Vorlesung Internationales Privatrecht
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- Chantal Braun
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1 Vorlesung Internationales Privatrecht 16 Internationales Konkursrecht Prof. A. K. Schnyder IPR 16 1
2 16 - Ablauf 1. Anwendungsbereich des 11. Kapitels des IPRG - Hauptverfahren in der Schweiz - Hauptverfahren im Ausland 2. Internationale Zuständigkeit 3. Anwendbares Recht 4. Voraussetzungen der «Anerkennung» eines ausländischen Konkursdekrets in der Schweiz (Durchführung eines «Hilfskonkurses») 5. Fallbeispiele aus der Rechtsprechung Prof. A. K. Schnyder IPR 16 2
3 Überblick schweizerisches Hauptverfahren schweizerischer Niederlassungskonkurs schweizerisches Hilfsverfahren Prof. A. K. Schnyder IPR 16 3
4 Anwendungsbereich von IPRG 166 ff. Beispiel 1: Hauptverfahren in der Schweiz Gesellschaft mit Sitz in Basel Gläubiger im In- und Ausland Art. 46 SchKG Schweizerische Gesellschaft ist an ihrem Sitz zu betreiben Es erfolgt ein schweizerisches Konkursverfahren gem. Art. 159 ff. SchKG Universalitätsprinzip Folge: Sämtliches Vermögen wird (sofern zulässig) einbezogen; in- und ausländische Gläubiger können sich beteiligen Prof. A. K. Schnyder IPR 16 4
5 Anwendungsbereich von IPRG 166 ff. Beispiel 1: Hauptverfahren in der Schweiz Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV) (i.v.m. Art. 197 Abs. 1 SchKG) Prof. A. K. Schnyder IPR 16 5
6 Anwendungsbereich von IPRG 166 ff. Beispiel 2: Hauptverfahren im Ausland Gesellschaft mit Sitz im Ausland? Durchführung des Insolvenzverfahrens obliegt den ausländischen Behörden Fragestellung in Bezug auf insolvente ausländische Gesellschaft: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit in der Schweiz belegenes Vermögen dem ausländischen Insolvenzverfahren zugeführt wird? (Ziel: Vergrösserung der Konkursmasse) Prof. A. K. Schnyder IPR 16 6
7 Anwendungsbereich von IPRG 166 ff. Beispiel 2: Hauptverfahren im Ausland Ebenfalls Universalität (analog zu Art. 27 KOV)? «Das internationale Konkursrecht der Schweiz steht auf dem Boden des sog. "gelockerten" Territorialitätsprinzips [ ]. Danach entfaltet ein im Ausland eröffneter Konkurs in der Schweiz nur unter gewissen, eng definierten Voraussetzungen Wirkung (anders das sog. Universalitätsprinzip).» BGE 137 III 570, 572 E. 2. Die Schweiz folgt nicht dem Universalitätsprinzip: «aufgelockertes Territorialitätsprinzip» nach Art. 166 ff. IPRG Prof. A. K. Schnyder IPR 16 7
8 Anwendungsbereich von IPRG 166 ff. Die Schweiz regelt nicht: das ausländische Insolvenzverfahren ( lex fori concursus) wie schweizerische Gläubiger im ausländischen Verfahren zu behandeln sind ( lex fori concursus) Zusammenarbeit zwischen Insolvenzbehörden bzw. -verwaltern Prof. A. K. Schnyder IPR 16 8
9 Anwendungsbereich von IPRG 166 ff. Die Schweiz regelt nur Voraussetzung der «Anerkennung» : Soll auf in der Schweiz belegenes Vermögen einer ausländischen insolventen Gesellschaft zugegriffen werden, müssen die Voraussetzungen von Art. 166 ff. IPRG erfüllt sein; es muss ein schweizerischer «Hilfskonkurs» durchgeführt werden Prof. A. K. Schnyder IPR 16 9
