Ausschuss Basistarif. Mitglieder: Arbeitsgruppe W1: Weiterentwicklung des Wechselmodells. Richter, Heinz-Werner. Helfmeier, Hans-Jürgen

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1 Gelöscht: 19.1 Ausschuss Basistarif Arbeitsgruppe W1: Weiterentwicklung des Wechselodells Mitglieder: Richter, Heinz-Werner Abt, Klaus Borchert, Michael Fink, Antje Helfeier, Hans-Jürgen Lehrann, Ael Lohner, Claus Maiwald, Karl-Josef Majer, Gerd Nickel, Michael Pohl, Klaus Rewitzer, Hans-Jörg Riedel, Helga Schitz, Michael Voges, Ilse-Luise Zöller, Christian Barenia Allianz DKV / Victoria Deutscher Ring Signal Allianz Debeka Debeka Hallesche Barenia Continentale Nürnberger PKV-Köln Central PKV-Köln HUK-Coburg Version 4.7 1

2 Inhaltsverzeichnis. Vorwort Wechselszenarien Grundsätzliches Grundsätzliches zu Nebeneinander der arife Grundsätzliches zur Norierung des Wechselvorgangs Standardtarif für Nichtversicherte (1. Juli 27 bis 31. Dezeber 28) Wechsel der Versicherten it Durchführung des Wechsels ab 1. Januar Neuzugänge ab de 1. Januar Zugänge vor de 1. Januar 29 und der Wechsel in den Basistarif wurde vo 1. Januar 29 bis zu 3. Juni 29 beantragt Zugänge vor de 1. Januar 29 und Wechsel erst ab 1. Juli 29 und keine Beantragung des Wechsels vor de 1. Juli Anrechnung von Alterungsrückstellungen auf Zusatzversicherung i Rahen des Wechsels des PKV-Unternehens Sonstige Gegebenheiten arifwechsel nach de Ruhen des Versicherungsschutzes aufgrund eines Beitragsrückstandes Ruhen von Zusatzversicherungen bei Hilfebedürftigkeit Ustellung auf den Basistarif für Bestandsversicherte Anwartschaften Kindernachversicherungen Der Übertragungswert: Definition und Finanzierung Grundsätzliche Definition des Übertragungswertes Hinsichtlich der Übertragung zu bewertende eile der Alterungsrückstellung Folge der zukünftig erwarteten Übertragungswerte Übertragungswert bei Beitragsaußenständen Finanzierung des Übertragungswertes für Neuverträge Welche Finanzierungsodelle sind geeignet? Internes Modell Eternes Modell Der Wechsel i Bestand i 1. Halbjahr Bestiung des Eintrittsalters für die Erittlung der Rückstellung des historisierten Basistarifs Verbandseinheitliche Zillerung bei der Erittlung der historisierten Alterungsrückstellung des Basistarifs Der Übertragungswert in den für das Neugeschäft ab 1. Januar 29 geöffneten arifen i Hinblick auf die Zillerung Separate Berücksichtigung des Übertragungswertes aus Vorversicherungen bei erneute Unternehenswechsel Die Bestiung des Übertragungswertes in gezillerten arifen Version [1]... [11]... [12]... [13]... [14]... [15]... [16]... [17]... [18]... [19]... [2]... [21]... [22] Gelöscht: Übertragungun gswert bei Beitragsausständen... [23]... [24]... [25]... [26]... [27]... [28]... [29]... [3]... [31]... [32]... [1]... [2]... [3]... [4]... [5]... [6]... [7]... [8]... [9]

3 4.2.1 Bestiung des Übertragungswertes geäß der Methode in der Lebensversicherung Finanzierung und Bilanzierung des Rückkaufswert-Modells der Lebensversicherung in der Krankenversicherung Einschränkungen der Usetzung des Rückkaufswert-Modells der Lebensversicherung in der Krankenversicherung Übertragung in gezillerten arifen geäß 13a Abs. 1 KalV nach unternehensinternen Ustufungen Versicherungstechnik Rahenbedingungen der Versicherungstechnik Mindestbeitragsregelung Mindestbeitrag i Basistarif Mindestbeitrag in den Noraltarifen Portabilität der einzelnen Bestandteile der Alterungsrückstellung Interpolation des Übertragungswerts Vorbeerkung Probleerörterung Diskussion verschiedener Lösungsansätze Verzicht auf Interpolation: Übertragung und Anrechnung der kalkulatorischen Jahreswerte Übertragung eines interpolierten Wertes und Anrechnung desselben Übertragungswert aus de gesetzlichen Beitragszuschlag Epfehlung Die Basistarifrückstellung als Vergleichswert Der Gesetzliche Zuschlag Versicherungstechnik der Finanzierungsodelle Versicherungstechnik des eternen Modells Variante it zwei Zusatzbausteinen Variante it eine einzigen Zusatzbaustein Versicherungstechnik des internen Modells Variante it ehreren Rentenbarwerten Variante it eine einzigen Rentenbarwert Basistarif it zwei gleichen Leibrentenbarwerten Klassifizierung der arifwelt Vorbeerkungen Substitutive Eleente für die Vergleichsrechnung Definition von arifklassen Substitutivität Richtlinien für die konzeptionellen Überlegungen in den Unternehen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung Mittel aus 12a (2) VAG und gesetzlicher Zuschlag Ruhen von Zusatzversicherungen Der Basistarif als Schattentarif... 7 Version [33]... [34]... [35]... [36]... [37]... [38]... [39]... [4]... [41]... [42]... [43]... [44]... [45]... [46]... [47]... [48]... [49]... [5]... [51]... [52]... [53]... [54]... [55]... [56]... [57]... [58]... [59]... [6]... [61]... [62]... [63]... [64]... [65]... [66]... [67]... [68]... [69]... [7]

4 5.4.1 Allgeeines / heatik Nicht-historisierte Methoden Historisierter Ansatz: Der Basistarif als Schattentarif Antiselektionseffekte Übertragungswert- und Präienerittlung: Der Satz von Cantelli Internes Modell Erittlung der zu kalkulierenden PKV-Stornowahrscheinlichkeit durch Iteration des Kappa- Wertes Eine Option: Erittlung der zu kalkulierenden PKV-Stornowahr-scheinlichkeit über freiwerdende Rückstellungswerte Vorgehensweise bei Modultarifen Anpassungsprobleatik Eternes Modell Erittlung von Übertrittswahrscheinlichkeiten Iteration des Labda-Wertes Vorgehensweise bei Modultarifen Anpassungsprobleatik rennung alte /neue Welt Forelwerk zur Forderung aus 13 Abs. 5 KalV: Übertragungswert aus einer Vorversicherung nicht durch Zillerung indern Kalkulation des Rückkaufswertes in der Lebensversicherung Mindestbeitrag in den Noraltarifen: Begrenzungsszenarien Übertragung eines interpolierten Wertes und Anrechnung des kalkulatorischen Jahreswertes Antiselektionseffekte Definition Antiselektion Entstehung von Antiselektion Situationsanalyse Antiselektion heute Alterungsrückstellungen i GKV-WSG Antiselektion durch das GKV-WSG Antiselektion in den Noraltarifen Wechsel in den Basisschutz Wechsel in den Basisschutz des eigenen Unternehens Wechsel in den Basisschutz eines anderen Unternehens Aufteilung des Versicherungsschutzes auf zwei Unternehen Wechsel aus der GKV in den Basistarif Aufnahe von Nicht-Versicherten in den Basistarif Höhertarifierung durch Wechsel in den Basistarif Höhertarifierung durch Wechsel aus de Basistarif Verringerung der Selbstbehaltsstufen i Basistarif Version [71]... [72]... [73] Foratiert: Schriftart: ies New Roan, 12 pt Foratiert: Verzeichnis 2, Einzug: Links: c, Erste Zeile: c... [74] Gelöscht: Anlagen:... [75]... [76]... [77]... [78]... [79]... [8]... [81]... [82]... [83]... [84]... [85]... [86]... [87]... [88]... [89]... [9]... [91]... [92]... [93]... [94]... [95]... [96]... [97]... [98]... [99]... [1]... [11]... [12]... [13]... [14]... [15]... [16]... [17]

