IFRS 2/2011 THEMENÜBERSICHT. Aktuelle Verlautbarungen und Änderungen des IFRS-Regelwerks

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "IFRS 2/2011 THEMENÜBERSICHT. Aktuelle Verlautbarungen und Änderungen des IFRS-Regelwerks"

Transkript

1 2/2011 IFRS THEMENÜBERSICHT Aktuelle Verlautbarungen und Änderungen des IFRS-Regelwerks Veröffentlichung des neuen Standards IFRS 10 Consolidated Financial Statements und des überarbeiteten Standards IAS 27 Separate Financial Statements 2 Veröffentlichung des neuen Standards IFRS 11 Joint Arrangements und des überarbeiteten Standards IAS 28 Investments in Associates and Joint Ventures 4 Veröffentlichung des neuen Standards IFRS 12 Disclosures of Interests in Other Entities 6 Veröffentlichung des neuen Standards IFRS 13 Fair Value Measurement 7

2 IFRS Veröffentlichung des neuen Standards IFRS 10 Consolidated Financial Statements und des überarbeiteten Standards IAS 27 Separate Financial Statements Am 12. Mai 2011 hat der IASB ein Gesamtpaket von fünf neuen oder überarbeiteten Standards zur Konsolidierung, Bilanzierung von Beteiligungen an gemeinsamen Vereinbarungen und Angaben über Engagements bei anderen Unternehmen veröffentlicht. Als wesentlicher Teil dieses Gesamtpakets ist der neue Standard IFRS 10 Consolidated Financial Statements zu betrachten, der sich inhaltlich zentral mit der Thematik der Konzernrechnungslegung auseinandersetzt. Der Standard ist Ergebnis des ersten Teils des sich seit Juni 2003 auf der IASB-Agenda befindenden zweigeteilten Projekts Consolidation, dessen Bearbeitungsprozess durch die Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise signifikant beschleunigt wurde. IFRS 10 vorausgegangen war der am 18. Dezember 2008 veröffentlichte Standardentwurf ED 10 Consolidated Financial Statements (siehe dazu ausführlich IFRS-Newsletter Nr. 1/2009). Der erste Teil des Consolidation -Projekts (Part one: consolidation and disclosure) hatte zum Ziel, den nach IAS 27 (rev. 2008) und SIC-12 bestehenden uneinheitlichen Beherrschungsbegriff (control) zu überarbeiten und zu vereinheitlichen sowie die diesbezüglichen Anhangangaben weiterzuentwickeln und zu verbessern. Mit Verabschiedung von IFRS 10 liegt nun ein einheitlicher Standard vor, der sich ausschließlich Fragestellungen der Konsolidierung widmet. Infolgedessen werden die konsolidierungstechnischen Vorschriften des IAS 27 (rev. 2008) und SIC-12 vollständig ersetzt (IFRS 10.C8 f.). Entgegen dem Standardentwurf ED 10 enthält IFRS 10 keine Vorschriften hinsichtlich der Anhangangaben zu Tochterunternehmen und Zweckgesellschaften. Diese wurden in den gesonderten Standard IFRS 12 Disclosures of Interests in Other Entities ausgelagert (IFRS 10.IN12) (siehe zu IFRS 12 Seite 6 ff.). Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses wird weiterhin durch das Konzept der Beherrschungsmöglichkeit bestimmt (zu den Ausnahmen siehe IFRS 10.4). Beherrschung (control) (IFRS 10.6) Möglichkeit zur Bestimmung der relevanten Aktivitäten (power criterion) (IFRS ff.) + variable Rückflüsse (return criterion) (IFRS ff.) durch Stimmrechte durch Zwecksetzung und Ausgestaltung Mehrheit der Stimmrechte keine Mehrheit der Stimmrechte Unabhängig von der Art der Unternehmensverbindung hat das berichtende Unternehmen (investor) zu prüfen, ob es Mutterunternehmen eines anderen Unternehmens (investee) ist und dieses demzufolge beherrscht (IFRS 10.5). In die Beurteilung der Beherrschungsmöglichkeit sind sämtliche Umstände mit einzubeziehen (Gesamtbetrachtung). Zudem ist eine kontinuierliche Neubeurteilung der Unternehmensverbindung vorzunehmen (IFRS 10.8). Gemäß IFRS 10.6 f. liegt eine Beherrschung (control) vor, sofern das berichtende Unternehmen kumulativ Seite 2

