Bezugsrechtsgestaltungen Auswirkungen auf die Praxis. Beitragsorientierte Versorgung

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1 Inhalt: Zeitgemäß und attraktiv Möglichkeiten zur Umsetzung einer betrieblichen Altersversorgung Direktzusagen unter dem BilMoG in der Finanzplanung Bezugsrechtsgestaltungen Auswirkungen auf die Praxis Risikodeckungen bald günstiger? Eine Folge der zunehmenden Lebenserwartung Altersversorgung über rückgedeckte Unterstützungskassen Riskante Zusageform für Arbeitnehmer und Arbeitgeber? Das aktuelle Thema Zeitgemäß und attraktiv Möglichkeiten zur Umsetzung einer betrieblichen Altersversorgung Die Zeichen der Zeit sind eindeutig. Alle Welt wendet sich von Leistungszusagen ab. Das liegt an dem Umfeld, das diesen Zusagetyp umrankt. Am liebsten wäre dem Controller eine reine Beitragszusage, ohne jede zusätzliche Vorschrift. Die Unternehmen wenden sich der beitragsorientierten Leistungszusage zu, die einige Vorteile aufweist, die über die oft in den Vordergrund gestellte Kalkulationssicherheit hinausgehen. Beitragsorientierte Versorgung Die beitragsorientierte Versorgung verhält sich in Bezug auf die Höhe unverfallbarer Ansprüche problemlos im Gegensatz zur leistungsorientierten Versorgung, und sorgt so bei beiden Parteien für Transparenz. Dem Arbeitnehmer wird bei Unverfallbarkeit das mitgegeben, was in der zurückliegenden Zeit finanziert wurde. Die Vorzüge sind aber noch viel weiter reichend. Der entscheidende Vorteil in personalpolitischer Hinsicht ist jedoch, dass sie die größeren Möglichkeiten hat, auf die Bedürfnisse und Versorgungsnotwendigkeiten des individuellen Arbeitnehmers zu reagieren und damit dem Einzelnen Wahlmöglichkeiten zugesteht. BÖHM CONSULTANTS GMBH - Max-Planck-Str Dreieich - 1

2 1. Wirkung der beitragsorientierten Versorgung Beim Arbeitnehmer Er weiß, was er dem Arbeitgeber wert ist Berücksichtigung individueller Bedürfnisse ist möglich Struktur des Alterversorgungswerks kann Eigenaufwand sinnvoll integrieren Beim Arbeitgeber Kostentransparenz Periodengerechter und periodenabgegrenzter Aufwand Große Flexibilität, z.b. als Motivationselement 2. Betriebswirtschaftliche Aspekte Die beitragsorientierte Versorgung ist, im Gegensatz zur leistungsorientierten Versorgung überaus geeignet, an den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens oder auch an die Leistung des einzelnen Mitarbeiters angebunden zu werden: z. B. bei Erreichen einer Umsatzrendite von X % ist der Aufwand für die betriebliche Altersversorgung Y Euro oder Y % der Gehaltssumme oder Y % des handelsrechtlichen Gewinns. Durch die Periodizität der beitragsorientierten Versorgung ist gewährleistet, dass der so ermittelte Aufwand keinen Folgeaufwand in späteren Wirtschaftsjahren bewirkt. Die betrieblichen Aspekte von Altersversorgung sind auch hier unmittelbar abhängig von der Art der Finanzierung. So stehen die Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung zum Teil weiterhin dem Unternehmen zur Verfügung bei Zuführungen zur Pensionsrückstellung als Mittel der Innenfi nanzierung, bei Darlehensgewährung durch das Versicherungsunternehmen als Mittel der Außenfi nanzierung - und ersetzen in Notfällen auch einmal kurzfristig anderweitiges Fremdkapital. Dass in der Vergangenheit in Bezug auf die Kapitalverwendung und im Hinblick auf die Finanzplanung häufig übersehen wurde, dass die erforderlichen Versorgungszahlungen jederzeit auch liquiditätsmäßig verkraftet werden mussten, hat zu einigen durchaus spektakulären Insolvenzen geführt. 3. Das Bausteinprinzip Grundsätzlich können Alterversorgungsbeiträge laufend, einmalig, als fixe Eurobeträge oder in prozentualer Relation zur Barvergütung, in gleichbleibenden oder schwankenden Beträgen erbracht werden. Die Art und Weise des Beitrages interessiert nur bei den Möglichkeiten der Finanzierung (z.b. eine Unterstützungskasse kann eine Rückdeckung nur mit laufenden, gleichbleibenden oder steigenden Jahresbeiträgen finanzieren). BÖHM CONSULTANTS GMBH - Max-Planck-Str Dreieich - 2

