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1 DARMSTADT GRIESHEIM Europahaus Marie-Curie-Straße 1 Schöneweibergasse Darmstadt Griesheim Tel Tel Fax Fax kanzlei@ghpartner.de GUERDAN HATZEL & PARTNER W i r t s c h a f t s p r ü f e r S t e u e r b e r a t e r G b R LOH-Rundschreiben Januar 2014 Themen: Seite I. Änderungen in der Sozialversicherung ab II. Lohnsteuerliche Regelungen ab III. Sonstige Mitteilungen 7 Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, das Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht hat, wie immer zum Jahreswechsel, in einigen Bereichen Veränderungen erfahren. I. ÄDERUGE I DER SOZIALVERSICHERUG AB Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung Die Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und die Arbeitslosenversicherung haben sich ab wie folgt geändert: West Ost monatlich jährlich monatlich jährlich Kranken- / Pflegeversicherung 4.050, , , ,00 Renten- / Arbeitslosenversicherung 5.950, , , ,00 Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für privat Krankenversicherte (2002 schon privat versichert) 4.050, , , ,00 Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für freiwillig gesetzlich oder nach 2002 privat krankenversichert 4.462, , , ,00

2 2. Beitragssätze in der Renten,- Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab Rentenversicherung 18,90% 18,90% Arbeitslosenversicherung 3,00% 3,00% Pflegeversicherung (Eltern) 2,05% 2,05% Pflegeversicherung (Kinderlose) 2,30% 2,30% (ab Vollendung 23. Lebensjahr) 3. Beitragssatz Insolvenzgeldumlage ab Die Insolvenzgeldumlage beträgt ab ,15%. 4. Beitragszuschuss für privat versicherte Beschäftigte Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung beträgt seit für Arbeitnehmer, die in der GKV mit Krankengeldanspruch versichert wären, höchstens 295,65 und für Arbeitnehmer, die in der GKV ohne Krankengeldanspruch versichert wären, höchstens 283,50 monatlich. Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Pflegeversicherung beträgt seit monatlich für die alten und neuen Bundesländer (außer Sachsen): 41,51 und Freistaat Sachsen: 21,26. Der Beitragszuschuss ist jedoch auf die Hälfte des Betrags begrenzt, den der Beschäftigte tatsächlich für seine private Kranken- / Pflegeversicherung zu zahlen hat. 5. Geringverdiener Die Geringverdienergrenze (Azubis), deren Sozialversicherungsbeiträge allein vom Arbeitgeber zu tragen sind, beträgt seit weiterhin 325,00 monatlich. 6. Hinzuverdienstgrenze für Arbeitslose (bleibt wie bisher) Übt ein Arbeitsloser während der Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld I zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aus, ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags in Höhe von 165,00 monatlich auf das Arbeitslosengeld I anzurechnen. 7. Hinzuverdienstgrenze für Bezieher von Altersrenten und Renten wegen voller Erwerbsminderung Die Hinzuverdienstgrenze für Bezieher einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze sowie für Bezieher einer Vollrente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. voller Erwerbsminderung beträgt ab ,00 monatlich. Mit Ablauf des Monats, in dem ein Rentner die Altersgrenze für den Bezug einer abschlagsfreien Regelaltersrente erreicht, ist rentenrechtlich unbeschränkter Hinzuverdienst ohne Rentenkürzung möglich. Im Gegensatz zur Geringfügigkeitsgrenze darf die Hinzuverdienstgrenze für Alters- und Erwerbsminderungsrentner wie bisher zweimal im Jahr bis zum Doppelten überschritten werden. Z. B. wären monatlich ein Gehalt von 450,00 und zwei Sonderzahlungen (etwa Urlaubs- und Weihnachtsgeld) mit je 450,00 möglich und somit ein Jahresgehalt von 14 x 450,00 = 6.300,00 denkbar. Allerdings würde in diesem Fall keine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrechts vorliegen. Seite 2