5 arife, die den Basistarif ergänzen Verstärkung der Selektionswirkungen durch Verittler Neugeschäft Bestandsgeschäft Version 4.7 5

6 . Vorwort Der Bericht der Arbeitsgruppe W1 Weiterentwicklung des Wechselodells - stellt eine Hilfestellung für die Unternehen zur Auslegung des GKV-WSG und Anwendung in der Prais dar. Dabei werden Hinweise zu den heen Wechselszenarien, Übertragungswert, Wechsel i Bestand i 1. Halbjahr 29, Übertragungswert und Zillerung, Versicherungstechnik und Antiselektionseffekte gegeben, Problee erörtert und ggf. verschiedene Lösungsvorschläge dargestellt. 1. Wechselszenarien 1.1 Grundsätzliches Grundsätzliches zu Nebeneinander der arife Das GKV-WSG räut den substitutiv privat Krankenversicherten für Neuabschlüsse ab de 1. Januar 29 ein Recht auf einen Übertragungswert bei Wechsel des Versicherungsunternehens ein. Ein Nebeneinander von alter und neuer arifwelt (d.h. ohne bzw. it Übertragungswert) ist aber öglich. Die bisherigen arife erfüllen (bis auf die Bereitstellung des Übertragungswertes) auch die geänderten gesetzlichen Rahenbedingungen. Inwieweit aktuariell die Beibehaltung (d.h. identischer Ansatz für Alt- und Neuwelt) der Rechnungsgrundlagen perspektivisch vertretbar bleiben wird, ist für das jeweilige Unternehen vo Verantwortlichen Aktuar zu prüfen und zu bewerten. Es kann i Zeitablauf allerdings durchaus notwendig werden, Rechnungsgrundlagen für die eilbestände (Alt- bzw. Neuwelt) zu differenzieren. Vornehlich sind hier die Stornowahrscheinlichkeiten aufgrund des zu erwartenden auseinander laufenden Kündigungsverhaltens der eilbestände zu sehen. Aber auch hinsichtlich der Kopfschäden können aufgrund von Antiselektionseffekten (durch den Abgang tendenziell eher guter Risiken) unterschiedliche Entwicklungen eintreten. Die Altwelttarife üssen dabei aber auch nicht zwangsläufig eine schlechtere Entwicklung durchlaufen. In Neuwelttarifen ist aufgrund des Übertragungswertes eine höhere Wechselbereitschaft zu erwarten. Das Ziel der aufnehenden Unternehen wird es in aller Regel sein, das Neugeschäft in den Noraltarifen zu akquirieren. Da es in den Noraltarifen weiterhin wie in der Vergangenheit eine Risikoprüfung geben wird, ist auch zukünftig dait zu rechnen, dass eher gute Risiken wechseln werden. Die genaue Entwicklung der Kopfschäden für den Bestand in eine Altwelttarif i Vergleich zu entsprechenden Neuwelttarif kann daher heute noch nicht definitiv vorausgesagt werden und uss vo Verantwortlichen Aktuar regeläßig geprüft werden. Die Veränderungen der Stornowahrscheinlichkeiten und der Kopfschäden können denach auch von Unternehen zu Unternehen und auch von arif zu arif unterschiedlich sein und üssen daher Version 4.7 6

7 passend zur jeweiligen Situation behandelt werden. Es uss jedoch das Ziel sein, die eilbestände zuindest bezüglich der Kopfschäden bei der Kalkulation und der Auslösenden Faktoren bei der Nachkalkulation geeinsa in der Zusaenfassung zu betrachten. Dies ist insbesondere aus aktuariellen Gründen erforderlich, da die Altwelt dauerhaft die Möglichkeit hat, innerhalb des Unternehens in eine Neuwelt-Variante zu wechseln. Bei einer Differenzierung der Kopfschäden der eilbestände (Versicherte der Altwelt und Versicherte der Neuwelt) haben dadurch die Versicherten der Altwelt die Möglichkeit, in den gegebenenfalls günstigeren eilbestand der Neuwelt zu wechseln. Auf die aktuarielle Probleatik des Nebeneinanders von alter und neuer Welt wird in den Abschnitten und und Anlage noch al eingegangen. Für den Fall, dass aus aktuariellen Gründen eine differenzierte Behandlung der eilbestände notwendig werden sollte, wird es für die Differenzierung wichtig sein, von Beginn an neben den technischen Vorkehrungen auch öglichst in den echnischen Berechnungsgrundlagen eine entsprechende Rechtsgrundlage zu schaffen. Es liegt aber in der Verantwortung des Unternehens und des Verantwortlichen Aktuars, ob für die neue arifwelt auch wirklich neue arife eingeführt oder ob die bisherigen arife nur u den Übertragungswert erweitert werden sollen. Werden zu 1. Januar 29 bereits bestehende arife it eine Übertragungswert ausgestattet, können die nicht vo Übertragungswert beeinflussten Rechnungsgrundlagen (d. h. insbesondere Profil, Grundkopfschaden und Sterbetafel) ohne erneuten Nachweis übernoen werden. Geschieht das, werden diese Beobachtungseinheiten auch künftig hinsichtlich des Auslösenden Faktors und der Kalkulation der nicht Übertragungswert-relevanten eile geeinsa betrachtet. Eine spätere (da willkürliche) rennung ist nicht ehr öglich. Wird hingegen eine Differenzierung der Bestände alte neue Welt angestrebt, so sind für die neue Welt alle Rechnungsgrundlagen sofort nachzuweisen. Diese konzeptionellen Vorgaben gelten i Übrigen unabhängig davon, ob zur Finanzierung des Übertragungswertes das so genannte interne oder das eterne Modell verwendet wird, denn beide Varianten sind gleichwertig (s. Abschnitt 2.2). Die Vorgehensweise ist in den echnischen Berechnungsgrundlagen zu dokuentieren. In 13a KalV wird zu einen die Alterungsrückstellung aus de gesetzlichen Zuschlag berücksichtigt und zu anderen die Alterungsrückstellung des gekündigten arifs geäß 341 Abs. 1 HGB. Letzteres bedeutet die Differenz zwischen Leistungsbarwert und Barwert der noch zu zahlenden Beiträge geäß der aktuellen Beitragshöhe. Dabei ist der vollständige substitutive Versicherungsschutz - darunter ist die Krankheitskostenversicherung zu verstehen - heranzuziehen (siehe auch Abschnitt Substitutivität). Die Versicherten der Altwelt haben die folgenden Möglichkeiten: a. Sie bleiben dauerhaft in eine arif der Altwelt versichert und bauen auch künftig keinen Übertragungswert auf (d.h. für sie gelten dauerhaft die Rechte der Altwelt). Version 4.7 7