3 Für den Aufbau der Altersvorsorge ist wichtig, dass das Bausteinprinzip es ermöglicht, steueroptimiert Geld anzusammeln. Ein denkbarer Aufbau eines Altersversorgungswerkes ist z. B. Einmaliger Aufwand des Arbeitnehmers z. B. aus Tantiemen, Boni, Sonderzahlungen Baustein D Einmaliger Aufwand des Arbeitgebers z. B. Gewinnbeteiligung Baustein C Laufender Arbeitnehmeraufwand sichert Zusatzversorgung Deferred Compensation Baustein B Laufender Arbeitgeberaufwand sichert Basisversorgung Beitragsorientierte Zusage Baustein A Aus diesem Aufbau wird deutlich, dass das Bausteinprinzip in der Lage ist, alle denkbaren Quellen der Finanzierung zu berücksichtigen, und dass es dennoch Transparenz der einzelnen Bausteine und ihre getrennte Betrachtung sichert. Es bleibt deutlich erkennbar, welche Leistungen aus der Sphäre des Arbeitgebers und welche aus der des Arbeitnehmers finanziert worden sind. Dennoch bleibt die Möglichkeit gewahrt, die Altersversorgungsmaßnahmen als Ganzes zu betrachten, um das Ziel zu beobachten, ein Gesamtversorgungskonzept zu verwirklichen. Innerhalb dieses Gesamtversorgungskonzepts ist es grundsätzlich auch möglich, auf die individuellen Versorgungssituationen in den einzelnen Lebensphasen zu reagieren. So hat ein Alleinverdiener mit Familie nach seinem Hausbau ein ganz anderes Versorgungsbedürfnis als sein alleinstehender Kollege, der eine Mietwohnung hat. Während dieser für eine Gehaltssubstitution im Falle der Erwerbsunfähigkeit sorgen muss sowie für sein Alter, muss der Familienvater zusätzlich die Gehaltssubstitution auch für den Fall seines Todes sicherstellen, zumindest teilweise, sowie die Möglichkeit, dass die Hypothekenraten gezahlt werden können. Der Versorgungsbedarf ändert sich in den einzelnen Lebensphasen und kann zumindest schematisch in den Leistungskatalog einbezogen werden, der mit den Bausteinen finanziert wird. Das Bausteinprinzip gibt jedoch noch weitergehende Möglichkeiten zur Gestaltung von: Lebensarbeitszeit Vorruhestand Altersteilzeit BÖHM CONSULTANTS GMBH - Max-Planck-Str Dreieich - 3

4 Das Bausteinprinzip ermöglicht es, in Form von Zeitwertkonten steueroptimiert Geld anzusammeln. Aus diesem Topf können auch andere Versorgungsleistungen erbracht werden: Finanzierung von Sabbaticals Verkürzung der Lebensarbeitszeit durch Vorruhestand Gleitender Übergang in den Vorruhestand durch Altersteilzeit. in den Topf können auch Zeitguthaben eingebracht werden! Diese Darstellung zeigt, wie unterschiedliche Leistungsformen und verschiedene Leistungsdauern aus dem Kapitaltopf finanziert werden können. Hier ist der Phantasie keine Grenze gesetzt. Völlig systemgerecht kann das Altersversorgungskonzept ergänzt und erweitert werden. Zu jeder Zeit ist für das Unternehmen Übersichtlichkeit gegeben. Direktzusagen unter dem BilMoG in der Finanzplanung Bekanntlich trifft man bei vielen Unternehmen die Situation, dass der Bewertungsansatz der Versorgungsverpflichtungen für die Handelsbilanz mit der für die Steuerbilanz identisch ist. Im Grundsatz wird der Wert nach 6a EStG aus dem versicherungsmathematischen Gutachten auch in die Handelsbilanz übernommen. Nur wenige Unternehmen machen von der Möglichkeit Gebrauch, einen andern Rechnungszins zu wählen, was bis hinunter zu 3 % möglich ist. Durch die Absenkung des Rechnungszinses können sich je nach Zusammensetzung der Verpflichtungen Erhöhungen der Werte von 30 % bis 50 % ergeben. Es ist bisher schon möglich den Rechnungszins für den Ansatz in der Handelsbilanz zu ändern, wenn dies begründet erfolgt und auf Dauer angelegt ist. Ausblick auf den Bilanztermin in 2009 Ab 2009 wird nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) die Bewertung entsprechend der Methode der Anwartschaftsbarwerte (projected unit credit method) mit einem niedrigeren Rechnungszins zu treffen sein. Ob der Rechnungszins mit einem Durchschnittswert der vergangenen 7 Jahre oder stichtagsbezogen anzusetzen ist, steht vom Gesetzgeber her noch nicht fest. Mit großer Sicherheit wird der Ansatz niedriger sein als 6 %. Der Wert in der Handelsbilanz wird daher steigen. Nach Artikel 65 der Übergangsvorschriften des BilMoG kann die sich durch die neuen Vorschriften ergebende Erhöhung in Jahresraten bis über 15 Jahre angesammelt werden. In den Unternehmen wird meist auf der Grundlage der Handelsbilanz budgetiert, auch wird die Kreditwürdigkeit von den Banken oder Investoren meist nach der Handelsbilanz beurteilt. Um die Steigerung nun in 2008 vorweg zu nehmen oder für 2009 abzumildern, kann ein Unternehmen in der Handelsbilanz für 2008 einen andern Ansatz wählen, indem es den Teilwert mit einem niedrigeren Rechnungszins evtl. in Alternativen für die Handelsbilanz 2008 ermitteln lässt. Den entsprechend geänderten Ansatz muss und kann man begründen durch eine realitätsnähere Bewertungsweise. Die Absprache mit dem Wirtschaftsprüfer ist in jedem Fall zu empfehlen. BÖHM CONSULTANTS GMBH - Max-Planck-Str Dreieich - 4