3 die Entscheidungsmacht (power) über ein anderes Unternehmen inne hat (IFRS 10.7(a)), variablen Rückflüssen des anderen Unternehmens ausgesetzt ist bzw. Ansprüche auf derartige Rückflüsse hat (IFRS 10.7(b)) und die Möglichkeit besteht, diese Entscheidungsmacht zur Beeinflussung der Höhe der Rückflüsse einzusetzen (IFRS 10.7(c)). Wesentlich für die Entscheidungsmacht (power) sind bestehende Rechte (existing rights) des berichtenden Unternehmens (investor), die es diesem ermöglichen, die relevanten Aktivitäten (relevant activities) des anderen Unternehmens (investee) zu bestimmen (power criterion) (IFRS 10.10). Die Rechte müssen materiell-rechtlicher Natur (substantive) sein und dürfen keine reinen Schutzrechte (protective rights) darstellen (IFRS 10.B9 i. V. m. IFRS 10.B26 ff.). Zum aktuellen Zeitpunkt muss die Ausübungsmöglichkeit der Rechte gegeben sein, wobei IFRS 10.B23 eine nicht abschließende Hilfestellung für eine solche Beurteilung liefert. Die Ausübung der Entscheidungsmacht kann entweder auf konventionellen Stimmrechten (voting rights) oder zielgerichteter Zwecksetzung und Ausgestaltung basieren (IFRS i. V. m. IFRS ff.). Des Weiteren ist für das Beherrschungsverhältnis zwingend zu prüfen, ob der Investor variablen Rückflüssen (variable returns) aus dem Unternehmen (investee) ausgesetzt ist oder Ansprüche auf diese besitzt (return criterion) (IFRS i. V. m. IFRS 10.B55 ff.). Variable Rückflüsse stehen in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Leistung des Unternehmens (performance of an investee) und können sowohl positiv als auch negativ sein. Da auch in der Höhe fixierte Rückflüsse (bspw. Festzinszahlungen) von der Bonität des Unternehmens (investee) abhängen, sind grundsätzlich sämtliche Rückflüsse als variabel einzustufen. Für die Zurechnung der Rückflüsse zu den betreffenden Parteien ist der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (substance over form) maßgeblich, wodurch die rechtliche Strukturierung in den Hintergrund tritt (IFRS 10.B56). Als Beispiele variabler Rückflüsse werden u. a. Dividenden oder Zinszahlungen, Gebühren, Steuervorteile sowie Synergiepotentiale angeführt (IFRS 10.B57). Bei der Beurteilung des Beherrschungsverhältnisses ist allgemein festzustellen, ob der Investor für sich selbst (als Prinzipal) oder für eine andere Partei (als Agent) handelt (IFRS 10.B58). Im Fall einer Beauftragung eines Agenten (delegated power) sind die an diesen delegierten Rechte dem Prinzipal direkt zuzurechnen (IFRS 10.B59). IFRS 10 ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Eine freiwillige frühere Anwendung ist unter der Voraussetzung zulässig, dass die weiteren Standards IFRS 11 Joint Arrangements, IFRS 12 Disclosures of Interests in Other Entities sowie IAS 27 Separate Financial Statements und IAS 28 Investments in Associates and Joint Ventures gleichzeitig angewandt werden (IFRS 10.C1). Generell ist eine retrospektive Anwendung vorgeschrieben (IFRS 10.C2). Spezielle Übergangsvorschriften bei erstmaliger Anwendung finden sich in IFRS 10.C3 ff. Durch Verabschiedung von IFRS 10 wurden sämtliche konsolidierungstechnischen Vorschriften des vormaligen IAS 27 (rev. 2008) in IFRS 10 ausgelagert, sodass sich aufgrund der Folgeänderungen des IAS 27 dieser lediglich auf separate Einzelabschlüsse bezieht und demzufolge in IAS 27 Separate Financial Statements umbenannt wurde. Anwendung findet der geänderte Standard auf die Bilanzierung von Anteilen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen in freiwillig oder verpflichtend nach IFRS aufgestellten Einzelabschlüssen (IAS 27.2 (rev. 2011)). Die Bewertung der Anteile erfolgt entweder zu Anschaffungskosten oder in Übereinstimmung mit IFRS 9 (IAS (rev. 2011)). Die Vorschriften zur Anwendung des Standards sind deckungsgleich mit denen des IFRS 10. Seite 3

4 IFRS Veröffentlichung des neuen Standards IFRS 11 Joint Arrangements und des überarbeiteten Standards IAS 28 Investments in Associates and Joint Ventures Als weiteren Bestandteil des konsolidierungstechnischen Gesamtpakets hat der IASB am 12. Mai 2011 den neuen Standard IFRS 11 Joint Arrangements sowie die Folgeänderungen an IAS 28 Investments in Associates and Joint Ventures veröffentlicht. Der neue Standard IFRS 11 ist Ergebnis des Projekts Joint Ventures, welches sich seit Dezember 2005 auf der IASB- Agenda befindet und im Rahmen des Short Term Convergence Projects des IASB und FASB die Differenzen zwischen den beiden Rechnungslegungssystemen (IFRS und US-GAAP) beseitigen soll. IFRS 11 vorausgegangen war der im September 2007 veröffentlichte Standardentwurf ED 9 Joint Arrangements (siehe dazu IFRS-Newsletter Nr. 3/2007). Zielsetzung des Projekts ist die Einführung eines prinzipienbasierten Ansatzes zur Bilanzierung gemeinsamer Vereinbarungen (joint arrangements), wobei insbesondere die Beseitigung zweier, nach Auffassung des IASB in IAS 31 Interests in Joint Ventures bestehender Mängel im Vordergrund stand: Die Struktur der Vereinbarung entscheidet einzig über dessen Bilanzierung. Für Gemeinschaftsunternehmen besteht das Wahlrecht, deren Einbeziehung in den Konzernabschluss anhand der Quotenkonsolidierung oder der equity-methode vorzunehmen. Gemäß IFRS 11.5 stellt eine gemeinsame Vereinbarung (joint arrangement) einen Vertrag dar, der mindestens zwei Parteien die gemeinsame Beherrschung (joint control) über ein Arrangement jeglicher Art einräumt. Eine gemeinsame Beherrschung liegt dann vor, wenn diese zwischen den Parteien vertraglich vereinbart ist und Entscheidungen über die relevanten Aktivitäten (relevant activities) nur bei einstimmiger Zustimmung (unanimous consent) getroffen werden können (IFRS 11.7). Dabei müssen nicht zwangsläufig alle an dem spezifischen Arrangement beteiligten Parteien auch über eine vertragliche Stimmrechtsbefugnis verfügen (IFRS 11.11). Bei der Beurteilung einer gemeinsamen Beherrschung ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen (IFRS i. V. m. IFRS 11.B5 ff.). Ändern sich die Umstände, wird eine Neubeurteilung notwendig (IFRS 11.13). Beispiel (vgl. IFRS 11.B8 (Example 1)): Die Parteien A, B und C schließen eine Vereinbarung. A besitzt einen Stimmrechtsanteil von 50%, B von 30% und C von 20%. Die Parteien haben vertraglich beschlossen, dass Entscheidungen über die relevanten Aktivitäten nur mit qualifizierter Mehrheit (mind. 75%) getroffen werden können. Obwohl A sämtliche Entscheidungen blockieren kann, ist jedoch zur gemeinsamen Beherrschung zwingend die Zustimmung von B erforderlich, um die 75%-Schwelle zu überschreiten. Das Einverständnis von C ist hingegen nicht notwendig. Somit üben ausschließlich A und B eine gemeinsame Beherrschung aus. Während A und B (in Abhängigkeit der Art der gemeinsamen Vereinbarung) sowohl joint operators als auch joint venturers darstellen können, ist C lediglich als Beteiligter an einer gemeinsamen Vereinbarung (party to a joint arrangement) zu betrachten (vgl. dazu IFRS 11.Appendix A). Analog zu ED 9 wird mit IFRS 11 der Begriff gemeinsame Vereinbarungen (joint arrangements) neu eingeführt, der sich jedoch abweichend gegenüber dem Standardentwurf nur noch auf gemeinschaftliche Geschäftstätigkeiten (joint operations) und Gemeinschaftsunternehmen (joint ventures) bezieht (IFRS 11.6). Das noch in ED 9.11 ff. enthaltene Konzept der gemeinschaftlichen Vermögenswerte (joint assets) wird ersatzlos abgeschafft. Seite 4

