Vorbereitung und Strafrecht

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1 DOI /jura Juristische Ausbildung 2013(7): Repetitorium StR Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Vorbereitung und Strafrecht Wolfgang Mitsch: Der Autor ist Professor für Strafrecht an der Universität Potsdam. Die Vorbereitung einer Straftat ist nach geltendem Recht grundsätzlich nicht strafbar, die Strafbarkeitszone beginnt mit dem Versuch der Straftat 1. Diese Aussage ist in ihrer Allgemeinheit und Grundsätzlichkeit richtig, wie man an 22 StGB erkennen kann. Bei zahlreichen Vergehen ( 12 Abs. 2 StGB) ist sogar nur die Vollendung der Tat mit Strafe bedroht, 23 Abs. 1 StGB. Aber es gibt auch Ausnahmen von der grundsätzlichen Straflosigkeit der Vorbereitung. Das bedeutet, dass in manchen Fällen die Strafbarkeit in den Bereich vor dem Versuch vorverlagert ist. Die Normierung dieser Fälle durch den Gesetzgeber ist nicht in verallgemeinernder Manier wie z. B. bei der Regelung des Versuchs ( 22 ff StGB)»vor die Klammer«gezogen im Allgemeinen Teil des StGB erfolgt. Vielmehr stößt man auf Regelungen strafbarer Vorbereitung an verschiedenen Stellen des Strafrechts, im Besonderen Teil und im Allgemeinen Teil des StGB, sowie im Nebenstrafrecht. Der Beitrag möchte dem Leser einen Überblick verschaffen und sein Verständnis für die Vielfalt der mit Straftatvorbereitung zusammenhängenden strafrechtlichen Gesichtspunkte fördern. I. Begriff der Vorbereitung Bei der Suche nach Beispielen mit Strafe bedrohter Vorbereitungen wird man nur in einem Bruchteil der Fälle vom Gesetzestext durch Vokabeln wie»vorbereitung«oder»vorbereitet«zum Ziel geführt. Der Fall ist das etwa bei 149 StGB oder 310 StGB, nicht aber z. B. bei 176 Abs. 4 Nr. 3 oder Nr. 4 StGB. Um die Vorbereitung einer anderen Tat, die ihrerseits Straftatqualität hat, handelt es sich aber auch in dem letztgenannten Fall, obwohl die Tatbeschreibung das Wort»vorbereiten«nicht enthält 2.Es 1 Eser, in : Sachönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 28. Aufl. 2010, vor 22 Rdn. 13; Heine, in : Schönke/Schröder, 30 Rdn. 1; Hillenkamp, in : Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2007, vor 22 Rdn. 5; Otto, Grundkurs Strafrecht Allgemeine Strafrechtslehre, 7. Aufl. 2004, 18 Rdn. 2 2 Hillenkamp (Fn.1), vor 22 Rdn. 8. ist daher für eine vollständige und systematische Erfassung der Materie, wie sie hier beabsichtigt ist, erforderlich, zunächst eine Definition der Vorbereitung zu entwickeln, die Wesen und Substanz der Vorbereitung akzentuiert und somit auch Delikte umgreift, die der Gesetzestext nicht explizit als»vorbereitung«bezeichnet. Eine Legaldefinition, wie sie ansatzweise der Versuch in 22 StGB erhalten hat, gibt es für die Vorbereitung nicht. Aber 22 StGB trägt zur Bestimmung des Vorbereitungsbegriffs etwas bei, weil die Vorbereitung das dem Versuch unmittelbar vorausgehende Stadium des Tatgeschehens ist 3. Als taugliches Kriterium zur Charakterisierung der Vorbereitung bietet sich daher die weite Entfernung der Tat von dem Ereignis an, in dem die Strafwürdigkeit am deutlichsten und intensivsten in Erscheinung tritt. Das ist das Kriterium der Rechtsgutsverletzung, die typischerweise mit der Vollendung der Straftat zusammenfällt, während bereits der Versuch dieser Straftat von der Rechtsgutsverletzung entfernt ist und in deren Vorfeld liegt. Noch größer als beim Versuch ist die Distanz zur Rechtsgutsverletzung bei einer Straftatvorbereitung. Insbesondere bedarf es zur Überbrückung dieser Entfernung einer neuen Tat insbesondere eines neuen»willensimpulses«4, die zunächst das Versuchsstadium durchläuft und mit ihrer Vollendung manchmal auch erst mit der Beendigung 5 in die Verletzung des geschützten Rechtsgutes mündet. Während Versuch und Vollendung zwei Stadien einer Tat sind, Versuch und Vollendung also ineinander übergehen, liegt zwischen der Vorbereitung einer Rechtsgutsverletzung und der die Rechtsgutsverletzung unmittelbar verursachenden Tat im Regelfall eine Zäsur. Typisch für Vorbereitungen ist zudem, dass oftmals die Vorbereitung und die Begehung der vorbereiteten Tat von verschiedenen Personen ausgeführt wird. Stets muss sich die Vorbereitung in einem objektiven äußerlich wahrnehmbaren menschlichen Verhalten manifestieren 6. Die bloße Tatentschlussfassung (»cogitationis poenam nemo patitur«) ist als actum internum ebenso wenig eine Tatvorbereitung wie jede gedank- 3 Gropp, Strafrecht Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2005, 9 Rdn. 11 ff. 4 Hillenkamp (Fn. 1), 22 Rdn Gropp (Fn. 3), 9 Rdn. 9; Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2012,; 33 Rdn Jakobs, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1993, 25/8.