5 Auch den BilMoG-Bilanzwert kann es nach verschiedenen Rechnungszins-Alternativen und der Anwartschaftsbarwertmethode ermitteln lassen. Insgesamt wird dann der Ansatz für 2008 gewählt, der den beabsichtigten Verlauf zum Ende des Bilanzjahres 2009 unterstützt. Diese Vorgehensweise basiert natürlich stets auf der heutigen Einschätzung der künftigen Zinsverläufe. Saldierungsmöglichkeit nach 246 Abs. 2 n.f. Für die Beratung ergeben sich weitere Aspekte. Nach der neuen Fassung dieses Absatzes können Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Versorgungsverpflichtungen dienen, die gegenüber Arbeitnehmern eingegangen wurden, mit diesen Schulden verrechnet werden. Davon ausgehend kann sich ein Unternehmen nun auch fragen, ob eine entsprechende Regelung etwa in Form einer Verpfändung oder sonstigen Sicherung eingeführt werden soll. Dann würden diese Wertansätze entfallen und die Handelsbilanz verkürzt werden. Bezugsrechtsgestaltungen Auswirkungen auf die Praxis In den Böhm-News III-2008 haben wir die Auswirkungen verschiedener Bezugsrechtsgestaltungen in den versicherungsförmigen Durchführungswegen aufgezeigt. Die dort genannten Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) werden seitens der Arbeitgeber zur Umsetzung von Entgeltumwandlungssystemen in Deutschland favorisiert. Der Gesetzgeber hat dies insoweit gefördert, als er für ab dem erteilte Zusagen in diesen Durchführungswegen den Rechtsanspruch auf Mitnahme der Versorgung (Portabilität) zum neuen Arbeitgeber in 4 Abs. 3 BetrAVG eingeführt hat. Dies gilt insbesondere auch für die Direktversicherung, deren Abschluss der Arbeitnehmer gemäß 1a BetrAVG als Auffanglösung verlangen kann, sofern der Arbeitgeber keinen Durchführungsweg für die Entgeltumwandlung bereitstellt. Versorgungsanwartschaften, die ein Mitarbeiter durch Entgeltumwandlung finanziert, sind sofort gesetzlich unverfallbar ( 1b Abs. 5 BetrAVG). Aus diesem Grund werden Verträge in den oben genannten Durchführungswegen in der Regel mit einem unwiderruflichen Bezugsrecht ohne Vorbehaltsfristen zu Gunsten des Mitarbeiters belegt, für den Fall der Direktversicherungszusage ist dies in 1b Abs. 5 Satz 2 BetrAVG geregelt. Im Übrigen sind die meisten Bezugsrechte, die mit einer Vorbehaltsfrist (z.b. die Vollendung des 30. Lebensjahres, und Bestand der Versorgungszusage 5 Jahre) ebenfalls während des laufenden Dienstverhältnisses als unwiderruflich zu bewerten. Bezugsrechte mit einer Vorbehaltsfrist werden also in arbeitgeberfinanzierten Systemen angewendet, um die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen auch versicherungsvertraglich abzubilden. Es besteht nur bezogen auf den Zeitpunkt des Dienstaustrittes der Unterschied, dass der Arbeitgeber das Bezugsrecht widerrufen kann. Als Fazit lässt sich somit festlegen, dass unabhängig von der Finanzierungsart die Bezugsrechtsregelungen unwiderruflich ausgestaltet sind, und somit alle einhergehenden Rechte des Arbeitnehmers zu beachten sind. BÖHM CONSULTANTS GMBH - Max-Planck-Str Dreieich - 5

6 Dies führt dazu, dass manche Arbeitgeber die Verwaltung solcher Verträge scheuen, da sie der Meinung sind, dass durch die Bezugsrechtsregelung immer ein Vetorecht des Arbeitnehmers in der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen sei, und somit eine einfache Verwaltung direkt durch die Personalabteilung/Buchhaltung nicht möglich sei. Wir möchten anhand drei kleiner Beispiele aufzeigen, dass dies nicht zwingend der Fall sein muss. Beispiel Beitragsreduzierung: Ist eine Beitragsreduzierung für künftige Beiträge in einen Direktversicherungsvertrag (z. B. durch Umstellung auf Teilzeit) gewünscht, wird von Versicherungsgesellschaften oftmals eine Zustimmung des Mitarbeiters auf Grund des unwiderruflichen Bezugsrechtes verlangt. Diese Zustimmung ist (versicherungsrechtlich) nicht notwendig, und eine Umstellung kann allein durch den Arbeitgeber veranlasst werden! Beispiel Beitragsfreistellung: Falls eine Beitragsfreistellung (z. B. auf Grund entgeltfreier Zeiten) beantragt wird, werden in der Regel ebenfalls die Zustimmungen der Mitarbeiter verlangt. Auch diese Zustimmungen sind (versicherungsrechtlich) nicht erforderlich. Eine Beantragung allein durch den Arbeitgeber ist ausreichend. Grundsätzlich liegen die Gestaltungsrechte, weitestgehend unabhängig von der Bezugsrechtsgestaltung beim Versicherungsnehmer und somit beim Arbeitgeber. Lediglich der Zufluss der Leistungen muss vom Arbeitnehmer legitimiert werden. Ein extremes Beispiel kann die Rechte der einzelnen Parteien verdeutlichen: Beispiel Kündigung: Selbst eine