5 gemeinsame Vereinbarung (joint arrangement) (IFRS 11.6) gemeinschaftliche Geschäftstätigkeiten (joint operations) (IFRS 11.15) Gemeinschaftsunternehmen (joint venture) (IFRS 11.16) Parteien, die die gemeinsame Beherrschung ausüben, besitzen Rechte an den Vermögenswerten oder Pflichten aus den Verbindlichkeiten des Arrangements (joint operators) Parteien, die die gemeinsame Beherrschung ausüben, besitzen Rechte am Nettovermögen des Arrangements (joint ventureres) Bilanzierung der Vermögenswerte, Schulden, Erlöse und Aufwendungen gemäß einzelsachverhaltsspezifischen IFRS-Vorschriften Bilanzierung als Beteiligung unter Anwendung der equity-methode gemäß IAS 28 (amend. 2011) Die Entscheidung, ob eine gemeinsame Vereinbarung eine gemeinschaftliche Geschäftstätigkeit oder ein Gemeinschaftsunternehmen darstellt, ist anhand der Rechte und Pflichten, die die gemeinsame Vereinbarung betreffen, zu beurteilen. Für diese Beurteilung der Rechte und Pflichten sind die Strukturierung und Rechtsform des Arrangements sowie Vertragsbestandteile, auf die sich die involvierten Parteien geeinigt haben, sowie weitere Umstände heranzuziehen (IFRS 11.17). Auch ist bei Änderungen der Umstände eine Neubeurteilung der Art der gemeinsamen Vereinbarung vorzunehmen (IFRS 11.19). Grundlegend für die Klassifikation ist die Strukturierung des Arrangements (structure of the joint arrangement) und demnach die Fragestellung, ob die Strukturierung der gemeinsamen Vereinbarung durch ein separates Vehikel (separate vehicle) vorgenommen wird (oder nicht) (IFRS 11.B15 ff.). Die konkrete Bilanzierung der gemeinsamen Vereinbarung wird in Abhängigkeit der jeweiligen Art vorgenommen und gestaltet sich gemäß IFRS ff. wie folgt: Gemeinschaftliche Tätigkeit (joint operation) (IFRS ff.) Die Parteien (joint operator) haben die ihnen zuzuordnenden Vermögenswerte, Schulden, Erlöse und Aufwendungen der gemeinschaftlichen Tätigkeit gemäß den regulären Vorschriften der IFRS-Einzelstandards zu bilanzieren. Werden Vermögenswerte und Schulden gemeinsam genutzt bzw. eingegangen, sind diese bei der jeweiligen Partei in Höhe ihres Anteils zu bilanzieren und zu bewerten (IFRS f. i. V. m. IFRS 11.B17 f.). Gemeinschaftsunternehmen (joint venture) (IFRS 11.24) Die Parteien (joint venturer) haben ihren Anteil am Gemeinschaftsunternehmen als Beteiligung auszuweisen und anhand der equity-methode in Übereinstimmung mit IAS 28 (amend. 2011) in den Konzernabschluss einzubeziehen. Beteiligte an einem Gemeinschaftsunternehmen, die keine gemeinsame Beherrschung ausüben können (sog. party to a joint arrangement), haben ihren Anteil gemäß den Vorschriften des IFRS 9 zu bilanzieren (IFRS 11.25). Dies gilt ebenfalls für Anteile, die laut IAS ff. (amend. 2011) von der Anwendung der equity-methode ausgeschlossen sind. Wie bereits durch ED 9.23 angekündigt, hat der IASB somit das in IAS i. V. m. IAS enthaltene Wahlrecht zur Anwendung der Quotenkonsolidierung oder equity-methode auf Gemeinschaftsunternehmen zugunsten der alleinigen Zulässigkeit der equity-methode abgeschafft (IFRS i. V. m. IAS (amend. 2011)). Dadurch umfasst der Anwendungsbereich des IAS 28 (amend. 2011) neben den assoziierten Unternehmen ausdrücklich auch Gemeinschaftsunternehmen (vgl. IAS 28.2 (amend. 2011)) und wurde im Titel dementsprechend in IAS 28 Seite 5