2 Repetitorium StR Wolfgang Mitsch: Vorbereitung und Strafrecht 697 liche Antizipation der künftigen Straftat 7, also z. B. die Entwicklung eines ausgeklügelten Tatplans im Kopf eines kriminellen»mastermind«8. Mindestvoraussetzung einer Vorbereitung ist, dass Gedanken ausgesprochen oder aufgeschrieben werden. Keine vollkommene Übereinstimmung besteht zwischen den Begriffen und Erscheinungsformen der Vorbereitung einerseits und des (abstrakten) Gefährdungsdelikts andererseits. Zwar beschreiben beide Begriffe Vorgänge in einem der Rechtsgutsverletzung weit vorgelagerten Bereich. Wesen des Gefährdungsdelikts ist jedoch, dass durch die Tat ein typischerweise gefährlicher Zustand geschaffen wird, der Ursprung einer allmählich auf eine Rechtsgutsverletzung zulaufenden Entwicklung ist, die sich ohne weiteres Zutun seitens des Täters oder eines Dritten vollzieht. Gefährdung ist das Aus-der-Hand-geben eines Geschehensverlaufs mit Schädigungspontential. Das achtlos weggeworfene glimmende Streichholz an einem Ort mit entzündlichen Gegenständen ist der typische Fall einer solchen Gefahrenquelle, 306 f StGB. Dagegen ist Vorbereitung eine Tat, die die Basis dafür schafft, dass auf ihr aufbauend eine neue Tat begangen wird, die sodann auf der deliktisch höher gelegenen Stufe des Versuchs einsetzt und im Erfolgsfall in die Vollendung einmündet und in ihr ausläuft. Eine Vorbereitung ist deswegen keine Gefährdung, solange die Begehung der Anschlusstat noch nicht nahe liegt. Dies erklärt auch, warum viele abstrakte Gefährdungen mit Strafe bedroht sind, wo Vorbereitungen noch straflos sind. Verschafft jemand einem anderen einen Gegenstand, dessen Wegwerfen gem. 306 f Abs. 1 StGB strafbar wäre, damit dieser mit ihm vorsätzlich ein Gebäude in Brand setzen kann ( 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB), macht er sich nicht wegen Vorbereitung einer Brandstiftung strafbar vgl. 310 StGB, wo nicht auf 306 ff StGB Bezug genommen wird. Erst wenn der andere seinerseits unmittelbar zur Verwirklichung des Brandstiftungstatbestandes ansetzt ( 306 Abs. 1 Nr. 1, 22 StGB), beginnt auch für den Vorbereitenden die Strafbarkeit auf der Grundlage des 27 StGB i. V. m. 306 Abs. 1 Nr. 1, 22 StGB (s. u. II. 1 c). II. Strafbare Vorbereitung 1. Allgemeiner Teil des StGB a) 30 StGB Sämtliche Alternativen der»vorstufen der Beteiligung«in 30 Abs. 1 und Abs. 2 StGB beziehen sich auf Verhaltensweisen, die vor dem Eintritt in die Versuchszone ( 22 StGB) vollzogen werden. Es handelt sich also um Verbrechensvorbereitungen 9. Hätte z. B. der Angestiftete bereits unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt, wäre die Anstiftung nicht bloß versucht, sondern schon vollendet. 30 Abs. 1 StGB erfasst also vor allem Fälle, in denen die Haupttat noch nicht ins Versuchsstadium gelangt ist 10. Also muss es sich insgesamt bei dem Anstiftungsversuch um eine Tat handeln, die mit der Vorbereitungsphase der Haupttat zusammenfällt. Die Verbrechensverabredung ( 30 Abs. 2 Alt. 3 StGB) muss ebenfalls ein Vorgang im Vorbereitungsstadium sein, weil anderenfalls wenn dies schon für wenigstens einen Beteiligten ein Versuch wäre alle Beteiligten wegen mittäterschaftlichen Versuchs strafbar wären. So jedenfalls lautete das Ergebnis nach der herrschenden»gesamtlösung«11. Auch Bereiterklärung ( 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB) und Annahme eines Erbietens ( 30 Abs. 2 Alt. 2 StGB) finden vor dem»unmittelbaren Ansetzen«( 22 StGB) statt und gehören deshalb zur Vorbereitung der Tat. b) 25 Abs. 2 StGB Auf der Grundlage des 25 Abs. 2 StGB ist Strafbarkeit von vorbereitendem Verhalten möglich, sofern man der Auffassung folgt, dass ein ausreichender mittäterschaftlicher Beitrag im Vorbereitungsstadium geleistet werden kann. Diese Frage ist umstritten, wird aber von der Rechtsprechung 12 und dem überwiegenden Teil des Schrifttums be- 7 Mißverständlich Rengier, AT (Fn. 5), 33 Rdn. 8 (»Vorbereitungsphase erfasst im subjektiven Bereich die ersten Gedanken des Täters an eine Straftat«). 8 Maurach/Gössel/Zipf, Strafrecht Allgemeiner Teil 2, 7. Aufl. 1989, 39 Rdn Bloy, JR 1992, 493 (494); Gropp (Fn. 3), 9 Rdn. 97; Jakobs (Fn. 6), 25/10; Heine (Fn. 1), 30 Rdn. 2; Hillenkamp (Fn. 1), vor 22 Rdn. 9; Otto (Fn. 1), 22 Rdn. 79; Kindhäuser, Strafrecht Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 2011, 43 Rdn. 1; Murmann, Grundkurs Strafrecht, 2011, 28 Rdn. 6; Schröder, JuS 1967, Ein von 30 Abs. 1 StGB erfasster Fall, in dem die Haupttat sogar schon vollendet sein kann, ist der des vom Anstifter nicht erkannten omnimodo facturus. 11 Eser (Fn. 1), 22 Rdn BGHSt 11, 268 (271); 37, 289 (292); 39, 88 (90).

