SVcompact. Schnell und sicher durch die Sozialversicherung. SVcompactPlus Alle wichtigen Regelungen in Kurzform

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1 SVcompact Schnell und sicher durch die Sozialversicherung SVcompactPlus 2012 Alle wichtigen Regelungen in Kurzform

2 Vorwort Liebe Leserin, lieber Leser, mit dieser Broschüre geben wir Ihnen einen aktuellen Überblick über alle wichtigen Begriffe rund um die Sozialversicherung. Neben dem Schwerpunkt Krankenversicherung fi nden Sie weitere Infor mationen aus angrenzenden Bereichen, wie z. B. Renten- und Arbeits losenversicherung, Berufsgenossenschaften, Steuer- und Arbeitsrecht. Ihre Betriebskrankenkasse Mobil Oil Herausgeber und Verlag: ip inside partner Werbeagentur und Verlag GmbH Am Bahndamm Legden Telefon Telefax info@inside-partner.de Stand: Januar 2012 Alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. ip inside partner Alle Rechte vorbehalten. Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier. 2

3 Inhalt A 8 bis 17 Abfi ndung 8 Altersteilzeit 8 Arbeitgeberzuschuss 10 Arbeitsentgelt 11 Arbeitslosenversicherung 12 Arbeitsunfähigkeit 12 Arbeitsunfall 13 Arznei- und Verbandmittel 14 Ärztliche Behandlung 15 Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen 15 Auszubildende 17 B 18 bis 31 Behinderte Menschen 18 Beitragsbemessungsgrenzen 20 Beitragsfuß 20 Beitragsgruppen 21 Beitragsnachweis 21 Beitragspfl ichtige Einnahmen 22 Beitragsrückstand 23 Beitragssätze 24 Beitragstragung 25 Belastungsgrenze 26 Berufskrankheit 27 Betriebliche Altersvorsorge 28 Betriebsprüfung 29 Bezugsgröße 30 Bindungsfrist 31 Bundesfreiwilligendienst 32 C 34 Chronisch Kranke 34 3

4 D 35 Direktversicherung 35 E 36 bis 43 Ein-Euro-Job 36 Einmalzahlungen 36 Einzugsstelle 38 Elektronische Gesundheitskarte 38 Elterngeld 39 Elternzeit 40 Empfängnisregelung 40 Entgeltfortzahlung 41 Erwerbsminderung 42 F 44 bis 56 Fahrkosten 44 Fälligkeit der Beiträge 45 Familienpfl egezeit 45 Familienversicherung 46 Flexible Arbeitszeiten 48 Freiwillige Versicherung 50 Fristen 54 G 57 bis 62 Gefahrklassen 57 Gefahrtarif 57 Geringfügige Beschäftigung 57 Geringverdienergrenze 59 Gesamtsozialversicherungsbeitrag 59 Gesellschafter 59 Gesundheitsfonds 60 Gleitzone 61 Grundsicherung für Arbeitsuchende 62 4

5 H 63 bis 66 Härtefälle 63 Haushaltshilfe 63 Häusliche Krankenpfl ege 63 Heilmittel 64 Hilfsmittel 64 Hinzuverdienstgrenzen 65 Höchstbeiträge 66 I 67 bis 68 Insolvenzgeld 67 J 69 bis 70 Jahresarbeitsentgeltgrenzen 69 Jahresarbeitsverdienstgrenze 70 K 71 bis 80 Kieferorthopädische Behandlung 71 Kinderpfl egekrankengeld 71 Kostenerstattung 72 Krankengeld 72 Krankenhausbehandlung 73 Krankenkassenliste 74 Krankenkassenwahl 74 Kündigungsrecht 75 Künstliche Befruchtung 77 Kur 77 Kurzarbeitergeld 79 L 81 Lohnkonto 81 5

6 M 82 bis 89 Märzklausel 82 Medizinischer Dienst 83 Meldevorschriften 84 Mitführungspfl icht 86 Mitwirkungspfl icht Feststellung Versicherungspfl icht 86 Mutterschutz 87 N 90 Nachgehender Leistungsanspruch 90 P 91 bis 97 Pauschalbeitrag 91 Pfl egeurlaub 91 Pfl egeversicherung 92 Pfl egezeit 93 Praktikanten 95 Prävention 96 Psychotherapie 96 R 98 bis 103 Rehabilitation und Teilhabe 98 Rentenreform 100 Rentnerbeiträge 101 Rentnerkrankenversicherung 103 S 104 bis 113 Sachbezüge 104 Saison-Kurzarbeitergeld 104 Säumniszuschlag 105 Schätzung des Unfallversicherungsbeitrags 105 Scheinselbstständigkeit 106 Schüler 106 Schwangerschaftsabbruch 107 Sozialausgleich 108 6

7 Sozialversicherungsausweis 110 Sterbegeld bei Arbeits- und Wegeunfällen 110 Steuerfreie Zuschläge 110 Studenten 111 sv.net 113 U 114 bis 117 Umlagen 114 Unfallversicherung 115 Unständig Beschäftigte 116 V 118 bis 123 Verpfl egungsmehraufwendungen 118 Versicherungsfreiheit 118 Versicherungspfl icht 120 Versorgungsbezüge 122 W 124 bis 126 Wahltarife 124 Wehrdienst 125 Werte der Sozialversicherung 126 Z 127 bis 132 Zahnärztliche Behandlung 127 Zahnersatz 127 Zusatzbeitrag 130 Zuzahlungen 131 Kalender bis 135 Fristenkalender 133 Jahreskalender 135 Ferienkalender 135 7

8 A Abfindung Werden Arbeitsverhältnisse aufgrund einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung vorzeitig beendet also unter Verzicht auf Einhaltung einer Kündigungsfrist durch den Arbeitnehmer und gleichzeitig die Zahlung einer Entschädigung durch den Arbeitgeber vereinbart, sind die Aspekte der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Behandlung zu berücksichtigen. Die Gewährung von Steuerfreibeträgen für Abfi ndungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Aufl ösung des Arbeitsverhältnisses ist weggefallen. Im Sozialversicherungsrecht sind Abfi ndungen grundsätzlich beitragspfl ichtig, es sei denn, es handelt sich um eine Abfi ndung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes (im Sinne von 9 Kündigungsschutzgesetz). Werden Abfi ndungen für rückständiges Arbeitsentgelt geleistet, sind diese als beitragspfl ichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis gezahlte Abfi ndungen wegen z. B. Rückführung auf die tarifl iche Einstufung oder wegen Verringerung der Wochenarbeitszeit unterliegen ebenfalls der Beitragspfl icht. Altersteilzeit Ziel der Altersteilzeit ist es einerseits, älteren Mitarbeitern einen gleitenden Übergang in den Ruhestand und andererseits die Beschäftigung von Arbeitslosen oder von Ausgebildeten zu ermöglichen, die oft ihre Berufsausbildung ohne Einstellungsmöglichkeit abschließen. Voraussetzungen für Altersteilzeit: Beschäftigte ab Vollendung des 55. Lebensjahres. Vor Beginn der Altersteilzeit vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt. Während der letzten fünf Jahre mindestens Kalendertage in der Arbeitslosenversicherung versicherungspfl ichtig. Arbeitszeit wird auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit verringert. Die Beschäftigten müssen auch nach der Verminderung der Arbeitszeit versicherungspfl ichtig in der Arbeitslosenversicherung, also mehr als geringfügig beschäftigt sein. 8

