Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 136) Abschnitt 1 Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs- Ordnung

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1 Gesetz zur Bestimmung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens im Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz SächsStVZustG) 1 Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 136) Abschnitt 1 Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs- Ordnung 1 Straßenverkehrsbehörden Straßenverkehrsbehörden im Sinne des 44 der Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) vom 16. No- vember 1970 (BGBl. I S. 1565), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1737) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind 1. die Gemeinden (örtliche Straßenverkehrsbehörden), 2. die Landkreise und Kreisfreien Städte (untere Straßenverkehrsbehörden); für die Bundesau- tobahnen nimmt das Landesamt für Straßenbau und Verkehr die Aufgaben der unteren Stra- ßenverkehrsbehörden wahr, 3. das Landesamt für Straßenbau und Verkehr (höhere Straßenverkehrsbehörde), 4. das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (oberste Straßenverkehrsbehörde). 2 Örtliche Straßenverkehrsbehörden Die örtlichen Straßenverkehrsbehörden erfüllen im Gemeindegebiet alle Aufgaben, welche 45 StVO den Straßenverkehrsbehörden zuweist, soweit sich diese ausschließlich auf Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen im Sinne von 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie auf Verkehrsflächen beziehen, die zwar nach dem Straßenrecht nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, jedoch öffentliche Ver- kehrsflächen im Sinne des Straßenverkehrsrechts sind. 3 Untere Straßenverkehrsbehörden Die unteren Straßenverkehrsbehörden erfüllen in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Aufgaben, welche die Straßenverkehrs- Ordnung den Straßenverkehrsbehörden zuweist, soweit nicht die örtli- chen Straßenverkehrsbehörden oder das Landesamt für Straßenbau und Verkehr zuständig sind. Darüber hinaus sind die unteren Straßenverkehrsbehörden zuständig für: 1. die Genehmigung von Ausnahmen nach 46 Abs. 2 Satz 1 StVO a) von dem Gebot zur Aufstellung auffällig warnender Zeichen ( 15 Satz 2 StVO), b) von dem Verbot, Rennen mit Kraftfahrzeugen zu veranstalten gemäß 29 Abs. 1 StVO, auch wenn sich diese über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde, nicht aber über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinaus erstrecken, 2. die Erteilung von Erlaubnissen a) für Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen wer- den ( 29 Abs. 2 StVO), auch wenn sich diese über den Bezirk einer Straßenverkehrsbe- hörde, nicht jedoch über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinaus erstrecken, 1 ERLÄUTERUNG Das Gesetz ist gemäß Artikel 60 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) am 1. März 2012 in Kraft getreten. Sächsisches Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz (SächsStVZustG) (Stand: ) 1

2 b) für Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, wenn sie die Nachtruhe stören können ( 30 Abs. 2 StVO), auch wenn sich diese über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde, nicht jedoch über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinaus erstrecken. Örtlich zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Rennen oder die Veranstaltung beginnt. 4 Höhere Straßenverkehrsbehörde Die höhere Straßenverkehrsbehörde ist neben den Aufgaben, die die Straßenverkehrsordnung den höheren Verwaltungsbehörden zuweist, zuständig für 1. die Genehmigung von Ausnahmen nach 46 Abs. 2 Satz 1 StVO von allen Vorschriften der Straßenverkehrs- Ordnung, soweit diese nicht nach 3 Satz 2 Nr. 1 den unteren Straßenver- kehrsbehörden zugewiesen wurden, 2. die Erteilung von Erlaubnissen für a) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrs- üblich in Anspruch genommen werden ( 29 Abs. 2 StVO), wenn sich diese über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinaus erstre- cken, b) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, wenn sie die Nachtruhe stören können ( 30 Abs. 2 StVO), wenn diese sich über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinaus erstrecken. 5 Verkehrsbehörde für Bundesautobahnen Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr nimmt im Bereich der Bundesautobahnen im Frei- staat Sachsen die Aufgaben wahr, die die Straßenverkehrs- Ordnung den unteren und den höheren Straßenverkehrsbehörden zuweist. Es erteilt insoweit auch Ausnahmen von allen Vorschriften der Straßenverkehrs- Ordnung, nicht jedoch solche nach 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVO im Rahmen der Erteilung von Erlaubnissen nach 29 Abs. 3 StVO. Abschnitt 2 Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis- Verordnung 6 Zuständige Behörden nach der Fahrerlaubnis- Verordnung Zuständige Behörden im Sinne des 73 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis- Verordnung FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3) geändert worden ist, sind 1. die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden (Fahrerlaubnisbehör- den), 2. das Landesamt für Straßenbau und Verkehr als höhere Verwaltungsbehörde, 3. das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr als oberste Landesbehörde. 7 Fahrerlaubnisbehörden Die Fahrerlaubnisbehörden sind neben den Aufgaben, die die Fahrerlaubnis- Verordnung ihnen zuweist, zuständig für 1. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV a) von dem Verbot, an Fahrzeugen Abzeichen für körperlich Behinderte anzubringen ( 2 Abs. 2 Satz 2 FeV), b) von dem Gebot nach 4 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis durch einen Führerschein nachzu- weisen, c) von der Dauer des Zeitraums, nach welchem eine nicht bestandene Prüfung wiederholt werden darf ( 18 Abs. 1 FeV), d) von der Dauer des Zeitraums des Besitzes einer Fahrerlaubnis als Erteilungsvoraussetzung für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ( 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 FeV), Sächsisches Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz (SächsStVZustG) (Stand: ) 2