6 IFRS Investments in Associates and Joint Ventures umbenannt. Für Wagniskapital-Gesellschaften (venture capital) und ähnliche Unternehmen besteht weiterhin das Wahlrecht, Anteile an Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen erfolgswirksam zum fair value zu bewerten (IAS (amend. 2011)). Die Regelungen zum maßgeblichen Einfluss (IAS 28.5 ff. (amend. 2011) blieben inhaltlich ebenso unberührt wie die Vorschriften zum Verlust des maßgeblichen Einflusses (Übergangskonsolidierung mit Statuswechsel (IFRS f. (amend. 2011)). Neu und explizit geregelt ist, dass bei einem Statuswechsel vom assoziierten Unternehmen zum Gemeinschaftsunternehmen (Aufwärtswechsel) (und umgekehrt (Abwärtswechsel)) weiterhin die equity-methode zur Anwendung gelangt und generell keine Neubewertung erfolgt (IAS (amend. 2011)). IFRS 11 ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Im Fall einer freiwilligen vorzeitigen Anwendung sind ebenfalls die Neuvorschriften des IFRS 10, IFRS 12 sowie IAS 27 (amend. 2011) und IAS 28 (amend. 2011) zu beachten (IFRS 11.C1). Der Standard ersetzt IAS 31 Interests in Joint Ventures und SIC-13 Jointly Controlled Entities Non-Monetary Contributions by Venturers vollständig (IFRS 11.C15). IAS 28 (amend. 2011) ist gleichsam ab dem 1. Januar 2013 verpflichtend und im Fall einer freiwilligen vorzeitigen Beachtung nur unter gleichzeitiger Anwendung von IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12 sowie IAS 27 (amend. 2011) anzuwenden (IAS (amend. 2011)). Veröffentlichung des neuen Standards IFRS 12 Disclosures of Interests in Other Entities Gleichzeitig mit Veröffentlichung von IFRS 10 Consolidated Financial Statements hat der IASB am 12. Mai 2011 den neuen Standard IFRS 12 Disclosures of Interests in Other Entities als weiteren Teil des Gesamtpakets konsolidierungsspezifischer Standards herausgegeben. Inhaltlich befasst sich IFRS 12 ausschließlich mit den im Anhang (notes) zu machenden Angaben im Zusammenhang mit in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen sowie nicht einbezogenen Zweckgesellschaften (IFRS 12.5). In Konsequenz sind Regelungen zu Anhangangaben in den ursprünglichen Standards IFRS 10, IFRS 11 und IAS 28 (amend. 2011) nicht mehr enthalten. Der IASB ist mit IFRS 12 den Forderungen der Adressaten sowie der G20-Staaten nach verbesserten Anhangangaben nachgekommen (IFRS 12.IN3 ff.). Die verbindlichen Anhangangaben sollen dem Adressaten sowohl den Charakter und die damit verbundenen Risiken als auch die Effekte des beteiligten Unternehmens (investee) auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des berichtenden Unternehmens (investor) offenlegen (IFRS 12.1). Zudem enthält IFRS 12 spezifische und erheblich erweiterte Vorschriften zu Anhangangaben für Tochterunternehmen (inklusive Zweckgesellschaften (structured entities), über die eine Beherrschungsmöglichkeit i.s.d. IFRS 10.6 f. besteht), gemeinsame Vereinbarungen (joint arrangements), assoziierte Unternehmen sowie nicht konsolidierte Zweckgesellschaften (structured entities). Als bedeutende Neuerung sind die Angaben zu nicht konsolidierten Zweckgesellschaften (structured entities) zu betrachten (IFRS ff.), die dem Adressaten die Art und den Umfang der Beziehung sowie die mit derartigen Gesellschaften verbundenen Risiken aufzeigen sollen. Die in IFRS 12 aufgeführten Anhangangaben sind Pflichtbestandteile und als Mindestanforderungen zu betrachten. Sind weitere Angaben nötig, um die in IFRS 12.1 genannten Ziele zu erfüllen, hat ein Unternehmen zwingend zusätzliche Informationen bereitzustellen (IFRS 12.IN10). Der Standard ist verbindlich für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen, anzuwenden. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ist nicht nur zulässig, sondern wird vom IASB auch ausdrücklich gewünscht (an entity is encouraged). Eine vorzeitige Anwendung von IFRS 12 verpflichtet jedoch nicht gleichzeitig zur Anwendung der weiteren überarbeiteten Standards IFRS 10, IFRS 11, IAS 27 (amend. 2011) und IAS 28 (amend. 2011) (IFRS 12.C1 f.). Seite 6

7 Im September 2005 hat der IASB das Projekt Fair Value Measurement auf die aktive Agenda genommen. Wesentliche Projektziele waren eine klarstellende Definition des beizulegenden Zeitwerts (fair value) sowie umfassende und insbesondere einheitliche Leitlinien zur Anwendung des fair value-maßstabs innerhalb der IFRS-Vorschriften. Zudem sollte dem Konvergenzgedanken folgend eine Annäherung an die Regelungen nach US GAAP in SFAS 157 Fair Value Measurements erreicht werden. Finales Projektergebnis ist nunmehr die Veröffentlichung von IFRS 13 Fair Value Measurement am 12. Mai 2011, dem ED/2009/5 Fair Value Measurement vorausgegangen war. Das Ziel der Konvergenz zu den Regelungen der US-GAAP wurde u. a. dadurch erreicht, dass SFAS 157 als Grundlage der Projektarbeiten diente. Veröffentlichung des neuen Standards IFRS 13 Fair Value Measurement Der neue Standard enthält neben einer Definition des Begriffs beizulegender Zeitwert (fair value) ausführliche Leitlinien (framework) zur fair value-bewertung sowie Angabepflichten in Zusammenhang mit Bewertungen zum fair value (IFRS 13.1). Die Regelungen des IFRS 13 finden Anwendung, sofern ein anderer IFRS-Standard eine Bewertung zum fair value vorschreibt oder alternativ zulässt oder Anhangangaben zu fair value-bewertungen erforderlich sind (IFRS 13.5). Von den Bewertungs- und Ausweisvorschriften des IFRS 13 ausgenommen sind laut IFRS 13.6 anteilsbasierte Vergütungen (IFRS 2) und Leasingverhältnisse (IAS 17) sowie sämtliche Bewertungen, die eine Ähnlichkeit (aber keine Identität) mit dem fair value-wertbegriff aufweisen (bspw. der Nutzungswert (value in use) im Rahmen des Werthaltigkeitstests nach IAS 36). Auch sind die Ausweisvorschriften des IFRS 13 nicht maßgeblich für nach IAS 19 bewertetes Planvermögen, zum fair value bewertete Altersversorgungspläne (IAS 26) und gemäß IAS 36 wertberichtigte Vermögenswerte, für die der Nettoveräußerungspreis (fair value less costs of disposal) Anwendung findet (IFRS 13.7). Der fair value ist laut IFRS 13.9 definiert als price that would be received to sell an asset or paid to transfer a liability in an orderly transaction between market participants at the measurement date. Bereits eingangs des Standards stellt der IASB klar, dass es sich beim fair value nicht um einen unternehmensindividuellen, sondern marktbasierten Wertmaßstab handelt (IFRS 13.2). Die Bewertung hat somit zwingend aus einer Marktperspektive zu erfolgen. Folglich sind Bewertungsparameter zu verwenden, die rationale Marktteilnehmer einer Bewertung von Vermögenswerten und Schulden zum fair value zugrunde legen würden (IFRS 13.22). Maßgeblich sind die zum Bewertungszeitpunkt vorliegenden Wertverhältnisse des Marktes, der für den zu bewertenden Vermögenswert bzw. die Schuld das größte Marktvolumen und Marktaktivität (sog. Hauptmarkt (principal market)) aufweist (IFRS f. i. V. m. IFRS 13.Appendix A). Ist ein solcher Markt nicht verfügbar, ist auf den vorteilhaftesten Markt (most advantageous market) zurückzugreifen (IFRS 13.16(b)). Dieses ist der Markt, der für einen Vermögenswert den Verkaufspreis maximiert bzw. den Ablösebetrag für eine Schuld minimiert (IFRS 13.Appendix A). Die Wertverhältnisse des Hauptmarktes sind auch dann der Bewertung zugrunde zu legen, wenn sie sich gegenüber den Wertverhältnissen des vorteilhaftesten Marktes als ungünstiger erweisen ( Markthierarchie (IFRS 13.18)). Die Marktteilnehmer stellen dabei voneinander unabhängige (independent), sachkundige (knowledgeable), zu der Transaktion fähige (able to enter into a transaction) und auch dazu willige (willing) Parteien dar (IFRS 13.Appendix A). Diese Marktdiktion gilt unabhängig von der konkreten Bewertungsmethode und damit sowohl für beobachtbare Marktpreise als auch für anhand von Bewertungsverfahren ermittelte Schätzwerte (IFRS 13.24). Gemäß IFRS kann die Bewertung zum fair value wie gewohnt anhand der Ansätze der marktorientierten Verfahren (market approach), kostenorientierten Verfahren (cost approach) oder barwertorientierten Verfahren (income approach) vorgenommen werden (vgl. zu den Bewertungsverfahren (valuation techniques) ausführlich IFRS 13.B5 ff.). Der Standard gibt allerdings keine Verfahrenshierarchie vor, sondern verlagert die fair value-hierarchie auf die Ebene der Seite 7