10 Anwendungsbereich von IPRG 166 ff. «aufgelockertes Territorialitätsprinzip» bedeutet: «Anerkennung» nach Art. 166 ff. IPRG Durchführung eines CH-Hilfsverfahrens (i.e. «Territorialverfahren») Allfälliger Überschuss geht an ausl. Insolvenzmasse Vorabbefriedigung der CH-Gläubiger Folglich: Instrument der Rechtshilfe, nicht der Anerkennung! Prof. A. K. Schnyder IPR 16 10
11 Anwendungsbereich von IPRG 166 ff. Somit stellen sich zwei Fragen: 1) Internationale Zuständigkeit: Welche Behörde / welches Gericht ist für die «Behandlung» des Insolvenzverfahrens mit Auslandbezug zuständig? Gestützt worauf? 2) Anwendbares Recht: Welches Recht kommt dabei zur Anwendung? Prof. A. K. Schnyder IPR 16 11
12 Art. 46 SchKG Internationale Zuständigkeit Schuldner mit Sitz/Wohnsitz in der Schweiz: Zuständigkeit am Sitz/Wohnsitz für Eröffnung des Hauptverfahrens SchKG auch bei Internationalem SV: keine Regelung für solche Fälle im IPRG Prof. A. K. Schnyder IPR 16 12
13 Internationale Zuständigkeit Schuldner mit Sitz im Ausland, Zweigniederlassung in der Schweiz: Niederlassungskonkurs am Ort der Zweigniederlassung Art. 50 Abs. 1 SchKG Art. 166 Abs. 2 IPRG i.v.m. Art. 50 Abs. 1 SchKG Prof. A. K. Schnyder IPR 16 13
14 Internationale Zuständigkeit Niederlassung: dauerhaft eingerichtete Organisation, die wirtschaftlich selbständig ist aber keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (anders: Tochtergesellschaft). Achtung: Betreibungsgegnerin bleibt die ausländische Gesellschaft; Niederlassung begründet Betreibungsort ggü. ausl. Gesellschaft. Es können nur die auf Rechnung der Zweigniederlassung eingegangenen Verbindlichkeiten geltend gemacht werden (Verbindlichkeiten aus dem Betrieb der Niederlassung) Niederlassungskonkurs ist nur solange möglich, als (im Rahmen des möglicherweise stattfindenden «IPRG-Konkurses») noch kein Kollokationsplan nach Art. 172 IPRG rechtskräftig geworden ist Prof. A. K. Schnyder IPR 16 14
15 Antrag auf Anerkennung in der Schweiz «IPRG-Hilfskonkurs» Niederlassungskonkurs IPRG Konkurseröffnung im Ausland Rechtskraft Kollokationsplan (Art. 172 IPRG) Antrag auf Anerkennung in der Schweiz «IPRG-Hilfskonkurs» VE IPRG Konkurseröffnung im Ausland Rechtskraft Kollokationsplan (Art. 172 IPRG) «entweder/oder» Prof. A. K. Schnyder IPR 16 15
16 Art. 167 Abs. 1 IPRG Internationale Zuständigkeit Schuldner mit Sitz/Wohnsitz im Ausland kein CH-Hauptverfahren nach SchKG möglich Aber: Zuständigkeit zur Durchführung des «Hilfskonkurses» der Gerichte am Ort des Vermögens in der Schweiz Anwendungsfall von Art. 166 ff. IPRG Prof. A. K. Schnyder IPR 16 16
17 andere Rechtsquellen? Anwendbarkeit des LugÜ? Art. 1 Abs. 2 LugÜ: Fazit: Im Rahmen der Rechtshilfe nach Art. 166 ff. IPRG ist das LugÜ nicht anwendbar. Aber: Dies gilt nicht für alle SchKG-Sachverhalte, im Gegenteil! z.b. fällt das Verfahren der prov. Rechtsöffnung unter das LugÜ ( Art. 22 Z. 5) Prof. A. K. Schnyder IPR 16 17
18 andere Rechtsquellen? Kantonale Staatsverträge Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg (1825/26) Übereinkunft zwischen verschiedenen Kantonen der Schweiz und dem Königreich Bayern (1834) Sollten Staatsverträge anwendbar sein: gegenseitige Universalität Prof. A. K. Schnyder IPR 16 18