3 e) von dem Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, D, M, L und T einschließlich der Anhänger- und Unterklassen ( 10 Abs. 1 Satz 1 FeV) und dem Mindest- alter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ( 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV), f) von dem Zeitpunkt vor Erreichen des Mindestalters, ab welchem die theoretische und praktische Prüfung frühestens abgenommen werden darf ( 16 Abs. 3 Satz 2 und 17 Abs. 1 Satz 4 FeV); 2. die Bestimmung der Stellen zur Durchführung der Ortskundeprüfung ( 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 FeV); 3. die Anerkennung von Sehteststellen ( 67 Abs. 1 FeV); 4. die Ausübung der Aufsicht über Sehteststellen ( 67 Abs. 3 Satz 4 FeV) sowie für den Widerruf der Anerkennung und die Beaufsichtigung der in 67 Abs. 5 FeV genannten Stellen ( 67 Abs. 3 Satz 3 und 4 in Verbindung mit 67 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 und 4 FeV); 5. die Ausübung der Aufsicht über die Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofort- maßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe nach 68 Abs. 1 FeV. 8 Höhere Verwaltungsbehörde (1) Die höhere Verwaltungsbehörde ist neben den Aufgaben, die die Fahrerlaubnis- Verordnung den höheren Verwaltungsbehörden zuweist, zuständig für 1. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV in bestimmten Einzel- fällen, soweit nicht nach 7 Nr. 1 die Fahrerlaubnisbehörden zuständig sind, 2. die amtliche Anerkennung von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach 66 Abs. 1 FeV, 3. die Anerkennung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach 70 Abs. 1 FeV, 4. die amtliche Anerkennung als Kursleiter für besondere Aufbauseminare nach 36 Abs. 6 FeV, 5. die Anerkennung von Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe ( 68 Abs. 1 FeV) sowie die Prüfung der Eignung von Stellen, die die Aus- und Fortbildung der dort tätigen Ausbilder durchführen, 6. die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Berater und die Aufsicht über die verkehrspsychologischen Berater ( 71 Abs. 5 Satz 1 und 2 FeV). (2) Die höhere Verwaltungsbehörde übt die Aufsicht über die in 10 genannte Stelle aus. 9 Zuständigkeit des Augenoptikerverbandes Der Mitteldeutsche Augenoptikerverband ist zuständig für 1. die Erteilung von Auflagen an Betriebe von Augenoptikern ( 67 Abs. 4 Satz 2 und 5 FeV), 2. den Widerruf der Anerkennung von Betrieben von Augenoptikern ( 67 Abs. 4 Satz 3 und 5 FeV) und 3. die Aufsicht über Betriebe von Augenoptikern ( 67 Abs. 4 Satz 4 und 5 FeV) als amtlich aner- kannte Sehteststellen. 10 Zuständigkeit für Mofa- Prüfbescheinigung Die amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sind zu- ständig für die Prüfung von Bewerbern um eine Mofa- Prüfbescheinigung ( 5 Abs. 1 Satz 3 FeV). Abschnitt 3 Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Fahrlehrerwesens 11 Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die Ausführung des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz FahrlG) vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 418), in der jeweils geltenden Fassung, und Sächsisches Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz (SächsStVZustG) (Stand: ) 3