8 b. Sie wechseln innerhalb des Unternehens in eine Neuwelt-Variante. Der Aufbau des Übertragungswertes erfolgt dann ab de Wechselzeitpunkt. Ein Wechsel zurück in eine Altwelt-Variante ohne Übertragungswert ist öglich, da der Übertragungswertanspruch fakultativ vereinbart wurde; der Anspruch als Altweltversicherter geht nicht verloren. c. Sie wechseln zu eine anderen Versicherer. Bei eine Wechsel des Versicherungsunternehens ab 1. Januar 29 wird ein Versicherter generell der Neuwelt zugeordnet. Der Aufbau des Übertragungswertes erfolgt jedoch erst ab de Wechselzeitpunkt. Ein Rückwechsel in eine Altwelt-Variante ohne Übertragungswert ist in diese Fall nicht ehr öglich. Aus a.) folgt, dass bei künftigen Wechseln innerhalb von bestehenden arifen der Altwelt in jede Fall eine Altweltvariante, d.h. ohne Aufbau eines Übertragungswertes, angeboten werden sollte. Ein Versicherter der Altwelt kann nicht gezwungen werden, nur wegen eines Wechsels zu Beispiel in eine höhere Selbstbehaltstufe (in der Regel aus Beitragsersparnisgründen) künftig einen Übertragungswert itzufinanzieren. Da geäß b.) ein Altwelt-Versicherter die Möglichkeit hat, optional in eine Variante it Übertragungswert wechseln zu können, ist seitens des Verantwortlichen Aktuars ein besonderes Augenerk darauf zu richten, dass es zu weiteren Selektionen it Auswirkung auf die Stornowahrscheinlichkeiten (und in letzter Konsequenz aus den eingangs genannten Gründen auch auf die Kopfschäden) in den Altwelttarifen koen kann. Verstärkt wird die Selektionsgefahr durch die Rückwechselöglichkeit in die alte Welt. Aus rein aktuarieller Sicht üsste dieser Rückwechsel eigentlich ausgeschlossen werden, denn der Versicherte wird sich für den Wegfall des Übertragungswertanspruchs dann entscheiden, wenn er sich sehr sicher ist, dass er das Unternehen nicht ehr wechselt. Die Verantwortlichen Aktuare sind angehalten, das Wechselverhalten dieses Personenkreises genau zu beobachten. Die Festlegung, welche arife angeboten werden, liegt i Eressen der Versicherungsunternehen. Ein Mi aus substitutiven arifen der alten und neuen Welt ist grundsätzlich öglich, wobei der substitutive Grundschutz (indestens Kostenerstattung für abulante Heilbehandlung und stationäre Regelleistungen) grundsätzlich nur in der alten oder nur in der neuen Welt liegen sollte. Aktuariell gibt es darüber hinaus keinen Grund, einen vollständigen Wechsel in die neue Welt aller substitutiven arife zwingend einzufordern. Eine in der alten arifwelt abgeschlossene Krankheitskostenversicherung (z.b. arif it stationären Wahlleistungen als Ergänzungsversicherung) könnte denach bestehen bleiben, sofern die AVB des Unternehens dies zulassen; arife der alten Welt bleiben in der Vergleichsrechnung für den Übertragungswert außen vor (Ausnahe: Kündigung i ersten Halbjahr 29). Ein Anspruch auf arife der alten Welt (d.h. ohne Übertragungswertanspruch) besteht dann, wenn ein substitutiver Grundschutz vor de 1. Januar 29 in de Unternehen abgeschlossen wurde (foreller Beginn!). Dieser Bestandskundenanspruch gilt auch für Leistungsarten, die in 29 oder später neu hinzugenoen werden. Version 4.7 8

9 Voraussetzung dafür, dass ein arif in der alten Welt bestehen bleibt, ist, dass er eil eines substitutiven Versicherungsschutzes ist. Hat beispielsweise in de Unternehen lediglich eine Ergänzungsversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung (z.b. stationärer Wahlleistungstarif) in der alten Welt bestanden und wird nach de 1. Januar 29 eine substitutive Krankenversicherung in der neuen Welt abgeschlossen, so ist auch der vorher versicherte eil als Neuwelttarif zu führen. Seine bis zur Ustufung dort aufgebaute Alterungsrückstellung ist jedoch nicht portabel. Die Versicherten der Neuwelt (Vertragsabschlüsse ab de 1. Januar 29) können sich nur it Aufbau des Übertragungswertes, d.h. in Neuweltvarianten versichern. Dabei ist den Kautelen der Pflicht zur Versicherung Rechnung zu tragen. Ein späterer Wechsel in eine Altweltvariante ist nicht öglich. Möglich ist allerdings grundsätzlich ein Wechsel geäß 24 Abs. 1 Nr. 1 VVG (so die entsprechende Versicherungsfähigkeit besteht) in alle arife des Versicherers, wobei hier der Bereitstellung eines Übertragungswertes Rechnung zu tragen ist. Dazu gehört nicht der Wechsel in den klassischen Standardtarif, da für diesen Personenkreis der Basistarif die Sozialkoponente wahrnit. Diese Überlegungen führen zu den folgenden Grundsätzen, wie die arifwelt zukünftig ausgestattet werden sollte: arife, die vor de 1. Januar 29 eingeführt wurden, können für Altwelt-Versicherte weiterhin auch ohne Übertragungswert und für Neuwelt-Versicherte (sofern weiterhin i Neugeschäft eingesetzt) it Übertragungswert zur Verfügung stehen. Für in dieses arifsegent ab 29 eingeführte neue arifvarianten (z.b. Einführung neuer Selbstbehaltstufen) epfiehlt es sich, diese für Altweltversicherte auch ohne Übertragungswert anzubieten. arife, die nach de 1. Januar 29 eingeführt wurden, sehen grundsätzlich einen Übertragungswert vor. Die Unternehen sind nicht verpflichtet, für Altwelt-Versicherte Varianten ohne Übertragungswert bereitzustellen. D.h. ab 29 neu eingeführte arife üssen keine Varianten ohne Übertragungswert vorsehen. Die Festlegung der Ausgestaltung dieser Möglichkeiten obliegt den Unternehen. Für arife, die bereits vor de 1. Januar 29 bestehen und in denen lediglich ab 29 die Leistung Übertragungswert beigefügt wird, können die sonstigen bestehenden Rechnungsgrundlagen beibehalten werden (sofern der arif nicht ohnehin zu 1. Januar 29 auf Grund des auslösenden Faktors angepasst werden uss). Anders als bei arifen, die in 29 neu konzipiert werden, sind nicht die aktuellsten Rechnungsgrundlagen einzurechnen Grundsätzliches zur Norierung des Wechselvorgangs U keine Arbitrageöglichkeiten zu bekoen, uss die Erittlung und Anrechnung der Übertragungswerte bei Unternehenswechsel und bei Ustufungen in den Basistarif innerhalb des Versicherungsunternehens gleicheraßen verlaufen. Dies wird durch die verbindliche Festlegung des Über- Version 4.7 9

