Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 11/T1) Grundkurs im Bürgerlichen Recht. 11 Die Verantwortlichkeit des Schuldners
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1 Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 11/T1) Grundkurs im Bürgerlichen Recht 11 Die Verantwortlichkeit des Schuldners BGB bestimmen, wann Schuldner verantwortlich ist (Vorsatz, Fahrlässigkeit, Verschulden von Hilfspersonen). Rechtsfolgen: regeln , BGB. I. Haftung für eigenes Verschulden Abs. 1: Vorsatz Vorsatz = Wissen und Wollen des Erfolges; außerdem verlangt h.m. Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Beispiel: Hochschullehrer Dr. S, ein Biologe, glaubt, dass er störende Studenten ohrfeigen dürfe. Muss Dr. S Schmerzensgeld zahlen, wenn er Kommilitonen K ohrfeigt und dabei am Trommelfell verletzt? Anspruchsgrundlage: 823 I, 253 II BGB I. Rechtsgutsverletzung: (+) Körper II. Rechtswidrigkeit: (+) Hochschullehrer hat kein Züchtigungsrecht III. Vorsatz? 1. Dr. S wusste und wollte rechtswidrigen Erfolg: Körperverletzung des K. 2. Irrtum über Rechtswidrigkeit: a) Strafrecht: Fehlendes Unrechtsbewusstsein schließt Vorsatz grundsätzlich nicht aus ( 17 StGB), sondern die Schuld (Lackner/Kühl, 17 StGB Rn. 1). - Beim Irrtum über Rechtfertigungsgründe gilt aber nach h.m. eingeschränkte Schuldtheorie: Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes (Erlaubnistatbestandsirrtum) ähnelt dem Tatbestandsirrtum ( 16 StGB) und ist daher nicht als Vorsatztat zu bestrafen; dagegen wird Dr. S wegen Vorsatzes bestraft, wenn er sich in einem vermeidbaren Rechtsirrtum befand (Verbotsirrtum). - Dr. S irrte über rechtliche Grenzen seines Verhaltens, da er einen Rechtfertigungsgrund angenommen hat, den es in Wahrheit nicht gibt (= Verbotsirrtum gem. 17 StGB). Falls vermeidbar wie fast stets wird Dr. S wegen einer Vorsatztat bestraft. 1
2 b) Zivilrecht: hier gilt nicht eingeschränkte Schuldtheorie, sondern Vorsatztheorie. Fehlt das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit, liegt keine Vorsatztat vor. - Begründung: gem. 276 BGB ist Vorsatz als Verschuldensform anzusehen; daher sei Trennung zwischen Vorsatz und Schuld im Zivilrecht nicht gerechtfertigt. - Im Ergebnis spielt Meinungsstreit keine Rolle, weil - anders als im Strafrecht - regelmäßig auch für fahrlässiges Verhalten gehaftet wird. - Beispielsfall: Dr. S haftet wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. 823 I, 253 II, 276 I 1, 2. Alt. 2. Fahrlässigkeit: Definition in 276 Abs. 2 BGB: Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. a) Inwiefern ist Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit von Bedeutung? - Haftungsausschluss für Fahrlässigkeit häufig (AGB); Haftungsausschluss für Vorsatz nicht möglich ( 276 Abs. 3 BGB; vgl. auch 309 Nr. 7 b BGB). b) Sorgfalt ist außer Acht gelassen, wenn Erfolg erkennbar und vermeidbar war. - Maßstab für den Fahrlässigkeitsvorwurf ist die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. - Maßgebend nicht persönliche Fähigkeiten des Schuldners, sondern die typischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die einschlägige Verkehrsteilnehmer oder Berufsangehörige haben (objektiver, normativer Maßstab). c) Beispiel 1: - Arzt kann sich nicht damit entlasten, dass er der Aufgabe nicht gewachsen war (BGH