8 Bewertungsparameter (valuation inputs). Als mögliche Bewertungsparameter (inputs) nennt IFRS ff. die in der Tabelle dargestellten Kategorien (level 1 bis level 3). level 1 (IFRS ff.) level 2 (IFRS ff.) level 3 (IFRS ff.) Definition notierte Preise auf einem aktiven Markt für identische Vermögenswerte und Schulden ohne spezifische Anpassungen beobachtbare Marktdaten, die auf direkte oder indirekte Weise ermittelt werden nicht beobachtbare Daten Wenn Sie diesen Newsletter elektronisch erhalten möchten, registrieren Sie sich bitte unter Beispiele öffentlich notierte Marktpreise ohne Anpassungen notierte Preise ähnlicher Vermögenswerte/ Schulden auf aktiven Märkten notierte Preise identischer Vermögenswerte/ Schulden auf inaktiven Märkten andere beobachtbare Parameter (z. B. Zinssätze) aus Marktdaten abgeleitete Parameter sämtliche nicht beobachtbaren Daten Daten, die nicht den level 1 oder 2 zugeordnet wurden unternehmensindividuelle Daten (als Ausgangspunkt), die zwingend an die Marktperspektive anzupassen sind Priorität hoch mittel gering Impressum Der IFRS-News letter stellt Infor ma tio nen zur Inter na tio nalen Rechnungs legung nur aus zugs weise oder ver kürzt dar. Um Infor mations fehler, für die wir keine Haftung über neh men, zu ver meiden, bitten wir die Bei träge mit den un gekürz ten Ver öffent lich ung en des IASB, der EU oder anderer Organi sa tio nen zu vergleichen. Herausgeber: Susat & Partner OHG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Domstraße Hamburg Verantwortliche Redaktion: Generell soll bei Anwendung der Bewertungsverfahren die Menge an beobachtbaren Marktdaten (observable inputs) maximiert und die Menge nicht beobachtbarer Daten (unobservable inputs) minimiert werden ( fair value-hierarchie (IFRS 13.67)). Auch weiterhin stellt der verfügbare Marktpreis eines aktiven Marktes (quoted price in an active market) (sog. level 1 inputs) den verlässlichsten Anhaltspunkt für den fair value dar, genießt folglich die höchste Priorität und soll (wann immer möglich) der Bewertung zugrunde gelegt werden (IFRS und IFRS 13.77). Notwendige Anpassungen der verfügbaren Marktpreise führen automatisch zu einer Einstufung in eine niedrigere Kategorie (IFRS 13.79). Werden Analogieverfahren auf Basis beobachtbarer Daten angewandt, sind diese der zweiten Kategorie (level 2 inputs) zuzuordnen. Auf der untersten Ebene der nicht beobachtbaren Daten (level 3 inputs) können unternehmensindividuelle Daten als Ausgangspunkt dienen. Diese sind jedoch der verpflichtenden Marktperspektive folgend zwingend an die repräsentativen Marktverhältnisse anzupassen und führen u. a. zur Eliminierung unternehmensspezifischer Synergiepotentiale (IFRS 13.89). IFRS ff. schreibt einen verbindlichen Mindestumfang von Anhangangaben in Zusammenhang mit fair value-bewertungen vor, der die Erfüllung der in IFRS genannten Ziele gewährleisten soll. IFRS 13 ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Eine vorzeitige freiwillige Anwendung ist zulässig und im Anhang anzugeben (IFRS 13.C1). Generell ist eine prospektive Anwendung vorzunehmen, sodass Angaben zu Vergleichsinformationen der Vorperioden nicht zu machen sind (IFRS 13.C2 f.). WP/StB/CPA Dipl.-Kfm. Dirk Driesch Tel.: d.driesch@susat.de Druckerei: Druckerei Brünner GmbH Oldenfelder Bogen Hamburg Fachfragen zu diesen Themengebieten beantworten Ihnen gerne: WP/StB/CPA Dipl.-Kfm. Dirk Driesch, , d.driesch@susat.de Seite 8

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Diskussionsforum. Transition and Recognition of Financial Assets and Financial Liabilities ( Day One Profit Recognition )

