steuern+recht August/September/Oktober 2014 Last Call für günstige Selbstanzeigen Welche Verschärfungen ab dem 1. Januar 2015 anstehen

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1 blogs.pwc.de/steuern-und-recht steuern+recht August/September/Oktober 2014 Last Call für günstige Selbstanzeigen Welche Verschärfungen ab dem 1. Januar 2015 anstehen Vergütung im Spannungsfeld PwC analysiert Vergütungsberichte der Dax-30-Unternehmen Verwaltungsregeln überholt Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei befristeter Arbeitnehmerentsendung Gemischt genutzte Gebäude Flächenbezogener Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung möglich Musterverfahren mit großer Bedeutung Bundesfinanzhof präzisiert den Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer

2 Inhalt Seite 6 Last Call für günstige Selbstanzeigen Steuern aktuell... 4 Nachfolge und Vermögen Personal Recht aktuell Unwirksamkeit einer Vertragserfüllungsbürgschaft bei Erstreckung auf Mängelansprüche Steuern A bis Z Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union: das heimliche Jahressteuergesetz Geschäftsveräußerung nicht umsatzsteuerbar bei temporärer kommissarischer Fortführung der Geschäftstätigkeit durch den Veräußerer Bundesfinanzhof klärt Zweifelsfragen bei der Abgeltungsteuer Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei befristeter Arbeitnehmerentsendung Kriminalfall Unternehmen Lohnsteuerliche Erfassung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen Bundesgerichtshof senkt die Anforderungen für den Rücktritt bei Sachmängeln Vorsicht bei Ratenzahlungsvereinbarungen bei (drohender) Insolvenz des Kunden Länderreport Ticker Impressum Nichtabzugsfähigkeit der auf Geschenke entfallenden Pauschalsteuer: Revisionsverfahren anhängig Tätigkeit eines Hauptvermittlers nach Bundesfinanzhof umsatzsteuerpflichtig Teilentgeltlichkeit: Lösung in Sicht? Möglichkeit des flächenbezogenen Verzichts auf die Umsatzsteuerbefreiung Gründungsaufwand für gescheiterte Betriebsstätten im Ausland: Bundesfinanzhof bestätigt Auffassung der Finanzverwaltung Rabattgewährung durch ausländischen Hersteller: keine Vorsteuerkorrektur beim letzten inländischen Unternehmer einer Lieferkette ab Seite 12 2 steuern+recht

3 Editorial Die Selbstanzeige wird schwieriger, aufwendiger und teurer Die Zeit drängt, denn der Gesetzentwurf, der die Regeln für eine strafbefreiende Selbstanzeige ab nächstem Jahr verschärft, steht. Steuerhinterziehung kann nur unter besonderen Voraussetzungen und in sehr engen Grenzen straffrei bleiben, kommentierte Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble sein neuestes Regelwerk kurz und bündig. Dabei ist der steinige Weg zurück in die Steuerehrlichkeit ein politischer Kompromiss: Noch Anfang des Jahres war die Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige gefordert worden. Mittlerweile haben sich die Finanzminister der Länder und des Bundes darauf geeinigt, das bewährte Rechtsinstitut zwar zu erhalten, jedoch ab 2015 strikteren Regeln zu unterwerfen. Welche Verschärfungen ab dem 1. Januar 2015 anstehen und welche Voraussetzungen eine wirksame Selbstanzeige erfüllen muss, erläutern die PwC-Autoren Dr. Anouschka Velke, Sören Gemmerich, Dr. Hilmar Erb und Dr. Lars Kutzner im Leitartikel Last Call für günstige Selbstanzeigen auf den Seiten 6 bis 11. Neben den Steuern ist auch die Vergütung ein hoch sensibles Thema. Ihre Gestaltung ist immer auch das Resultat eines Kompromisses zwischen verschiedenen Interessengruppen, wie Anteilseignern, Politik und Öffentlichkeit. Welche Erwartungen Führungskräfte an die eigene Vergütung haben, dokumentiert die von PwC herausgegebene Studie Making executive pay work: The psychology of incentives nachdrücklich. Die Untersuchung, für die Führungskräfte aus 43 Ländern befragt wurden, zeigt: Führungskräfte wünschen sich klare und nachvollziehbare Vergütungspläne mit geringem Risiko und kurzen Laufzeiten. Doch wie können Unternehmen diese Erkenntnisse nutzen? Wie sehen Vergütungspakete in der Praxis aus und inwieweit spiegeln sie die Interessen externer Stakeholder und Führungskräfte wider? Um solche Fragen beantworten zu können, hat PwC jetzt die Vergütungsberichte für die Vorstände der Dax-30-Unternehmen ausgewertet und analysiert. Erste Erkenntnisse aus dieser Analyse vermittelt Ihnen der Beitrag Vergütung im Spannungsfeld unterschiedlicher Interessen der PwC-Autorinnen Barbara Seta und Svenja Dietrich auf den Seiten 40 bis 43. Eine anregende und aufschlussreiche Lektüre sowie interessante Erkenntnisse für ihre Arbeit wünscht Ihnen Ihr Prof. Dr. Dieter Endres steuern+recht 3

4 Steuern aktuell Mindestbesteuerung auf dem Prüfstand Im Definitiveffekt der Mindestbesteuerung nach Paragraf 10 Absatz 2 Körperschaftsteuergesetz das heißt wenn es zu einer vollständigen Beseitigung der Verlustabzugsmöglichkeit oder einem Ausschluss des Verlustausgleichs kommt sieht der Bundesfinanzhof einen gleichheitswidrigen Eingriff in Im vorliegenden Fall musste eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die ihr zustehende Geldforderung zu einem Bilanzstichtag in voller Höhe abschreiben, wodurch ein Verlust entstand. In der Folge meldete die GmbH Konkurs an und wurde liquidiert. Als die Forderung dann im Zuge der Abwicklung doch noch beglichen wurde, entstand daraus ein entsprechender Gewinn. Dieser Gewinn konnte allerdings nur zum Teil mit dem Verlustvortrag verrechnet werden. Dies erschien dem Senat als Verletzung des grundrechtlichen Gleichheitssatzes, da der verbleibende Verlustvortrag zwangsläufig ins Leere laufe, zumal Verlust und Gewinn hier in unmittelbarem ursächlichem Zusammenhang zueinander stünden. Regelung könnte Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz darstellen. Neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur Teilwertabschreibung den Kernbereich des ertragsteuerlichen Nettoprinzips. Darüber muss nun abschließend das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Verluste, die weder im Veranlagungszeitraum ihrer Entstehung noch im Wege des Rücktrags ausgeglichen werden können, sind ab 2004 nur noch begrenzt verrechnungsfähig. Werden in den Jahren, die auf das Verlustentstehungsjahr folgen, Gewinne erzielt, sind diese zunächst bis zur Höhe von einer Million Euro mit Verlustvorträgen verrechenbar. Übersteigt der Gewinn allerdings diese Grenze, ist er nur noch zu 60 Prozent mit Verlustvorträgen zu verrechnen. Mit anderen Worten: Mithin werden 40 Prozent des positiven Gesamtbetrags der laufenden Einkünfte eines Veranlagungszeitraums der Besteuerung unterworfen, soweit sie die Schwelle von einer Million Euro überschreiten (sogenannte Mindestbesteuerung), und zwar unabhängig von etwaigen Verlusten in früheren Perioden. Nach früheren Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) ist diese Mindestbesteuerung in ihrer Grundkonzeption nicht verfassungswidrig. Die Münchener Richter sind aber davon überzeugt, dass dies nur für den Normalfall gilt. Es gelte jedenfalls nicht, wenn der vom Gesetzgeber beabsichtigte, lediglich zeitliche Aufschub der Verlustverrechnung in einen endgültigen Ausschluss der Verlustverrechnung hineinwachse und damit ein sogenannter Definitiveffekt eintrete. Der zuständige Erste Senat des BFH erkennt darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und hat deswegen das Bundesverfassungsgericht angerufen. Der Senat argumentiert, die derzeitige Regelung verletze den Kernbereich einer Ausgleichsfähigkeit von Verlusten dann, wenn die Mindestbesteuerung auf der Grundlage eines inneren Sachzusammenhangs beziehungsweise einer Ursachenidentität zwischen Verlust und Gewinn konkret dazu führe, den Verlustabzug gänzlich auszuschließen. Sie löse damit eine leistungsfähigkeitswidrige Substanzbesteuerung aus. Diese Verletzung des Grundrechts könne auch nicht durch einzelfallbezogene sachliche Billigkeitsmaßnahmen im Verwaltungsweg kompensiert werden, so die Auffassung der Richter. Das Bundesfinanzministerium hatte im Januar 2014 den Entwurf eines Schreibens zur Teilwert abschreibung an diverse Verbände versandt. Hintergrund für die Überarbeitung der bisherigen Verwaltungsauffassung ist die Rechtsprechung des Bundes finanzhofs zu dieser Problematik, vor allem aus dem Jahr Nun hat die Verwaltung das endgültige Schreiben veröffentlicht. Grundsätzlich liegt die Nachweispflicht für den niedrigeren Teilwert beim Steuerpflichtigen. Zudem ist im Rahmen des Wertauf holungsgebots nachzuweisen, dass und in welchem Umfang der Teilwert weiterhin unter der Bewertungsobergrenze liegt. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bedeutet ein voraussichtlich nachhaltiges Absinken des Werts des Wirtschaftsguts unter den maßgeblichen Buchwert; eine nur vorübergehende Wertminderung reicht nicht aus. Bei abnutzbarem Anlagevermögen kann von einer dauernden Wertminderung dann ausgegangen werden, wenn der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die 4 steuern+recht

