Orientierungshilfe Zuordnung von Stoffen zur neuen Störfall-Verordnung Anhang I vom 9. Januar 2017
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1 Orientierungshilfe Zuordnung von Stoffen zur neuen Störfall-Verordnung Anhang I vom 9. Januar 2017 Die Stoffliste nach Anhang I der 12. BImSchV () vom 9. Januar 2017 definiert, welche Stoffe oder Gemische als im Sinne der zu erfassen sind und beinhaltet die Mengenschwellen zur Ermittlung von Betriebsbereichen, die unter ihren Anwendungsbereich fallen. In Anhang I Spalte 2 der sind die Gefahrenklassen und Stoffe, welche für die verbindliche Bewertung heranzuziehen sind, aufgeführt. Mit der vorliegenden VCI-Orientierungshilfe kann für die nach -Verordnung eingestuften Stoffe oder Gemische über die jeweiligen (Spalte 6) eine Zuordnung zu den Gefahrenklassen der neuen durchgeführt werden. Des Weiteren kann über die Kategorisierung nach der vom 8. Juni 2005 (Spalte 7) eine Zuordnung zu den Gefahrenklassen und -kategorien sowie Einzelstoffen nach 2017 gefunden werden. Die Tabelle dient jedoch nur als Orientierungshilfe zum Vergleich der bisherigen und der neuen Systematik. Für die korrekte Umstellung auf die -Gefahrenklassen und - kategorien ist häufig eine zusätzliche Informationsbeschaffung zur der Stoffe und Gemische erforderlich und im Zweifelsfall eine Bewertung aller vorliegenden Daten den -Kriterien durchzuführen. Der Vollständigkeit halber sind auch die n Stoffe Spalte 1 ab Nr. 2 aufgeführt. Die Anmerkungen und Fußnoten in Spalte 2 entsprechen denjenigen der vom 9. Januar
2 vom 9. Jan Anhang I 1 1 Gefahrenkategorien 1.1 H Gesundheitsgefahren H1 Akut toxisch, Kategorie 1 (alle Expositionswege) H2 Akut toxisch, Kategorie 2 (alle Expositionswege), Kategorie 3 (inhalativer Expositionsweg, oraler Expositionsweg) H3 Spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition (STOT SE), Kategorie P Physikalische Gefahren P1 Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff P1a Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff, instabile explosive Stoffe und Gemische, explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6, Stoffe oder Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Metho-de A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 4, die nicht den Gefahrenklassen organische Peroxide oder selbstzersetzliche Stoffe und Gemische zuzuordnen sind P1b Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff, Unterklasse P2 Entzündbare Gase, Kategorie 1 oder P3 Aerosole H300, H310, H H300, H310, H330 H331 H H H200 (instabile) H201 (UK 1.1) H202 (UK 1.2) H203 (UK 1.3) H205 (UK 1.5) (UK 1.6 ohne H- Sätze) H H220 (Kat. 1) H221 (Kat. 2) Fußnote 1-17 siehe vom 9. Januar 2017, Anhang I 2
3 vom 9. Jan Anhang I P3a Entzündbare Aerosole 6 der Kategorie 1 oder 2, die entzünd-bare Gase der Kategorie 1 oder 2 oder (netto) (netto) H222 (Kat. 1) H223 (Kat. 2) entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1 enthalten P3b Aerosole 6 der Kategorie 1 oder 2, die weder entzündbare Gase Kategorie 1 oder 2 noch entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1 enthalten (netto) (netto) P4 Oxidierende Gase, Kategorie H P5 Entzündbare Flüssigkeiten P5a Entzündbare Flüssigkeiten, entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1 entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 2 oder 3, die auf einer Temperatur oberhalb ihres Siedepunktes gehalten werden, andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von < 60 C, die auf einer Temperatur oberhalb ihres Siedepunktes gehalten werden P5b Entzündbare Flüssigkeiten, entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 2 oder 3, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie hoher Druck oder hohe Temperatur zu Störfallgefahren führen können, andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von < 60 C, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie hoher Druck oder hohe Temperatur zu Störfallgefahren führen können H224 (Kat. 1) H225 (Kat. 2) H226 (Kat. 3) H225 (Kat. 2) H226 (Kat. 3) 8 7a Fußnote 1-17 siehe vom 9. Januar 2017, Anhang I 3
4 vom 9. Jan Anhang I P5c Entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 2 oder 3, nicht erfasst unter P5a und P5b P6 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische oder organische Peroxide P6a Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A oder B, oder organische Peroxide, Typ A oder B P6b Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ C, D, E oder F, oder organische Peroxide, Typ C, D, E oder F P7 Pyrophore Flüssigkeiten, Kategorie 1, oder pyrophore Feststoffe, Kategorie P8 Oxidierende Flüssigkeiten, Kategorie 1, 2 oder 3, oder oxidierende Feststoffe, Kategorie 1, 2 oder E Umweltgefahren E1 Gewässergefährdend, Kategorie Akut 1 oder Chronisch E2 Gewässergefährdend, Kategorie Chronisch O Andere Gefahren O1 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH O2 Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Kategorie O3 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH029 2 Namentlich genannte gefährliche Stoffe H225 (Kat. 2) H226 (Kat. 3) H240 (Typ A) H241 (Typ B) H242 6 und 7b H250 7a H271 (Kat.1) H272 (Kat.2, 3) H400 (akut. 1) H410 (chron.1) 9a H411 9b EUH014 10a H260 10a EUH029 10b 5 3 Fußnote 1-17 siehe vom 9. Januar 2017, Anhang I 4
