KV = Verpflichtungsgeschäft (Titel für Übereignung)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "KV = Verpflichtungsgeschäft (Titel für Übereignung)"

Transkript

1 Kaufvertrag 1053ff ABGB Durch den KV verpflichtet sich der VK zur Übereignung u tatsächlichen Übergabe einer Sache u der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises ( 1053, 1061 ABGB). KV = Verpflichtungsgeschäft (Titel für Übereignung) Käufer erwirbt nur Forderungsrecht auf Übertragung von Eigentum ( 380, 1053, 431) u Besitz Bsp: beim Handkauf fallen Titel u Modus zusammen Voraussetzungen: Einigung über Ware und Preis: essentialia negotii (restlicher Inhalt ist dispositiv: 904ff ABGB) Abschlusswille Kaufgegenstand: jede Sache iws des 285 ABGB, sofern verkehrsfähig: auch künftige Sachen VK muss nicht Eigentümer sein! (Verfügungsermächtigung, erst späterer Erwerb,..) Kaufpreis muss bestimmt/ bestimmbar sein ( 1054) Markt-, Börsenpreis ( 1058 ABGB) Orts-, geschäftsüblicher Preis ( 1058 ABGB) Billiges Ermessen eines Vertragspartners (Gestaltungsrecht) Billiges Ermessen eines Dritten ( 1056 ABGB) Bestimmung durch mehrere Personen ( 1057 ABGB) izw inklus. Umsatzsteuer Bei Verstößen gegen gesetzl Höchst-, Mindestpreise gelten diese. Restvertrag bleibt aufrecht ( 917a ABGB) 1063a ABGB: Kosten der Übergabe 1

2 Rechte/Pflichten aus Kaufvertrag: Verkäufer, 1061 ABGB: Verpflichtung der Übertragung von Besitz u lastenfreiem Eigentum außer: Eigentumsvorbehalt: K erwirbt vor Zahlung nur aufschiebend bedingt Eigentum (Anwartschaftsrecht) Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung bis zur Übergabe: Haftung für jede Fahrlässigkeit außer: Annahmeverzug: nur Haftung für grobe Fahrlässigkeit Nebenpflichten: Ausfolgungs-, Sorgfalts-, Aufklärungs-, Antrags-, Beurkundungspflichten Käufer, 1062 ABGB: Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung keine Verpflichtung zur Abnahme der Sache ( 1062): Obliegenheitsverletzung Leistungszeitpunkt: izw Zug um Zug ( 1052 ABGB) Kreditkauf: VK leistet vor Vorauszahlungskauf: K leistet vor Preisgefahr: 1048: tatsächlicher Untergang od Wertverlust um mehr als die Hälfte (nachträgl LE) Preisgefahr: Zäsur: Zpt der bedungenen Übergabe bzw tatsächl Übergabe ( 1064, ABGB) vor Übergabe: VK trägt Preisgefahr nach Übergabe: K trägt Preisgefahr Gefahrenübergang: Ab Konzentration: VK muss Speziessache nach Untergang nicht mehr leisten VK muss aber andere Gattungssache leisten, wenn vorhanden 2

3 Versendungskauf, 429 ABGB: grs trägt der VK die Gefahr der Versendung vom Erfüllungsort zum Käufer. K trägt aber dann die Gefahr der Versendung, wenn er die Versendungsart selbst bestimmt hat oder genehmigt hat. bei verkehrsüblicher Versendung wird Zustimmung angenommen. Nebenvereinbarungen: Wiederkaufsrecht ( ABGB): = Recht Sache zu bestimmten Preis zurückzukaufen (uu verdecktes Darlehensgeschäft, Skript S 24 unten) nur bei unbewegl Sachen u bewegl Gattungssachen höchstpersönliches Recht Gestaltungsrecht des Berechtigten wenn nicht durch Eintragung ins GB verdinglicht, erstreckt sich Wirkung nur auf Verpflichteten u Gesamtrechtsnachfolger WKR gegen Wohnungseigentumsbewerber ist unwirksam ( 38 Abs 1 Z 3 WEG) Rückverkaufsrecht ( 1071 ABGB): = Recht Sache wieder zurückzuverkaufen höchstpersönliches Recht nach Rsp u L: bewegl u unbewegl Sachen Bsp: Flaschenpfand nicht verbücherungsfähig! 3