3 698 Repetitorium StR Wolfgang Mitsch: Vorbereitung und Strafrecht jaht 13. Mittäter soll danach insbesondere der Chef einer Verbrecherbande sein, der an der Ausführung der Tat nicht mitwirkt, jedoch durch seine maßgeblichen planerischen und organisatorischen Maßnahmen vor Tatbeginn die Voraussetzungen für das Gelingen der gemeinsamen Tat geschaffen hat. Das Minus an Ausführungsherrschaft werde durch ein Plus an Planungsherrschaft kompensiert. Eine Mindermeinung in der Literatur lehnt diese Mittäterschaftstheorie ab und fordert für jeden Beteiligten, der Mittäter sein will, einen eigenen Tatbeitrag im Ausführungsstadium, also nach Beginn des Versuchs (»unmittelbares Ansetzen«iSd 22 StGB) 14. Der Strafwürdigkeitsgehalt vorbereitender Mitwirkung werde durch die Strafbarkeit wegen Beihilfe ( 27 StGB) oder Anstiftung ( 26 StGB) zu der Tat angemessen erfasst. c) 27 StGB Typisch wenngleich nicht darauf beschränkt ist der Vorbereitungscharakter für die»hilfeleistung«, mit der sich ein Tatbeteiligter wegen Beihilfe zur Tat eines anderen strafbar macht, 27 StGB 15. Gewiss ist tatbestandsmäßige Beihilfe auch durch Tatunterstützung während deren Ausführungsphase 16 und nach h. M. sogar noch nach Vollendung bis zum Erreichen der Beendigung möglich 17. Aber z. B. Akte wie das Besorgen von Waffen und Werkzeugen, das Auskundschaften der Tatgelegenheit, das Anheuern von Tatgenossen, das Ausspähen von Tatort und Tatopfer 18, sind nicht nur klassische Formen der Beihilfe, sondern werden in aller Regel zu einem Zeitpunkt vollzogen, zu dem die Tat selbst noch nicht die Schwelle des 22 StGB überschritten hat. Sie sind also Tatvorbereitung Heine (Fn. 1), 25 Rdn. 66;,Joecks, in : Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 1, 2. Aufl. 2012, 25 Rdn. 200; Murmann (Fn. 9), 27 Rdn. 68; Otto (Fn. 1), 21 Rdn Gropp (Fn. 3), 10 Rdn. 85 a; Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Band II, 2003, 25 Rdn. 198 ff. 15 Gropp (Fn. 3), 10 Rdn. 143; Joecks (Fn. 13), 27 Rdn. 16; Kindhäuser (Fn. 9), 42 Rdn. 25; Roxin AT II (Fn. 14), 26 Rdn Otto (Fn. 1), 22 Rdn. 66; Roxin AT II (Fn. 14), 26 Rdn Heine (Fn. 1), 27 Rdn. 17. a. A. Roxin AT II (Fn. 14), 26 Rdn. 259 ff 18 Hillenkamp (Fn. 1), vor 22 Rdn. 5; Rengier, AT (Fn. 5), 33 Rdn. 8; Wessels/Beulke, Strafrecht Allgemeiner Teil, 42. Aufl. 2012, Rdn Heine (Fn. 1), 27 Rdn. 13; Murmann (Fn. 9), 28 Rdn. 1. d) actio libera in causa Bekanntlich hochumstritten ist die Rechtsfigur der «actio libera in causa, mit der eine Strafbarkeit desjenigen Täters begründet werden soll, der sich bei Begehung seiner Tat in einem alkoholbedingten Zustand der Schuldunfähigkeit ( 20 StGB) befindet, den er aber zuvor selbst durch Trinken alkoholhaltiger Getränken herbeigeführt hat 20. Dass die Herbeiführung des Rauschzustandes Vorbereitungscharakter hat, wird deutlich, wenn die»rauschtat«die Grenze des 22 StGB nicht erreicht, geschweige denn, überschreitet. Nach einer Mindermeinung soll dann gleichwohl eine versuchte Straftat vorliegen, weil bereits mit Herbeiführung des Zustandes der Schuldunfähigkeit die Tat in das Stadium des»unmittelbaren Ansetzens«gelangt sei 21. Die h. M. hingegen bestimmt den Versuchsbeginn bei der actio-libera-in-causa-tat nach allgemeinen Regeln und stellt auf das unmittelbare Ansetzen durch die Rauschtat ab 22. Wenn also erst das Verhalten des Täters im Zustand der Schuldunfähigkeit die Qualität eines tatbestandsmäßigen Versuchs isd 22 StGB erlangen kann, dann kann das vorgelagerte Verhalten, welches diesen Zustand herbeiführt, nur Vorbereitung sein 23. Frappierend ist, dass eine für sich straflose Vorbereitung im Zustand der Schuldfähigkeit kombiniert mit einem zwar grundsätzlich strafbaren, aber im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Versuch in der Lage sein soll, Strafbarkeit wegen Versuches zu begründen. 2. Besonderer Teil des StGB Der Besondere Teil des Strafgesetzbuches enthält Straftatbestände, die den Begriff»Vorbereitung«in ihrem Namen tragen. Beispiele sind 149, 202 c, 234 a Abs. 3, 263 a Abs. 3, 275 und 310 StGB. Dagegen ist die»vorbereitung eines Angriffskrieges«( 80 StGB) hier auszugrenzen. Denn während in all den anderen genannten Fällen jeweils eine andere Tat vorbereitet wird, die ihrerseits Straftatqualität hat, trifft dies auf 80 StGB nicht zu 24. Das»Führen eines Angriffskrieges«ist keine Straftat, jedenfalls keine, die nach dem StGB oder einem anderen in Deutschland geltenden Strafgesetz etwa dem Völkerstrafgesetzbuch 20 Perron, in : Schönke/Schröder (Fn. 1), 20 Rdn Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2006, 20 Rdn. 61, Eser (Fn. 1), 22 Rdn. 56; Kindhäuser (Fn. 9), 23 Rdn. 19; Otto (Fn. 1), 13 Rdn. 22; diff. Hillenkamp (Fn. 1), 22 Rdn Otto (Fn. 1), 13 Rdn Mitsch, Straflose Provokation strafbarer Taten, 1986, S. 203.