10 tragungswertes (siehe Abschnitt 2.1) und die Führung des Basistarifs als Schattentarif (siehe Abschnitt 5.4) gewährleistet. Die bestehenden Ustufungsregularien für unternehensinterne Wechsel sind zu erweitern u die Sonderregelung Noraler Versicherungsschutz Basistarif (Zusatztarife). Hierbei ist die Höhe der verschiedenen eilrückstellungen zu definieren sowie die Behandlung ihrer Mitgabefähigkeit bei eine Unternehenswechsel. Insbesondere ist zu Ustellungsterin der beitragswirksae Übertragungswert zu bestien und i Basistarif in einen Ustellungsrabatt it de Leibrentenbarwert uzurechnen, der nur das GKV-Storno enthält. Über den Übertragungswert liegende beitragswirksae Alterungsrückstellungen der ursprünglichen arife werden, sofern sie den Basistarif und nicht zusätzlich gewählten Zusatztarifen i Rahen der Ustellungssysteatik des Unternehens zugeordnet werden, in einen Ustellungsrabatt it de Leibrentenbarwert ugerechnet, der ebenfalls nur das GKV-Storno enthält, da nach 5 Abs. 2 KalV in der Basistarifkalkulation nur GKV-Storno angesetzt werden darf. Auch bei eine bestehenden Basistarif ist zu epfehlen, den fiktiven Schattentarif weiterzuführen. 1.2 Standardtarif für Nichtversicherte (1. Juli 27 bis 31. Dezeber 28) Die vo 1. Juli Dezeber 28 abgeschlossenen Verträge i Standardtarif aufgrund 315 SGB V Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz sind bzgl. der Wechselöglichkeit als alte PKV-Welt zu werten. D.h. sie sind in Bezug auf 24 Abs. 1 VVG wie der sonstige Bestand it Abschluss vor de 1. Juli 27 zu behandeln, allerdings it der Maßgabe, dass sie nach 315 Abs. 4 SGB V zu 1. Januar 29 in den Basistarif überführt werden. Die bis dahin gebildete Alterungsrückstellung ist wie bei jeder anderen Ustellung eines Versicherten it Abschluss vor de 1. Januar 29 in den Basistarif nur innerhalb des ersten halben Jahres itgabefähig. Des Weiteren gilt für diesen Bestand auch 24 VVG, so dass vor de 1. Januar 29 Utarifierungen in norale arife durchgeführt werden können. Dabei ist zwischen schlechten Risiken, also solchen it hohen fiktiven Risikozuschlägen und guten Risiken, die aus anderen Gründen (z.b. Nichtzahlung der Beiträge) bisher nicht versichert gewesen sind, zu unterscheiden. Bei eine arifwechsel schlechter Risiken lebt ein vorher vereinbarter Risikozuschlag auf. Auch bei eine zunächst vordergründig für einen Wechsel attraktiven Beitrag wird der Risikozuschlag voraussichtlich diese Standardtarif-Versicherten von einer Utarifierung abhalten. Version 4.7 1

11 Gute Risiken (aber z.b. it einer schlechten Zahlungsoral) können ohne weiteres vo Standardtarif in andere arife ohne Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse wechseln. Es ist bisher auch nicht vorgesehen, dass diese Beitragsausfälle durch den Pool ausgeglichen werden. Bei Vorliegen von Hilfebedürftigkeit wird ein solcher Wechsel aufgrund der auch i Standardtarif vorzunehenden Halbierung der Beiträge eher nicht stattfinden. Allerdings ist eher davon auszugehen, dass gute Risiken sowieso nicht den Versicherungsschutz nach 315 SGB V in Anspruch nehen werden, sondern sofort günstigere arife abschließen. Geäß 315 Abs. 4 SGB V werden die nach Abs.1 abgeschlossenen Versicherungsverträge i Standardtarif zu 1. Januar 29 in den Basistarif ugestellt. Die bisher Nichtversicherten, die in andere arife gewechselt sind, werden denach nicht ugestellt. 1.3 Wechsel der Versicherten it Durchführung des Wechsels ab 1. Januar 29 U die Auswirkungen von Wechselszenarien bewerten zu können, uss zunächst festgelegt werden, wie die erinangaben in den entsprechenden Passagen von SGB, VVG und VAG sowie in der KalV zu verstehen sind: Z.B. definiert 193 Abs. 5 Satz 2 VVG den Bestand der alten PKV-Welt: Ist der private Krankheitskostenvollversicherungsvertrag vor de ersten Januar 29 abgeschlossen. Für die Unterscheidung, ob ein Versicherungsvertrag der alten oder der neuen PKV-Welt zuzuordnen ist, gilt das Datu des forellen Vertragsabschlusses (Policierungsdatu). Da das WSG erst zu 1. Januar 29 in Kraft tritt, geschehen Vertragsabschlüsse bis zu i Grunde genoen nach den bisherigen Gesetzesregelungen. Wird der Versicherungsvertrag vor de 1. Januar 29 policiert (foreller Vertragsabschluss) ist der Vertrag der alten PKV-Welt zuzuordnen, auch wenn der Versicherungsschutz erst i Jahr 29 beginnt. Das Unternehen kann allerdings dann, wenn der Versicherungsschutz a 1. Januar 29 oder später beginnt, auch bereits einen Vertrag der neuen Welt alternativ anbieten. Bei einer Policierung i Jahr 29 folgt ier, dass der Versicherungsvertrag der neuen PKV-Welt zuzuordnen ist. Mit der Frage, ob i Jahr 28 bereits Deckungszusagen für die neue Welt geacht werden können, hat sich auch der Rechtsausschuss befasst. Dessen Mitglieder vertreten ehrheitlich die Auffassung, dass zwei technische Welten vorzuhalten sind. Dafür spreche vor alle, dass auch nach geltender Rechtslage in VAG und VVG ein Versicherer nicht daran gehindert sei, arife it Übertragungswert anzubieten. Version