Diskussionsforum. Transition and Recognition of Financial Assets and Financial Liabilities ( Day One Profit Recognition ) Diskussionsforum Exposure Draft to amend IAS 39: Transition and Recognition of Financial Assets and Financial Liabilities ( ) Deutscher Standardisierungsrat 14. Juli 2004-1- DRSC e.v./ 14. Juli 2004 Initial

Mehr

Zweck des Konzernabschlusses

Zweck des Konzernabschlusses Buchhaltung und Bilanzierung Konzernabschluss Inhalte dieser Einheit Zweck des Konzernabschlusses Begriffsdefinitionen Konsolidierungsformen Vollkonsolidierung Quotenkonsolidierung 1 Zweck des Konzernabschlusses

Mehr

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen und dargestellt anhand von Fallbeispielen Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien

Mehr

Die neuen Regelungen zur Vollkonsolidierung gem. IFRS 10 und IFRS 12. IFRS-Forum am 16.12.2011 Ruhr-Universität Bochum WP/StB Prof. Dr.

Die neuen Regelungen zur Vollkonsolidierung gem. IFRS 10 und IFRS 12. IFRS-Forum am 16.12.2011 Ruhr-Universität Bochum WP/StB Prof. Dr. Die neuen Regelungen zur Vollkonsolidierung gem. IFRS 10 und IFRS 12 IFRS-Forum am 16.12.2011 Ruhr-Universität Bochum WP/StB Prof. Dr. Bernd Stibi Oder: Franst der Konsolidierungskreis der wirtschaftlichen

Mehr

Konzernabschluss 2012

Konzernabschluss 2012 174 Konzernabschluss 2012 Note 39 Kategorien von Finanzinstrumenten Die e, s und Wertansätze der finanziellen Vermögenswerte (aktivseitige Finanzinstrumente) setzen sich zum 31. Dezember 2012 bzw. 31.

Mehr

Inhalt. IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung

Inhalt. IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung Inhalt 1. Ziele des Standards im Überblick... 2 2. Definitionen... 3 3. Anwendungsbereich... 5 4. Negativabgrenzung... 6 5. Wesentliche Inhalte... 7 6. Beispiel... 8 www.boeckler.de August 2014 1/8 1.

Mehr

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Inhaltsverzeichnis Bestätigungsvermerk Rechnungslegung Auftragsbedingungen,

Mehr

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur 3. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur 3. Musterklausur 3. IWW-Musterklausur zum Modul XIII Internationale Rechnungslegung IWW Studienprogramm Aufbaustudium Modul XIII: Internationale Rechnungslegung zur 3. Musterklausur 1 3. IWW-Musterklausur zum Modul XIII

Mehr

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur Musterklausur

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Aufbaustudium Modul XIII: Internationale Rechnungslegung zur Musterklausur

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Stellungnahme Geschäftsjahr des Konzernabschlusses UGB vs. BörseG. der Arbeitsgruppe Internationale Finanzberichterstattung

Stellungnahme Geschäftsjahr des Konzernabschlusses UGB vs. BörseG. der Arbeitsgruppe Internationale Finanzberichterstattung März 2012 Stellungnahme Geschäftsjahr des Konzernabschlusses UGB vs. BörseG der Arbeitsgruppe Internationale Finanzberichterstattung Vorsitzender der Arbeitsgruppe: Alfred Wagenhofer (alfred.wagenhofer@uni-graz.at)

Mehr

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren

Mehr

Inhaltsverzeichnis Vorwort zur zweiten Auflage Vorwort zur ersten Auflage Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis Vorwort zur zweiten Auflage Vorwort zur ersten Auflage Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Vorwort zur zweiten Auflage... 5 Vorwort zur ersten Auflage... 7 Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis... 19 1. Herkunft und Grundlagen der IFRS... 21 1.1. Woher kommen die IFRS?... 21 1.2. Das

Mehr

Testatsexemplar. Bertrandt Ehningen GmbH (vormals: Bertrandt Fahrerprobung Nord, Hamburg) Ehningen

Testatsexemplar. Bertrandt Ehningen GmbH (vormals: Bertrandt Fahrerprobung Nord, Hamburg) Ehningen Testatsexemplar Bertrandt Ehningen GmbH (vormals: Bertrandt Fahrerprobung Nord, Hamburg) Ehningen Jahresabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr vom 18. Juli bis zum 30. September 2012 Bestätigungsvermerk

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hamburg. Jahresabschluss zum 30. September 2013. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hamburg. Jahresabschluss zum 30. September 2013. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Testatsexemplar Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hamburg Jahresabschluss zum 30. September 2013 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers "PwC" bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft

Mehr

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Personal-Vorsorgestiftung

Mehr

IFRIC Draft Interpretations D12 D14

IFRIC Draft Interpretations D12 D14 IFRIC Draft Interpretations D12 D14 Service Concession Arrangements - Determining the Accounting Model Service Concession Arrangements - The Financial Asset Model Service Concession Arrangements - The

Mehr

Inhalt. IFRS 2: Anteilsbasierte Vergütung

Inhalt. IFRS 2: Anteilsbasierte Vergütung Inhalt 1. Ziele des Standards im Überblick... 2 2. Definitionen... 3 3. Anwendungsbereich... 4 4. Wesentliche Inhalte... 5 5. Beispiel... 7 www.boeckler.de August 2014 1/7 1. Ziele des Standards im Überblick

Mehr

www.pwc.de Fragen der aufsichtsrechtlichen und handelsrechtlichen Konsolidierung von Kreditfonds TSI Fachtagung Frankfurt, 12.

www.pwc.de Fragen der aufsichtsrechtlichen und handelsrechtlichen Konsolidierung von Kreditfonds TSI Fachtagung Frankfurt, 12. www.pwc.de Fragen der aufsichtsrechtlichen und handelsrechtlichen Konsolidierung von Kreditfonds TSI Fachtagung Frankfurt, Definition Kreditfonds bisher InvG jetzt KAGB denkbare Ausgestaltungen von Kreditfonds

Mehr

Kapitel 2 Änderungen zu IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben... 7. Kapitel 3 Änderungen zu IFRS 9 Finanzinstrumente... 21

Kapitel 2 Änderungen zu IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben... 7. Kapitel 3 Änderungen zu IFRS 9 Finanzinstrumente... 21 IX Inhaltsübersicht Kapitel 1 Änderungen zu IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards............ 1 Kapitel 2 Änderungen zu IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben..................................................

