Artenschutzprüfung (ASP) zum Bebauungsplan Nr. 229 Planbereich: Östlich der Funkestraße der Stadt Castrop Rauxel
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- Moritz Arnold
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1 Artenschutzprüfung (ASP) zum Bebauungsplan Nr. 229 Planbereich: Östlich der Funkestraße der Stadt Castrop Rauxel erstellt im Auftrag der Gropius GmbH Jürgen von Manger Str Herne Stand Kuhlmann & Stucht GbR Stalleickenweg Bochum Telefon 02327/ Telefax 02327/ E Mail: info@kuhlmann stucht.de Internet: stucht.de
2 Kuhlmann & Stucht GbR Inhaltsverzeichnis Seite I Inhaltsverzeichnis 1. Anlass und Aufgabenstellung 1 2. Rechtliche und methodische Grundlagen Rechtliche Grundlagen Methodisches Vorgehen 4 3. Beschreibung des Plangebietes 5 4. Ergebnisse der Datenrecherche und Abfragen (Arbeitsschritt I.1) Vorkommen im Messtischblatt Potenzielles Vorkommen im betroffenen Untersuchungsraum Auswertung weiterer Unterlagen Zusammenfassung der Ergebnisse von Arbeitsschritt I Ausschluss von Arten (Arbeitsschritt I.2) Vorprüfung der Wirkfaktoren Relevanzprüfung Verbleibende, möglicherweise betroffene Arten Faunistische Begehung Zusammenfassung der Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung 14 Literatur und Quellenverzeichnis 15 Tabellenverzeichnis Tab. 1: Vorkommen planungsrelevanter Arten im Quadrant 3 des MTB Tab. 2: Potentielles Vorkommen planungsrelevanter Arten in den Lebensraumtypen des Plangebietes (44103) 9 Tab. 3: Relevanzprüfung Ausschluss von Arten 12 Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Städtebaulicher Entwurf zum Bebauungsplan Nr Abb. 2: Luftbild des Plangebietes (google earth pro, Aufnahmedatum ) 5
3 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 1 1. Anlass und Aufgabenstellung Der Vorhabenträger Gropius GmbH, Herne beabsichtigt die Fläche östlich der Funkestraße, die sich für eine Arrondierung des Siedlungsbereiches anbietet, zur Wohnbaufläche zu entwickeln. In der vorliegenden Artenschutzprüfung wird geprüft, ob durch das Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände entsprechend den Bestimmungen des 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ausgelöst werden können. Beschreibung des Vorhabens Da die Erschließung gemäß 34 BauGB nicht gesichert ist, ist zur Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für das geplante Vorhaben die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans erforderlich. Auf einer Plangebietsfläche von ca m² sollen Wohngebäude entstehen, die von der Schweriner Straße durch eine Stichstraße (verkehrsberuhigter Bereich) erschlossen werden. Im Hinblick auf eine möglichst aufgelockerte Bebauung des Areals in Anlehnung an die in der Umgebung vorhandenen ehemaligen Bergarbeiterhäuser sind nur Einzel und Doppelhäuser geplant. Die Wohneinheiten sollen von kleinen Fuß Wohnwegen von der geplanten Erschließungsstraße aus erschlossen werden. Die Anbindung des Plangebietes erfolgt für den motorisierten Individualverkehr über die Grimbergstraße, Ecke Schweriner Straße. Von dieser Straße zweigt eine geplante Stichstraße in die neue Wohnsiedlung ab.