19 andere Rechtsquellen? Kantonale Staatsverträge BGE 135 III 666: Das Abkommen mit Baden Württemberg stellt kantonales Recht dar (so bereits BGE 104 III 68 E. 3) und ist nur solange massgebend, als bundesrechtliche Bestimmungen oder ein eidgenössischer Staatsvertrag fehlen (dazu BGE 109 III 83 E. 3). «Gestützt auf dieses Urteil ist nach Inkrafttreten des IPRG die Anerkennung auch eines württembergischen Konkursdekretes notwendig.» (E , nicht publ.) Das Obergericht Zürich geht weiterhin davon aus, die kantonalen Abkommen seien anwendbar! Vgl. Urteil PS vom 11. Oktober Prof. A. K. Schnyder IPR 16 19
20 Prof. A. K. Schnyder IPR 16 20
21 Anwendbares Recht Welches Recht ist auf Insolvenzsachverhalte (ausländische Verfahren) und auf die daraus sich ergebenden Rechtsfragen anwendbar? Lex (fori) concursus Voraussetzungen der Konkurseröffnung Wie wird der Konkurs durchgeführt? Admassierung von Vermögenswerten Auswirkungen des Verfahrens auf laufende Verträge Bildung und Rechte von Gläubigergruppen Anmeldung, Prüfung, Feststellung der Forderungen Verteilung eines etwaigen Erlöses Prof. A. K. Schnyder IPR 16 21
22 Anwendbares Recht DE: Hauptverfahren CH: Hilfsverfahren Art. 170 Abs. 1 IPRG: Prof. A. K. Schnyder IPR 16 22
23 Anwendbares Recht DE: Hauptverfahren deutsche lex fori concursus (InsO, EuInsVO) CH: Hilfsverfahren schweizerische lex fori concursus separati Prof. A. K. Schnyder IPR 16 23
24 Der «Hilfskonkurs» nach IPRG? 1) Voraussetzungen der «Anerkennung» des ausländischen Verfahrens 2) «Technische» bzw. verfahrensrechtliche Fragen des IPRG-Konkurses Prof. A. K. Schnyder IPR 16 24
25 Der «Hilfskonkurs» nach IPRG Übersicht Art. 166 Abs. 1 IPRG Konkursdekret aus Wohnsitzstaat des Schuldners lit. a lit. b lit. c Vollstreckbarkeit im Eröffnungsstaat Keine Verweigerungsgründe (IPRG 27) Gegenrecht Prof. A. K. Schnyder IPR 16 25
26 Der «Hilfskonkurs» nach IPRG Konkursdekret aus Wohnsitzstaat des Schuldners Konkursdekret: Entscheidung der (ausl.) Behörden, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Wohnsitz: Das Dekret muss am Wohnsitz des insolventen Schuldners ergangen sein: Prüfung der indirekten Zuständigkeit Wie bestimmt sich der Sitz einer Gesellschaft i.s. des Art. 166 Abs. 1 IPRG? Prof. A. K. Schnyder IPR 16 26
27 Der «Hilfskonkurs» nach IPRG Fallbeispiel: Über die Sitz-AG, inkorporiert in New York, welche aber von München aus geführt wird und dort auch den Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit hat, wird durch die zuständigen Münchner Behörden ein Insolvenzverfahren eröffnet (Art. 3 EuInsVO). Die Sitz-AG hat Vermögen in der Schweiz. Ist i.s. von Art. 166 Abs. 1 lit. a IPRG das Dekret am «Wohnsitz» des Schuldners ergangen (ist m.a.w. die indirekte Zuständigkeit gegeben)? Prof. A. K. Schnyder IPR 16 27
28 Der «Hilfskonkurs» nach IPRG Sitzbestimmung nach Art. 21 Abs. 2 IPRG? oder Differenzierte (funktionsgerechte) Sitzbestimmung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse? Prof. A. K. Schnyder IPR 16 28
