Vorlesung am 10./17. Juni 2014:

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1 Vorlesung am 10./17. Juni 2014: Fortsetzung Vorlesung zum Thema: Persönlichkeitsrecht und Rechtsschutz gegenüber Medien Prüfungsaufbau in persönlichkeitsrechtlichen Fällen: Die zivilrechtliche Prüfung persönlichkeitsrechtlicher Fälle beginnt ebenfalls wie die Prüfung anderer zivilrechtlicher Fälle mit dem Auffinden der richtigen Anspruchsgrundlage. Hierfür ist entscheidend: - Welche Rechtsposition ist verletzt? Ein besonderes Persönlichkeitsrecht oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht - Welche Rechtsfolge wird begehrt? Schadensersatz oder Unterlassung oder beides? Anspruchsgrundlage kann sein: 1) 823 Abs. 2 BGB i.v.m. einem Schutzgesetz (Verletzung eines besonderen Persönlichkeitsrechts, z.b. 22 ff. KUG) oder 2) 823 Abs. 1 BGB (das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein sonstiges Recht im Sinne des 823 Abs. 1 BGB) i.v.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. Vorstehende Anspruchsgrundlagen sind einschlägig in dem Falle, dass Schadensersatz begehrt wird. Zuerst (zumindest gedanklich) sollte 823 Abs. 2 BGB i.v.m. einem Schutzgesetzt geprüft werden, erst danach 823 Abs. 1 BGB.

2 3) 1004 Abs. 1 BGB analog i.v.m. 823 BGB Unterlassungsansprüche werden auf 1004 Abs. 1 BGB analog i.v.m. 823 BGB gestützt. Denn: Der Gesetzgeber hat ein allgemeines Persönlichkeitsrecht in allen seinen Ausprägungen nicht gesetzlich geregelt. Stattdessen hat er einzelne Bereiche des Persönlichkeitsrechts in speziellen zivilrechtlichen Vorschriften normiert. Zu diesen besonderen Persönlichkeitsrechten (= Anwendungsbereich des 823 Abs. 2 BGB i.v.m. einem Schutzgesetz) des gehören: - das Namensrecht ( 12 BGB) - das Recht am eigenen Bild ( 22 ff. KUG) - das Recht an der Stimme ( 22 ff. KUG analog) - der Ehrenschutz ( 185 ff. StGB: vorsätzliche Ehrverletzungen) - das Urheberpersönlichkeitsrecht ( 12 ff. UrhG) Zu den Ausprägungen des zivilrechtlichen Persönlichkeitsrechts, die nicht spezialgesetzlich geregelt sind (= Anwendungsbereich des 823 Abs. 1 BGB i.v.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG), gehören: - der Ehrenschutz (fahrlässige Ehrverletzungen) - der Diskretionsschutz (Schutz der Intim-, Privat- und Sozialsphäre) - der Lebensbildschutz (Schutz vor der Darstellung des Lebensbildes insgesamt oder in wesentlichen Bereichen)

3 - die persönliche Identität/Individualität (Recht auf wahrheitsgemäße Darstellung wesentlicher Persönlichkeitsattribute) Spezialfall Beleidigung: Wie oben dargestellt, ist die Beleidigung gemäß 185 StGB ein Spezialfall der Verletzung eines besonderen Persönlichkeitsrechts. 185 StGB lautet: 185 Beleidigung Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Gemäß 185 StGB macht sich aber nur strafbar, wer einen anderen vorsätzlich beleidigt. Das ergibt sich aus 15 StGB. 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. Das StGB enthält aber keinen Tatbestand, der fahrlässige Beleidigung unter Strafe stellt. Demnach ist eine fahrlässige Beleidigung nicht nach dem StGB strafbar (vgl. aber zum Beispiel 229 für fahrlässige Körperverletzung). Kurze Beispielsfälle für das Auffinden der richtigen Anspruchsgrundlage: Kurzbeispiel 1: Der bekannte Moderator P führt in einer Fernsehsendung vor einem Millionenpublikum ein Interview mit dem Studiogast S, der sich mit einem ganz außergewöhnlichen Nachnamen vorstellt. Weil P diesen Nachnamen gar nicht glauben kann, zeigt S dem P seinen Personalausweis. Während des Studiums des

