Beitrag im Rahmen der Tagung: Unternehmen im Spannungsfeld des landwirtschaftlichen Sonderrechts. Sebastian Krebs, öbv.
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- Björn Fürst
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1 Landguteigenschaft von reinen Forstbetrieben Beitrag im Rahmen der Tagung: Unternehmen im Spannungsfeld des landwirtschaftlichen Sonderrechts Künzell, 18. September 2015 Dr. Jakob Schirmer, Rechtsanwalt Der GutachterRing Schleswig-Holstein Axel Schulze Mecklenburg-Vorpommern Frank Rixen Nordrhein-Westfalen Dr. Rüdiger Heidrich Nordrhein-Westfalen Nico Wolbring Niedersachsen Gütter & Kollegen Dr. Kornelius Gütter, Karsten Beck und Sebastian Krebs Baden-Württemberg Dr. Martin Rometsch F. 2 Dr. Jakob Schirmer, Rechtsanwalt 1
2 Gliederung (1) Vorstellung (2) Darstellung des Problems (3) Juristische Einordnung (4) Anmerkungen aus sachverständiger Sicht (5) Zusammenfassung F. 3 Dr. Jakob Schirmer, Rechtsanwalt Vorstellung Sebastian Krebs Hilprechtshausen Bad Gandersheim Tel.: 05563/ Krebs@GutachterRing.de M.Sc. Agrar/Dipl. Forst Ing. (FH) Von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen als Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt für die Gebiete: Bewertungs- und Entschädigungsfragen in landwirtschaftlichen Betrieben Bestands- und Bodenbewertung (Forstwirtschaft) ehrenamtliches Mitglied im GAA Hameln-Hannover und Northeim Chartered Surveyor (MRICS) F. 4 Dr. Jakob Schirmer, Rechtsanwalt 2
3 Sebastian Krebs Vorstellung Dr. Jakob Schirmer SIEVERS Rechtsanwälte Robert Blum Straße 1, Greifswald Tel.: 03834/ Rechtsanwalt Lehrbeauftragter an der FH Güstrow F. 5 EU-Recht, Beihilfen- und Förderrecht Dr. Jakob Schirmer, Rechtsanwalt Problemstellung Quelle: WÖHRMANN: Das Landwirtschaftserbrecht, 8. Auflage, 2004 F. 6 Dr. Jakob Schirmer, Rechtsanwalt 3
4 Problemstellung Bewertung von Forstbetrieben wird vorrangig im Ertragswert vorgenommen Aber: In der Praxis auch Anwendung klassischer Waldbewertungsverfahren (Alterswertfaktoren, BLUME) bei der Bewertung von Forstbetrieben Zinssätze bei der Ermittlung des Ertragswertes schwanken je nach Baumart und Lage zwischen 1% und max. 3% (interne Verzinsung der Branche) allgemeine Empfehlung 1,5% F. 7 Dr. Jakob Schirmer, Rechtsanwalt Problemstellung Kapitalisator bei Zinssatz 1,5% 66,7 Kapitalisator in Niedersachsen 17 Verkehrswert übersteigt den privilegierten Ansatz um das 3,9 fache Abfindung der weichenden Erben auf der Grundlage der Verkehrswerte kann i.d.r. nicht aus den Erträgen des Betriebes geleistet werden Frage: Warum unterliegen reine Forstbetriebe nicht dem Landgutprivileg? F. 8 Dr. Jakob Schirmer, Rechtsanwalt 4
5 Privilegierung des Landguts im Erbfall 2049 BGB - Übernahme eines Landguts (1) Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll. (2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann. F. 9 Dr. Jakob Schirmer, Rechtsanwalt Sinn der Privilegierung sonstige Wirtschaftsbetriebe werden grundsätzlich nach dem Verkehrswert bemessen Durch die Bevorzugung des Landgutes soll sein generationenübergreifender Bestand gesichert werden Vermeidung von Abfindungsansprüchen, die die Ertragskraft des Landguts übersteigen F. 10 Dr. Jakob Schirmer, Rechtsanwalt 5