9 Der frei gewordene Arbeitsplatz soll durch einen bei der Arbeitsagentur gemeldeten Bezieher von Arbeitslosengeld I bzw. II oder einen Ausgebildeten wiederbesetzt werden. Die Wiederbesetzung ist auch auf einem Arbeitsplatz möglich, der durch innerbetriebliche Umsetzung im Zusammenhang mit der Altersteilzeitarbeit frei geworden ist. Für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten ist der Nachweis einer Umsetzungskette nicht erforderlich. Zugleich können in diesen Unternehmen anstelle von arbeitslosen Arbeitnehmern Auszubildende und Ausgebildete eingestellt werden. Für größere Unternehmen wird auf den Nachweis einer Umsetzungskette zugunsten einer funktionsbereichsbezogenen Betrachtung verzichtet. Mehrere Altersteilzeit-Arbeitsplätze können in Vollzeit zusammengefasst wiederbesetzt werden. Der Arbeitgeber stockt aufgrund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt um mindestens 20 % auf. Der Aufstockungsbetrag ist unbeschadet seiner Berücksichtigung im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach dem Einkommensteuergesetz steuerfrei ( 3 Nr. 28 EStG) und gehört damit nach 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht zum Arbeitsentgelt. Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge erhalten, gilt auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 % des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des 6 Abs. 1 AltersTZG, höchstens jedoch bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, als Arbeitsentgelt ( 163 Abs. 5 Satz 1 SGB VI). Der Unterschiedsbetrag wird für die Umlageberechnung (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen 7 AAG) nicht herangezogen. Der Arbeitgeber erhält von der Arbeitsagentur die geleisteten gesetzlichen Aufstockungsbeträge erstattet. Die Erstattung wird für sechs Jahre geleistet für die Dauer der Altersteilzeitarbeit bis zum Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, nach Teilzeitarbeit oder einer anderen Altersrente (Teil- oder Vollrente). Längstens ist die Erstattung bis zum frühestmöglichen Bezug einer Altersrente ohne Minderung möglich. Hierzu musste die Altersteilzeit spätestens bis zum begonnen werden. 9

10 Die Förderung erlischt, wenn die Altersteilzeit beendet ist, ab Alter 65, wenn der Arbeitnehmer eine ungeminderte Altersrente beanspruchen kann, wenn der Arbeitnehmer eine geminderte Altersrente tatsächlich bezieht, wenn der Anspruch auf Leistungen wegen einer Nebenbeschäftigung oder Mehrarbeit des älteren Arbeitnehmers für mindestens 150 Kalendertage geruht hat, wenn bereits sechs Jahre gefördert wurde. Seit dem ist Altersteilzeit weiterhin möglich, wenn sie tarifvertraglich oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Für Neuverträge seit Jahresbeginn 2010 bekommt der Arbeitgeber jedoch keinen Zuschuss mehr für das Gehalt in der Altersteilzeit. Die Aufstockungsbeträge sind aber weiterhin steuer- und beitragsfrei. Arbeitgeberzuschuss Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zu dem Krankenversicherungsbeitrag. Der Zuschuss beträgt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes aller Krankenkassen (2012: 15,5 %), vermindert um 0,9 Beitragssatzpunkte, maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Der Höchstzuschuss beträgt in 2012 monatlich 279,23 Euro ( 257 Abs. 1 SGB V). Für Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Krankengeld gilt der ermäßigte Beitragssatz (2012:14,9 %). Der Höchstzuschuss beträgt für diese Versicherten 267,75 Euro. Arbeitnehmer, die seit dem in ihre alte Krankenversicherung zurückkehren können ( 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V), erhalten ebenfalls von ihrem Arbeitgeber aus dem Arbeitsentgelt den gleichen Zuschuss. Von der ggf. über das Arbeitsentgelt hinausgehenden beitragspfl ichtigen Einnahme tragen diese Versicherten den Beitrag allein. Privat krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten ebenfalls einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Das private Krankenversicherungsunternehmen muss bestimmte Kriterien erfüllen, die von der Aufsichtsbehörde des Versicherungsunternehmens bestätigt wurden. Die Erklärung hierüber muss dem Arbeitgeber alle drei Jahre erneut vorgelegt werden. Berechnungsgrundlage für die Berechnung des Zuschusses ist der allgemeine Beitragssatz (2012: 15,5 %), vermindert um 0,9 Prozentpunkte, maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Für 2012 beträgt der maximale Arbeitgeberzuschuss 279,23 Euro 10

11 (3.825,00 Euro x 7,3 %). Als Arbeit geberzuschuss wird jedoch höchstens die Hälfte des Betrags herangezogen, den der Arbeitnehmer tatsächlich für seine private Krankenversicherung aufbringt. Auch die Beiträge für einen Angehörigen werden bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses mit berücksichtigt vorausgesetzt, dieser hätte bei unterstellter Versicherungspfl icht des Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf Familienversicherung. Arbeitsentgelt Arbeitsentgelt sind nach 14 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Hierzu gehören auch Sachbezüge. deren Wert in der Sozialversicherungsentgeltverordnung bestimmt wird. Nicht zum Arbeitsentgelt gehören Aufwandsentschädigungen für nebenberufl iche Tätigkeiten nach 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterfreibetrag) bis zu 2.100,00 Euro jährlich (175,00 Euro monatlich). Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart. Ausnahmen von der Entgelteigenschaft sind in der Sozialversicherungsentgeltverordnung geregelt. So sind beispielsweise steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers zum Lohn oder Gehalt und bestimmte pauschalversteuerte Leistungen kein Arbeitsentgelt. Eine Besonderheit gibt es bei steuerfreien Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen. Diese Zuschläge sind dann Arbeitsentgelt, soweit sie aus einem Grundlohn (Stundenlohn) von mehr als 25,00 Euro berechnet werden. In der Unfallversicherung sind diese steuerfreien Zuschläge generell Arbeits entgelt. 11