4 Personalausweises äußert P plötzlich in die Kamera: Mensch S, sie sehen aber richtig alt aus für ihr Alter. Sie brauchen mal dringend eine Schönheitsoperation. Dann ist das Gespräch beendet. P geht zurück zu seinem Moderatorenstuhl und ruft S von dort noch einmal zu: Und denken sie an die Schönheits-OP, sie unansehnlicher Vogel! S verlangt Schadensersatz in Höhe von ,--. Welche ist die Anspruchsgrundlage, die zuerst zu prüfen ist? Kurzbeispiel 2: Die Boulevard-Zeitschrift B berichtet regelmäßig über Königshäuser. In ihrer aktuellen Ausgabe berichtet sie über die bekannte monegassische Prinzessin C. Diverse Fotos zeigen die C in verschiedenen Lebenssituationen, z.b. küssend mit ihrem neuen Lebensgefährten auf dem Motorboot der C. C verlangt Unterlassung. Welche ist die Anspruchsgrundlage, die zuerst zu prüfen ist? Kurzbeispiel 3: A wurde im Jahre 1999 wegen Mordes der bekannten Unternehmerin U zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Tat und Prozess erhielten seinerzeit ein erhebliches Medieninteresse wird A auf Bewährung aus der Haft entlassen. Er möchte nicht mehr mit der Tat in Verbindung gebracht werden. Der Fernsehsender F stellt eine Fernsehdokumentation her, in der ausführlich über A, den Mord und sein früheres Liebesverhältnis zu U berichtet wird. A möchte die Ausstrahlung der Fernsehdokumentation verhindern und verlangt Unterlassung. Welche ist die Anspruchsgrundlage, die zuerst zu prüfen ist?

5 Prüfungsschemata: Allgemeines Prüfungsschema für 823 Abs. 1 BGB: 1. Tatbestand des 823 Abs. 1 BGB 1.1. Rechtsgutverletzung Leben Körper, Gesundheit Freiheit Eigentum Sonstige Rechte z.b. Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG 1.2. Verletzungshandlung Tun Unterlassen 1.3. Haftungsbegründende Kausalität Die Verletzungshandlung muss kausal für die Rechtsgutverletzung sein. 2. Rechtswidrigkeit 2.1. Regel: Verwirklichung des Tatbestands indiziert die Rechtwidrigkeit 2.2. Ausnahme: Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes 3. Verschulden 3.1. Vorsatz, Fahrlässigkeit, 276 BGB , 828 BGB

6 4. Rechtsfolge: Schadensersatz 4.1. Schaden 4.2. Haftungsausfüllende Kausalität 4.3. Art und Umfang, 249 ff. BGB

7 Allgemeines Prüfungsschema für 823 Abs. 2 BGB: 1. Verletzung eines Schutzgesetzes i.s.v. 823 Abs. 2 BGB 1.1. Schutzgesetz (z.b. 185 StGB oder 22 ff. KUG) Schutzgesetz ist jede Rechtsnorm, die (auch) dem Schutz der Rechte und Interessen des Einzelnen dient Verstoß gegen das Schutzgesetz tatbestandsmäßig rechtswidrig evtl. schuldhaft (beachte 823 II 2 BGB, in diesem Fall Prüfung des Verschuldens unten) 2. Rechtswidrigkeit 2.1. Tatbestand indiziert Rechtswidrigkeit 2.2. evtl. Rechtfertigungsgründe 3. Verschulden Prüfung nur, wenn dies nicht schon innerhalb der verletzten Norm geschehen ist (vgl. 823 Abs. 2 Satz 2 BGB, s.o.) 4. Schadensersatz 4.1. Schaden 4.2. Haftungsausfüllende Kausalität 4.3. Art und Umfang, 249 ff. BGB