Kündigung des Versicherungsvertrages kann u. U. vom Arbeitgeber allein veranlasst werden, allerdings kann der Arbeitgeber nicht die Leistungen (in diesem Fall den Rückkaufswert) ohne Zustimmung des Mitarbeiters beziehen. Empfehlenswert ist in jedem Fall die entsprechende Information über das Vertragsschicksal an den Arbeitnehmer. Die aufgeführten Beispiele dienen lediglich der Klarstellung und können in der Korrespondenz mit einzelnen Versorgungsträgern hilfreich sein. Risikodeckungen bald günstiger? Eine Folge der zunehmenden Lebenserwartung Die Lebenserwartung steigt weiter. Im Jahr 2004 reagierte die Deutsche Aktuarvereinigung (DAV) darauf mit der Entwicklung von neuen Sterbetafeln für private Rentenversicherungen, den so genannten DAV 2004 R. In der Folge sind Rentenversicherungen jetzt teurer ; genauer erhält der Versicherungsnehmer seit 2005 für gleiche Beiträge niedrigere garantierte Renten. Bei Todesfall-Versicherungen ergibt sich dagegen ein positiver Effekt. 1. Neue Sterbetafeln DAV 2008 T für Lebensversicherungen mit Todesfallcharakter Für so genannte Lebensversicherungen mit Todesfallcharakter stammten bis vor kurzem die aktuellsten von der DAV entwickelten Rechnungsgrundlagen aus dem Jahr BÖHM CONSULTANTS GMBH - Max-Planck-Str Dreieich - 6

7 Basis war die Allgemeine Deutsche Sterbetafel 1986/88. Am nun hat die DAV mit den DAV 2008 T neue Sterbetafeln für Lebensversicherungen mit Todesfallcharakter veröffentlicht und trägt damit dem gesunkenen Todesfallrisiko Rechnung. Gleichzeitig damit wurden erstmals in Deutschland unterschiedliche Sterbetafeln für Raucher und Nichtraucher, die DAV 2008 T R/NR veröffentlicht (bisher enthielt die DAV-Mitteilung Nr. 12 aus dem Jahr 1998 Empfehlungen zur Berücksichtigung des Rauchverhaltens). Sterbetafeln bilden in der Lebensversicherung die wichtigste Grundlage für das Verhältnis aus Beiträgen und Versicherungsleistungen. Sie geben die Sterblichkeit, aufgrund derer die Tarife kalkuliert werden, in Abhängigkeit von Alter und Geschlecht an. Was ist eine Lebensversicherung mit Todesfallcharakter? Von einer Lebensversicherung mit Todesfallcharakter spricht man, wenn bei gleichen garantierten Leistungen eine Erhöhung der kalkulierten Sterblichkeit zu höheren Beiträgen führt bzw. eine Verminderung der kalkulierten Sterblichkeit zu geringeren Beiträgen. Versichert wird das Todesfallrisiko. Beispiele für Lebensversicherungen mit Todesfallcharakter sind offensichtlich die Risikolebensversicherung, aber auch die klassische Kapitallebensversicherung sowie die fondsgebundene Kapitallebensversicherung. Rentenversicherungen hingegen haben grundsätzlich Erlebensfallcharakter; bei ihnen wird das Langlebigkeitsrisiko versichert. Weshalb benötigt man neue Sterbetafeln zur Kalkulation des Todesfallrisikos und warum können nicht einfach geeignet modifizierte DAV 2004 R zur Anwendung kommen? Einerseits ist in der Rentenversicherung hauptsächlich der Altersbereich jenseits von 60 Jahren von Interesse. In der Lebensversicherung mit Todesfallcharakter hingegen spielen die Jahre zwischen 20 und 65 die wichtigste Rolle. Andererseits wurde bei der Entwicklung der DAV 2008 T bewusst neben neuen Bevölkerungsdaten des statistischen Bundesamtes auch Material der Versicherten von 47 deutschen Versicherungsunternehmen (60-70 Prozent des Marktes an Kapitallebensversicherungen) zugrunde gelegt. Bei diesen Daten spielt zum Beispiel die Risikoprüfung eine wichtige Rolle. Ein Deutscher mit Risikolebensversicherung mit Risikoprüfung hat statistisch eine weit höhere Lebenserwartung als sein nicht versicherter Landsmann. Wieso wurden die neuen Sterbetafeln - im Vergleich zu den aktuellen Rentnersterbetafelnerst jetzt veröffentlicht? Bei den Rentenversicherungen gab es schlicht einen größeren Handlungsbedarf; die versicherungstechnischen Rückstellungen der Versicherungsunternehmen waren zu niedrig. Die Einführung der DAV 2004 R führte nicht nur zu teureren Neuverträgen sondern auch zu höheren Rückstellun-gen für bereits bestehende Rentenversicherungen (Nachreservierung). Künftig auf Basis der DAV 2008 T kalkulierte Verträge hingegen werden für niedrigere Beiträge höhere Leistungen bieten. Ein Nachreservierungsbedarf für bestehende Verträge besteht nicht. Die DAV 2008 T stellen eine Empfehlung der DAV dar. Wie und ob die neuen Sterbetafeln angewendet werden können hängt von der Tarifgestaltung (insbesondere der Risikoprüfung) und von dem Versichertenbestand der einzelnen Versicherungsunternehmen ab. Dies wird vom jeweiligen Verantwortlichen Aktuar zu überprüfen sein. BÖHM CONSULTANTS GMBH - Max-Planck-Str Dreieich - 7