12 Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung ist ein eigenständiger Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung. Gesetzliche Grundlage ist das III. Buch im SGB Arbeitsförderung. Aufgaben der Arbeitslosenversicherung sind u. a.: Aktive Arbeitsplatzförderung, Erhalt und Schaffung von Arbeitsplätzen, Beratung und Arbeitsvermittlung, Zahlung von Leistungen an Arbeitslose sowie Winterbauförderung. Versicherungspfl ichtig in der Arbeitslosenversicherung sind grundsätzlich alle Personen, die gegen Entgelt beschäftigt sind. Auch arbeitsunfähige Arbeitnehmer zahlen Beiträge (Beiträge aus Entgeltersatzleistungen), wenn sie unmittelbar vor Leistungsbeginn in einer arbeitslosenversicherungspfl ichtigen Beschäftigung gestanden haben. Arbeitsunfähigkeit Arbeitsunfähigkeit liegt nach Defi nition der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien vor, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit seine ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Arbeitsunfähigkeit löst in der Regel einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder auf Krankengeld aus. Eine Arbeitsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer noch bestimmte Aufgaben seiner Tätigkeit ausüben, jedoch nicht mehr die volle Arbeits leistung erbringen kann. Die Verpfl ichtung zur Arbeitsaufnahme besteht dann wieder, wenn er gesundheitlich in der Lage ist, die Arbeit vollständig zu leisten. Befi ndet sich der Arbeitnehmer in einer Rehabilitationsmaßnahme, ist dies wie eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit zu werten. Eine Arbeitsverhinderung infolge einer krankheitsbedingten Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft ist der Arbeitsunfähigkeit sozialrechtlich gleichgestellt. Dasselbe gilt hinsichtlich des Entgeltfortzahlungsanspruchs für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen. 12

13 Arbeitsunfähigkeit besteht auch während einer stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit fort, durch die dem Versicherten die dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben durch eine schrittweise Heranführung an die volle Arbeitsbelastung ermöglicht werden soll. Ebenso gilt die befristete Eingliederung eines arbeitsunfähigen Versicherten in eine Werkstatt für Behinderte nicht als Wiederaufnahme der berufl ichen Tätigkeit. Zur Mitteilungs- und Nachweispfl icht Entgeltfortzahlung Arbeitsunfall Versicherungsfall in der Unfallversicherung ist neben Berufskrankheiten der Arbeitsunfall. Dies sind Unfälle, die Versicherte infolge ihrer versicherten Tätigkeit, z. B. als Arbeitnehmer, Blutspender, Schüler usw. erleiden und zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Versichert ist auch die mit der Tätigkeit im Unternehmen zusammenhängende, auch außerhalb der Arbeitszeit und Arbeitsstätte vorgenommene Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung des Arbeitsgerätes, sowie deren Erstbeschaffung auf Veranlassung des Unternehmers. Versichert ist ferner das Zurücklegen eines mit der Tätigkeit im Unternehmen zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von der Stätte der versicherten Tätigkeit. Das Abweichen vom unmittelbaren Weg wegen Bildung einer Fahrgemeinschaft oder um Kinder in eine Betreuung zu bringen, ist ebenfalls unfallversichert. Ein Arbeitsunfall wird anerkannt und ggf. entschädigt, wenn sich der Unfall während einer versicherten Beschäftigung ereignete. Es muss also ein haftungsbegründender Zusammenhang bestehen zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall. Ein solcher Zusammenhang ist zum Beispiel bei einem Unfall im privaten Lebensbereich nicht gegeben. Zu den versicherten Tätigkeiten gehört nicht nur die reine betriebliche Arbeitsleistung, sondern etwa auch die Teilnahme an Veranstaltungen von Berufsorganisationen, Sitzungen der Personalvertretung, Dienstreisen sowie betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen (Betriebsausfl üge, in gewissem Umfang auch Betriebssport). 13

14 Arznei- und Verbandmittel Nach 31 SGB V i. V. m. 34 SGB V werden die Kosten für verschreibungspfl ichtige Arzneien und Verbandmittel unter Berücksichtigung der Arzneimittelrichtlinien übernommen, die vom Arzt verordnet werden. Für jedes Medikament mit einem Abgabepreis bis zum Festbetrag und jedes ohne Festbetrag leisten Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine gesetzlich festgelegte Zuzahlung in Höhe von 10 % der Kosten, mindestens 5,00 Euro, höchstens 10,00 Euro. Die Zuzahlung ist maximal auf die tatsächlichen Kosten begrenzt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann preisgünstige Arzneimittel vollständig von der Pfl icht zur Zuzahlung befreien. Entsprechende Listen der vollständig von der Zuzahlung befreiten Arzneimittel können in den Apotheken eingesehen werden. Eine Übersicht dieser Arzneimittel ist zudem im Internet unter ww.gkv.info abrufbar. Weitere Arzneimittel können von der Zuzahlungspfl icht ausgenommen bzw. die Zuzahlung kann halbiert werden, wenn die Krankenkasse mit Apotheken eine Vereinbarung getroffen hat und daraus Einsparungen zu erwarten sind. Für Medikamente mit einem Preis über dem Festbetrag müssen neben der Zuzahlung auch die Kosten oberhalb des Festbetrags vom Versicherten gezahlt werden. Die Eigenbeteiligung entfällt bei Verordnungen wegen Schwangerschaftsbeschwerden und Entbindung, Arbeitsunfällen und anerkannter Kriegsleiden sowie gleichgestellter Leiden. Auch Harn- und Blutteststreifen sind zuzahlungsfrei. Ausgeschlossene Arzneimittel ( 34 SGB V) Die Kosten für Medikamente, bei denen die Erhöhung der persönlichen Lebensqualität im Vordergrund steht (z. B. potenzsteigernde Mittel, Raucherentwöhnungsmedikamente), werden nicht von der Krankenkasse übernommen. Kosten für nicht verschreibungspfl ichtige Arzneimittel werden nur für versicherte Kinder bis zur Vollendung des 12. und für versicherte Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres übernommen. Krankenkassen können für abgegebene Arzneimittel, für die ein Rabattvertrag abgeschlossen wurde, Zuzahlungen der Versicherten ermäßigen oder aufheben. Belastungsgrenze 14