3 8. Hinzuverdienstgrenze für beitragsfreie Familienversicherung Die beitragsfreie Familienversicherung von Ehepartnern, Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und Kindern ist u. a. von deren regelmäßigem monatlichen Gesamteinkommen ( 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V i. V. m. 16 SGB IV) abhängig. Die allgemeine Einkommensobergrenze (ohne Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt) liegt im Kalenderjahr 2014 bundeseinheitlich bei 395,00 monatlich. Für Personen, die Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erzielen, liegt der Grenzwert bei 450,00 monatlich (besondere Einkommensgrenze). Beispiele: a) Arbeitsentgelt aus geringfügig entlohnter Beschäftigung: 450,00 monatlich Sonstiges anrechenbares Gesamteinkommen: 0,00 monatlich Die Familienversicherung ist möglich, da das Gesamteinkommen 450,00 nicht übersteigt. b) Arbeitsentgelt aus geringfügig entlohnter Beschäftigung: 95,00 monatlich Sonstiges anrechenbares Gesamteinkommen: 355,00 monatlich Die Familienversicherung ist möglich, da das Gesamteinkommen 450,00 nicht übersteigt. c) Arbeitsentgelt aus geringfügig entlohnter Beschäftigung: 250,00 monatlich Sonstiges anrechenbares Gesamteinkommen: 250,00 monatlich Die Familienversicherung ist nicht möglich, da das Gesamteinkommen 450,00 übersteigt. d) Arbeitsentgelt aus geringfügig entlohnter Beschäftigung: 0,00 monatlich Sonstiges anrechenbares Gesamteinkommen: 397,00 monatlich Die Familienversicherung ist nicht möglich, da das sonstige Gesamteinkommen 395,00 übersteigt. 9. Beschäftigungen in der Gleitzone In der Gleitzone hat der Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Die Gleitzone wird ab bei einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 450,01 und 850,00 angewandt. Arbeitnehmer, die vor dem eingestellt wurden und mit einem Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 450,00 monatlich versicherungspflichtig in der Gleitzone beschäftigt sind, würden durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze zum versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Dies hat der Gesetzgeber so geregelt, dass die Versicherungspflicht in diesem Beschäftigungsverhältnis bis zum weiter gilt. Diese Arbeitnehmer können sich von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreien lassen (solange das Arbeitsentgelt monatlich 450,00 nicht übersteigt). Die Befreiung von der Rentenversicherung ist nicht möglich. Die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung entfällt bei Nachweis einer Familienversicherung. Auf die Versicherungspflicht kann in einem oder in mehreren Versicherungszweigen (z. B. nur in der Kranken- und Pflegeversicherung, aber nicht in der Arbeitslosenversicherung) verzichtet werden. Besteht für diese Arbeitnehmer die Möglichkeit der beitragsfreien Familienkrankenversicherung (z. B. bei dem gesetzlich krankenversicherten Ehegatten), liegt Beitragsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung vor (der Arbeitgeber hat jedoch den Pauschalbeitrag von 13% an die Bundesknappschaft zu entrichten). Bei Arbeitnehmern, die vor dem ein monatliches Entgelt zwischen 800,01 und 850,00 hatten, wird seit die Gleitzone nicht angewandt. Diese Bestandsarbeitnehmer können gegenüber ihrem Arbeitgeber bis spätestens schriftlich erklären, dass sie die Anwendung der Gleitzonenregelung haben möchten. Die Erklärung ist nur für die Zukunft möglich, nicht rückwirkend. Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers wird anhand einer besonderen Formel ermittelt. Seite 3