Mehr

Handelsgesetzbuch (HGB), 10. Mai 1897

Handelsgesetzbuch (HGB), 10. Mai 1897 3. Buch "Handelsbücher" 2. Abschnitt "Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte

Mehr

Konzernrechnung Modul 3

Konzernrechnung Modul 3 Konzernrechnung Modul 3 Dr. Aldo C. Schellenberg Universität Bern HS 2007 Mittwoch 12-14 Uhr schellenberg@iuc.unibe.ch 1 Agenda > Übungen zu Modul 1 und 2 2 Aufgabe 1 Ausgangslage Die Elektro Holding AG

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) 20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll

Mehr

IAS 7 KAPITALFLUSSRECHNUNG

IAS 7 KAPITALFLUSSRECHNUNG IAS 7 KAPITALFLUSSRECHNUNG Zielsetzung Grundlage zur Beurteilung der Fähigkeit liquide Mittel zu erwirtschaften Informationen über Bewegungen der liquiden Mittel durch eine Kapitalflussrechnung 2 Anwendungsbereich

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Lösungen zu Kapitel 24: Ergebnis je Aktie Aufgabe 1

Lösungen zu Kapitel 24: Ergebnis je Aktie Aufgabe 1 Lösungen zu Kapitel 24: Ergebnis je Aktie Aufgabe 1 a) Der Begriff Verwässerung bezieht sich auf die Vermögensposition der Altaktionäre. Diese Vermögensposition wird durch die Ausgabe potentieller Aktien

Mehr

E-RIC 3. Verpflichtung zur Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

E-RIC 3. Verpflichtung zur Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten E-RIC 3 Verpflichtung zur Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten Dr. Stefan Schreiber München, 25. November 2005-1- DRSC e.v / 25.11.2005 Hintergrund Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte,

Mehr

Übersetzung aus der englischen Sprache

Übersetzung aus der englischen Sprache Übersetzung aus der englischen Sprache Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen für.tirol Domains (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

IFRS-Rechnungslegung für kleine und mittlere Unternehmen

IFRS-Rechnungslegung für kleine und mittlere Unternehmen IFRS-Rechnungslegung für kleine und mittlere Unternehmen Der Standard. Bearbeitet von Prof. Dr. Hanno Kirsch 2., vollständig überarbeitete Auflage. Online-Version inklusive. 2009. Buch. XVIII, 250 S. Hardcover

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Anleitung öffentlicher Zugang einrichten

Anleitung öffentlicher Zugang einrichten TRK-DashBoard Anleitung öffentlicher Zugang einrichten Manual für Kunden VERSION DATUM AUTOR DATEINAME 1.0 8. SEPTEMBER 2011 HRR ANLEITUNG_OEFFENTLICHER_ZUGANG_DASHBOARD_V10 INHALT 1 ALLGEMEINE INFORMATIONEN...

Mehr

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern

Mehr

Deutsches Forschungsnetz

Deutsches Forschungsnetz Deutsches Forschungsnetz In fünf Schritten in die DFN-Cloud Jochem Pattloch 68. Mitgliederversammlung 3. Juni 2014, Berlin Schritt 1: Rahmenvertrag n Zunächst ist es erforderlich, dass Sie einen Rahmenvertrag

Mehr

Erläuterungen zur Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), zum Prüfund Berechnungsschema sowie zum KMU Berechnungsbogen

Erläuterungen zur Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), zum Prüfund Berechnungsschema sowie zum KMU Berechnungsbogen Erläuterungen zur Definition der kleinen und mittleren (KMU), zum Prüfund Berechnungsschema sowie zum KMU Berechnungsbogen Maßgeblich für die Einstufung. als ein kleines oder mittleres ist die Empfehlung

Mehr

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH)

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH) Was bedeutet REACH? REACH ist die EG-Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registration, Evaluation, Authorization and Restriction of CHemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Mit dieser

Mehr

IFRS visuell: S. 43-46 IAS 17 S. (Leasingverhältnisse)

IFRS visuell: S. 43-46 IAS 17 S. (Leasingverhältnisse) IFRS visuell: S. 43-46 IAS 17 S (Leasingverhältnisse) Überblick A1 A2 A3 A4 A5 A6 A7 A8 A9 Klassifizierung Finanzierungsleasing: Bilanzierung beim Leasinggeber - I Finanzierungsleasing: Bilanzierung beim

Mehr

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen

Mehr

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail

Mehr

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

I. Einführung 1. Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit

I. Einführung 1. Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit LESEPROBE I. Einführung 32 1. Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit Latente Steuern waren im handelsrechtlichen Einzelabschluss bislang lediglich von eher untergeordneter Bedeutung. Mit dem Grundsatz

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN DE DE DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN Der vorliegende Verhaltenskodex stellt Grundsätze auf, zu deren Einhaltung einzelne Mediatoren sich freiwillig und eigenverantwortlich verpflichten

Mehr

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee 26. Januar 2007 in Meersburg Zielvereinbarung Stand 10.11.2006 über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Equity A Beteiligungs GmbH. Salzburg J A H R E S A B S C H L U S S

Equity A Beteiligungs GmbH. Salzburg J A H R E S A B S C H L U S S J A H R E S A B S C H L U S S zum 31. Dezember 2012 Wirtschaftsprüfungs- und Treuhand - GmbH Steuerberatungsgesellschaft 5020, Kleßheimer Allee 47 Inhaltsverzeichnis Bilanz zum 31. Dezember 2012... 1 Gewinn-

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Geschäfts- und Firmenwert G 20. Entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert

Geschäfts- und Firmenwert G 20. Entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert Entgeltlich erworbener Geschäfts- und HB StB Ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder ist nach Handels- und Steuerrecht in der Bilanz auszuweisen. Unterschiede ergeben sich bei der Abschreibung.