15 Ärztliche Behandlung Versicherte haben nach 76 SGB V freie Arzt- und Facharztwahl unter allen zugelassenen Ärzten. Die Kostenübernahme erfolgt zeitlich unbegrenzt für alle anerkannten vertraglich vereinbarten Behandlungs- und Heilmethoden. Die Zuzahlung ( Praxisgebühr ) beträgt für jeden ersten ambulanten Arztbesuch 10,00 Euro je Kalendervierteljahr. Bei einer Überweisung innerhalb eines Quartals wird keine erneute Zuzahlung fällig. Die Zuzahlung entfällt bei Gesundheitsuntersuchungen (Vorsorge und Früherkennung, Schutzimpfungen) und zahnärztlichen Untersuchungen zum Erhalt der Bonusregelung. Belastungsgrenze Darüber hinaus sind Zuzahlungsermäßigungen für die Teilnahme an besonderen Versorgungsformen möglich (z.b. hausarztzentrierte Versorgung oder Disease-Management-Programme bei chronischen Erkrankungen). Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen Das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen (AAG) regelt die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (U 1) und Mutter schaft (U 2) auch Umlageversicherung genannt. Während in der U 1 nur Arbeitgeber versichert sind, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, sind in der U 2 alle Arbeitgeber versichert. Zuständig für die Versicherung ist die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist oder, wenn keine Versicherung in der GKV besteht, die Krankenkasse, an die der Arbeitgeber die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abführt. Für geringfügige Beschäftigungen ist die Knappschaft-Bahn-See als Krankenkasse zu ständig. Prüfung der Umlagepfl icht in der U 1 Bei der Feststellung, ob der Arbeitgeber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, werden nur die Arbeitnehmer berücksichtigt, die auch tatsächlich beschäftigt sind. Somit bleiben z. B. Wehrdienstleistende und Mitarbeiter in der Elternzeit außer Ansatz. Ausdrücklich ausgenommen werden auch Auszubildende, mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmers, Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende, Bezieher von Vorruhestandsgeld und schwerbehinderte Arbeitnehmer. Teilzeitkräfte werden wie folgt berücksichtigt: 15

16 Wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 10 Stunden mit 25 % Wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden mit 50 % Wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 30 Stunden mit 75 % Wöchentliche Arbeitszeit über 30 Stunden mit 100 % Die Umlagen (Beiträge) werden für die U 1 und U 2 getrennt berechnet und zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag abgeführt. Berechnungsgrundlage ist das Bruttoarbeitsentgelt (ohne Einmalzahlungen) bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Der Arbeitgeber bekommt seine Aufwendungen im Krankheitsfall (U 1) prozentual erstattet. Der Erstattungssatz darf höchstens 80 % und muss mindestens 40 % betragen. Die Erstattung von Aufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (U 2) beinhalten den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen vor und nach der Geburt sowie das weitergezahlte Arbeitsentgelt und die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung während der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz. Die Erstattung erfolgt zu 100 %. Seit dem ist eine maschinelle Übermittlung von Erstattungsanträgen nach dem AAG vorgeschrieben. Die Teilnahme an diesem Datenaustausch war für die Unternehmen zunächst optional. Eines gesonderten Antrags zur Teilnahme am maschinellen Erstattungsverfahren durch den Arbeitgeber bedarf es nicht. Die Anträge dürfen nur durch eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder systemgeprüften Ausfüllhilfen (z. B. sv.net) abgegeben werden. 16

17 Auszubildende Mit dem vertraglich vereinbarten Ausbildungsbeginn werden Auszubildende wie Arbeitnehmer versicherungspfl ichtig zur Kranken-, Pfl ege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ebenfalls besteht während der Ausbildung der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Im Krankheitsfall erhalten Auszubildende während der Arbeitsunfähigkeit die Ausbil dungs vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen weitergezahlt ( Entgeltfortzahlung ). Für die ersten vier Wochen des Ausbildungsverhältnisses besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Wird keine Entgeltfortzahlung geleistet, tritt die Krankenkasse mit Krankengeld ein. Wenn der Ausbildungsvertrag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen wurde, besteht ab der fünften Woche des Ausbildungsverhältnisses auch dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen, wenn wegen Arbeitsunfähigkeit das Ausbildungsverhältnis nicht aufgenommen werden konnte. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden vom Auszubildenden und Arbeitgeber je zur Hälfte getragen ( Beitragstragung). Zur Krankenversicherung gilt der gesetzlich festgelegte allgemeine Beitragssatz ( Beitragssätze). Der Sonderbeitrag von 0,9 % ist darin enthalten und vom Auszubildenden allein zu tragen. Hat der Auszubildende bereits das 23. Lebensjahr vollendet und ist kinderlos, fällt ein Beitragszuschlag von 0,25 % zur Pfl egeversicherung an, den der Auszubildende ebenfalls allein tragen muss. Ist die Ausbildungsvergütung nicht höher als 325,00 Euro monatlich, wird nur der Arbeitgeber mit den Beiträgen belastet ( Geringverdienergrenze). Das gilt auch für die genannten 0,9 % bzw. 0,25 %. Wird die Geringverdienergrenze durch Einmalzahlungen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) überschritten, so tragen Arbeitgeber und Auszubildender die Beiträge aus dem die Grenze übersteigenden Betrag je zur Hälfte. Von dem übersteigenden Betrag trägt der Auszubildende den Sonderbeitrag von 0,9 % und. ggf. den Kinderlosenzuschlag zur Pfl egeversicherung allein. Auszubildende haben die gleichen Leistungsansprüche wie andere Arbeitnehmer, sind jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von Zuzahlungen befreit. Bei der Versorgung mit Zahnersatz können, je nach Höhe der Ausbildungsvergütung, die Härtefallregelungen ( Härtefälle) greifen. 17

