Vollzug des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) Ihre Mandantin: R. Brücklmeier GmbH, Leonberger Str. 24, Maxhütte-Haidhof

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1 Regierung der Oberpfalz Regierung der Oberpfalz Regensburg Gewerbeaufsichtsamt Empfangsbekenntnis QGJB Galgenbergstr. 2c Regensburg Ihre Zeichen, Ihre Nachricht Unser Zeichen Bearbeiter(in) Regensburg Frau Lang Telefon / Telefax Zimmer-Nr. gewerbeaufsichtsamt@reg-opf.bayern.de 0941/ / -799 E 206 Vollzug des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) Ihre Mandantin: R. Brücklmeier GmbH, Leonberger Str. 24, Maxhütte-Haidhof Anlagen: 1 Kostenrechnung 1 Kopie dieses Bescheides Die Regierung der Oberpfalz Gewerbeaufsichtsamt erlässt folgenden B e s c h e i d 1. Gemäß 26 Abs. 2 ProdSG wird der Firma R. Brücklmeier GmbH ab sofort das weitere Inverkehrbringen des Nassmarkierwagen Typ AKKU PC 100 untersagt, solange er nicht den Sicherheitsanforderungen des 3 Abs. 2 ProdSG entspricht. 2. Die in den Verkehr gebrachten Nassmarkierwagen Typ AKKU PC 100 sind zurück zu rufen. Hierzu sind alle Abnehmer anzuschreiben, auf die sicherheitstechnischen Mängel hinzuweisen und um Rückgabe zu bitten. 3. Dem Amt ist bis spätestens ein Nachweis über die durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis der Rückrufaktion vorzulegen. 4. Die Anordnungen nach Nr. 1 und Nr. 2 werden für sofort vollziehbar erklärt. 5. Falls die R. Brücklmeier GmbH die in Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 festgestellten Pflichten nicht oder nicht vollständig bis erfüllen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von für Nr ,- Nr ,- Nr ,- 6. Die R. Brücklmeier GmbH hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr wird auf 447,00 Euro festgesetzt. Auslagen sind in Höhe von 38,57 Euro entstanden. Telefon: Telefax: gewerbeaufsichtsamt@reg-opf.bayern.de Internet: Emmeramsplatz Regensburg Dienstgebäude Ägidienplatz 1 Bushaltestellen: Albertstraße, Bismarckplatz

2 Seite 2 von 5 Gründe: I. Von der Regierung von Oberbayern Gewerbeaufsichtsamt München wurde die Regierung der Oberpfalz Gewerbeaufsichtsamt Regensburg darüber informiert, dass sich am ein schwerer Unfall mit Ihrem Naßmarkierwagen AKKU PC 100 ereignet hat. Mittels eines Prüfberichts vom Landeskriminalamt Bayern wurden verschiedene Gefährdungen ermittelt, die ein ernstes Risiko für den Verbraucher darstellen. Zum einen war bei dem Unfallwagen das Sicherheitsventil des Drucksprühgerätes wirkungslos, da der darin befindliche Bolzen um 0,4 mm zu lang war. Zum anderen wurde anscheinend durch den Einbau des Ein- /Ausschalters am Handwagen die Sicherheitseinrichtung des Kompressors umgangen, so dass dieser bei Betätigung des Handschalters nach der Akkusparphase nicht mehr bei dem voreingestellten Druck stoppt, sondern weiter aufpumpt. Durch das Zusammenwirken beider Umstände kam es am zu dem folgenschweren Unfall, bei dem sich eine Person schwere Verletzungen im Kopfbereich zuzog. Mit Schreiben vom wurde die Firma R. Brücklmeier aufgefordert verschiedene Unterlagen bezüglich des Naßmarkierwagens vorzulegen. Als Antwort erhielt das Amt am per die Vollmacht der Anwaltskanzlei QGJB sowie die angeforderten Unterlagen, als auch eine kurze schriftliche Stellungnahme der Anwaltskanzlei in Vertretung der R. Brücklmeier GmbH. Die Anwaltskanzlei QGJB bestätigte dabei im Namen der R. Brücklmeier GmbH, dass der Markierwagen nicht mehr aktiv vertrieben wird. Zudem wurden die Abnehmer der bislang verkauften Markierwagen über den Vorfall informiert und diese gebeten, das Gerät zu einer vorsorglichen Sicherheitsüberprüfung zum Hersteller zu senden. Nach Prüfung der Unterlagen stellte das Amt fest, dass für den Nassmarkierwagen eine Gesamtkonformitätserklärung nach Niederspannungsrichtlinie notwendig ist, die jedoch nicht vorgelegt werden konnte. Nach Sichtung des am von der Kripo Weilheim erhaltenen Gutachtens des LKA München wurden die oben aufgeführten Mängel am Nassmarkierwagen als unfallursächlich betrachtet. II. 1. Die Regierung der Oberpfalz Gewerbeaufsichtsamt - ist nach Art. 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus 1 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts (ASiMPV) in Verbindung mit Nr. 3.1 der Anlage zu dieser Verordnung. Gemäß 3 Abs. 2 ProdSG darf ein Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Gemäß 26 Abs. 4 ProdSG treffen die Marktaufsichtsbehörden die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass ein Produkt nicht den Anforderungen des ProdSG entsprechen. Der Naßmarkierwagen entspricht dabei in vielerlei Hinsicht nicht den geforderten Anforderungen.

