1. Klausur Lösungsvorschlag

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1 1. Klausur Lösungsvorschlag Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Übung im Strafrecht für AnfängerInnen Prof. Dr. Roland Hefendehl Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Jutta Bader, Jan-Felix Kumkar, Matthias Schaum

2 Hinweis bzgl. Remonstration und Teilnahme an der Klausurwerkstatt Voraussetzung für eine Remonstration und die Teilnahme an der Klausurwerkstatt ist die Teilnahme an der Klausurbesprechung sowie die Unterschrift des Dozenten. Die Unterschrift wird am Ende der Klausurbesprechung erteilt. Die Remonstrationsfrist beträgt 1 Woche und endet am Remonstrationen können zu den Öffnungszeiten (Mo bis Fr von 8 bis 12 und 14 bis 16 Uhr) des Instituts für Strafrecht und Strafprozessrecht (Abt. 1) in der Wilhelmstraße 26 (1. OG) abgegeben werden. Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 2

3 Hinweis bzgl. Remonstration und Teilnahme an der Klausurwerkstatt Auf die Möglichkeit, dass eine Remonstration auch zu einer Verschlechterung der Punktzahl führen kann, wird ausdrücklich hingewiesen. Sollte sowohl eine Remonstration, als auch eine Teilnahme an der Klausurwerkstatt beabsichtigt werden, ist es erforderlich, dass die Klausur von Ihnen kopiert wird. Die Klausur ist zusammen mit der Remonstration am Lehrstuhl abzugeben. Die Kopie der Klausur ist bei der Klausurwerkstatt einzureichen. Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 3

4 Notenspiegel Notenstufe Punkte Häufigkeit Quote ungenügend % mangelhaft ausreichend befriedigend vollbefriedigend gut ,15 % 37,76 % 14,54 % 2,30 % 0,25 % 15 0 sehr gut % Teilnehmer: 392 nicht bestanden: 177 Durchfallquote: 45,15 % Durchschnitt: 4,32 Punkte Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 4

5 Wie schreibe ich eine gute Klausur? Gute Klausur = Wissen und Verständnis um das materielle Recht + Beherrschen der Falllösungstechnik Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 5

6 Sachverhalt Ein Tag in der Mensa Die Jurastudentinnen Pia (P) und Lena (L) gehen in die Mensa, um sich für die anstehende Übungsstunde im Strafrecht für Anfänger II zu stärken. L entscheidet sich für die vegane Soja- Bolognese, P bevorzugt das Lammcurry Koma. Nach dem Essen fühlt sich P unwohl. Sie bekommt Fieber, halluziniert und muss sich übergeben. Der herbeigerufene Notarzt diagnostiziert bei P eine schwere Lebensmittelvergiftung. Die Lebensmittelvergiftung erlitt P durch das von ihr verzehrte Lammfleisch. Dieses war aufgrund unsachgerechter Lagerung verdorben. Dieser Umstand war den drei Geschäftsführern der Mensa, Matthias (M), Stefan (S) und Timo (T), bekannt. Aus finanziellen Gründen hatten sie auf der Geschäftsführersitzung, bei der Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit zu treffen sind, aber beschlossen, das Fleisch dennoch in Verkehr zu bringen. Die Möglichkeit einer schweren Lebensmittelvergiftung hatten die Geschäftsführer erkannt und billigend in Kauf genommen. Die Entscheidung für das Inverkehrbringen des Fleisches fiel mit 2 zu 1 Stimmen. Bei der Stimmabgabe hatten sich M und S für ein Inverkehrbringen ausgesprochen, T hatte dagegen gestimmt. Andere Mittel als lediglich mit Nein zu stimmen, um zu verhindern, dass das verdorbene Lammfleisch in den Verkehr gebracht wird, wie z. B. die Informierung des Gesundheitsamtes, hat T nicht ergriffen, obwohl dies für ihn möglich gewesen wäre und dadurch das verdorbene Lammfleisch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in den Verkehr gelangt wäre. Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 6

7 Sachverhalt Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 7

8 Sachverhalt Sachverhaltserfassung Lesen der Fallfrage und des Bearbeiterhinweises! Lesen des Sachverhalts und markieren der wichtigen und relevanten Informationen im Sachverhalt Erste Ideen bzgl. zu prüfender Tatbestände und anzusprechender Probleme am Rand des Sachverhalts notieren Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 8