29 Sitz nach Art. 21 IPRG Funktionsgerechte Sitzbestimmung Lex fori: «Sitz-» bzw. «Wohnsitz» ist als bundesrechtliche Voraussetzung nach der lex fori zu beurteilen. Systematik: Art. 166 Abs. 1 lit. b IPRG verweist explizit auf den Allgemeinen Teil des IPRG (Ordre public). Rechtssicherheit und gesetzliche Stringenz: Warum sollte im 11. Kapitel des IPRG ein anderer (Wohn-)Sitzbegriff gelten? Teleologische Auslegung von Art. 166 Abs. 1 IPRG: Schutz der Gläubiger (Verfahren an voraussehbarem Ort) und des Schuldners (kein Verfahren an unzumutbarem Ort) Ziel ist (anders als bei der Frage nach der Parteifähigkeit Inkorp.) die möglichst gerechte Verteilung des Schuldnervermögens, daher rechtfertigt sich eine konkursrechtlich differenzierte Sitzbestimmung Zusammenhang mit Festhalten an Inkorporationstheorie Schliesslich: Es geht hier nicht um «Anerkennung», sondern um Rechtshilfe Prof. A. K. Schnyder IPR 16 29
30 Der «Hilfskonkurs» nach IPRG «Nimmt ein Drittstaat das Vorliegen eines tatschlichen Sitzes auf seinem Territorium zum Anlass, Konkurszuständigkeit über eine Gesellschaft auszuüben, und anerkennt der Staat des statutarischen Sitzes der Gesellschaft eine solche Zuständigkeitsannahme, so ist das Konkursdekret ceteris paribus in funktionsgerechter Auslegung von Art. 166 in der Schweiz anzuerkennen.» BSK IPRG-BERTI/MABILLARD, Art. 166 N Prof. A. K. Schnyder IPR 16 30
31 VE IPRG: Prof. A. K. Schnyder IPR 16 31
32 lit. a Der «Hilfskonkurs» nach IPRG Vollstreckbarkeit im Eröffnungsstaat Anders als im Rahmen von Art. 25 lit. b IPRG («kein ordentliches Rechtsmittel» / «endgültig») genügt nach Art. 166 Abs. 1 lit. b «Vollstreckbarkeit». Konkurseröffnungsstaat legt fest, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Konkursentscheid vollstreckbar ist Prof. A. K. Schnyder IPR 16 32
33 Der «Hilfskonkurs» nach IPRG lit. b Keine Verweigerungsgründe (IPRG 27) Verbindung zum allgemeinen Anerkennungsrecht Art. 27 IPRG Mögliche Verweigerungsgründe unsachliche Diskriminierung der Gläubiger (z.b. wegen Staatsangehörigkeit) nicht gehörige Ladung Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts (insbes. rechtliches Gehör) Prof. A. K. Schnyder IPR 16 33
34 Der «Hilfskonkurs» nach IPRG lit. c Gegenrecht Im Unterschied zur Anerkennung im Rahmen von Art. 25 IPRG verlangt Art. 166 Abs. 1 lit. c «Gegenrecht». Der Staat, in dem das Dekret ergangen ist, muss im Grundsatz und seinen Wirkungen nach der schweizerischen Anerkennung gleichwertig sein Prof. A. K. Schnyder IPR 16 34
35 Der «Hilfskonkurs» nach IPRG Gegenrecht «gesichert»: BGer: Bahamas, Belgien, British Virgin Islands, Deutschland, England, Griechenland, Hong Kong, Italien, Kanada, Luxemburg, USA, Spanien, Südafrika, Finnland, Niederlande (BGE 141 III 222) Lehre: Frankreich, Schottland, Australien, Österreich, Spanien, GB, Spanien Prof. A. K. Schnyder IPR 16 35
36 VE IPRG: Prof. A. K. Schnyder IPR 16 36
37 Der «Hilfskonkurs» nach IPRG Übersicht Art. 166 Abs. 1 IPRG Konkursdekret aus Wohnsitzstaat des Schuldners lit. a lit. b lit. c Vollstreckbarkeit im Eröffnungsstaat Keine Verweigerungsgründe (IPRG 27) Gegenrecht Folge: «Anerkennung» (=Beginn des Rechtshilfeverfahrens) Prof. A. K. Schnyder IPR 16 37