8 Spezialfall: Prüfungsschema für 823 Abs. 1 BGB bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts 1. Tatbestand des 823 Abs. 1 BGB 1.1. Rechtsgutverletzung Verletzung eines sonstigen Rechts: Allgemeines Persönlichkeitsrecht, das aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG abgeleitet wird, ist als sonstiges Recht im Sinne von 823 Abs. 1 BGB anerkannt Sonderfall: Tatbestandsvoraussetzungen im Falle eines Geldentschädigungsanspruchs bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten (vgl. unten unter Ziffer ): Der Geldentschädigungsanspruch hat strenge Voraussetzungen, da die freie geistige Auseinandersetzung mit politischen und gesellschaftlichen Themen gefährdet wäre, wenn jede kritische Äußerung mit einem erheblichen finanziellen Risiko verbunden wäre. Die Anspruchsprüfung gleicht der Prüfung eines normalen Schadensersatzanspruches im Rahmen des 823 Abs. 1 BGB, allerdings mit folgenden Besonderheiten: - es muss eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechtes vorliegen (richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles) Maßgeblich sind insbesondere die Intensität des Eingriffs und seiner Folgen. Beispiele aus der Rechtsprechung: - Verletzung der Intimsphäre (z.b. Veröffentlichung von Nacktfotos) - Falschdarstellung einer Person als Straftäter

9 - hartnäckige Wiederholung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts - Schmähkritik (Fall, in dem zu einer Fernsehansagerin gesagt wurde, sie sehe aus wie eine ausgemolkene Ziege ) - Vorliegen eines immateriellen Schadens: z.b. Rufschäden, Schmälerung der Lebensfreude - anspruchsberechtigt sind nur natürliche Personen, da der Geldentschädigungsanspruch insbesondere der Genugtuung dient. Dieses seelische Bedürfnis können aber nur natürliche Personen empfinden. - Höhe der Geldentschädigung: Frage des Einzelfalls. Kriterien: - Intensität des Eingriffs - Grad des Verschuldens - Verbreitungsgrad (Leser-, Hörer- oder Zuschauerzahl) - Verhalten des Betroffenen 1.2. Verletzungshandlung Tun Unterlassen 1.3. Haftungsbegründende Kausalität Die Verletzungshandlung muss kausal für die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts sein. 2. Rechtswidrigkeit

10 Die Regel, wonach die Verwirklichung des Tatbestands die Rechtwidrigkeit indiziert, gilt bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten nicht. Stattdessen ist hier die Rechtswidrigkeit in einer umfassenden einzelfallbezogenen Abwägung der persönlichkeitsrechtlichen Interessen des Betroffenen mit den (medialen) Interessen des Handelnden positiv zu ermitteln. Anders formuliert: Ob in medienrechtlichen Fällen die Verletzung des Persönlichkeitsrechts in dem konkreten Einzelfall rechtswidrig ist, entscheidet eine Abwägung der Rechte des Betroffenen mit den Rechten des Anspruchsgegners aus Art. 5 GG. Das Persönlichkeitsrecht ist ein Rahmenrecht. Es liegt also einer der wenigen Fälle vor, in denen die Verletzung des Rechtsguts nicht die Rechtswidrigkeit indiziert, sondern die Rechtswidrigkeit positiv festgestellt werden muss. In diesem Rahmen sind insbesondere die Kommunikationsfreiheiten gemäß Art. 5 GG (z.b. Meinungsfreiheit) zu berücksichtigen und mit dem Persönlichkeitsrecht abzuwägen. Achtung: Die Interessenabwägung ist in medienrechtlichen Fällen regelmäßig ein Schwerpunkt der Falllösung. 3. Verschulden 3.1. Vorsatz, Fahrlässigkeit, 276 BGB , 828 BGB 4. Rechtsfolge: Schadensersatz 4.1. Schaden Materieller Schaden - materielle Schäden an eigenen Rechtsgütern, z.b. Eigentum - Heilbehandlungskosten bei körperlichen Schäden