18 B Behinderte Menschen Nach Definition der Weltgesundheitsorganisation sind behindert alle die Menschen, die von den Auswirkungen einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung betroffen sind, die auf einem körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht, der von dem für das jeweilige Lebensalter typischen Zustand abweicht. Eine noch weitergehende Defi nition enthält das SGB IX. Behinderte Menschen sind nach den allgemeinen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs versicherungspfl ichtig, wenn sie wie ein Arbeitnehmer beschäftigt werden. Werden behinderte Menschen in anerkannten Behindertenwerkstätten auch geringfügig beschäftigt, besteht ebenfalls Versicherungspflicht in der Kranken-, Pfl ege- und Rentenversicherung ( 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V, 20 Abs. 1 Nr. 7 SGB XI, 1 Nr. 2a SGB VI). Bei der Beitragsberechnung ist zu beachten: In der Kranken- und Pflegeversicherung werden die Beiträge im Kalenderjahr vom tatsächlichen Arbeitsentgelt, mindestens von einem Betrag in Höhe von 20 % der monatlichen Bezugsgröße (2012: 525,00 Euro bundeseinheitlich) berechnet ( 235 Abs. 3 SGB V, 57 Abs. 1 SGB XI). In der Arbeitslosenversicherung ist, sofern Versicherungspfl icht besteht, als beitragspfl ichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 20 % der monatlichen Bezugsgröße (2012: 525,00 Euro West; 448,00 Euro Ost) zu berücksichtigen ( 344 Abs. 3 SGB III). Überschreitet das tatsächliche Arbeitsentgelt nicht den Betrag von 525,00 Euro West bzw. 448,00 Euro Ost, so trägt der Arbeitgeber (also der Träger der Einrichtung) den Kranken-, Pfl ege und Arbeitslosenversicherungsbeitrag allein ( 251 Abs. 2 SGB V, 59 Abs. 1 SGB XI, 346 Abs. 2 SGB III). Für die Rentenversicherung ist Berechnungsgrundlage das Arbeitsentgelt, mindestens ein Betrag von 80 % der monatlichen Bezugsgröße (2012: 2.100,00 Euro West; 1.792,00 Euro Ost; 162 Nr. 2, 2 a SGB VI). In der Rentenversicherung trägt der Arbeitgeber (Träger der Einrichtung) den Beitrag allein, wenn kein Arbeitsentgelt erzielt wird oder das Arbeitsentgelt einen 18

19 Betrag in Höhe von 20 % der monatlichen Bezugsgröße (2012: 525,00 Euro West; 448,00 Euro Ost) nicht überschreitet. Überschreitet das Arbeitsentgelt den Betrag von 525,00 Euro bzw. 448,00 Euro, so tragen Arbeitgeber und der behinderte Beschäftigte in Höhe des Arbeitsentgeltes den Beitrag je zur Hälfte. Ist das Arbeitsentgelt niedriger als die Berechnungsgrundlage von 2.100,00 Euro bzw ,00 Euro, so trägt der Arbeitgeber von der Differenz ebenfalls den Beitrag allein ( 168 Abs.1 Nr. 2, 2a SGB VI). Der Bund erstattet dem Arbeitgeber den Beitrag, der aus der Differenz zwischen dem Arbeitsentgelt und der Berechnungsgrundlage von 2.100,00 Euro bzw ,00 Euro berechnet wird ( 179 Abs. 1 SGB VI). Beiträge für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt werden sofern durch die Zahlung dieser Entgeltart das Mindestarbeitsentgelt überschritten wird jeweils vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Hälfte getragen. Behinderte Menschen haben meist laufend typische Mehraufwendungen für die Lebenshaltung. Daher wird ihnen im steuerlichen Bereich neben weiteren Ausgleichen für diese Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach 33b Einkommensteuergesetz (EStG) ein Pauschbetrag zugestanden. Der Pauschbetrag für behinderte Menschen in Höhe von 310,00 Euro bis 1.420,00 Euro kann jährlich ohne Einzelnachweis der Aufwendungen und ohne Abzug der zumutbaren Belastung abgezogen werden. Ausschlaggebend für seine Höhe ist der festgestellte Grad der Behinderung (GdB). Behinderte Menschen, die hilfl os oder blind sind, erhalten einen erhöhten Pauschbetrag von 3.700,00 Euro. 19

20 Beitragsbemessungsgrenzen Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) geben den Wert an, bis zu dem aus den beitragspfl ichtigen Einnahmen Beiträge zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen fällig werden. Einnahmen über den Beitragsbemessungsgrenzen sind beitragsfrei. BBG der Kranken- und Pfl egeversicherung 2012 West Ost monatlich 3.825,00 Euro 3.825,00 Euro kalendertäglich 127,50 Euro 127,50 Euro BBG der Renten- und Arbeitslosenversicherung 2011 monatlich 5.600,00 Euro 4.800,00 Euro kalendertäglich 186,67 Euro 160,00 Euro Werte der Sozialversicherung Beitragsfuß Der Beitragsfuß ist neben den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten sowie den Gefahrklassen Grundlage zur Beitragsberechnung in der gesetzlichen Unfallversicherung ( 167 Abs. 2 SGB VII). Dabei stellt der Beitragsfuß den Grundbeitrag dar, den der Unternehmer für 1.000,00 Euro Gesamtentgelt in Gefahrklasse 1 zu zahlen hat. Der Beitragsfuß wird ermittelt aus den Gesamtentgelten der Gewerbezweige/Unternehmensbereiche und deren Gefahrklassen (= Gesamtbeitragseinheiten). Die Einzelheiten der Beitragsberechnung sind den einzelnen Unfallversicherungsträgern überlassen; diese regeln die näheren Einzelheiten in ihren Satzungen. 20

21 Beitragsgruppen Beiträge zur Beitragsgruppe Krankenversicherung allgemeiner Beitrag 1000 ermäßigter Beitrag (ohne Krankengeld) 3000 Pauschalbeitrag für geringfügig entlohnt Beschäftigte 6000 Rentenversicherung voller Beitrag 0100 halber Beitrag 0300 Pauschalbeitrag für geringfügig entlohnt Beschäftigte 0500 Arbeitsförderung voller Beitrag 0010 halber Beitrag 0020 Insolvenzumlage (Inso) 0050 Pfl egeversicherung voller Beitrag 0001 Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz für Krankheitsaufwendungen U1 für Mutterschaftsaufwendungen U2 Beitragsnachweis Der Arbeitgeber hat der jeweiligen Krankenkasse (Einzugsstelle) einen Beitragsnachweis für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag am zweiten Arbeitstag vor dem Tag der Fälligkeit einzureichen ( Fälligkeit der Beiträge); dabei sind die Beiträge nach Beitragsgruppe getrennt aufzuführen. Wird der Beitragsnachweis nicht termingerecht eingereicht, kann die Einzugsstelle den GSV-Beitrag schätzen. Arbeitgeber haben der Einzugsstelle den Beitragsnachweis per Datenübertragung einzureichen. 21