4 der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen ( 32 Abs. 1 Satz 1 FahrlG). Es ist auch zuständig für alle nach dem Fahrlehrergesetz notwendigen Anerkennungen und die Errichtung des Prüfungsaus- schusses für die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrer, die Berufung seiner Mitglieder so- wie die Bestimmung des Vorsitzenden ( 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer [FahrlPrüfO] vom 18. August 1998 [BGBl. I S. 2307, 2331], die durch Artikel 7 der Verordnung vom 7. August 2002 [BGBl. I S. 3267, 3276] geändert worden ist). Abschnitt 4 Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufskraftfahrerqualifikation 12 Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für 1. die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Grundqualifikation und Weiter- bildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Be- rufskraftfahrer- Qualifikations- Gesetz BKrFQG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), geän- dert durch Gesetz vom 25. Mai 2011 (BGBl. I S. 952), in der jeweils geltenden Fassung, 2. die Überwachung der Tätigkeit der gemäß 7 Abs. 2 BKrFQG staatlich anerkannten Ausbil- dungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach 7 Abs. 4 BKrFQG sowie 3. die Erteilung der Bescheinigung über den Erwerb der Grundqualifikation oder Weiterbildung nach 5 Abs. 4 Satz 4 der Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer- Qualifikations- Gesetzes (Berufskraftfahrer- Qualifikations- Verordnung BKrFQV) vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), in der jeweils geltenden Fassung. Abschnitt 5 Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Kraftfahrzeug- Zulassungswesens und Kraftfahrsachverständigenwesens 13 Zulassungsbehörden Zuständige Behörden im Sinne des 68 Straßenverkehrs- Zulassungs- Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872, 885) geändert worden ist, in der jeweils gelten- den Fassung, und im Sinne des 46 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Stra- ßenverkehr (Fahrzeug- Zulassungsverordnung FZV) vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zu- letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378, 1384) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind 1. die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden, 2. das Landesamt für Straßenbau und Verkehr als höhere Verwaltungsbehörde, 3. das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr als oberste Landesbehörde. 14 Untere Verwaltungsbehörden Die unteren Verwaltungsbehörden sind neben den Aufgaben, die ihnen die Straßenverkehrs- Zulassungs- Ordnung und die Fahrzeug- Zulassungsverordnung zuweisen, zuständig für 1. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach 47 Abs. 1 Nr. 1 FZV von den Vorschriften über die Größe amtlicher Kennzeichen nach 10 Abs. 2 FZV, 2. Genehmigungen nach 2 Abs. 2 der Verordnung über die EG- Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG- Fahrzeuggenehmigungsverordnung EG- FGV) vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), in der jeweils geltenden Fassung, Sächsisches Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz (SächsStVZustG) (Stand: ) 4

