Rechtliche Aspekte der CO 2 -Speicherung

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1 Rechtliche Aspekte der CO 2 -Speicherung Rechtsanwalt Gregor Franßen, EMLE (Madrid) Heinemann & Partner, III. Hagen 30, Essen fon: 0201/ fax: 0201/ mail: franssen@raehp.de

2 Gliederung Bergrecht Abfallrecht Wasserrecht Richtlinien-Entwurf der EU-Kommission Umsetzung im deutschen Recht

3 Anwendbarkeit des Bergrechts (I) CO 2 -Speicherung als Teil der Bodenschatzgewinnung: Anwendungsbereich gemäß 2 I Nr. 1 BBergG Gewinnen von Bodenschätzen Definition Gewinnen gemäß 4 II BBergG Lösen/Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängen begleitenden Tätigkeiten untertägige Einbringung von CO 2 zur besseren Gewinnung von Bodenschätzen (EOR/EGR) unterfällt Bergrecht Bsp.: betriebene Erdöl-, Erdgasfelder räumlich: Festlandsockel ( 2 III Satz1 BBergG)

4 Anwendbarkeit des Bergrechts (II) CO 2 -Speicherung als Untergrundspeicherung? Bereich ohne Zusammenhang zur Bodenschatzgewinnung Bsp.: ehem. Erdöl-, Erdgasfelder, salinare Aquifere Anwendungsbereich gemäß 2 II BBergG: Nr. 1: Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern Nr. 2: Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern Definition Untergrundspeicher gemäß 4 IX BBergG: Anlage zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gasen/Flüssigkeiten/Feststoffen außer Wasser

5 Anwendbarkeit des Bergrechts (III) Gesetzesbegründung (BT-Drs. 8/1315, S. 77): Speicherung = Einlagerung zum Zweck der späteren Wiederverwendung Regelungsintention: Abgrenzung zur Abfallbeseitigung CO 2 -Speicherung: i.d.r. keine spätere Weiterverwendung beabsichtigt CO 2 -Speicher ist nur dann Untergrundspeicher, wenn bei Einbringung feststeht, dass Wiederverwendung erfolgen wird regelmäßig keine Untergrundspeicherung

6 Anwendbarkeit des Bergrechts (IV) Bohrungen gemäß 127 I BBergG: Bohrungen und dazugehörige Betriebseinrichtungen Voraussetzung: mehr als 100m (Tiefbohrung) CO 2 -Speicherung in salinaren Aquiferen i.d.r. Tiefbohrung Geltung der 50 ff. (Anzeige, Betriebsplan), 58 ff. (verantwortliche Personen) und 69 ff. BBergG (Bergaufsicht); Maßgaben: 2-Wochen-Anzeigefrist, fakultative Betriebsplanpflicht Wasserrecht bleibt unberührt ( 127 II BBergG) Bohrung unterfällt Bergrecht Speicherbetrieb unterfällt nicht mehr Bergrecht

7 Vorhabenzulassung nach Bergrecht (I) CO 2 -Speicherung als Teil der Gewinnung Betriebsplanpflicht gemäß 51 I BBergG Planfeststellungspflicht gemäß 52 IIa BBergG sog. obligatorischer Rahmenbetriebsplan wenn UVP-Pflicht gemäß 57c BBergG besteht 1 Nr. 2 UVP-V Bergbau: gewerbliche Gewinnung von Erdöl/Erdgas 500 t/d Erdöl, m 3 /d Erdgas aber: EOR/EGR ist nicht Vorhaben, sondern betriebsplanpflichtige Maßnahme

8 Vorhabenzulassung nach Bergrecht (II) 52 IIc BBergG: wesentliche Änderung eines UVP-pflichtigen Vorhabens gemäß 52 IIa BBergG wenn Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann i.d.r. ist Wesentlichkeit der Änderung bejahen UVP-Pflicht der CO 2 -Speicherung bei UVPpflichtigen Gewinnungsvorhaben zudem 4, 3e I Nr.2, 3c UVPG: Einzelfallprüfung für Änderung eines UVP-pflichtigen Vorhabens

9 Vorhabenzulassung nach Bergrecht (III) CO 2 -Speicherung als Untergrundspeicherung 126 I BBergG: Eignungsuntersuchung, Errichtung und Betrieb Anwendung u.a. der Betriebsplanvorschriften Betriebsplanpflicht gemäß 51 I BBergG Planfeststellungspflicht gemäß 52 IIa BBergG, wenn UVP- Pflicht nicht UVP-V Bergbau nicht 52 IIc BBergG, weil keine Änderung