4 Die neue ab gültige Gleitzonenformel bleibt weiterhin: F x [( ) x F] x (AE 450) Der Faktor F beträgt: 0,7605 Für Arbeitnehmer, die vor dem in der Gleitzone zwischen 400,01 und 450,00 monatlich beschäftigt waren, gilt die frühere Gleitzonenregelung mit der Formel: F x (2-F) x (AE-400) Der Faktor F beträgt: 0,7491 Arbeitnehmer in der Gleitzone haben das Wahlrecht, in der Rentenversicherung den vollen Beitrag einzuzahlen. 10. Geringfügig entlohnte Beschäftigte: Die monatliche Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte beträgt ab weiterhin 450,00. Die Pauschalabgaben des Arbeitgebers bleiben weiterhin bei 30% (13% Krankenversicherung sofern in der gesetzlichen Krankenkasse versichert -, 15% Rentenversicherung, 2% Pauschalsteuer). Bei Neueinstellungen ab dem und bei Erhöhungen für Altfälle (Bestandsarbeitnehmer bis ) von bisher 400,00 auf 400,01 bis 450,00 monatlich entsteht sofort Rentenversicherungspflicht. Der geringfügig entlohnte Beschäftigte muss die Differenz zwischen der Arbeitgeberpauschale von 15 % und dem Beitragssatz in der Rentenversicherung von 18,9 % in Höhe von 3,9% vom Entgelt (Mindestbemessungsgrundlage 175,00 monatlich) aufstocken. Auf Antrag können sich diese Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. Der Arbeitgeber muss die Meldung des Befreiungsantrages an die Minijob-Zentrale rechtzeitig erstellen. Der Befreiungsantrag ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist (frühestens ab Beschäftigungsbeginn), wenn - der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb sechs Wochen nach Eingang des Befreiungsantrags, gemeldet und - die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später als sechs Wochen nach Eingang des Befreiungsantrags, wirkt sich die Befreiung erst ab Beginn des übernächsten Monats nach Eingang der Meldung bei der Minijob-Zentrale aus. Bei nicht rechtzeitiger Meldung des Befreiungsantrags müssen danach für einige Monate (weiterhin) Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden. In diesem Fall muss der Arbeitgeber drei Meldungen erstellen: Anmeldung und Abmeldung als rentenversicherungspflichtige Beschäftigung und Anmeldung als rentenversicherungsfreie Beschäftigung. Außerdem können bei Verzögerungen im Meldeverfahren, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, Schadenersatzforderungen von Seiten des Arbeitnehmers entstehen. Tritt bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung eine Unterbrechung von mehr als einem Monat ein, muss eine Abmeldung erstellt werden und bei Wiedereintritt erfolgt eine Anmeldung mit einem neuen Befreiungsantrag. Seite 4

5 Geringfügig entlohnte Beschäftigte, die vor dem in einem Arbeitsverhältnis standen und in diesem nach altem Recht rentenversicherungsfrei waren, behalten diesen Status weiterhin, wenn sie bis 400,00 monatlich verdienen. Sofern diese Arbeitnehmer auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hatten und rentenversicherungspflichtig geworden sind, bleibt dies bestehen, auch wenn das monatliche Entgelt auf 450,00 erhöht wird. In diesen Fällen ist keine Befreiungsoption von der Rentenversicherungspflicht gegeben. 