4 Repetitorium StR Wolfgang Mitsch: Vorbereitung und Strafrecht Mitsch (Fn. 24), S Hillenkamp (Fn. 1), vor 22 Rdn Hillenkamp (Fn. 1), vor 22 Rdn. 8. mit Strafe bedroht wäre. Zentrales Merkmal der erwähnten Tatbestände ist die»vorbereitung«, die in sämtlichen Strafvorschriften in eine Vielzahl konkreter Erscheinungsformen aufgefächert ist. Dabei handelt es sich um spezielle Handlungsmerkmale, die straftatsystematisch zum objektiven Tatbestand gehören. Allerdings haben sämtliche Vorbereitungstatbestände auch eine spezifische subjektive Komponente, die im Gesetzestext nicht unmittelbar sichtbar gemacht ist : Die objektiv tatbestandsmäßigen Handlungen müssen mit der Intention vollzogen werden, dadurch die Begehung einer anderen Straftat zu ermöglichen oder zu erleichtern 25. Die Erforderlichkeit dieser überschießenden Innentendenz tritt klar zutage, wenn man z. B. den Straftatbestand 149 StGB mit dem Ordnungswidrigkeitentatbestand 127 OWiG vergleicht: Diese Vorschrift bezieht sich auf dieselben Handlungen wie 149 StGB. Der einzige Unterschied ist, dass 149 StGB zusätzlich voraussetzt, dass durch die Handlung ein Fälschungsdelikt»vorbereitet«wird. Da es aber nicht erforderlich ist, dass dieses vorbereitete Delikt tatsächlich begangen wird, kann die Vorbereitung nur eine subjektive Beziehung zwischen der objektiven Vorbereitungshandlung und dem vorbereiteten Delikt sein. Vorbereitungsqualität haben auch zahlreiche andere Tatbestände, deren gesetzliche Beschreibung das Wort»Vorbereitung«nicht enthält. Die Handlungsmerkmale dieser Tatbestände weisen die charakteristischen Merkmale der Vorbereitung auf. So ist z. B. die in 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB pönalisierte Einwirkung auf ein Kind mittels Schriften eine Handlung, die einen späteren Kindesmißbrauch gem. 176 Abs. 1 StGB anbahnt und vorbereitet. Ebenso ist das»vorschubleisten«isd 180 Abs. 1 StGB eine Tätigkeit, mit der einem Dritten die Gelegenheit verschafft wird, an einer Person unter sechzehn Jahren sexuelle Handlungen vorzunehmen, also eine Tat, die unter den Voraussetzungen des 182 Abs. 1, 2, 3 StGB ihrerseits Straftatqualität hat. Die weit vor dem Beginn eines Schwangerschaftsabbruchs ( 218 StGB) liegenden Vorgänge des Werbens ( 219 a StGB) und des Inverkehrbringens ( 219 b StGB) kann man ebenfalls als Vorbereitung in Bezug auf spätere illegale Abtreibungen bezeichnen 26. Ein klassisches Vorbereitungsdelikt ist auch der Versicherungsmißbrauch ( 265 StGB), mit dem nur die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass mit einer späteren selbstständigen Tat das Vermögen der Versicherung geschädigt werden kann 27. Vor allem in der korrespondierenden Norm des 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 StGB tritt der Vorbereitungscharakter des 265 StGB klar zutage. Da eine typische Vorbereitungshandlung das Herstellen von Gegenständen ist, mit denen andere Taten begangen werden sollen 28, sind die beiden ersten Tatbestandsalternativen der Urkundenfälschung ( 267 Abs. 1 StGB) Vorbereitungen im Verhältnis zu der dritten Alternative, dem Gebrauch der unechten oder verfälschten Urkunde 29. Ähnlich verhält es sich mit den Geldfälschungsalternativen 146 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB im Verhältnis zu 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB Nebenstrafrecht Das sog.»nebenstrafrecht«ist der Sammelbegriff für die Gesamtheit der zahlreichen Strafvorschriften außerhalb des StGB des»kernstrafrechts«, die über die gesamte Rechtsordnung verstreut in vielen verschiedenen Spezialgesetzen nichtstrafrechtlicher Provenienz zu finden sind 31. Als Beispiele seien hier erwähnt das Betäubungsmittelgesetz, das Urheberrechtsgesetz und das Telekommunikationsgesetz. Illegaler Umgang mit Betäubungsmitteln ist in 29 ff BtMG engmaschig und variantenreich kriminalisiert. Insbesondere in 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG werden Handlungen erfasst, die von der Verletzung des geschützten Rechtsgutes, der»volksgesundheit«32, unterschiedlich weit entfernt sind. Geht man davon aus, dass sich die geringste Distanz zur Verletzung des Rechtsgutes in Tatbestandsalternativen wie»handel treiben«,»veräußern«und»abgeben«manifestiert, so erscheinen die deutlich zurückgesetzten Handlungen des»anbauens«und»herstellens«als darauf bezogene Vorbereitungen. Im Urheberstrafrecht ist die Verletzung des geschützten Rechtsgutes, die durch unerlaubte Verwertung eines urheberrechtlichen Werkes begangen wird, in 106 UrhG unter Strafdrohung gestellt. Da die betroffenen Rechteinhaber darum bemüht sind, den illegalen Eingriff in ihre Rechte mit technischen Schutzmaßnahmen zu verhindern ( 95 a UrhG), müssen Straftäter erst diese Hindernisse überwinden, um eine unerlaubte Verwertung begehen zu können. Derartige Taten haben also den Charakter einer Vorbereitung der anschließenden gem. 106 UrhG strafbaren 28 Hillenkamp (Fn. 1), vor 22 Rdn Hillenkamp (Fn. 1), vor 22 Rdn Jakobs (Fn. 6), 25/ Roxin, AT I (Fn. 21), 1 Rdn Rahlf, in : Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 5, 2007, vor 29 BtMG Rdn. 5.