6 Rechtsprechung BGH, Urteil vom III ZR 159/63 Der Begriff des Landguts ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht bestimmt. Er setzt nach allgemeiner Ansicht eine Besitzung voraus, die eine zum selbständigen Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist. Demnach schließt der Begriff der Landwirtschaft die Forstwirtschaft mit ein Ein reines Forstgut ist demnach Landgut im Sinne des 2049 BGB Durch nachfolgende Rechtsprechung bestätigt Z.B. OLG Frankfurt, Urteil vom U 37/05: Forsthof mit Fischerei- und sonstigen Nutzungsrechten ist landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Erbrechts F. 11 Dr. Jakob Schirmer, Rechtsanwalt Abweichende Ansicht vgl.: Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 8. Auflage 2004, S. 552; Martinez, Das landwirtschaftliche Erb- und Unterhaltsrecht Das Prinzip und die entscheidende Rechtsprechung, in: Wertermittlungsforum, 2/2013, S. 49. Begründung (stark verkürzt): 2049 BGB führt im Gegensatz zum 1376 BGB die Forstwirtschaft nicht explizit auf Definition der Landwirtschaft im 585 BGB (Landpachtrecht), keine Erwähnung der Forstwirtschaft Konsequenz: der Begriff Landgut im Sinne des 2049 BGB setzt voraus, dass in dem Betrieb Landwirtschaft im herkömmlichen Sinne betrieben wird Reine oder überwiegende Forstgüter könnten demnach erbrechtlich nicht als Landgüter angesehen werden F. 12 Dr. Jakob Schirmer, Rechtsanwalt 6
7 Juristische Stellungnahme Es gibt keinen einheitlichen Begriff der Landwirtschaft im deutschen Recht unterschiedliche Regelungsgehalte im: Baurecht Steuerrecht ehelichen Güterrecht Erbrecht Landpachtrecht Grundstücksverkehrsrecht F. 13 Dr. Jakob Schirmer, Rechtsanwalt Juristische Stellungnahme Wortlautvergleich im BGB kann nicht durchgreifen zu 585 BGB: Im Landpachtrecht steht die Förderung und Rechtssicherheit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Bodens und der in der Regel jährlichen Fruchtziehung im Fokus. Bei Waldflächen spielt die Verpachtung in der Praxis so gut wie keine Rolle, daher auch keine Erwähnung. zu 1376: Vorschrift wurde erst im Jahr 1957 nachträglich in das BGB eingefügt. Hier wird zeitlich nach der Formulierung des 2049 gerade klar gestellt, dass ein forstwirtschaftlicher Betrieb einem landwirtschaftlichen Betrieb gleichzustellen ist. F. 14 Dr. Jakob Schirmer, Rechtsanwalt 7
8 Ergebnis der juristischen Wertung Landwirtschaft im Sinne des 2049 BGB schließt die Forstwirtschaft mit ein Ein Forstgut ist als Landgut im Sinne des 2049 BGB anzusehen F. 15 Dr. Jakob Schirmer, Rechtsanwalt Voraussetzungen der Privilegierung Einordnung des Betriebes als schützenswerter Betrieb Kriterien zur Beurteilung eines landwirtschaftlichen Betriebes (HLBS Heft 174) Besitz im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im Gesamteigentum einer Gütergemeinschaft zum selbstständigen Betrieb geeignete Wirtschaftseinheit Vorhandensein von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden F. 16 Dr. Jakob Schirmer, Rechtsanwalt 8
9 Voraussetzungen der Privilegierung Gewisse Größe aussetzender Betrie? Nebenerwerbsbetrieb kann Landgut sein, wenn wesentlicher Einkommensbeitrag aus der Landwirtschaft Vorübergehende Verpachtung beseitigt die Landguteigenschaft nicht Erwirtschaftung von Gewinn erforderlich Hobbylandwirtschaft nicht schutzwürdig Betriebsexistenz muss in Zukunft gesichert sein persönliche Fähigkeit zur Betriebsfortführung F. 17 Dr. Jakob Schirmer, Rechtsanwalt Klassische Modelle der Ertragswertermittlung beruhen i.d.r. auf dem Normalwaldmodell 14% 12% 10% Alterklassenverteilung Anteil in % 8% 6% 4% 2% 0% I II III IV V VI VII VIII IX X XI Altersklasse F. 18 Dr. Jakob Schirmer, Rechtsanwalt 9
