KV = Verpflichtungsgeschäft (Titel für Übereignung)
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- Justus Fürst
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1 Kaufvertrag 1053ff ABGB Durch den KV verpflichtet sich der VK zur Übereignung u tatsächlichen Übergabe einer Sache u der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises ( 1053, 1061 ABGB). KV = Verpflichtungsgeschäft (Titel für Übereignung) Käufer erwirbt nur Forderungsrecht auf Übertragung von Eigentum ( 380, 1053, 431) u Besitz Bsp: beim Handkauf fallen Titel u Modus zusammen Voraussetzungen: Einigung über Ware und Preis: essentialia negotii (restlicher Inhalt ist dispositiv: 904ff ABGB) Abschlusswille Kaufgegenstand: jede Sache iws des 285 ABGB, sofern verkehrsfähig: auch künftige Sachen VK muss nicht Eigentümer sein! (Verfügungsermächtigung, erst späterer Erwerb,..) Kaufpreis muss bestimmt/ bestimmbar sein ( 1054) Markt-, Börsenpreis ( 1058 ABGB) Orts-, geschäftsüblicher Preis ( 1058 ABGB) Billiges Ermessen eines Vertragspartners (Gestaltungsrecht) Billiges Ermessen eines Dritten ( 1056 ABGB) Bestimmung durch mehrere Personen ( 1057 ABGB) izw inklus. Umsatzsteuer Bei Verstößen gegen gesetzl Höchst-, Mindestpreise gelten diese. Restvertrag bleibt aufrecht ( 917a ABGB) 1063a ABGB: Kosten der Übergabe 1
2 Rechte/Pflichten aus Kaufvertrag: Verkäufer, 1061 ABGB: Verpflichtung der Übertragung von Besitz u lastenfreiem Eigentum außer: Eigentumsvorbehalt: K erwirbt vor Zahlung nur aufschiebend bedingt Eigentum (Anwartschaftsrecht) Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung bis zur Übergabe: Haftung für jede Fahrlässigkeit außer: Annahmeverzug: nur Haftung für grobe Fahrlässigkeit Nebenpflichten: Ausfolgungs-, Sorgfalts-, Aufklärungs-, Antrags-, Beurkundungspflichten Käufer, 1062 ABGB: Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung keine Verpflichtung zur Abnahme der Sache ( 1062): Obliegenheitsverletzung Leistungszeitpunkt: izw Zug um Zug ( 1052 ABGB) Kreditkauf: VK leistet vor Vorauszahlungskauf: K leistet vor Preisgefahr: 1048: tatsächlicher Untergang od Wertverlust um mehr als die Hälfte (nachträgl LE) Preisgefahr: Zäsur: Zpt der bedungenen Übergabe bzw tatsächl Übergabe ( 1064, ABGB) vor Übergabe: VK trägt Preisgefahr nach Übergabe: K trägt Preisgefahr Gefahrenübergang: Ab Konzentration: VK muss Speziessache nach Untergang nicht mehr leisten VK muss aber andere Gattungssache leisten, wenn vorhanden 2
3 Versendungskauf, 429 ABGB: grs trägt der VK die Gefahr der Versendung vom Erfüllungsort zum Käufer. K trägt aber dann die Gefahr der Versendung, wenn er die Versendungsart selbst bestimmt hat oder genehmigt hat. bei verkehrsüblicher Versendung wird Zustimmung angenommen. Nebenvereinbarungen: Wiederkaufsrecht ( ABGB): = Recht Sache zu bestimmten Preis zurückzukaufen (uu verdecktes Darlehensgeschäft, Skript S 24 unten) nur bei unbewegl Sachen u bewegl Gattungssachen höchstpersönliches Recht Gestaltungsrecht des Berechtigten wenn nicht durch Eintragung ins GB verdinglicht, erstreckt sich Wirkung nur auf Verpflichteten u Gesamtrechtsnachfolger WKR gegen Wohnungseigentumsbewerber ist unwirksam ( 38 Abs 1 Z 3 WEG) Rückverkaufsrecht ( 1071 ABGB): = Recht Sache wieder zurückzuverkaufen höchstpersönliches Recht nach Rsp u L: bewegl u unbewegl Sachen Bsp: Flaschenpfand nicht verbücherungsfähig! 3