NJW 2001, 1786): Arzt leitete als Assistenzarzt eine Geburt. Als der Geburtsvorgang stockte, zog erst die Hebamme, dann der Arzt am Kopf des Kindes. Folge: Gesichtslähmung. Arzt hat sog. Schulterdystokie Schulter des Kindes blockiert nach der Geburt des Kopfes - übersehen; Ziehen am Kopf medizinisch klar kontraindiziert. Arzt kann sich nicht damit entlasten, dass er der Geburtssituation nicht voll gewachsen war; medizinische Standards müssen auch Assistenzärzte einhalten (BGH NJW 2001, 1786; 2003, 2311 f.); auf die subjektiven Fähigkeiten des Arztes kommt es nicht an. d) Beispiel 2 (BGH JZ 1968, 103 m. Anm. Deutsch): - Kraftfahrer übersah Radfahrer bei Dunkelheit und entlastete sich damit, dass er den Radfahrer wegen eines ihm unbekannten Sehfehlers (Blendempfindlichkeit) nicht sehen konnte 2
3 - BGH: Kraftfahrer hätte seine schon längere Zeit bestehende Sehschwäche erkennen und notfalls davon absehen müssen, bei Dunkelheit zu fahren. e) Beispiel 3 (BGH VersR 1985, 47): Rechtsanwalt hatte vergessen, Berufungsschrift in den Nachtbriefkasten des Gerichts zu werfen; Versäumen der Berufungsfrist entschuldigt, weil er sich um plötzlich erkrankten Schwager kümmern und ins Krankenhaus bringen musste. f) Grund für die Typisierung: - Verkehrsschutz: Teilnehmer müssen auf gewisse Standards des Berufs bzw. Verkehrs vertrauen können HGB verlangt daher Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. g) Grobe Fahrlässigkeit ( 277): aa) Maßstab: - wenn Schädiger die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (= außer Acht gelassen, was jedem einleuchten würde). bb) Bedeutung: - regelmäßig wenn Schädiger uneigennützig tätig ist, z.b. als Schenker ( 521), Verleiher ( 599 BGB), Geschäftsführer zur Gefahrenabwehr ( 680 BGB), Finder ( 968 BGB). - beim gutgläubigen Erwerb gem. 932 Abs. 2 BGB. 3. Verschuldensfähigkeit 276 I 2 BGB: Verweis auf 827, 828 BGB a) Kinder: vor Vollendung des 7. Lebensjahres verschuldensunfähig ( 828 I). b) Geisteskranke und Bewusstlose: verschuldensunfähig ( 827 S. 1 BGB); aber: wer sich durch Rauschmittel schuldhaft - in diesen Zustand versetzt hat, haftet ( 827 Satz 2 BGB). c) Minderjährige (zwischen 7 und 18): gem. 828 Abs. 3 BGB kommt es auf die individuelle Einsichtsfähigkeit an, nicht auf die Fähigkeit, gem. der Einsicht zu handeln. BGH großzügig: 8-10-jährige haften, wenn sie beim Zündeln Gebäude in Brand setzen oder bei Tomatenschlacht dem Mitspieler ins Auge treffen (BGH NJW 1984, 1958; Kritik: Steuerungsfähigkeit zu wenig berücksichtigt) d) 828 Abs. 2 BGB: 7 10-jährige haften nicht, wenn sie Unfälle mit Kraftfahrzeugen verursachen; Grund: altersbedingte Defizite; Kinder können Entfernung und Geschwindigkeit schlecht einschätzen (seit 2002) ratio legis passt nicht, wenn ein 9-Jähriger beim Wettrennen mit seinem Skateboard parkendes Fahrzeug beschädigt (BGH NJW 2005, 354 u. 357) s.o. Ms. 4 III 3