11 - Einkommensverlust (z.b. Jobverlust intimer Fotos in Männermagazin durch Anspruchsgegner) - Kosten infolge der Verfolgung der Persönlichkeitsrechtsverletzung, z.b. Anwaltskosten - kommerzielle Auswertung vermögenswerter Bestandteile des Persönlichkeitsrechts (z.b. Name, Stimme, Bildnis) Immaterieller Schaden (Geldentschädigungsanspruch) Achtung: Immaterielle Schäden können nicht wie materielle Schäden ersetzt werden. Der Betroffene kann aber in Geld entschädigt werden. Problem: Eine Geldentschädigung für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten ist gesetzlich nicht geregelt; insbesondere ist 253 Abs. 2 BGB nicht einschlägig. Jedoch erkennt die Rechtsprechung die Möglichkeit an, immaterielle Nachteile, die aus einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten resultieren, in Geld zu entschädigen, weil andernfalls keine sachgerechten Ergebnisse erzielt werden könnten. Zweck: Die Geldentschädigung soll immaterielle Nachteile ausgleichen und dem Betroffenen Genugtuung verschaffen. Voraussetzungen: s.o. zu Ziffer Haftungsausfüllende Kausalität 4.3. Art und Umfang, 249 ff. BGB

12 Prüfungsschema 22 ff. KUG Allgemeines Das Recht am eigenen Bild gemäß 22 KUG ist eine besondere Ausprägung des Persönlichkeitsrechts. 22 KUG ist nach seinem Wortlaut verletzt, wenn Bildnisse ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Zu beachten ist, dass 22 Satz 1 KUG nicht voraussetzt, dass die Abbildung ehrenrührig ist oder einen besonders geschützten z.b. intimen Bereich der Persönlichkeit betrifft. Die bloße Herstellung des Bildnisses wird von 22 KUG nicht umfasst, erforderlich ist vielmehr die Verbreitung bzw. das öffentliche zur Schau stellen. Prüfungsaufbau Unter der Voraussetzung, dass 22 KUG verletzt ist, kann 22 KUG über 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 22 ff. KUG zivilrechtlich durchgesetzt werden. Der Prüfungsaufbau ist wie folgt: - zuerst ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des 22 Satz 1 KUG erfüllt sind - dann ist zu prüfen, ob die Einwilligung des Abgebildeten ausnahmsweise entbehrlich war. Ausnahmen sind in 23 Abs. 1 und 24 KUG enthalten. - schließlich ist zu prüfen, ob 23 Abs. 2 KUG eingreift

13 1. Tatbestand des 22 KUG 1.1. Bildnis Ein Bildnis im Sinne des 22 Satz 1 KUG ist die Darstellung eines Menschen, die seine äußere Erscheinung für Dritte erkennbar wiedergibt. Die Darstellungsform spielt keine Rolle. Bildnisse können z.b. Fotos, Gemälde, Zeichnungen oder Filmaufnahmen sein. Die abgebildete Person muss erkennbar sein. Dieses Merkmal ist weit auszulegen. Auseichend ist, dass der Abgebildete begründeten Anlass hat anzunehmen, er sei zu identifizieren Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung Ein Bildnis wird verbreitet, indem es z.b. in einem Presseerzeugnis körperlich weitergegeben wird. Es wird öffentlich zur Schau gestellt, wenn es z.b. auf einer Website wahrnehmbar gemacht wird Einwilligung ( 22 Satz 1 KUG) Die Bildnisnutzung ist rechtmäßig, wenn der Abgebildete (ausdrücklich oder konkludent) eingewilligt hat. Die Einwilligung gilt im Falle des 22 Satz 2 KUG im Zweifel als erteilt. Die Einwilligung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, d.h. 104 ff. BGB sind grundsätzlich anwendbar. Bei Minderjährigen ist also gemäß 107 BGB die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Diese Regelung ist im Persönlichkeitsrecht zu ergänzen: Da die Bildnisveröffentlichung den persönlichen Lebensbereich des Minderjährigen betrifft, muss er ebenfalls