5 700 Repetitorium StR Wolfgang Mitsch: Vorbereitung und Strafrecht Rechtsgutsverletzung 33. Strafrechtlich erfasst sind diese Vorbereitungstaten in 108 b UrhG. Formell bekräftigt wird dies durch die äußeren Ähnlichkeiten mit 202 c StGB und 263 a Abs. 3 StGB, zwei Strafvorschriften, deren Tatbeschreibung das Wort»vorbereitet«enthält. Zur Ermöglichung des in 201 a Abs. 1 StGB strafbewehrten Eingriffs in das Recht am eigenen Bild benötigt der Täter technische Geräte, wie z. B. eine Webcam oder Spycam 34. Handlungen, die bewirken, dass der Täter in den Besitz eines solchen Gerätes gelangt, dienen somit der Vorbereitung einer derartigen Tat. Kommt nun noch hinzu, dass das Gerät als harmloser Gegenstand des täglichen Gebrauchs (z. B. Kugelschreiber 35 ) getarnt ist, erlangt eine solche Vorbereitung Straftatqualität gem. 148 Abs. 1 Nr. 2 TKG. III. Einzelfragen zur Vorbereitung 1. Tatortbegründung durch Vorbereitung Insbesondere für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf Fälle mit Auslandsberührung hat der Tatort der Straftat große Bedeutung, 3, 9 StGB. Begründet wird der Tatort unter anderem durch die räumliche Verbindung zwischen der Tathandlung und einem Teil der Erdoberfläche, 9 Abs. 1 Alt. 1 StGB (Handlungsort). Straftatvorbereitungen basieren auf Handlungen, deren Ort somit ein Tatort isd 9 Abs. 1 Alt. 1 StGB ist, soweit diese Vorbereitung straftatbestandsmäßig ist 36. Deshalb ist dieser Vorbereitungstatbestand des deutschen Strafrechts gem. 3 StGB auch dann anwendbar, wenn allein die vorbereitende Handlung in Deutschland ausgeführt wurde, die dadurch vorbereitete versuchte oder vollendete Anschlusstat hingegen einen ausländischen Tatort hat, also eine Auslandstat ist. Inländische Vorbereitungshandlungen, die nicht tatbestandsmäßig sind, vermögen keinen inländischen Tatort für die anschließend im Ausland begangene versuchte oder vollendete Tat zu begründen 37. Eine andere Frage ist, ob der inländische Tatort einer per se strafbaren Vorbereitung zur Folge hat, dass auch die deutsche Strafvorschrift, die das versuchte oder vollendete Delikt pönalisiert, angewendet werden kann, wenn diese Anschlusstat 33 Heinrich, in : Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 6/1, 2010, 108 b UrhG Rdn Lenckner/Eisele, in : Schönke/Schröder (Fn. 1), 201 a Rdn Altenhain, in : Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 6/1 (Fn. 33), 148 TKG Rdn BGHSt 39, 88 (89); Eser (Fn. 1), 9 Rdn Ambos, in : Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 1, 2. Aufl. 2012, 9 Rdn. 9. selbst keinen inländischen Tatort hat. In Bezug auf 30 Abs. 2 Alt. 3 StGB wird das von Rechtsprechung und Literatur bejaht. Eine Verbrechensverabredung in Deutschland ( 30 Abs. 2 Alt. 3 StGB) soll also bewirken, dass auch das im Ausland begangene verabredete mittäterschaftliche Verbrechen dem Geltungsbereich des deutschen Strafrechts unterfällt 38. Damit wird jedoch die Begrenzung des 9 StGB missachtet. Die vorbereitete Tat ist kein Erfolg der Vorbereitung, deren Ausführungshandlung daher keine den Tatbestand des versuchten oder vollendeten Delikts verwirklichende Handlung. Deshalb fällt diese Konstellation nicht unter 9 Abs. 1 Alt. 1 StGB. Die anderen Alternativen des 9 Abs. 1 StGB kommen ohnehin nicht in Betracht. Auch aus 9 Abs. 2 StGB ergibt sich, dass der inländische Tatort einer Beteiligung nicht die Kraft hat, auch die im Ausland begangene Haupttat in den räumlichen Geltungsbereich des deutschen Strafrechts hineinzuziehen. 9 Abs. 2 StGB sagt lediglich, dass nicht umgekehrt der ausländische Tatort der Haupttat die darauf bezogene Inlandsbeteiligung dem deutschen Strafrecht entzieht. Anders ist zu entscheiden, wenn im Vorbereitungsstadium ein über die bloße Mitwirkung an der Verabredung hinausgehender Mittäterbeitrag geleistet wird. Der Inlandsbezug des einen Mittäterbeitrags bewirkt, dass auch die im Ausland agierenden Mittäter vom Geltungsbereich des deutschen Strafrechts erfasst werden Qualifizierende Straftatmerkmale und Regelbeispiele Wird eine versuchte oder vollendete Straftat begangen, hat diese oftmals 40 zuvor ein Vorbereitungsstadium durchlaufen. Unter Umständen gewinnen dann bestimmte Ereignisse in der Vorbereitungsphase Einfluss auf die strafrechtliche Qualität des versuchten oder vollendeten Delikts oder auf das Maß deren Sanktionierung. Der Unterschied zwischen einem grundtatbestandsmäßigen und einem qualifikationstatbestandsmäßigen Delikt äußert sich in der Verwirklichung unrechts- oder schuldsteigernder Merkmale, die in einer funktionalen und zeitlichen Beziehung zur Verwirklichung des Grundtatbestandes stehen. In letzterer Hinsicht kann sich die Frage stellen, ob die Merkmalserfüllung in der Vorbereitungsphase beachtlich ist oder ob nur eine Erfüllung des qualifi- 38 Eser (Fn. 1), 9 Rdn BGHSt 39, 88 (91); Ambos (Fn. 37), 9 Rdn. 10; Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, 5. Aufl. 2011, 5 Rdn Nicht der Fall ist das z. B. bei aus einem»affekt«begangenen Handlungen.

6 Repetitorium StR Wolfgang Mitsch: Vorbereitung und Strafrecht 701 zierenden Merkmals während der Tatausführung zwischen Versuchsbeginn und Vollendung qualifizierend wirken kann. Insbesondere bei Merkmalen, die auf das Beisichführen von Waffen und gefährlichen Werkzeugen abstellen ( 244 Abs. 1 Nr. 1a,b, 250 Abs. 1 Nr. 1 a,b StGB), hat dieser Gesichtspunkt entscheidende Bedeutung. Da diese Strafvorschriften es ausreichen lassen, dass ein»anderer Beteiligter«einen solchen Gegenstand bei sich führt, könnte man annehmen, dass somit auch die Vorbereitungsphase erfasst ist. Denn»andere Beteiligte«scheinen gemäß der Legaldefinition in 28 Abs. 2 StGB auch Anstifter und Gehilfen zu sein, also Teilnehmer, deren Tatbeitrag typischerweise im Vorbereitungsstadium der Haupttat liegt. Es würde aber der Sinn der Qualifikation verfehlt, wenn es für die Bestrafung aus der qualifizierenden Strafnorm schon ausreichen würde, dass der Anstifter oder der Gehilfe eine Pistole oder ein Messer in der Hand hat, während