4 II. Haftung für Dritte 1. Haftung für Erfüllungsgehilfen oder gesetzliche Vertreter Fall 77: Verschulden von Hilfspersonen a) Grundgedanke: aa) Korrespondenz von Vorteil (Arbeitsteilung) und Risiko (Haftung für Hilfspersonen) Ansprüche gegen Hilfsperson nicht ausreichend (nur Haftung gem. 823 ff.; Insolvenzrisiko). bb) Bei gesetzlichen Vertretern: Tätigkeit der Vertreter (Eltern) kommt dem Vertretenen zugute (Korrespondenz von Vorteil und Risiko). b) Voraussetzungen: aa) Bestehendes Schuldverhältnis (Sonderverbindung): Schuldner muss sich der Hilfsperson zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedienen - gilt sowohl für Haupt-, als auch für Nebenpflichten Fall 77: Dachdeckermeister U haftet gem. 280 I, 278 S. 1 BGB für die mangelhafte Leistung des Gesellen G - in Bezug auf die Hauptleistung (Dach decken) - für die Verletzung von Schutzpflichten (Beschädigung der Beleuchtung). bb) Von Pflichtverletzungen bei Erfüllung seiner Verbindlichkeit sind solche bei Gelegenheit zu unterscheiden. Bsp.: Diebstähle von Gehilfen (1) Allerdings schließt Rspr. strafbare Handlungen nicht generell aus, sondern stellt darauf ab, ob das Fehlverhalten in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Aufgabe stand - BGH VersR 1981, 732 f. bejaht dies beim Diebstahl von Goldmünzen durch einen Subunternehmer, weil es zu den Aufgaben des Hauptunternehmers - einem Tranportunternehmen gehörte, das Transportgut zu befördern und zu bewachen und diese Aufgabe dem Subunternehmer übertragen wurde - BGH NJW 1991, 3209 bejaht dies für untreue Bankangestellte, die vorsätzlich eine hohe Überweisung ins Ausland umgeleitet haben (2) Schrifttum: Haftung für Diebstähle, wenn Hilfsperson Gelegenheit zum Diebstahl deshalb erhielt, weil sie Gläubiger gerade wegen des bestehenden Schuldverhältnisses in seinem Bereich wirken lässt (Brox/Walker, 20 Rn. 32; Medicus/Lorenz, SR I, Rn. 391). 4
5 - Gegenbeispiel: Geselle entwendet das vor dem Haus abgestellte Fahrrad des Kunden; hier konnte jeder ran. cc) Entscheidend ist das Tätigwerden im Pflichtenkreis des Schuldners. (1) Versendungskauf ( 447): Pflichtenkreis des Schuldners S endet mit Übergabe der Sache an den Spediteur; Versand gehört nicht mehr dazu. S haftet allerdings, wenn er Transport durch eigene Leute ausführt und diese Schutzpflichten verletzen ( 280 I, 241 II, 278 BGB). (2) Erfüllungsgehilfen des Verkäufers oder Werkunternehmers sind nicht: Hersteller, Zwischenhändler und Lieferanten. Grund: Verkäufer verspricht nicht Beschaffung, sondern lediglich Lieferung; er darf ebenso wie Werkunternehmer darauf vertrauen, dass vom Lieferanten gekaufte Teile einwandfrei sind (Bsp.: Werkunternehmer haftet nicht für fehlerhaftes Heizungsventil, das er von seinem Lieferanten bezogen hat; BGH NJW 1978, 1157). dd) Unterschied Erfüllungsgehilfen/Verrichtungsgehilfen: (1) Erfüllungsgehilfe ( 278): sämtliche Personen, die mit Wissen und Wollen des Schuldners in seinem Pflichtenkreis tätig sind. auch selbständige Hilfspersonen wie z.b. Bauunternehmer (Subunternehmer), Bahn, Post, Rechtsanwälte, Notare, Banken und dgl. (2) 831 BGB: nur unselbständige Hilfspersonen (arg.: 831 setzt Weisungsabhängigkeit voraus). ee) Gesetzliche Vertreter: Eltern ( 1626, 1629), auch die sog. Vertreter kraft Amtes (Testamentsvollstrecker, Zwangs- und Insolvenzverwalter). Vorstand eines Vereins? 31 BGB (Haftung für Organe) = lex specialis Lösung Fall 77: A. Ansprüche des B gegen U: I. Ansprüche wegen Beschädigung der Beleuchtung durch G: Schadensersatz gem. 280 I, Schuldverhältnis B/U: 631 ( + ) 5