4 Vorkaufsrecht ( 1072 ff ABGB): Wer eine Sache mit der Bedingung verkauft, dass ihm der K, wenn er sie wieder verkaufen will, die Einlösung anbieten muss, der hat das Vorkaufsrecht. Kann auch selbstständig od als Nebenabrede zu einem anderen Vertrag als einem Kaufvertrag ausbedungen werden höchstpersönliches Recht Vorkaufsfall: = Kaufvertragsabschluss mit einem Dritten = izw auch schon Offerte des Dritten Ausdehnung des VKR auf andere Veräußerungsarten muss ausdrücklich vereinbart sein ( 1078 ABGB) Mit Vorkaufsfall muss Verpflichteter Einlösung anbieten. Einlösung: = Gestaltungsrecht Berechtigter kann bei bewegl Sachen innerhalb von 24 St/ bei unbewegl Sachen innerhalb von 30 T einlösen. Einlösen = Erklärung kaufen zu wollen + gleichzeitiges Anbieten der Leistung Kaufpreis: Drittpreis od vorher vereinbarter Vorkaufspreis + vom Dritten gebotene Nebenleistungen od deren Schätzwert, wenn dies dem VK zumutbar ist ( 1077 ABGB) Kaufvertrag zw Verpflichtetem u Berechtigten entspricht inhaltlich dem Vertrag zw Verpflichtetem u Dritten Kauf auf Probe ( 1080 ABGB): = Kaufvertrag, der unter der Bedingung der willkürlichen Genehmigung der Ware durch den K geschlossen wird izw aufschiebende Bedingung (Wollensbedingung) Erfolgt Genehmigung nicht bis zum Ablauf der Probezeit, kommt Vertrag nicht zustande( bewegl S: 3T, unbewegl S: 1J) Ist Sache K schon übergeben, gilt Stillschweigen als Genehmigung (normierte Willenserklärung) Kauf zur Probe: = Vertrag, bei dem K unverbindlich in Aussicht stellt bei Eignung der War eine weitere Qualität abzunehmen Prüfungskauf: Rücktrittsrecht nur bei objektivem, Gew rechtfertigenden Mangels 4
5 Kauf nach Probe: Ware muss qualitätsmäßig einer früher verkauften Sache entsprechen Bei Abweichung: Nichterfüllungs-, Gewährleistungsansprüche Kauf mit Umtauschvorbehalt: unbedingter Kauf, bei dem K das Recht hat Sache zurückzugeben u dafür andere zu erhalten Verkauf mit Vorbehalt eines besseren Käufers, Bessergebotsklausel ( 1083 ff ABGB): aufschiebend bedingter KV, außer Sache wurde bereits übergeben: auflösend bedingter KV Kreditkauf ( 1063 ABGB): Beim Kreditkauf leistet der VK vor. Er übergibt Sache, überträgt Eigentum u kreditiert Kaufpreis. Häufig behält sich VK Eigentum vor Abgehen vom Zug-um-Zug Prinzip: keine Einrede des nicht erfüllten Vertrages ( 1052, 1062 ABGB) Erhalten bleibt aber: Unsicherheitseinrede ( 1052 S 2 ABGB) izw keine Zinsen, bereits in Kaufpreis inkludiert Vgl 16 KSchG: Abzahlungsgeschäft Kurzfristiger Eigentumsvorbehalt: Nach Parteiabsicht ( 914) ist Übereignungsgeschäft durch unverzügliche Kaufpreisentrichtung bedingt. Ratenkauf mit einem Verbraucher Abzahlungsgeschäft nach 16ff KSchG: bewegliche, körperliche Sache bis EUR ,- Anzahlung von mind 10% des Barzahlungspreises (bzw 20%, wenn > Eur 220,-) Übergibt VK ohne Mindestanzahlung, geht ihm Anspruch auf diesen Teil des Kaufpreises verloren. mind. 2 Teilzahlungen längstens binnen 5 J Vereinbart VK längere Tilgungsfrist, verliert er Anspruch auf Zinsen nach dem 5. Jahr Ratenbrief nach 24 KSchG (Nichteilhaltung ermöglicht Irrtumsanfechtung) Gew-Frist für Sachmängel bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung 5