9 Sachverhalt Ein Tag in der Mensa Die Jurastudentinnen Pia (P) und Lena (L) gehen in die Mensa, um sich für die anstehende Übungsstunde im Strafrecht für Anfänger II zu stärken. L entscheidet sich für die vegane Soja- Bolognese, P bevorzugt das Lammcurry Koma. Nach dem Essen fühlt sich P unwohl. Sie bekommt Fieber, halluziniert und muss sich übergeben. Der herbeigerufene Notarzt diagnostiziert bei P eine schwere Lebensmittelvergiftung. Die Lebensmittelvergiftung erlitt P durch das von ihr verzehrte Lammfleisch. Dieses war aufgrund unsachgerechter Lagerung verdorben. Dieser Umstand war den drei Geschäftsführern der Mensa, Matthias (M), Stefan (S) und Timo (T), bekannt. Aus finanziellen Gründen hatten sie auf der Geschäftsführersitzung, bei der Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit zu treffen sind, aber beschlossen, das Fleisch dennoch in Verkehr zu bringen. Die Möglichkeit einer schweren Lebensmittelvergiftung hatten die Geschäftsführer erkannt und billigend in Kauf genommen. Die Entscheidung für das Inverkehrbringen des Fleisches fiel mit 2 zu 1 Stimmen. Bei der Stimmabgabe hatten sich M und S für ein Inverkehrbringen ausgesprochen, T hatte dagegen gestimmt. Andere Mittel als lediglich mit Nein zu stimmen, um zu verhindern, dass das verdorbene Lammfleisch in den Verkehr gebracht wird, wie z. B. die Informierung des Gesundheitsamtes, hat T nicht ergriffen, obwohl dies für ihn möglich gewesen wäre und dadurch das verdorbene Lammfleisch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in den Verkehr gelangt wäre. Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 9

10 Sachverhalt Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 10

11 Lösungsskizze Strukturierungsfragen Wie viele Tatkomplexe sind zu bilden? Die Strafbarkeit welcher Person(en) ist in welchem Tatkomplex anzusprechen? Welche Tatbestände kommen in Betracht? Welche Tatbestände hat welche Person in welcher Begehungsform durch welche Tathandlung möglicherweise verwirklicht? Wo liegen die Probleme des Falls? Welche Prüfungsreihenfolge ist zweckmäßig? Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 11

12 Lösungsskizze Wie viele Tatkomplexe sind zu bilden? Antwort: 2 Tatkomplexe und zwar das Geschehen beim Mittagessen und das Geschehen auf der Party Die gebildeten Tatkomplexe müssen eindeutig benannt werden (z.b. Tatkomplex 1: Lammcurry Koma, Tatkomplex 2: Mensaparty) Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 12

13 Lösungsskizze Die Strafbarkeit welcher Person(en) ist in welchem Tatkomplex anzusprechen? Antwort: Tatkomplex 1: Lammcurry Koma Strafbarkeit des M und T; S ist nach der Fallfrage nicht zu prüfen! Tatkomplex 2: Mensaparty Strafbarkeit der L und J, sowie die Strafbarkeit des F Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 13

14 Lösungsskizze Welche Tatbestände kommen in Betracht? Antwort: Körperverletzungsdelikte ( 223 StGB, 224 StGB) und Sachbeschädigung ( 303 StGB) Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 14

15 Lösungsskizze Welche Tatbestände hat welche Person in welcher Begehungsform durch welche Tathandlung möglicherweise verwirklicht? Antwort: Tatkomplex 1: Lammcurry Koma M: 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1, Nr. 4, [Nr. 5] StGB durch Ja-Stimme T: 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1 StGB durch Nein-Stimme T: 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1, 13 StGB durch Nichtinformierung des Gesundheitsamtes Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 15

16 Lösungsskizze Tatkomplex 2: Mensaparty L: 303 I StGB durch Schütten von Cola über das Kleid L: 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB durch Einsatz des Pfeffersprays J: 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, 22, 23 I StGB durch Beabsichtigten Faustschlag F: 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3, Nr. 5 StGB durch Wurf des Bierglases F: 303 I StGB durch Wurf des Bierglases Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 16

17 Lösungsskizze Wo liegen die Probleme des Falls? Antwort: Tatkomplex 1: Lammcurry Koma Stimmabgabe; insb. Kausalität Garantenstellung/Garantenpflicht des T zur Verhinderung des Beschlusses Tatkomplex 2: Mensaparty Rechtfertigung von L, J und F durch Notwehr bzw. Nothilfe; insb. Gegenwärtigkeit, Erforderlichkeit, Absichtsprovokation, fehlendes subjektives Rechtfertigungselement Rechtfertigung von F durch Notstand; insb. 228 BGB, 904 BGB, 34 StGB, fehlendes subjektives Rechtfertigungselement Tatbestandsmerkmale von 224 StGB Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 17