4 Vorkaufsrecht ( 1072 ff ABGB): Wer eine Sache mit der Bedingung verkauft, dass ihm der K, wenn er sie wieder verkaufen will, die Einlösung anbieten muss, der hat das Vorkaufsrecht. Kann auch selbstständig od als Nebenabrede zu einem anderen Vertrag als einem Kaufvertrag ausbedungen werden höchstpersönliches Recht Vorkaufsfall: = Kaufvertragsabschluss mit einem Dritten = izw auch schon Offerte des Dritten Ausdehnung des VKR auf andere Veräußerungsarten muss ausdrücklich vereinbart sein ( 1078 ABGB) Mit Vorkaufsfall muss Verpflichteter Einlösung anbieten. Einlösung: = Gestaltungsrecht Berechtigter kann bei bewegl Sachen innerhalb von 24 St/ bei unbewegl Sachen innerhalb von 30 T einlösen. Einlösen = Erklärung kaufen zu wollen + gleichzeitiges Anbieten der Leistung Kaufpreis: Drittpreis od vorher vereinbarter Vorkaufspreis + vom Dritten gebotene Nebenleistungen od deren Schätzwert, wenn dies dem VK zumutbar ist ( 1077 ABGB) Kaufvertrag zw Verpflichtetem u Berechtigten entspricht inhaltlich dem Vertrag zw Verpflichtetem u Dritten Kauf auf Probe ( 1080 ABGB): = Kaufvertrag, der unter der Bedingung der willkürlichen Genehmigung der Ware durch den K geschlossen wird izw aufschiebende Bedingung (Wollensbedingung) Erfolgt Genehmigung nicht bis zum Ablauf der Probezeit, kommt Vertrag nicht zustande( bewegl S: 3T, unbewegl S: 1J) Ist Sache K schon übergeben, gilt Stillschweigen als Genehmigung (normierte Willenserklärung) Kauf zur Probe: = Vertrag, bei dem K unverbindlich in Aussicht stellt bei Eignung der War eine weitere Qualität abzunehmen Prüfungskauf: Rücktrittsrecht nur bei objektivem, Gew rechtfertigenden Mangels 4

5 Kauf nach Probe: Ware muss qualitätsmäßig einer früher verkauften Sache entsprechen Bei Abweichung: Nichterfüllungs-, Gewährleistungsansprüche Kauf mit Umtauschvorbehalt: unbedingter Kauf, bei dem K das Recht hat Sache zurückzugeben u dafür andere zu erhalten Verkauf mit Vorbehalt eines besseren Käufers, Bessergebotsklausel ( 1083 ff ABGB): aufschiebend bedingter KV, außer Sache wurde bereits übergeben: auflösend bedingter KV Kreditkauf ( 1063 ABGB): Beim Kreditkauf leistet der VK vor. Er übergibt Sache, überträgt Eigentum u kreditiert Kaufpreis. Häufig behält sich VK Eigentum vor Abgehen vom Zug-um-Zug Prinzip: keine Einrede des nicht erfüllten Vertrages ( 1052, 1062 ABGB) Erhalten bleibt aber: Unsicherheitseinrede ( 1052 S 2 ABGB) izw keine Zinsen, bereits in Kaufpreis inkludiert Vgl 16 KSchG: Abzahlungsgeschäft Kurzfristiger Eigentumsvorbehalt: Nach Parteiabsicht ( 914) ist Übereignungsgeschäft durch unverzügliche Kaufpreisentrichtung bedingt. Ratenkauf mit einem Verbraucher Abzahlungsgeschäft nach 16ff KSchG: bewegliche, körperliche Sache bis EUR ,- Anzahlung von mind 10% des Barzahlungspreises (bzw 20%, wenn > Eur 220,-) Übergibt VK ohne Mindestanzahlung, geht ihm Anspruch auf diesen Teil des Kaufpreises verloren. mind. 2 Teilzahlungen längstens binnen 5 J Vereinbart VK längere Tilgungsfrist, verliert er Anspruch auf Zinsen nach dem 5. Jahr Ratenbrief nach 24 KSchG (Nichteilhaltung ermöglicht Irrtumsanfechtung) Gew-Frist für Sachmängel bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung 5