3 Seite 3 von 5 Anhand der Tatsache, dass es mit dem Nassmarkierwagen bereits zu einem schweren Unfall gekommen ist, wurde gemäß 26 Abs. 4 Satz 2 ProdSG eine Risikobeurteilung entsprechend der Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2009 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch RAPEX gemäß Artikel 12 und des Meldeverfahrens gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9843) - durchgeführt. Das Ergebnis dieser Risikobeurteilung führte zu der Bewertung, dass die Mängel ein ernstes Risiko darstellen. Die Untersagungsverfügung beruht bezüglich des Inverkehrbringens auf 26 Abs. 2 Nr. 2 ProdSG. Die Untersagungsverfügung wird erlassen, weil andere weniger belastende Mittel nicht ausreichen, um das Ziel des Gesetzes zu erreichen. Das Amt hat nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden. Nach seiner Auffassung liegen keine Gründe vor, von einer Entscheidung abzusehen oder eine andere Entscheidung zu treffen. Nach Abwägung aller Umstände kommt das Amt zu dem Ergebnis, dass die betrieblichen Interessen der R. Brücklmeier GmbH, Leonberger Str. 24, Maxhütte-Haidhof gegenüber dem mit dieser Anordnung bezweckten Schutz der Benutzer oder Dritter vor Gesundheit und Lebensgefahr zurückzutreten haben. Die Anordnung des Rückrufes beruht auf 26 Abs. 4 ProdSG. Aufgrund der dargelegten Mängel besteht eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit der Benutzer oder Dritter. Gemäß 26 Abs. 4 haben die Marktaufsichtsbehörden den Rückruf von Produkten anzuordnen, wenn diese ein ernstes Risiko insbesondere für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellen. Der Risikograd, also die Kombination aus Schweregrad der Verletzung und Wahrscheinlichkeit, ist bei dem Naßmarkierwagen auf Grund des schweren Unfalls auf höchster Stufe und somit ein ernstes Risiko. Bei der Anordnung des Rückrufs nach 26 Abs. 4 ProdSG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung ohne Ermessensspielraum. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass sich die R. Brücklmeier GmbH zu einem freiwilligen Rückruf in Abstimmung mit dem Gewerbeaufsichtsamt bereit erklärt hat, da nur eine bescheidsmäßige Anordnung die hinreichende Gewähr für einen fristgemäßen und zwangsweise durchsetzbaren Rückruf bietet. 2. Die Anordnung des Zwangsgeldes stützt sich auf die Art. 31 und 36 BayVwZVG. Die Zwangsgeldandrohung ist nach pflichtgemäßem Ermessen des Amtes erforderlich, um die R. Brücklmeier GmbH nachhaltig zur Erfüllung der unter Nr. 1, 2 und Nr. 3 genannten Anordnungen und damit zur Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen anzuhalten. Da es sich für die Verbraucher um ein ernstes Risiko handelt, das erhebliche Gesundheitsrisiken mit sich bringt, erscheint eine Zwangsgeldandrohung für die Nichtbeachtung der Anordnung von Nr. 1 in Höhe von und der Anordnung Nr. 2 in Höhe von als angemessen. Da bei der Anordnung nach Nr. 3 keine Gefahr für den Verbraucher ausgeht, erscheinen hier 500 als angemessen. Aus den genannten Gründen ist die Anordnung mit Zwangsmitteln zu vollstrecken. Von den möglichen Zwangsmitteln ist das Zwangsgeld einschlägig. Das Zwangsgeld wird zunächst angedroht. Es wird ohne weiteren Bescheid fällig werden, wenn Sie der festgesetzten Verpflichtung nicht fristgerecht oder ordnungsgemäß nachkommen. Das Zwangs-

4 Seite 4 von 5 geld wird dann bei Ihrer Mandantin als Pflichtigem unverzüglich eingezogen werden. Die Höhe des Zwangsgeldes ist angemessen, es ist Beugemittel und richtet sich nach dem Verhältnis der angeordneten Verpflichtungen zur Notwendigkeit ihrer Vollstreckung im öffentlichen Interesse und nach ihrem wirtschaftlichen Interesse. 3. Die unter Nr. 1 und Nr. 2 genannten Anordnungen sind nach pflichtgemäßem Ermessen im öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar erklärt worden. Ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit dieses Bescheides hätte zur Folge, dass die von dem Naßmarkierwagen AKKU PC 100 ausgehenden, in der Begründung genannten Gefahren für Benutzer und Dritte weiter bestehen würden. Das öffentliche Interesse, das die Benutzer der Nassmarkierwagen AKKU PC 100 umgehend vor diesen Gefahren geschützt werden, überwiegt bei Weitem die betrieblichen Nachteile, die der Firma aus der Sofortvollzugsanordnung erwachsen. Die betrieblichen Interessen haben insbesondere angesichts des Umstandes, dass Personen Schaden erleiden können, zurückzustehen. Ließe das Amt zu, dass durch eine Klage die behördliche Anordnung aufschiebend unwirksam wird, würde die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen bis zur Bestandskraft des Bescheides nicht durchgesetzt werden können. Die Firma hätte damit eine dem Gesetz widersprechende Rechtsposition erlangt, die den übrigen Herstellern und Händlern nicht zusteht. Demzufolge kann im vorliegenden Fall die Durchführung von Rechtsbehelf- und Rechtsmittelverfahren nicht abgewartet werden. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung einer Klage. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG). Die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 447,00 erfolgt aufgrund Art. 6 Abs. 1 S. 1 KG i. V. m. Tarif-Nr. 7.I.1/1 Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses (KVz) und Art. 6 Abs. 2 KG

5 Seite 5 von 5 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfachanschrift: Postfach , Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Es besteht keine Möglichkeit gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen; - Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E - Mail) ist nicht zulässig; - Kraft Bundesrecht ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten; - Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim o. g. Verwaltungsgericht beantragt werden. - Die Androhung des Zwangsgeldes kann nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird (Art. 38 Abs. 1 S. 3 VwZVG). Dipl.-Ing. Hilmer Gewerbedirektor

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