Aufstellung einer Steuerbilanz und integrierte Steuerbuchführung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

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1 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz Das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts hat die Regeln für die Erstellung der Handels- und der Steuerbilanz beträchtlich verändert. Nachdem Sie sich in der letzten Ausgabe Ihres pwc: steuern+recht über die neuen Anforderungen bei der Handelsbilanz informieren konnten, beleuchtet der aktuelle Beitrag, was sich bei der Steuerbilanz geändert hat. Neue Bilanzierungsregeln Wie Sie in der Ausgabe Januar/Februar 2010 ab Seite 6 schon lesen konnten, verändert das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) nicht nur die Handelsbilanz. Es wirkt sich auch auf die Steuerbilanz aus. Denn durch neue Bilanzierungsregeln, die Einschränkung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes und den neu eingefügten steuerlichen Wahlrechtsvorbehalt des 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz Einkommensteuergesetz (EStG) wird es von nun an sehr wichtig, eine umfassende steuerliche Buchführung zu erstellen. Eine Steuerbilanz aufzustellen ist wie Sie sicher wissen ein wesentlicher Schritt, um im Rahmen der Steuererklärung den steuerlichen Gewinn zu ermitteln. Zugleich ist die Steuerbilanz notwendige Voraussetzung für die Ermittlung latenter Steuern nach dem neuen bilanzorientierten Konzept des BilMoG. Sie muss daher zeitgleich mit der Handelsbilanz aufgestellt werden. Es stellt sich nun die Frage, wie sich die gestiegenen Anforderungen an die steuerliche Buchführung und die Aufstellung der Steuerbilanz in Unternehmen prozessual effizient umsetzen lassen. Antworten geben Ihnen die folgenden Abschnitte. Rechtsgrundlagen Gesetzliche Grundlagen 140 und 141 Abgabenordnung Das EStG enthält keine Vorschriften, wer zur Erstellung einer Steuerbilanz verpflichtet ist, sondern verweist in 5 Abs. 1 Satz 1 nur auf Gewerbetreibende, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse erstellen müssen. Die steuerrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten definieren die 140 und 141 Abgabenordnung (AO). Nach 140 AO sind außersteuerliche Regelungen über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen auch für die Besteuerung zu erfüllen, wenn sie für diesen Zweck ebenso von Bedeutung sind. Damit sind die handelsrechtlichen Buchführungspflichten nach 238 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) auch für die Besteuerung zu beachten. Allerdings verpflichten die außersteuerrechtlichen Regelungen nicht dazu, eine Steuerbilanz aufzustellen. 141 AO fordert eine eigenständige steuerliche Buchführungspflicht von bestimmten Gewerbetreibenden sowie Land- und Forstwirten und verweist in der Frage der Gestaltung der Buchführung ebenfalls auf 238 ff. HGB. 141 AO kommt zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige nicht schon nach 140 AO zur Buchführung verpflichtet ist. Handelsrechtlich führte das BilMoG in Anlehnung an 141 AO eine Befreiungsvorschrift für bestimmte Einzelkaufleute im 241a HGB neu ein. Allerdings sind darauf sollten Sie achten beide Vorschriften nicht vollständig deckungsgleich. Eine handelsrechtliche Befreiung

2 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz Seite 2 nach 241 a HGB bei gleichzeitiger steuerlicher Buchführungspflicht lässt sich daher nicht ausschließen. 60 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Nach 60 Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ist der Steuererklärung eine Bilanz beizufügen. Sie ist nach handelsrechtlichen Vorschriften aufzustellen. Entsprechen einzelne Wertansätze in der Handelsbilanz nicht den steuerlichen Vorschriften, sind Anmerkungen oder Zusätze zur Anpassung an die steuerlichen Vorschriften vorzunehmen ( 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV). In der Praxis wird deshalb bisher oft eine Gegenüberstellung der Handels- und Steuerbilanzwerte beigefügt, um die Vermögensunterschiede darzustellen. Mit einem Vergleich der Vermögensunterschiede des laufenden und des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs werden außerdem die Ergebnisunterschiede je Bilanzposten ermittelt. Der resultierende Gewinnunterschied wird dann in der Steuererklärung als Überleitungsbetrag vom Handelsbilanz- zum Steuerbilanzergebnis eingetragen. Eigenständige Steuerbilanz erstellen Alternativ zu dieser Überleitungsrechnung kann der Steuerpflichtige aber auch eine eigenständige Steuerbilanz erstellen und der Steuererklärung beifügen ( 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV). Nicht verändert hat das BilMoG die Regelungen des 60 Abs. 2 EStDV. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Entwurf eines Schreibens zur Maßgeblichkeit vom 12. Oktober 2009 (BMF-Entwurf) in Teilziffer 1 zudem bestätigt: Es besteht keine Verpflichtung zur Aufstellung einer Steuerbilanz. Daher kann der Steuerpflichtige weiterhin eine Überleitung von der Handels- zur Steuerbilanz außerhalb der Buchführung vornehmen. Allerdings dürfte bei den zunehmenden Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz durch das BilMoG eine Überleitung wesentlich unübersichtlicher und durch die manuelle Führung auch fehleranfällig werden. 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG sind durch das BilMoG geändert beziehungsweise neu in das EStG aufgenommen worden. Über Einzelheiten zu der Verzeichnispflicht informierte Sie schon der Beitrag in der Ausgabe Januar/Februar Dort können Sie alles Wichtige zum Thema nachlesen. Besonderes Verzeichnis erforderlich Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist nach dem Gesetz, dass die betroffenen Wirtschaftsgüter in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden. Das Verzeichnis ergänzt 60 Abs. 2 EStDV, denn es müssen über die reine Überleitungsrechnung durch Bilanzpostenvergleich hinaus weitergehende Informationen in diesem Verzeichnis enthalten sein. Grundsätzlich ist dieses besondere Verzeichnis auch zu erstellen, wenn eine Steuerbilanz angefertigt wird. Nach Einschätzung der Autoren können Steuerpflichtige auf ein besonderes Verzeichnis verzichten, wenn sämtliche Angaben, die in das besondere Verzeichnis aufgenommen werden, auch aus einer steuerlichen Buchführung ersichtlich sind, etwa indem sie einen separaten steuerlichen Bewertungsbereich für das Anlagevermögen aufbauen.

3 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz Seite 3. Elektronische Datenübertragung Steuerbürokratieabbaugesetz Durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) wurde 5 b EStG in das Gesetz eingefügt. Nach den Anwendungsvorschriften gilt dieser erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. Nach 5 b EStG sind zukünftig die Bilanz und die Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz bei den Finanzbehörden einzureichen. Wird keine Steuerbilanz erstellt, sind auch die Anpassungsbeträge per amtlich vorgeschriebenen Datensatz elektronisch per Datenfernübertragung zu übermitteln. Die elektronische Datenübertragung wird im Format extensible Business Reporting Language vorgenommen. Dieser Standard wird schon heute wie Sie sicher wissen verwendet bei der elektronischen Übermittlung der Jahresabschlüsse an den elektronischen Bundesanzeiger. Einzelheiten zu der konkreten Gestaltung der Daten und die Ausweispflichten werden momentan noch von einer Arbeitsgruppe unter Federführung des BMF erarbeitet und getestet. Sobald sie bekannt sind, wird pwc: steuern+recht Sie zeitnah darüber informieren. Unterscheidung zwischen Einmal-, Dauer- und Massensachverhalten Systematisierung der Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz Die Abweichungen zwischen der Handels- und Steuerbilanz, die durch das BilMoG geschaffen wurden, lassen sich auf verschiedene Arten zuordnen: Zum einen gibt es zwingende Abweichungen, da das Handelsrecht eine andere Bewertung als das Steuerrecht vorschreibt. Das ist zum Beispiel der Fall bei der Bewertung langfristiger Rückstellungen, da sowohl die Bemessungsgrundlage als auch die Abzinsung unterschiedlich geregelt sind. Daneben gibt es aber auch Abweichungen aufgrund steuerlicher Wahlrechte. Hier hat sich eine Unterteilung eingebürgert zwischen solchen, die mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) konform gehen (Gobkonforme Wahlrechte), und solchen, die das nicht tun (GoB-inkonforme Wahlrechte). GoB-inkonform sind steuerliche Wahlrechte, wenn die GoB kein gleichlautendes Wahlrecht gestatten. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die steuerlichen Wahlrechte, die bisher Gegenstand der umgekehrten Maßgeblichkeit waren. GoB-konforme Wahlrechte also handels- und steuerrechtlich gleichlautende dürfen seit der Änderung von 5 Abs. 1 Satz 2 EStG durch das BilMoG jeweils unterschiedlich ausgeübt werden. Mit Blick auf die Konsequenzen der beschriebenen gesetzlichen Änderungen für die steuerliche Buchführung und die Aufstellung einer Steuerbilanz bietet sich eine Unterscheidung an zwischen Einmal- sowie Dauer- und Massensachverhalten. Denn im Kontext einer integrierten Steuerbuchführung liegt die Herausforderung nicht nur in der reinen Kontierung und Erfassung der Buchungen. Vielmehr ist bereits bei der Ermittlung und Bewertung der einzelnen Bilanzposten anzusetzen. Einmalsachverhalte

4 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz Seite 4 Unter Einmalsachverhalten sind Sachverhalte zu verstehen, die zu einem (!) Zeitpunkt für einen (!) Vorfall ermittelt werden. Der Bilanzwert des Vorjahrs beeinflusst dabei den Bilanzwert des laufenden Jahres nicht. Die häufigsten Einmalsachverhalte mit unterschiedlichen Wertansätzen in Handels- und Steuerbilanz dürften Rückstellungen betreffen. Ihre Bewertung erfolgt handelsrechtlich unter Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerungen, während steuerlich die Verhältnisse zum Bilanzstichtag gelten. Auf die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen werden dann die verschiedenen handels- und steuerrechtlichen Abzinsungsfaktoren angewandt. Die Bewertung einer Rückstellung muss daher schon aufgrund der Änderungen des handelsrechtlichen Abzinsungsfaktors grundsätzlich zu jedem Bilanzstichtag neu erfolgen. Es gibt keine Fortschreibung des Bilanzwerts der Vorperiode in einem schematischen Verfahren. Eigenen Bewertungsbereich aufbauen Dauer- und Massentransaktionen Dauertransaktionen sind Sachverhalte, die das Ergebnis mehrerer Perioden beeinflussen. In den meisten Fällen ist das beim Anlagevermögen der Fall. Entscheidet sich ein Unternehmen, bewegliche Wirtschaftsgüter degressiv abzuschreiben, ergibt sich über mehrere Perioden eine vorbestimmte systematische Abweichung zu der handelsrechtlichen Bilanzierung, wenn der zutreffende Entwertungsverlauf in der Handelsbilanz durch die lineare Abschreibung abgebildet wird. Gleiches gilt, wenn das Unternehmen stille Reserven nach 6 b EStG überträgt. Handelsrechtlich darf eine Übertragung von stillen Reserven wegen der Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit nicht mehr vorgenommen werden, sodass in diesem Fall die handelsrechtlichen Anschaffungskosten von den steuerrechtlichen Anschaffungskosten nach Berücksichtigung von 6 b EStG abweichen. Daraus ergibt sich über die Folgeperioden jeweils eine Abweichung zwischen den handels- und steuerrechtlichen Abschreibungsbeträgen. Besonders wenn es viele Abweichungen durch steuerrechtliche Wahlrechtsausübung gibt, empfiehlt es sich, einen eigenen Bewertungsbereich für das steuerliche Anlagevermögen aufzubauen und die handels- und steuerrechtliche Abschreibung jeweils automatisch zu ermitteln. Das gewährleistet sowohl die Genauigkeit der Ermittlung als auch die Vollständigkeit der Abweichungen. Dabei sind Steuerpflichtige gut beraten, die möglichen steuerlichen Abschreibungen mit einer je eigenen Kennziffer zu belegen. Ein getrennter Bewertungsbereich für das steuerliche Anlagevermögen erfüllt nach Einschätzung der Verfasser auch die Voraussetzung, die an das besondere, laufende Verzeichnis zu stellen sind: Denn aus diesem Anlagevermögen gehen dann der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungskosten und die Art der steuerlichen Abschreibung hervor wie auch die Höhe der Abschreibung. Wenn aus der steuerlichen Buchhaltung ein Report auf Basis der einzelnen steuerlichen Abschreibungskennziffern erstellt werden kann, sichert das auch die ständige Reproduzierbarkeit des laufenden Verzeichnisses für das Anlagevermögen und zusätzlich die Vollständigkeit der Erfassung der in Anspruch genommenen steuerlichen Wahlrechte für Zwecke des Verzeichnisses. Massentransaktionen liegen vor, wenn zu einem Bilanzstichtag eine Vielzahl von Einzelsachverhalten umzubewerten ist. Auch hier lässt sich unterscheiden zwischen zwingenden und wahlweisen Abweichungen.

5 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz Seite 5 Zwingende Abweichungen liegen etwa bei der Bewertung kurzfristiger Fremdwährungsforderungen oder -verbindlichkeiten vor. Handelsrechtlich sind diese nach 256 a HGB mit dem Devisenkassakurs am Bilanzstichtag umzurechnen. Die Umrechnung ist damit nicht mehr auf die historischen Anschaffungskosten begrenzt, sodass es handelsrechtlich zu einer vorgezogenen Gewinnrealisierung kommt. Steuerrechtlich ist die Anschaffungskostenrestriktion des 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu beachten. Da in diesen Fällen die handelsrechtliche Umrechnung in der Regel automatisiert durch Einpflegen der Devisenkassakurse zum Bilanzstichtag erfolgt, empfiehlt es sich, eine eigene steuerliche Bewertungsroutine ebenfalls einzupflegen, die gewährleistet, dass die Bewertung der kurzfristigen Fremdwährungsposten für Zwecke der Steuerbilanz nicht über die historischen Anschaffungskosten hinausgeht. Gerade bei umfangreichen Fremdwährungsgeschäften und schwankenden Wechselkursen kann sich ein erheblicher Ergebniseffekt ergeben, weshalb sicherzustellen ist, dass es nicht zu einem unnötigen, vorzeitigen Mittelabfluss durch Steuerzahlungen für das Unternehmen kommt. Auch im Bereich des Treuhandvermögens, das insolvenzgeschützt der Absicherung von Altersversorgungsverpflichtungen dient, kommt es zu zwingenden Abweichungen zwischen Handels- und Steuerrecht. Handelsrechtlich ist dieses Treuhand- oder Planvermögen mit dem beizulegenden Zeitwert anzusetzen ( 253 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit 246 Abs. 2 Satz 2 HGB). Steuerrechtlich bleibt es auch in diesem Fall bei der Bewertung mit den Anschaffungskosten. Zudem ist in dem Treuhandvermögen zwischen Eigenkapitalpapieren, die unter 8 b Körperschaftsteuergesetz fallen, und sonstigen Papieren zu differenzieren, um die richtigen Konsequenzen für die Berechnung der latenten Steuern zu ziehen. Wahlweise Abweichungen zwischen dem Handels- und Steuerrecht können sich bei den Massentransaktionen bei unterschiedlichen Verbrauchsfolgeverfahren in Handels- und Steuerbilanz ergeben. Wird handelsrechtlich das Verbrauchsfolgeverfahren des gewogenen Durchschnitts verwendet, steuerrechtlich aber das Last-in-first-out-Verfahren, ergeben sich hier Abweichungen, deren Vollständigkeit und Genauigkeit ebenfalls nur durch eine automatische Ermittlung innerhalb eines eigenen steuerlichen Bewertungsbereichs gewährleistet werden kann. Die Wahl unterschiedlicher Verbrauchsfolgeverfahren ist nach Teilziffer 10 des BMF-Entwurfs ausdrücklich zulässig. Schließlich können auch langfristige Rückstellungen für Massentransaktionen gebildet werden, beispielsweise Garantierückstellungen für eine Laufzeit von vier Jahren. Voraussetzung ist allerdings: Diese Rückstellungen werden auch handelsrechtlich aus dem Buchführungssystem gewonnen. In diesem Fall können dann die steuerlichen Parameter ebenfalls im Buchführungssystem hinterlegt werden, sodass die abweichende Bewertung automatisch erfolgt. Systematische Lösung empfohlen Integrierte Steuerbuchführung Um der gestiegenen Komplexität der steuerlichen Gewinnermittlung zu begegnen und die zusätzlichen Nachweispflichten zu erfüllen, empfiehlt sich eine systemtechnische Lösung. Sie ermöglicht eine parallele Steuerbuchhaltung inklusive der Ermittlung der durch Dauer- und Massentransaktionen beeinflussten Bilanzposten und erstellt die Steuerbilanz automatisiert. Das lässt

6 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz Seite 6 sich effizient gewährleisten mit einer (teilweisen) Integration der Steuerbuchführung in die handelsrechtlichen Buchführungssysteme. Die Idee einer integrierten Steuerbuchführung ist dabei nicht neu: Viele Unternehmen, die Abschlüsse sowohl nach nationalen als auch nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften aufstellen, lösen diese Herausforderung schon längst durch integrierte Buchführungen. Anforderungen an die steuerliche Buchführung Die integrierte Steuerbuchführung hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen sowie den Grundsätzen ordnungsmäßiger, auf elektronische Datenverarbeitung gestützter Buchführungssysteme. Zu den wesentlichen Kriterien gehören dabei die Beachtung der Vollständigkeit, Richtigkeit, Zeitnähe, Ordnung und Unveränderlichkeit ( 239 HGB). Diese Kriterien dienen im Wesentlichen auch dazu, die Nachprüfbarkeit der Buchführung zu gewährleisten. Zusätzlich sind auch noch die Kriterien der Klarheit und Übersichtlichkeit zu beachten. Das Ziel: Werte nach Steuer- und Handelsrecht parallel fortzuschreiben Methoden Methoden der integrierten Steuerbuchführung Um die Erstellung der Steuerbilanz parallel zur Handelsbilanz möglichst effizient zu gestalten, ist es ratsam, ausgewählte Bereiche in einer eigens dafür einzurichtenden systemgestützten Buchhaltungssoftware abzubilden. Das betrifft im Besonderen die Bereiche, in denen Dauer- und Massentransaktionen auftreten. Die Werte nach Steuer- und Handelsrecht parallel fortzuschreiben ist grundsätzlich unabhängig von dem gewählten Buchführungssystem im Hauptoder Nebenbuch möglich. Besondere Bedeutung kommt dabei der Bewertung des Anlagevermögens inklusive der Erstellung eines laufenden Verzeichnisses zu sowie je nach Erfordernissen des Unternehmens auch der Bewertung von Vorräten und Fremdwährungen. Ziel dabei ist, die Steuer- und Handelsbilanz parallel (sprich: gleichzeitig) in der Buchführung zu erstellen und auswerten zu können. Je nach Buchführungssystem können dazu verschiedene Konzepte zur technischen Umsetzung benutzt werden. Die Umsetzung in der Nebenbuchhaltung hängt stark von dem verwendeten Buchführungssystem ab und soll deshalb hier nicht näher erläutert werden. Die Umsetzung im Hauptbuch ist konzeptionell unabhängig vom IT-System durch zwei Methoden möglich: die Buchungskreis- oder die Kontenplanmethode. Mit Buchungskreis ist die Abbildung in einer legalen Einheit gemeint, auf deren Ebene eine Bilanz und GuV erstellt wird. Buchungskreismethode Buchungskreis für die handelsrechtliche Buchführung ein zweiter Buchungskreis für die steuerliche Buchführung eingerichtet. Alle Geschäftsvorfälle, also alle Buchungen, werden unabhängig voneinander separat in beiden Buchungskreisen erfasst, wobei die Werte in dem einen Buchungskreis den steuerlichen Wertansatz und die Buchungen in dem anderen Buchungskreis den handelsrechtlichen Wertansatz abbilden. Auch Berichterstattung, Bilanz, GuV, laufendes Verzeichnis und Anlage-, Eigenkapital sowie Rückstellungsspiegel werden unabhängig voneinander für steuerliche und handelsrechtliche Zwecke angefertigt. Vorteil der Buchungskreismethode ist die systemseitig sichergestellte, klare Trennung von Steuer- und Handelsbilanz. Von Nachteil allerdings sind der

7 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz Seite 7 beträchtliche Administrationsaufwand für einen zweiten Buchungskreis und die Erhöhung des Datenvolumens. Kontenplanmethode Bei dieser Methode wird der schon bestehende Kontenplan für handelsrechtliche Zwecke erweitert um Konten für steuerliche Zwecke. Das geschieht im bestehenden Buchungskreis. Der erweiterte Kontenplan enthält drei wesentliche Kontenklassen: Die erste Kontenklasse bilden die sogenannten gemeinsamen Konten, auf denen alle Buchungen erfasst werden, die nach Steuer- und Handelsrecht keine Unterschiede aufweisen. Die zweite Kontenklasse umfasst alle Konten, auf die rein steuerliche Wertansätze gebucht werden, wie etwa im Bereich des Anlagevermögens, der Vorräte oder Fremdwährungen. Die dritte Kontenklasse ist eine Dopplung der zweiten Kontenklasse, um Buchungen mit rein handelsrechtlichen Wertansätzen zu erfassen. Um jeweils eine Bilanz und eine GuV nach Steuer- respektive Handelsrecht zu erhalten, muss das Berichtswesen im Buchführungssystem entsprechend angepasst werden, sodass entweder Kontenklasse 1 (gemeinsame Konten) plus Kontenklasse 2 (steuerliche Konten) die Steuerbilanz und GuV ergeben, oder Kontenklasse 1 (gemeinsame Konten) plus Kontenklasse 3 (handelsrechtliche Konten) die Handelsbilanz und GuV. Vorteile der Kontenplanmethode sind vor allem die in der Regel technisch einfachere Realisierung im Buchführungssystem sowie der geringe Pflegeaufwand im laufenden Betrieb. Nachteilig ist dagegen eine zunehmende Komplexität des Kontenplans sowie die Erstellung mehrerer Bilanz- und GuV- Berichtsstrukturen. Die Buchungskreis- beziehungsweise Kontenplanmethode ergänzend kann die integrierte Steuerbuchführung entweder Brutto oder Netto geführt werden. Bruttomethode Bruttomethode bedeutet: In der Steuerbuchführung werden die vollen Buchungsbeträge erfasst. Ist etwa die Abschreibung auf eine Anlage steuerlich mit 120 Euro zu erfassen, handelsrechtlich aber bereits mit 100 Euro gebucht worden, so wird unabhängig von der handelsrechtlichen Buchung die steuerliche Abschreibung mit 120 Euro gebucht. Nettomethode Im Gegensatz dazu steht die Nettomethode. Im genannten Beispiel wird die steuerliche Abschreibung nur in Höhe des Differenzbetrags gebucht, sprich: mit 20 Euro. Schonung unternehmensinterner Ressourcen Bitte beachten Sie: Je nachdem, ob Sie die Brutto- oder Nettomethode verwenden wollen, müssen Sie Ihr Berichtswesen entsprechend anpassen. Bei der Nettomethode sind für die Ausgabe der Steuerbilanz dann alle drei Kontenklassen erforderlich. Vorteile der integrierten Steuerbuchführung Die Vorteile einer IT-gestützten integrierten Steuerbuchführung liegen in der Schonung der unternehmensinternen Ressourcen bei der Erstellung des Jahresabschlusses, da sich manuelle Wertermittlungen vermeiden lassen und

8 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz Seite 8 die Möglichkeit besteht, sich voll auf steuerliche Gestaltungsüberlegungen zu konzentrieren. Darüber hinaus kann die Ermittlung der tatsächlichen und latenten Steuern im Jahresabschluss schneller erfolgen. Eine Steuerbilanz ist grundsätzlich jederzeit verfügbar, zum Beispiel für eine unterjährige Planung steuerlicher Belastungen. Die systemseitige Fortschreibung stellt darüber hinaus die aktuellen steuerlichen Anpassungsbuchungen ohne Zuhilfenahme externer Tools sicher. Eine integrierte Steuerbuchführung ermöglicht eine automatische Übergabe der Steuerbilanz an Tax Tools und bietet eine notwendige Vorbereitung zur automatisierten elektronischen Übermittlung von (Steuer-)Bilanzen an die Finanzbehörden, die in Zukunft generell verlangt wird. Verwendung der Steuerbilanz zur Berechnung latenter Steuern Eine integrierte Steuerbuchführung stellt nicht nur die Genauigkeit und Vollständigkeit der Steuerbilanz sicher. Sie gewährleistet auch, dass die Steuerbilanz im Zuge der Jahresabschlusserstellung aufgestellt wird. Das ist notwendig für die Berechnung der latenten Steuern. Denn nach dem Konzept zur Berechnung latenter Steuern nach dem BilMoG sind die Wertansätze in der Handelsbilanz mit ihren Wertansätzen in der Steuerbilanz zu vergleichen. Für einen Überhang an passiven latenten Steuern besteht dabei eine Ansatzpflicht, während für einen Überhang von aktiven latenten Steuern ein Ansatzwahlrecht besteht. Viele der im Rahmen dieses Beitrags angesprochenen Wahlrechte führen dazu, dass der Wertansatz in der Steuerbilanz niedriger ist als der Wertansatz in der Handelsbilanz. Daraus entstehen in der Folge passive latente Steuern. Durch die Verwendung einer integrierten Steuerbuchführung wird der notwendige Bilanzenvergleich deutlich erleichtert, da dann sowohl die Handelsals auch die Steuerbilanz in vorhandene oder neu zu entwickelnde Tools eingelesen werden können. Solche Tools können beispielsweise auf Excel basieren oder auch webbasierte Lösungen sein, etwa das GlobalTaxCenter. PwC-Ansprechpartner Haben Sie Fragen oder sind Sie an Details interessiert? Dann rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartner an oder mailen Sie ihnen einfach. Ihre Ansprechpartner Heiko Schäfer heiko.schaefer@de.pwc.com Jens Briese Tel.: jens.briese@de.pwc.com Matthias Walz Tel.: matthias.walz@de.pwc.com

9 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz Seite 9 Nico Flemming Tel.: nico.flemming@de.pwc.com

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