12 1.3.1 Neuzugänge ab de 1. Januar 29 Personen, die ab de 1. Januar 29 ihren (ununterbrochenen) Versicherungsschutz abgeschlossen haben, gehören ier der neuen Welt it Übertragungswert an. Ein Wechsel in die alte Welt ist nicht öglich Zugänge vor de 1. Januar 29 und der Wechsel in den Basistarif wurde vo 1. Januar 29 bis zu 3. Juni 29 beantragt Die rechtlichen Grundlagen für den Wechsel in den Basistarif bei der eigenen oder einer anderen Versicherungsgesellschaft it eine Übertragungswert werden in 193 VVG in den Absätzen 3 und 5 festgelegt. Die grundlegende Festlegung enthält Abs. 5:. Ist der private Krankheitskostenversicherungsvertrag i Sinne des Absatzes 5 vor de ersten Januar 29 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder Kündigung des Vertrages der Abschluss eines neuen Vertrages i Basistarif bei eigenen oder eine anderen Versicherungsunternehen unter Mitnahe der Alterungsrückstellung geäß 24 Abs. 1 nur bis zu 3. Juni 29 verlangt werden.. Die in diese Zusaenhang entscheidende Festlegung in Absatz 3 lautet: Jede Person it Wohnsitz i Inland ist verpflichtet, bei eine in Deutschland zu Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung,, abzuschließen und aufrechtzuerhalten,. Die Festlegung in Absatz 3, dass i Falle der Altverträge aus der Zeit vor de 1. Januar 29 der Wechsel zu eine anderen Versicherungsunternehen nur in den Basistarif erfolgen kann, wird in 13 Abs. 1 KalV und 13a Abs. 4 und 5 aufgenoen und genauer ausgestaltet 13 Abs. 1 KalV (1) Bei eine Wechsel in arife it gleichartige Versicherungsschutz ist für jeden Leistungsbereich de Versicherten der ih kalkulatorisch zugerechnete Anteil der Alterungsrückstellung nach 341f des Handelsgesetzbuchs it Ausnahe des eils, der auf die Anwartschaft zur Präieneräßigung nach 12a Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entfällt und der betragsäßig anlässlich des arifwechsels unverändert bleibt, vollständig präienindernd anzurechnen. Die Anrechnung kann so weit begrenzt werden, dass die für diesen Leistungsbereich zu zahlende anteilige Präie diejenige zu ursprünglichen Eintrittsalter nicht unterschreitet. In diese Fall ist der nicht gutgebrachte eil der Version

13 Alterungsrückstellung der Rückstellung zur Präieneräßigung i Alter des Versicherten zuzuführen. Das ursprüngliche Eintrittsalter ist das Alter des Versicherten, zu de für ihn erstals nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine auf die gesate Vertragslaufzeit bezogene Alterungsrückstellung bei de Krankenversicherungsunternehen gebildet worden ist. 13a Abs. 4 und 5 KalV (4) Kündigt ein Versicherter, dessen Vertrag vor de 1. Januar 29 geschlossen wurde, seinen Vertrag und schließt gleichzeitig einen neuen Vertrag bei eine anderen Krankenversicherer, der die Mitgabe eines Übertragungswertes vorsieht, beschränkt sich der Übertragungswert abweichend von Absatz 2 auf den Betrag, der ab de Wechsel in einen arif it Übertragungswert aufgebaut wurde, sofern nicht Absatz 5 etwas anderes bestit. Der bei Wechseln aus de Basistarif nicht gut gebrachte eil der Alterungsrückstellung ist zugunsten der Senkung des Zuschlags geäß 8 Abs. 1 Nr. 7 zu verwenden. (5) Bei eine Wechsel geäß 12 Abs. 1b Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnet sich der Übertragungswert nach Absatz 2. Bei einer Kündigung des Vertrages, in den der Versicherte geäß 12 Abs. 1b Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gewechselt ist, und de gleichzeitigen Abschluss einer neuen Versicherung i Basistarif eines dritten Krankenversicherers berechnet sich der Übertragungswert geäß Absatz 1, wenn zwischen de Abschluss des zweiten und des dritten Vertrages indestens 18 Monate verstrichen sind. Der bei Wechseln aus de Basistarif nicht gut gebrachte eil der Alterungsrückstellung ist zugunsten der Senkung des Zuschlags geäß 8 Abs. 1 Nr. 7 zu verwenden. Dait wird zu Schutz der Bestände der Ulagebedarf i Basistarif reduziert. Der Wechsler aus der alten Welt, der seine Kündigung i ersten Halbjahr 29 ausspricht und einen Vertrag bei eine anderen Unternehen abschließt, kann unter Mitnahe seines Übertragungswertes ausschließlich den neuen Vertrag i Basistarif abschließen. In diese Basistarif uss er auch 18 Monate bleiben, will er nicht den Verlust des Übertragungswertes in Kauf nehen. Danach kann er unter Mitnahe des ursprünglichen, weiterentwickelten und des neu aufgebauten Übertragungswertes in den Basistarif eines dritten Unternehens wechseln. Bei eine Wechsel aus diese heraus verfällt allerdings der ursprüngliche weiterentwickelte Übertragungswert, gleichgültig ob dieser Wechsel innerhalb oder außerhalb des Unternehens vorgenoen wird. Alternativ kann er geäß 24 it den üblichen Regularien in einen anderen arif des Unternehens wechseln. Dann wird auch der Übertragungswert wie die übrige Alterungsrückstellung, die i Basistarif wieder neu aufgebaut wurde, i vollen Ufang angerechnet. Bei eine weiteren Wechsel zu eine dritten Unternehen, berechnet sich der neue Übertragungswert allerdings ausschließlich aus de i Zweitunternehen ab de Wechselzeitpunkt in den Basistarif neu aufgebauten Wert. Die Mitnahe des Übertragungswertes aus der alten Welt von eine Unternehen zu eine anderen kann nur durch eine Kündigung i ersten Halbjahr 29 ausgelöst werden. Version

14 1.3.3 Zugänge vor de 1. Januar 29 und Wechsel erst ab 1. Juli 29 und keine Beantragung des Wechsels vor de 1. Juli 29 Für Bestandsversicherte, die den Wechsel in den Basistarif nicht vo 1. Januar 29 bis einschließlich beantragt haben, ist ein Wechsel des Versicherungsunternehens it eine Übertragungswert grundsätzlich ausgeschlossen ( 193 Abs. 5 VVG). Dies gilt auch für den besonderen Fall eines Unternehenswechsels zu 1. Januar 29 (z.b. Sonderkündigung auf Grund einer Beitragsanpassung), der in 28 zu beantragen ist. a) Wechsel in den Basistarif des eigenen Unternehens Eine Ustellung in den Basistarif (ohne Übertragungswert siehe 193 Abs. 7 VVG) des eigenen Unternehens wird in 24 Abs. 1 Buchstabe b VVG festgelegt und ist nur öglich, wenn der Versicherungsneher das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beatenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfsbedürftig nach de Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist Für diesen i Basistarif versicherten Personenkreis ist ein Wechsel des Versicherungsunternehens it eine Übertragungswert aufgrund 193 Abs. 5 VVG grundsätzlich ausgeschlossen. Aus aktuarieller Sicht darf jedoch in der Beitragskalkulation keine Leistungskoponente berücksichtigt werden, auf die ein Anspruch des Versicherten rechtlich ausgeschlossen ist. Dies würde dazu führen, dass die Basistarife in zwei Varianten, nälich it und ohne Übertragungswert, angeboten werden üssten. De entgegen steht allerdings 5 Abs. 2 KalV, wonach außer den Sterbewahrscheinlichkeiten und de Abgang zur gesetzlichen Krankenversicherung keine weiteren Abgangswahrscheinlichkeiten berücksichtigt werden. Den rechtlichen Rahenbedingungen folgend besteht bei Ustellung auf den Basistarif für den übertragenen Wert kein Anspruch auf einen Übertragungswert, für die i Basistarif neu aufgebaute Rückstellung wird dagegen ein Übertragungswert aufgebaut. Ein Wechsel in den Basistarif ipliziert faktisch einen Weltenwechsel Alt Neu. Dies wird auch in 13a Abs. 4 und 5 KalV präzisiert. b) Wechsel in andere arife des eigenen Unternehens Aufgrund des 24 VVG ist das Versicherungsunternehen grundsätzlich verpflichtet, Anträge auf Wechsel in andere arife it gleichartige Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus de Ver- Version