11. Jahresmeldung: Die Jahresmeldung ist grundsätzlich für alle Arbeitnehmer zu erstatten, die am 31. Dezember des Vorjahres im Betrieb beschäftigt waren. Dabei werden nur solche Arbeitnehmer erfasst, die mindestens in einem Versicherungszweig versicherungspflichtig waren, oder für die der Arbeitgeber einen Beitragsanteil zu zahlen hatte (z. B. geringfügig entlohnte Beschäftigte oder Rentner). Die Jahresmeldungen für das Vorjahr waren bisher spätestens bis zum 15. April bei der zuständigen Einzugsstelle einzureichen. Der Gesetzgeber hat beschlossen, die Meldefrist für Jahresmeldungen ab dem Jahr 2014 (erstmals gültig für das Kalenderjahr 2013) auf den 15. Februar des Folgejahres (für 2013 gilt der ) vorzuverlegen. Dadurch werden nicht mehr alle Fälle der Märzklausel vor Abgabe der Jahresmeldungen abgefangen werden können. Da eine Berichtigung der Jahresmeldungen nicht vorgesehen ist, müssen bei Anwendung der Märzklausel künftig Sondermeldungen mit dem Abgabegrund 54 erstellt werden. 12. Sepa Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen IBAN und BIC lösen die heute in Deutschland gebräuchliche Kontonummer und Bankleitzahl ab. Unternehmen und Institutionen müssen ab dem ihren gesamten unbaren Zahlungsverkehr über Sepa durchführen. Durch die Anwendung des Sepa-Verfahrens werden die sozialversicherungsrechtlichen Fristen nicht verändert. Der Beitragsnachweis ist wie bisher zwei Arbeitstage vor Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags einzureichen; die Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des jeweiligen Monats fällig. II. LOHSTEUERLICHE REGELUGE AB Bewertung der Sachbezüge nach der Sachbezugsverordnung für das Kalenderjahr 2014 Die Sachbezugswerte für Mahlzeiten sind ab 2014 nur dann anzusetzen, wenn an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten eine Mahlzeit unentgeltlich abgegeben wird, die Mahlzeit 60,00 nicht übersteigt und eine Kürzung des steuerfreien Tagesgeldes für Verpflegungsmehraufwendungen nicht möglich ist (z. B. bei Auswärtstätigkeit unter acht Stunden oder wenn der Arbeitnehmer keine Reisekostenabrechnung erstellt). a) Sachbezugswert Mahlzeiten (in allen Bundesländern) Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten: Frühstück 1,63 Mittag- und Abendessen je 3,00 Seite 5

6 b) Sachbezugswert freie Verpflegung monatlich (in allen Bundesländern) Frühstück 49,00 Mittag- und Abendessen je 90,00 c) Sachbezugswert für freie Unterkunft (belegt mit einem Beschäftigten) Alte und neue Bundesländer 221,00 (für Jugendliche unter 18 Jahren und für Auszubildende) 187,85 2. Obergrenze für die Steuerfreiheit nach 3 r. 63 EStG für die betriebliche Altersversorgung Die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG für Beiträge, die in die betriebliche Altersvorsorge gezahlt werden, ist im Kalenderjahr 2014 auf 4 % der BBG RV/West begrenzt: 5.950,00 x 12 = x 4 % = 2.856,00 und monatlich 238,00 steuerfrei. Zuzüglich kommt für Neuzusagen ab 2005 noch ein Festbetrag jährlich von hinzu, der steuerfrei, aber beitragspflichtig ist. 3. ELSTAM-Verfahren Das Elstam-Verfahren wird seit 2013 angewandt. Bitte weisen Sie Ihre Arbeitnehmer darauf hin, dass sie rechtzeitig Änderungen wie z. B. Freibeträge, Kinderfreibeträge (hierzu zählen Kinderfreibeträge für volljährige Kinder, die in Ausbildung sind), Faktorverfahren, Steuerklasse II bei volljährigen Kindern, Konfessionsänderungen oder Steuerklassenwechsel im Lohnsteuerermäßigungsverfahren bei ihrem Wohnsitzfinanzamt beantragen müssen. Die Finanzämter stellen hierfür keine neuen Bescheinigungen aus. Arbeitgeber dürfen Papierdokumente (Lohnsteuerkarte 2010, Bescheinigungen 2011, 2012, 2013) bis zum nicht vernichten und dürfen bei Beendigung des Dienstverhältnisses nach dem nur noch auf Anforderung durch den Arbeitnehmer herausgegeben werden. Wichtig: Kann ein neuer Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer auch dann anmelden, wenn er vom alten Arbeitgeber noch nicht abgemeldet wurde? Beispiel: ein Arbeitnehmer mit Steuerklasse