4 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 2 Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 229 "Östlich der Funkestraße" in Castrop Rauxel Abb. 1: Städtebaulicher Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 229
5 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 3 2. Rechtliche und methodische Grundlagen 2.1 Rechtliche Grundlagen Die dem Artenschutz zugrunde liegenden FFH (FFH RL) und Vogelschutz Richtlinien (V RL) etablieren zwei verschiedene Schutzsysteme, die sich gegenseitig ergänzen: den Gebietsschutz (Art. 6 FFH RL, Art. 4 V RL), der sich auf Natura 2000 Gebiete bezieht, und im Rahmen von FFH Vorprüfungen oder FFH Verträglichkeitsprüfungen geprüft wird, und den allgemeinen Artenschutz (Art. 12f FFH RL, Art. 5 V RL), der flächendeckend zu beachten und Gegenstand der vorliegenden Artenschutzprüfung ist. Die europäischen Vorgaben zum allgemeinen Artenschutz wurden durch die Bestimmungen des 44 BNatSchG vom 29. Juli 2009 Geltung ab in nationales Recht umgesetzt. Entsprechend 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs, Aufzucht, Mauser, Überwinterungs und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote). Das artenschutzrechtliche Schutzregime gemäß 44f BNatSchG umfasst die europäisch geschützten Arten des Anhangs IV der FFH RL und diejenigen europäischen Vogelarten, die in Deutschland heimisch sind (vgl. 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG i. V. m. Art. 1 V RL). Alle nur national besonders geschützten Arten sind bei Planungs und Zulassungsverfahren von den Verboten freigestellt ( 44 Abs. 5 BNatSchG) und werden wie alle übrigen Arten grundsätzlich nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) hat für Nordrhein Westfalen eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen Arten getroffen, die bei der artenschutzrechtlichen Prüfung im Sinne einer Art für Art Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Diese Arten werden in Nordrhein Westfalen "planungsrelevante Arten" genannt und
6 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 4 im "Fachinformationssystem Geschützte Arten in Nordrhein Westfalen" (FIS) laufend aktuell gehalten. Die übrigen in NRW vorkommenden europäischen Vogelarten, die zwar dem Schutzregime des 44 unterliegen, aber nicht zur Gruppe der planungsrelevanten Arten gehören, werden grundsätzlich nicht artenschutzrechtlich untersucht. Bei diesen Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes ("Allerweltsarten") bei Eingriffen nicht gegen die Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird (vgl. MUNLV 2007). 2.2 Methodisches Vorgehen Entsprechend den vorgenannten rechtlichen Vorgaben ist bei dem vorliegenden Planungsverfahren die mögliche Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände für gemeinschaftsrechtlich geschützte Tier und Pflanzenarten zu prüfen. Am wurden durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein Westfalen (MUNLV) die Verwaltungsvorschrift Habitatschutz (VV Habitatschutz) und die Verwaltungsvorschrift Artenschutz (VV Artenschutz) eingeführt. Die VV Artenschutz in der Fassung der 1. Änderung vom gibt in der Anlage 3 den Ablauf und die Inhalte einer Artenschutzprüfung vor. Ergänzend hat das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW (MWEBWV) und das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz NRW (MKULNV) am eine gemeinsamen Handlungsempfehlung "Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben" vom an die Bezirksregierungen in NRW übersandt. In bis zu 3 Stufen werden die zu klärenden Sachverhalte erarbeitet: Stufe I Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren): In dieser Stufe wird geklärt, ob und bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Anhand vorliegender Daten (@Linfos, Fachinformationssystem "streng geschützte Arten"), vorliegender Untersuchungen und Literatur wird geprüft, welche