6 Kauf unter Eigentumsvorbehalt: Übereignung unter aufschiebender Bedingung (Verfügungsgeschäft ist bedingt) der rechtzeitigen, vollständigen Zahlung für VK ist Kaufpreisforderung u Rückforderungsanspruch gesichert Sicherungsübereignung für Kreditgewährung: Sicherungsnehmer = Treuhänder (pfandrechtl Publizitäts- vorschriften: kein Besitzkonstitut) 1. Vorbehalts-Verkäufer: Sachbesitzer + auflösend bedingter Eigentümer SE-Anspruch gegen K bei Schädigung/Weiterveräußerung SE-Anspruch neben K gegen Dritten Aussonderungsrecht im Konkurs des K ( 44 KO), Recht zur Einzelzwangsvollstreckung bei Exekution ( 37 EO) 2. Vorbehalts- Käufer: Qualifizierter Rechtsbesitzer: possesorischer Schutz, 372 analog (actio publiciana), 523 (actio negatoria) Herausgabeanspruch gegen Dritte SE gegen Dritte bei Beschädigung der Sache Übertragbares, verpfändbares, vererbliches Anwartschaftsrecht mit Sachübergabe In Exekution, Konkurs, Ausgleich ist er wie Eigentümer zu behandeln Einfacher EV: Erlischt mit Weiterveräußerung durch Vorbehaltskäufer: gutgläubiger ( bzgl Eigentum od Verfügungsbefugnis) Zweiterwerer kann Eigentum erwerben Weitergeleiteter EV: Wenn Zweiterwerber von EV weiß, kann er nur Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers erwerben. Nachgeschalteter EV: Vorbehaltskäufer klärt Zweiterwerber über EV nicht auf, vereinbart aber seinerseits mit Zweiterwerber EV: doppelter EV War Vorbehaltskäufer Weiterveräußerung gestattet, erwirbt Zweiterwerber Anwartschaftsrecht War Vorbehaltskäufer Weiterveräußerung nicht gestattet, erwirbt Zweiterwerber event nach 367 ABGB Anwartschaftsrecht 6
7 Verlängerter EV: 1. Alternative: Vorbehaltskäufer tritt Vorbehaltsverkäufer Forderungen ab, die ihm aus gestatteter, zukünftiger Weiterveräußerung an einen Zweiterwerber erwachsen (Sicherungszession) Pfandrechtl Publizitätserfordernisse (schriftl Abtretungserklärung, Buchvermerk, Drittschuldnerverständigung) 2. Alternative: Vorbehaltskäufer verkauft Sache für Barzahlung. Für Sicherung Übereignung der Barzahlung durch antizipiertes Besitzkonstitut. Erweiterter EV: EV erlöscht erst, wenn neben Kaufpreisforderung auch andere Forderungen getilgt sind Umgehung der pfandrechtl Publizitätsvorschriften: sachenrechtl unwirksam Umdeutung in schuldrechtl Sicherungsabrede: K muss im Fall des Zahlungsverzuges der weiteren Forderungen Sache dem Vorbehaltsverkäufer sicherungsweise zurückübereignen. Kein Aussonderungsrecht, nur Konkursforderung 14 KO Drittfinanzierter Kauf: Kaufpreis wird Käufer vom einem mit Verkäufer zusammenarbeitenden Dritten finanziert. Finanzier u VK stehen in Verbindung I. Absatzfinanzierung: VK = Kreditnehmer VK zediert Kreditgeber gegen Auszahlung des Kaufpreises die Kaufpreisforderung u überträgt ihm vorbehaltenes Eigentum an Sache Causa der Zession: Sicherungsabrede od Einlösung nach 1422 ABGB K kann nach Verständigung nur noch wirksam an KG zahlen 7
8 II. Darlehenskonstruktion: K = Kreditnehmer Darlehensvertrag zw K u KG ist Rechtsgrundlage od Bedingung für Kaufvertrag KG zahlt Darlehen direkt an VK. K muss es dem KG zurückzahlen. K erklärt sich damit einverstanden, dass VK Kaufpreisforderung an KG abtritt u ihm vorbehaltenes Eigentum an Sache überlässt III. Schecksystem: K = Kreditnehmer Rahmenvertrag zw Bank u VK, wodurch VK verpflichtet ist Schecks anzunehmen u Kaufpreisforderung + vorbehaltenes Eigentum an Bank zu übertragen. Einwendungen des K: Aufspaltungsrisiko: Gefahr, dass K Einreden, die er gegenüber VK hätte, gegenüber