10 Vorhabenzulassung nach Bergrecht (IV) 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau: sonstige betriebsplanpflichtige Vorhaben/Maßnahmen, soweit nach Anlage 1 UVPG UVP-pflichtig Nr /2 der Anlage 1 UVPG: langfristige Lagerung (> 1 Jahr) von Abfällen Kapazität 10 t/d oder 150 t insgesamt allgemeine Vorprüfung Kapazität < 10 t/d und 150 t insgesamt standortbezogene Vorprüfung Planfeststellungspflicht

11 Vorhabenzulassung nach Bergrecht (V) CO 2 -Speicherung als Tiefbohrung: fakultative Betriebsplanpflicht gemäß 127 I, 51 BBergG Kriterium: Bedeutung des Betriebs CO 2 -Speicherung: i.d.r. Betriebsplanpflicht Planfeststellung (obligatorischer Rahmenbetriebsplan) gemäß 127 I, 52 IIa BBergG, wenn UVP-Pflicht nicht gemäß 1 Nrn. 1-9 UVP-V Bergbau i.v.m. Anlage 1 UVPG nicht gemäß 52 IIc BBergG, weil keine Änderung keine Planfeststellungspflicht

12 Bergrechtliches Planfeststellungsverfahren Entbehrlichkeit des Betriebsplanverfahrens ( 57 Abs. 1 Satz 1) Planfeststellungsbehörde: Bergbehörde ( 57 Abs. 1 Satz 2) UVP-Angaben ( 57 Abs. 2 BBergG i.v.m. 2 UVP-V Bergbau) Planfeststellungsbeschluss: eingeschlossene Entscheidungen: jeweiliges Fachrecht Rechtswirkungen für Rechte Dritter erstrecken sich auf nachfolgende Haupt-/Sonder-/Abschlussbetriebspläne ( 57a Abs. 5)

13 Materielles Bergrecht 55 Abs. 1 BBergG: Nr. 1: Berechtigung (nicht bei Untergrundspeicherung und Tiefbohrung) Nr. 2: Zuverlässigkeit Nr. 3: Gefahrenvorsorge (ABBergV, BVOT weitere VOen) Nr. 5: Schutz der Oberfläche Nr. 9: keine gemeinschädlichen Einwirkungen 48 Abs. 2 BBergG: materielle Konzentration (insbesondere Abfallrecht) Rechte Dritter (drittschützende Vorschriften, Grundrechte)

14 Durchsetzung nach Bergrecht CO 2 -Speicherung als Teil der Gewinnung: zwangsweise Durchsetzung bereits durch Gewinnung CO 2 -Speicherung als Untergrundspeicherung: 126 I BBergG verweist auf 77 ff. BBergG zwangsweise Durchsetzung durch Grundabtretung CO 2 -Speicherung als Tiefbohrung: 127 I BBergG verweist nicht auf 77 ff. BBergG keine zwangsweise Durchsetzung

15 Abschluss nach Bergrecht Einstellung: Abschlussbetriebsplanpflicht gemäß 53 I 1 BBergG Voraussetzungen: 55 II BBergG Schutz Dritter (Nr. 1 BBergG) Wiedernutzbarmachung der Oberfläche (Nr. 2) Festlandsockel/Küstengewässer: Beseitigung der Einrichtungen bis Meeresgrund (Nr. 3) im Übrigen: 55 I 1 Nr BBergG Ende der Bergaufsicht ( 69 II BBergG): keine Gefahren oder gemeinschädliche Einwirkungen zu erwarten

16 Anwendbarkeit des Abfallrechts (I) Geltung des KrW-/AbfG für Abfall ( 2 Abs. 1) Abfalldefinition in 3 Abs. 1 KrW-/AbfG: Abfallgruppe nach Anhang I: Q 8: Rückstände aus industriellen Verfahren Q 1: sonstige Produktions-/Verbrauchsrückstände Q 16: sonstige Stoffe aller Art bewegliche Sachen Sachenbegriff des 90 BGB: körperliche Abgrenzung CO 2 (Gas) keine Sache, weil nicht körperlich abgegrenzt flüssiges CO 2 : Sache; überkritischer Zustand: fraglich

