählten (etc.) Hilfsperson herbeigeführt worden wäre oder dass auch ein sorgfältiger Geschäftsherr nach den ihm

4 vorliegenden und von ihm eingeholten Informationen den Bestellten ausgewählt hätte (Palandt-Thomas, 831 Rz. 20 mwn). Eine Meinung (Medicus, BR, Rz. 782) ordnet hier ferner den Einwand verkehrsrichtigen Verhaltens des Gehilfen ein, der nach wohl hm aber bereits Frage der widerrechtlichen Schadenszufügung ist. Hier hat M den L sorgfältig ausgewählt und angeleitet, er kann sich entlasten. Anspruch (-) Einige Hinweise zum Verhältnis von 278 und 831: ist Anspruchsgrundlage, während 278 Zurechnungsnorm ist und daher im Rahmen anderer Ansprüche geprüft werden muss (idr bei Pflichtverletzung / Vertretenmüssen) ist nur im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse / Sonderverbindungen anwendbar; 831 findet als Deliktsnorm gerade auch außerhalb davon Anwendung greift auch bei selbständigen, weisungsungebundenen Unternehmern, wenn sie nur mit Wissen und Willen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig werden; 831 erfordert eine gewisse persönliche bzw. soziale Abhängigkeit (meist: Weisungsgebundenheit). - Bei 278 muss der Geschäftsherr für fremdes Verschulden einstehen, auf sein eigenes Verschulden kommt es nicht an; daher kann er sich auch nicht exkulpieren. Bei 831 demgegenüber haftet der Geschäftsherr für (vermutetes) eigenes (Überwachungs- / Auswahl- etc.) Verschulden und kann sich gem. 831 I 2 exkulpieren; ob auch den Verrichtungsgehilfen ein Verschulden trifft, ist hingegen belanglos (Ausnahme ggf. verkehrsrichtiges Verhalten). 831 und 278 überschneiden sich also in ihrem Anwendungsbereich; ihre Voraussetzungen sind daher in entsprechenden Fällen jeweils eigenständig zu prüfen. Kann A von M Schadensersatz für die Silberlöffel verlangen? A. Anspruch A M, Schadensersatz (neben der Leistung), 280 I I. Schuldverhältnis (+) Pflichtverletzung? Der Diebstahl der Löffel stellt eine Schutzpflichtverletzung des M dar, wenn dieser ihn sich gem. 278 Satz 1 zurechnen lassen muss. Dass L bezogen auf die Renovierung Erfüllungsgehilfe war, wurde bereits festgestellt; fraglich ist nur, ob er sich beim Diebstahl noch im Pflichtenkreis des M bewegte, ob er also dabei in Erfüllung der Verbindlichkeit oder nur bei Gelegenheit handelte. Die wohl herrschende Meinung (etwa BGH, NJW 1993, 1704 [1705]) verlangt hier, wie bei 831 I (in Ausführung der Verrichtung) auch, dass ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen der zugewiesenen Aufgabe und dem schadenstiftenden Verhalten besteht. Dieser soll bei einem Diebstahl regelmäßig außer etwa bei Wachpersonal, Lagerhaltern etc., bei denen gerade der Schutz vor Diebstahl zu den vertragsspezifischen Aufgaben gehört zu verneinen sein. Eine starke Gegenmeinung im Schrifttum (Palandt-Heinrichs, 278 Rz. 22 a.e.; Medicus, Schuldrecht AT 10, Rz. 333; HK-Schulze, 278 Rz. 11) stellt demgegenüber darauf ab, ob die Schädigung dem Gehilfen erst durch die übertragene Tätigkeit ermöglicht bzw. ob sie ihm dadurch erheblich erleichtert worden ist. Dies sei bei Diebstählen aus den Räumen des Auftraggebers regelmäßig der Fall. Entscheidend dürfte es darauf ankommen, ob man im (allgemein geschuldeten) Unterlassen von Diebstählen im Rahmen von Vertragsbeziehungen (auch) eine vertragsspezifische Pflicht sieht; gerade

