HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden
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- Benedict Lorenz
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1 Amt für Gemeinden Graubünden Uffizzi da vischnancas dal Grischun Ufficio per i comuni dei Grigioni HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Praxisempfehlung Nr. 15 Liegenschaften im Finanz- und Verwaltungsvermögen Fassung vom 15. März 2016
2 Inhaltsverzeichnis 1. Gesetzliche Grundlagen Unterscheidung zwischen Finanz- und Verwaltungsvermögen Grundsätzliches Öffentliche Aufgabe Ausgabe, Anlage Liegenschaften im Finanzvermögen Bilanzierung Anlagen im Bau Finanzvermögen Erstbewertung Periodische Bewertung Grundsätzliches Liegenschaften mit Baurecht Liegenschaften in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Liegenschaften ausserhalb der Bauzone Abbruchliegenschaften Liegenschaftenaufwand und ertrag Finanzvermögen Liegenschaften im Verwaltungsvermögen Bilanzierung Anlagen im Bau Verwaltungsvermögen Bewertung Liegenschaftenaufwand und ertrag Verwaltungsvermögen Gemischte Nutzung Übertragungen von Liegenschaften ins Verwaltungsvermögen Grundsätzliches Verbuchung Übertragungen von Liegenschaften ins Finanzvermögen
3 6.1 Grundsätzliches Verbuchung Veräusserungen von Liegenschaften des Verwaltungsvermögens Grundsätzliches Verbuchung...17 Herausgeber Amt für Gemeinden Graubünden Grabenstrasse Chur 3
4 1. Gesetzliche Grundlagen Das Harmonisierte Rechnungslegungsmodell 2 (HRM2) für die Bündner Gemeinden stützt sich auf folgende Erlasse: Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG, BR ) Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden (FHVG, BR ) Die Bestimmungen des FHG gelten für die politischen Gemeinden, soweit nicht abweichende kantonale Bestimmungen gelten oder das Gesetz ausdrücklich kantonale Tatbestände regelt. Für die Regional- und Gemeindeverbände sowie die Bürgergemeinden gilt das Gesetz sinngemäss, soweit nicht besondere Bestimmungen gelten. 4
5 2. Unterscheidung zwischen Finanz- und Verwaltungsvermögen 2.1 Grundsätzliches Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben veräussert werden können (vgl. Art. 2 Abs. 1 FHG). Es umfasst diejenigen Vermögenswerte, die das Gemeinwesen nicht wegen ihres Gebrauchs-, sondern wegen ihres Kapital-, Tausch- oder Anlagewertes besitzt (z. B. Wertschriften, Bargeld, Liegenschaften), d.h. das Finanzvermögen setzt sich aus realisierbaren Aktiven zusammen. Die Objekte des Finanzvermögens dienen somit bloss mittelbar bzw. indirekt zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, indem sie dem Gemeinwesen die finanziellen Mittel zur Führung der öffentlichen Verwaltung liefern. Die entsprechenden Vermögenswerte können folglich auch ohne (direkte) Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden. Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar und auf längere Zeit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen (vgl. Art. 2 Abs. 2 FHG). Im Unterschied zum Finanzvermögen sind die zum Verwaltungsvermögen gehörenden Objekte zweckgebunden und infolgedessen nicht frei realisierbar (z. B. Verwaltungsgebäude, Werkhöfe, Schulhäuser). 2.2 Öffentliche Aufgabe Die Legaldefinitionen des Finanz- und des Verwaltungsvermögens durch das FHG orientieren sich beide am Begriff der "öffentlichen Aufgabe", weshalb dessen Umschreibung zentral für die Einordnung in die eine oder andere Kategorie ist. Der Begriff wird jedoch nicht einheitlich verwendet, weshalb es eine allgemeine Definition nicht gibt. Öffentliche Aufgaben konkretisieren öffentliche Interessen, d. h. jeder öffentlichen Aufgabe muss ein öffentliches Interesse zugrunde liegen. Eine öffentliche Aufgabe darf somit nur solange wahrgenommen werden, als ein öffentliches Interesse daran besteht. Das öffentliche Interesse ist unbestimmt und in zeitlicher und örtlicher Hinsicht wandelbar. Weil es die öffentlichen Aufgaben steuert, sind auch diese dynamisch und entwickeln sich laufend. Das Bundesgericht hat das öffentliche Interesse wie folgt definiert: 5