38 Der «Hilfskonkurs» nach IPRG Verfahren 1. Antrag auf Anerkennung 2. Entscheid Konkursgericht 3. Konkurseröffnung über das Vermögen in der Schweiz 4. Kollokation nach IPRG /8. Verteilung des Überschusses ins Ausland, falls ausländischer Kollokationsplan anerkannt wird 6. Überschuss? 5. Befriedigung privilegierter «CH-Gläubiger» Prof. A. K. Schnyder IPR 16 38
39 Der «Hilfskonkurs» nach IPRG Der Antrag ist gem. Art. 167 Abs. 1 IPRG an das zuständige schweizerische Gericht am Ort des Vermögens zu richten Wo gilt eine Forderung als Belegen? Beispiel: Bankguthaben (=Forderung) A-Bank, Basel Forderung B-GmbH, München Art. 167 Abs. 3 IPRG: Am Ort, wo der Schuldner (A) des Gemeinschuldners (B) in der Schweiz seinen Wohnsitz hat Prof. A. K. Schnyder IPR 16 39
40 Der «Hilfskonkurs» nach IPRG Entscheid des Gerichts über Anerkennung ZH: Bezirksgericht, Einzelrichter ( 24 lit. e GOG ZH) Prüfung der Voraussetzungen nach IPRG 166 Auf Begehren des Antragsstellers können sichernde Massnahmen nach SchKG angeordnet werden Güterverzeichnis (Art SchKG) Weitere vorsorglichen Anordnungen nach Art. 170 SchKG (z.b. Grundbuchsperre, Zahlungsverbote etc.) Prof. A. K. Schnyder IPR 16 40
41 Der «Hilfskonkurs» nach IPRG Konkurseröffnung über Vermögen in der Schweiz IPRG 170 Abs. 1: Die Anerkennung zieht für das in der Schweiz gelegene Vermögen «die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich» Anwendung des SchKG Insbesondere: Inventar über CH-Aktiven Schuldenruf Kollokationsplan Hingegen: Verzicht auf Gläubigerversammlung bzw. Gläubigerausschuss Prof. A. K. Schnyder IPR 16 41
42 Prof. A. K. Schnyder IPR 16 42
43 Der «Hilfskonkurs» nach IPRG IPRG 171: Sonderregelung zur paulianischen Anfechtungsklage: Erweiterung des Kreises der Aktivlegitimierten Art. 171 IPRG Subsidiär kann eine ausländische Konkursverwaltung nach Art. 171 IPRG i.v.m. Art. 285 SchKG z.b. eine durch den Gemeinschuldner veranlasste Schenkung anfechten Vergrösserung der Konkursmasse. Str.: Wann beginnt Frist für «Verdachtsperiode» zu laufen? Art. 170 II IPRG? Prof. A. K. Schnyder IPR 16 43
44 Der «Hilfskonkurs» nach IPRG 10. Januar 2014: Deutscher Geschäftsführer D. überweist von seinem Schweizer Konto Geldbeträge an Freund X. (ohne Gegenleistung) Verdachtsperiode (1 Jahr) 10. Februar 2014: über D. wird in Deutschland der Konkurs eröffnet 15. Juni 2015: Schweizerischer Hilfskonkurs; «Anerkennungsentscheid» Prof. A. K. Schnyder IPR 16 44
45 Der «Hilfskonkurs» nach IPRG VE IPRG Prof. A. K. Schnyder IPR 16 45
46 Der «Hilfskonkurs» nach IPRG 10. Januar 2014: Deutscher Geschäftsführer D. überweist von seinem Schweizer Konto Geldbeträge an Freund X. (ohne Gegenleistung) 10. Februar 2014: über D. wird in Deutschland der Konkurs eröffnet 15. Juni 2015: Schweizerischer Hilfskonkurs; «Anerkennungsentscheid» Prof. A. K. Schnyder IPR 16 46
47 Der «Hilfskonkurs» nach IPRG Kollokation Art. 172 IPRG: Aufgenommen werden Pfandgesicherte Forderungen nach Art. 219 SchKG Privilegierte Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz (z.b. Forderungen von Arbeitnehmern, Ansprüche aus Unfall- und Vorsorgeversicherung, familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungspflichten) Prof. A. K. Schnyder IPR 16 47