planungsrelevanten Arten im Untersuchungsraum vorkommen oder aufgrund der Habitat und Biotopausstattung zu erwarten sind. Anhand der zu erwartenden Wirkungen des Vorhabens (Wirkfaktoren) wird geprüft, bei welchen der vorangehend ermittelten Arten Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften möglich sind. Dabei sind alle bau, anlagen und betriebsbedingten Wirkungen zu beachten. Bei Bedarf Stufe II Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände: In Stufe 2 wird geprüft, bei welchen Arten welche Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Grundlage einer angemessenen Beurteilung des Sachverhaltes sind i.d.r. die Ergebnisse faunistischer Untersuchungen. Aufbauend auf möglicherweise festgestellten Beeinträchtigungen
7 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 5 Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 229 "Östlich der Funkestraße" in Castrop Rauxel werden Vermeidungsmaßnahmen und Maßnahmen des Risikomanagements entwickelt. Unter Berücksichtigung dieser Maßnahme wird abschließend eine Prognose vorgenommen und ge prüft, ob, und wenn ja, bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen artenschutzrechtli che Verbote verstoßen wird. Die Ergebnisse dieser Stufe werden Art für Art in das Prüfproto koll eingetragen. Bei Bedarf Stufe III: Ausnahmeverfahren Falls Stufe II aufzeigt, dass bei vorkommenden Arten gegen artenschutzrechtliche Verbote verstoßen wird, wird in Stufe III geprüft, ob eine Ausnahme von den Verboten möglich ist. Da zu sind die möglichen Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Er haltungszustand) darzustellen. Zur Sicherstellung des Erhaltungszustandes sind gegebenenfalls spezielle "Kompensatorische Maßnahmen" festzulegen. 3. Beschreibung des Plangebietes Das Plangebiet "Östlich der Funkestraße" liegt im südlichen Castroper Stadtgebiet im Stadtteil Schwerin. Im Norden und Westen angrenzend an das Plangebiet erstreckt sich die vorhandene Wohnbebauung der Bergbausiedlung Schwerin in den Straßen Funkestraße, Grimbergstraße und Schweriner Straße. Östlich angrenzend befindet sich die Landmarke Schwerin, eine ehe malige Bergehalde. Im Süden liegt die Brache des ehemaligen Bergwerks Graf Schwerin I/II. Abb. 2: Luftbild des Plangebietes (google earth pro, Aufnahmedatum )
8 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 6 Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 229 "Östlich der Funkestraße" in Castrop Rauxel Die Fläche des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 229 wurde bisher als Gartenland genutzt. Diese Nutzung ist größtenteils aufgegeben. Auf dem Gelände finden sich noch zahlrei che Gartenhütten bzw. deren Überreste, die von den Bewohnern der angrenzenden Bergbau siedlung Schwerin genutzt wurden. Die weiteren Flächen sind zunehmend verwildert. Auf dem Gelände stocken verschiede Laub und Nadelgehölze unterschiedlichen Alters. Nach der naturräumlichen Gliederung Deutschlands liegt der Planungsraum in der naturräum lichen Großlandschaft "Westfälische Bucht" (BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR LANDESKUNDE UND RAUMORDNUNG 1977). Hier liegt er in der naturräumlichen Haupteinheit "Westenhellweg" (545). Abb. 3: Foto: Plangebiet im mittleren Bereich (Aufnahmedatum )
9 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 7 Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 229 "Östlich der Funkestraße" in Castrop Rauxel Abb. 4: Foto: Überreste der Gartenhütten (Aufnahmedatum ) Abb. 5: Foto: Plangebiet Blickrichtung nach Norden (Aufnahmedatum )