15 trag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung anzunehen. Es stellt sich deshalb die Frage, wie Anträge auf arifänderungen der Bestandsversicherten nach de 1. Januar 29 zu behandeln sind. Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden: Ustellung in arife, die bereits vor de 1. Januar 29 bestanden haben Wird eine Ustellung in arife beantragt, die bereits vor de 1. Januar 29 bestanden haben, so beinhalten diese arife ebenfalls keinen Übertragungswert. Die Ustellung kann denach nach den bereits bisher von den Unternehen festgelegten Verfahren durchgeführt werden. Ustellung in arife, die erst ab de 1. Januar 29 angeboten werden, aber ohne Anspruch auf einen Übertragungswert Werden die nach de 1. Januar 29 eingeführten arife auch it einer Variante ausgestattet, die keinen Übertragungswert enthält, kann die Ustellung von Bestandsversicherten nach den bereits bisher von den Unternehen festgelegten Verfahren auf die Variante ohne Übertragungswert erfolgen. Ustellung in arife it Übertragungswert (analog Basistarif) Die Ustellung auf den Zieltarif erfolgt analog der Ustellung auf den Basistarif geäß Abschnitt Allerdings ist es nicht zwingend, den Übertragungswert zu Ustellungszeitpunkt zu bestien und in den Zieltarifen separat zu führen (siehe Abschnitt 5.2.). Dadurch wird eine Ustellung auf Zieltarife it Übertragungswert öglich, aber die aus der Vorversicherung (ohne Übertragungswert) anzurechnende Alterungsrückstellung wird bei der Berechnung des Übertragungswertes ausgenoen; dieser eil wird rechnungsäßig vererbt Anrechnung von Alterungsrückstellungen auf Zusatzversicherung i Rahen des Wechsels des PKV-Unternehens In Bezug auf arifwechsel in Zusatzversicherungstarife sind i Zuge der Gesundheitsrefor zwei relevante Abschnitte zu beachten: 24 Abs. 1 Satz 2 VVG Soweit die Leistungen in de arif, aus de der Versicherungsneher wechseln will, höher oder ufassender sind als i Basistarif, kann der Versicherungsneher vo bisherigen Versicherer die Vereinbarung eines Zusatztarifes verlangen, in de die über den Basistarif hinausgehende Alterungsrückstellung anzurechnen ist. 12 Abs. 4 KalV Schließt der Versicherte unter Kündigung des bisherigen Vertrags gleichzeitig einen Vertrag über einen Basistarif bei eine anderen Krankenversicherer ab, sind Zusatzversicherungen, welche Leistungen abdecken, die i bisherigen Versicherungsschutz, nicht jedoch i Basistarif enthalten sind, und für die der Versicherte versicherungsfähig ist, als arife it gleichartige Versicherungsschutz anzusehen. Version

16 Grundvoraussetzung für eine geeignete Zusatzversicherung geäß 24 Abs. 1 VVG ist, dass das Leistungsspektru des Zusatztarifs nicht i Basistarif enthalten ist. Darauf weist auch 12 Abs. 4 KalV hin. (i) Vergleich des Leistungsufangs Die gesetzliche Regelung wirft zunächst die Frage auf, wie die Höhe des Leistungsufangs des Basistarifs it de Leistungsufang der stornierten arife verglichen werden kann. In der Prais ist zu erwarten, dass bei einzelnen Leistungskoponenten der Basistarif leistungsstärker bei anderen Leistungskoponenten jedoch die ursprünglichen arife leistungsstärker sind. Dadurch kann durch einen Vergleich der einzelnen Leistungskoponenten nicht eindeutig festgestellt werden, ob die Leistungen des arifs, aus de der Versicherungsneher wechseln will, insgesat ufassender sind als i Basistarif. Da hier i Prinzip die gleiche Probleatik wie bei sonstigen arifwechseln vorliegt, soll die Festlegung, wann ein arif, aus de gewechselt wird, leistungshöher als i Basistarif ist, analog der i jeweiligen Unternehen bereits festgelegten Entscheidungskriterien entschieden werden. Gängige und praktikable Methode ist dabei beispielsweise der Vergleich der Alterungsrückstellungen. (ii) Übertragungswert und Anrechnung auf Zusatztarife Bei einer Kündigung der substitutiven Krankenversicherung und de gleichzeitigen Abschluss einer substitutiven Krankenversicherung bei eine anderen PKV-Unternehen ist vo abgebenden Unternehen der Übertragungswert zu bestien. Darüber hinaus uss bei eine gleichzeitigen Abschluss von Zusatztarifen bei abgebenden Unternehen der Anteil der Alterungsrückstellung bestit werden, der von den stornierten arifen auf die Zusatztarife übertragen werden uss. Bei der Berechnung des Übertragungswertes ist ier zu beachten, dass der Wert zu 1.1. erittelt wird (vgl. Abschnitt 5.1.4) 1, und dieser Wert bei der Berechnung der über den Übertragungswert hinausgehenden Alterungsrückstellung zu berücksichtigen ist. Für die über den Übertragungswert hinausgehende Alterungsrückstellung gilt die Festlegung auf den 1.1. des Wechseljahres nicht notwendigerweise. Der den Übertragungswert übersteigende eil der Alterungsrückstellung ist in den Zusatztarifen anzurechnen. Grundsätzlich lassen sich drei unterschiedliche Fälle unterscheiden. 1 Aktuariell vergleichbare Verfahren sind nach Aussage der BaFin natürlich zulässig; dazu gehört z.b. die onatsgenaue Berechnung. Version