14 einwilligen, es sei denn, er ist noch nicht einsichtsfähig. Vertreten wird die Auffassung, dass die Einsichtsfähigkeit ab dem 14. Lebensjahr besteht. Die Einwilligung kann zeitlich, örtlich und inhaltlich beschränkt erteilt werden. Ihre Reichweite ist durch Auslegung zu ermitteln. Einen Anhaltspunkt bietet die im Urheberrecht entwickelte Zweckübertragungslehre ( 31 Abs. 5 UrhG). Die Einwilligung kann gemäß 119 ff. BGB angefochten werden. 2. Abbildungsfreiheit ( 23 Abs. 1 KUG) Im Interesse der Medien, der Kunst und der Öffentlichkeit dürfen Bildnisse in bestimmten Ausnahmefällen ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 KUG) Voraussetzungen: Früher: lediglich (absolute oder relative) Person der Zeitgeschichte erforderlich, dann durfte Foto abgebildet werden, es sei denn, es lagen ausnahmsweise berechtigte Interessen des Abgebildeten isv 23 Abs. KUG dagegen Heute: mit der Veröffentlichung des Bildnisses muss ein schutzwürdiges Informationsinteresse (Informationsgehalt) der Allgemeinheit verfolgt werden; nicht gegeben bei reinen Werbezecken Nach heutiger h.m. setzt eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung damit eine Berichterstattung über ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung voraus. Dann ist die Gegenausnahme des 23 Abs. 2 KUG zu prüfen Ausnahmen gemäß 23 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 KUG Beispiel für Ziffer 2: Tourist vor Foto des Kölner Doms.

15 3. Schutz berechtigter Interessen des Abgebildeten ( 23 Abs. 2 KUG) 23 Abs. 2 KUG schränkt die Ausnahmen gemäß 23 Abs. 1 KUG zum Schutz des Abgebildeten ein. Im Falle des 23 Abs. 2 KUG darf ein Bildnis nicht ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Ob das persönlichkeitsrechtliche Interesse des Abgebildeten berechtigt ist, ist in einer Abwägung mit dem Veröffentlichungsinteresse der Gegenseite und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit zu ermitteln. Im Rahmen der Abwägung sind vor allem folgende Aspekte relevant: - Intensität des Eingriffs: Bildnisse, die die Intimsphäre einer Person betreffen (z.b. Nacktfotos), dürfen nicht ohne ihre Einwilligung veröffentlicht werden. - Zweck der Bildnisveröffentlichung: In der Abwägung ist zu berücksichtigen, ob das Bildnis einen Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse leistet oder nur der Unterhaltung dient. - Personengefährdung: Das Diskretionsinteresse des Abgebildeten überwiegt regelmäßig, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass eine Veröffentlichung des Bildnisses sein Leben, seine Gesundheit oder seine Freiheit gefährdet (z.b. erhöhte Gefahr einer Entführung). - Resozialisierungsinteresse des Straftäters - Werbung: die rein kommerzielle Bildnisverwertung ist nicht gemäß 23 Abs. 1 KUG privilegiert. Es ist mindestens auch ein Informationsinteresse erforderlich. Die persönlichkeitsrechtlichen Interessen sind mit den Informationsinteressen der Öffentlichkeit abzuwägen. Je weiter die informativen Zwecke zurücktreten, desto stärker ist das Persönlichkeitsrecht zu gewichten.