6 Kauf unter Eigentumsvorbehalt: Übereignung unter aufschiebender Bedingung (Verfügungsgeschäft ist bedingt) der rechtzeitigen, vollständigen Zahlung für VK ist Kaufpreisforderung u Rückforderungsanspruch gesichert Sicherungsübereignung für Kreditgewährung: Sicherungsnehmer = Treuhänder (pfandrechtl Publizitäts- vorschriften: kein Besitzkonstitut) 1. Vorbehalts-Verkäufer: Sachbesitzer + auflösend bedingter Eigentümer SE-Anspruch gegen K bei Schädigung/Weiterveräußerung SE-Anspruch neben K gegen Dritten Aussonderungsrecht im Konkurs des K ( 44 KO), Recht zur Einzelzwangsvollstreckung bei Exekution ( 37 EO) 2. Vorbehalts- Käufer: Qualifizierter Rechtsbesitzer: possesorischer Schutz, 372 analog (actio publiciana), 523 (actio negatoria) Herausgabeanspruch gegen Dritte SE gegen Dritte bei Beschädigung der Sache Übertragbares, verpfändbares, vererbliches Anwartschaftsrecht mit Sachübergabe In Exekution, Konkurs, Ausgleich ist er wie Eigentümer zu behandeln Einfacher EV: Erlischt mit Weiterveräußerung durch Vorbehaltskäufer: gutgläubiger ( bzgl Eigentum od Verfügungsbefugnis) Zweiterwerer kann Eigentum erwerben Weitergeleiteter EV: Wenn Zweiterwerber von EV weiß, kann er nur Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers erwerben. Nachgeschalteter EV: Vorbehaltskäufer klärt Zweiterwerber über EV nicht auf, vereinbart aber seinerseits mit Zweiterwerber EV: doppelter EV War Vorbehaltskäufer Weiterveräußerung gestattet, erwirbt Zweiterwerber Anwartschaftsrecht War Vorbehaltskäufer Weiterveräußerung nicht gestattet, erwirbt Zweiterwerber event nach 367 ABGB Anwartschaftsrecht 6

7 Verlängerter EV: 1. Alternative: Vorbehaltskäufer tritt Vorbehaltsverkäufer Forderungen ab, die ihm aus gestatteter, zukünftiger Weiterveräußerung an einen Zweiterwerber erwachsen (Sicherungszession) Pfandrechtl Publizitätserfordernisse (schriftl Abtretungserklärung, Buchvermerk, Drittschuldnerverständigung) 2. Alternative: Vorbehaltskäufer verkauft Sache für Barzahlung. Für Sicherung Übereignung der Barzahlung durch antizipiertes Besitzkonstitut. Erweiterter EV: EV erlöscht erst, wenn neben Kaufpreisforderung auch andere Forderungen getilgt sind Umgehung der pfandrechtl Publizitätsvorschriften: sachenrechtl unwirksam Umdeutung in schuldrechtl Sicherungsabrede: K muss im Fall des Zahlungsverzuges der weiteren Forderungen Sache dem Vorbehaltsverkäufer sicherungsweise zurückübereignen. Kein Aussonderungsrecht, nur Konkursforderung 14 KO Drittfinanzierter Kauf: Kaufpreis wird Käufer vom einem mit Verkäufer zusammenarbeitenden Dritten finanziert. Finanzier u VK stehen in Verbindung I. Absatzfinanzierung: VK = Kreditnehmer VK zediert Kreditgeber gegen Auszahlung des Kaufpreises die Kaufpreisforderung u überträgt ihm vorbehaltenes Eigentum an Sache Causa der Zession: Sicherungsabrede od Einlösung nach 1422 ABGB K kann nach Verständigung nur noch wirksam an KG zahlen 7