5 halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Bei nicht abnutzbarem Anlage vermögen ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Gründe für eine niedrigere Bewertung voraussichtlich anhalten werden. Bei festverzinslichen Wert papieren beispielsweise ist der niedrigere Börsenkurs dann nicht von Dauer, wenn die Wertpapiere bei Fälligkeit zu 100 Prozent des Nennwerts eingelöst werden (können). Bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag niedriger ist als beim Erwerb der Aktie und der Kursverlust die Bagatellgrenze von fünf Prozent der Notierung bei Erwerb überschreitet. Die zur Bewertung von börsennotierten Aktien im Anlagevermögen aufgestellten Grundsätze sind entsprechend auf im Anlagevermögen gehaltene Investmentanteile an Publikums- und Spezial-Investmentvermögen anzuwenden, wenn das Investmentvermögen überwiegend in börsennotierten Aktien als Vermögensgegenstände investiert ist. ( Überwiegend in diesem Sinne bedeutet: Mehr als 50 Prozent vom Wert des Investmentvermögens sind zum Bilanzstichtag in Aktien investiert). Bei Forderungen kommt es darauf an, in welcher Höhe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem Zahlungseingang gerechnet werden kann. Eine Unverzinslichkeit einer im Anlagevermögen gehaltenen Forderung rechtfertigt keine Teilwertabschreibung. Bei Umlaufvermögen kommt dem Zeitpunkt der Veräußerung oder Verwendung für die Bestimmung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine besondere Bedeutung zu. Werterhellende Erkenntnisse, beispielsweise zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung, sind in die Beurteilung einzubeziehen. Bei festverzins lichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts der Forderung verbriefen, fehlt es in der Regel an einer voraussichtlich dauernden Wertminderung. Das Schreiben enthält außerdem Ausführungen zum Wertaufholungsgebot, zum Ansatz von Verbindlichkeiten und zur zeitlichen Anwendung. Klage wegen unter schiedlicher erbschaftsteuerlicher Freibeträge stattgegeben Die Europäische Kommission hatte Deutschland wegen der Diskriminierung von beschränkt Steuerpflichtigen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt und nun Recht bekommen. Die Schlechterstellung von beschränkt steuerpflichtigen Erwerbern war schon mehrfach Thema vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), der eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung rügte: Die Anwendung des niedrigeren Freibetrags bei der Schenkung eines im Inland belegenen Grundstücks verstoße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, wenn Schenker und Beschenkter ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, aber ein höherer Freibetrag anzuwenden wäre, wenn zumindest einer von ihnen im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt hätte so der EuGH im Urteil vom 22. April 2010 (C-510/08, Mattner). Der Gesetzgeber hatte darauf reagiert und im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften in 2 Absatz 3 Erbschaftsteuergesetz mit Wirkung ab 14. Dezember 2011 ein Antragsrecht für beschränkt steuerpflichtige Erwerber hin zur unbeschränkten Steuerpflicht vorgesehen (auf Antrag galt die Regelung auch für Erwerbe vor diesem Tag, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig waren). Die Antragsmöglichkeit besteht, wenn entweder der Erblasser oder Schenker oder der Erwerber innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums seinen Wohnsitz hat. Vorübergehende Wertminderung ist nicht ausreichend für Teilwertabschreibung. Für den EuGH steht im aktuellen Klagefall fest: Die Altregelung war europarechtswidrig und die am 7. Dezember 2011 vom deutschen Gesetzgeber erlassene Neuregelung bietet dem gebietsfremden Steuerpflichtigen eine neue Option, nach der er nun zwischen der beschränkten und der unbeschränkten Steuerpflicht wählen kann. steuern+recht 5

6 Leitartikel Bis zum Jahreswechsel bleibt nicht mehr viel Zeit. Alle Steuerpflichtigen, die bisher gezögert haben, sind gut beraten, schnell aktiv zu werden. Denn ab 2015 werden Selbstanzeigen deutlich teurer. Last Call für günstige Selbstanzeigen Die Zeit drängt. Die strafbefreiende Selbstanzeige wird ab Januar 2015 erheblich verschärft. Das bedeutet für die Betroffenen vor allem: Die Selbstanzeige wird deutlich aufwendiger und teurer. Angesichts prominenter Fälle von Steuerhinterziehung wurde Anfang des Jahres 2014 noch die Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige gefordert. Mittlerweile haben sich die Finanzminister der Länder und des Bundes darauf geeinigt, das bewährte Rechtsmittel zwar zu erhalten, jedoch ab 2015 schärferen Regeln zu unterwerfen. Den Betroffenen ist daher zu empfehlen, eine strafbefreiende Selbstanzeige noch in den verbleibenden Monaten des Jahres 2014 einzureichen. In diesem Beitrag erfahren Sie welche Verschärfungen ab dem 1. Januar 2015 anstehen. welche Voraussetzungen eine wirksame Selbstanzeige erfüllen muss. welche Mehrkosten ab 2015 drohen. 6 steuern+recht

7 Die strafbefreiende Selbstanzeige Werden in- oder ausländische zu versteuernde Erträge nicht oder nicht ordnungsgemäß in der Steuererklärung angegeben, macht sich der Betroffene wegen Steuerhinterziehung nach 370 Abgabenordnung (AO) strafbar. Als Strafandrohung ist eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder die Verhängung einer Geldstrafe vorgesehen. Möchte der Betroffene einer Strafverfolgung entgehen, bleibt ihm nur noch der Weg der Selbstanzeige. Dabei stellt die Selbstanzeige einen sogenannten persönlichen Strafaufhebungsgrund dar. Einer Sanktion kann also nur der entgehen, der selbst eine solche Nacherklärung abgibt oder daran partizipiert. Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige Eine wirksame Selbstanzeige muss die Nacherklärung sämtlicher noch nicht verjährter Steuerhinterziehungen einer Steuerart umfassen. Die Voraussetzungen an eine wirksame Selbstanzeige haben sich dabei seit 2010 erheblich verschärft. In diesem Zusammenhang ist auf das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz (BGBl. I 2011, 676) sowie auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Mai 2010 (BGH NJW 2010, 2146) hinzuweisen. Die möglichen Alternativen zu einer strafbefreienden Selbstanzeige sind rar. Vor allem ist es vor dem Hintergrund eines zusammenwachsenden Europas und dem damit gestiegenen Risiko, entdeckt zu werden, auf Dauer nicht erfolgsversprechend, die ausländischen unversteuerten Vermögenswerte auf ein anderes Geldinstitut oder in ein anderes Land innerhalb Europas zu verlagern. Daten-CDs sowie der internationale politische Druck haben dazu geführt, dass auch in der Schweiz und in Luxemburg faktisch kein Bankgeheimnis mehr besteht. Zusätzlich haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) im März 2014 die Verschärfung der Zinssteuerrichtlinie verabschiedet, die ebenfalls den automatischen, EU-weiten Informationsaustausch der Finanzbehörden spätestens ab dem 1. Januar 2017 vorsieht. Auch Staaten wie Österreich, Liechtenstein, Monaco oder San Marino stellen zukünftig keine sicheren Häfen mehr dar. Somit wird den Betroffenen bald keine Möglichkeit mehr verbleiben, ihre ausländischen Vermögenswerte unerkannt im Ausland zu belassen. Wollen sie einer Strafverfolgung entgehen, müssen sie ihre unversteuerten Erträge mit einer strafbefreienden Selbstanzeige legalisieren. Welche Voraussetzungen hierbei zu erfüllen sind und welche Verschärfungen ab dem 1. Januar 2015 anstehen, erfahren Sie in den folgenden Abschnitten. Teilselbstanzeigen oder Stufenselbstanzeigen sind seither nicht mehr zulässig. Straffreiheit erlangt daher nur noch, wer zu allen (strafrechtlich) unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die Angaben berichtigt, ergänzt oder nachholt. Zudem müssen die Besteuerungsgrundlagen in der richtigen Höhe berechnet und nacherklärt werden, da schon eine geringfügige Abweichung der Steuer von knapp über fünf Prozent keine Berichtigung mehr im vollen Umfang darstellt (BGH vom 25. Juli 2011; BGH NJW 2011, 3249). Die Angaben in der Selbstanzeige müssen dabei so umfassend und geeignet sein, dass das Finanzamt ohne weitere eigene Ermittlungen in die Lage versetzt wird, einen zutreffenden Steuerbescheid zu erlassen. Mithin dürfen bei dem zuständigen Sachbearbeiter keine wesentlichen Fragen und Unklarheiten nach der Selbstanzeige bestehen. Das erfordert im Vorfeld einen intensiven Informationsaustausch zwischen Steuerberater oder Strafverteidiger und Mandant. Für die Gewährleistung der Vollständigkeit einer Selbstanzeige ist es unentbehrlich, die Strafverfolgungsverjährung der Steuerhinterziehung also den zwingend nachzuerklärenden Zeitraum zu bestimmen. Grundsätzlich verjährt die Steuerhinterziehung nach fünf Jahren. Liegt allerdings ein besonders schwerer Fall vor, tritt die Strafverfolgungsverjährung erst nach zehn Jahren ein. Problematisch ist, dass der Betroffene in jedem Fall sofern die Steuerhinterziehung so weit zurückreicht steuerrechtlich zehn Jahre nachzuversteuern hat. Die steuerrechtliche Festsetzungsfrist (zehn Jahre) kann steuern+recht 7