16 Beispielsfälle aus der Rechtsprechung: Entscheidung OLG Düsseldorf ( Martin Kaymer ): In einem vom OLG Düsseldorf im Sommer 2013 entschiedenen Fall hatte ein Händler im Internet Bilder zum Verkauf angeboten. Diese Bilder waren auf der entsprechenden Verkaufsseite für jedermann sichtbar. Die Bilder zeigten eine Fotografie des Golf-Profis Martin Kaymer, die allerdings durch eine Abänderung der Farbkombination verfremdet worden war, so dass sie nun im Pop Art-Stil gestaltet war. Die Bilder wurden für knapp 45 EUR je Bild verkauft. Martin Kaymer wurde bezüglich der Veröffentlichung seines Bildnisses nicht um seine Erlaubnis gefragt und war mit einer derartigen Verbreitung nicht einverstanden. Aus diesem Grund klagte er auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder und forderte zusätzlich Schadensersatz. Der Maler berief sich im Verfahren auf seine Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Außerdem argumentierte er, seine Bilder seien doch gute Werbung für Martin Kaymer und würden zudem eine Art Tribut zu seinen Ehren darstellen. Anspruch auf Unterlassung Das OLG Düsseldorf erblickte in dem Verhalten des Malers einen Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild aus 22 KUG. Aus diesem Grunde nahm es einen Unterlassungsanspruch aus 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.v.m. 22, 23 Abs. 2 KUG zugunsten von Martin Kaymer an. In diesem Kontext galt es für das Gericht im Rahmen der Rechtswidrigkeit die Vorschrift des 23 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 KUG zu prüfen. Gemäß 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dürfen Bildnisse von Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne deren vorherige Zustimmung verbreitet werden. Zu differenzieren sind dabei absolute Personen der Zeitgeschichte, worunter Prominente fallen, die aufgrund ihrer Bekanntheit immer wieder in der Öffentlichkeit

17 stehen, und relative Personen der Zeitgeschichte, die nur durch ein einmaliges Ereignis in den Fokus der Öffentlichkeit geraten. Martin Kaymer erschien aufgrund seiner sportlichen Leistungen und seines Bekanntheitsgrades häufiger in Zeitungen und Zeitschriften und ist somit der ersten Gruppe zuzuordnen. Wie bereits in den Vorlesungen der letzten Wochen besprochen, hat der BGH seine Rechtsprechung geändert, nachdem ihm der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte widersprochen hatte. Auch Bildnisse absoluter Personen dürfen nicht mehr ohne weiteres verwendet und kommerziell genutzt werden, die Zulässigkeit beurteilt sich nun danach, ob eine Frage des allgemeinen Interesses bedient wird, was das OLG Düsseldorf im vorliegenden Fall verneint hat. Nach 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG ist die Verbreitung eines Bildnisses einer Person auch ohne dessen Einwilligung zulässig, sofern die Verbreitung des Werkes, das nicht auf Bestellung angefertigt wurde, einem höheren Interesse der Kunst dient. Das OLG führte hierzu indes aus, dass ein höheres und überwiegendes Interesse der Kunst im Falle einer Bildverfremdung im Pop Art-Stil im konkreten Fall nicht feststellbar sei. Die Bilder wiesen über rein handwerkliches Können hinaus keinen künstlerischen Gehalt auf. Auch komme den Bildern lediglich ein sehr geringer Informationswert für die Allgemeinheit zu, sie dienten vielmehr vorrangig kommerziellen Interessen. Es überwiege daher das Recht von Martin Kaymer, selbst über die Verwendung von Bildnissen seiner Person zu kommerziellen Zwecken zu bestimmen. Sofern der Künstler noch mehr Energie in die Umbearbeitung und künstlerische Gestaltung des Bildes gesteckt hätte, wäre ein anderes Ergebnis denkbar gewesen. Erforderlich wäre ein eigener Entwicklungs- und Bearbeitungsprozess des Künstlers, durch den etwas Neues, über das reine Bildnis in anderen Farben Hinausgehendes, erschaffen worden wäre. Die bloße Verfremdung der Fotografie, die übrigens mittlerweile sogar einfach am Computer oder sogar Smartphone herzustellen möglich ist, reichte dem OLG nicht aus. Anspruch auf Schadensersatz