8 II. Darlehenskonstruktion: K = Kreditnehmer Darlehensvertrag zw K u KG ist Rechtsgrundlage od Bedingung für Kaufvertrag KG zahlt Darlehen direkt an VK. K muss es dem KG zurückzahlen. K erklärt sich damit einverstanden, dass VK Kaufpreisforderung an KG abtritt u ihm vorbehaltenes Eigentum an Sache überlässt III. Schecksystem: K = Kreditnehmer Rahmenvertrag zw Bank u VK, wodurch VK verpflichtet ist Schecks anzunehmen u Kaufpreisforderung + vorbehaltenes Eigentum an Bank zu übertragen. Einwendungen des K: Aufspaltungsrisiko: Gefahr, dass K Einreden, die er gegenüber VK hätte, gegenüber Finanzierer nicht erheben kann. Vor allem bei: Darlehenskonstruktion, wenn Finanzierer sich nicht auf abgetretene Kaufpreisforderung, sd auf Forderung aus Kreditvertrag stützt. (Bei Abtretungskonstruktion od wenn sich Finanzierer auf abgetretene Forderung bezieht, hat K ohnehin als debitor cessus Einwendungen, die ihm bis zum Zpt der Abtretung aus dem Grundverhältnis entstanden sind.) 18 KSchG: Wenn Kaufvertrag u Kreditvertrag eine wirtschaftl Einheit bilden, kann Verbraucher beim Abzahlungsgeschäft Einwendungen auch gegen Finanzierer vorbringen. wirtschaftl Einheit = Finanzierer u Unternehmer treten in Zhg mit Vertragsabschlüssen in eine Rechtsbeziehung oder befinden sich in ständiger Geschäftsverbindung. (Vereinbarung, dass Verträge dennoch unabhängig sein sollen, ist ungültig) 8

9 Einwendungen: Mindestanzahlung ( 20 KSchG) Laufzeit ( 21 KSchG) Gew bis zur vollständigen Zahlung ( 23 KSchG) Alle Einwendungen, die K aus Rechtsverhältnis mit VK zustehen ( 18 letzter S ABGB) 18 KSchG analog: auf andere drittfinanzierte Verbrauchergeschäfte auf Unternehmergeschäfte, sofern nicht vertragl ausgeschlossen Bsp: siehe Skript S 14f 19 KSchG: auf Kaufverträge, die keine Abzahlungsgeschäfte sind, wenn Unternehmer zum Abschluss des Finanzierungsvertrages veranlasst. 26c KSchG: für alle Geschäfte, bei denen ein Verbraucher für den Bezug von Waren/Dienstleistungen von dritter Seite einen Kredit erhält. Finanzierer muss einziger Kreditgeber sein Verbraucher erhält Kredit im Rahmen dieser Abmachung Waren/dienstleistungen werden nicht/teilweide nicht geliefert od entsprechen nicht Vertrag Verbraucher hat Rechte gegen Lieferanten erfolglos geltend gemacht wirt. Einheit genügt nicht, gefordert ist engere Beziehung 18 u 26 KSchG können konkurieren 9

10 Spezifikationskauf 1063b ABGB Kauf einer bewegl Sache, bei welcher K die nähere Bestimmung von Form/Maß/ähnlichen Verhältnissen vorbehalten ist. = Wahlschuld mit Wahlrecht des K Menge od Preis müssen bereits bestimmt sein auch bei Speziesschuld K hat nicht mehr die Wahl zw mehreren deutlich verschiedenen Waren(gattungen), sonst: Wahlschuld ( 906) Bsp: Formen- (Eisenindustrie), Sortenspezifikation (Kaffeegeschäft) Gem 906 Abs 2 ABGB ist K zur Spezifikation verpflichtet: andernfalls Schuldnerverzug VK kann - nach Frist (sofern nicht Fixgeschäft) nach freiem Ermessen selbst spezifizieren + Fristsetzung für andere Bestimmung durch K - nach Frist (sofern nicht Fixgeschäft) zurücktreten + SE für Differenzschaden (bei Verschulden) KEIN klagbarer Anspruch des VK auf Spezifikation Hoffnungskauf, emptio spei 1276 ABGB: Glücksgeschäft K übernimmt künftige Nutzung einer Sache in Pausch u Bogen K gehören alle ordentl erzielten künftigen Nutzungen (trägt Risiko) LE, Gew ausgeschlossen ( 1268 ABGB) Bsp: Kauf eines noch nicht gezeugten Tieres, Kauf der zu erwartenden Ernte, Kauf eines mit dem Tod des Berechtigten erlöschenden Zinsenbezugsrechts 10

11 Kauf einer erhofften Sache, emptio rei speratae, 1275 ABGB Normaler Kaufvertrag K erhält vom künftigen Ertrag ein festgelegtes Maß an Sachen zu einem best Preis VK trägt Risiko der Sachentstehung, K trägt Qualitätsrisiko Bsp: Kauf eines Rüden aus künftigem Wurf gegen Ersatz der Deckungskosten (K muss Kosten nicht tragen, wenn Hündin nicht befruchtet wurde) 11