18 Lösungsskizze Welche Prüfungsreihenfolge ist zweckmäßig? Antwort: Tatkomplex 1: Lammcurry Koma Zuerst M und dann T; weil zumindest T s Unterlassen der Geschäftsführersitzung nachfolgt (Chronologie) Tatkomplex 2: Mensaparty Chronologische Prüfung des Geschehens, da sich jeweils Rechtfertigungsfragen stellen (Inzidentprüfungen vermeiden; Verweisungen nach unten sind unzulässig) Tipp: Manchmal können auch aus der Fallfrage Hinweise auf die Prüfungsreihenfolge entnommen werden, z.b. durch die Reihenfolge der aufgezählten Personen! Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 18

19 Lösungsskizze Daraus ergibt sich folgende Prüfungsreihenfolge: Tatkomplex 1: Lammcurry Koma M: 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1, Nr. 4, [Nr. 5] StGB durch Ja-Stimme T: 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1 StGB durch Nein-Stimme T: 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1, 13 StGB durch Nichtinformierung des Gesundheitamts Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 19

20 Lösungsskizze Tatkomplex 2: Mensaparty L: 303 I StGB durch Schütten von Cola über das Kleid J: 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, 22, 23 I StGB durch beabsichtigten Faustschlag L: 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB durch Einsatz des Pfeffersprays F: 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3, Nr. 5 StGB durch Wurf des Bierglases F: 303 I StGB durch Wurf des Bierglases Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 20

21 Lösungsskizze Die Antworten auf diese Strukturierungsfragen müssen nun in eine Lösungsskizze umgewandelt werden! Eine solche könnte wie folgt aussehen: Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 21

22 Lösungsskizze Tatkomplex 1: Lammcurry Koma Strafbarkeit des M gem. 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1, Nr. 4, [Nr. 5] StGB I. Objektiver Tatbestand 223 I StGB (+) (P) Kausalität bei Gremienentscheidungen (Ja-Stimme) 224 I StGB (+) Nr. 1 Alt. 1 (+) Nr. 4 (-) [Nr. 5 (+/-)] II. Subjektiver Tabestand, Rechtswidrigkeit und Schuld (+) III. Ergebnis Strafbarkeit des T gem. 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1 StGB I. Objektiver Tatbestand (P) Kausalität bei Gremienentscheidungen (Nein-Stimme) II. Ergebnis Strafbarkeit des T gem. 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1, 13 StGB I. Objektiver Tatbestand Erfolgseintritt, Unterlassen, Quasikausalität und objektive Zurechnung (+) (P) Garantenstellung/Garantenpflicht II. Subjektiver Tabestand, Rechtswidrigkeit und Schuld (+) III. Ergebnis Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 22

23 Lösungsskizze Tatkomplex 2: Mensaparty Strafbarkeit der L gem. 303 I StGB I. Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld und Strafantrag (+) II. Ergebnis Strafbarkeit der J gem. 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, 22, 23 I StGB I. Tatentschluss 223 I StGB (+) 224 I StGB (+) (P) Faust als gefährliches Werkzeug i.s.d. Nr. 2 Alt. 2 (-) II. Unmittelbares Ansetzen (+) III. Rechtswidrigkeit (P) Gegenwärtigkeit des Angriffs i.s.d. 32 StGB IV. Schuld und Strafantrag (+) V. Ergebnis Strafbarkeit der L gem. 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB I. Objektiver Tatbestand 223 I StGB (+) 224 I StGB (+) Nr. 2 Alt. 2 (+) II. Subjektiver Tatbestand (+) III. Rechtswidrigkeit 32 StGB Notwehrlage (+) (P) Erforderlichkeit (P) Gebotenheit; insb. Absichtsprovokation IV. Schuld (+) V. Ergebnis Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 23

24 Lösungsskizze Strafbarkeit des F gem. 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3, Nr. 5 StGB I. Objektiver Tatbestand 223 I StGB (+) 224 I StGB (+) Nr. 2 Alt. 2 (+) Nr. 3 (-) (P) Auslegung von Nr. 5 (+/-) II. Subjektiver Tatbestand (+) III. Rechtswidrigkeit 32 StGB (P) fehlendes subjektives Rechtfertigungselement IV. Ergebnis Strafbarkeit des F gem. 223 I, II, 224 I Nr. 2 Alt. 2, II, 22, 23 I StGB 0. Vorprüfung (+) I. Tatentschluss, unmittelbares Ansetzen, Rechtswidrigkeit und Schuld (+) II. Ergebnis Strafbarkeit des F gem. 303 I StGB I. Objektiver Tatbestand und subjektiver Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit 32 StGB (-) (P) Notstand; insb. Abgrenzung 228 BGB, 904 BGB und 34 StGB und fehlendes subjektives Rechtfertigungselement III. Ergebnis Strafbarkeit des F gem. 303 I, III, 22, 23 I StGB 0. Vorprüfung (+) I. Tatentschluss, unmittelbares Ansetzen, Rechtswidrigkeit, Schuld und Strafantrag (+) II. Ergebnis Gesamtergebnis und Konkurrenzen Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 24

