Schuldrecht. Realcontracte. Realverträge. MUTUUM (=zinsloses Darlehen)

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1 MUTUUM zinsloses Darlehen DEPOSITUM.Verwahrung COMMODATUM..Leihe PIGNUS.Pfandrealvertrag Realverträge Die römischen Realverträge sind grundsätzlich unentgeltliche Geschäfte und kommen durch CONVENTIO (=Willensübereinkunft der Vertragspartner, die den Zweck des Vertrages festlegt) und DATIO (=reale Sachhingabe) zustande. MUTUUM (=zinsloses Darlehen) entsteht durch die mit Übereignung verbundene Hingabe einer bestimmten Sache. Der Empfänger muss nach einer bestimmten Zeit ebensoviel derselben Gattung zurückgeben. Voraussetzungen: CONVENTIO (= Willensübereinkunft, die den Vertragstyp regelt) DATIO (= reale Sachhingabe) Berechtigung des Vormannes Übergang des Eigentums an den Darlehensnehmer Vertretbare Sache (=Sache muss in Maß, Zahl, oder Gewicht bestimmbar sein) Das Darlehen wird ausschließlich dem Risikobereich des Darlehensnehmers zugeordnet, die Haftung erfolgt nach dem Grundsatz CASUM SENTIT DOMINUS (da der DN Eigentümer wird, trägt er das Risiko). Bei Verlustfällen muss der Darlehensnehmer verschuldensunabhängig für die Rückzahlung einstehen. Das MUTUUM war ein Darlehen unter Freunden, somit hatte es nur beschränkte wirtschaftliche Tragweite. Größere Kredite, bei denen auch Zinsen verlangt wurden, mussten mittels Stipulation abgeschlossen werden. Klage: IUDICIA STRICTI IURIS Die Klage des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Darlehens ist die ACTIO CERTAE CREDITAE PECUNIAE (sofern es sich um ein Gelddarlehen handelt), oder die ACTIO TRITICARIA (wenn es ein Naturaliendarlehen ist). Die Klage des MUTUUMS richtet sich nur auf den Umfang des gegebenen Kapitals, für einen Zinsanspruch bietet sie keinen Platz ( Stipulation) Der Darlehensnehmer kann bei Treuwidrigkeit des Darlehensgebers im Prozess die EXCEPTIO DOLI gegen dessen CONDICTIO einlegen. Sonderformen des römischen Darlehens: Anweisungsdarlehen: realcontracte.doc Lukas Müller Seite 1 von 6

2 kommt zustande, wenn G dem N das Darlehen nicht selbst ausbezahlt, sondern einen Dritten anweist dies zu tun, und der Dritte diesen Beitrag tatsächlich ausbezahlt. Das Darlehen kommt aber zwischen G und N zustande. Die reale Sachhingabe (DATIO) erfolgt nicht durch den Darlehensgeber, sondern durch einen Dritten, somit stammt die Valuta auch nicht aus dem Eigentum des Darlehensgebers, sondern aus jenem des Dritten. Vereinbarungsdarlehen: kommt zustande, wenn N dem G Geld schuldet, mit dem Darlehensnehmer aber übereinkommt, den fälligen Schuldbetrag nicht zu leisten, sondern für eine bestimmte Zeit als Darlehen zu behalten. Kontroverse zwischen ULPIAN und JULIAN: ULPIAN anerkennt das Vereinbarungsdarlehen und sieht ein MUTUUM als entstanden, die fehlende DATIO ist für ihn nicht relevant. Anders sieht dies JULIAN, der das Vereinbarungsdarlehen (aber auch das CONTRACTUS MOHATRAE) verneint. Er meint nur in einem Fall könne die TRADITIO BREVI MANU als Darlehens- DATIO gelten: Bittet der Verwahrer den Hinterleger, dessen hinterlegtes Geld als Darlehen verwenden zu dürfen, und stimmt dieser zu, dann erwirbt der Verwahrer Eigentum und ein MUTUUM kommt zustande. War er aber bereits Eigenbesitzer (z. Bsp.: Wenn V als Zahlstelle fungiert), dann gibt es keine DATIO (und somit kein Darlehen), weil er bereits vorher Eigentümer war. CONTRACTUS MOHATRAE: kommt zustande, wenn N, der ein Darlehen von G möchte, keine Valuta, sondern eine (möglicherweise auch unvertretbare) Sache Gs, mit der Absprache erhält, er solle sie verkaufen und den Erlös als Darlehen ansehen. Ist die Sache bereits verkauft, dann ist ein MUTUUM entstanden und der Darlehensnehmer muss gemäß dem Grundsatz CASUM SENTIT DOMINUS verschuldensunabhängig für die Rückzahlung des Darlehens eintreten. Geht aber die Sache zwischen DATIO und Verkauf der Sache unter, dann gestaltet sich die Haftung für den zufälligen Untergang (CASUS) nach dem Utilitätsprinzip: Hatte der Darlehensgeber ein großes Interesse die Sache unbedingt loszuwerden, dann muss er für das zufällige unmöglich werden der Sache eintreten, gibt er dem Darlehensnehmer die Sache aber auf dessen dringliches Ansuchen, so muss dieser für den zufälligen Untergang einstehen. Sachhingabe durch einen nichtberechtigten Vormann: Lösung nach dem Ansatz von ULPIAN: G hat E Geld gestohlen und es dem gutgläubigen N als Darlehen gegeben. N verbraucht das Geld. Nach der DATIO, aber noch vor dem Verbrauch des Darlehens (dh vor Vermengung des Geldes mit eigenem, oder vor der Weitergabe an einen gutgläubigen Dritten) ist N nur Besitzer, nicht aber Eigentümer. E könnte das Geld mittels REI VINDICATIO zurückfordern. In diesem Stadium steht G auch noch keine Klage gegen N zu, denn es ist noch kein MUTUUM zustande gekommen. Sobald N das Geld verbraucht, oder es an einen gutgläubigen Dritten weitergibt, erwirbt er Eigentum und somit entsteht ein Darlehen. G hat von nun an gegen N die ACTIO CERTAE realcontracte.doc Lukas Müller Seite 2 von 6