17 Anwendbarkeit des Abfallrechts (II) Entledigung: faktisch, voluntativ oder obligatorisch i.d.r. Entledigungswille Auslegungsregel des 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG: bei der Energieumwandlung anfallende Sachen, ohne dass der Zweck hierauf gerichtet ist Geltungsausnahme gemäß 2 Abs. 2 Nr. 5 KrW-/AbfG: nicht in Behälter gefasste Gase ratio: Ausnahme für Gase in Rohrleitungen (z.b. BImSchG- Anlagen) CO 2 : keine Behälterfassung KrW-/AbfG unanwendbar

18 Anwendbarkeit des Abfallrechts (III) Deutsches Recht: CO 2 als Gas kein Abfall, weil keine Sache und keine Fassung in Behältern aber: EG-AbfRRL Art. 1 I a): Stoffe (nicht: bewegliche Sachen) Art. 2 I a): Geltungsausnahme für gasförmige Ableitungen in die Atmosphäre (nicht: Fassung, Speicherung) also Abfalleigenschaft möglich, keine Geltungsausnahme Europarecht ist vorrangig i.d.r. Abfall Problem: abfallrechtliche Pflichten(!) in unmittelbarer Anwendung der EG-AbfRRL zu verneinen

19 Abfallrechtliche Grundpflichten (I) Grundpflichten: Verwertung oder Beseitigung? stoffliche Verwertung: 4 III KrW-/AbfG Nutzung stofflicher Eigenschaften für andere Zwecke dadurch Substitution von Rohstoffen Hauptzweck der Maßnahme: Abfallnutzung BVerwG: auch Volumen ist stoffliche Eigenschaft CO 2 -Speicherung als Teil der Gewinnung: Verwertung, solange Gewinnung Hauptzweck ist (Gewinnungserlöse > Kosten) im übrigen: Beseitigung

20 Abfallrechtliche Grundpflichten (II) Verwertung: 5 III KrW-/AbfG Erzeuger oder Besitzer ordnungsgemäß: im Einklang mit ö.-r. Vorschriften schadlos: keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls Beseitigung: 10 KrW-/AbfG 11 I KrW-/AbfG: Erzeuger oder Besitzer 10 III 1 KrW-/AbfG: Inlandsbeseitigung 10 IV KrW-/AbfG: keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls 27 I KrW-/AbfG: nur in zugelassenen Beseitigungsanlagen

21 Vorhabenzulassung nach Abfallrecht (I) nur bei Qualifizierung der CO 2 -Speicherung als Beseitigung und der Speicherstätte als (Untertage-)Deponie 3 Nr. 10 KrW-/AbfG: Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen unterhalb der Erdoberfläche salinare Aquiferen: Untertagedeponien Erdöl-, Erdgasfelder: wenn Beseitigung 31 II KrW-/AbfG: Planfeststellungsverfahren zwingend UVP-Pflicht

22 Anforderungen an Untertagedeponien (I) 32 I KrW-/AbfG: keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen Fach- und Sachkunde keine nachteiligen Wirkungen auf Rechte anderer kein Entgegenstehen verbindlicher AWP-Feststellungen

23 Anforderungen an Untertagedeponien (II) Anforderungen gemäß DepV: Begriff Untertagedeponie ( 2 Nr. 10 DepV): Abfälle werden in einem Bergwerk mit eigenständigem Ablagerungsbereich oder in einer Kaverne vollständig im Gestein eingeschlossen abgelagert (Problem: enger als 3 Nr. 10 KrW-/AbfG) ehem. Erdöl-, Erd-/Grubengasfeld: ja salinare Aquifere: zweifelhaft Bsp. für Anforderungen gemäß DepV: 3 V DepV Langzeitsicherheitsnachweis nach Anlage 2

24 Durchsetzung nach Abfallrecht Abfallrechtliche Vorhabenzulassung nur für Deponien bundesrechtliche Planfeststellungspflicht gemäß 31 II KrW-/AbfG landesrechtliches Enteignungsrecht in LAbfG Bsp.: 23 LAbfG NRW Enteignungsverfahren richtet sich nach Enteignungsgesetzen der Länder Bsp.: EEG NRW

25 Abschluss nach Abfallrecht Anzeige der beabsichtigten Stilllegung ( 36 I KrW-/AbfG) Stilllegungspflichten: Rekultivierung (Nr. 1) Vorkehrungen für Nachsorgephase (Nr. 2) Meldung relevanter Überwachungsergebnisse (Nr. 3) Feststellung der endgültigen Stilllegung ( 36 III KrW-/AbfG) Nachsorgephase Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase ( 36 V KrW-/AbfG)