17 1. Fall Der Versicherungsneher schließt i Rahen des Wechsels bei bisherigen Versicherungsunternehen keinen Zusatztarif ab. Das abgebende Unternehen nit zunächst eine Norierung auf den Basistarif (geäß Abschnitt 1.1.2) vor. Dabei wird wie folgt verfahren: Die Übertragungswerte (beitragswirksa, noch nicht beitragswirksa, dauerhaft portabel, nicht dauerhaft portabel, siehe auch 2.1.1) werden erittelt und an den neuen Versicherer übertragen. Die darüber hinausgehenden Alterungsrückstellungen verfallen zu Gunsten der Versichertengeeinschaft. 2. Fall a. Der Versicherungsneher schließt i Rahen des Wechsels bei bisherigen Versicherungsunternehen Zusatztarife ab, welche Leistungen abdecken, die i bisherigen Versicherungsschutz, nicht jedoch i Basistarif enthalten sind, und für die der Versicherte versicherungsfähig ist ( gleichartige Zusatztarife ). Nach 12 (4) KalV setzt die Fähigkeit des Zusatztarifs, gleichartig zu sein, voraus, dass das tarifliche Leistungsversprechen disjunkt zu de des Basistarifs ist. Gleichwohl könnte es Zusatztarife geben, die zuindest teilweise Basistarifleistungen enthalten. Solange keine Doppelabsicherung vorliegt, d.h. der Versicherte i neuen VU nicht den Basistarif bzw. einen arif, der indestens die Basistarifleistungen enthält abschließt, kann ein solcher arif bei bisherigen Versicherer vereinbart werden. In diese Fall sollte dieser Zusatztarif ebenfalls als gleichartig angesehen werden. Der eil der beitragswirksaen Alterungsrückstellung, der über de entsprechenden Übertragungswert liegt, wird auf die abgeschlossenen Zusatzversicherungen vollständig übertragen, auch wenn die Leistungsart, für die die Alterungsrückstellung aufgebaut wurde (z. B. abulant), nicht it der Leistungsart der Zusatzversicherung (z. B. stationär) übereinstit. b. Die Zuteilung der noch nicht beitragswirksaen Rückstellungen nach 12a VAG erfolgt nach den i Unternehen festgelegten Verfahren. 3. Fall Der Versicherungsneher schließt bei bisherigen Versicherungsunternehen Zusatztarife ab, welche Leistungen abdecken, für die nicht die i Fall 2 erfüllten Voraussetzungen gelten ( nicht gleichartige Zusatztarife ). Das abgebende Unternehen erittelt den Übertragungswert wie in den Fällen 1 und 2. Die Anrechnung der den Übertragungswert übersteigenden Alterungsrückstellung kann auf freiwilliger Basis wie in Fall 2 erfolgen, ist aber nicht zwingend. Version

18 1.4 Sonstige Gegebenheiten arifwechsel nach de Versicherte der alten Welt Versicherte, it Zugang in die Vollversicherung des Unternehens vor de (Alte-Welt Versicherte, d. h. in arifen ohne Übertragungswert) haben nach 24 Abs. 1 VVG das Recht in alle arife des Unternehens (die geäß 193 Abs. 3 VVG der Pflicht zur Versicherung genügen) zu wechseln. Diese Versicherten haben aber nach 193 Abs. 5 VVG bzw. 24 Abs. 1 Nr. 2.a) als ursprünglich Versicherte der alten Welt nicht die Pflicht, einen arif it Übertragungswert zu führen und das dauerhaft in diese Unternehen. Ist der Zieltarif allerdings ein arif der neuen Welt, so wird ab de Wechselzeitpunkt ein Übertragungswert aufgebaut. Will ein solcher Versicherter danach in einen arif des Versicherungsunternehens (zurück) wechseln, der ohne Übertragungswert angeboten wird, so kann er dies tun. Ein Beispiel ist der Wechsel zurück in den alten arif, wie arif A ohne Übertragungswert arif B it Übertragungswert arif A ohne Übertragungswert. oder in einen anderen wie arif A ohne Übertragungswert arif B it Übertragungswert arif C ohne Übertragungswert. Nicht verlangen kann er, dass ih arife it Übertragungswert auch in einer Variante ohne Übertragungswert angeboten werden oder dass ih arife, die grundsätzlich nur in einer Variante ohne Übertragungswert vorliegen, auch it Übertragungswert angeboten werden. Grundsätzlich hat er das Anrecht auf Versicherung i Standardtarif wie auch i Basistarif unter den dort jeweils geltenden Kautelen. 2. Versicherte der neuen Welt Versicherte it Zugang in die Vollversicherung des Unternehens ab (Neue-Welt- Versicherte, d. h. von Beginn an arife it Übertragungswert) haben nach 24 Abs. 1 VVG ebenfalls das Recht, in alle arife des Unternehens zu wechseln, die der Pflicht zur Versicherung genügen. Ist der gewünschte Zieltarif ein arif, der i Unternehen bisher nur als Alte-Welt- arif geführt wird, so ist das Unternehen verpflichtet, hierzu eine Neue-Welt-Variante (d. h. it Übertragungswert) zu schaffen. Dait wird der atsache Rechnung getragen, dass die Versicherten nach de Gesetz den Übertragungswert abschließen üssen. (Hierzu uss der Versicherte Version

19 allerdings zu einen Kenntnis von solchen arifen haben und zu anderen i Sinne einer sachgerechten Beratung bewusst die Entscheidung gegen ggf. odernere arifvarianten treffen.) Für diese Versicherten erfüllen nur arife it Übertragungswert das Kriteriu genügen der Pflicht zur Versicherung. Die Pflicht des Versicherungsunternehen, i Bedarfsfall auch Alt-arife (eher ältere arife) it Übertragungswert auszustatten, ist nach Auffassung der BaFin erforderlich, dait Unternehen ihre neuen Versicherten grundsätzlich nicht von eine beliebig großen eil ihrer Produktpalette ausschließen können. Der Standardtarif steht diesen Versicherten nicht zur Verfügung, wohl aber der Basistarif. 3. Beispiele Folgende beispielhafte Wechselszenarien zeigen die Möglichkeiten und Notwendigkeiten auf: arife: A B C nur alte Welt (ohne Übertragungswert) nur neue Welt (it Übertragungswert) alte und neue Welt als C a und C n Versicherter: P 1 P 2 der alten Welt der neuen Welt Wege für P1 (weitere Kobinationen entsprechend) P 1 : A B (öglich, neuer Aufbau eines Übertragungswertes in B) A C a (öglich, kein Aufbau Übertragungswertes) A C n (öglich, neuer Aufbau eines Übertragungswertes in C n ) B A (öglich, Wegfall der Übertragungswertleistung, übliche Anrechnung in A) Wege für P 2 (weitere Kobinationen entsprechend): P 2 : B C a (nicht öglich) B C n (öglich) B A (nicht öglich; aber VU uss A (n) schaffen: B A (n), wobei für A (n) die Kautelen geäß Punkt 2 gelten) Version