22 Die Einreichung von Beitragsnachweisen auf Vordrucken ist seit einigen Jahren nicht mehr zulässig. Die Beitragsnachweis-Datensätze dürfen nur per Daten übertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Abrechnungsprogramme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermittelt werden. Für die Datenübertragung sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. Die entsprechenden Eintragungen zur Art der Beschäftigung etc. werden über das Entgeltprogramm erfasst und elektronisch an die Einzugsstelle übermittelt. Beiträge für geringfügig Beschäftigte werden mit dem Beitragsnachweis für geringfügig Beschäftigte der Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) nachgewiesen. Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung wird das Gesamtentgelt nach den Angaben im Nachweis zur Beitragsberechnung ermittelt. Die Unter nehmer müssen den Nachweis binnen sechs Wochen nach Ablauf des Kalender jahres einreichen ( 165 Abs. 1 SGB VII). Gehen die Nachweise zur Beitragsberechnung nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig ein, so stellt die jeweilige Berufsgenossenschaft diese selbst aus oder ergänzt sie ( 165 Abs. 3 SGB VII). Beitragspfl ichtige Einnahmen Bei versicherungspfl ichtig Beschäftigten wird nach 226 Abs. 1 SGB V der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung Folgendes zu Grunde gelegt: das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspfl ichtigen Beschäftigung, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie vergleichbare Renten aus dem Ausland, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungbezüge), das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung werden erst in voller Höhe zur Beitragsberechnung herangezogen, wenn ein Wert von 131,25 Euro monatlich überschritten wird. Zu den beitragspfl ichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder siehe Freiwillige Versicherung Für nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherte gelten die gleichen Regelungen für die Beitragsbemessung wie bei freiwillig Versicherten. 22

23 In der sozialen Pfl egeversicherung gelten nach 57 Abs. 1 und Abs. 4 SGB XI die selben Grundsätze wie in der gesetzlichen Krankenversicherung. In der gesetzlichen Rentenversicherung wird nach 162 Nr. 1 SGB VI bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspfl ichtigen Beschäftigung zu Grunde gelegt. Bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, ist die beitragspfl ichtige Einnahme mindestens 1 % der Bezugsgröße (2012 monatlich: 26,25 Euro alte Bundesländer bzw. 22,40 Euro neue Bundesländer). Eine ähnliche Regelung gilt in der Arbeitslosenversicherung: Dort ist nach 342 SGB III beitragspfl ichtige Einnahme bei Personen, die beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt. Bei Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, jedoch mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1 % der Bezugsgröße also auch hier 2012: 26,25 Euro monatlich alte Bundesländer bzw. 22,40 Euro neue Bundesländer. Zur Beitragsberechnung in der gesetzlichen Unfallversicherung werden die Arbeitsentgelte der Versicherten bis zur Jahresarbeits verdienstgrenze zu Grunde gelegt ( 153 SGB VII). Durch Satzungsregelung können Berufs genossenschaften die Beitragsberechnung auch über z. B. Stunden oder Ähnliches vornehmen. Beitragsrückstand Mit der Einbeziehung aller Personen in die gesetzliche oder private Krankenversicherung wurde den Krankenkassen die Möglichkeit genommen, bei einem Beitragsrückstand die freiwillige Versicherung zu kündigen. Als Ausgleich wurden die Säumniszuschläge ab dem 2. Monat der Säumnis für freiwillig und nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherte erhöht. Zusätzlich wurde eine gesetzliche Regelung eingeführt, nach der der Leistungsanspruch bei einem zweimonatigen Beitragsrückstand ruht. Ausgenommen hiervon sind Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten, bei akuten Erkrankungen und Schmerzuständen und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Für Versicherte, die hilfebedürftig werden, gilt die Ruhensregelung nicht. Ebenso nicht für mitversicherte Familien angehörige. Wurde eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, besteht wieder Anspruch auf Leistungen, solange die vereinbarten Raten gezahlt werden. 23

24 Beitragssätze Zum wurde erstmalig - im Zusammenhang mit der Einführung des Gesundheitsfonds ein bundesweit einheitlicher Beitragssatz von 15,5 % für alle Krankenkassen festgelegt. Nach einer Senkung auf 14,9 % zum wurde er zum wieder auf 15,5 % angehoben. Der allgemeine Beitragssatz gilt für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Zahlung einer die Versicherungspfl icht begründenden Sozialleistung für mindestens 6 Wochen haben. Der bundeseinheitliche ermäßigte Beitragssatz beträgt seit ,9 % und gilt für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld. Der erhöhte Beitragssatz ist bereits zum entfallen. Der Sonderbeitrag von 0,9 % ist in den bundeseinheitlichen Beitragssätzen integriert. Die Krankenkassen können seit dem einen individuellen Zusatzbeitrag in ihrer Satzung beschließen, wenn der Finanzbedarf durch die Zuweisung aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist. Seit dem wird der Zusatzbeitrag ausschließlich als einkommensunabhängiger Betrag in Euro und Cent erhoben und ist vom Mitglied direkt an die Krankenkasse zu zahlen. Damit niemand durch den Zusatzbeitrag fi nanziell überfordert wird, wurde zum gleichzeitig ein steuer fi nanzierter Sozialausgleich eingeführt. Auch in der Renten- und Pfl egeversicherung sowie in der Arbeitsförderung (Arbeits losenversicherung und Insolvenzgeldumlage) sind die Beitragssätze gesetzlich vorgeschrieben. 24

25 2012 Krankenversicherung Für alle Krankenkassen Zusätzlicher kassenindividueller Beitrag Pauschalbeitrag geringfügig entlohnt Beschäftigte Rentenversicherung Pauschalbeitrag geringfügig entlohnt Beschäftigte allgemeiner Beitragssatz 15,5 % ermäßigter Beitragssatz 14,9 % Satzungsregelung der zuständigen Krankenkasse 13 % (Privathaushalt 5 %) 19,6 % 15 % (Privathaushalt 5 %) Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) 3,0 % Insolvenzgeldumlage 0,04 % Pfl egeversicherung Personen unter 23 Jahre und vor dem Geborene sowie Personen, die Kinder haben oder hatten Personen ab 23 Jahre und nach dem Geborene ohne Kinder 1,95 % 2,20 % Pfl egeversicherung Beitragstragung Versicherungspfl ichtig Beschäftigte Arbeitgeber und Beschäftigte tragen die aus dem Arbeitsentgelt be messenen Beiträge in der Renten-, Arbeitslosen- und Pfl egeversicherung jeweils zur Hälfte. Den Kinderlosenzuschlag von 0,25 % in der Pfl egeversicherung trägt der Beschäftigte allein. In der Krankenversicherung tragen Arbeitgeber und Beschäftigte den allgemeinen bzw. ermäßigten Beitrag, vermindert um 0,9 % je zur Hälfte. 0,9 % des Beitrags trägt der Beschäftigte allein. Auszubildende Geringverdienergrenze Besonderheit zur Beitragstragung Gleitzone 25