10 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 8 4. Ergebnisse der Datenrecherche und Abfragen (Arbeitsschritt I.1) 4.1 Vorkommen im Messtischblatt Das Plangebiet liegt im Bereich des Quadranten 3 des Messtischblattes (MTB) 4410 "Dortmund". Nachfolgend aufgeführte planungsrelevante Arten sind für den gesamten 16 km² großen Bereich des Quadranten des MTB's von dem LANUV benannt ( informationen nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/44103) (Abfrage ). Die vom LANUV bereitgestellten Daten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Zum anderen lässt der Bezugsraum des Messtischblattquadranten keinesfalls den Schluss zu, dass die aufgeführten Arten auch tatsächlich im jeweiligen (meist wesentlich kleineren) Plangebiet auftreten. Tab. 1: Vorkommen planungsrelevanter Arten im Quadrant 3 des MTB 4410 Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Status Erhaltungszustand (ATL) Säugetiere (5) Myotis daubentonii Wasserfledermaus Art vorhanden G Nyctalus noctula Großer Abendsegler Art vorhanden G Pipistrellus nathusii Rauhautfledermaus Art vorhanden G Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus Art vorhanden G Vespertilio murinus Zweifarbfledermaus Art vorhanden G Vögel (27) Accipiter gentilis Habicht sicher brütend G Accipiter nisus Sperber sicher brütend G Alauda arvensis Feldlerche sicher brütend U Alcedo atthis Eisvogel sicher brütend G Anthus pratensis Wiesenpieper sicher brütend S Asio otus Waldohreule sicher brütend U Buteo buteo Mäusebussard sicher brütend G Charadrius dubius Flussregenpfeifer sicher brütend U Cuculus canorus Kuckuck sicher brütend U Delichon urbica Mehlschwalbe sicher brütend U Dryobates minor Kleinspecht sicher brütend U Falco subbuteo Baumfalke sicher brütend U Falco tinnunculus Turmfalke sicher brütend G Gallinago gallinago Bekassine rastend G Hirundo rustica Rauchschwalbe sicher brütend U Larus canus Sturmmöwe sicher brütend U Larus ridibundus Lachmöwe sicher brütend U Locustella naevia Feldschwirl sicher brütend U Luscinia megarhynchos Nachtigall sicher brütend G Passer montanus Feldsperling sicher brütend U Phalacrocorax carbo Kormoran sicher brütend G
11 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 9 Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Status Erhaltungszustand (ATL) Phoenicurus phoenicurus Gartenrotschwanz sicher brütend U Rallus aquaticus Wasserralle sicher brütend U Strix aluco Waldkauz sicher brütend G Tachybaptus ruficollis Zwergtaucher sicher brütend G Tyto alba Schleiereule sicher brütend G Vanellus vanellus Kiebitz sicher brütend U Amphibien (1) Hyla arborea Laubfrosch Art vorhanden U Erhaltungszustand: G = günstig U = ungünstig / unzureichend S = schlecht 4.2 Potenzielles Vorkommen im betroffenen Untersuchungsraum Das Plangebiet liegt im Naturraum "Westfälische Bucht" und gehört zur atlantischen biogeografischen Region. Die im Plangebiet vorhandenen und betroffenen Strukturen lassen sich dem Lebensraumtyp Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen (Gaert) zuordnen. Für diesen Lebensraumtyp weist das Fachinformationssystem "Geschützte Arten in NRW" im Quadrant 3 des Messtischblatts 4410 "Dortmund" das Vorkommen nachfolgender Arten aus. ( nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/44103) (Abfrage ). Tab. 2: Potentielles Vorkommen planungsrelevanter Arten in den Lebensraumtypen des Plangebietes (44103) Deutscher Name Status Erhaltungszustand (ATL) Säugetiere (4) Wasserfledermaus Art vorhanden G X Großer Abendsegler Art vorhanden G X Zwergfledermaus Art vorhanden G XX Zweifarbfledermaus Art vorhanden G X Vögel (14) Habicht sicher brütend G X Sperber sicher brütend G X Eisvogel sicher brütend G (X) Waldohreule sicher brütend U X Kuckuck sicher brütend U X Mehlschwalbe sicher brütend U X Kleinspecht sicher brütend U X Turmfalke sicher brütend G X Gaert