25 Lösungsskizze Ist die Gliederung erstellt sollte man noch überlegen, wie die Probleme zu gewichten sind (Schwerpunktsetzung!). Hierfür bietet sich z.b. ein Punktesystem an (eher unwichtig, wichtig, sehr wichtig ). Dies bedeutet für die Lösungsskizze folgendes: Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 25

26 Lösungsskizze Tatkomplex 1: Lammcurry Koma Strafbarkeit des M gem. 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1, Nr. 4, [Nr. 5] StGB I. Objektiver Tatbestand 223 I StGB (+) (P) Kausalität bei Gremienentscheidungen (Ja-Stimme) 224 I StGB (+) Nr. 1 Alt. 1 (+) Nr. 4 (-) [Nr. 5 (+/-)] II. Subjektiver Tabestand, Rechtswidrigkeit und Schuld (+) III. Ergebnis Strafbarkeit des T gem. 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1 StGB I. Objektiver Tatbestand (P) Kausalität bei Gremienentscheidungen (Nein-Stimme) II. Ergebnis Strafbarkeit des T gem. 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1, 13 StGB I. Objektiver Tatbestand Erfolgseintritt, Unterlassen, Quasikausalität und objektive Zurechnung (+) (P) Garantenstellung/Garantenpflicht II. Subjektiver Tabestand, Rechtswidrigkeit und Schuld (+) III. Ergebnis Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 26

27 Lösungsskizze Tatkomplex 2: Mensaparty Strafbarkeit der L gem. 303 I StGB I. Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld und Strafantrag (+) II. Ergebnis Strafbarkeit der J gem. 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, 22, 23 I StGB I. Tatentschluss 223 I StGB (+) 224 I StGB (+) (P) Faust als gefährliches Werkzeug i.s.d. Nr. 2 Alt. 2 (-) II. Unmittelbares Ansetzen (+) III. Rechtswidrigkeit (P) Gegenwärtigkeit des Angriffs i.s.d. 32 StGB IV. Schuld und Strafantrag (+) V. Ergebnis Strafbarkeit der L gem. 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB I. Objektiver Tatbestand 223 I StGB (+) 224 I StGB (+) Nr. 2 Alt. 2 (+) II. Subjektiver Tatbestand (+) III. Rechtswidrigkeit 32 StGB Notwehrlage (+) (P) Erforderlichkeit (P) Gebotenheit; insb. Absichtsprovokation IV. Schuld (+) V. Ergebnis Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 27

28 Lösungsskizze Strafbarkeit des F gem. 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3, Nr. 5 StGB I. Objektiver Tatbestand 223 I StGB (+) 224 I StGB (+) Nr. 2 Alt. 2 (+) Nr. 3 (-) (P) Auslegung von Nr. 5 (+/-) II. Subjektiver Tatbestand (+) III. Rechtswidrigkeit 32 StGB (P) fehlendes subjektives Rechtfertigungselement IV. Ergebnis Strafbarkeit des F gem. 223 I, II, 224 I Nr. 2 Alt. 2, II, 22, 23 I StGB 0. Vorprüfung (+) I. Tatentschluss, unmittelbares Ansetzen, Rechtswidrigkeit und Schuld (+) II. Ergebnis Strafbarkeit des F gem. 303 I StGB I. Objektiver Tatbestand und subjektiver Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit 32 StGB (-) (P )Notstand; insb. Abgrenzung 228 BGB, 904 BGB und 34 StGB und fehlendes subjektives Rechtfertigungselement III. Ergebnis Strafbarkeit des F gem. 303 I, III, 22, 23 I StGB 0. Vorprüfung (+) I. Tatentschluss, unmittelbares Ansetzen, Rechtswidrigkeit, Schuld und Strafantrag (+) II. Ergebnis Gesamtergebnis und Konkurrenzen Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 28

29 Lösungsskizze Das Erstellen einer Lösungsskizze ist unerlässlich für eine erfolgreiche Klausur! Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 29