20 1.4.2 Ruhen des Versicherungsschutzes aufgrund eines Beitragsrückstandes Aufgrund der ab de 1. Januar 29 bestehenden Versicherungspflicht, kann eine substitutive Krankenversicherung bei Nichtzahlung des Beitrages vo Versicherer nicht ehr storniert werden. Als Folgen bei Nichtzahlung des Versicherungsbeitrags bei einer substitutiven Krankenversicherung ist stattdessen in 193 Abs. 6 VVG das Ruhen der Versicherungsleistung und letztlich die Ustellung in den Basistarif vorgeschrieben. Dabei wird folgendes Verfahren festgelegt: Stufe 1: Der Beitragsrückstand beträgt indestens zwei Monatsbeiträge. Der Versicherer ahnt den VN und droht an, dass bei Nichtzahlung der rückständigen Beiträge der Versicherungsschutz ruht. Falls der Beitragsrückstand nicht ausgeglichen wird, tritt Stufe 2 in Kraft. Stufe 2: Ist zwei Wochen nach Zugang der Mahnung der Präienrückstand noch größer als ein Monatsbeitrag, teilt der Versicherer de Versicherungsneher das Ruhen der Leistungen it. Das Ruhen tritt 3 age nach Zugang dieser Mitteilung bei Versicherungsneher ein. Stufe 3: Die Versicherung wird auf den Basistarif ugestellt, wenn die ausstehenden Beitragsteile, Säuniszuschläge und Betreibungskosten nicht innerhalb eines Jahres vollständig bezahlt sind. Die Jahresfrist bezieht sich auf den Zeitpunkt des erstaligen Ruhens innerhalb des Mahn- Geschäftsvorfalls. Dabei ist eine Prüfung auf die definierten Vorerkrankungen durchzuführen (fiktiver Risikozuschlag). Das Ruhen endet, wenn 1. alle rückständigen Beiträge und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind, oder 2. die Person hilfebedürftig i Sinne von SGB XII wird. Ist die Person hilfebedürftig und i Basistarif versichert, ist eine Ergänzung des Basistarifs durch Zusatztarife nicht öglich. Version 4.7 2

21 Folgen des Ruhens einer Versicherung: Leistungen i Krankheitsfall Während der Ruhenszeit haftet der Versicherer ausschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Scherzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Nach einer ersten juristischen Einschätzung kann davon ausgegangen werden, dass für diese Behandlungen nicht das volle tarifliche Leistungsniveau aßgeblich ist; es besteht lediglich Anspruch auf eine Mindestversorgung. Der Versicherte uss hierauf aber eplizit hingewiesen werden. Beitrag und Aufbau der Alterungsrückstellung I Gesetz sind keine epliziten Regelungen zur Berechnung des Beitrags und zu Aufbau der Alterungsrückstellung enthalten. Die Regelung ist jedoch so zu interpretieren, dass auch während der Ruhenszeit der Versicherungsneher verpflichtet ist, die Beiträge in unverinderter Höhe weiterhin zu entrichten und der Aufbau der Alterungsrückstellung unverändert erfolgt. Dies gilt ebenfalls für den gesetzlichen Zuschlag. Des Weiteren ist es den Unternehen zu überlassen, ob dies auch für die Rückstellungen aus 12a Abs. 2 VAG (Direktgutschriften) gelten soll, oder diese Werte nur verzinst und vererbt oder eventuell sogar eingefroren werden sollen. Die Festlegung, wie die Alterungsrückstellung sich weiter entwickelt, hat Auswirkungen auf die Höhe des Übertragungswertes bei eine Unternehenswechsel, der während der Ruhenszeit stattfindet bzw. auf die anrechenbare Rückstellung i Basistarif, wenn dorthin die Zwangsustellung erfolgt. Die Mitgabe des Übertragungswertes bzw. Anrechnung bei Ustellung sollte nicht zu eine Verlust für den Versicherer führen. Versicherungsschutz nach Zahlung der rückständigen Beiträge Der Versicherungsschutz lebt i vollen Ufange ab de Zeitpunkt wieder auf, zu de sätliche ausstehende Beitragsanteile, Säuniszuschläge und Beitreibungskosten vollständig bezahlt sind. Die Alterungsrückstellung ist nach Zahlung der Rückstände so zu stellen, als ob kein zwischenzeitliches Ruhen bestanden hätte. Für Versicherungsleistungen, die in der Zeit des Ruhens angefallen sind, bleibt jedoch auch nach der Zahlung der rückständigen Beiträge die Auszahlung eingeschränkt. Wenn der Versicherungsneher die Beitragsrückstände von eine Jahr ausgeglichen hat, dann lebt sein Versicherungsschutz i Basistarif wieder auf. In Noraltarife gelangt der Versicherungsneher dann auf de üblichen Weg, d.h. it einer Gesundheitsprüfung für Mehrleistungen. Gesatschuldnerische Haftung während der Ruhenszeit i Basistarif Während der Ruhenszeit besteht für Versicherte i Basistarif die gesatschuldnerische Haftung nur für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Scherzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Anderenfalls würden die vo Gesetzgeber Version

22 beabsichtigten Konsequenzen bei Nichtzahlung des Beitrages für Versicherte i Basistarif aufgehoben. Hilfebedürftigkeit Das Ruhen des Versicherungsschutzes endet bei Hilfebedürftigkeit. Auch in diese Fall erfolgt eine Ustellung in den Basistarif nach Ablauf eines Jahres der Nichtzahlung. Fraglich ist, ob de Versicherten während der Nichtzahlung der Beiträge arife it Wahlleistungen gekündigt werden können. Da eine Ruhensversicherung grundsätzlich bei Hilfebedürftigkeit endet, kann bei Hilfebedürftigkeit auch bei Nichtzahlung des Beitrags keine Einschränkung der Versicherungsleistung erfolgen. Jedoch besteht in diese Fall die Möglichkeit, Leistungen it ausstehenden Beträgen zu verrechnen Ruhen von Zusatzversicherungen bei Hilfebedürftigkeit 193 Abs. 7 VVG lautet: Bei einer Versicherung i Basistarif nach 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versicherungsunternehen verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf die Halbierung des Beitrags nach 12 Abs. 1c des Versicherungsaufsichtsgesetzes angewiesen ist. Anders als in Absatz 1 wird in Absatz 7 der Begriff Ruhen in keiner Weise definiert. Aufgrund des anderen Grundes (in Absatz 6 Obliegenheitsverletzung des VN, Abs. 7 finanzielle Notlage des VN) ist jedoch eine unterschiedliche Interpretation des Begriffs Ruhen notwendig. Interpretation des Begriffs Ruhen in Absatz 7: Während der Ruhenszeit besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Ein Beitrag für die Zeit des Ruhens wird nicht erhoben. Es bleibt den Unternehen freigestellt, die zu Beginn der Ruhenszeit vorhandenen Rückstellungen (beitragswirksae Rückstellung, 12a VAG, gesetzlicher Beitragszuschlag) während der Ruhenszeit zu verzinsen und zu vererben oder diese Werte einzufrieren. Ein beitragsfreies Ruhen des Versicherungsschutzes zu vereinbaren, ist heute bereits gängige Prais (heute in der Regel wegen Arbeitslosigkeit). Die vorhandene echnik (z.b. Erittlung eines Beitragszuschlags zur Auffüllung der Alterungsrückstellung nach Ende des Ruhens) kann auf das Ruhen der Zusatztarife bei Hilfebedürftigkeit ausgeweitet werden. Version

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