26 Versicherungspfl ichtige mit Rentenbezug Der Versicherte und der Rentenversicherungsträger tragen in der Krankenversicherung den allgemeinen Beitrag aus der Rente, vermindert um 0,9 %, je zur Hälfte. 0,9 % des Beitrags trägt der Versicherte allein. Den Pfl egeversicherungsbeitrag trägt der Versicherte allein. Versicherungspfl ichtige mit Versorgungsbezügen In der Krankenversicherung werden die Beiträge aus Versorgungsbezügen aus dem allgemeinen Beitrag von 15,5 % vom Versicherten allein getragen. In der Pfl egeversicherung trägt der Versicherte den Beitrag ebenfalls allein. Geringfügig entlohnte Beschäftigte Den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % trägt der Arbeitgeber allein. Belastungsgrenze Nach 62 SGB V haben die Krankenkassen die dem Versicherten während eines Kalenderjahres entstehenden Zuzahlungen zu übernehmen, soweit sie die Belastungsgrenze übersteigen. Wird die Belastungsgrenze erreicht, erteilt die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Die Belastungsgrenze beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Belastungsgrenze 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Die weitere Dauer der Behandlung ist für jedes weitere Jahr nachzuweisen und vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ggf. zu prüfen. Um später bei einer evtl. chronischen Erkrankung in den Genuss dieser geringeren Belastungsgrenze zu kommen, müssen sich Versicherte von einem Arzt über bestimmte Früherkennungsuntersuchungen (zunächst auf Gebärmutterhals-, Brust- und Darmkrebs) beraten lassen. Diese Neuregelung betrifft Frauen, die nach dem geboren wurden. Für Männer, geboren nach dem , entfaltet die entsprechende Regelung ab April 2012 ihre Wirkung. Die Beratung die in einem Präventionspass vermerkt werden muss soll sicherstellen, dass die Versicherten umfassend über die Vor- und Nachteile dieser Untersuchungen aufgeklärt werden. 26

27 Es werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners (im Sinne des LPartG) zusammengerechnet. Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den Ehegatten bzw. Lebenspartner des Versicherten, die im gemeinsamen Haushalt leben, um 15 % (2012: 4.725,00 Euro) und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners (gilt nur für die Krankenversicherung der Landwirte) um 10 % (2012: 3.150,00 Euro) der jährlichen Bezugsgröße nach 18 SGB IV zu vermindern. Für jedes familienversicherte Kind wird ein Freibetrag nach 32 Abs. 6 EStG in Abzug gebracht. Berufskrankheit Berufskrankheiten sind Krankheiten, die sich ein Mitarbeiter durch die Arbeit zuzieht und die entweder in der Berufskrankheiten-Verordnung verzeichnet oder die nach neuen medizinischen Erkenntnissen durch den Beruf verursacht sind. Der Verdacht auf eine Berufskrankheit muss dem Unfallversicherungsträger gemeldet werden. Die Krankheiten sind in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) als Berufskrankheiten bezeichnet. Darüber hinaus können die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der BKV genannt ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit anerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen medizinischen Erkenntnissen die Voraussetzungen für die Bezeichnung als Berufskrankheit erfüllt sind. Bei Berufskrankheiten, für deren Anerkennung die Aufgabe der schädigenden Tätigkeiten Voraussetzung ist (z. B. bei Hauterkrankungen), werden die Unfallversicherungsträger verpfl ichtet, auch vor der Aufgabe dieser Tätigkeit verbindlich zu entscheiden, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. 27

28 Betriebliche Altersvorsorge Die betriebliche Altersvorsorge ist keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern eine Leistung des Arbeitgebers. Sie beruht auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die er seinen Arbeitnehmern aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gibt. Aus der Zusage ergeben sich die Art und der Umfang der Leistungen, also z. B. ob eine Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung versprochen wird. Arbeitnehmer haben einen individuellen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge, wenn sie die Zusage des Arbeitgebers durch Entgeltumwandlung fi nanzieren. Dieser Anspruch besteht derzeit nicht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes. Arbeitnehmer können verlangen, dass von ihrem Gehalt bis zu 2.688,00 Euro jährlich für die betriebliche Altersvorsorge aufgewendet werden (4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze West 2012 in der gesetzlichen Renten versicherung). Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge Direktzusage: Die Direktzusage (auch Pensions- oder unmittelbare Versorgungszusage) ist eine Verpfl ichtung des Arbeitgebers, dem Beschäftigten oder dessen Angehörigen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen zu gewähren. Sie ist in Deutschland die am weitesten verbreitete Form der betrieblichen Altersvorsorge. Träger der Versorgung ist das Unternehmen. Die Leistungen dazu werden aus betrieblichen Mitteln fi nanziert. Der Arbeitnehmer kann an der Finanzierung beteiligt werden. Unterstützungskasse: Die Unterstützungskasse ist eine selbstständige Versorgungseinrichtung, die auf die von ihr gewährten Leistungen dem Arbeitnehmer formal keinen Rechtsanspruch gewährt. Reicht das Kassenvermögen zur Einbringung der zugesagten Leistungen nicht aus, ist der Arbeitgeber verpfl ichtet, für die versprochene Leistung einzustehen. Das Vermögen wird durch Zuwendungen des Trägerunternehmens oder durch eigene Vermögenserträge der Unterstützungskasse aufgebaut und erhalten. Auch bei diesem Durchführungsweg kann der Arbeitnehmer an der Finanzierung beteiligt werden. Direktversicherung Pensionskasse: Die Pensionskasse ist eine Versorgungseinrichtung ähnlich einer Versicherung, die von einem oder mehreren Unternehmen getragen wird. Der wesentliche Unterschied zur Direktversicherung liegt darin, dass der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer selbst Mitglied der Versorgungseinrichtung wird. Der Arbeitgeber leistet Beiträge, an denen sich die Arbeitnehmer beteiligen können. 28