30 Zeiteinteilung Auch die Zeiteinteilung ist in juristischen Klausuren sehr wichtig, da die Klausuren sehr anspruchsvoll und umfangreich sind. Um für die Reinschrift noch genügend Zeit zu haben, sollte die Arbeit mit dem Sachverhalt und das Erstellen der Lösungsskizze nicht mehr als 1/4 bis 1/3 der zur Verfügung stehenden Bearbeitungszeit einnehmen! Für ein gutes Zeitmanagement ist Routine im Lösen von Fällen erforderlich. Diese Routine erlangt man nur durch üben, üben und nochmals üben! Literatur-Tipp: Beulke, Klausurenkurs im Strafrecht I, 7. Auflage, 2016, S (UB-Standnummer: AB 27/92) Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 30

31 Gliederung 1. Tatkomplex: Lammcurry Koma A. Strafbarkeit des M wegen gefährlicher Körperverletzung gem. 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1, Nr. 4 StGB durch Ja-Stimme B. Strafbarkeit des T wegen gefährlicher Körperverletzung gem. 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1 StGB durch Nein-Stimme C. Strafbarkeit des T wegen gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen gem. 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1, 13 StGB durch Nichtinformierung des Gesundheitsamtes Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 31

32 Tatkomplex 1: Lammcurry Koma A. Strafbarkeit des M gem. 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1, Nr. 4 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver TB Körperliche Misshandlung: Jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden und die körperliche Integrität mehr als nur unerheblich beeinträchtigt Hier: Fieber, Halluzinationen, Übergeben (+) Gesundheitsschädigung: Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes Hier: Heilungsprozess erforderlich (+) P: Kausalität bei Gremienentscheidungen Csqn-Formel: Wird die Entscheidung mit nur einer Stimme Mehrheit getroffen, kann keine Stimme hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele Jede Stimme führt nur in Kombination mit den anderen Stimmen zum Mehrheitsbeschluss Kumulative Kausalität (+) Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 32

33 Tatkomplex 1: Lammcurry Koma A. Strafbarkeit des M gem. 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1, Nr. 4 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver TB Objektive Zurechnung Rechtlich missbilligte Gefahr: Beschluss (+) Realisierung im tatbestandlichen Erfolg: Lebensmittelvergiftung (+) 224 I Nr. 1 Alt. 1 StGB Gift: Jeder Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemischphysikalische Wirkung nach seiner Art und der vom Täter eingesetzten Menge generell geeignet ist, ernsthafte gesundheitliche Schäden zu verursachen Verdorbenes Fleisch (+) Beibringen: Wenn sich das Gift mit dem Körper des Opfers verbindet, sodass es dort seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann Toxische Wirkung im Körper (+) Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 33

34 Tatkomplex 1: Lammcurry Koma A. Strafbarkeit des M gem. 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1, Nr. 4 StGB 224 I Nr. 4 StGB Hier zwar mehrere Personen beteiligt, daraus ergibt sich jedoch keine besondere Gefährlichkeit (-) 2. Subjektiver Tb II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Ergebnis Eventualvorsatz (+) (+) (+) M hat sich gem. 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1 StGB strafbar gemacht Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 34

35 Tatkomplex 1: Lammcurry Koma B. Strafbarkeit des T gem. 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1 StGB I. Tatbestand Körperliche Misshandlung / Gesundheitsschädigung (+) P: Kausalität bei Gremienentscheidungen Csqn-Formel: Das Stimmen dagegen kann hinweggedacht werden, ohne dass sich etwas am Mehrheitsbeschluss geändert hätte (-) aa.: Kausalität unabhängig vom eigenen Votum (+), da man bereits durch die Mitgliedschaft die (Mit-)Verantwortung für sämtliche Entscheidungen übernimmt Bereits Eintritt in ein Kollegialorgan wäre strafrechtlich vorwerfbares Verhalten Konflikt mit strafrechtlichem Schuldprinzip (-) II. Ergebnis T hat sich nicht gem. 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1 StGB Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 35

36 Tatkomplex 1: Lammcurry Koma C. Strafbarkeit des T gem. 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1, 13 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tb Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs: Lebensmittelvergiftung (+) Unterlassen der Rettungshandlung trotz physisch-realer Handlungsmöglichkeit: Hier z.b. Informieren des Gesundheitsamtes (+) Quasikausalität: Durch Informieren des Gesundheitsamtes wäre das verdorbene Fleisch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in den Verkehr gelangt (+) Garantenstellung: Geschäftsführer (+) Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 36

37 Tatkomplex 1: Lammcurry Koma C. Strafbarkeit des T gem. 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1, 13 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tb P: Reichweite der Garantenpflicht ea.: Keine Garantenpflicht zur Verhinderung der Umsetzung rechtswidriger Gremienentscheidungen Pflichtgemäß Votierender würde letztlich doch für eine von ihm nicht getragene Entscheidung bestraft Strafbarkeit nur nach 138 oder als Gehilfe Überwiegende Ansicht: Garantenpflicht bzgl. weiterer Schritte (+) Aber nicht zu weitgehende Pflichten: Ansonsten müsste der Garant die Verantwortung für das Fehlverhalten anderer Mitglieder übernehmen Auch Mitglieder eines Kollegialorgans sind nur für ihre individuelle Schuld haftbar Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 37