6 Welche Massnahmen im öffentlichen Interesse liegen, lässt sich nicht ein für allemal bestimmen, sondern hängt von den jeweils gegebenen Verhältnissen ab. Die Änderung von sozialen, wirtschaftlichen oder politischen Gegebenheiten kann bestimmte staatliche Vorkehrungen, welche bisher durch kein zulässiges Motiv gedeckt gewesen waren, nunmehr als im öffentlichen Interesse liegend erscheinen lassen, während umgekehrt ein bisher gegebenes öffentliches Interesse an einer bestimmten Massnahme im Laufe der Zeit sich abschwächen oder entfallen kann" (BGE vom 2. Juli 1975, ZBl 1976, S. 357 ff., 362). Eine inhaltliche Umschreibung der öffentlichen Aufgaben erweist sich als schwierig. Als Aufgabenbestimmungen gelten Vorschriften darüber, was die einzelnen Organe eines Gemeinwesens in materieller Hinsicht zu tun haben, mit anderen Worten: Bestimmungen, welche dem Gemeinwesen "für bestimmte Aufgabenbereiche inhaltlich umschriebene Verantwortung und Obliegenheiten" zuweisen. Das Gemeindegesetz statuiert keine allgemeinen Voraussetzungen für die Übernahme einer Aufgabe durch eine Gemeinde. Art. 3 Abs Satz Gemeindegesetz statuiert lediglich, dass die Gemeinden die Aufgaben besorgen, die sich ihnen zum Wohle der Allgemeinheit stellen und die nicht ausschliesslich vom Bund oder vom Kanton erfüllt werden. Eine Gemeindeaufgabe muss nicht einer bestimmten inhaltlichen Umschreibung entsprechen. Jede Tätigkeit kann wohl als Gemeindeaufgabe gelten, welche aufgrund eines kommunalen Aktes (Erlass oder Beschluss) zu einer solchen erklärt wird. Ob in einem konkreten Fall eine Gemeindeaufgabe anzunehmen ist oder nicht, hat mitunter weit reichende Konsequenzen, vor allem für den kommunalen Finanzhaushalt. Die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Vermögenswerte werden zu Verwaltungsvermögen. Dazu zählen nicht nur Sachen, die primär der Verwaltung selbst (in einem engeren Sinne, z. B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Werkhof, ARA) dienen, sondern auch solche, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen (sog. Sachen im Gemeingebrauch), wie Strassen, Plätze oder Parkanlagen. Auch die Beteiligung einer Gemeinde an einem Skiliftunternehmen in der Region oder an einer Parkgarage stellt Verwaltungsvermögen dar, wenn das zuständige Organ die Übernahme dieser Aufgabe beschlossen hat. Gemeindeaufgaben sind i.d.r. nicht zwingend von dauerhafter Natur. So kann z. B. die Unterstützung eines besonderen kulturellen oder sportlichen Anlasses zur Gemeindeaufgabe erklärt werden. 6
7 Die Übernahme einer Aufgabe durch eine Gemeinde und damit die Qualifikation als öffentliche Aufgabe führt dazu, dass die der Aufgabenerfüllung unmittelbar dienenden Vermögenswerte zu Verwaltungsvermögen werden. Mit der Beschaffung von Verwaltungsvermögen ist eine finanzrechtliche Ausgabe verbunden (vgl. nachstehend). Das Finanzvermögen dient im Gegensatz zum Verwaltungsvermögen, welches unmittelbar der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient (vgl. Definition in Art. 2 Abs. 2 FHG), diesem Zweck nur mittelbar mit seinem Ertrag oder seinem Wert. Beim Finanzvermögen handelt es sich um realisierbare Aktiven (z.b. Bargeld, Wertschriften, Liegenschaften). Sie können im Gegensatz zum Verwaltungsvermögen, welches weder realisierbar noch pfändbar ist, veräussert, gepfändet und verpfändet werden. Die entsprechenden Aufwendungen werden finanzrechtlich als Anlage bezeichnet (vgl. nachstehend). 