Finanzierer nicht erheben kann. Vor allem bei: Darlehenskonstruktion, wenn Finanzierer sich nicht auf abgetretene Kaufpreisforderung, sd auf Forderung aus Kreditvertrag stützt. (Bei Abtretungskonstruktion od wenn sich Finanzierer auf abgetretene Forderung bezieht, hat K ohnehin als debitor cessus Einwendungen, die ihm bis zum Zpt der Abtretung aus dem Grundverhältnis entstanden sind.) 18 KSchG: Wenn Kaufvertrag u Kreditvertrag eine wirtschaftl Einheit bilden, kann Verbraucher beim Abzahlungsgeschäft Einwendungen auch gegen Finanzierer vorbringen. wirtschaftl Einheit = Finanzierer u Unternehmer treten in Zhg mit Vertragsabschlüssen in eine Rechtsbeziehung oder befinden sich in ständiger Geschäftsverbindung. (Vereinbarung, dass Verträge dennoch unabhängig sein sollen, ist ungültig) 8
9 Einwendungen: Mindestanzahlung ( 20 KSchG) Laufzeit ( 21 KSchG) Gew bis zur vollständigen Zahlung ( 23 KSchG) Alle Einwendungen, die K aus Rechtsverhältnis mit VK zustehen ( 18 letzter S ABGB) 18 KSchG analog: auf andere drittfinanzierte Verbrauchergeschäfte auf Unternehmergeschäfte, sofern nicht vertragl ausgeschlossen Bsp: siehe Skript S 14f 19 KSchG: auf Kaufverträge, die keine Abzahlungsgeschäfte sind, wenn Unternehmer zum Abschluss des Finanzierungsvertrages veranlasst. 26c KSchG: für alle Geschäfte, bei denen ein Verbraucher für den Bezug von Waren/Dienstleistungen von dritter Seite einen Kredit erhält. Finanzierer muss einziger Kreditgeber sein Verbraucher erhält Kredit im Rahmen dieser Abmachung Waren/dienstleistungen werden nicht/teilweide nicht geliefert od entsprechen nicht Vertrag Verbraucher hat Rechte gegen Lieferanten erfolglos geltend gemacht wirt. Einheit genügt nicht, gefordert ist engere Beziehung 18 u 26 KSchG können konkurieren 9
10 Spezifikationskauf 1063b ABGB Kauf einer bewegl Sache, bei welcher K die nähere Bestimmung von Form/Maß/ähnlichen Verhältnissen vorbehalten ist. = Wahlschuld mit Wahlrecht des K Menge od Preis müssen bereits bestimmt sein auch bei Speziesschuld K hat nicht mehr die Wahl zw mehreren deutlich verschiedenen Waren(gattungen), sonst: Wahlschuld ( 906) Bsp: Formen- (Eisenindustrie), Sortenspezifikation (Kaffeegeschäft) Gem 906 Abs 2 ABGB ist K zur Spezifikation verpflichtet: andernfalls Schuldnerverzug VK kann - nach Frist (sofern nicht Fixgeschäft) nach freiem Ermessen selbst spezifizieren + Fristsetzung für andere Bestimmung durch K - nach Frist (sofern nicht Fixgeschäft) zurücktreten + SE für Differenzschaden (bei Verschulden) KEIN klagbarer Anspruch des VK auf Spezifikation Hoffnungskauf, emptio spei 1276 ABGB: Glücksgeschäft K übernimmt künftige Nutzung einer Sache in Pausch u Bogen K gehören alle ordentl erzielten künftigen Nutzungen (trägt Risiko) LE, Gew ausgeschlossen ( 1268 ABGB) Bsp: Kauf eines noch nicht gezeugten Tieres, Kauf der zu erwartenden Ernte, Kauf eines mit dem Tod des Berechtigten erlöschenden Zinsenbezugsrechts 10
11 Kauf einer erhofften Sache, emptio rei speratae, 1275 ABGB Normaler Kaufvertrag K erhält vom künftigen Ertrag ein festgelegtes Maß an Sachen zu einem best Preis VK trägt Risiko der Sachentstehung, K trägt Qualitätsrisiko Bsp: Kauf eines Rüden aus künftigem Wurf gegen Ersatz der Deckungskosten (K muss Kosten nicht tragen, wenn Hündin nicht befruchtet wurde) 11
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