48 Der «Hilfskonkurs» nach IPRG Zunächst: Befriedigung der Gläubiger gestützt auf den erstellten Kollokationsplan FALLS Überschuss vorhanden: Überschuss wird nur zur Verfügung gestellt, falls der ausländische Kollokationsplan ebenfalls anerkannt werden kann (siehe sogleich, IPRG 173 Abs. 2) Kann dieser nicht anerkannt werden: Vorabbefriedigung sämtlicher Gläubiger mit Schweizer Wohnsitz (BGer 2C_303/2010, E ) Prof. A. K. Schnyder IPR 16 48
49 Der «Hilfskonkurs» nach IPRG Anerkennung des ausländischen Kollokationsplans Zuständig bleibt das Gericht, welches den ausländischen Konkurs anerkannt hat Es prüft (Art. 173 Abs. 3 IPRG): Sind Forderungen von Gläubiger mit CH-Wohnsitz im ausländischen Kollokationsplan angemessen berücksichtigt? Verletzung des schweizerischen Ordre public? Prof. A. K. Schnyder IPR 16 49
50 Prof. A. K. Schnyder IPR 16 50
51 Der «Hilfskonkurs» nach IPRG Wird ausländischer Kollokationsplan anerkannt: Überschuss wird ausländischer Verwaltung zur Verfügung gestellt Prof. A. K. Schnyder IPR 16 51
52 Der «Hilfskonkurs» nach IPRG IPRG Art. 167: Antrag auf Anerkennung (Zust.) Art. 166: Vorauss. der Anerkennung Art. 168: Art. 170: Art. 170 Abs. 2: spezielle Fristen/Abläufe Art. 172: spezieller Kollokationsplan Art. 173 / 174: spezielle Verteilung Art. 171: SchKG Art : Sichernde Massnahmen Art. 167 ff.: Verfahren nach CH-Recht mit Ausnahmen Art. 285 ff.: Anfechtungsklagen Prof. A. K. Schnyder IPR 16 52
53 Überblick Art. 25 ff. Art. 166 ff. Voraussetzungen indirekte Zuständigkeit Entscheidung endgültig kein Verweigerungsgrund indirekte Zuständigkeit Dekret vollstreckbar kein Verweigerungsgrund Gegenrecht Folge Wirkungserstreckung Rechtshilfe in Konkurssachen (CH-Hilfsverfahren nach SchKG, Vorabbefriedigung privilegierter GL in der Schweiz, Überschuss an ausländische Masse) Prof. A. K. Schnyder IPR 16 53
54 Aktuelle Rechtsprechung Ausländische Konkursforderung im Rahmen der «Lehman Brothers»-Insolvenz Staatshaftungsansprüche (gegen Skyguide) einer insolventen ausländischen Fluggesellschaft nach Flugzeugabsturz in der Schweiz Versuch eines deutschen Insolvenzverwalters, auf eine Liegenschaft in St. Moritz zuzugreifen Prof. A. K. Schnyder IPR 16 54
55 Aktuelle Rechtsprechung Urteil 5A_415/2011 Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. (Delaware) Konkurseröffnung (US-Recht) Lehman Brothers Finance AG (Zürich) Konkurseröffnung (CH-Recht) Lehman Brother Security (Curaçao) Konkurseröffnung (nach dortigem Recht) Prof. A. K. Schnyder IPR 16 55
56 Aktuelle Rechtsprechung LBS (Curaçao) will Forderung gegen LBF (Zürich) geltend machen LBS (Curaçao) LBF (Zürich) Problem: Gegenrecht Ausweg: Einsetzen eines Sachwalters für die insolvente LBS, damit diese in der Schweiz Forderungen im Konkursverfahren der LBF anmelden kann? Prof. A. K. Schnyder IPR 16 56