12 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 10 Rauchschwalbe sicher brütend U X Nachtigall sicher brütend G X Feldsperling sicher brütend U X Gartenrotschwanz sicher brütend U X Waldkauz sicher brütend G X Schleiereule sicher brütend G X Amphibien (1) Laubfrosch Art vorhanden U (X) XX = Hauptvorkommen (X) = potentielle Vorkommen WS = Wochenstube X = Vorkommen ZQ = Zwischenquartier WQ = Winterquartier 4.3 Auswertung weiterer Unterlagen Neben den oben dargestellten Informationen aus dem FIS wurden noch weitere vorliegende Daten Landschaftsinformationssammlung des LANUV (Planungsrelevante Arten, Biotoptypen, Vegetationsaufnahmen, Geschützte Biotope), Biotopkataster des LANUV Objekte Nr. BK (Objektbezeichnung: Deininghauser Bach östlich Castrop Rauxel), Abfrage des Fundortkatasters beim Fachdienst Umwelt, Kreis Recklinghausen zum Vorkommen planungsrelevanter Arten (Abfrage ). Der Kreis Recklinghausen hat eine Auflistung von Artvorkommen im Umkreis von ca. 1 km vom Plangebiet übermittelt, die der Unteren Landschaftsbehörde vorliegen. Für den Kartierzeitpunkt 2010 wurden folgende Arten mitgeteilt: Feldlerche, Großer Abendsegler, Habicht, Kiebitz, Nachtigall, Turmfalke, Waldkauz und Zwergfledermaus. Für den Kartierzeitpunkt 2011 wurde der Wespenbussard mitgeteilt. Aufgrund des Feststellungszeitpunktes ( ) dürfte es sich um einen "Durchzügler" handeln. Wespenbussarde der nordöstlichen Populationen erscheinen als regelmäßige Durchzügler auf dem Herbstdurchzug im August/September (vgl. FIS der LANUV). Bis auf den Wespenbussard sind die obenstehenden Angaben zu Artvorkommen im Umkreis des Plangebietes bereits im Fachinformationssystem des LANUV enthalten. Eine Abfrage bei dem weiteren behördlichen oder ehrenamtlichen Naturschutz (Biologische Stationen, Naturschutzverbände) ist nicht erforderlich, da deren Daten regelmäßig in das FIS des LANUV einfließen.
13 Kuhlmann & Stucht GbR Seite Zusammenfassung der Ergebnisse von Arbeitsschritt I.1 Von den im Quadranten des Messtischblattes vorhandenen 33 planungsrelevanten Arten konnten pauschal 14 Arten (1 Fledermausart, 13 Vogelarten) ausgeschlossen werden, da für diese Arten keine geeigneten Lebensraumtypen im Planungsraum vorhanden sind. Die Auswertung weiterer Unterlagen ergab einen zusätzlichen Hinweis auf ein Vorkommen des Wespenbussards im Umkreis das Plangebietes. Die in dieser Artenschutzprüfung weiter behandelten Arten entsprechen somit dem potentiellen Vorkommen planungsrelevanter Arten in den Lebensraumtypen des Planungsraumes (Tab. 2) zuzüglich des Wespenbussards. 5. Ausschluss von Arten (Arbeitsschritt I.2) 5.1 Vorprüfung der Wirkfaktoren Die Auswirkungen der Festsetzungen des Bebauungsplanes können in baubedingte, anlagebedingte und betriebsbedingte Wirkungen unterschieden werden. Baubedingte Wirkungen Baubedingte Wirkungen umfassen die auf die Bauzeit beschränkte Beanspruchungen und Beeinträchtigungen im Zuge der baulichen Tätigkeiten, die nach Fertigstellung des Vorhabens nicht mehr bestehen. Zu den baubedingten Wirkungen zählen der Verkehr der Baufahrzeuge und der Baumaterialanlieferung. Anlagenbedingte Wirkungen Anlagenbedingte Auswirkungen entstehen durch die Änderung der Nutzung im Plangebiet. Mit der Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes geht der gesamte Vegetationsbestand innerhalb des Plangebietes verloren. Die Fällung des Baumbestandes und die Räumung der Reste der verwilderten Gärten betrifft Strukturen, die für bestimmte planungsrelevante Arten essentielle Habitatstrukturen darstellen können. Der Wegfall einzelner Bäume könnte zum Verlust von Horst und Brutplätzen planungsrelevanter Vogelarten oder zum Verlust von Baumhöhlen als Brutplatz oder Quartier von Vögeln oder Fledermäusen führen. Betriebsbedingte Wirkungen Als betriebsbedingte Wirkungen sind nach Abschluss der baulichen Maßnahmen die dauerhaften Anliegerverkehre der Nutzer zu werten. Die zu erwartenden Anliegerverkehre können aufgrund ihrer Größenordnung nicht zu signifikanten Auswirkungen auf planungsrelevante Arten führen. Auch kann aufgrund der geringen Anzahl von Fahrzeugbewegungen die Lärmbelastung und Schadstoffbelastungen unter artenschutzrechtlichen Aspekten vernachlässigt werden.