26 Anwendbarkeit des Wasserrechts 1 I 1 Nr. 1 WHG: Geltung des WHG für Grundwasser Grundwasser: unterirdisches Wasser in der Sättigungszone in unmittelbarer Berührung mit dem Boden/Untergrund Geltung des WHG für CO 2 -Speicherung: salinare Aquifere, weil Teil des Grundwassers (Tiefengrundwasser) betriebene, ehemalige Erdöl-, Erdgasfelder, soweit dort Kontakt zwischen gespeichertem CO 2 und Grundwasser möglich

27 Vorhabenzulassung nach Wasserrecht 2 I WHG: Benutzung bedarf der Erlaubnis oder Bewilligung Benutzung: 3 I Nr. 5 WHG: Einleiten von Stoffen in das Grundwasser ( echte Benutzung ) salinare Aquifere 3 II Nr. 2 WHG: Maßnahmen mit Eignung zur dauernden oder erheblichen schädlichen Veränderungen der Beschaffenheit des Wassers ( unechte Benutzung ) ehem./betriebene Erdöl-, Erdgasfelder 8 II 2 WHG: keine Bewilligung für CO 2 -Speicherung

28 Materielles Wasserrecht (I) 6 WHG: keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls keine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung keine erhebliche Beeinträchtigung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung Europäischen Vogelschutzgebieten Konzertierungsgebieten i.s.d. 10 I Nr. 7 BNatSchG

29 Materielles Wasserrecht (II) Einleiten von Stoffen in das Grundwasser (salinare Aquifere) 3 I Nr. 5 i.v.m. 34 I WHG: keine Besorgnis nachteiliger Veränderungen der Grundwassereigenschaften (GrwV) Problem: Verdrängung von Salzwasser in das Trinkwasser Problem: Reaktionen des CO 2 mit Salzwasser/Gestein Ablagerung von Stoffen (Erdöl-, Erdgasfelder) 3 II Nr. 2 i.v.m. 34 II WHG: keine Besorgnis einer nachteiligen Veränderung des Wassers Problem: Reaktion des CO 2 mit Grundwasser (Leckagen) Geltung fraglich für Verwertung i.s.d. Abfallrechts

30 Regelungen der Konkurrenzverhältnisse Verhältnis Bergrecht/Abfallrecht: 57b III 1 BBergG nur bergrechtliche Planfeststellung Verhältnis Wasserrecht/Abfallrecht materiell-rechtlich: 2 II Nr. 6 KrW-/AbfG Abfallrecht gilt nur bis Einleitung in Grundwasser verfahrensrechtlich: 14 I WHG Abfallbehörde entscheidet bei Planfeststellung nach 31 II KrW-/AbfG auch über Erlaubnis Verhältnis Bergrecht/Wasserrecht: 14 II WHG Bergbehörde entscheidet in Betriebsplan über Erlaubnis

31 Richtlinien-Vorschlag Hintergrund Richtlinie über die geologische Speicherung von Kohlendioxid KOM(2008) 18 endg., 2008/0015 (COD) Kontext: Klimaschutz: Energieeffizienz + erneuerbare Energien Ziel: Einsparung von 50% bis 2025 ohne CCS wird Ziel verfehlt werden Ziel: Rechtsrahmen für Speicherung, damit CCS greifbare Maßnahme für Klimaschutz ist sichere und verantwortungsvolle Nutzung von CCS

32 Richtlinien-Vorschlag Geltungsbereich Art. 1 II: Speicher-Zweck ist dauerhafte Rückhaltung von CO 2 Art. 2 I: RL gilt für Speicherung in Hoheitsgebiet der MS ausschließliche Wirtschaftszone Festlandssockel keine Geltung für F&E (Art. 2 II) Speicherung außerhalb (offenes Meer) ist verboten (Art. 2 III) Speicherung in der Wassersäule ist verboten (Art. 2 IV)

33 Richtlinien-Vorschlag Exploration Art. 4 I: Bestimmung der Speicherstätten-Gebiete durch MS Speicherstättenwahl (Art. 4 II, III): kein wesentliches Leckagerisiko wesentliche neg. Umwelt-/Gesundheitsauswirkungen sind unwahrscheinlich Eignung Bewertung nach Kriterien Anhang I Art. 5: Explorationsgenehmigung (exklusives Recht) zwingend, falls MS Exploration vorgibt gleicher Zugang, objektive Vergabekriterien 2+2 Jahre, Volumen-Begrenzung