8 2. Werden Risikolebensversicherungen jetzt günstiger? Vor allem für Nichtraucher? Wie bereits erwähnt, werden die Bruttobeiträge für die mit den neuen Sterbetafeln kalkulierten Tarife sinken bzw. bei gleichem Bruttobeitrag höhere Leistungen garantieren. Für schon bestehende Risikolebensversicherungen ändert sich durch die Einführung der neuen Sterbetafeln nichts. Die aufgrund der steigenden Lebenserwartung anfallenden Überschüsse müssen auch weiterhin an den Kunden ausgeschüttet, d.h. dem Vertrag gutgeschrieben bzw. mit den Beiträgen verrechnet werden. Bei bestehenden Risikolebensversicherungen werden üblicherweise die Beiträge bereits mit den Überschüssen verrechnet. Der Nettobeitrag dürfte sich bei gleicher Leistung nur unwesentlich verändern. Im Umkehrschluss bedeutet dies bei gleichem Bruttobeitrag und leistungserhöhender Verwendung der Überschüsse, dass sich die garantierte Leistung zwar erhöht, die Überschüsse jedoch im gleichen Verhältnis sinken, so dass die Gesamtleitung nahezu unverändert bleibt. Anhand der folgenden Grafik ist dies noch einmal verdeutlicht: Wie wirkt sich das Geschlecht und wie das Rauchen auf die statistische Lebenserwartung aus? Anhand der neuen Sterbetafeln ist zu erkennen, dass sowohl Männer als auch Frauen an Lebenserwartung dazu gewonnen haben. Sehr deutlich lässt sich allerdings am Gesamtergebnis ablesen, dass Rauchen negativen Einfluss auf die statistische Lebenserwartung hat. Von Personen im Alter 30 leben nach unterschiedlichen Sterbetafeln im Alter 65 noch: Bevölke- rungs- Daten 1987 Bevölke- rungs- Daten 2005 DAV 1994 T DAV 2008 T DAV 2008 T R/NR Raucher Nichtraucher Männer Frauen BÖHM CONSULTANTS GMBH - Max-Planck-Str Dreieich - 8

9 Zusammenfassend kann man also sagen: Frauen leben länger als Männer (wenn auch der Abstand hier geringer geworden ist) und Nichtraucher länger als Raucher. Deshalb ist der Beitrag - für eine Risikolebensversicherung bei gleicher garantierter Leistung - bei einer Frau niedriger als bei einem Mann und der Beitrag eines Nichtrauchers niedriger als der eines Rauchers. Da in Deutschland keine statistischen Aufzeichnungen über das Rauchverhalten bei Verstorbenen zur Verfügung stehen, beruhen die Erkenntnisse auf internationalen Studien aus den USA, Kanada, UK und Australien. Wie genau das Rauchverhalten der Versicherten von den Versicherungsgesellschaften erfasst, eingestuft und während der Laufzeit bzw. im Todesfall überprüft wird, ist derzeit leider noch nicht bekannt. Altersversorgung über rückgedeckte Unterstützungskassen Riskante Zusageform für Arbeitnehmer und Arbeitgeber? Betriebliche Altersversorgung lässt sich nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen von fünf verschiedenen Durchführungswegen organisieren. Einer dieser Durchführungswege ist die (kongruent rückgedeckte) Unterstützungskasse. Diese bietet Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Vergleich zu den versicherungsförmigen Durchführungswegen einige vor allem steuerrechtliche Vorteile. Dennoch werden immer wieder vereinzelt kritische Stimmen wach, die anzweifeln, dass Altersversorgung über eine rückgedeckte Unterstützungskasse eine gute Wahl für Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstelle. Als Schlagworte werden hier mangelnde Insolvenzsicherung, schlechte Portabilitätsmöglichkeiten und allgemeine Haftungsrisiken für den Arbeitgeber gehandelt. Als Aufhänger für diese Kritik diente aktuell ein Urteil des OLG Düsseldorf vom (Az.: I-4 U 205/06). A. Um was für ein Urteil geht es hier? In dem Urteil des OLG Düsseldorf vom hatte ein Arbeitgeber über eine rückgedeckte Unterstützungskasse eine Versorgungszusage für seinen Geschäftsführer eingerichtet. Die Beiträge dafür sollten durch Gehaltsumwandlung finanziert werden. Gleichzeitig wurde dem Geschäftsführer eine Versorgungszusage erteilt. Es wurde eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. Hierbei war Versicherungsnehmerin die Unterstützungskasse und versicherte Person der Geschäftsführer. Eine Verpfändung der Rückdeckungsversicherung erfolgte nicht. Der Arbeitgeber zahlte insgesamt rund Euro für die Mitgliedschaft und den Abschluss der Rückdeckungsversicherung an die Unterstützungskasse. Der Betrag stammte aus der Auflösung der gesetzlichen Rentenanwartschaften, die für den Geschäftsführer mit den Arbeitgeberanteilen erbracht worden waren. Als Gegenleistung sollte der Versicherte mit 65 Jahren eine einmalige Kapitalzahlung von rund Euro erhalten. Drei Jahre später meldete die Unterstützungskasse Insolvenz an. Der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter erklärte, nicht in die von der Unterstützungskasse (Insolvenzschuldnerin) getätigte Versorgungszusage einzutreten und kündigte den Versicherungsvertrag, um den Rückkaufswert zur Insolvenzmasse zu ziehen. BÖHM CONSULTANTS GMBH - Max-Planck-Str Dreieich - 9

10 Dagegen wandte sich der Arbeitgeber (dem der Geschäftsführer vorsorglich alle ihm gegen die Insolvenzschuldnerin zustehenden Rechte abgetreten hatte) als Kläger und beantragte bei Gericht eine Aussonderung der Rückdeckungsversicherung gemäß 47 InsO. 1. Die Lebensversicherung gehört zur Insolvenzmasse der Unterstützungskasse Das OLG Düsseldorf lehnte die Klage ab. Es entschied wie auch die Vorinstanz dass die Lebensversicherung zur Insolvenzmasse gehöre. Die Voraussetzungen einer Aussonderung gemäß 47 InsO sind nur dann erfüllt, wenn der Kläger aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass die Versicherung nicht zur Insolvenzmasse gehört. Das sei hier nicht der Fall. 2. Kein Vertrag zugunsten Dritter Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger keine unmittelbaren Ansprüche auf die Versicherung geltend machen könne. Es handele sich bei der Lebensversicherung hier in Form einer Rückdeckungsversicherung nicht um einen Vertrag zugunsten Dritter. Aus den Vereinbarungen gehe eindeutig hervor, dass ausschließlich die Unterstützungskasse Antragsteller, Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Leistungsberechtigte sei. Der Kläger könne auch keine Ansprüche des versicherten Geschäftsführers aus abgetretenem Recht geltend machen, obwohl dieser als Versicherter und Bezugsberechtigter angeführt wird. Es sei davon auszugehen, dass der Geschäftsführer ebenfalls nicht unmittelbar berechtigt sein solle, die Leistung aus dem Versicherungsvertrag zu fordern. Daher bestehe weder ein Anspruch des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers auf die von der Unterstützungskasse abgeschlossene Versicherung. 3. Kein Treuhandverhältnis Das OLG urteilte, dass der Kläger sich auch nicht auf ein Treuhandverhältnis berufen könne. Wenn ein solches überhaupt je bestanden habe, sei es durch Abschluss des Rückdeckungsversicherungsvertrags und Einbringung (d. h. der zweckgerichteten Verwendung) des Geldbetrags in den Versicherungsvertrag, beendet worden. Eine Surrogation der gegebenenfalls treuhänderisch gebundenen Geldzahlungen durch Ansprüche aus einer Lebensversicherung fände gerade nicht statt. 4. Zusammenfassung Da somit kein Aussonderungsrecht geltend gemacht werden konnte, fiel die Rückdeckungsversicherung in die Insolvenzmasse der Unterstützungskasse und der Arbeitgeber musste (ein zweites Mal) für die Versorgung aufkommen. Dieses Ergebnis ist nicht überraschend. Auch die gesetzlich vorgeschriebene Insolvenzsicherung der Versorgungszusage über den Pensions-Sicherungsverein griff in diesem Fall nicht ein, da sie nur bei Insolvenz des Arbeitgebers beansprucht werden kann. BÖHM CONSULTANTS GMBH - Max-Planck-Str Dreieich

11 B. Was hat das Urteil für eine Bedeutung für rückgedeckte Unterstützungskassen? Unserer Ansicht nach handelt es sich bei dem hier entschiedenen Fall um ein Ausnahmeereignis. Grundsätzlich gilt, dass die Insolvenz einer 100 % rückgedeckten Unterstützungskasse, die seriös arbeitet, nahezu ausgeschlossen ist. Insofern kann der hier entschiedene Fall auf gar keinen Fall die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine rückgedeckte Unterstützungskasse insgesamt in Frage stellen. Da über eine rückgedeckte Unterstützungskasse die Finanzierung der vom Arbeitgeber versprochenen Versorgungsleistungen sichergestellt werden soll, wird das Konstrukt regelmäßig durch folgende Maßnahmen absichert: Üblicherweise werden bei rein rückgedeckten Unterstützungskassen alle Vermögenswerte in Rückdeckungsversicherungen angelegt und sind somit zunächst auch beim Versicherer gebunden. Da sich die Form der Versorgungszusagen inzwischen weg von der reinen Leistungszusage hin zu beitragsorientierten Formen entwickelt hat, sind die Verpflichtungen der Unterstützungskasse in diesen Fällen nie größer als die zu erwartenden Leistungen aus den entsprechenden Rückdeckungsversicherungen. Grundsätzlich ist eine Insolvenz somit schon rein rechnerisch nicht denkbar. Dass die Verpflichtungen der Unterstützungskasse nicht größer sind als die ihr zur Verfügung stehenden Mittel, wird im Übrigen auch