er dem Täter telefonisch den Auftrag zur Begehung des Diebstahls oder Raubes erteilt bzw. ein Paket mit für den Diebstahl oder Raub bestimmten Tatwerkzeugen zur Post bringt. Das erhöhte Gefahrpotential für Leib, Leben oder Entschließungsfreiheit, das der Qualifikation ihre materielle Begründung gibt, ist nur dann vorhanden, wenn in der Tatausführungsphase derartige gefährliche Gegenstände griffbereit zur Verfügung stehen und von den an der Tatausführung unmittelbar beteiligten insbesondere dem Täter benutzt werden können. Daher reicht ein Beisichführen während der Tatvorbereitung nicht aus 41. Beim Mord ( 211 StGB), der nach h. M. eine Qualifikation des Totschlags ( 212 StGB) ist, kann es ebenfalls darauf ankommen, ob bestimmte Umstände, die ein Mordmerkmal zu erfüllen geeignet sind, in dem Zeitraum nach Versuchsbeginn oder davor liegen. Das Mordmerkmal»Heimtücke«setzt voraus, dass das Opfer bezüglich des Angriffs auf sein Leben arglos ist. Diese Opfersituation muss im Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens isd 22 StGB (i. V. m. 211 StGB) bestehen 42. Daher ist das Opfer im Regelfall schon vorher arglos, da es bei Versuchsbeginn nicht arglos sein kann, wenn es zuvor bereits gewarnt wurde und demzufolge mit einem tödlichen Angriff rechnet. Nur ausnahmsweise steht ein Wegfall der Arglosigkeit vor Versuchsbeginn der Erfüllung des Merkmals»heimtückisch«nicht entgegen, wenn nämlich der Täter sein Opfer in eine Falle gelockt hat (Mordvorbereitung) und dieses daher auf der vorherigen Arglosigkeit beruhend bei Versuchsbeginn keine Abwehrchance mehr hat 43. Heimtücke ist also ein Qualifikationsmerkmal, das in jedem Fall bereits in der Vorbereitungsphase verwirklicht wird. Eine umgekehrte zeitliche Beziehung liegt dem Mordmerkmal»grausam«zugrunde. Die Tatsachen, die dieses Mordmerkmal begründen, müssen die Ausführung der Tötungshandlung prägen, also in dem Stadium zwischen unmittelbarem Ansetzen ( 22 StGB) und Eintritt des Todeserfolges realisiert werden. Nicht ausreichend ist eine der Tötung vorausgehende und mit bloßem Körperverletzungsvorsatz ausgeführte grausame Misshandlung des Opfers, wenn die spätere Tötungshandlung nicht mehr von grausamen Umständen begleitet und geprägt ist 44. Strafmaßrelevante Tatsachen können mit der Tatbestandsverwirklichung zeitlich zusammenfallen, ihr aber auch vorgelagert sein oder nachfolgen. Handlungen bei der Planung und Vorbereitung der Tat können daher Einfluss auf die Strafzumessung haben, z. B. weil sie Anzeichen einer besonders ausgeprägten kriminellen Energie des Täters sind. Der Gesetzgeber hat selbst Muster strafmaßerhöhender Umstände entworfen in den Vorschriften, die das Vorliegen eines»besonders schweren Falles«mit Regelbeispielen verknüpfen. Die Tatbilder dieser Regelbeispiele zeigen vereinzelt Handlungsweisen im Bereich vor der Versuchsgrenze des 22 StGB. So ist das Einbrechen oder Einsteigen isd 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB meistens vom unmittelbaren Ansetzen zur Wegnahme noch so weit entfernt, dass es als typische Diebstahlsvorbereitungsaktion charakterisiert werden kann. Dagegen wird das Aufbrechen des verschlossenen Behältnisses oder die sonstige gewaltsame Überwindung der Schutzvorrichtung isd 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB häufig bereits Beginn des Gewahrsamsbruchs und somit Diebstahlsversuch isd 242, 22 StGB sein. Ein klassischer Fall der Tatvorbereitung ist die Inbrandsetzung einer versicherten Sache, auf die sich der anschließende Versicherungsbetrug bezieht. Dieser ist auf Grund dieser Vorbereitung in der Regel ein besonders schwerer Fall, 263 Abs. 3S. 2 Nr. 5 StGB. 3. Versuchte Vorbereitung Da die im Besonderen Teil des StGB und in Nebengesetzen unter Strafdrohung gestellten Vorbereitungen formell vollendete Straftaten sind, ist eine weitere Strafbarkeitsvorverlagerung durch Pönalisierung des Versuchs einer solchen Vorbereitung denkbar 45. Wie bei allen Versuchen richtet 41 Rengier, Strafrecht Besonderer Teil I, 14. Aufl. 2012, 4 Rdn Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, 13. Aufl. 2012, 4 Rdn Rengier BT II (Fn. 42), 4 Rdn Rengier BT II (Fn. 42), 4 Rdn Eser (Fn. 1), vor 22 Rdn,.28; Gropp (Fn. 3), 9 Rdn. 97; Hillenkamp (Fn. 1), vor 22 Rdn. 10, 120.

7 702 Repetitorium StR Wolfgang Mitsch: Vorbereitung und Strafrecht sich die Weichenstellung nach 23 Abs. 1 StGB. Daher ist bei einer Vorbereitungstat, die Verbrechensqualität ( 12 Abs. 1 StGB) hat, der Versuch sowie sogar die Vorbereitung gem. 30 StGB 46 strafbar. Dies trifft z. B. auf 83 Abs. 1 StGB und 310 Abs. 1 StGB 47 zu. Allerdings erscheint die Strafbarkeit des Versuchs angesichts der sehr weiten Vorverlagerung, die bereits mit der Strafbarkeit der vollendeten Vorbereitung verbunden ist, äußerst fragwürdig 48. Überwiegend wird daher bei 83 StGB die Strafbarkeit des Versuchs abgelehnt 49. Bei Vorbereitungsdelikten mit Vergehensqualität ( 12 Abs. 2 StGB) ist eine ausdrückliche Versuchstrafdrohung erforderlich. Diese ist stellenweise vorhanden z. B. bei 267 Abs. 2 StGB oder 29 Abs. 2 BtMG. Überwiegend ist der Versuch jedoch nicht mit Strafe bedroht, vgl. z. B. 149, 202 c, 219 a, b, 234 a Abs. 3, 263 a Abs. 3, 275 StGB. Auch bei den von 30 Abs. 2 StGB erfassten Vorbereitungstaten ist der Versuch nicht strafbar 50. Scheitert z. B. eine beabsichtigte mittäterschaftliche Verbrechensbegehung schon im Vorfeld, weil es dem Initiator nicht gelingt, sich mit anderen zu verabreden, sind die Strafbarkeitsvoraussetzungen des 30 Abs. 2 Alt. 3 StGB nicht erfüllt. Zwar ließe sich eine Versuchsstrafbarkeit über 23 Abs. 1 StGB i. V. m. 12 Abs. 1 StGB begründen, da die Verabredung zu einem Verbrechen selbst Verbrechenscharakter hat. 30 Abs. 1 StGB zeigt aber, dass auf diese Weise eine Versuchstrafbarkeit nicht begründet werden soll. Denn auch beim Versuch, jemanden zur Begehung eines Verbrechens anzustiften, könnte man unmittelbar auf 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB abstellen, 30 Abs. 1 StGB wäre also überflüssig. 