D. Forderungsabtretung (Zession) VO Schuldrecht AT - Lukas

D. Forderungsabtretung (Zession) VO Schuldrecht AT - Lukas D. Forderungsabtretung (Zession) 161 Allgemeines 162 Zession = Übertragung einer Forderung auf andere Person ( 1392 1399) Forderung als solche = Vermögenswert, über den der Berechtigte grds verfügen kann

Mehr

Kreditsicherheiten Allgemeines

Kreditsicherheiten Allgemeines Kreditsicherheiten Allgemeines Schuldner ist zur Leistung verpflichtet und haftet unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen Bedürfnis nach zusätzlicher Absicherung Persönliche Sicherheiten/dingliche Sicherheiten

Mehr

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas 63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Klausur Prof. Dr. Wiebe Sachverhalt Der geschäftstüchtige S plant zum 01.04.2010 eine Zoohandlung für genetisch veränderte Zierfische zu eröffnen. S hat bereits

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession

Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession I. Problemstellung Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der Vorbehaltskäufer im Voraus eine Weiterveräußerungsforderung

Mehr

Kapitalbeschaffung, Kapitalsicherung. Kreditsicherung, Hypotheken, Bürgschaften

Kapitalbeschaffung, Kapitalsicherung. Kreditsicherung, Hypotheken, Bürgschaften Kapitalbeschaffung, Kapitalsicherung Kreditsicherung, Hypotheken, Bürgschaften Themenübersicht (2) 8. Kapitalbeschaffung, Kapitalabsicherung: Kreditsicherung, Bürgschaften, Hypotheken 9. Geistiges Eigentum:

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen

Mehr

KAUFVERTRAG FÜR EIN GEBRAUCHTES KRAFTFAHRZEUG (Nichtzutreffendes* streichen, Hinweise und Vertragsbestimmungen durchlesen!)

KAUFVERTRAG FÜR EIN GEBRAUCHTES KRAFTFAHRZEUG (Nichtzutreffendes* streichen, Hinweise und Vertragsbestimmungen durchlesen!) KAUFVERTRAG FÜR EIN GEBRAUCHTES KRAFTFAHRZEUG (Nichtzutreffendes* streichen, Hinweise und Vertragsbestimmungen durchlesen!) verkauft hiermit das nachstehend beschriebene Kraftfahrzeug unter Ausschluss

Mehr

Host-Providing-Vertrag

Host-Providing-Vertrag Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2

Mehr

Unser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen.

Unser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen. Art.Nr. 00029 KAUFVERTRAG zwischen Privatleuten Unser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen. Bitte verwenden

Mehr

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften

Mehr

2 Sonstige Leistungen und Lieferungen

2 Sonstige Leistungen und Lieferungen 1 Anwendungsbereich (1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Fa. Stahlbau Schäfer GmbH mit ihren Vertragspartnern (Auftraggebern). (2) Abweichende

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Sachmangel gemäß 434 BGB

Sachmangel gemäß 434 BGB Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Cinar Reifenhandel. Stand: 01. November 2009

Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Cinar Reifenhandel. Stand: 01. November 2009 Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Cinar Reifenhandel Stand: 01. November 2009 Geltungsbereich & Abwehrklausel 1.1 Für die über diese Domain / diesen Internet-Shop

Mehr

Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz

Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz Prof. Dr. Marc-Philippe Weller - 09.11.2008 www.uni-mannheim.de Seite 1 Häuslebauer (Schuldner Eigentümer)

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle

Mehr

Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3

Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Stephan Bolz VOB/B kompakt 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, im September 2012 ist

Mehr

Folien 10. Grundzüge des Schuldrechts. Schuldverhältnis. Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka

Folien 10. Grundzüge des Schuldrechts. Schuldverhältnis. Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka VO Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka 1 Grundzüge des Schuldrechts Schuldrechte: Rechte, vermöge welcher eine Person einer anderen zu einer Leistung verbunden ist. Gläubiger

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen. AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf

Mehr

Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Ihr Widerrufsrecht als Verbraucher Übersicht 1. Wann gilt welche Widerrufsbelehrung? 2. Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren 3. Widerrufsbelehrung für den Erwerb von digitalen Inhalten, die nicht

Mehr

Islamic Finance - Modell der Zukunft? Dr. iur. Bettina Oertel

Islamic Finance - Modell der Zukunft? Dr. iur. Bettina Oertel Islamic Finance - Modell der Zukunft? Dr. iur. Bettina Oertel Übersicht Was ist Islamic Finance? Wesentliche Grundgedanken von Islamic Finance Bedeutung von Islamic Finance in Deutschland und Europa Probleme

Mehr

Darlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und

Darlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und Darlehensvertrag zwischen der Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und (im Folgenden Darlehensgeber genannt) 1 Zweck Zweck des Darlehens

Mehr

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mehr

AGB für den. Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für den. Verkauf gebrauchter Fahrzeuge.