38 Tatkomplex 1: Lammcurry Koma C. Strafbarkeit des T gem. 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1, 13 StGB I. Tatbestand 1.Objektiver Tb Gesellschaftsinterne Maßnahmen: Hinweis auf Bedenken gegen die Beschlussführung, Amtsniederlegung Gesellschaftsexterne Maßnahmen: Information der Behörden und der Öffentlichkeit Nur in engbegrenzten Ausnahmefällen Hier: Gefahr schwerer Gesundheitsschäden und Katalogstraftat des 138 I Nr. 8 StGB i.v.m 314 StGB (+) Verstoß gegen Garantenpflicht durch T (+) 2. Subjektiver Tb II. RW / Schuld III. Ergebnis Objektive Zurechnung (+) Eventualvorsatz (+) (+) T hat sich gem. 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1, 13 StGB strafbar gemacht Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 38

39 Gliederung 2. Tatkomplex: Mensaparty A. Strafbarkeit der L wegen Sachbeschädigung gem. 303 I StGB durch Schütten von Cola über das Kleid B. Strafbarkeit der J wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung gem. 223 I, II, 224 I Nr. 2 Alt. 2, II, 22, 23 I StGB durch Beabsichtigten Faustschlag C. Strafbarkeit der L wegen gefährlicher Körperverletzung gem. 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB durch Einsatz des Pfeffersprays Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 39

40 Gliederung 2. Tatkomplex: Mensaparty D. Strafbarkeit des F wegen gefährlicher Körperverletzung gem. 223 I, II, 224 I Nr. 2 Alt. 2, II, 22, 23 I StGB durch Wurf des Bierglases E. Strafbarkeit des F wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung gem. 223 I, II, 224 I Nr. 2 Alt. 2, II, 22, 23 I StGB durch Wurf des Bierglases F. Strafbarkeit des F wegen Sachbeschädigung gem. 303 I StGB durch Wurf des Bierglases G. Strafbarkeit des F wegen versuchter Sachbeschädigung gem. 303 I, III, 22, 23 I StGB durch Wurf des Bierglases Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 40

41 Tatkomplex 2: Mensaparty A. Strafbarkeit der L gem. 303 I StGB (bzgl. Kleid) I. Tatbestand II. RW / Schuld III. Strafantrag IV.Ergebnis Fremde Sache Sache: Jeder körperliche Gegenstand i.s.d 90 BGB, hier (+) Fremd: Wenn die Sache nicht im Alleineigentum des Täters steht und auch nicht herrenlos ist, hier (+) Beschädigung: Nicht ganz unerhebliche Substanzverletzung, durch die die Brauchbarkeit der Sache zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck beeinträchtigt wird Hier: Verbleibende Flecken (+) Vorsatz (+) (+) 303c StGB (+) L hat sich gem. 303 I StGB strafbar gemacht Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 41

42 Tatkomplex 2: Mensaparty B. Strafbarkeit der J gem. 223 I, II, 224 I Nr. 2 Alt. 2, II, 22, 23 I StGB I. Vorprüfung Nichtvollendung: J hat L nicht geschlagen (+) Strafbarkeit des Versuchs: 223 II, 224 II, 22, 23 I StGB II. Tatentschluss Vorsatz bzgl. aller objektiven TB-Merkmale Körperliche Misshandlung / Gesundheitsschädigung (+) P: Faust als gefährliches Werkzeug Jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art einer konkreten Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen Gegenstand : Täter muss sich eines körperfremden Hilfsmittels bedienen (-) Ansonsten Verstoß gegen Art. 103 II GG Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 42

43 Tatkomplex 2: Mensaparty B. Strafbarkeit der J gem. 223 I, II, 224 I Nr. 2 Alt. 2, II, 22, 23 I StGB III. Unmittelbares Ansetzen IV. Rechtswidrigkeit Wenn subjektiv die Schwelle zum jetzt-geht-eslos überschritten und objektiv derart zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt wird, dass das Tun ohne wesentliche Zwischenakte in die Rechtsgutsverletzung übergeht Hier: J hat die Hand zur Faust geballt zum Schlag ausgeholt (+) Notwehr, 32 StGB und Angriff: Jede durch menschliches Verhalten drohende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen Hier: Angriff auf das Eigentum (+) Gegenwärtigkeit: Wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert Hier: Kleid war bereits verschmutzt (-) Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 43