5 3. die Belieferung der zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen anerkannten Werkstätten mit Prüfmarken (Anlage IXb Nr. 2.5 Satz 2 StVZO). Die Belieferung kann auch durch die Kraft- fahrzeuginnungen erfolgen. 15 Höhere Verwaltungsbehörde Die höhere Verwaltungsbehörde ist neben den Aufgaben, welche die Straßenverkehrs- Zulassungs- Ordnung und die Fahrzeug- Zulassungsverordnung den höheren Verwaltungsbehörden zuweisen, zuständig für die 1. Anordnung von Übermittlungssperren ( 43 Abs. 1 Satz 1 FZV), 2. Genehmigung von Ausnahmen von allen Vorschriften der Straßenverkehrs- Zulassungs- Ordnung gemäß 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO und der Fahrzeug- Zulassungsverordnung nach 47 Abs. 1 Nr. 1 FZV, 3. amtliche Anerkennung von und Aufsicht über Überwachungsorganisationen nach Anla- ge VIIIb Nr. 1 und 9 StVZO, 4. Entgegennahme von Meldungen der Technischen Prüfstelle und der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen über ihre Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen (Anlage VIII Nr. 4.1 Satz 2 StVZO), 5. Zustimmung zur Betrauung von Kraftfahrzeugsachverständigen bei den Überwachungsor- ganisationen und ihren Angestellten mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen, Ab- gasuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen und Abnahmen des Ein- oder Anbaus nach 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 StVZO und Gutachten nach 23 StVZO sowie für die Aufsicht über die betrauten Personen (Anlage VIIIb Nr. 3.7, und 9.1 Satz 1 in Verbindung mit Nr. 1 und 8 StVZO), 6. Bestätigung der Bestellung der technischen Leiter der Überwachungsorganisationen und de- ren Vertreter (Anlage VIIIb Nr. 5 Satz 4 StVZO), 7. Aufsicht über die Kraftfahrzeuginnungen bezüglich der in 16 genannten Zuständigkeiten, 8. Aufsicht über die Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte von Kraftfahr- zeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und Untersuchungen der Ab- gase (Anlage VIIIc Nr. 8.2 StVZO) sowie Gassystemeinbauprüfungen oder wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen (Anlage XVIIa Nr. 8.2 StVZO), 9. Entgegennahme der Meldungen über Schulungsstätten nach Anlage VIIIc Nr. 7.2 StVZO, 10. Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und von Fahrzeugherstel- lern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Prüfungen (Anlage XVIIIc Nr. 1.1 StVZO), 11. Entgegennahme der Meldungen über Schulungsstätten nach Anlage XVIIId Nr. 8.2 StVZO und Aufsicht über die Schulungen nach Anlage XVIIId Nr. 9.2 StVZO, 12. Anerkennung und Aufsicht von mit dem Einbau und der Prüfung von Geschwindigkeitsbe- grenzern befassten Fahrzeugherstellern, Herstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern und Beauftragten der Hersteller ( 57d Abs. 4 und 9 StVZO), 13. Stellungnahmen im Rahmen von Anhörungen durch andere Bundesländer nach 70 Abs. 2 StVZO. 16 Zuständigkeit der Kraftfahrzeuginnungen Die Kraftfahrzeuginnungen sind zuständig für die 1. Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Untersuchung der Abgase (Anerkennungs- stelle für AU und AUK nach Anlage VIIIc Nr. 1.1 StVZO), 2. Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten für Gassystemeinbauprüfungen sowie wieder- kehrende und sonstige Gasanlagenprüfungen (Anerkennungsstelle nach Anlage XVIIa Nr. 1.1 StVZO), 3. amtliche Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprü- fungen (Anerkennungsstelle nach Anlage VIIIc Nr. 1.1 Satz 1 StVZO), Sächsisches Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz (SächsStVZustG) (Stand: ) 5

6 4. Anerkennung von Werkstätten zur Prüfung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräten (Aner- kennungsstelle nach Anlage XVIIId Nr. 1.1 StVZO). 17 Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Kraftfahrsachverständigenwesens (1) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die 1. Anerkennung von Sachverständigen und Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr nach den 1 bis 9 des Gesetzes über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (Kraftfahrsachverständigengesetz KfSachvG) vom 22. Dezem- ber 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1124, 1125) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. Genehmigung von Ausnahmen nach 17 KfSachvG, 3. Bildung des Prüfungsausschusses für die Prüfung der fachlichen Eignung als amtlich aner- kannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nach 2 Abs. 1 Satz 2 KfSachvV und die Bestellung seiner Mitglieder sowie die Bestimmung des Vorsitzenden nach 2 Abs. 2 KfSachvV. (2) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr übt die Aufsicht über die Techni- sche Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr ( 10 bis 14 KfSachvG) aus, soweit diese im Freistaat Sachsen tätig wird. Abschnitt 6 Erlass von Parkgebührenordnungen 18 Die der Staatsregierung durch 6a Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Arti- kel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378, 1384) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung, erteilte Ermächtigung, Gebührenordnungen für 1. das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen und 2. die Benutzung gebührenpflichtiger Parkplätze im Sinne des 6 Abs. 1 Nr. 13 StVG zu erlassen, wird auf die Gemeinden übertragen. Abschnitt 7 Weisungsrecht 19 Die den Gemeinden, Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Wei- sungsaufgaben. Fachaufsichtsbehörden sind das Landesamt für Straßenbau und Verkehr und das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Die Landkreise üben die Fachaufsicht über die Gemeinden als örtliche Straßenverkehrsbehörden aus. Das Weisungsrecht der Fachaufsichtsbe- hörden ist unbeschränkt. Sächsisches Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz (SächsStVZustG) (Stand: ) 6

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