29 Pensionsfonds: Der Pensionsfonds ist wie die Pensionskasse eine rechtlich selbstständige Einrichtung, die gegen Zahlung von Beiträgen betriebliche Altersvorsorge für den Arbeitgeber durchführt. Auch eine Beteiligung des Arbeitnehmers an der Finanzierung der Beiträge ist dabei möglich. Das angesammelte Versorgungskapital kann relativ frei auf dem Kapitalmarkt investiert werden. Die Höhe der späteren Leistung hängt somit auch von der erzielten Kapitalrendite ab. Weil die Kapitalanlage bei Pensionsfonds im Vergleich zu Direktversicherungen und Pensionskassen wesentlich weniger reglementiert wird, besteht die Möglichkeit, höhere Renditen und damit höhere Versorgungsleistungen zu erzielen. Andererseits wird der Ausfall einer Versorgungsleistung bei Kapitalverlust ausgeschlossen, weil der Arbeitgeber zumindest dafür einstehen muss, dass im Versorgungsfall die Summe der eingezahlten Beiträge zur Verfügung steht. Wenn der Arbeitgeber keine betriebliche Altersvorsorge anbietet, kann der Arbeitnehmer entweder einen privaten Vorsorgevertrag abschließen oder verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung abschließt. Die Aufwendungen für die Direktversicherung muss er selbst tragen (Entgeltumwandlung). Die Umwandlung tarifl icher Entgeltansprüche ist allerdings nur möglich, wenn sie durch Tarifvertrag zugelassen ist. Betriebsprüfung Die Rentenversicherungsträger führen die Betriebsprüfungen in alleiniger Verantwortung durch ( 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die Prüfung umfasst insbesondere die vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Gesamt-sozialversicherungsbeitrag vorgenommenen Beurteilungen der Beschäftigungsverhältnisse (Versicherungspfl icht/versicherungsfreiheit), abgegebenen Meldungen, für die Beitragsberechnung vorgenommenen Beurteilungen des Arbeitsentgelts, vorgenommenen Berechnungen und zeitlichen Zuordnungen der Beiträge und nach 28f Abs. 1 SGB IV i. V. m. 8 Beitragsverfahrensverordnung zu führenden Entgeltunterlagen. Beitragszahlungen sind auch die Zahlung der Pfl ichtbeiträge zur Pfl egeversicherung für freiwillig Krankenversicherte sowie die der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz. Gegenstand der Prüfung der Umlagen sind die Umlagepfl icht und das Beitragsverfahren. 29

30 Für die Überprüfung der Zahlung freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge bleibt die jeweilige Krankenkasse ebenso zuständig wie für die Prüfung der Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen nach 256 SGB V. Die Betriebsprüfung beinhaltet auch die korrekte Abführung der Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse. Darüber hinaus prüfen die Träger der Rentenversicherung seit einigen Jahren auch die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge zur Unfallversicherung. Die Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherungsträger sind mindestens alle vier Jahre durchzuführen. Der Arbeitgeber kann eine Prüfung in kürzeren Abständen verlangen. Zudem kann der Arbeitgeber beim Betriebsstätten fi nanzamt die Durchführung einer zeitgleichen Außenprüfung durch die Finanz behörde und den Rentenversicherungsträger beantragen. Ein Rechtsanspruch auf die zeitgleiche Prüfung besteht allerdings nicht. Bezugsgröße Die Bezugsgröße ( 18 SGB IV) wird für jedes Kalenderjahr vom Bundes ministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben. Sie dient für viele Werte der Sozialversicherung als Berechnungsgrundlage und entspricht dem Durchschnitts entgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr. Für die Kranken- und Pfl egeversicherung gilt bundeseinheitlich die Bezugsgröße West. Für den Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten je nach Rechtskreis Ost oder West unterschiedliche Werte. Bezugsgröße 2012 West Ost jährlich ,00 Euro ,00 Euro monatlich 2.625,00 Euro 2.240,00 Euro Werte der Sozialversicherung 30

31 Bindungsfrist Für alle ausgeübten Krankenkassenwahlrechte gilt eine 18-monatige Bindungswirkung ( 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Die Bindungsfrist ist ein Zeitraum von 18 zusammenhängenden Zeitmonaten und berechnet sich von dem Zeitpunkt, an dem die Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse beginnt und nicht von dem Zeitpunkt der Ausübung der Krankenkassenwahl oder von dem Zeitpunkt der Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse. Für Wahltarife gelten gesonderte Bindungsfristen. Beispiel 1 Versicherungspfl ichtiges Mitglied der Krankenkasse A seit dem Die Bindungsfrist von 18 Monaten endet am Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom (AZ: B 12 KR 19/06 R) entschieden, dass ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus einem versicherungspfl ichtigen Beschäftigungsverhältnis mit der Aufnahme eines neuen versicherungspfl ichtigen Beschäftigungsverhältnisses sofort eine neue Krankenkasse wählen kann, wenn dazwischen keine Mitgliedschaft bestanden hat. Eine Kündigung der alten Krankenkassse ist in diesem Fall nicht erforderlich und damit auch keine Kündigungsbestätigung zur Vorlage bei der neuen Krankenkasse. Voraussetzung hierfür ist eine echte Unterbrechung. Dabei sind alle Zeiten, in denen keine eigene Mitgliedschaft bestanden hat, Unterbrechungszeiten; der Grund für die Unterbrechung ist nicht von Bedeutung. Eine Unterbrechung liegt auch dann vor, wenn der Zeitraum zwischen zwei Mitgliedschaften nur einen Tag umfasst bzw. für mindestens einen Kalendertag eine Familienversicherung oder gar keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat. Auch Zeiten eines sogenannten nachgehenden Leistungsanspruchs nach 19 Abs. 2 SGB V gelten als Unterbrechung. 31

32 Beispiel 2 Ein Arbeitnehmer ist versicherungspfl ichtiges Mitglied der Krankenkasse A; zum endet die Beschäftigung und damit auch die Pfl ichtmitgliedschaft bei dieser Krankenkasse. Vom bis zum besteht eine Familienversicherung (Unterbrechungszeitraum). Erneute Aufnahme einer versicherungspfl ichtigen Beschäftigung ab dem Wechsel zur Krankenkasse B ohne Kündigung der bisherigen Krankenkasse und ohne Vorlage einer Kündigungsbestätigung zum Die Bindungsfrist zur Krankenkasse B besteht ab bis zum (erlischt unter den genannten Voraussetzungen bei einer erneuten Unterbrechung der Mitgliedschaft). Eine Unterbrechung liegt nicht vor, wenn zwei (ggf. auch unterschiedliche) Pfl ichtversicherungen nahtlos aufeinander folgen, sodass durchgehend Versicherungspfl icht besteht. Zur außerordentlichen Kündigung bei Erhebung eines Zusatzbeitrages bzw. Verringerung der Prämienzahlung Kündigungsrecht Bundesfreiwilligendienst Der Zivildienst mit zuletzt Zivildienstleistenden ist Mitte 2011 ausgelaufen. Seit dem soll der so genannte Bundesfreiwilligendienst (BFD) diesen zumindest teilweise ersetzen. Rahmenbedingungen Der BFD wird in der Regel für eine Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet. Der Dienst dauert mindestens sechs Monate und höchstens 18 Monate. Bestimmte Einsatzbereiche setzen allerdings eine Mindestdauer von mehr als einem halben Jahr voraus. Der BFD kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzeptes begründet ist. Sozialversicherung Soweit keine ausdrückliche sozialversicherungsrechtliche Regelung vorhanden ist, fi nden auf den BFD die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen für die Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) entsprechend Anwendung. Es besteht damit Versicherungspfl icht in allen Zwei- 32

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