III scheidet bei Arbeitgeber A zum aus (nach Abwicklung des vierwöchigen Resturlaubs) und wechselt zum Arbeitgeber B bereits zum Arbeitgeber A: - Abmeldung als Hauptarbeitgeber zum Arbeitgeber B: - Anmeldung als Hauptarbeitgeber zum Die Elstam-Datenbank liefert folgende Rückmeldung: - für Arbeitgeber B Steuerklasse 3 Anmeldung ab und - für Arbeitgeber A in der nächsten Änderungsliste Anfang Februar 2014: Steuerklasse VI gültig ab Folge bei Arbeitgeber A: Neuabrechnung des Monats Januar Ist es dem Arbeitgeber nicht mehr möglich, zu wenig einbehaltene Lohnsteuer einzubehalten (z. B. weil der Arbeitnehmer bereits ausgeschieden ist), hat der Arbeitgeber die gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer 41c-Anzeige ( 41 c Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG) an das Betriebsstättenfinanzamt, um haftungsbefreiende Wirkung zu erreichen. Das Finanzamt hat die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der nachzufordernde Betrag 10,00 übersteigt. Die Anzeige des Arbeitgebers ist schriftlich zu erstatten. In ihr sind der Name und die Anschrift des Arbeitnehmers, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Besteuerungsmerkmale, nämlich Geburtsdatum, Steuerklasse, Faktor, Zahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und ggf. ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag sowie der Anzeigegrund und die für die Berechnung der Lohnsteuernachforderung erforderlichen Mitteilungen über Höhe und Art des Arbeitslohns, z. B. Auszug aus dem Lohnkonto, anzugeben. Seite 6

7 4. Reisekosten Mit der Reisekostenreform ist das Reisekostenrecht zum in wesentlichen Teilbereichen geändert worden. Kernpunkt der Reisekostenreform 2014 ist die inhaltliche Neuabgrenzung der regelmäßigen Arbeitsstätte, die begrifflich durch die Bezeichnung erste Tätigkeitsstätte ersetzt wird. Darüber hinaus ergeben sich bei den Verpflegungspauschalen spürbar höhere Beträge für den Werbungskostenabzug bzw. den steuerfreien Arbeitgeberersatz. Ab 2014 gibt es statt der Staffelung in drei Stufen der Verpflegungspauschale nur noch zwei Stufen, und zwar: - Eintägige Dienstreise mit mehr als acht Stunden Abwesenheit 12,00 - Mehrtägige Dienstreise für An- und Abreisetag (ohne Abwesenheitsprüfung) 12,00 - Zwischentage 24,00 Grundlegend neu bei den Reisekosten 2014 ist die steuerliche Behandlung von Mahlzeiten, die der Arbeitnehmer während einer beruflichen Auswärtstätigkeit unentgeltlich bzw. verbilligt erhält. Statt den Sachbezugswert zu versteuern, wird ab 2014 in vielen Fällen die Verpflegungspauschale gekürzt. Alternativ kann der Sachbezugswert ab 2014 in den Reisekosten in bestimmten Fällen pauschal mit 25% lohnversteuert werden, wenn der Arbeitnehmer während einer Dienstreise unentgeltlich verpflegt wird. Der Arbeitgeber muss im Lohnkonto den Großbuchstaben M und auf der Lohnsteuerbescheinigung 2014 bei arbeitgeberveranlasster Zurverfügungstellung von Mahlzeiten bescheinigen. Eine Befreiung von der Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflicht der Verpflegungsmehraufwendungen (Feld 20) und des Großbuchstaben M (Feld 2) bis durch das Betriebsstättenfinanzamt kommt nur dann in Betracht, wenn die Möglichkeit der Nachprüfung in anderer Weise (z. B. in der Buchhaltung) sichergestellt ist. Übernachtungskosten sind ab 2014 erstmalig nur noch zeitlich begrenzt abzugsfähig nach Ablauf von vier Jahren gilt ein Höchstbetrag von 1.000,00 pro Monat. Analog hierzu gilt für Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung von Beginn an eine Obergrenze von 1.000,00 monatlich. Da das Thema komplex ist, können wir Sie gerne beraten. 