8 insoweit von der strafrechtlichen Verjährungsfrist (fünf Jahre bei einfacher Steuerhinterziehung) abweichen. Auch infolge der unterschiedlichen Verjährungsregeln ist es daher notwendig, dem Verteidiger oder Steuerberater sämtliche Unterlagen und Steuerbescheide der vergangenen Jahre zur Verfügung zu stellen, damit dieser den nachzuerklärenden Zeitraum ermitteln kann. In bestimmten Situationen ist die Selbstanzeige allerdings von vornherein ausgeschlossen, weil bereits entsprechende Sperren vorliegen. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn bereits eine Prüfungsanordnung vorliegt, die Tat entdeckt wurde oder gar dem Betroffenen bereits die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben wurde. Ein Sonderfall der Sperre ist 371 Absatz 2 Ziffer 3 AO. Hiernach tritt auch bei Einreichung einer vollständigen Selbstanzeigeerklärung und umfassender Nachzahlung des schuldigen Steuerbetrags keine automatische Straffreiheit ein, wenn der Hinterziehungsbetrag einer Tat größer ist als Euro. Hier bedarf es der zusätzlichen Zahlung eines (Straf-)Zuschlags in Höhe von fünf Prozent der hinterzogenen Steuer ( 398 a AO). Wurde eine vollständige Selbstanzeige eingereicht und lagen keine Sperren vor, muss der Betroffene schließlich für eine Strafbefreiung den verkürzten Steuerbetrag nachentrichten. Kommt er dieser Nachzahlungsverpflichtung nicht fristgerecht nach, kann er weiterhin strafrechtlich wegen Steuerhinterziehung verfolgt werden. Der fehlgeschlagenen Selbstanzeige kommt in diesem Fall nur noch eine auf Strafzumessungsebene zu berücksichtigende strafmildernde Wirkung zu. Letztlich bewirkt die Einreichung einer wirksamen Selbstanzeige auch keinen umfassenden Strafaufhebungsgrund. Vielmehr befreit sie den Erstatter der Anzeige lediglich von der Kriminalstrafe für die Steuerhinterziehung. Andere damit verbundene Delikte, wie etwa eine Urkundenfälschung, bleiben uneingeschränkt weiter verfolgbar. Verschärfungen der Selbstanzeige ab Januar 2015 Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Bundesländer haben im Mai 2014 eine Verschärfung der Selbstanzeige entschieden. Mittlerweile hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung beschlossen. Der Gesetzesentwurf sieht unter anderem vor, dass in Zukunft der Berichtigungszeitraum bei einer Selbstanzeige auch für Fälle der einfachen Steuerhinterziehung von fünf auf zehn Jahre verlängert wird. Die Offenbarungspflicht erstreckt sich damit künftig auf einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren, was in etwa die Verdoppelung der nach Einreichung einer Selbstanzeige möglichst unmittelbar nachzuentrichtenden Steuern bedeutet. Ferner wird es für eine Strafbefreiung nicht mehr ausreichen, allein die hinterzogene Steuer nachzuzahlen. Künftig werden für eine wirksame Selbstanzeige zusätzlich noch die angefallenen Hinterziehungszinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr nachzuentrichten sein. Von besonderer Bedeutung ist zudem, dass die Festsetzungsverjährung für bestimmte ausländische Kapitalerträge durch einen späteren Beginn der Verjährung deutlich hinausgeschoben wird. Diese Regelung ermöglicht der Finanzverwaltung eine wesentlich längere Festsetzung der hierauf zu entrichtenden Steuern. Auch der bisher erst ab einem Hinterziehungsbetrag von mehr als Euro anfallende Strafzuschlag von fünf Prozent wird verschärft. Der Strafzuschlag wird künftig bereits ab einem Hinterziehungsbetrag von mehr als Euro zu zahlen sein und nicht mehr fünf, sondern zehn Prozent betragen. Beläuft sich die Hinterziehungssumme auf mehr als Euro wird der Zuschlag auf 15 Prozent erhöht; bei mehr als einer Million Euro fallen sogar 20 Prozent an. Die beschlossenen Gesetzesverschärfungen verdeutlichen: Die Betroffenen sollten zeitnah reinen Tisch machen, wollen sie noch in den Genuss einer günstigen Selbstanzeige kommen. Besonders die Erhöhung des Strafzuschlags nach 398 a AO führt ab dem Jahr 2015 zu erheblichen Mehrkosten, wie Tab. 1 verdeutlicht. Tab. 1 Erhebliche Mehrkosten ab 2015 Hinterzogener Betrag Zuschlag derzeit Zuschlag ab 2015 Differenz mehr als Euro Prozent Betrag Prozent Betrag Betrag in Euro in Euro in Euro Im Hinblick auf die im Zuge der Verschärfungen zusätzlich anfallenden Kosten sollte ebenfalls nicht unterschätzt werden, dass künftig aufgrund der verlängerten Berichtigungspflicht in jedem Fall die Besteuerungsgrundlagen für zehn Jahre aufzubereiten sein werden, womit aufgrund des damit verbundenen zusätzlichen Arbeitsaufwands auch die Kosten für den steuerlichen beziehungsweise anwaltlichen Berater steigen werden. Die bisher in der Praxis oft gewählte Option, zunächst nur die fünf strafverfolgungsrelevanten Jahre auszuwerten und die weiteren fünf festsetzungsrelevanten Jahre auf dem Schätzweg zu ermitteln, wird es in Zukunft nicht mehr geben. Zusammenfassung Die beschlossenen Verschärfungen der Selbstanzeige gebieten, rasch zu handeln, will man die Nacherklärung noch unter den alten, günstigeren Bedingungen abgeben. Die Aufklärung des Sachverhalts sowie die Auswertung der meist erst noch zu beschaffenden Bankunterlagen kosten wertvolle Zeit. Soweit die Zeit drängt und eine Tatentdeckung unmittelbar bevorsteht, kann in einem ersten Schritt eine schnellere sogenannte Schätzungsselbstanzeige eingereicht und zu einem späteren Zeitpunkt, nach Auswertung aller Unterlagen, präzisiert werden. Allerdings sind auch hierfür die noch vorhandenen zeitlichen Möglichkeiten begrenzt. Nach dem 31. Dezember 2014 wird es für die Betroffenen erheblich teurer werden. 8 steuern+recht

9 Sie haben Fragen oder erkennen Beratungsbedarf? Bitte rufen Sie Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner an oder schicken ihnen einfach eine . Dr. Anouschka Velke Tel.: Sören Gemmerich Tel.: Selbstanzeige 2015: die Änderungen auf einen Blick Erweiterung der Berichtigungspflicht Die Selbstanzeige muss alle strafrechtlich noch nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart umfassen. Die Verfolgungsverjährung beträgt in einfachen Fällen der Steuerhinterziehung fünf Jahre. Künftig muss eine wirksame Selbstanzeige einen Zeitraum von zehn Jahren abdecken. Sperrgründe Die Abgabenordnung beschreibt verschiedene Verfahrenssituationen, in denen eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist (sogenannte Sperren). Auch bei den Sperren sieht der Gesetzesentwurf Verschärfungen vor. Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung Bisher hinderte die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gegenüber dem Täter oder dessen Vertreter die Selbstanzeige. Künftig soll es genügen, dass die Prüfungsanordnung einem an der Tat Beteiligten oder dessen (steuerlichem) Vertreter bekannt gegeben wird; an der Tat beteiligt ist nicht nur der Täter, sondern auch der Anstifter und der Gehilfe einer Steuerhinterziehung. Die Sperre soll künftig auch eintreten, wenn die Prüfungsanordnung nicht dem Täter, sondern dem mitgeteilt wird, der von einer Steuerhinterziehung profitiert. In der Praxis war das immer dann der Fall, wenn Steuern zugunsten eines Unternehmens hinterzogen wurden: In diesen Fällen konnte die Sperre nicht greifen, da die Prüfungsanordnung dem Unternehmen als Steuersubjekt bekannt gegeben wird oder seinem (steuerlichen) Vertreter, nicht aber einer Einzelperson, die allein als Täter in Betracht kommt. Diese Regelungslücke soll jetzt geschlossen werden. Allerdings beschränkt der Gesetzentwurf die bislang umfassende Sperrwirkung einer Prüfungsanordnung auf die in der Prüfungsanordnung genannten Steuern und Besteuerungszeiträume. Für Steuern und Zeiträume, die nicht von der angekündigten Außenprüfung erfasst sind, bleibt eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich. Laufende Betriebsprüfung und steuerliche Nachschau Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nicht möglich, wenn ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung erscheint. Anders als bisher soll die Sperre allerdings ebenfalls nur für die Steuern und Besteuerungszeiträume gelten, auf die sich die Prüfung erstreckt. Umstritten war bisher, ob unter einer steuerlichen Prüfung auch die Umsatzsteuernachschau, die Lohnsteuernachschau oder andere steuerliche Nachschauen zu verstehen sind. Der Gesetzentwurf stellt klar, dass künftig auch jedwede steuerliche Nachschau die Sperre auslöst. steuern+recht 9

10 Zinszahlung Bisher hing die Wirksamkeit der Selbstanzeige nicht davon ab, ob der Täter neben den hinterzogenen Steuern auch die Nachzahlungs- und Hinterziehungszinsen (0,5 Prozent pro Monat der Hinterziehung) bezahlt. Der Gesetzentwurf sieht dieses Erfordernis nunmehr vor. Gestaffelter Zuschlag bei schweren Fällen der Steuerhinterziehung Nach (derzeit noch) geltendem Recht ist eine Selbstanzeige bei einem Verkürzungsbetrag von mehr als Euro pro Tat nur dann wirksam, wenn der Täter einen Zuschlag in Höhe von fünf Prozent der von ihm verkürzten Steuer an die Staatskasse bezahlt. Auch diese Regelung soll reformiert werden: Der Zuschlag soll nach der Neuregelung bereits bei Hinterziehungen von mehr als Euro fällig werden. Statt einer Pauschale von fünf Prozent soll der Zuschlag künftig von der Höhe des Hinterziehungsbetrags abhängen. Bei einer Verkürzung von bis zu Euro soll der Zuschlag zehn Prozent betragen, bei einer Verkürzung von mehr als Euro bis zu einer Million Euro 15 Prozent und bei einer Verkürzung von mehr als einer Million Euro 20 Prozent der hinterzogenen Steuer. Der Zuschlag soll anders als bisher nicht nur bei Steuerhinterziehungen in großem Ausmaß anfallen, sondern in allen weiteren Fällen, die das Gesetz als besonders schwer benennt. Das betrifft Hinterziehungen unter Beteiligung eines Amtsträgers, fortgesetzte Hinterziehungen mithilfe gefälschter Belege und bandenmäßige Umsatzsteuer- oder Verbrauchsteuerhinterziehungen. Sonderregelungen für die Umsatz- und Lohnsteuer Einer der wesentlichen Kritikpunkte an der Selbstanzeige nach derzeitigem Recht ist, dass das Gesetz nicht zwischen den Steuerarten unterscheidet: Für einen Steuerflüchtling mit Kapitalkonten in der Schweiz gelten die gleichen Regelungen wie für einen Unternehmer, der es beispielsweise mit der Umsatzsteuer nicht allzu genau nimmt und bedingt vorsätzlich Steuern hinterzieht. Die einheitliche Behandlung über alle Steuerarten hinweg führt häufig zu Friktionen, da gerade im Massengeschäft der Umsatz- und Lohnsteueranmeldungen Strafverfahren eingeleitet werden, obwohl gerade diese Steuerarten besonders fehleranfällig und für die Unternehmen kaum noch beherrschbar sind. Der Gesetzentwurf sieht eine Differenzierung vor: Soweit Steuern mit Umsatzsteuervor- oder Lohnsteueranmeldungen hinterzogen wurden, soll der Erstatter einer Selbstanzeige künftig Straffreiheit in dem Umfang erlangen, in dem er gegenüber dem zuständigen Finanzamt die unrichtigen Angaben korrigiert. Damit wird für Umsatzsteuervor- und Lohnsteueranmeldungen die Möglichkeit der Teilselbstanzeige wieder eingeführt, die erst mit der Verschärfung des Selbstanzeigerechts im Jahr 2011 (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom 28. April 2011, in Kraft getreten am 3. Mai 2011) abgeschafft worden war. Das bedeutet: Eine korrigierte oder verspätete Umsatzsteuervor- oder Lohnsteueranmeldung gilt zukünftig wieder als wirksame Selbstanzeige. Außerdem muss die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Vorjahr nicht auch Berichtigungen für die Umsatzsteuervoranmeldungen des laufenden Jahres umfassen. Darüber hinaus kann eine korrigierte Umsatzsteuervor- oder Lohnsteueranmeldung auch strafbefreiend abgegeben werden, wenn eine Außenprüfung durch Prüfungsanordnung für zurückliegende Besteuerungszeiträume angekündigt wurde oder ein Amtsträger zur Außenprüfung für zurückliegende Besteuerungszeiträume erschienen ist. Die Erleichterungen beziehen sich lediglich auf Lohnsteueran- und Umsatzsteuervoranmeldungen. Sofern mit einer Umsatzsteuerjahreserklärung hinterzogen wurde, gelten die allgemeinen, strikteren Regelungen auch hier. Festsetzungsverjährung für Kapitaleinkünfte aus Steueroasen Der Gesetzentwurf sieht vor, dass bei Steuern auf Kapitaleinkünfte aus Steueroasen die Festsetzungsfrist erst dann beginnt, wenn die Finanzverwaltung von den Erträgen erfährt; es gilt allerdings eine maximale Verjährungsfrist von zehn Jahren ab Steuerentstehung. 10 steuern+recht

11 Sie haben Fragen? Bitte rufen Sie Ihre Ansprechpartner an oder schicken ihnen einfach eine . Dr. Hilmar Erb Tel.: Dr. Lars Kutzner Tel.: Rules on tax evaders coming forward to be tightened The German government has drafted legislation to tighten and streamline the rules under which tax evaders who come forward can avoid prosecution. The proposal is to take effect from January 1, Because of this development, it is advisable for tax evaders to submit self-disclosure already in 2014 as this is becoming more difficult, burdensome and expensive under the proposed new rules. Present situation: Generally, a prison term of up to 5 years or a fine is due for tax evasion. The present law grants tax evaders who come forward of their own volition immunity from prosecution, provided they fully disclose their misdeeds and pay the tax. Receipt of the offender or his or her representative of notice of a tax audit precludes self-disclosure, this also applies if criminal proceedings are already under way and the taxpayer has been informed accordingly. The statute of limitation is 5 years, in severe case it is 10 years. Where the tax evasion is more than a self-disclosure is only acceptable if the offender pays a penalty of 5% of the tax evaded. As already mentioned, it is not possible to go unpunished after a tax audit has been launched and where the official announcement to that effect was already delivered to the taxpayer, or if criminal tax proceedings have already been initiated against the perpetrator or where the misdeed had already been discovered. Changes under the governmental draft legislation: The level of fraud below which immunity from prosecution is assured by full and complete voluntary disclosure by an evader of his wrongdoing is to be reduced from 50,000 to 25,000. On the other hand, an evader of sums higher than 25,000 will not be prosecuted if he pays an additional penalty within the period set by the authorities for the payment of the tax at issue and the interest thereon. This penalty is 10% of the tax evaded up to 100,000. If the evasion was more, but not more than 1 m, the rate is 15%. If more than 1 m is at stake, the penalty rate is 20%. Immunity from prosecution is only granted if late payment interest and evasion interest at 6% p.a. is paid together with the total tax evaded. The basic general statutory period for raising an assessment on previously unreported investment income will be 10 years. The self-disclosure is only effective and the perpetrator hence will be exonerated from punishment if all evaded income of the preceding 10 years is reported to the tax authorities. Also, the draft calls for a deferred phase-in of the limitations period on certain foreign source income. Presently, a punishment is not possible where taxes of a company have been evaded but the notice from the tax office was delivered to the company rather than to the individual responsible for the fraud. Under the draft bill this will change: A tax evader will then not go unpunished if the tax audit note is delivered to those taxpayers not directly involved but who otherwise benefit from the tax evasion scheme. The current law makes no distinction between the types of tax: The owner of a business who is not quite thorough when filing his VAT or wage tax return and who does not do so with the intent of evading taxes has the same rules applied to him as a tax fugitive with investment accounts in, say, Switzerland. The governmental draft legislation provides that in the event of tax avoidance via preliminary (VAT or wage tax) returns, the person coming forward and submitting the self-disclosure should be exempt from punishment to the extent that he or she corrects inaccurate information previously provided to the tax authorities. The costs for tax evaders to come forward and avoid prosecution under the (proposed) new rules will certainly rise as the self-disclosure then covers a longer (ten year) period and it is required to review the complete case and include all offences for a single type of tax within that time frame. Not only the administrative costs but also the fees for legal advice would increase. Hence, time is of the essence: Those affected should take immediate action and seek complete disclosure still under the present ( old ) rules (MH)

12 Steuern A bis Z Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union: das heimliche Jahressteuergesetz 2015 Es ist ein typisches Omnibusgesetz. Der Aufhänger ist zwar nur eine Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union, doch werden im Huckepack-Verfahren zugleich etliche weitere Steuervorschriften geändert. Pünktlich zum Herbstbeginn hat die Bundesregierung diverse Steueränderungen auf den parlamentarischen Weg gebracht. Der Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (ZollkodexAnpG) reiht sich damit in die Reihe traditioneller Jahressteuergesetze ein ohne allerdings deren Namen zu tragen. Und wie es sich für einen solchen Evergreen gehört, soll das Gesetzgebungsverfahren mit den Änderungen quer durch das Steuerrecht spätestens bis Jahresende abgeschlossen werden. In Kraft treten sollen die Neuregelungen, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt, am 1. Januar Hier die wichtigsten Änderungen für Sie im Überblick. Einkommensteuer Anrechnung ausländischer Steuern. Mit der Änderung des 34 c Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) wird der Anrechnungshöchstbetrag künftig in der Weise ermittelt, dass ausländische Steuern höchstens mit der durchschnittlichen tarif lichen deutschen Einkommensteuer auf die ausländischen Einkünfte angerechnet werden. Mit dieser Berechnungsmethode wird nicht mehr auf das Verhältnis zwischen ausländischen Einkünften und der Summe der Einkünfte abgestellt. Es wird die deutsche Steuer berücksichtigt, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt. Dadurch soll eine Benachteiligung von ausländischen gegenüber inländischen Einkünften vermieden und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013; C-168/11, Beker & Beker) umgesetzt werden. Die neue Vorschrift soll in allen noch offenen Fällen angewandt werden. Freigrenze für Betriebsveranstaltungen erhöht. Für geldwerte Vorteile, die einem Arbeitnehmer bei einer Betriebsveranstaltung vom Arbeitgeber gewährt werden, wird die Freigrenze von derzeit 110 auf 150 Euro angehoben. Mit dieser Erhöhung ist eine gesetzliche Regelung der bisherigen Verwaltungsgrundsätze verbunden. Sie legt überdies fest, dass Zuwendungen alle Aufwendungen des Arbeitgebers sind. Das geschieht unabhängig davon, ob es sich dabei um Aufwendungen handelt, die einem Arbeitnehmer individuell zurechenbar sind, oder ob die Aufwendungen in einem rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten bestehen. Die Freigrenze gilt insoweit für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich, also 150 Euro je Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer. Überdies muss der anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitperson entfallende Aufwand herangezogen werden. Reisekostenvergütungen im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen sind nicht steuerfrei. Entsprechende Aufwendungen des Arbeitgebers sind deshalb bei der Berechnung des Werts der Zuwendung zu berücksichtigen. 12 steuern+recht

13 INVEST Zuschuss für Wagniskapital. Der Zuschuss für Wagniskapital des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird (rückwirkend) steuerfrei gestellt. Business Angels erhalten danach für ihre Investments in nicht börsennotierte Kapitalgesellschaften einen Zuschuss in Höhe von 20 Prozent der investierten Summe (bezuschusste Investition von mindestens und höchstens Euro). Erweiterung des Teilabzugsverbots. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteile vom 18. April 2012; X R 5/10 und X R 7/10) unterliegen Wertminderungen von im Betriebsvermögen gewährten Gesellschafterdarlehen auch dann nicht dem 60-prozentigen Abzugsverbot des 3 c Absatz 2 EStG, wenn die Darlehensüberlassung zu nicht fremdüblichen Konditionen erfolgte und damit durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Das Abzugsverbot soll künftig auch auf die Fälle von Substanzverlusten aufgrund von nicht fremdüblicher Darlehensgewährung an die Körperschaft durch einen maßgeblich an der Gesellschaft beteiligten Darlehensgeber ausgedehnt werden. Zudem soll die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung gesetzlich abgesichert werden. Danach greift das Teilabzugsverbot bei der Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Kapitalgesellschaft (an der der Überlassende beteiligt ist) und bei einer aus gesellschaftsrechtlichen Gründen fehlenden Fremdüblichkeit der Überlassung auch für die Minderungen des Betriebsvermögens, die Betriebsausgaben oder die Kosten der Veräußerung. Finanzierungsleistungen zur Altersvorsorge von Arbeitnehmern. Zahlungen des Arbeitgebers zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz führen bislang generell nicht zu Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit. Wegen Regelungslücken in diesem Bereich, die das Bundeszentralamt für Steuern festgestellt hat, soll diese Ausnahme künftig beschränkt werden. Ausnahmen gelten für die erstmalige Bereitstellung der Kapitalausstattung und die Zahlungen des Arbeitgebers zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten. Körperschaftsteuer Global Legal Entity Identifier Foundation. Die 2014 gegründete Stiftung hat den Auftrag, eine weltweit nutzbare sowie öffentliche und kostenlos zugängliche Datenbank aufzubauen, zu unterhalten und fortzuentwickeln, die der Identifikation von Rechtspersonen mittels eines weltweit anzuwendenden Codes dient. Mit dem Referenzcode können an Finanzgeschäften beteiligte Rechtspersonen eindeutig identifiziert werden. Anlass und Tätigkeit der unbeschränkt steuerpflichtigen Stiftung rechtfertigen es nach Ansicht der Bundesregierung, ihre in Deutschland erzielten steuerpflichtigen Einkünfte von der Körperschaftsteuer zu befreien. Die Steuerbefreiung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden. Anrechnung ausländischer Steuern. 26 Körperschaftsteuergesetz (KStG) wird infolge der Änderungen des 34 c EStG angepasst. Zukünftig wird die Ermittlung der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden deutschen Körperschaftsteuer von der Berechnungsweise der Einkommensteuer gelöst. Für Körperschaftsteuersubjekte gilt die bisher geltende Rechtslage unverändert fort. Die Änderungen sind erstmals auf Einkünfte und Einkunftsteile anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen. Außensteuer Eindeutige Definition von Geschäftsbeziehungen. In 1 Absatz 4 Außensteuergesetz ist eine Umformulierung der Definition von Geschäftsbeziehungen steuern+recht 13

14 vorgesehen. Diese soll grenzüberschreitende Einkünfteverlagerungen verhindern und endgültige Steuerausfälle vermeiden. Die Umformulierung sei notwendig, heißt es in der Gesetzesbegründung, um wirtschaftliche Vorgänge, die ansonsten gleich sind, auch gleich zu behandeln unabhängig davon, ob sich der Leistungsempfänger im Inland oder im Ausland befindet. Eine solche Geschäftsbeziehung liegt zukünftig vor, wenn ein wirtschaftlicher Vorgang (Geschäftsvorfall) oder mehrere wirtschaftliche Vorgänge entweder beim Steuerpflichtigen oder bei der nahestehenden Person zu Einkünften im Sinne der 13, 15, 18 oder 21 EStG führt oder führen würde, der Geschäftsvorfall im Inland stattfinden würde und die beteiligten Steuerinländer, also unbeschränkt steuerpflichtig wären. Zinslose Stundung bei Wegzugsbesteuerung. Die bisher nur bei Verlagerung des Wohnsitzes oder von Wirtschaftsgütern vorgesehene Stundungsregelung soll auf sonstige Fälle der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils ausgedehnt werden, um so der EuGH-Rechtsprechung zu verschiedenen Wegzugssteuerregelungen gerecht zu werden, nach der eine sofortige Einziehung der Steuer nicht mit den Grundfreiheiten zu vereinbaren ist. Die Änderung soll in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen gelten. Umsatzsteuer Schnellreaktionsmechanismus. Zur kurzfristigen Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei schwerwiegendem Betrug sieht der Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums den Erlass einer Rechtsverordnung vor. Dies ermöglicht eine relativ kurzfristige Erweiterung der Reverse-Charge-Regelung mittels Verordnung unter Zustimmung des Bundesrats. Voranmeldung bei Vorratsgesellschaften. Bei einer im Handelsregister eingetragenen juristischen Person oder Personengesellschaft, die noch nicht gewerblich oder beruflich tätig war und die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig auszuüben (sogenannte Vorratsgesellschaft), ist der Unternehmer als Neugründer anzusehen. Er hat dann zumindest im Kalenderjahr des Beginns der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit und im darauf folgenden Kalenderjahr-Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abzugeben. Das Ziel ist, umsatzsteuerlichen Betrugsgestaltungen vorzubeugen. Derzeit sind eine Vorratsgesellschaft und ein Unternehmer, der einen Firmenmantel übernimmt, nicht zur Abgabe von monatlichen Voranmeldungen verpflichtet, wenn sie oder er kein Neugründer ist oder die entsprechenden gesetzlichen Beitragsgrenzen nicht überschreitet. Abgabenordnung Mitteilungspflichten zur Bekämpfung der Geldwäsche. Nach geltendem Recht sind die Finanzbehörden nur berechtigt und verpflichtet, den zuständigen Behörden diejenigen Tatsachen mitzuteilen, die auf eine Ordnungswidrigkeit schließen lassen. Künftig sollen sie auch verpflichtet sein, den im Bereich Geldwäsche zuständigen Behörden bereits bloße Anhaltspunkte für ein mögliches Vergehen mitzuteilen. Wirtschafts-Identifikationsnummer. Wirtschaftlich tätige Unternehmen sind oft rechtlich mit anderen wirtschaftlich tätigen Unternehmen verbunden (Konzern, Organschaft), was zum Teil unmittelbare Auswirkungen auf das Besteuerungsverfahren der verbundenen Unternehmen hat. Durch die Speicherung der zu einem wirtschaftlich Tätigen gehörenden verbundenen Unternehmen können die Finanzbehörden die Unternehmensverbünde nachvollziehen und so die zutreffenden steuerlichen Maßnahmen durchführen. 14 steuern+recht

15 Zollkodex. Auf Ebene der Europäischen Union (EU) wurde die bisherige Verordnung 2913/92 durch die Verordnung 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der EU abgelöst. Dieser Wechsel macht eine Reihe von neuen Verweisen und Begriffen in der Abgabenordnung erforderlich. Zuständigkeit der Behörden bei Wohnsitz- und Betriebsverlagerung. Bei Wohn- oder Betriebsverlagerung bestand für gesonderte Gewinnfeststellungen häufig Unklarheit über die Zuständigkeit der Finanzämter. Nun sollen die aktuellen örtlichen Verhältnisse auch für Feststellungszeiträume vor dem Ortswechsel maßgebend sein. Ob eine gesonderte Feststellung durchzuführen ist oder nicht, richtet sich dessen ungeachtet weiterhin allein nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums. Dr. Arne Schnitger Tel.: Hinweis zur Grunderwerbsteuer. Überraschenderweise sind im Gesetzentwurf bisher geplante Änderungen zur Grunderwerbsteuer nicht mehr enthalten. Hintergrund: Der BFH war mit seinem Urteil vom 24. April 2013 (II R 17/10) zu der Auffassung gelangt, das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) enthalte keine ausdrückliche Regelung zur Bestimmung des notwendigen Umfangs einer mittelbaren Änderung der Beteiligungsverhältnisse für Zwecke des 1 Absatz 2 a GrEStG. In der Folge hatten die obersten Finanzrichter sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaften insoweit als transparent betrachtet. Dieser Rechtsprechung sollte ursprünglich mittels gesetzlicher Nachbesserung begegnet und die transparente Betrachtungsweise von Kapitalgesellschaften im Rahmen des 1 Absatz 2 a GrEStG ausgeschlossen werden. Sie haben Fragen oder erkennen Beratungsbedarf? Bitte rufen Sie Ihren Ansprechpartner an oder schicken ihm einfach eine . Geschäftsveräußerung nicht umsatzsteuerbar bei temporärer kommissarischer Fortführung der Geschäftstätigkeit durch den Veräußerer Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen erfordert grundsätzlich, dass der Erwerber das Geschäft weiterführt. Dem Bundesfinanzhof zufolge kann sie unter bestimmten Umständen aber auch dann infrage kommen, wenn die Geschäftstätigkeit nach Übertragung des Unternehmens vorübergehend kommissarisch durch den Veräußerer weitergeführt wird. In diesem Beitrag erfahren Sie unter welchen Voraussetzungen eine Geschäftsveräußerung im Ganzen auch vorliegen kann, wenn der Veräußerer die Geschäftstätigkeit zeitweilig fortführt. Im Dezember 2002 veräußerte die C-GmbH, ein Vermieter von IT-Equipment, ihr Unternehmen einschließlich Kunden- und Warenbestand sowie Zubehör mit sofortiger Wirkung an ein anderes, in der Schweiz ansässiges IT-Unternehmen. Nach dem Kaufvertrag sollte die C-GmbH ihre Aktivitäten in diesem Geschäftsbereich einstellen und danach ausschließlich als ausführendes Dienstleistungsunternehmen tätig sein. Weil mit den deutschen Finanzbehörden noch geklärt werden musste, ob der Schweizer Unternehmer in seinen Rechnungen Umsatzsteuer auszuweisen hatte oder nicht, trafen beide Parteien ergänzend eine Vereinbarung. Der Veräußerer sollte die Geschäftstätigkeit kommissarisch und stellvertretend in eigenem Namen steuern+recht 15

16 Katharina Deiml Tel.: Martin Diemer Tel.: Fundstelle BFH, Urteil vom 31. Januar 2014 (V R 33/13) und auf eigene Rechnung weiterführen, bis diese Frage geklärt war. Das erfolgte, um eine Aktivitätseinstellung und einen Schaden des Geschäftsnamens zu verhindern. Jeder Auftrag musste jedoch vor Annahme durch die C-GmbH von der Schweizer Gesellschaft genehmigt werden. Für die Auftragsabwicklung sollte die Schweizer Gesellschaft den Warenbestand bereitstellen und die C-GmbH das notwendige Equipment bei Bedarf anschaffen. Im Gegenzug verpflichtete sich die Schweizer Gesellschaft, auch diesen später erworbenen Warenbestand nachträglich zu erwerben. Im März 2003, als die Frage schließlich geklärt war, übernahm die Schweizer Gesellschaft wie vorgesehen die Geschäftstätigkeit. Zugleich endete die kommissarische Tätigkeit der C-GmbH. Der Bundesfinanzhof (BFH) war der Auffassung, es habe eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorgelegen. Die Voraussetzung dafür sei, dass der Erwerber die Unternehmensfortführung beabsichtige und das übertragene Vermögen die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermögliche. Dazu müssten das übertragene Unternehmensvermögen des Veräußerers in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts als hinreichendes Ganzes die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Erwerbers ermöglichen und die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmen oder sich hinreichend ähneln. Das BFH führt in Hinblick auf die Ergänzungsvereinbarung aus, sie habe die Übertragung nicht in dem Sinn aufgehalten, als unklar gewesen sei, ob eine Fortführung der Geschäftstätigkeit noch erfolgen würde. Sie habe vielmehr dazu gedient, die umsatzsteuerrechtliche Frage der Rechnungsstellung zu klären. Haben Sie Fragen oder erkennen Sie Beratungsbedarf? Dann rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartnerinnen an oder schicken ihnen einfach eine . Bundesfinanzhof klärt Zweifelsfragen bei der Abgeltungsteuer In einer Serie von Entscheidungen vom April und Mai 2014 hat der Bundesfinanzhof den Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer präzisiert. Diese auch von Verbänden unterstützten Musterverfahren sind von großer praktischer Bedeutung. In diesem Beitrag erfahren Sie wie Abgeltungsteuer zu behandeln ist bei der Gesellschafterfremdfinanzierung oder bei Darlehen durch eine Person, die einem Gesellschafter nahesteht. was bei der Abgeltungsteuer eine nahestehende Person ist. warum Zinsen bei Darlehen an Angehörige der Abgeltungsteuer unterliegen. Sachverhalte Den Urteilen liegen drei Fallgruppen zugrunde: (1). Der Alleingesellschafter einer GmbH, der auch deren Geschäftsführer ist, gewährt dieser ein festverzinsliches Darlehen zu marktüblichen Zinsen. (1 VIII R 23/13) (2). Eine Frau gewährt einer GmbH, an der ihre Tochter und ihre Enkelkinder zu jeweils mehr als zehn Prozent beteiligt sind, ein festverzinsliches, marktübliches Darlehen. (2 VIII R 31/11). 16 steuern+recht