3 CREDITAE PECUNIAE auf Rückzahlung des Darlehens. E hat gegen G die ACTIO FURTI (pönale Klage) und die CONDICTIO FURTIVA (Sachverfolgende Klage), die er beide gleichzeitig geltend machen kann. SENATUS CONSULTUM MACEDONIANUM: Ist darauf ausgerichtet, Darlehensgeschäfte mit Gewaltunterworfenen Söhnen und Töchtern zu verhindern. Dem Hauskind, das ein Darlehen angenommen hat, kann in zweierlei Hinsicht Rechtsschutz geboten werden: Der Prätor verweigert dem Darlehensgeber die CONDICTIO. Der Prätor überträgt die Prüfung auf den IUDEX, der dem Hauskind gegen die CONDICTIO des Darlehensgebers die EXCEPTIO SENATUS CONSULTI MACEDONIANI im Streitprogramm zuspricht. Auf diese Weise kann er den Rückzahlungsanspruch abwehren. Der Schutz des Hauskindes setzt sich auch dann fort, wenn der Darlehensnehmer gewaltfrei wird. Hat der Haussohn den Darlehensgeber aber unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Zahlung eines Darlehens bewogen, dann bekommt er die EXCEPTIO nicht. Selbstverständlich gilt das SC MACEDONIANUM auch dann nicht, wenn der Gewalthaber mit dem Darlehen einverstanden ist! Der Anspruch des G ist eine Naturalobligation. Sollte der Haussohn bezahlen, kann er das Geld nicht unter dem Argument, er würde nicht Schulden, zurückfordern. DEPOSITUM (=Verwahrung) Kommt durch die Hinterlegung einer Sache im Einvernehmen, dass die unentgeltlich verwahrt wird, zustande. Die Hinterlegung ist mit vertretbaren wie unvertretbaren Sachen möglich, der Verwahrer muss dieselbe Sache bei Fälligkeit zurückstellen. Der Verwahrer ist grundsätzlich nicht berechtigt, die Sache zu verwenden (Ausnahme DEPOSITUM IRREGULARE), ein Gebrauch würde ein FURTUM darstellen. Die Verwahrung gegen Entgelt wäre die LOCATIO CONDUCTIO. Klage: BONAE FIDEI IUDICIUM Der Hinterleger kann seinen Anspruch auf Rückgabe der Sache mit der ACTIO DEPOSITI DIRECTA geltend machen. Für den Fall, dass dem Verwahrer Kosten oder Schäden entstanden sind, kann er mit der ACTIO DEPOSITI CONTRARIA Ersatz fordern. Hat der Verwahrer einen Gegenanspruch, dann kann er den Verwahrungsgegenstand so lange zurückbehalten bis er erfüllt wird. Er muss dazu nicht einmal eine EXCEPTIO DOLI einlegen, da es sich um eine BONAE FIDEI IUDICIA handelt. realcontracte.doc Lukas Müller Seite 3 von 6