2.3 Ausgabe, Anlage Die Unterscheidung zwischen Verwaltungsvermögen und Finanzvermögen hängt eng mit dem Begriffspaar Ausgabe und Anlage zusammen. Mit der Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine Ausgabe oder eine Anlage vorliegt, wird gleichzeitig die Frage beantwortet, ob die entsprechenden Mittel des Finanzvermögens für die Erfüllung einer (öffentlichen) Aufgabe verwendet und somit (an die entsprechende öffentliche Aufgabe) gebunden werden oder nicht bzw. ob mit der Aufwendung Verwaltungsvermögen (Ausgabe) oder Finanzvermögen (Anlage) beschafft werden soll. Die Abgrenzung Ausgabe/Anlage ist deshalb zentral, weil vor jeder Prüfung von Zuständigkeitsfragen geklärt werden muss, ob überhaupt ein möglicher bewilligungspflichtiger Vorgang vorliegt. Nur wenn diese Frage bejaht werden kann, wird in einer zweiten Phase geprüft, welche Bewilligungen von welchen Instanzen eingeholt werden müssen. Eine Ausgabe im Sinne von Art. 3 Abs. 2 FHG liegt dann vor, wenn zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe über die allgemeinen Finanzen verfügt wird. Die Ausgabe bedeutet somit eine Verminderung des Finanzvermögens durch Abgang flüssiger Mittel oder dauernde Widmung realisierbarer Vermögenswerte für einen öffentlichen Zweck mit der Folge, dass der betreffende Vermögenswert nicht mehr realisierbar, d. h. kaufmännisch verwertbar ist. Nach ihrem Zweck unterscheidet man Konsumausgaben und Investitionsaufgaben. Während die Konsumausgaben Wertverzehr darstellen, dienen die Investitionsausgaben der Bildung dauernder Vermögenswerte für die Aufgabenerfüllung. 7
8 Die Höhe der (neuen) Ausgabe bestimmt die Zuständigkeit für deren Bewilligung, wobei sich in der Regel die Ausgabenhöhe und die politische Bedeutung des Geschäfts entsprechen. Das Institut des Ausgabenreferendums hat zum Zweck, dem stimmberechtigten Steuerpflichtigen ein Mitspracherecht einzuräumen bei Aufwendungen des Gemeinwesens, welche geeignet sind, die steuerliche Belastung zu erhöhen. Als Anlage im Sinne von Art. 3 Abs. 3 FHG wird demgegenüber ein frei realisierbarer Vermögenswert bezeichnet, d. h. dieser kann ohne Beeinträchtigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben veräussert werden. Mit der Anlage wird mit anderen Worten "zum Zwecke der Werterhaltung und zur Sicherung eines angemessenen Ertrages" über allgemeine Staatsmittel verfügt. Im Gegensatz zur Ausgabe unterliegen Anlagegeschäfte nicht dem Finanzreferendum, sie werden von der Exekutive vorgenommen. Als gewichtige Ausnahme von diesem Grundsatz gilt der Erwerb und die Veräusserung von Grundeigentum, die, auch wenn sie nur im Rahmen des Finanzvermögens gekauft oder verkauft werden, dem Bewilligungsverfahren von eigentlichen Ausgaben unterstehen (vgl. Art. 9 lit. e Gemeindegesetz). Mit dem Übergang zum HRM2 ist die Zuteilung der Vermögenswerte zum Finanz- bzw. Verwaltungsvermögen zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erforderliche Überführungen von Vermögenswerten vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen werden ohne weiteres Ausgabenbewilligungsverfahren über die Bilanz vorgenommen (Art. 52 FHG). 8