AGB für den. Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für den. Verkauf gebrauchter Fahrzeuge. AGB für den Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen 1. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für den Verkauf gebrauchter Fahrzeuge. 2. 1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien Beleihung und Belastung von Immobilien 1/16 Die Besicherung von Krediten an Grundstücken im Rahmen der Immobilienfinanzierung erfolgt in der Regel durch die Verpfändung des Grundstücks im Wege der Eintragung

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG Käufer: Regio Capital AG, vertreten durch den Vorstand Herrn Andreas Hurtz, Luisenstraße 9, 40215 Düsseldorf Verkäufer: Händler

Mehr

Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte

Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 17.12.209: Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Voraussetzungen

Mehr

Verzug. Univ.-Prof. Dr. Brigitta Jud

Verzug. Univ.-Prof. Dr. Brigitta Jud Verzug Univ.-Prof. Dr. Brigitta Jud Begriffe Schuldnerverzug - 918 Abs 1 ABGB wenn der Schuldner den Vertrag nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort und auf die bedungene Weise erfüllt Gläubigerverzug

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist?

Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Anspruch X gegen E auf Darlehensrückzahlung aus 488 I 2, 398 BGB? 1. Wirksamer Abtretungsvertrag

Mehr

Montessori Verein Kösching e.v.

Montessori Verein Kösching e.v. Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber

Mehr

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Vorüberlegung Teil 1 keine Anspruchsprüfung, sondern Frage nach der dingliche Rechtslage (Eigentümerstellung) à historische/chronologische Prüfung verschiedene Aspekte

Mehr

Korrigenda Handbuch der Bewertung

Korrigenda Handbuch der Bewertung Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz

Mehr

Rechtsabteilung (RUP) Interessantes zum Vertragsrecht

Rechtsabteilung (RUP) Interessantes zum Vertragsrecht Interessantes zum Vertragsrecht Mag. Denise Hanifnia-Holly Wirtschaftskammer Wien, Rechtsabteilung Rechtsgrundlagen ABGB gilt subsidiär KSchG Unternehmer/Konsument HGB Kaufmann/Kaufmann Vielzahl von Nebengesetzen

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Internationales Handels- und Wirtschaftsrecht

Internationales Handels- und Wirtschaftsrecht Internationales Handels- und Wirtschaftsrecht Juristische Fakultät, Universität Basel Prof. Dr. iur. Lukas Handschin 17.12.2010 Juris&sche Fakultät, Universität Basel Céline Troillet Emilie Thomas Nicolas

Mehr

Schutzvertrag 1. Zwischen Frau/Herrn. (Name, Adresse, Telefon) - im folgenden Verkäufer/Schenker genannt und Frau/Herrn

Schutzvertrag 1. Zwischen Frau/Herrn. (Name, Adresse, Telefon) - im folgenden Verkäufer/Schenker genannt und Frau/Herrn Schutzvertrag 1 Zwischen Frau/Herrn (Name, Adresse, Telefon) - im folgenden Verkäufer/Schenker genannt und Frau/Herrn (Name, Adresse, Telefon) - im folgenden Käufer/Beschenkter genannt Das Pferd namens

Mehr

Darlehensvertrag. Zwischen der. und der

Darlehensvertrag. Zwischen der. und der Darlehensvertrag Zwischen der Politischen Gemeinde Scuol, 7550 Scuol, Darlehensgeberin und der Hochalpines Institut Ftan AG, 7551 Ftan, Darlehensnehmerin 1. Die Darlehensgeberin gewährt der Darlehensnehmerin

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der Ausbildung) und Frau/Herrn... wohnhaft

Mehr

FACTORINGVERTRAG. zwischen. (nachstehend Factor genannt) und. (nachstehend Klient genannt) 1.1 Basierend auf folgenden Geschäftszahlen des Klienten:

FACTORINGVERTRAG. zwischen. (nachstehend Factor genannt) und. (nachstehend Klient genannt) 1.1 Basierend auf folgenden Geschäftszahlen des Klienten: FACTORINGVERTRAG zwischen ABC, (Strasse/Ort) (nachstehend Factor genannt) und XYZ, (Strasse/Ort) (nachstehend Klient genannt) 1. Vertragsgrundlage und -gegenstand 1.1 Basierend auf folgenden Geschäftszahlen

Mehr

E-Mail-Account-Vertrag

E-Mail-Account-Vertrag E-Mail-Account-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand des Vertrages ist die Einrichtung

Mehr

Das Rücktrittsrecht I

Das Rücktrittsrecht I Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Das Frachtgeschäft; wichtige Normen

Das Frachtgeschäft; wichtige Normen Das Frachtgeschäft Gegenseitiger Vertrag, der den Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern, und den Absender verpflichtet, die vereinbarte

Mehr

HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - DR. KLAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND

HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - DR. KLAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - RAe HILDEBRANDT & M ÄDER CLAYALLEE 84-14199BERLIN DR. LAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND - RECHTSANW ÄLTIN - SEBASTIANWÖRNER

Mehr

Gelddarlehensvertrag, 488 490 BGB

Gelddarlehensvertrag, 488 490 BGB - AGB Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester 1 des Zustandekommen des : 1. Notwendiger Regelungsinhalt: - DG ist zur Übereignung des Geldes verpflichtet -

Mehr

Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. NUTZUNGSVERTRAG

Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. NUTZUNGSVERTRAG Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. Seidewitz Nr. 14 06618 Molauer Land NUTZUNGSVERTRAG Zwischen dem Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. und (nachfolgend als Nutzer genannt)

Mehr

Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger) - Fernabsatz

Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger) - Fernabsatz Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger) - Fernabsatz AutomexX e.k. Alte Regensburgerstr. 17 84030 Ergolding Stand: 11/2015 I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Allgemeines 1.1. Die stadt wien marketing gmbh, FN 181636m, A-1090 Wien, Kolingasse 11/7, fungiert seit ihrer Gründung im Sommer 1999 als große organisatorische Klammer,

Mehr

Richtlinie. über die Vergabe von. städtischen Wohnbaugrundstücken in Neubaugebieten. vom 06. November 2007

Richtlinie. über die Vergabe von. städtischen Wohnbaugrundstücken in Neubaugebieten. vom 06. November 2007 Stadt Mühlheim/Donau Bauplatzvergaberichtlinien Richtlinie über die Vergabe von städtischen Wohnbaugrundstücken in Neubaugebieten vom 06. November 2007 1 Grundsätze der Baulandpolitik Die Stadt Mühlheim

Mehr

AGB. (2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen.

AGB. (2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen. AGB 1 Geltungsbereich & Abwehrklausel Für die über diesen Internet-Shop begründeten Rechtsbeziehungen zwischen dem Betreiber des Shops (go-to-smove) und seinen Kunden gelten ausschließlich die folgenden

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

C. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas

C. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas 76 1. Allgemeines Unmöglichkeit: wenn der geschuldeten Leistung ein dauerndes Hindernis entgegensteht Nachträgliche Unmöglichkeit: tritt erst zwischen Vertragsschluss und Fälligkeit ein Unterscheide dazu:

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher 1. Allgemeines Alle Leistungen, die von den Webseiten

Mehr

Werkzeugvertrag B. - nachstehend "BHTC" genannt - - nachstehend "Lieferant" genannt -

Werkzeugvertrag B. - nachstehend BHTC genannt - - nachstehend Lieferant genannt - Seite: 1/4 zwischen - der Firma Behr-Hella-Thermocontrol GmbH, Hansastr. 40, 59557 Lippstadt - nachstehend "BHTC" genannt - und - nachstehend "Lieferant" genannt - 1. Werkzeuge Für die Durchführung von

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn

Mehr

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,

Mehr

Unternehmens gegen Versorgungs

Unternehmens gegen Versorgungs Unternehmens gegen Versorgungs übergabe leistungen RA Dr Harald Kronberger Zertifikat für Europarecht (HSG) KURZÜBERBLICK Vertragliches Schuldverhältnis Rentenformen Übertragung gegen Fruchtgenuss Entgeltlich

Mehr

Bereicherungsrecht Fall 2

Bereicherungsrecht Fall 2 G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom

Mehr

Verbraucherkreditrecht einschl. Hypothekenkreditrecht

Verbraucherkreditrecht einschl. Hypothekenkreditrecht Verbraucherkreditrecht einschl. Hypothekenkreditrecht 11. Doppelstunde: Beendigung von Darlehensverträgen Insbesondere Kündigung Mittwoch, 27.01.2010, 8:00h 10:00h DWP, A 411 Michael Knobloch, Rechtsanwalt

Mehr

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und Name Anschrift 1 Zweck Zweck des Darlehens ist die Finanzierung von Photovoltaikanlagen in

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Beteiligungsvertrag Zwischen der Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Högerstrasse 10 D-85646 Anzing HRB 109364 und Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Bankverbindung:

Mehr

im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen ... ... ... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...

im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen ... ... ... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... geb. am... wohnhaft in...... (im folgenden Schüler) wird folgender

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Fall 4 Über das Vermögen des Kaufmanns K ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sämtliche Forderungen aus seinen Handelsgeschäften hatte er

Fall 4 Über das Vermögen des Kaufmanns K ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sämtliche Forderungen aus seinen Handelsgeschäften hatte er Fall 4 Über das Vermögen des Kaufmanns K ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sämtliche Forderungen aus seinen Handelsgeschäften hatte er bereits im Juni 2007 an das Factoringunternehmen F im Wege

Mehr

Stadt Titisee-Neustadt Aktuelles Immobilienangebot: Baugrundstücke im Baugebiet An der Fehrn

Stadt Titisee-Neustadt Aktuelles Immobilienangebot: Baugrundstücke im Baugebiet An der Fehrn Stadt Titisee-Neustadt Aktuelles Immobilienangebot: Baugrundstücke im Baugebiet An der Fehrn Bauplätze geplant insgesamt ca. 80 Bauplätze für Einzel-, Doppel- oder Mehrfamilienhäuser seit 2006 25 Grundstücke

Mehr

Stammkundenvertrag Busunternehmen Gültig ab 1. September 2011

Stammkundenvertrag Busunternehmen Gültig ab 1. September 2011 Großglockner Hochalpenstraßen AG Rainerstraße 2, 5020 Salzburg Tel.: +43 662 87 36 73 11 Fax: +43 662 87 36 73 13 e-mail: radovanovic@grossglockner.at Stammkundenvertrag Busunternehmen Gültig ab 1. September

Mehr

Konto. -- Stichpunkte --

Konto. -- Stichpunkte -- Prof. Dr. Peter von Wilmowsky Bankrecht (Vorlesung) Konto -- Stichpunkte -- I. Kontokorrentabrede Die Vereinbarung, dass über die wechselseitigen Forderungen aus einer Geschäftsverbindung ein Konto geführt

Mehr

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F L 433 II? F T 433 II? A. Teil 1 Frage 1 I. F gegen T auf Zahlung der 100 aus 433 II 1. Anspruch entstanden? Vss.: wirksamer KV gem. 433 2 korrespondierende WE: Angebot und Annahme, 145 ff. erforderlich

Mehr

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1 MUSTER ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1. Anstellung Herr / Frau:...... wohnhaft:...... geb. am:... in:... Staatsbürgerschaft:...... Religion:...... Familienstand:... Kinder:... tritt mit... (Dienstantritt)

Mehr

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom

Mehr

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Aus vielen Vorschriften des Gesellschaftsrechts folgt, dass die Gesellschafter gleich zu behandeln sind, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen

Mehr

Abtretung von Rückgewähransprüchen und Eigentümergrundschulden (enge Zweckerklärung) Im Grundbuch von Band Blatt/Nr.

Abtretung von Rückgewähransprüchen und Eigentümergrundschulden (enge Zweckerklärung) Im Grundbuch von Band Blatt/Nr. Grundschuld Abtretung von Rückgewähransprüchen und Eigentümergrundschulden (enge Zweckerklärung) Für bankinterne Bearbeitung, bitte bei Schriftwechsel angeben. Nr. Im Grundbuch von Band Blatt/Nr. Eigentümer

Mehr

D. Leistungsort. VO Schuldrecht AT - Lukas

D. Leistungsort. VO Schuldrecht AT - Lukas 48 Erfüllungsort bestimmt sich primär nach der Parteienvereinbarung ( 905) Mangels Vereinbarung aus Natur oder Zweck der Leistung Mangels einer solchen Bestimmbarkeit ist an dem Ort zu leisten, an dem

Mehr