34 Richtlinien-Vorschlag Speichergenehmigung (I) Speichergenehmigung für Betrieb (Art. 6 I) gleicher Zugang zu Speichergenehmigungen (Art. 6 II) Art. 7: Antragsinhalt Art. 8: Genehmigungsvoraussetzungen Anforderungen der RL sind erfüllt Betreiber ist sach-/fachkundig, zuverlässig und technisch leistungsfähig Berücksichtigung der Kommission-Stellungnahme (Art. 10) Stellungnahmefrist von 6 Monaten Problem: keine Zustimmungsfiktion

35 Richtlinien-Vorschlag Speichergenehmigung (II) Art. 9: Inhalt der Speichergenehmigung Abgrenzung von Speicherstätte und Speicherkomplex Gesamt-Speichermenge maximale Injektionsrate Zusammensetzung des CO 2 -Stroms (vgl. Art. 12) Annahmeverfahren (vgl. Art. 12) Sonstige Vorschriften über Injektion und Speicherung Überwachungsplan, Verpflichtung zu dessen Durchführung und Aktualisierung (vgl. Art. 13)

36 Richtlinien-Vorschlag Speichergenehmigung (III) Vorschriften über Berichterstattung (vgl. Art. 14) Korrekturmaßnahmeplan, Verpflichtung zu dessen Durchführung (vgl. Art. 16) Schließungsbedingungen und vorläufiger Nachsorgeplan (vgl. Art. 17) Verpflichtung zur Sicherheitsleistung (vgl. Art. 19)

37 Richtlinien-Vorschlag Sicherheitsleistung Pflicht zur Sicherheitsleistung (Art. 9, 19) für alle Verpflichtungen inkl. Schließung und Nachsorge finanzielle Sicherheitsleistung oder gleichwertig (Rückstellung) Einbehalt: Abschluss der Schließung oder Schließung auf Betreiber- Antrag bis Übertragung der Speicherstätte auf Behörde Entzug der Speichergenehmigung bis Neuerteilung oder bis Übertragungsfiktion (vgl. Art. 19 II b, 17 VII)

38 Richtlinien-Vorschlag Betrieb (I) Art. 12: Annahme von CO 2 keine Hinzufügung von Abfällen oder anderen Stoffen erlaubt: zufällig anfallende Stoffe aus Quelle, Abscheidungs- oder Injektionsverfahren Voraussetzung: keine Beeinträchtigung der Speicherstättenintegrität, kein wesentliches Umweltrisiko Annahmeverfahren: Nachweis der Annahmefähigkeit Mengen-/Qualitätsregister des gelieferten CO 2

39 Richtlinien-Vorschlag Betrieb (II) Art. 13: Überwachung gemäß Überwachungsplan (Anhang 2) Überwachungsobjekte: Injektionsanlagen, Speicherkomplex (inkl. CO 2 -Fahne), ggf. unmittelbares Umfeld Überwachungsziele: Vergleich tatsächliches/modelliertes CO 2 -Verhalten Feststellung von CO 2 -Migration und -Leckagen Feststellung wesentlicher Beeinträchtigungen Bewertung von Abhilfemaßnahmen Bewertung der dauerhaften CO 2 -Rückhaltung Aktualisierung des Überwachungsplans alle 5-Jahre

40 Richtlinien-Vorschlag Betrieb (III) Art. 14: Berichterstattung mindestens 1/a Datenübermittlung alle Daten der Überwachung Mengen, Merkmale, Herkunft des CO 2 -Stroms Aufrechterhaltung der Sicherheitsleistung sonstige festgelegte Angaben Art. 15: Inspektionen routinemäßige/nicht routinemäßige Inspektionen mindestens 1/a, i.ü. bei Leckagen oder Unregelmäßigkeiten

41 Richtlinien-Vorschlag Betrieb (IV) Art. 16: Unregelmäßigkeiten/Leckagen unverzügliche Unterrichtung der Behörde notwendige Korrekturmaßnahmen gemäß Maßnahmeplan behördliche Befugnisse: Anordnung zusätzlicher oder anderer Maßnahmen eigene Maßnahmen auf Kosten des Betreibers (Ersatzvornahme)