44 Tatkomplex 2: Mensaparty B. Strafbarkeit der J gem. 223 I, II, 224 I Nr. 2 Alt. 2, II, 22, 23 I StGB V. Schuld (+) VI. Rücktritt, 24 I Alt. 1 StGB Mangels Freiwilligkeit (-) VII. Strafantrag VII. Ergebnis 230 I StGB (+) J hat sich gem. 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, 22, 23 I StGB strafbar gemacht Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 44

45 Tatkomplex 2: Mensaparty C. Strafbarkeit der L gem. 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB I. Tatbestand Körperliche Misshandlung / Gesundheitsschädigung: Schmerzhafte Augenreizungen (+) Kausalität, objektive Zurechnung (+) Gefährliches Werkzeug: Pfefferspray ist beim Sprühen ins Gesicht dazu geeignet, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (+) Vorsatz (+) II. Rechtswidrigkeit: Notwehr, 32 StGB Notwehrlage Angriff: Drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit durch J Gegenwärtigkeit (+) Rechtswidrigkeit (+) Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 45

46 Tatkomplex 2: Mensaparty C. Strafbarkeit der L gem. 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB II. Rechtswidrigkeit: Notwehr, 32 StGB Notwehrhandlung: Erforderlich Geeignet: Maßnahme, die grds. dazu in der Lage ist, den Angriff entweder ganz zu beenden oder ihm wenigstens ein Hindernis in den Weg zu legen Hier: Einsatz des Pfeffersprays (+) Relativ mildestes Mittel: Verteidigungsmittel, das bei gleicher Wirksamkeit den geringsten Schaden anrichtet Hier: Ausweichen nicht gleich geeignet, daher (+) P: Gebotenheit bei der Absichtsprovokation h.m.: Täter handelt rechtsmissbräuchlich und kann sich daher nicht auf Notwehr berufen Gebotenheit (-) Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 46

47 Tatkomplex 2: Mensaparty C. Strafbarkeit der L gem. 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB II. Rechtswidrigkeit: Notwehr, 32 StGB P: Gebotenheit bei der Absichtsprovokation e.a.: Eingeschränktes Notwehrrecht Ausweichen, Schutzwehr, Trutzwehr Hier: L hätte dem Angriff problemlos ausweichen können, daher Gebotenheit (-) a.a.: Keine Einschränkung des Notwehrrechts Dem Provokateur geht es nicht um Rechtsbewährung (-) Notwehrrecht hat seine Schranke im allgemeinen Verbot des Rechtsmissbrauchs (-) Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 47

48 Tatkomplex 2: Mensaparty C. Strafbarkeit der L gem. 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB II. Rechtswidrigkeit: Notwehr, 32 StGB P: Gebotenheit bei der Absichtsprovokation Actio illicita in causa: Verteidigungshandlung ist nach 32 StGB gerechtfertigt, Anknüpfungspunkt der Strafbarkeit ist jedoch die schuldhafte Herbeiführung der Notwehrlage Vorsätzliche Tatbegehung (+), sofern Vorsatz bzgl. der später rechtmäßig herbeigeführten Verletzung Auf rechtmäßige Verteidigung gerichtetes Verhalten kann nicht rechtswidrig sein (-) Statt auf tatbestandsmäßiges Verhalten wird auf zweifache psychische Vermittlung abgestellt Sprengung der Tatbestandskonturen (-) Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 48

49 Tatkomplex 2: Mensaparty C. Strafbarkeit der L gem. 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB III. Schuld (+) IV. Ergebnis L hat sich wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 49

50 Tatkomplex 2: Mensaparty D. Strafbarkeit des F gem. 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3, Nr. 5 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tb 223 I StGB (+) 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB: Bierglas als gefährliches Werkzeug (+) 224 I Nr. 3 StGB Überfall: Jeder Angriff auf einen Ahnungslosen Hinterlist: Wenn der Täter seine wahren Absichten planmäßig verdeckt Hier: lediglich Ausnutzen eines Überraschungsmoments (-) 224 I Nr. 5 StGB ea.: Konkrete Lebensgefahr erforderlich aa.: Erlittene Verletzung braucht nicht tatsächlich lebensgefährlich zu sein Parallele zu 224 I Nr. 1-4 (+) Wurf einen Bierglases gegen den Kopf (+) Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 50