18 Martin Kaymer wurde vom OLG Düsseldorf zudem Schadensersatz zuerkannt. Ein derartiger Anspruch kann sich im Kontext von Verletzungen am Recht des eigenen Bildes aus verschiedenen Anspruchsgrundlagen ergeben. Zum einen ist ein Anspruch aus 823 Abs. 2 i.v.m. 22, 23 KUG denkbar. Ein derartiger Anspruch bestand im vorliegenden Fall, da das Gericht einen Verstoß gegen 22, 23 KUG annahm. Verschulden i.s.v. 823 Abs. 2 BGB war ebenso gegeben, da der Künstler die Bilder anfertigte und vertrieb, ohne zuvor bei Herrn Kaymer nachzufragen. Im Hinblick auf die Schadenshöhe ist bei einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild Folgendes zu beachten: Es besteht nämlich ein Wahlrecht zwischen - der Herausgabe des durch die Verletzung erzielten Gewinns, - der Geltendmachung des konkreten Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns und - der Beanspruchung eines Schadensersatzes in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr. Diese letztgenannte Option ist insbesondere im Hinblick auf Sachverhalte, die die Veröffentlichungen von Bildern von Prominenten betreffen, die übliche. Schmerzensgeld Sofern die Bildveröffentlichung zugleich noch eine ganz erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, kann außerdem noch Schmerzensgeld gem. 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.v.m. 22 und 23 Abs. 2 KUG i.v.m. Art. 1 und 2 Abs. 1 GG erwogen werden. Ein derartiger Anspruch ist allerdings nur bei ganz besonders schweren Eingriffen denkbar. Beim Recht am eigenen Bild könnte eine derartige Schwere etwa beim Veröffentlichen von grob ehrverletzenden Bildern oder Fotos angenommen werden. Für den vorliegenden Fall, bei dem Martin Kaymer nicht in entwürdigender oder lächerlich machender Pose dargestellt wurde, kam dieser Anspruch also nicht in Betracht.

19 Entscheidung OLG Karlsruhe ( Bikini-Foto ) In der Printausgabe der BILD vom wurde in der Rubrik Sport von einem Raubüberfall auf einen bekannten Profifußballer berichtet. Unter der Überschrift A. am Ballermann ausgeraubt fand sich dabei der Text: Sonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir... Star A. in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann... Jetzt wurde er Opfer einer Straftat... Bebildert war der Bericht u. a. mit einer im Ausschnitt wiedergegebenen Fotografie, die den Fußballstar an einem öffentlichen Strand vor einer Abfalltonne zeigt. Im Hintergrund ist im rechten Bildrand eine Frau zu sehen, die auf einer Strandliege liegt und mit einem lilafarbenen Bikini bekleidet ist. Diese - die Klägerin - hat beantragt, die Verleger der Bildzeitung zu verurteilen, eine erneute Veröffentlichung des Bildes zu unterlassen und ihr eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Das Landgericht Karlsruhe hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zu dem unter anderem für das Presserecht zuständigen 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hatte teilweise Erfolg. Die beklagte Verlegerin ist verurteilt worden, die Veröffentlichung des Bildes zu unterlassen. Einen Anspruch auf Entschädigung hat der Senat verneint und die Klage insoweit abgewiesen. Durch die Veröffentlichung des Fotos habe die Beklagte das Recht der Klägerin am eigenen Bild ( 22 KUG) verletzt und zugleich in das nach 823 Abs. 1 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen. Die Klägerin sei auf dem Foto identifizierbar abgebildet. Ohne ihre Einwilligung habe sie nicht zur Schau gestellt werden dürfen. Eine Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis bestehe bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte ( 23 Nr. 1 KUG), wobei die Verbreitung des Bildnisses allerdings unzulässig sei, wenn berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden. Ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betreffe die Berichterstattung hier nicht. Maßgeblich sei, ob ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse der Allgemeinheit an der bildlichen Darstellung gerade des Betroffenen bestehe. Auch wenn man annehme, dass die Veröffentlichung einer Abbildung des Fußballprofis im Kontext des Berichts zulässig sei, sei damit noch nichts darüber gesagt, ob auch die