10 Die Praxis sieht jedoch anders aus Alterklassenverteilung Alterklassenverteilung 40% 60% Anteil in % 35% 30% 25% 20% 15% 10% 5% Anteil in % 50% 40% 30% 20% 10% 0% I II III IV V VI VII VIII IX X XI Altersklasse 0% I II III IV V VI VII VIII IX X XI Altersklasse F. 19 Dr. Jakob Schirmer, Rechtsanwalt bei der Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebes wird i.d.r. ein jährlich gleichbleibender Reinertrag abgeleitet und kapitalisiert bei unausgeglichenem Altersklassenverhältnis ist die Ableitung eines gleichbleibenden Reinertrages nicht möglich F. 20 Dr. Jakob Schirmer, Rechtsanwalt 10
11 Vorschlag: Diskontierung vom periodenweisen Ergebnissen auf den Bewertungsstichtag Umrechnung des Kapitalisator auf den entsprechenden Zinssatz Kapitalisator entspricht Zinssatz 17 5,88% 18 5,56% 25 4,00% F. 21 Dr. Jakob Schirmer, Rechtsanwalt periodenweise Planung sollte mindestens über einen Zeitraum einer Umtriebszeit erfolgen Umtriebszeit ist die Zeitspanne zwischen Begründung und Ernte eines Bestandes Rotbuche: 140 Jahre Fichte: 90 Jahre Douglasie: 80 Jahre Eiche: 180 Jahre F. 22 Dr. Jakob Schirmer, Rechtsanwalt 11
12 Berücksichtigung von Erträgen/Aufwendungen nach dem Zeitraum einer Umtriebszeit wirken sich kaum mehr auf das Endergebnis aus Umtriebszeit Abzinsungsfaktor 5,88% 5,56% 4,00% 80 0, , , , , , , , , , , , F. 23 Dr. Jakob Schirmer, Rechtsanwalt Ermittlung der Erträge aus der Holznutzung Periode 1 Periode bis bis 2053 ha AK gesamt Efm/ha /Efm gesamt ha Efm/ha /Efm gesamt gesamt I 3,70 4,6 II 10, , III , IV 3, V 2, , VI , VII VIII 4, Summen 24, , abgezinst I 1,7 0,6 II 3, , Nadelholz Weichl.h. Hartlaubholz III , IV 0, Summen 6, , abgezinst I 85,6 0 II 199, , III 65, , IV 25, , V , Summen abgezinst Hier im Beispiel nur Darstellung der ersten beiden Perioden. F. 24 Dr. Jakob Schirmer, Rechtsanwalt 12
13 Ermittlung der Aufwendungen für Verjüngungen Hartlaubholz Weichlaubholz Nadelholz Periode 1 Fläche 18,85 Aufwand/ha Aufwand gesamt Abzinsungsfaktor 0,5983 0,5983 0,5983 abgezinst. Aufwand Periode 2 Fläche 4,6 0,6 0 Aufwand/ha Aufwand gesamt Abzinsungsfaktor 0,2029 0,2029 0,2029 abgezinst. Aufwand Hier im Beispiel nur Darstellung der ersten beiden Perioden. F. 25 Dr. Jakob Schirmer, Rechtsanwalt Ermittlung der Festkosten und sonstiger Erträge Fläche Kosten/ha Kosten pro Jahr gesamt Verwaltungskosten Verwaltung pauschal 451,78ha -40, ,20 Wegebau 451,78ha ,00 Grundsteuer 451,78ha -5, ,90 Forsteinrichtung 451,78ha -3, ,23 Versicherungen/sonst ,00 Steuerberatung ,00 sonstige Kosten/Erträge Pachtansatz Grünland 4,65ha 150,00 697,50 Jagd 451,78ha 25, ,50 Summe: ,33 Barwert (100 Jahre, 5,56%): ,74 F. 26 Dr. Jakob Schirmer, Rechtsanwalt 13
14 Ableitung des privilegierten Ertragswertes methodisch identisch zur Vorgehensweise bei landwirtschaftlichen Betrieben Barwert Holznutzung Barwert Verjüngung Barwert Festkosten, sonst. Erträge kapital. Lohnansatz kapital. Fremdzinsen (5.000 /a) privilegierter Ertragswert F. 27 Dr. Jakob Schirmer, Rechtsanwalt Landguteigenschaft von reinen Forstbetrieben Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! F. 28 Dr. Jakob Schirmer, Rechtsanwalt 14
Beitrag im Rahmen der 61. HLBS Sachverständigen- und Berater-Fachtagung Göttingen, 12. November Sebastian Krebs, öbv.
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