51 Tatkomplex 2: Mensaparty D. Strafbarkeit des F gem. 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3, Nr. 5 StGB 2. Subjektiver Tb (+) II. Rechtswidrigkeit Nothilfe, 32 StGB Nothilfelage: Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff Hier: Sprühen mit Pfefferspray ins Gesicht (+), da J aufgrund der Absichtsprovokation kein Notwehrrecht zustand Nothilfehandlung: Gegen den Angreifer gerichtet, geeignet, erforderlich, geboten (+) P: Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselements ea: Gar nicht erforderlich, da die Rechtsordnung durch die Tat und nicht durch die Gesinnung gestört werde Das Gesamtunrecht der Tat muss getilgt werden, Handlungsunwert bleibt bestehen (-) Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 51

52 Tatkomplex 2: Mensaparty D. Strafbarkeit des F gem. 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3, Nr. 5 StGB II. Rechtswidrigkeit Nothilfe, 32 StGB P: Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselements Rspr.: Vollendete Tat Umstände, die der Täter nicht kennt, können ihn nicht entlasten h.l.: Versuch Erfolgsunwert wird durch die objektiv gegebene Rechtfertigungslage kompensiert, Handlungsunwert bleibt bestehen Entspricht dem Versuch Handlungsunwert allein kann nicht zu Bestrafung wegen vollendeten Delikts führen III. Ergebnis F hat sich nicht gem. 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3, Nr. 5 StGB strafbar gemacht Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 52

53 Tatkomplex 2: Mensaparty E. Strafbarkeit des F gem. 223 I, II, 224 I Nr. 2 Alt. 2, II, 22, 23 I StGB I. Vorprüfung II. Tatentschluss III. Unmittelbares Ansetzen Wertungsmäßiger Versuch: Trotz Verletzung der L (+) Strafbarkeit des Versuchs: 223 II, 224 II, 22, 23 I, 12 II StGB (+) (+) (+) IV.RW / Schuld (+) V. Schuld (+) VI. Ergebnis F hat sich gem. 223 I, II, 224 I Nr. 2 Alt. 2, II, 22, 23 I StGB strafbar gemacht Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 53

54 Tatkomplex 2: Mensaparty F. Strafbarkeit des F gem. 303 I StGB I. Tatbestand II. Rechtswidrigkeit 1.Nothilfe, 32 StGB (+) Nothilfelage (+) Nothilfehandlung: Nicht gegen den Angreifer, sondern gegen den Eigentümer des Bierglases gerichtet (-) 2. Notstand, 904 BGB Anwendbarkeit Vorrangig vor 34 StGB, da zivilrechtlicher Notstand Vorrangig vor 228 BGB, da die Gefahr nicht vom Bierglas ausgeht Notstandslage: Gegenwärtige Gefahr (+) Notstandshandlung: Geeignet, Erforderlich, Interessenabwägung (+) Subjektives Rechtfertigungselement (-) Nur Strafbarkeit wegen Versuchs möglich Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 54

55 Tatkomplex 2: Mensaparty G. Strafbarkeit des F gem. 303 I, III, 22, 23 I StGB I. Vorprüfung II. Tatentschluss III.Unmittelbares Ansetzen Wertungsmäßiger Versuch, obwohl das Bierglas zerstört wurde (+) Strafbarkeit des Versuchs: 303 III, 22, 23 I StGB (+) (+) IV.RW / Schuld (+) V. Ergebnis F hat sich gem. 303 I, III, 22, 23 I StGB strafbar gemacht Übung im Strafrecht für AnfängerInnen 1. Klausur 55

56 Gesamtergebnis und Konkurrenzen M hat sich gemäß 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1 StGB strafbar gemacht. T hat sich gemäß 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1, 13 StGB strafbar gemacht. L hat sich tateinheitlich gemäß 303 I StGB und 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht. J hat sich gemäß 223 I, II, 22, 23 I StGB strafbar gemacht. F hat sich gemäß 223 I, II, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5, II, 22, 23 I StGB in Tateinheit ( 52 StGB) mit 303 I, III, 22, 23 I StGB strafbar gemacht. Übung im Strafrecht für Vorgerückte 2. Klausur 56

57 Häufige Fehler Strafbarkeit des S geprüft M und T gemeinsam geprüft Ungenaues zitieren Keine klare Benennung und Differenzierung der Tathandlungen Problem der Kausalität bei Gremienentscheidungen wird nicht gesehen Prüfungsaubau 1. Möglichkeit: Beginnen mit dem schwersten Delikt Dann aber Inzidentprüfungen notwendig! 2. Möglichkeit: Chronologische Reihenfolge zur Vermeidung von Inzidentprüfungen Zeitmanagement Schwerpunktsetzung: Behandlung der Probleme in der gebotenen Tiefe; fehlende eigne Argumentation Übung im Strafrecht für Vorgerückte 2. Klausur 57

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