5. Auslandsreisekosten Für Tätigkeiten im Ausland gibt es ab wie im Inland nur noch zwei Pauschalen, und zwar ein volles Tagegeld (für mindestens 24 Stunden Abwesenheit) und ein Zwei-Drittel-Tagegeld (für mehr als acht Stunden Abwesenheit bzw. An- und Abreisetage). Sollten Sie die neuen Auslandstagegeldtabellen benötigen, rufen Sie uns an. III. SOSTIGE MITTEILUGE 1. Künstlersozialversicherung Die Abgabe zur Künstlersozialversicherung erhöht sich ab von 4,1% auf 5,2 %. 2. Kurzarbeitergeld Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat entschieden, dass die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld für weitere 12 Monate bis Ende 2014 möglich ist. Seite 7

8 3. eue Berechnung der 110-Euro-Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen Steuerfrei ist weiterhin die Teilnahme an zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Die 110-Euro-Freigrenze gilt pro Arbeitnehmer und pro Veranstaltung. Sobald diese Freigrenze überschritten wird, ist die gesamte Zuwendung steuerpflichtiger Arbeitslohn, allerdings hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, eine pauschale Lohnsteuer von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu entrichten, dann fällt auch keine Sozialversicherung an. Der BFH hat entschieden, dass nur Kosten des Arbeitgebers in die Berechnung der 110-Euro-Freigrenze einzubeziehen sind wie z. B. Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Außerdem sind die Kosten für die Teilnahme von Familienangehörigen nicht mehr dem Arbeitnehmer zuzurechnen und bleiben bei der Berechnung des Höchstbetrags außer Ansatz. Falls in solchen Fällen eine Versteuerung mit 25% vorgenommen wurde und sich nach der neuen BFH- Rechtsprechung kein Überschreiten der 110,00 -Grenze ergeben würde, können die entsprechenden Lohnsteueranmeldungen korrigiert werden, soweit der Vorbehalt der Nachprüfung vom Finanzamt noch nicht aufgehoben wurde und keine Verjährung eingetreten ist. Offen und somit korrekturfähig sind daher im Regelfall noch ungeprüfte Lohnsteueranmeldungszeiträume ab Dezember Arbeitserlaubnis für bulgarische und rumänische Staatsbürger Ab dürfen bulgarische und rumänische Staatsbürger ohne Arbeitserlaubnis in Deutschland arbeiten. Eine Ausnahme besteht für Bürger des jüngsten EU-Mitgliedstaats. Kroatien ist seit Mitglied der EU. Für eine Übergangszeit von zwei Jahren benötigen kroatische Staatsangehörige für die Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland eine Arbeitserlaubnis. Diese Übergangsregelung gilt zunächst bis zum Für bestimmte Personengruppen gelten jedoch bereits während dieser Zeit Zulassungserleichterungen. Bürger aus Nicht-EU-Staaten benötigen nach wie vor eine Arbeitsgenehmigung. 5. Sonstige Themen Nachfolgende Themen sind aus der Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken und bedürfen aufgrund ihrer Komplexität einer umfassenden Information: - Riester-Rente - Betriebliche Altersversorgung - Reisekosten - Mutterschutz und Elternzeit - Pflegezeit - Förderleistungen durch die Agentur für Arbeit an Arbeitgeber - Aushangpflichtige Gesetze - Kurzarbeit - Lohnauswertung online - Datenträgeraustausch mit Banken Bei all diesen Themen oder Fragen zum Rundschreiben beraten wir Sie gerne. Vereinbaren Sie bitte hierzu einen Termin mit den Mitarbeiterinnen unserer Lohnabteilung. Mit freundlichen Grüßen Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Dipl.-Kfm. Rolf Guerdan Dipl.-Betriebswirt René Hatzel Dipl.-Betriebswirt Ulrich Weber Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Steuerberater Steuerberater Seite 8

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