14 Kuhlmann & Stucht GbR Seite Relevanzprüfung Ein Ausschluss von Arten, die nicht entscheidungserheblich betroffen sind, ist möglich. Die ausgeschlossenen Arten sind von einer vertiefenden Prüfung nach 44 BNatSchG ausgenommen. Ausschluss von Arten anhand artspezifischer oder vorhabensspezifischer Kriterien Unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien werden diejenigen Arten ausgeschlossen, bei denen eine Beeinträchtigung sicher ausgeschlossen werden kann. Ein Ausschluss erfolgt für Arten, a) die weit verbreitet, ökologisch breit eingenischt sind und als ungefährdet gelten oder außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets auftreten (Kriterium Gefährdung), b) für deren Habitate eine Beeinträchtigung durch das Vorhaben sicher ausgeschlossen ist, da sie mit Sicherheit nur außerhalb des (spezifischen) Wirkungsbereichs des Vorhabens auftreten (Kriterium Wirkungen/Relevanz), c) deren Empfindlichkeit gegenüber dem Vorhaben oder die Wirkintensität des Vorhabens so gering ist, dass mit hinreichender Sicherheit keine Verbotstatbestände ausgelöst werden (Kriterium Empfindlichkeit), d) für die es aufgrund ihrer weiten Verbreitung im Untersuchungsraum auch bei vereinzelten Verlusten nicht zu einer Beeinträchtigung der lokalen Population kommt. Tab. 3: Relevanzprüfung Ausschluss von Arten Deutscher Name Säugetiere Großer Abendsegler Wasserfledermaus Zweifarbfledermaus Zwergfledermaus Vögel Eisvogel Feldsperling Gartenrotschwanz Habicht Kleinspecht Ausschlusskriterium Es handelt sich um eine typische "Waldfledermaus". Störungen können nicht pauschal ausgeschlossen werden. Es handelt sich um eine typische "Waldfledermaus". Störungen können nicht pauschal ausgeschlossen werden. Es handelt sich um eine typische "Gebäudefledermaus". Es werden keine Gebäude, die die Art als Wochenstube, Sommer- oder Winterquartier nutzen kann, beansprucht. Es handelt sich um eine typische "Gebäudefledermaus". Es werden keine Gebäude, die die Art als Wochenstube, Sommer- oder Winterquartier nutzen kann, beansprucht. Störungen können nicht pauschal ausgeschlossen werden.