9 3. Liegenschaften im Finanzvermögen 3.1 Bilanzierung Der Kauf und Verkauf von Liegenschaften im Finanzvermögen sowie diesbezügliche wertvermehrende Investitionen (z. B. Sanierungen, Umbauten) werden direkt in der Bilanz verbucht und auch nicht budgetiert. Art. 9 lit. e Gemeindegesetz (GG, BR ) sowie die kommunale Gesetzgebung ist zu beachten. Eine Investitionsrechnung für das Finanzvermögen wird nicht geführt. 3.2 Anlagen im Bau Finanzvermögen Die auflaufenden Kosten bei der Erstellung von Gebäuden oder bei wertvermehrenden Investitionen des Finanzvermögens werden, analog dem Verwaltungsvermögen, unter der Kontogruppe "1087 Anlagen im Bau Finanzvermögen" erfasst. Sie darf nur aktivierbare Tatbestände beinhalten. Bei Inbetriebnahme erfolgt die Umbuchung von der Kontogruppe "Anlagen im Bau Finanzvermögen" in die Kontogruppe "Grundstücke, bzw. Gebäude Finanzvermögen". 3.3 Erstbewertung Die Liegenschaften im Finanzvermögen werden beim Anlagenzugang (Inbetriebnahme) zu den Anschaffungskosten bewertet. 9
10 3.4 Periodische Bewertung Grundsätzliches Die Liegenschaften (Grundstücke und Gebäude) des Finanzvermögens sind mindestens alle zehn Jahre zum Marktwert am Bilanzierungsstichtag zu bewerten (vgl. Art. 26 Abs. 2 FHG, Art. 20 FHVG). Wenn für eine Liegenschaft des Finanzvermögens eine amtliche Verkehrswertschätzung vorliegt, so kann der Wert dieser Schätzung übernommen werden. Wertbeeinflussende Faktoren wie Lage, Alter, Abnützung, Erschliessungsgrad, Rechte und Lasten (z. B. Nutzungsbeschränkungen), Altlasten, etc. sind dabei mit angemessenen Zu- oder Abschlägen zu berücksichtigen Liegenschaften mit Baurecht Der Marktwert von Liegenschaften mit Baurechten errechnet sich aus dem (indexierten) Bodenwert, der i. d. R. im entsprechenden Baurechtsvertrag festgelegt ist. Bauwerke und der Heimfall sind dabei nicht zu berücksichtigen Liegenschaften in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Liegenschaften des Finanzvermögens in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen können aufgrund der beschränkten Handelbarkeit lediglich mit dem Bodenwert bilanziert werden. Der Bodenwert ergibt sich aus Grundstücksfläche in m2 x aktueller Preis pro m2, zu dem am selben Ort oder an vergleichbarer Lage gehandelt wurde. 10
11 3.4.4 Liegenschaften ausserhalb der Bauzone Die Grundstücke des Finanzvermögens ausserhalb der Bauzone werden zum Bodenwert bilanziert. Der Bodenwert ergibt sich aus Grundstücksfläche in m2 x aktueller Preis pro m2, zu dem am selben Ort oder an vergleichbarer Lage gehandelt wurde. Die Vorgaben für die Ermittlung des landwirtschaftlichen Ertragswertes gemäss Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) sind zu berücksichtigen Abbruchliegenschaften Als Abbruchliegenschaften gelten Liegenschaften, die zum Abbruch bestimmt sind und keinen oder einen unbedeutenden Ertrag abwerfen. Sie werden zum Bodenwert des Grundstückes abzüglich Abbruchkosten bilanziert. Der Bodenwert ergibt sich aus Grundstücksfläche in m2 x aktueller Preis pro m2, zu dem am selben Ort oder an vergleichbarer Lage gehandelt wurde. 3.5 Liegenschaftenaufwand und ertrag Finanzvermögen Der (werterhaltende / nicht aktivierbare Unterhalt) Aufwand und Ertrag der Liegenschaften im Finanzvermögen wird in der Erfolgsrechnung in der Funktion "9630 Liegenschaften des Finanzvermögens" verbucht und folgendermassen unterschieden: 11