6 2. Pflichtverletzung des U: Nicht persönlich, aber Einstehenmüssen für G gem. 278 a) Schuldverhältnis B/U: s.o. 1. b) G als Erfüllungsgehilfe? aa) G ist mit Wissen und Wollen des U für diesen tätig. bb) Im Pflichtenkreis des U: gem. 241 II treffen U auch Schutzpflichten cc) Verschulden des G: G hätte die Rechtsgutsverletzung erkennen und vermeiden können ( 276 Abs. 2 BGB). dd) Rechtsfolge: B kann von U Schadensersatz wegen Pflichtverletzung verlangen ( 280 I); es geht hier nicht um Verzögerungsschäden ( 280 II) oder Schadensersatz statt der Leistung ( 280 III). II. Ansprüche wegen mangelhafter Werkleistung (Dach schlecht repariert): 634 Nr. 4, 280 I, III, Werk mangelhaft ( 633 Abs. 1 BGB): (+) 2. Gewährleistungsrechte des B: nur Schadensersatz setzt Vertretenmüssen des U voraus, nicht Nacherfüllung, Ersatzvornahme oder Rücktritt Erg.: 280 I, III, III. 280 I, 631 (Haftung für Diebstähle) 1. Pflichtverletzung ( 241 II) 2. Verschulden ( 278): in Erfüllung oder bei Gelegenheit? Diebstähle: in Erfüllung der Pflichten des Schuldners, nicht nur bei Gelegenheit, wenn Diebstähle durch die dem Schuldner übertragene Tätigkeit erleichtert wurden (hier: Zugang zur Wäsche) (+) IV. Passant: kein Schuldverhältnis P U; U haftet nur unter den Voraussetzungen des 831 BGB: 1. Rechtswidrige unerlaubte Handlung des G: G hat den Körper von P verletzt. 2. G ist Verrichtungsgehilfe des U. a) G mit Wissen und Wollen des U für diesen tätig. b) Weisungsgebundenheit des G (arg.: 831 setzt voraus, dass der Verrichtungsgehilfe unter Aufsicht steht): Arbeitnehmer gem. 611 weisungsabhängig. 6
7 3. Entlastungsbeweis des U 831 I, 2. Hs.: keine Haftung des U, wenn er nachweist, dass er bei Aufsicht und Auswahl des G die erforderliche Sorgfalt walten ließ Lösung Fall 78: Anspruch L I: 280 I, 278 Voraussetzung: I. Schuldverhältnis (+) 631 II. Pflichtverletzung: (+) 241 II (Schutzpflichten) III. Verschulden: G mit Wissen und Wollen des I tätig - in dessen Pflichtenkreis Problem: G hatte Arbeiten ausgeführt, die gar nicht zu seinen Aufgaben gehörten 1. BGHZ 31, 358: Zurechnung des Fehlverhaltens von Hilfspersonen gerade auch dann gerechtfertigt, wenn sich dieser nicht an die Weisungen des Geschäftsherrn hält ausreichend: sachlicher Zusammenhang der Tätigkeit des G mit übertragener Aufgabe; I hatte dem G Lötlampe mitgegeben 2. Schrifttum: G hat zwar Aufgabenbereich überschritten, aber dieses Risiko hat die übertragene Aufgabe erleichtert. Erg.: I haftet für Gs Verschulden
8 c) Überblick über die Unterschiede zwischen 278 und 831 BGB: Bestehendes Schuldverhältnis Keine Anspruchsgrundlage, sondern Zurechnungsnorm Pflichtverletzung Haftung für fremdes Verschulden Schmerzensgeld ( 253 BGB) Kein Entlastungsbeweis Selbständige und unselbständige Hilfspersonen Haftung gegenüber jedermann selbständige Anspruchsgrundlage Unerlaubte rechtswidrige Handlung des Verrichtungsgehilfen Haftung für eigenes Verschulden (Auswahl, Aufsichtsverschulden); Verschulden der Hilfsperson nicht erforderlich Schmerzensgeld ( 253 BGB) Entlastungsbeweis möglich (sorgfältige Auswahl und Aufsicht) Nur unselbständige Hilfspersonen (= sozial abhängige, weisungsgebundene = Arbeitnehmer) Hauptvorteil von 278: Geschäftsherr haftet auch für selbständige Hilfspersonen und kann keinen Entlastungsbeweis führen. Konsequenz: Tendenz zur Ausweitung der Haftung gem. 278 BGB, z.b. durch Anerkennung von Neben- und Schutzpflichten gem. 241 II, 280 I BGB. 8
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