57 Aktuelle Rechtsprechung Dazu das Bundesgericht (5A_415/2011 E. 2): «Das vorstehend erläuterte System ist abschliessend: Eine ausländische Konkursmasse, die in der Schweiz nicht vorgängig die Anerkennung des im Ausland ausgesprochenen Konkursdekrets erwirkt hat, ist folglich nicht befugt, in der Schweiz eine Klage gegen einen angeblichen Schuldner des Konkursiten zu erheben ( ) ebenso wenig kann im Konkurs eines Schuldners in der Schweiz eine Forderung eingegeben werden ( ). Wäre es nämlich zulässig, dass eine ausländische Konkursmasse auch ohne vorgängige Anerkennung Forderungen anmelden oder Klage erheben könnte, würde dadurch das vom IPRG in den Art. 166 ff. konzipierte System, das insbesondere eine Privilegierung von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz anstrebt, ausgehöhlt ( ).» Prof. A. K. Schnyder IPR 16 57
58 Aktuelle Rechtsprechung Urteil 2C_303/2010 Bashkirian Airlines (Russland) macht Staatshaftungsansprüche (Verantwortlichkeitsgesetz, SR ) gegen Skyguide geltend («Fall Überlingen») Bashkirian Airlines wird im Verlauf des Verfahrens privatisiert, später wird über die neue private Gesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet Prof. A. K. Schnyder IPR 16 58
59 Aktuelle Rechtsprechung «Das Bundesgericht bestätigte, dass es der Fluggesellschaft nach Eröffnung des Konkurses in Russland im schweizerischen Staatshaftungsverfahren an der erforderlichen Prozessführungsbefugnis fehlt. Das Geltendmachen von Staatshaftungsansprüchen durch eine im Ausland in Konkurs gefallene Gesellschaft bedarf der vorgängigen Anerkennung des ausländischen Konkurses in der Schweiz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG). Die Bashkirian Airlines bzw. deren Konkursverwalter hatte es unterlassen, beim dafür zuständigen Gericht in der Schweiz rechtzeitig um diese Anerkennung zu ersuchen, weswegen auf ihr Staatshaftungsgesuch zu Recht nicht eingetreten worden war.» Quelle: www Prof. A. K. Schnyder IPR 16 59
60 Aktuelle Rechtsprechung BGE 137 III 631 Über A wird in Karlsruhe (DE) Konkurs eröffnet Deutscher Konkursverwalter: Anfechtungsansprüche gegenüber Y (As Ehefrau): Liegenschaft in St. Moritz «Vergleichs- und Auseinandersetzungsvereinbarung» zwischen Y und Konkursverwalter Y übersiedelt in die Schweiz und verkauft das Haus, ohne den Erlös in die Konkursmasse zu geben Prof. A. K. Schnyder IPR 16 60
61 BGE 137 III 631 Aktuelle Rechtsprechung Kann der deutsche Konkursverwalter gestützt auf die «Vereinbarung» in der Schweiz gegen Y vorgehen? BGer: Nicht ohne Anerkennung des dt. Konkurses! «Diese Rechtsprechung [BGE 137 III 570 "Lehman Brothers" und 134 III 366 "nicht vorfrageweise"] ist nicht durch eine kausale, sondern eine finale Betrachtungsweise geprägt.» (E ) «Ausschlaggebend ist nicht die Form, in welche die betreffende Verwertungshandlung gekleidet ist, sondern, dass mit der Vereinbarung die Verwertung von Schuldnervermögen bezweckt wurde.» (E. 2.5) Prof. A. K. Schnyder IPR 16 61
62 Kaum Handlungsmöglichkeiten des ausl. Verwalters ohne Anerkennung Prof. A. K. Schnyder IPR 16 62
63 Weitere Änderungen de lege ferenda Prof. A. K. Schnyder IPR 16 63
64 Änderungen de lege ferenda Prof. A. K. Schnyder IPR 16 64
65 Besten Dank Übungen / Lektüre «Opernsängerin»: Fälle 21 und 25 (Arrest: Fall 3) BOPP/GROLIMUND/BACHOFNER: Fall 7 (Arrest: Fall 14) KREN KOSTKIEWICZ JOLANTA/RODRIGUEZ RODRIGO, Internationales Insolvenzrecht, Bern Prof. A. K. Schnyder IPR 16 65
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