15 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 13 Deutscher Name Kuckuck Mehlschwalbe Nachtigall Rauchschwalbe Schleiereule Sperber Turmfalke Waldkauz Waldohreule Wespenbussard Amphibien Laubfrosch Ausschlusskriterium Der Kuckuck ist Brutschmarotzer und nutzt verschieden Wirte, auch Allerweltsarten, die im Planungsraum ausreichend vorhanden sind. Störungen für die Art können ausgeschlossen werden. Störungen können nicht pauschal ausgeschlossen werden. Störungen können nicht pauschal ausgeschlossen werden. 5.3 Verbleibende, möglicherweise betroffene Arten Für die typischen Waldfledermausarten Großer Abendsegler und Wasserfledermaus lassen sich anhand artspezifischer und vorhabensspezifischer Kriterien die Nutzung von essentiellen Habitaten im Eingriffsbereich (Nutzung von möglichen Baumhöhlen als Quartiere oder Wochenstuben) nicht sicher ausschließen. Für die Gruppe der Greifvögel (Habicht, Sperber) und der Eulenart Waldkauz lässt sich ebenfalls nicht ausschließen, dass die entfallenden Bäume als Horst bzw. Brutbäume genutzt werden). 6. Faunistische Begehung Am erfolgte eine Begehung des Plangebietes und eine Prüfung aller größeren Bäume, die anlagebedingt durch das Vorhaben betroffen sind. Die Stämme wurden mittels Feldstecher nach Baumhöhlen abgesucht. Die Baumkronen wurden auf das Vorhandensein von Horsten geprüft. Im Ergebnis ließ sich feststellen, dass in den Stämmen der betroffenen Bäume weder Baumhöhlen vorhanden waren, noch in den Baumkronen Horste von planungsrelevanten Arten vorhanden waren. Eine Auslösung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durch das Vorhaben ist somit ausgeschlossen.
16 Kuhlmann & Stucht GbR Seite Zusammenfassung der Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung Der Planungsraum liegt im Blattschnitt des Quadranten 3 des Messtischblattes Für den 16 km² großen Bereich des Messtischblattes wird im Informationssystem des LANUV das Vorkommen von 33 planungsrelevanten Arten benannt. Durch eine Begrenzung der Auswahl auf die Lebensraumtypen, die im Planungsraum vorkommen, ließ sich die Anzahl der potenziellen Artvorkommen auf 19 Arten reduzieren. In der weiteren Prüfung und der Anwendung verschiedener Ausschlusskriterien wurde festgestellt, dass essentielle Habitatstrukturen für die typischen Waldfledermausarten, die Gruppe der Greifvögel und die Gruppe der Eulen in Form von Horst oder Höhlenbäumen durch das Vorhaben betroffen sein können. Eine durchgeführte avifaunistische Begehung des Plangebietes und eine Prüfung der betroffenen Bäume auf Baumhöhlen und Horste konnte ein Vorkommen bzw. eine Brut der vorgenannten Arten im Eingriffsbereich ausschließen. Der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 229 "Östlich der Funkestraße" lassen keine Konflikte mit dem Artenschutz erwarten. Es ist sichergestellt, dass keine Tiere verletzt oder getötet werden (entspr. 44 (1) Nr. 1 BNatSchG), keine Tiere während der Fortpflanzungs, Aufzucht, Mauser, Überwinterungs und Wanderungszeiten so gestört werden, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert (entspr. 44 (1) Nr. 2 BNatSchG), keine Fortpflanzungs oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt (entspr. 44 (1) Nr. 3 i.v.m. 44 (5) BNatSchG). Bei landesweit ungefährdeten ubiquitären Arten wie Amsel, Singdrossel, Buchfink, Blaumeise usw. sind grundsätzlich keine populationsrelevanten Beeinträchtigungen zu erwarten. Daher wurden diese Arten im Rahmen der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung nicht weiter betrachtet. Zusätzlicher Hinweis Neben Berücksichtigung des besonderen Artenschutzes ( 44 BNatSchG), der Inhalt der vorliegenden Artenschutzprüfung ist, sieht das BNatSchG noch den allgemeinen Artenschutz ( 39 BNatSchG) vor, der im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung oder beispielsweise bei der Rodung von Gehölzen zu beachten ist. Eine Beseitigung der Vegetation außerhalb der Brutzeit von Vögeln im gesetzlich vorgegebenen Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar ( 64 LG NW/ 39 BNatSchG ) vermeidet das Auslösen des Verbotstatbestands nach 39 (1) Nr. 1 BNatSchG für die weit verbreiteten Brutvogelarten.
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