42 Richtlinien-Vorschlag Zugang (I) Art. 20 I: Gleicher Zugang für potentielle Nutzer zu CO 2 -Transportnetzen Speicherstätten Grundsatz des offenen Zugangs zu gerechten Bedingungen Kriterien des Zugangs: Gesamt-Speicherkapazität, Gesamt- Transportkapazität, Erfüllung von CO 2 -Reduktionspflichten durch CCS, Betreiber- und Nutzerinteressen (Art. 20 II) Art. 20 II c, III: Verweigerung möglich wegen: unvereinbarer technischer Spezifikationen mangelnde Kapazität

43 Richtlinien-Vorschlag Zugang (II) Art. 20 IV: Bei Zugangsverweigerung Anspruch der Nutzer auf Vornahme notwendiger Verbesserungen Voraussetzungen: wirtschaftlich sinnvoll oder Nutzer zahlt keine nachteiligen Auswirkungen auf Umweltsicherheit von CO 2 -Transport und -Speicherung Art. 21: Streitbeilegung Regelungen über Streitbeilegung obligatorisch unabhängige Stelle, die über Streitbeilegung entscheidet auch bei Grenzüberschreitung

44 Richtlinien-Vorschlag Stilllegung/Nachsorge (I) Art. 17 I: Schließung, wenn: Schließungsbedingungen erfüllt sind Wunsch des Betreibers Entscheidung der Behörde nach Genehmigungsentzug Art. 17 II, III: Nachsorge Nachsorge gemäß Nachsorgeplan (Aktualisierung bei Schließung) vollständiger Nachsorgeumfang bis zur Übertragung der Verantwortlichkeit auf Behörde

45 Richtlinien-Vorschlag Stilllegung/Nachsorge (II) Art. 18: Übertragung auf Behörde Voraussetzungen: vollständige Zurückhaltung des CO 2 auf unabsehbare Zeit und entsprechender Nachweis des Betreibers Abdichtung der Speicherstätte und Abbau der Injektionsanlagen vorherige Unterrichtung der Kommission, Stellungnahme Einstellung der Überwachung nach Übertragung Wiederaufnahme der Überwachung bei Leckagen oder wesentlichen Unregelmäßigkeiten

46 Richtlinien-Vorschlag Änderungen anderer RL (I) UVP-Pflicht gemäß UVP-RL für (Art. 29) Anlagen zur Abscheidung von CO 2 CO 2 -Pipelines und CO 2 -Speicherstätten Geltung der IVU-RL für Anlagen zur Abscheidung von CO 2 zum Zwecke der geologischen Speicherung (Art. 30) Ausnahme vom Verbot gemäß Art. 11 III j WasserRRL, Schadstoffe direkt in das Grundwasser einzuleiten; Voraussetzung: geologische Formation ist aus natürlichen Gründen für andere Zwecke auf Dauer ungeeignet (Art. 31)

47 Richtlinien-Vorschlag Änderungen anderer RL (II) Geltung der UmwHaft-RL für den Betrieb von CO 2 - Speicherstätten (Art. 33) keine Geltung der AbfRRL für abgeschiedenes CO 2, das geologisch gespeichert wird (Art. 34) Ausnahme von der Geltung der VVA für die Verbringung von CO 2 zum Zweck der geologischen Speicherung

48 Umsetzung der CO 2 -Speicher-Richtlinie Umsetzungsfrist: 1 Jahr nach Veröffentlichung (Art. 36 I) Deutsches Recht: Präferenz für Abfallrecht Bergrecht auf Ablagerung von Abfällen nicht anwendbar außer: radioaktive Abfälle, für die aber Abfallrecht nicht gilt Abfallrecht regelt Untertagedeponien EG-Richtlinie: Präferenz für Bergrecht gemäß Richtlinien-Vorschlag Ausnahme von AbfRRL Explorations-/Speichergenehmigung entspricht Aufsuchung/ Gewinnung und Untersuchung/Betrieb i.s.d. 6 ff., 126 I BBergG; Grundabtretungsverfahren nach 77 ff. BBergG

49 Rechtsanwalt Gregor Franßen, EMLE (Madrid) Kontakt: Tel.: 0201/ Fax: 0201/ Mail: Geboren 1973 Studium in Berlin und Köln 1999 EMLE in Madrid Anwalt seit 2002, Partner seit 2007 Spezialisierungen: Abfallrecht Bergrecht Atomrecht Wasserrecht Vergaberecht Regelmäßige Fachpublikationen

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