20 Abbildung der Klägerin rechtmäßig sei. Da sie in keinerlei Beziehung zu dem Fußballspieler gestanden habe, lasse sich das öffentliche Interesse hiermit nicht begründen. Die Aufnahme zeige die Abgebildete am Strand, mithin in ihrem Alltagsleben bei Tätigkeiten, die grundsätzlich dem privaten Bereich zuzurechnen seien. Ein allgemeines Interesse oder zeitgeschichtliches Ereignis ergebe sich auch nicht aus der dem Bild beigefügten Wortberichterstattung. Die Bildinschrift habe keinen Bezug zu der Klägerin. Selbst wenn man davon ausginge, dass sich der Ausnahmetatbestand auch auf unbekannte Personen beziehe, die zufällig mit relativen und absoluten Personen der Zeitgeschichte abgebildet würden, wäre bei der erforderlichen Interessenabwägung dem Interesse der Klägerin am Recht am eigenen Bild gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit der Vorrang einzuräumen. Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung habe gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht. Das unterstellte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Nachricht, dass der im Vordergrund abgebildete Fußballprofi gestern noch am Strand gewesen sei, dort vorbildlich seinen Abfall entsorgt habe und jetzt Opfer einer Straftat geworden sei, sei nicht von einem solchen Gewicht, dass dahinter der Schutz der Persönlichkeit der Klägerin zurücktreten müsse. Die Aufnahme zeige die Klägerin im Urlaub, der selbst bei Prominenten zum regelmäßig geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehöre. Es sei der Beklagten als Presseunternehmen ohne weiteres möglich gewesen, die Klägerin durch Verpixelung oder Augenbalken unkenntlich zu machen. Dabei falle auch ins Gewicht, dass die Klägerin durch die Abbildung in Badebekleidung den Blicken des Publikums - hier eines Millionenpublikums - in einer deutlich intensiveren Weise preisgegeben werde als in anderen Situationen. Darüber hinaus könnten Teile der Leserschaft die Veröffentlichung auch zum Anlass für Spekulationen darüber nehmen, ob es sich bei der Klägerin um die in dem Artikel genannte pikante Frauenbegleitung handele. Entgegen der Annahme des Landgerichts, sei die Veröffentlichung auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil nach 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Öffentlichkeit erschienen, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden dürften. Hier gehe es aber nur um Abbildungen, bei denen die Örtlichkeit den Gehalt des Bildes präge. Auch eine entsprechende Anwendung dieser Ausnahmevorschrift komme nicht in

21 Betracht, denn damit würden Personen, die rein zufällig mit einer prominenten Person abgebildet würden, ohne diese zu begleiten, schlechter gestellt als Begleitpersonen von prominenten Personen, bei denen nach der Rechtsprechung eine alltägliche Begleitsituation nicht ohne weiteres die Veröffentlichung eines Begleiterfotos rechtfertige. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin rechtfertige jedoch nicht die Zahlung einer Geldentschädigung. Regelmäßig werde ein solcher Anspruch nur dann gewährt, wenn über die Persönlichkeit an ihrer Basis verfügt werde, also etwa bei schweren Eingriffen in die Intim- und Privatsphäre oder bei unwahren Behauptungen von besonderem Gewicht für die Persönlichkeit oder bei gewichtiger Diffamierung in der Öffentlichkeit. Ein solch schwerwiegender Eingriff liege hier nicht vor. Das Foto sei am Strand aufgenommen worden und die Klägerin situationsadäquat gekleidet. Die Abbildung sei weder als anstößig noch als obszön zu beurteilen. Der Senat hat die Revision zugelassen. Oberlandegericht Karlsruhe, Urteil vom U 55/13 Quelle:

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