12 Konto Bezeichnung Bemerkungen 3430 Baulicher Unterhalt Liegenschaften Finanzvermögen 3431 Nicht baulicher Unterhalt Liegenschaften Finanzvermögen 3439 Übriger Liegenschaftsaufwand Finanzvermögen 4430 Pacht- und Mietzinse Liegenschaften Finanzvermögen 4431 Vergütung für Dienstwohnungen Finanzvermögen 4432 Vergütung für Benützungen Liegenschaften Finanzvermögen 4439 Übriger Liegenschaftenertrag Finanzvermögen Baulicher Unterhalt (zur Substanzerhaltung) der Liegenschaften des Finanzvermögens, die in Sachgruppe 108 bilanziert sind. Aufwand für den nicht aktivierbaren Unterhalt der Liegenschaften und Einrichtungen des Finanzvermögens wie Hauswartung, Reinigung, Umgebungspflege, Rasen- und Gartenpflege, Schneeräumung, Unterhalt der Heizung, Liftanlagen, Gebäudetechnik, etc. Gebäudeversicherungsprämien, Gebäudehaftpflichtversicherungsprämien, Wasserversorgung, Strom, Heizkosten, Abwasser- und Klärgebühren, Kehrichtgebühren, amtliche Gebühren Mietzinse, Pacht- und Baurechtszinsen aus Liegenschaften und Grundstücken des Finanzvermögens Vergütungen des eigenen Personals für Dienstwohnungen Vergütung für kurzfristige Vermietung und Benützung von Räumen in Liegenschaften des Finanzvermögens Nicht anderswo zugeordnete Erträge von Liegenschaften des Finanzvermögens Die periodische Neubewertung der Liegenschaften des Finanzvermögens erfolgt jeweils erfolgswirksam über folgende Konten der Erfolgsrechnung. Konto Bezeichnung Bemerkungen 3441 Wertberichtigungen Sachanlagen Finanzvermögen 4443 Marktwertanpassungen Liegenschaften Finanzvermögen Negative Wertberichtigungen (Abwertung) von Sachanlagen des Finanzvermögens Positive Wertberichtigungen (Aufwertung) von Sachanlagen des Finanzvermögens Tatsächlich eingetretene Wertminderungen oder Gewinne von Liegenschaften des Finanzvermögens bei Veräusserung oder Übertragung in das Verwaltungsvermögen werden erfolgswirksam über folgende Konten der Erfolgsrechnung verbucht. Konto Bezeichnung Bemerkungen 3411 Realisierte Verluste auf Sachanlagen Finanzvermögen 4411 Realisierte Gewinne aus Verkäufen von Sachanlagen Finanzvermögen Tatsächlich eingetretene Wertminderungen von Sachanlagen des Finanzvermögens (Sachgruppe 108) bei Veräusserung oder Übertragung in das Verwaltungsvermögen Realisierte Gewinne aus der Veräusserung von Sachanlagen des Finanzvermögens 12
13 4. Liegenschaften im Verwaltungsvermögen 4.1 Bilanzierung Die Ausgaben für Verwaltungsvermögen sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen werden in der Investitionsrechnung verbucht, sofern sie die für die Gemeinde geltende Aktivierungsgrenze übersteigen (vgl. Art. 12 Abs. 1 FHVG). Das Verwaltungsvermögen wird zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert. Sind keine Kosten entstanden, wird es zum Marktwert bilanziert (vgl. Art. 27 FHG). 4.2 Anlagen im Bau Verwaltungsvermögen Die jährlichen Ausgaben/Investitionen werden in der Kontogruppe 1407 "Anlagen im Bau Verwaltungsvermögen" bilanziert und mit Nutzungsbeginn umgebucht. 4.3 Bewertung Das Verwaltungsvermögen, das durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegt, wird ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben (vgl. Art. 27 Abs. 2 FHG). Die Abschreibungen der Anlagen beginnen mit der Nutzung der Anlage (vgl. Art. 22 Abs. 2 FHVG). 4.4 Liegenschaftenaufwand und ertrag Verwaltungsvermögen Der Aufwand und Ertrag der Liegenschaften im Verwaltungsvermögen wird in der Erfolgsrechnung in der entsprechenden Funktion (z. B. Verwaltungsliegenschaften, Schulliegenschaften, etc.) verbucht und folgendermassen unterschieden: 13
14 Konto Bezeichnung Bemerkungen 3120 Ver- und Entsorgung Liegenschaften Verwaltungsvermögen Heizmaterial, Energie, Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Kehrichtgebühren 3134 Sachversicherungsprämien Gebäudeversicherungsprämien für Liegenschaften des Verwaltungsvermögens, Sachversicherungsprämien 3144 Unterhalt Hochbauten, Gebäude Unterhalt von Liegenschaften des Verwaltungsvermögens 4470 Pacht- und Mietzinse Liegenschaften Verwaltungsvermögen 4471 Vergütung Dienstwohnungen Verwaltungsvermögen 4472 Vergütung für Benützungen Liegenschaften Verwaltungsvermögen 4479 Übrige Erträge Liegenschaften Verwaltungsvermögen Mietzinse, Pacht- und Baurechtszinsen von Liegenschaften des Verwaltungsvermögens Vergütungen des eigenen Personals für Dienstwohnungen des Verwaltungsvermögens Vergütungen für kurzfristige Vermietung und Benützung von Räumen in Liegenschaften des Verwaltungsvermögens (z. B. Saalmieten, Turnhallen, Sportplätze, Mehrzweckhallen, nicht anderswo genannte Erträge aus Liegenschaften des Verwaltungsvermögens 4.5 Gemischte Nutzung Umfassen Immobilien sowohl dem Verwaltungs- wie auch dem Finanzvermögen zuordenbare Gebäude und Gebäudeteile, so sind sie entsprechend aufzuteilen und im Verwaltungs- und Finanzvermögen zu bilanzieren. Beispiel Verwaltungsgebäude mit Mietwohnungen Eine Gemeinde baut ein Verwaltungsgebäude mit verschiedenen Büros, Sitzungszimmern, etc. für die Verwaltung. Daneben beinhaltet die Liegenschaft auch noch vier Wohnungen, die an Private vermietet werden. Die Räumlichkeiten für die Verwaltung (Büro, Sitzungszimmer) werden für die öffentliche Aufgabenerfüllung benötigt und stellen Verwaltungsvermögen dar. Die vier Mitwohnungen stellen hingegen Finanzvermögen dar. 14
15 5. Übertragungen von Liegenschaften ins Verwaltungsvermögen 5.1 Grundsätzliches Sollen Grundstücke aus vorsorglichem Erwerb (Finanzvermögen) konkret für öffentliche Aufgaben verwendet werden, so hat eine Übertragung in das Verwaltungsvermögen zu erfolgen. Es ist dafür ein Ausgabenbeschluss notwendig. Übertragungen vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen erfolgen zum Marktwert (vgl. Art. 26 Abs. 3 FHG). 5.2 Verbuchung Geschäftsvorfall Soll Haben Betrag in CHF Übertragung Liegenschaft vom FV ins VV xxxx '000 Aktivierung Liegenschaft im VV xxxx '000 15
16 6. Übertragungen von Liegenschaften ins Finanzvermögen 6.1 Grundsätzliches Soll ein Vermögenswert vom Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen überführt werden, spricht man von Entwidmung. Weil das FHG für die Gemeinden ebenfalls gilt (vgl. Art. 1 Abs. 3 FHG), obliegt die Befugnis zur Überführung eines Vermögenswertes vom Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen abschliessend dem Gemeindevorstand (vgl. Art. 2 Abs. 3 FHG). Übertragungen vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen erfolgen zum Buchwert (vgl. Art. 27 Abs. 5 FHG). Anschliessend erfolgt eine Neubewertung der Liegenschaft per Bilanzstichtag zum Marktwert. 6.2 Verbuchung Geschäftsvorfall Soll Haben Betrag in CHF Übertragung Liegenschaft vom VV ins FV (Buchwert) xxxx '000 Passivierung Abgang Liegenschaft im VV xxxx '000 Neubewertung der Liegenschaft im FV (Marktwert) '000 16
17 7. Veräusserungen von Liegenschaften des Verwaltungsvermögens 7.1 Grundsätzliches Liegenschaften des Verwaltungsvermögens sind vor dem Verkauf mit dem Restbuchwert ins Finanzvermögen zu übertragen. Buchgewinne und Buchverluste werden in der Erfolgsrechnung erfolgswirksam erfasst. 7.2 Verbuchung Geschäftsvorfall Soll Haben Betrag in CHF Übertragung Liegenschaft vom VV ins FV (Buchwert) xxxx '000 Passivierung Abgang Liegenschaft im VV xxxx '000 Veräusserung Liegenschaft FV '000 Realisierter Verlust auf Liegenschaft FV '000 17
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