noch üblicherweise durch weitere Vereinbarungen im Rahmen der Satzung und der Leistungspläne ausgeschlossen. Hierbei wird u.a. abgesichert, dass alle steuerlichen Voraussetzungen zur Befreiung von der Körperschaftssteuerpflicht der Unterstützungskasse (als soziale Einrichtung) eingehalten werden, da ein Verstoß hiergegen zur Steuerpflicht und damit zu einer finanziellen Belastung der Unterstützungskasse führen würde. Die Verwaltung der Unterstützungskasse wird häufig von einem externen Dienstleister übernommen, der auf Honorarbasis arbeitet, welches von den Trägerunternehmen zusätzlich entrichtet wird und/oder ggf. mit Überschüssen verrechnet wird. In diesen Fällen bleibt die Unterstützungskasse von einer Insolvenz des Dienstleisters unberührt. Für einen Arbeitgeber, der die Altersversorgung seiner Mitarbeiter über eine rückgedeckte Unterstützungskasse durchführen will, ist es daher wichtig, sich im Vorfeld seiner Entscheidung seinen künftigen Vertragspartner genau anzuschauen und eine im Markt anerkannte und seriös arbeitende Unterstützungskasse auszusuchen. Mit einer solchen Unterstützungskasse lassen sich normalerweise auch für die oben bereits kurz angesprochenen Probleme (Insolvenzsicherung, Portabilität, Subsidiärhaftung des Arbeitgebers) adäquate Lösungen finden: BÖHM CONSULTANTS GMBH - Max-Planck-Str Dreieich

12 1. Insolvenzschutz Die meisten Unterstützungskassen bieten einen umfangreichen Schutz zur Absicherung der Versorgungsberechtigten bei Insolvenz des Arbeitgebers an. Hier wird als Ergänzung zum gesetzlichen Insolvenzschutz durch den PSV häufig eine Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten angeboten. Ob eine Verpfändung auch bei der Insolvenz der Unterstützungskasse zu einem Aussonderungsrecht geführt hätte, hat das Gericht offen gelassen; dies ist allerdings zweifelhaft. Dennoch bietet das Instrument der Verpfändung für den Versorgungsberechtigten eine weitere Absicherung im Hinblick auf die Unterstützungskasse, weil durch die Verpfändung eine Auszahlung der Mittel nur erfolgen kann, wenn der Versorgungsberechtigte als Pfandgläubiger seine Zustimmung erteilt. Ein Missbrauch der der Unterstützungskasse zur Verfügung gestellten Mittel wird auf diese Weise erschwert. 2. Portabilität Es ist ein Phänomen unserer Zeit, dass sich Erwerbsbiografien von Arbeitnehmern zunehmend durch Wechsel des Arbeitgebers patchworkartig zusammensetzen. Diesem Wandel im Arbeitsleben hat der Gesetzgeber mit dem Alterseinkünftegesetz vom versucht, Rechnung zu tragen, und hat neue Portabilitätsvoraussetzungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung geschaffen. Die neuen Regelungen begünstigen allerdings primär die sog. versicherungsförmigen Durchführungswege und wurden darüber hinaus in der Praxis sehr schnell durch ein neues Abkommen zur Übertragung von Direktversicherungen oder Versicherungen in einer Pensionskasse bei Arbeitgeberwechsel vom GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v.) flankiert. Hierdurch sollte sichergestellt werden, dass in Zukunft die Werte aus der betrieblichen Altersversorgung bei einem Arbeitsplatzwechsel für den Arbeitnehmer ohne wesentliche Verluste auf einem neuen Arbeitgeber übertragen werden können. Auch wenn das Thema Portabilität sich in der Vergangenheit insofern bei einer Versorgung über eine rückgedeckte Unterstützungskasse schwieriger gestaltete als bei einer Direktversicherung oder einer Pensionskasse, wird sich das Problem in naher Zukunft entschärfen, da ein weiteres Übertragungsabkommen analog dem Abkommen für Direktversicherungen und Pensionskassen nun auch für rückgedeckte Unterstützungskassen ausgehandelt wurde. Es fehlt lediglich noch die Zustimmung des BMF, um dieses Abkommen in der Praxis leben zu können. Was schon jetzt jederzeit möglich ist - und von den meisten am Markt tätigen rückgedeckten Unterstützungskassen auch praktiziert wird sind folgende Übertragungsmöglichkeiten: Bei einem Arbeitgeberwechsel wird die Übernahme der Versorgungszusage durch den neuen Arbeitgeber, welcher Trägerunternehmen bei der gleichen Unterstützungskasse wie der alte Arbeitgeber ist (oder erst wird), erklärt. Die für den Versorgungsberechtigten abgeschlossene Rückdeckungsversicherung wird dann entsprechend (unverändert) fortführt. Auch wenn der neue Arbeitgeber Mitglied einer anderen Unterstützungskasse ist, kann die Übernahme der Versorgungszusage und Fortführung der Rückdeckungsversicherung durch den neuen Arbeitgebers (über dessen Unterstützungskasse) erklärt werden. Dies setzt lediglich voraus, dass die Unterstützungskasse in der Lage ist, Versicherungsverträge verschiedener Anbieter zu verwalten. Von diesen versicherungsunabhängigen Unterstützungskassen gibt es einige am Markt. BÖHM CONSULTANTS GMBH - Max-Planck-Str Dreieich

13 Bei geringen Versorgungsanwartschaften im Sinne des 3 BetrAVG (in 2008 bei Renten bis zu 24,85 Euro monatlich oder einem Rückkaufswert von max Euro) besteht zudem die Möglichkeit bei rechtzeitiger Kenntnis des Ausscheidens des Mitarbeiters gegebenenfalls (in standardisierter Form) eine Durchführungswegwechsel z.b. in eine Direktversicherung vorzunehmen, damit die sog. versicherungsvertragliche Lösung angewendet werden kann. Dies hat für den alten Arbeitgeber den Vorteil, dass er die Altersversorgung auf die Versicherungsleistung beschränken darf, d.h. keine weiteren Haftungsrisiken trägt und für den Arbeitnehmer den Vorteil, das er entweder die Versicherung privat oder auch als betriebliche Altersversorgung von seinem neuen Arbeitgeber fortführen lassen kann. 3. Haftungsrisiken des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung Auch das von den Kritikern der Unterstützungskasse gerne aufgegriffene Thema der Zillmerung und das damit für den Arbeitgeber verbundene Haftungsrisiko bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitarbeiters, ist bei einer Versorgung über eine rückgedeckte Unterstützungskasse keinesfalls höher als bei einer Versorgung über eine Direktversicherung oder Pensionskasse. Es kann durch verschiedene einfache Maßnahmen minimiert werden: Durch die Anwendung neuer Tarifgenerationen der Lebensversicherungsgesellschaften für die Rückdeckungsversicherung, die die negativen Effekte der Zillmerung vermeiden oder zumindest verringern, wird bei angemessener Aufklärung der Mitarbeiter auch für die Entgeltumwandlung der Versorgungsweg kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse weiterhin eine gute Option darstellen können. IMPRESSUM Redaktion und Verantwortlich: Arnim M. Klink Layout und Satz: Kommunikationsmarketing Herausgeber: Böhm Consultants GmbH Max-Planck-Str Dreieich Tel: +49 (0) Über Anregungen, Hinweise oder den Wunsch nach weiteren Informationen freuen wir uns. Wenden Sie sich bitte an: aklink@boehm-consultants.de Hinweis: Die in diesem Infoletter dargestellten Zusammenhänge basieren auf Trendaussagen und rechtlichen insbesondere steuer- rechtlichen Einschätzungen der Böhm Consultants GmbH zum jetzigen Zeitpunkt. Die Aussagen sind damit nicht geeignet, eine Beurteilung im Einzelfall abzuleiten oder sie zur Grundlage vertraglicher Regelungen zu machen. Durch den Versand des Infoletter wird eine Haftung gegenüber dem Empfänger oder Dritten nicht begründet. 4. Zusammenfassung Die rückgedeckte Unterstützungskasse ist nach wie vor ein hervorragendes Instrument der betrieblichen Altersversorgung. Dies gilt besonders dann, wenn eine Versorgung geschaffen werden soll, die über eine sog. Basisversorgung der Angestellten hinausgeht, weil die Betroffenen hier in nahezu unbegrenzter Höhe Zuwendungen steuerrechtlich flankiert, d.h. steuerfrei - für die von ihnen im Alter benötigte Versorgung leisten können. Um Unsicherheiten auszuräumen oder zu vermeiden, empfehlen wir Arbeitgebern; die durch das oben besprochene Urteil Zweifel bekommen haben, ob die von ihnen erteilten Versorgungszusagen bei der von ihnen gewählten Unterstützungskasse sicher sind, sich bei der betroffenen Unterstützungskasse explizit zu deren Maßnahmen zur Sicherung vor einer Insolvenz zu erkundigen. Alternativ bietet es sich an, ein spezialisiertes Beratungsunternehmen einzuschalten, das diese Prüfung übernimmt. Die Einschaltung eines Beratungsunternehmens empfiehlt sich vor allem dann, wenn sich über die Frage nach der Insolvenzsicherheit des gewählten Versorgungsträgers hinaus, weiterer Prüfungsbedarf in Bezug auf die Versorgungszusagen abzeichnet. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn es sich um ältere Versorgungszusagen handelt, die inhaltlich überprüft werden sollten, ob sie den gesetzlichen und personalrechtlichen Anforderungen an eine Altersversorgung noch gerecht werden. Eine moderne Versorgungszusage, hinter der ein intelligenter Leistungsplan, eine geeignete Unterstützungskasse und ein leistungsfähiger Rückdeckungsversicherer stehen, wird immer eine gute und erfolgreiche Lösung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellen. BÖHM CONSULTANTS GMBH - Max-Planck-Str Dreieich

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