17 (3). Die Darlehensgeber und die Darlehensnehmer sind miteinander verwandt. Die gewährten, marktüblichen Darlehen dienen der Anschaffung von fremd vermieteten Immobilien. (3 VIII R 9/13, 35/13, 44/13) Entscheidungen Nach 32 d Absatz 1 gilt für Einkünfte aus Kapitalvermögen ein Steuersatz von 25 Prozent, die sogenannte Abgeltungsteuer. Sie gilt ab dem 1. Januar 2009 und wurde eingeführt, um die Abwanderung von Kapitalanlagen ins Ausland durch einen günstigen Inlandsteuersatz zu verhindern und im Ausland angelegtes Kapital zur Rückkehr ins Inland zu bewegen. Ob diese Ziele mit dieser systemwidrigen Ausnahme erreicht wurden, bleibt dahingestellt, wie die jüngste Welle von Selbstanzeigen belegt. Die Abgeltungsteuer gilt für einige Kapitalerträge nicht. Dazu gehören Zinsen, wenn sie von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigener gezahlt werden, der zu mindestens zehn Prozent an der Gesellschaft beteiligt ist ( 32 d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe B Einkommensteuergesetz, EStG). Genau dies ist die Situation des Falls 1. Der Kläger hatte vorgebracht, diese Ausnahmeregelung verstoße gegen den Gleichheitssatz (Artikel 3 Grundgesetz, GG). Der Bundesfinanzhof (BFH) war nicht davon zu überzeugen. Der Senat fasste zunächst die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung des Gleichheitssatzes für das Steuerrecht zusammen. Das Gericht verglich den Gesellschafter, der mit mindestens zehn Prozent beteiligt ist, mit anderen Zinsempfängern und fragte nach dem rechtfertigenden Grund der Ungleichbehandlung. Dieser bestehe darin, den günstigen Ab geltungsteuersatz auf die Fälle zu beschränken, bei denen eine Gefahr der Abwanderung der Anlage ins Ausland bestehe. Eine derartige Gefahr bestünde aber nicht, wenn ein Gesellschafter einer inländischen Kapitalgesellschaft seiner Gesellschaft ein Darlehen gewähre. Der Gesetzgeber habe dadurch den typischen Fall zum Leitbild gewählt und diesen mit den Ausnahmen folgerichtig umgesetzt. Das zeige sich auch daran, dass bei Nichtanwendung der Abgeltungsteuer weder die Verlustausgleichbeschränkungen ( 20 Absatz 6 EStG) noch der Ausschluss des Werbungs kostenabzugs ( 20 Absatz 9 EStG) gelten. Auch die Schwelle der zehnprozentigen Beteiligung beanstandete das Gericht nicht. Allerdings ließ es erkennen, dass es nicht auf einen überzeugenden Grund ankomme, sondern nur ein offenkundiger Mangel an jeglicher Sachlichkeit des Grundes vorliege. Die Rechtsgrundlage der Fälle 2 und 3 ist 32 d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 EStG. Danach gilt die Ausnahme von der Abgeltungsteuer auch dann, wenn das Darlehen von einer dem Anteilseigner nahestehenden Person stammt. Auch bei der dritten Fallgruppe kommt es darauf an, ob Gläubiger und Schuldner der Zinsen einander nahestehende Personen sind, um die Ausnahme von der Abgeltungsteuer zu begründen ( 32 d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG). Der Begriff der nahestehenden Person ist seit 1972 in 1 Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz) enthalten und dort auch in Absatz 2 definiert. Die erste Frage, die sich dem Senat stellte, lautete: Besitzt diese Definition auch für 32 d EStG Gültigkeit? Dafür würde sprechen, dass dann, wenn der Steuergesetzgeber einen in einem Steuergesetz seit Langem enthaltenen Begriff verwendet, er auf diesen Begriff Bezug nehmen will. Auch im Rahmen der verdeckten Gewinnausschüttungen hat die Rechtsprechung mit dem Begriff der nahestehenden Person argumentiert. Das Gericht wendet die dort verwendeten Definitionen jedoch nicht bei 32 d EStG an. Dafür macht es verschiedene Gründe geltend. Zunächst spielt der Begriff in dem anderen Zusammenhang eine Rolle bei der Ermittlung marktüblicher Zinsen. Unter Familienangehörigen wird zur Anerkennung eines Darlehensverhältnisses sowieso vorausgesetzt, dass dieses wie unter Fremden ausgestaltet ist, gültige Vertragsbeziehungen bestehen und auch so tatsächlich durchgeführt wird. Um eine Korrektur unangemessener Vertragsbeziehungen geht es bei 32 d EStG nicht. steuern+recht 17

18 Zudem ist der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie durch Artikel 6 GG zu beachten. Dieser wäre entgegen der Ansicht des Bundesfinanzministeriums (BStBl. I 2010,94; 2012, 953) dann verletzt, wenn der Ausschluss des günstigen Abgeltungsteuersatzes ausschließlich an die familienrechtlichen Beziehungen geknüpft würde, obgleich der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich standhält. Dem Wortsinn nach stehen sich zwar Familienangehörige nahe, doch darauf kann es nicht ankommen. Der Senat entnimmt der Gesetzesbegründung, dass ein für 32 d EStG relevantes Näheverhältnis nur dann vorliegt, wenn eine Person des Darlehensverhältnisses einen beherrschenden Einfluss auf die andere Person nehmen kann, oder dritte Personen einen derartigen Einfluss nehmen können. Fragt man danach, warum gerade dann der Abgeltungsteuersatz nicht gelten soll, wird die Antwort darauf aus den weiteren Erwägungen des Gerichts deutlich. Der zinszahlende Darlehensnehmer kann die Zinsen als Ausgaben in voller Höhe steuerlich abziehen sofern das Darlehen zur Erzielung von Einkünften dient und der Darlehensgeber unterliegt dem günstigen Steuersatz. Daraus können sich Steuervorteile ergeben. Das soll durch die Ausnahme verhindert werden. Beherrschender Einfluss bedeutet in diesem Zusammenhang: Die beherrschte Person besitzt keinen eigenen Entscheidungsspielraum und die Interessen der anderen Person setzen sich uneingeschränkt durch. Bei Familienangehörigen wäre es sofern nicht weitere Umstände hinzutreten unzulässig, eine solche Ausnutzung des Abgeltungsteuersatzes unwiderlegbar zu vermuten. Zudem widerspräche eine derartige Gesamtbetrachtung der steuer lichen Belastung dem Prinzip der Individualbesteuerung. Somit scheidet, wie der BFH überzeugend darlegt, eine bloße familiäre Beziehung als Näheverhältnis im Rahmen von 32 d EStG aus, sodass der Abgeltungsteuersatz gilt. Bedeutung für die Praxis Fall 1: Die Abgeltungsteuer selbst ist eine Durchbrechung des Gleichheitssatzes. Sie bedarf daher eines rechtfertigenden Grunds. Dieser findet sich, wie der Achte Senat zutreffend hervorhebt, in dem Ziel des Gesetzgebers, Abwanderung von Kapital ins Ausland zu verhindern. Allerdings gilt der Abgeltungsteuersatz nicht nur für Inlandinvestitionen, wie 32 d Absatz 3 EStG belegt. Eine derartige Beschränkung wäre sowieso nicht mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar. Gibt der beherrschende Gesellschafter einer GmbH dieser ein Darlehen, so besteht keine Gefahr der Abwanderung des Kapitals ins Ausland. Nach Sinn und Zweck kommt die Abgeltungsteuer in derartigen Situationen nicht zur Anwendung. Fundstellen BFH, Urteile vom 29. April 2014 (VIII R 9/13; 23/13; 35/13; 44/13) BFH, Urteil vom 14. Mai 2014 (VIII R 31/11) Fälle 2 und 3: Dass bei marktüblicher Darlehensvergabe innerhalb einer Familie die Abgeltungsteuer anwendbar ist, ist eine erfreuliche Klarstellung. Vor allem vermeidet das auch künstliche Gestaltungen, um die familiären Beziehungen nicht deutlich werden zu lassen, etwa die Zwischenschaltung dritter Personen. Zwar argumentiert der BFH in den beiden Fallgruppen unterschiedlich, aber das ist auf die Ausgestaltung der Norm des 32 d EStG zurückzuführen. Fall 1 betrifft den Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer im Allgemeinen, in den Fällen 2 und 3 geht es um Ausnahmen von der Grundregel. Autor Prof. Dr. Jörg Manfred Mössner ist emeritierter Professor für öffentliches Recht, Steuerrecht und Rechtsinformatik an den Universitäten Osnabrück und Paris-Sorbonne. Er ist Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats von PwC und of counsel für PwC tätig. 18 steuern+recht