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB gelten nur für den täterschaftlichen Versuch. Für den Versuch eines Verhaltens, dessen Strafbarkeit bereits auf einer strafbarkeitsausdehnenden Norm beruht, bedarf es einer besonderen gesetzlichen Strafvorschrift. Ebenfalls nicht mit Strafe bedroht ist der Versuch, in Form einer Beihilfe ( 27 StGB) etwas zur Vorbereitung einer Straftat beizutragen 51. Aus 30 Abs. 1 StGB ist zu schließen, dass versuchte Beihilfe generell also auch bei Haupttaten mit Verbrechensqualität straflos sind. 4. Rücktritt und tätige Reue Rücktritt von einem strafbaren Versuch der Vorbereitung kann unter den Voraussetzungen des 24 StGB zur Straflosigkeit führen. Für die Vorbereitungsakte des 30 StGB existiert mit 31 StGB eine spezielle Rücktrittsvorschrift. Nach einer Vorbereitung durch Beihilfe ( 27 StGB) oder einen mittäterschaftlichen Beitrag ( 25 Abs. 2 StGB) ist strafbefreiender Rücktritt gem. 24 Abs. 2 StGB möglich. Verhindert der Gehilfe oder Mittäter die Haupttat schon, bevor diese in das strafbare Versuchsstadium eintritt, entfällt eine Beihilfe- oder Mittäterstrafbarkeit von vornherein, da es an einer tatbestandsmäßigen (Haupt-)Tat mangelt 52. Ein Rücktritt vom Versuch gem. 24 StGB hebt auch die schon vor Versuchsbeginn aus 30 StGB begründete Strafbarkeit auf 53. Die im Besonderen Teil als formell vollendete Straftaten ausgestalteten Vorbereitungsdelikte haben teilweise eigene Sondervorschriften über tätige Reue 54. Straflosigkeit kann somit auch nach formeller Vollendung z. B. unter den Voraussetzungen der 149 Abs. 2, 3, 202 c Abs. 2, 263 a Abs. 4, 275 Abs. 3 und 314 a Abs. 3 Nr. 2 StGB erlangt werden. Zu einem anderen Teil hat die tätige Reue nur fakultative Strafmilderung oder Absehen von Bestrafung zur Folge, z. B. 83 a Abs. 2, 239 a Abs. 4 StGB. Bei vielen formell vollendeten Straftaten mit materiellem Vorbereitungscharakter sieht das Gesetz überhaupt keine Privilegierung rücktrittsähnlichen Verhaltens vor. So hilft es nach der Gesetzeslage dem Täter einer Urkundenfälschung ( 267 Abs. 1 StGB) oder eines Versicherungsmissbrauchs ( 265 StGB) oder des ungenehmigten Anbaus von Betäubungsmitteln ( 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG) nichts, wenn er nach der Tat davon Abstand nimmt, die hergestellte unechte Urkunde zu gebrauchen, die Versicherung zu betrügen oder mit dem Betäubungsmittel Handel zu treiben. Eine analoge Anwendung z. B. des 149 Abs. 2 StGB ist mangels Regelungslücke nicht möglich Teilnahme an der Vorbereitung Teilnahme an tatbestandsmäßiger Vorbereitung ist nach allgemeinen Regeln ( 26, 27 StGB) möglich, soweit es 46 Gropp (Fn. 3), 9 Rdn Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl. 2011, 310 Rdn. 4; Heine (Fn. 1), 310 Rdn Hillenkamp (Fn. 1), vor 22 Rdn Lackner/Kühl (Fn. 47), 83 Rdn. 3; Sternberg-Lieben, in : Schönke/Schröder (Fn. 1), 83 Rdn Lackner/Kühl (Fn. 47), 30 Rdn Lackner/Kühl (Fn. 47), 27 Rdn Lackner/Kühl (Fn. 47), 24 Rdn Heine (Fn. 1), 30 Rdn. 40; Joecks (Fn. 13), 30 Rdn. 76; Kindhäuser (Fn. 9), 43 Rdn. 26; Roxin, JA 1979, 169 (175); Zaczyk, in : Nomos Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2010, 30 Rdn U. Weber,FS Tiedemann, 2008, S Hillenkamp (Fn. 1), vor 22 Rdn. 122; a. A. Heine (Fn. 1), 31 Rdn. 12; Joecks (Fn. 13), 31 Rdn. 6.

8 Repetitorium StR Wolfgang Mitsch: Vorbereitung und Strafrecht 703 sich bei der Haupttat um ein im Besonderen Teil selbständig vertyptes Vorbereitungsdelikt handelt 56. Auch Teilnahme an einer tatvorbereitenden Beihilfe ( 27 StGB) ist als»kettenteilnahme«ebenso strafbar, wie es die unmittelbare Beihilfe ist 57. Nicht strafbar ist hingegen die Teilnahme an einem der vorbereitenden Beteiligungsversuche des 30 StGB 58. Zwar ist die versuchte Kettenanstiftung explizit von 30 Abs. 1 StGB erfasst 59. Dagegen ist die Beihilfe zu einem Anstiftungsversuch ebenso straflos 60 wie Anstiftung und Beihilfe zu den in 30 Abs. 2 StGB beschriebenen Handlungen, also z. B. die Anstiftung zur Bereiterklärung oder die Beihilfe zu einer Verbrechensverabredung. 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB unterstellt zwar die Bereiterklärung zur Anstiftung der Strafdrohung. Das ist aber etwas anderes als die Anstiftung zur Bereiterklärung. Diese ist vom Wortlaut des 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB nicht erfasst 61. Im subjektiven Tatbestand setzt die Strafbarkeit der Vorbereitungsbeteiligung voraus, dass der Teilnehmer mit Haupttatvollendungsvorsatz handelt. Denn wenn bereits die Strafbarkeit der Teilnahme am Versuch von einer derartigen überschießenden Innentendenz abhängig ist und der lediglich einen Haupttatversuch umfassende Teilnehmervorsatz nach den Grundsätzen über den»agent provocateur«strafbarkeit nicht zu begründen vermag 62, dann muss entsprechendes für die Teilnahme an einer bloßen Straftatvorbereitung gelten 63. Wer z. B. dem Täter einer nach 310 StGB strafbaren Vorbereitung Hilfe leistet ( 27 StGB) und dabei weiß, dass die vorbereitete Tat nie zur Ausführung gelangen oder vollendet wird, macht sich nicht aus 310, 27 StGB strafbar. Dasselbe gilt für die Mitwirkung an der Herstellung einer unechten Urkunde ( 267 Abs. 1 Alt. 1 StGB) durch einen Gehilfen ( 27 StGB), der nicht will, dass die unechte Urkunde zu Täuschungszwecken gebraucht wird Konkurrenzen Begeht der Täter der Vorbereitungstat anschließend die vorbereitete Tat und macht er sich insofern wegen Versuchs oder Vollendung strafbar, tritt die strafbare Vorbereitung als subsidiär zurück 65. Wie der Versuch regelmäßig von der Vollendung verdrängt wird 66, wird die Vorbereitung von Versuch oder Vollendung verdrängt. Anders ist es nur, wenn die versuchte oder vollendete Tat auf einer niedrigeren Tatbestandsstufe steht als die Vorbereitungstat 67. Die Bereiterklärung zur Begehung eines Raubes ( 249 StGB i. V. m. 