4 Utilitätsprinzip: Grundsatz, dass sich die vertragliche Haftung danach richtet, wie die Interessen im Vertrag verteilt sind. Als Grundregel gilt, dass derjenige, der ein größeres Interesse am Vertrag hat, ein größeres Risiko bei der Schadenstragung trifft. Jeder Vertragstyp weist eine typische Interessensverteilung, und somit auch die Haftungsverteilung auf. Bsp.: Das CONTRACTUS MOHATRAE kommt in der Regel durch das Interesse des Darlehensnehmers zustande, daher haftet er auch für den zufälligen Untergang der zu verkaufenden Sache. Weicht aber der Vertrag von der üblichen Interessensverteilung ab, so gestaltet sich auch die Gefahrentragung anders. Bsp.: Kommt das CONTRACTUS MOHATRAE deshalb zustande, weil der Darlehensgeber die Sache unbedingt verkaufen möchte, so haftet er auch für den zufälligen Untergang der Sache. Schadenstragung beim Depositum: Der wirtschaftliche Nutzen des Verwahrers ist aufgrund der Unentgeltlichkeit der Verwahrung beschränkt, sodass der Verwahrer nur für grobe Pflichtverstöße haftet. Haftung des Verwahrers: Der Verwahrer muss dem Hinterleger Schadenersatz leisten, wenn er die Sache unter Vorsatz (DOLUS) beschädigt oder zerstört. Der Verwahrer muss dem Hinterleger Schadenersatz leisten, wenn er die Sache aus Gründen der groben Fahrlässigkeit (CULPA LATA) beschädigt. Zusätzlich entsteht eine Schadenersatzpflicht, wenn der Verwahrer weniger sorgsam mit dem Verwahrungsgegenstand umgeht, als mit eigenen Sachen und der Verwahrungsgegenstand dadurch beschädigt wird (stellt auf einen subjektive Sorgfaltsstandart ab - CULPA IN CONCRETO) Haftung des Hinterlegers: Wird der Verwahrungsgegenstand aufgrund von leichter Fahrlässigkeit (CULPA LEVIS), oder Zufall (CASUS) beschädigt, dann trägt der Hinterleger den Nachteil. Auch hier gilt der Grundsatz CASUM SENTIT DOMINUS. Verschärfte Haftung des Verwahrers: Gemäß dem Utilitätsprinzip verschärft sich die Haftung des Verwahrers wenn er ein besonders großes Interesse an der Verwahrung hat. Hat er zum Beispiel die Verwahrung aufgedrängt, dann muss er für Schäden infolge von DOLUS, CULPA und CUSTODIA einstehen. Gebraucht er die Sache auch noch vorsätzlich, dann muss er auch für Schäden aus Zufall (CASUS) haften. Verwahrung von Geld: Das DEPOSITUM von Münzen kann auch in ein MUTUUM umgewandelt werden. Dabei wird die Verwahrungs- CONVENTIO in eine Darlehens- CONVENTIO umgewandelt, als DATIO dient die TRADITIO BREVI MANU (es kommt dadurch zu einer Veränderung des Rechtsstatus des Verwahrers, er wird vom Fremdbesitzer zum Eigenbesitzer und Eigentümer). realcontracte.doc Lukas Müller Seite 4 von 6

5 DEPOSITUM IRREGULARE (Vermischung von MUTUUM und DEPOSITUM): Kommt durch eine Verwahrung von Geld zustande, bei der die Parteien bestimmen, dass der Verwahrer das Geld verwenden darf und dafür Zinsen bezahlen darf. Zwei Gründe sprechen dafür, dass es sich um ein DEPOSITUM handelt: Der Hinterleger hat ein Sicherheitsinteresse und ist davon überzeugt, dass die Sache beim Verwahrer besser aufgehoben ist als bei ihm. Die Darlehensklage als IUDICIA STRICTI IURUS lässt für die Einforderung von Zinsen keinen Platz, denn die ACTIO CERTAE CREDITAE PECUNIAE richtet sich nur auf die gegebene Sache. Mit der ACTIO DEPOSITI als BONAE FIDEI IUDICIA können Zinsen beansprucht werden. Das DEPOSITUM IRREGULARE kann angenommen werden, wenn Geld nicht in einem verschlossenen Sack, sondern offen hinterlegt wird. Das DI bewirkt eine Eigentumsübertragung, deshalb muss der Empfänger nach dem Grundsatz CASUM SENTIT DOMINUS verschuldensunabhängig für die Rückzahlung einstehen. DEPOSITUM SEQUESTRE (Streitverwahrung): Zwei Streitparteien können vereinbaren, dass sie den Streitgegenstand für die Dauer des Streits bei einem Verwahrer (Sequestor) hinterlegen und vereinbaren, dass sie dem Streitsieger mittels ACTIO DEPOSITI SEQUESTARIA herausgegeben werden muss. COMMODATUM (=Leihe) Kommt durch die Überlassung einer Sache im Einvernehmen, dass sie der Empfänger unentgeltlich verwenden darf, zustande. Wie beim DEPOSITUM ist bei der Leihe dieselbe Sache zurückzustellen (daher beschränkt sich das COMMODATUM auf Sachen, bei denen der Gebrauch nicht zum Verbrauch der Sache führt). Es spielt keine Rolle, ob der Verleiher Eigentümer der Sache ist oder nicht, die Berechtigung des Vormannes, die beim MUTUUM Vorraussetzung ist, muss nicht gegeben sein. Die Leihe ist unentgeltlich und wird daher als Freundschaftsdienst gehandhabt (Die entgeltliche Leihe wäre die LOCATIO CONDUCTIO REI) Das COMMODATUM berechtigt den Entleiher zum schonenden, die Substanz der Sache nicht beeinträchtigenden, Gebrauch der Sache. Wird diese Grenze überschritten, stellt der Gebrauch ein FURTUM dar. Klage: BONAE FIDEI IUDICIA Der Verleiher hat zur Durchsetzung seiner Ansprüche (insbesondere zur Rückforderung der verliehenen Sache) die ACTIO COMMODATI DIRECTA. Der Entleiher kann Kosten bzw. Schäden die ihm im Zuge der Leihe entstanden sind und den normalen Betriebsaufwand überschreiten, mit der ACTIO COMMODATI CONTRARIA einfordern. realcontracte.doc Lukas Müller Seite 5 von 6