5 nach der klarstellenden Einführung von 241 II und dessen Gesetzgebungsgeschichte kann dies wohl bejaht werden. Ursprünglich hieß es besondere Rücksicht ; das besondere wurde jedoch gestrichen, um den Eindruck zu vermeiden, dass aus Schuldverhältnissen nur solche Rücksichtnahme- und Schutzpflichten folgen können, die über die allgemeinen deliktischen Pflichten hinausgehen. Danach handelte L beim Diebstahl im Pflichtenkreis des M und daher als Erfüllungsgehilfe. M muss sich den Diebstahl zurechnen lassen. Diese Auslegung führt freilich zu einer sehr weitgehenden Einstandspflicht. Dies ist aber zum einen nicht unbillig. Es realisiert sich hier eben nicht lediglich das allgemeine Lebensrisiko des A, bestohlen zu werden, sondern ein durch den Einsatz des L von M geschaffenes und noch am besten beherrschbares Risiko. Zum anderen ist die Abgrenzung mit diesem Risikoerhöhungskriterium verlässlicher möglich als mit dem Zusammenhang. A.A. sehr gut vertretbar. I Vertretenmüssen? 278 Satz 1 (+) IV. Schaden durch Pflichtverletzung (+), Abhandenkommen der Löffel Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I ihv 200, 251 I Fall 1 (+) B. Anspruch A M, Schadensersatz, 823 I (-) C. Anspruch A M, Schadensersatz, 831 I I. Verrichtungsgehilfe (+) I widerrechtliche Schadenszufügung (+), Diebstahl ist tatbestandsmäßiges und rechtswidriges Delikt gem. 823 I (Eigentum), II ivm 242 StGB, 826 Handeln in Ausführung der Verrichtung? Wie bei 278 Satz 1 sieht die hm beim Diebstahl regelmäßig den erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen Verrichtung und schadenstiftendem Verhalten nicht als gegeben an. Der Dieb handele nicht in Ausführung der Verrichtung. Teilweise wird aber auch hier (Medicus, Schuldrecht BT 8, Rz. 853; Larenz / Canaris, SBT 2, 79 III 2d, S. 480) darauf abgestellt, ob sich ein spezifisches Risiko des Gehilfeneinsatzes verwirklicht hat, was beim Diebstahl idr zu bejahen sei. Allerdings sprechen hier anders als bei 278 Satz 1 wohl doch die besseren Gründe für die herrschende Meinung, da im Tatbestand des 831 I der Zusammenhang mit der Ausführung der Verrichtung ausdrücklich gefordert wird und da wohl auch gerade dieser Verrichtungsbezug erst die Ausdehnung der deliktischen Jedermannspflichten in den Bereich des Gehilfenhandelns hinein rechtfertigt. Eine generelle Verpflichtung, Diebstähle durch Dritte zu verhindern, besteht nicht. Die a.a. ist natürlich auch hier sehr gut vertretbar. Sie hätte den Vorteil eines weitgehenden Gleichlaufs zwischen 831 I und 278 Satz 1 (für dieses Merkmal). Nach a.a. würde der Anspruch dann an der Entlastung des M scheitern. Anspruch (-)

6 Abwandlung: Kann A sich vom Vertrag lösen? Rücktrittsrecht des A gemäß 324 I. Pflichtverletzung nach 241 II (+), wiederholte Beschädigung von Einrichtungsgegenständen und Teppich; Zurechnung ggf. über 278 Satz 1 Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag? Die Pflichtverletzung (bzgl. einer nicht leistungsbezogenen Nebenpflicht) muss wesentlich sein und das Vertrauensverhältnis so empfindlich stören, dass dem Gläubiger nach Treu und Glauben das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann; zu berücksichtigen sind dabei etwa das Ausmaß des Schadens, die Häufigkeit der Pflichtverletzung, evtl. Abmahnungen und der Grad des Verschuldens (HK-BGB-Schulze, 282 Rz. 3). Die Pflichtverletzungen führten hier offenbar zu nicht unerheblichem Sachschaden. Da trotz einer (grundsätzlich erforderlichen) Abmahnung weitere Pflichtverletzungen und Schäden eingetreten sind, durfte sich A in seinem Vertrauen in die Zuverlässigkeit von M enttäuscht sehen, musste er bei Fortsetzung der Zusammenarbeit mit M sogar weitere Störungen oder auch Schäden befürchten. Das Festhalten am Vertrag war für ihn daher unzumutbar. Rücktrittsrecht (+) Nicht gefragt war nach einem (bestehenden) Anspruch gem. 280 I, III, 282.

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