19 No immediate refusal of flat rate of withholding tax on investment income from family members Private investment income (e. g. interest income) is generally taxed separately at a flat rate of withholding tax of 25%. However, it is possible to bring investment income into the general assessment (by applying the individual albeit higher tax rate based on the taxpayer s total income). This latter would apply in the following instances: Loans granted to mutually related parties, interest paid by a company to a shareholder with a share of at least 10% or where the income creditor is a related party of the shareholder. The Supreme Tax Court recently had to deal in greater length with various scenarios challenging these regulations. In one case arm s length interest was paid to the sole shareholder and managing director of a GmbH. The Supreme Tax Court held that the applicable individual tax rate should be applied and that it did not violate constitutional law (namely the principle of equal treatment) and that it is justified as a measure against the transfer of taxing potential abroad. The second case dealt with interest from a loan granted by a woman to a GmbH who herself had no investment in the GmbH, but rather her daughter and her grandchildren each held a share of more than 10%. The court did not see enough good reasons why the flat rate withholding tax should not be valid, since a mere personal conflict of interest due to family membership would generally not suffice to assume that either of the parties involved in the transaction has a significant influence or had some kind of economic interest in earning the income. Three other cases involved loans between parents and their son, between husband and wife and their children and, lastly, dealings among siblings. In all instances the Supreme Tax Court confirmed that the flat rate of withholding tax was justifiable. As a rule, the constitutional protection of a discrimination of marriage and families must be observed. This principle would be violated if the flat rate were excluded merely because of personal interests due to family ties. (AM) Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei befristeter Arbeitnehmerentsendung Der Bundesfinanzhof hat mit einem Urteil vom 10. April 2014 entschieden: Bei einer (hier zunächst auf drei Jahre) befristeten Arbeitnehmerentsendung liegt keine regelmäßige Arbeitsstätte beim aufnehmenden Unternehmen vor, auch wenn für den Entsendezeitraum ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit dem aufnehmenden Unternehmen geschlossen wird. Anderslautende Verwaltungsregelungen, nach denen insoweit der Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem aufnehmenden Unternehmen ausschlaggebend für die Beurteilung sein soll, dürften damit überholt sein. Nach Auffassung der Autoren sind die im Urteil entwickelten Grundsätze des Bundesfinanzhofs auch über den Anwendungszeitraum des alten Reisekostenrechts hinaus bei der Bestimmung einer ersten Tätigkeitsstätte ab 1. Januar 2014 zu beachten. In diesem Beitrag erfahren Sie warum ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit dem aufnehmenden Unternehmen keine regelmäßige Arbeitsstätte begründen muss. wieso das Urteil über die regelmäßige Arbeitsstätte auch auf die neu begründete erste Tätigkeitsstätte gelten müsste. weshalb die Finanzverwaltung die zum alten Reisekostenrecht ergangenen Grundsätze des Bundesfinanzhofs nicht ohne Weiteres auf Fälle zum neuen Reisekostenrecht anwenden wird. steuern+recht 19

20 Hintergrund Im Urteilsfall (VI R 11/13) wurde ein Arbeitnehmer zunächst für drei Jahre befristet zu einer ausländischen Tochtergesellschaft seines inländischen Arbeitgebers entsandt. Die Entsendung wurde ungeplant dreimal verlängert und dauerte insgesamt 69 Monate. Zwischen dem Arbeitnehmer und seinem inländischen Arbeitgeber wurde ein Entsendevertrag abgeschlossen und das Ruhen des Arbeitsvertrags vereinbart. Mit der ausländischen Tochtergesellschaft schloss der Arbeitnehmer zunächst einen auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag ab, der erst für weitere zwei Jahre und dann unbefristet verlängert wurde. Der Arbeitnehmer begründete einen Wohnsitz im Entsendeland und behielt daneben seine Wohnung im Inland bei. Der Wohnsitz im Entsendeland wurde zusammen mit der Ehefrau und den zwei Kindern genutzt. Die Wohnung im Heimatland nutzte die Familie während der ausländischen Schulferien für zwei bis drei Wochen im Jahr. Streitig waren die Abzugsfähigkeit der Miete und der Fahrtkosten sowie die Steuerpflicht eines vom Arbeitgeber geleisteten Mietzuschusses. Der Arbeitslohn unterlag im Urteilsfall (unter Anrechnung ausländischer Steuern) der Einkommensbesteuerung in Deutschland. Keine regelmäßige Arbeitsstätte im Entsendeland unabhängig von der arbeitsvertraglichen Gestaltung! Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Der befristet entsendete Arbeitnehmer hat keine regelmäßige Arbeitsstätte (RASt) beim aufnehmenden Unternehmen, weil er dort nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend tätig gewesen ist. Dass der Arbeitnehmer einen zunächst befristeten, später unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem aufnehmenden Unternehmen geschlossen habe, ändere nichts an der vorübergehenden Natur der Entsendung. Denn die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit dem aufnehmenden Unternehmen seien für die Abgrenzung einer vorübergehenden von einer dauerhaften Tätigkeit ohne Aussagekraft. Die vorübergehende Dauer der Entsendung sei nämlich nicht im Arbeitsvertrag mit dem aufnehmenden Unternehmen geregelt, sondern bestimme sich nach den mit dem inländischen Arbeitgeber geschlossenen Vereinbarungen. Eine anderslautende Verwaltungsregelung (Oberfinanzdirektion Rheinland, Kurzinformation Einkommensteuer 34/2010 vom 12. Juli 2010; DB 2010, 1856), nach der ein Arbeitsverhältnis mit einem aufnehmenden Unternehmen separat und eigenständig zu beurteilen sein und der Abschluss eines Arbeitsvertrags mit diesem Unternehmen für die Dauer einer befristeten Entsendung zum Vorliegen einer RASt führen sollte, erweist sich angesichts dieser Ausführungen des BFH als nicht haltbar. Bestätigung der Kettenabordnung Im Urteil hat der BFH seine bisherige Rechtsauffassung bestätigt. Danach wird keine RASt begründet, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Kettenabordnung wiederholt an einem anderen Betriebsteil eingesetzt wird. Der BFH sah hier die zunächst nur auf drei Jahre befristete, dann aber mehrfach verlängerte und insgesamt 69 Monate dauernde Entsendung folglich als vorübergehende Auswärtstätigkeit an. Berücksichtigung der beruflich veranlassten Kosten Der BFH hat im Urteilsfall klargestellt: Nur die beruflich veranlassten Kosten sind abziehbar. Daher sollen Unterkunftskosten nur zu berücksichtigen sein, wenn sie nicht auf mitreisende Familienangehörige eines auswärtig tätigen Arbeitnehmers entfallen. Die zu berücksichtigenden Kosten müssten gegebenenfalls geschätzt werden. Diese Sichtweise ist nach Auffassung der Autoren mit den neuen einkommensteuergesetzlichen Regelungen zum Reisekostenrecht vereinbar. Denn nach 20 steuern+recht

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