6 Bsp.: Fütterungskosten von Tieren kann er nicht mir der ACTIO CC zurückfordern, doch Behandlungskosten des erkrankten Tieres (sofern er die Erkrankung nicht selbst verschuldet hat) schon, d.h. der normale Betriebsaufwand ist vom Entleiher zu tragen. Gemäß dem Utilitätsprinzips umfasst die Gefahrentragung des Entleihers ein weitaus größeres Maß, da die Interessen ungleich verteilt sind. Die Leihe ist unentgeltlich und nützt dem Verleiher damit wirtschaftlich nicht. Der Entleiher haftet für DOLUS, CULPA und CUSTODIA- Verletzungen. Der Verleiher haftet grundsätzlich nur für VIS MAIOR (höhere Gewalt), da hier der Grundsatz CASUM SENTIT DOMINUS zu tragen kommt. PRECARIUM (=Bittleihe) Die faktische, jederzeit widerrufbare, Überlassung einer Sache zum Gebrauch (weil sie meist auf Ersuchen des Entleihers zustande kommt wird sie Bittleihe genannt) Der Leihnehmer (Prekarist) kann seine Sachgewahrsame durch Besitzinterdikte gegenüber Dritten schützen. Der Prekarist unterliegt aber wiederum dem Prekariumsgeber in Besitzinterdikten, der die Sache jederzeit mit dem INTERDICTUM DE PRECARIO herausfordern kann. PIGNUS (=Pfandrealvertrag) Kommt durch die Hingabe einer Sache im Einvernehmen, dass sie als Pfand dienen soll, zustande (ist vom dinglichen Pfandrecht zu unterscheiden!). Der Pfandrealvertrag kommt auch dann zustande, wenn es dem Pfandgeber an sachenrechtlicher Befugnis mangelt, doch erwirbt der Pfandgläubiger in diesem Fall kein dingliches Recht. Grundsätzlich berechtigt der Pfandrealvertrag den Pfandnehmer nicht zum Gebrauch der Sache, missachtet er dies, wird von einem FURTUM gesprochen. Anderes gilt beim Nutzpfand, hier wird die Nutzung des Pfandes zur Schuldtilgung verwendet. Klage: BONAE FIDEI IUDICIA Der Pfandgeber hat die ACTIO PIGNERATICIA IN PERSONAM DIRECTA auf Rückgabe des Pfandes bei Schuldtilgung, oder um den, den Schuldanspruch übersteigenden, Erlös aus der Versteigerung (= SUPERFLUUM) herauszufordern. Der Pfandnehmer hat die ACTIO PIGNERATICIA IN PERSONAM CONTRARIA für die, durch die Innehabung entstandenen, Kosten und für eine Neuverpfändung einer anderen Sache, falls das Pfand mangels dinglicher Berechtigung des Pfandgebers kein dingliches Pfandrecht für den Pfandnehmer begründet hat. Gemäß dem Utilitäsprinzip haftet der Pfandnehmer für DOLUS, CULPA und CUSTODIA (die Interessen des Pfandnehmers sind viel größer als jene des Pfandgebers!). realcontracte.doc Lukas Müller Seite 6 von 6

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