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB) tritt hinter dem versuchten oder vollendeten Raub zurück. Ist die versuchte oder vollendete Anschlusstat aber nur ein Diebstahl, bleibt die Strafbarkeit aus 249, 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB erhalten und steht zu 242 StGB bzw. 242, 22 StGB in Tatmehrheit, 53 StGB. Dasselbe gilt, wenn die nach 30 StGB strafbare Tat sich auf einen gem. 250 StGB qualifizierten Raub bezog, der ins Versuchsstadium gelangte oder vollendete Raub aber nur den Grundtatbestand 249 StGB verwirklicht. Soweit Vorbereitungshandlungen tatbestandsmäßig sind, können sie durch Zusammentreffen mit einer anderen Tatbestandsverwirklichung Grundlage von Idealkonkurrenz sein. Auch eine Idealkonkurrenz mittels»klammerwirkung«68 ist möglich, wenn der eine Teil der Klammer eine strafbare Vorbereitung ist. Dagegen vermögen vom Strafrecht nicht erfaßte Vorbereitungshandlungen eine Tateinheit nicht herzustellen StGB setzt voraus, dass die Handlung ein»strafgesetz verletzt«, also straftatbestandsmäßig ist. 7. Einziehung von Gegenständen Die einzigen Vorschriften im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches, in deren Text das Wort»Vorbereitung«enthalten ist, sind neben 5 Nr. 1 StGB, wo der Name des in 80 normieren Verbrechens zitiert wird die Vorschriften über die Einziehung, 74 ff StGB. Zwar reicht eine bloße 56 Heine (Fn. 1), 310 Rdn Heine (Fn. 1), 27 Rdn BGHSt 14, 156 (157); Geppert, JURA 1997, 546 (552); Heine (Fn. 1), 30 Rdn. 34; Joecks (Fn. 13), 30 Rdn. 67; Zaczyk (Fn. 53), 30 Rdn. 66 bzgl. Beihilfe. 59 Geppert, JURA 1997, 546 (551); Kroß, JURA 2003, Geppert, JURA 1997, 546 (552). 61 Zaczyk (Fn. 53), 30 Rdn. 65; anders die h. M., vgl. Heine (Fn. 1), 30 Rdn. 36; Joecks (Fn. 13), 30 Rdn Heine (Fn. 1), 26 Rdn. 20; Joecks (Fn. 13), 27 Rdn Geppert, JURA 1997, 546 (549); Roxin AT II (Fn. 14), 26 Rdn. 158; Schröder, JuS 1967, 289 (290). 64 Heine (Fn. 1), 26 Rdn BGHSt 39, 88 (89); Dreher, GA 1954, 11 (20); Geppert, JURA 1997, 546 (552); Heine (Fn. 1), 30 Rdn. 37; Joecks (Fn. 13), 30 Rdn. 73; Kindhäuser (Fn. 9), 43 Rdn. 20; Rengier, AT (Fn. 5), 33 Rdn. 9; Schröder, JuS 1967, 289 (294); Stree/Sternberg-Lieben, in : Schönke/ Schröder (Fn. 1), vor 52 Rdn. 110; Zaczyk (Fn. 53), 30 Rdn Gropp (Fn. 3), 14 Rdn. 17; Kindhäuser (Fn. 9), 46 Rdn Dreher, GA 1954, 11 (21); Heine (Fn. 1), 30 Rdn. 39; Schröder, JuS 1967, 289 (294); Stree/Sternberg-Lieben (Fn. 65), vor 52 Rdn Gropp (Fn. 3), 14 Rdn. 43; Kindhäuser (Fn. 9), 47 Rdn. 16 ff.; Otto (Fn. 1), 23 Rdn. 18 ff.; Stree/Sternberg-Lieben (Fn. 65), 52 Rdn. 14 ff. 69 Stree/Sternberg-Lieben (Fn. 65), 52 Rdn. 10.

9 704 Repetitorium StR Wolfgang Mitsch: Vorbereitung und Strafrecht Vorbereitungstat sofern sie nicht ausnahmsweise mit Strafe bedroht ist allein für die Anordnung der Sanktion Einziehung nicht aus. Gemäß 74 Abs. 1 StGB muss stets»eine vorsätzliche Straftat begangen worden«sein. Ist dies aber der Fall, werden nicht nur Gegenstände, die unmittelbar in das strafbare Geschehen involviert gewesen sind, eingezogen, sondern auch solche, die allein zu dessen Vorbereitung gebraucht worden bzw. sogar nur zur Vorbereitung bestimmt gewesen sind 70. Besonders ausgeprägt ist die Lockerung des Zusammenhanges mit der strafbaren Tat bei der Schrifteneinziehung gem. 74 d StGB. Die»Vorrichtungen«, deren Unbrauchbarmachung gem. 74 d Abs. 1S. 2 StGB angeordnet werden kann, sind ausschließlich für die Vorbereitung schriftenbezogener Straftaten bestimmt. IV. Schluss Der grundsätzlichen Straflosigkeit von Straftatvorbereitungen steht eine erstaunliche Menge und Vielfalt strafrechtlicher Bezüge gegenüber, die der Vorbereitung insgesamt gesehen doch ein hohes Maß an strafrechtlicher Erheblichkeit verleihen. Daher ist die Entwicklung einer umfassenden und systematischen Dogmatik der Vorbereitung auf der Ebene der Allgemeinen Straftatlehre möglich und sinnvoll. Einige Anregungen dazu hat der obige Text gegeben. An den Gesetzgeber gerichtet wäre die Empfehlung auszusprechen, im Allgemeinen Teil des StGB einige verallgemeinerungsfähige Themen z. B. Rücktritt und tätige Reue im unmittelbaren Umfeld der 22 ff StGB zu kodifizieren. Auch könnte der grundsätzlich strafbare Versuchsbereich schärfer konturiert und damit die Abgrenzung zur Vorbereitung erleichtert werden, wenn z. B. in einem zweiten Absatz des 22 StGB ein Katalog typischer Vorbereitungsmaßnahmen zusammengestellt 71 und dieser mit der gesetzlichen Festlegung verbunden würde, dass die aufgeführten Handlungen noch kein»unmittelbares Ansetzen«sind. 70 Eser (Fn. 1), 74 Rdn So in Art. 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation.

10 Repetitorium StR Wolfgang Mitsch: Vorbereitung und Strafrecht 704

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