5 vom 9. Jan Anhang I 2.1 Verflüssigte entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2, (einschließlich Flüssiggas) und Erdgas Folgende krebserzeugende Stoffe oder Gemische, die diese Stoffe in Konzentrationen von über 5 Gewichtsprozent enthalten; die Mengenschwellen in Spalte 4 und 5 gelten für die Summe aller im Betriebsbereich vorhandenen Stoffe und Gemische nach den Nummern bis : 4-Aminodiphenyl und/oder seine Salze Benzidin und/oder seine Salze Benzotrichlorid Bis(chlormethyl)ether Chlormethylmethylether 1,2-Dibrom-3-chlorpropan 1,2-Dibromethan Diethylsulfat N,N-Dimethylcarbamoylchlorid 1,2-Dimethylhydrazin N,N-Dimethylnitrosamin Dimethylsulfat Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT) Hydrazin 2-Naphthylamin und/oder seine Salze 4-Nitrobiphenyl 1,3-Propansulton Fußnote 1-17 siehe vom 9. Januar 2017, Anhang I 5
6 5 Nr. vom 9. Jan Anhang I Erdölerzeugnisse und alternative Kraftstoffe; die Mengenschwellen in Spalte 4 und 5 gelten für die Summe aller im Betriebsbereich vorhandenen Stoffe und Gemische nach den Nummern bis 2.3.5: Ottokraftstoffe und Naphtha Kerosine (einschließlich Flugturbinenkraftstoffe) Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, leichtes Heizöl und Gasölmischströme) Schweröle Alternative Kraftstoffe, die denselben Zwecken dienen wie die unter den Nummern bis genannten Erzeugnisse und ähnliche Eigenschaften in Bezug auf Entzündbarkeit und Umweltgefährdung aufweisen Acetylen Ammoniak, wasserfrei Ammoniumnitrat Ammoniumnitrat Ammoniumnitrat Ammoniumnitrat Ammoniumnitrat Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze 2.8 Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und/oder ihre Salze Fußnote 1-17 siehe vom 9. Januar 2017, Anhang I 6
7 vom 9. Jan Anhang I 2.9 Arsenwasserstoff (Arsin) Bis(2-dimethylaminoethyl)- methylamin Bleialkylverbindungen Bortrifluorid Brom Brom-3-chlorpropan tert-butylacrylat Chlor Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) Ethylenimin (Aziridin) Ethylenoxid (2-Ethylhexyloxy)propylamin Fluor Formaldehyd (> 90 Gew.-%) Kaliumnitrat Kaliumnitrat Kaliumnitrat Methanol Methylacrylat Methyl-3-butennitril ,4 -Methylen-bis(2-chloranilin) (MOCA) und/oder seine Salze, pulverförmig Methylisocyanat Fußnote 1-17 siehe vom 9. Januar 2017, Anhang I 7
8 vom 9. Jan Anhang I Methylpyridin Natriumhypochlorit-Gemische*, die als gewässergefährdend akut 1 [H400] eingestuft sind und weniger als 5 % Aktivchlor enthalten und in keine der anderen Gefahrenkategorien dieser Stoffliste eingestuft sind * Vorausgesetzt, das Gemisch wäre ohne Natriumhypochlorit nicht als gewässergefährdend akut 1 [H400] eingestuft 2.31 Einatembare pulverförmige Nickelverbindungen (Nickelmon-oxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid) Carbonyldichlorid (Phosgen) Phosphorwasserstoff (Phosphin) Piperidin Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine (einschließlich TCDD), in TCDD-Äquivalenten berechnet Propylamin Propylenoxid (1,2-Epoxypropan) Sauerstoff Schwefeldichlorid Schwefeltrioxid Schwefelwasserstoff Tetrahydro-3,5-dimethyl-1,3,5- thiadiazin-2-thion (Dazomet) Fußnote 1-17 siehe vom 9. Januar 2017, Anhang I 8
9 vom 9. Jan Anhang I 2.43 Toluylendiisocyanat (TDI); die Mengenschwellen in Spalte 4 und 5 gelten für die Summe aller im Betriebsbereiche vorhandenen Stoffe und Gemische nach den Nummern bis : ,4-Toluylendiisocyanat ,6-Toluylendiisocyanat TDI-Gemische Wasserstoff Ansprechpartner: Thilo Höchst, WTU, Bereich UAV Telefon: +49 (69) hoechst@vci.de Verband der Chemischen Industrie e.v. Mainzer Landstraße 55, Frankfurt Registernummer des EU-Transparenzregisters: Der VCI ist in der öffentlichen Liste über die Registrierung von Verbänden und deren Vertretern des Deutschen Bundestags registriert. Der VCI vertritt die wirtschaftspolitischen Interessen von rund deutschen Chemieunternehmen und deutschen Tochterunternehmen ausländischer Konzerne gegenüber Politik, Behörden, anderen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Medien. Der VCI steht für mehr als 90 Prozent der deutschen Chemie. Die Branche setzte 2016 rund 183 Milliarden Euro um und beschäftigte Mitarbeiter. Website: 9
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