Mehr

PowerPoint 2010 Mit Folienmastern arbeiten

PowerPoint 2010 Mit Folienmastern arbeiten PP.002, Version 1.1 07.04.2015 Kurzanleitung PowerPoint 2010 Mit Folienmastern arbeiten Der Folienmaster ist die Vorlage für sämtliche Folien einer Präsentation. Er bestimmt das Design, die Farben, die

Mehr

Wissenswertes über die Bewertung. Arbeitshilfe

Wissenswertes über die Bewertung. Arbeitshilfe Wissenswertes über die Bewertung Arbeitshilfe Grundlagen 02 Der Zweck der Archivierung ist es, Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten, eine kontinuierliche und rationelle Aktenführung

Mehr

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker

Mehr

Konzernrechnungslegung

Konzernrechnungslegung Vorbereitungskurs Bilanzbuchhalterprüfung Schärding 2007-2008 Kap. 11 by Helmut Mann, Selbständiger Buchhalter, 4943 Geinberg Vorbereitungskurs zur Bilanzbuchhalterprüfung 2007/2008 WIFI Schärding Der

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Vorteile einstreichen

Vorteile einstreichen Vorteile einstreichen Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Wichtige Informationen für unsere Kunden Viele Vorteile für Sie als Kunden Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt die Rechte und Pflichten

Mehr

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014 Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 -

Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 - Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 - Börse München INHALT I. Abschnitt: Organisation 1 Träger 2 Organe 3 Mitgliedschaft, Vorsitz und Amtszeit des Freiverkehrsausschusses

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Jan Siebert. Konzernrechnungslegung. Die Regelung nach HGB und IFRS. Diplomica Verlag

Jan Siebert. Konzernrechnungslegung. Die Regelung nach HGB und IFRS. Diplomica Verlag Jan Siebert Konzernrechnungslegung Die Regelung nach HGB und IFRS Diplomica Verlag Jan Siebert Konzernrechnungslegung: Die Regelung nach HGB und IFRS ISBN: 978-3-8428-2223-8 Herstellung: Diplomica Verlag

Mehr

Leitfaden zu den Einstellungen in der Office Line anlässlich eines EU-Beitritts

Leitfaden zu den Einstellungen in der Office Line anlässlich eines EU-Beitritts Leitfaden zu den Einstellungen in der Office Line anlässlich eines EU-Beitritts erstellt am Beispiel Kroatien Mit 01.07.2013 tritt Kroatien der EU bei. Damit verbunden ändern sich im Bereich der Rechnungslegung

Mehr

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte Steuern Die elektronische Lohnsteuerkarte Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer? Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Anwendung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen

Mehr

GIPS 2010: Besondere Aspekte I

GIPS 2010: Besondere Aspekte I GIPS 2010: Besondere Aspekte I Dimitri Senik PricewaterhouseCoopers GIPS Aperitif der Schweizerischen Bankiervereinigung 15. April 2010 Agenda Input-Daten und Portfolio-Bewertung Performance-Berechnung

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

Übungsaufgaben Tilgungsrechnung

Übungsaufgaben Tilgungsrechnung 1 Zusatzmaterialien zu Finanz- und Wirtschaftsmathematik im Unterricht, Band 1 Übungsaufgaben Tilgungsrechnung Überarbeitungsstand: 1.März 2016 Die grundlegenden Ideen der folgenden Aufgaben beruhen auf

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Versetzungsregeln in Bayern

Versetzungsregeln in Bayern Grundschule Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 und 4 soll nur dann versagt werden, wenn der Schüler in seiner Entwicklung

Mehr

Nutzungsbedingungen für 1-Click Trading auf der Next Generation Handelsplattform der CMC Markets UK Plc

Nutzungsbedingungen für 1-Click Trading auf der Next Generation Handelsplattform der CMC Markets UK Plc Nutzungsbedingungen für 1-Click Trading auf der Next Generation Handelsplattform der CMC Markets UK Plc (Gesellschaft nach englischem Recht, eingetragen beim Registrar of Companies for England and Wales

Mehr

Konzernrechnungslegung

Konzernrechnungslegung Konzernrechnungslegung Vorlesung mit integrierter Übung Dipl.-Kfm. WP StB Karl Petersen Dipl.-Kfm. StB Dr. Christian Zwirner TU Ilmenau Sommersemester 2010 1 Inhalte der Veranstaltung 1. Grundlagen der

Mehr

Inhalt. IAS 23: Fremdkapitalkosten

Inhalt. IAS 23: Fremdkapitalkosten Inhalt 1. Ziele des Standards im Überblick... 2 2. Definitionen... 3 3. Anwendungsbereich... 4 4. Wesentliche Inhalte... 5 I. Qualifizierte Vermögenswerte... 5 II. Fremdkapitalkosten... 6 5. Beispiel...

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen

Mehr

Einleitende Bemerkungen

Einleitende Bemerkungen Einleitende Bemerkungen EU-FORMBLATT LENKFREIE TAGE / KONTROLLGERÄT MANUELLER NACHTRAG ENTSCHEIDUNGSHILFE FÜR FAHRPERSONAL VON VERORDNUNGS-FAHRZEUGEN 1 BEI TÄTIGKEITEN IM INNERSTAATLICHEN VERKEHR Zur Frage,

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) 8935/1/07 REV 1 LIMITE JUSTCIV 110 CODEC 421 DOKUMENT TEILWEISE ZUGÄNGLICH

Mehr

White Paper WINLine "BilMoG"

White Paper WINLine BilMoG White Paper WINLine "BilMoG" Copyright 2011 Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. WINLine "BilMoG"...3 1.1. Einführung...3 1.2. Formale Änderungen der Bilanzerstellung durch BilMoG...3 1.3. Wesentliche Änderungen

Mehr

IFRS-FA öffentliche SITZUNGSUNTERLAGE

IFRS-FA öffentliche SITZUNGSUNTERLAGE Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.v. Accounting Standards Committee of Germany IFRS-Fachausschuss DRSC e.v. Zimmerstr. 30 10969 Berlin Tel.: (030) 20 64 12-0 Fax.: (030) 20 64 12-15 www.drsc.de

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr