1. Gilt für das Ehegüterrecht das deutsche Recht oder das von Kamerun? 2. Welches Recht gilt für Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt?

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1 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Kamerun: Ehe- und Erbvertrag I. Sachverhalt Es geht um den Abschluss eines Ehevertrages- und eines Erbvertrags zwischen einer Deutschen und ihrem Ehemann, der die Staatsangehörigkeit von Kamerun besitzt. Die Eheleute leben beide in Deutschland. Sie haben im Jahre 2005 im Dänemark geheiratet. Bereits zu diesem Zeitpunkt haben sie in Deutschland gelebt. Die Ehegatten haben ein gemeinsames Kind, der kamerunische Ehemann hat darüber hinaus ein voreheliches Kind in Kamerun. Sie beabsichtigen, gemeinsam Grundbesitz zu erwerben. II. Fragen 1. Gilt für das Ehegüterrecht das deutsche Recht oder das von Kamerun? 2. Welches Recht gilt für Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt? 3. Ist eine Rechtswahl für die allgemeinen Ehewirkungen möglich? 4. Welches Erbstatut gilt? III. Zur Rechtslage 1. Zum Güterstatut a) aus deutscher Sicht Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterliegen im vorliegenden Fall, da die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung keine gemeinsame Staatsangehörigkeit hatten und auch noch keine güterrechtliche Rechtswahl i. S. v. Art. 15 Abs. 2 EGBGB getroffen haben, dem Recht des Staates, in dem sie beide zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Dabei ist unter dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ort zu verstehen, an dem sich eine Person regelmäßig aufhält und ihren Lebensmittelpunkt hat (vgl. insoweit Palandt/Heldrich, 64. Aufl. 2004, Art. 5 EGBGB Rn. 10 m. w. N.). Beide Ehegatten hatten nach ihren Angaben zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Somit ist gem. Art. 15 Abs. 1 EGBGB i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 EGBGB das deutsche Recht Güterstatut. Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon 09 31/ Telefax 09 31/ dnoti@dnoti.de internet: user/mr/pool/14220.doc

2 Seite 2 Die Eheschließung in Dänemark ist für die Bestimmung des Güterstatuts aus deutscher Sicht, selbst bei Feststellung der engsten Verbindung i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Ziff. 3 EGBGB, ohne besondere Bedeutung, wenn die Eheleute nur zum Zweck der Eheschließung nach Dänemark gereist sind. Aber selbst dann, wenn der Ehemann damals noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Kamerun oder in einem anderen Staat gehabt haben sollte, käme zumindest über Art. 15 Abs. 1 i.v.m. Art. 14 Abs. 1 Ziff. 3 EGBGB aufgrund einer engsten Verbindung nach Deutschland die Geltung deutschen Güterstatuts in Betracht, wenn nämlich die Eheleute schon zum Zeitpunkt der Eheschließung beabsichtigten, später die Ehe in Deutschland zu führen (vgl. Palandt/Heldrich, 64. Aufl. 2005, Art. 14 EGBGB, Rn. 10). Demzufolge leben die Eheleute aus deutscher Sicht im gesetzlichen Güterstand des deutschen Rechts und können daher auch entsprechend den Bestimmungen des deutschen Rechts diesen vertraglich modifizieren. Zur Klarstellung können die Beteiligten gem. Art. 15 Abs. 2 EGBGB eine ausdrückliche Rechtswahl treffen. b) Anwendbares Recht aus Sicht von Kamerun Das Recht von Kamerun, und zwar nicht nur das materielle Recht, sondern auch das internationale Kollisionsrecht, ist in mehrfacher Hinsicht gespalten. Zunächst gibt es das während der Kolonialzeit eingeführte und auch nach der Dekolonisation weiterhin rezipierte europäische Recht, welches im westlichen, ursprünglich zusammen mit Nigeria verwalteten anglophonen Teil auf dem englischen Recht beruht, während es im größeren, ursprünglich unter französischer Verwaltung stehenden Ostteil des Landes (ca. 80 % des Landes) auf dem französischen Code Civil basiert. Neben dieser Schicht europäischen Rechts wiederum gibt es das originäre afrikanische Recht, welches je nach Stammesgewohnheiten in den unterschiedlichen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt ist und insbesondere auch in unterschiedlichem Maße vom islamischen Recht geprägt ist. Da im vorliegenden Fall die Eheleute in Dänemark geheiratet und haben und damit eine zivile Eheschließung stattgefunden hat, kann wohl davon ausgegangen werden, dass das originäre kamerunische Recht schon aus diesem Grunde ausscheidet und das westlich geprägte Recht anzuwenden wäre. Schließlich ist zu unterscheiden, ob hier unter den kamerunischen Rechten das vom englische oder das vom französischen Recht geprägte zu berücksichtigen ist. Im französisch geprägten Teil stellt die gerichtliche Praxis für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe auf den Eheschließungsort ab ( lex loci celebrationis, siehe Pougoué/Anoukaha, in Juris-Classeur Droit Comparé, Cameroun, Stand: 1996, fasc. 3 Rn. 66), während in der Literatur auf das jeweilige Wohnsitzrecht verwiesen wird (siehe Pougoué/Anoukaha, a. a. O., Rn. 78, 76). Sollte insoweit auf das dänische Recht (Eheschließungsort) verwiesen werden, wäre allerdings zu berücksichtigen, dass im französischen Recht und damit wahrscheinlich auch aus Sicht von Kamerun im Bereich des Güterrechts eine Rück- bzw. Weiterverweisung unbeachtlich ist (Revillard, Droit International Privé et Pratique Notariale, 5. Aufl. 2004,

3 Seite 3 Rn. 214). Damit wird auf das dänische materielle Recht verwiesen. Danach leben die Ehegatten nach dieser Auffassung im gesetzlichen Güterstand des dänischen Rechts. Dieser wir häufig als Gütergemeinschaft bezeichnet. Allerdings entsteht nach dänischem Recht während der Dauer der Ehe kein gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute. Vielmehr behält gem. 16 Abs. 2 des dänischen EheWirkG jeder der Eheleute das Verfügungsrecht über alles, was er in das gemeinschaftliche Vermögen eingebracht hat, so dass während der Dauer der Ehe im Prinzip Gütertrennung besteht. Eine Gütergemeinschaft tritt erst mit Beendigung der Ehe ein. Daher wird dieser Güterstand richtigerweise auch als aufgeschobene Gütergemeinschaft bezeichnet (Henrich, FamRZ 2000, 8; Dübeck, ZEuP 1995, 829; Mauch, BWNotZ 2001, 27; Nielsen, in: Henrich/Schwab, Eheliche Gemeinschaft, Partnerschaft und Vermögen im europäischen Vergleich, 1999, S. 36). Gem. 28 des dän. EheWirkG können die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass jeder Ehegatte bei Auseinandersetzung das behält, was ihm gehört, aber dass Gütergemeinschaft bei Auseinandersetzung und Todesfall herrscht (Scheidungsvorbehaltsgut) oder dass dies auch im Todesfall gelten soll (vollständiges Vorbehaltsgut). Eine solche Vereinbarung kann gem. Abs. 2 auch nur einen Teil der Vermögenswerte der Ehegatten betreffen. Es kann auch vereinbart werden, dass für den Fall der Scheidung Gütertrennung gelten soll und zwar erfolgt diese Vereinbarung durch Ehevertrag (siehe Dübeck, Gütertrennungsreform in Dänemark, ZEuP 1995, 827 ff.). Im Übrigen kann die Gütertrennung gem. 38 des dän. EheWirkG unter verschiedenen Voraussetzungen verlangt werden, insbesondere, wenn ein Ehegatte bei Eingehung der Ehe ohne Wissen des Antragstellers ein erbberechtigtes nichteheliches Kind hatte oder ein solches später bekommen hat. Der Antrag auf Gütertrennung ist beim Gericht zu stellen ( 39). Ein Ehevertrag muss in Dänemark nur schriftlich errichtet werden ( 35). Allerdings ist er bei Gericht zu hinterlegen und gem. 37, um Gültigkeit zu erlangen, in das Personenbuch einzutragen. Sofern allerdings, wie in der kamerunischen Literatur vertreten, auch ein sog. loi d autonomie berücksichtigt werden kann, dürfte hier problematisch sein, dass die Rechtswahl nach Eheschließung und nicht davor stattfinden soll. Nach früherem französischem Recht war eine Rechtswahl nämlich nur vor Eheschließung möglich. Sofern hilfsweise an das erste eheliche Wohnsitzrecht angeknüpft wird, würde man dagegen zum deutschen Recht gelangen. Im englischen Teil Kameruns wird man entsprechend der traditionellen Fassung des co m m o n la w der Anknüpfung des Güterstatuts das d omicile des Ehemannes zugrunde legen. Domiziliert ist eine Person grundsätzlich nach dem common law in dem Land, in welchem sich ihr permanent home befindet. Unterschieden wird zwischen dem domicile of origin und dem domicile of choice. Das domicile of choice wird insbesondere dadurch begründet, dass sich eine Person innerhalb einer anderen Rechtsordnung niederlässt und dies mit der Absicht geschieht, dort für immer oder jedenfalls für unbestimmte Zeit zu bleiben und nicht mehr in das Land des bisherigen domicile auf Dauer zurückzukehren (animus manendi et non revertendi; Staudinger/Dörner, Neubearb. 2000, Anh. zu Art. 25 f. Rn. 201). Bezüglich des domicile der Ehefrau ist davon auszugehen, dass entsprechend der Regel im klassischen englischen common law eine Ehefrau mit Heirat das domicile ihres Ehemannes erwirbt (domicile of dependancy). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der kamerunische Ehemann sein domicile of origin in Kamerun hatte, wenn er dort auch aufgewachsen ist. Damit das erste eheliche domicile (matrimonial domicile) sich in Deutschland befand, muss er zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits die

4 Seite 4 Absicht, sich in Deutschland dauernd niederzulassen und nicht mehr in seine Heimat zurückzukehren, gehabt haben und tatsächlich seinen Wohnsitz in Deutschland begründet haben. Nur wenn dies der Fall ist, wird man aus Sicht des c o mmon law zu einem matrimonial domicile in der Bundesrepublik Deutschland kommen. Andernfalls wird wohl auf das kamerunische Recht verwiesen und dieses anzuwenden sein. Auch im c o m m o n l a w wird vorrangig jedoch ein Ehevertrag berücksichtigt. Grundsätzlich muss auch dieser vor Eheschließung abgeschlossen werden. Allerdings ist anzunehmen, dass eine nachträgliche Rechtswahl noch berücksichtigt wird. Daher ist eine Rechtswahl vorliegend anzuraten. Sollte dennoch kamerunisches Recht Anwendung finden, so wäre hier zu berücksichtigen, dass die Wahl eines Güterstandes nach französisch-kamerunischem Recht gem. Art c.c. vor der Eheschließung stattfinden musste. Nur zu diesem Zeitpunkt gilt die Freiheit des Ehevertrages (Art c.c.). Anschließend gilt gem. Art c.c. die Regel der Unwandelbarkeit des Ehevertrages. Für den Fall, dass keine Rechtswahl getroffen worden ist, wird der gesetzliche Güterstand der communauté des meubles et des acquêts (Art c.c.) angewandt. Dies betrifft jedoch grundsätzlich nur den französischen Länderteil. Im Übrigen wird man wohl davon ausgehen können, dass entsprechend den Regeln des common law der Güterstand der Gütertrennung gilt. Gütertrennung bedeutet jedoch nicht, dass bei Beendigung der Ehe kein vermögensrechtlicher Ausgleich stattfindet. 2. Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt a) Versorgungsausgleich Der Versorgungsausgleich unterliegt gem. Art. 17 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB bei gemischt-nationalen Ehen primär dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da einer der Ehegatten Deutscher ist und die Ehegatten zur Zeit in der Bundesrepublik Deutschland leben, werden diese Voraussetzungen wahrscheinlich auch bei einer eventuellen Trennung und Scheidung der Eheleute noch gegeben sein, so dass auch zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags welcher hier maßgeblich ist deutsches Recht zur Anwendung gelangen wird. Da aber das Scheidungsstatut (und damit zugleich das auf den Versorgungsausgleich anwendbare Recht) noch wandelbar ist, lässt sich dieses (wenn nicht eine allgemeine Rechtswahl für alle in Betracht kommenden und zulässigen Tatbestände getroffen werden kann, vgl. unten 3.) aus heutiger Sicht noch nicht bestimmen, möglich ist insoweit nur eine Prognose nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge. Auch der Verzicht auf den Versorgungsausgleich unterliegt als zu treffende Vereinbarung über den Versorgungsausgleich dem Versorgungsausgleichsstatut des Art. 17 Abs. 3 EGBGB (vgl. MünchKomm-Winkler/von Mohrenfels, BGB, 3 Aufl. 1998, Art. 17 Rn. 214). Zum Ausschluss der Unsicherheiten, die sich aufgrund der Anknüpfung an die später, nämlich zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, vorliegenden Umstände ergibt, wird in der Lehre jedoch wohl überwiegend anerkannt, dass es genügt, wenn die Vereinbarung nach dem Recht wirksam ist, das zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung für die Scheidung maßgeblich gewesen wäre (so Palandt/Heldrich, 64. Aufl. 2005, Art. 17 EGBGB Rn. 19; a. A. aber Soergel/Schurig, 12. Aufl. 1996, Art. 17 EGBGB Rn. 131).

5 Seite 5 Sollte sich aufgrund eines späteren Umzugs der Eheleute ins Ausland der gewöhnliche Aufenthalt beider Ehegatten im Ausland befinden, so handelt es sich hier zunächst um eine Kollisionsnormverweisung (Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB), die insbesondere eine Rück- oder Weiterverweisung des ausländischen Kollisionsrechts beachtet. In Kamerun bestehen keine kollisionsrechtlichen Vorschriften speziell für den Versorgungsausgleich. Je nach Qualifikation ist davon auszugehen, dass entweder das Ehewirkungsstatut oder das Scheidungsstatut Anwendung findet. Es ist wohl davon auszugehen, dass, ebenso wie bei der Scheidung, das kamerunische Recht dann anzuwenden ist, wenn ein kamerunisches Gericht sich für zuständig erklärt. Dies gilt im c o m m o n l a w für die Scheidung. So ist englisches Recht dann auf die Scheidung anwendbar, wenn ein englisches Gericht seine Zuständigkeit anerkennt. Dies gilt wohl nach der kamerunischen Rechtsprechung hinsichtlich der Scheidung auch im französisch geprägten Teil Kameruns. Dort wendet wohl ein kamerunischer Richter stets sein eigenes Recht an (Pougoué/Anoukaha, a. a. O., Rn. 66). Dagegen ist nach der Literatur das eheliche d omicile maßgeblich (Pougoué/Anoukaha, a. a. O., Rn. 76), so dass man, sofern die Ehegatten ihr domicile zum Zeitpunkt der Scheidung noch in Deutschland hatten, das deutsche Recht anwenden müsste. Ob dies tatsächlich geschieht, ist jedoch zweifelhaft. Allerdings ist, da das kamerunische Recht wohl keinen Versorgungsausgleich oder ein vergleichbares Institut kennt, nicht davon auszugehen, dass ein kamerunisches Gericht einen solchen durchführt. In Betracht käme daher nur die Durchführung des Versorgungsausgleichs aufgrund Anwendung von Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB durch ein deutsches Gericht. Hier wäre jedoch wiederum ein wirksamer Ausschluss durch einen Ehevertrag zu berücksichtigen. b) Nachehelicher Unterhalt Auch Art. 18 Abs. 4 EGBGB, der das auf den nachehelichen Unterhalt zwischen geschiedenen Ehegatten anwendbare Recht bestimmt, verweist auf das Scheidungsstatut und damit mittelbar wiederum auf das Ehewirkungsstatut (Art. 18 Abs. 4 S. 1, Art. 17 Abs. 1 S. 1, Art. 14 EGBGB). Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem Haager Übereinkommen vom über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht (Art. 8 Abs. 1 HUÜ), dessen Mitgliedsstaat die Bundesrepublik Deutschland seit dem ist. Kamerun ist nicht Mitgliedsstaat dieses Übereinkommens, dieses ist jedoch als sog. loi uniforme auch gegenüber Nichtmitgliedsstaaten anwendbar. Anders als der Versorgungsausgleich unterliegt der nacheheliche Unterhalt jedoch nicht dem auf die Scheidung anwendbaren, sondern dem auf die Scheidung tatsächlich angewandten Recht. Maßgeblich ist also nicht das richtigerweise anzuwendende, sondern das tatsächlich angewandte Eheauflösungsstatut (Palandt/Heldrich, a. a. O., Art. 18 EGBGB Rn. 8, 12). Würde hier die Scheidung durch ein deutsches Gericht erfolgen, würde dieses gem. Art. 17 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 EGBGB voraussichtlich deutsches Recht anwenden, wenn zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags noch beide Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder zumindest einer von ihnen diesen beibehalten hat und lediglich der andere ins Ausland gegangen ist. Folge wäre, dass deutsches Recht auch Unterhalts-

6 Seite 6 statut ist, so dass dann auch Wirksamkeit und Wirkungen der Unterhaltsvereinbarung am deutschen Recht zu messen sind. Ein kamerunisches Gericht wendet vorbehaltlich der in Literatur vertretenen Ansicht der Verweisung auf das domicile, die sich allerdings nur auf den frankophonen Teil Kameruns bezieht stets sein eigenes Recht auf die Scheidung an, so dass maßgeblich sein dürfte, ob ein kamerunisches Gericht seine Zuständigkeit annimmt (siehe oben lit. a)). Auch hier herrscht nicht im gesamten Staat Kamerun das gleiche Recht, sondern es gibt interlokale Unterschiede. Durch den sog. a r r êt Zambo (Pougoué/Anoukaha, a. a. O., Rn. 81) wurde entschieden, dass Ausländer nicht vor den traditionellen lokalen Gerichten auftreten können. Wann sich ein kamerunisches Gericht für zuständig erklärt, können wir von hier aus nicht beurteilen. Es ist wohl davon auszugehen, dass die Zuständigkeit dann gegeben ist, wenn entweder die kamerunische Staatsangehörigkeit bzw. das domicile im Sinne des common law oder ein längerer gewöhnlicher Aufenthalt in Kamerun gegeben sind. Bei Scheidung durch ein Gericht in Kamerun hingegen wäre das kamerunische Recht Unterhaltsstatut und dann auch für die Frage anzuwenden, inwieweit die Unterhaltsvereinbarung wirksam ist. Was das Recht von Kamerun angeht, so können wir auch dort die Frage der Wirksamkeit von Unterhaltsvereinbarungen nicht mit Sicherheit beurteilen. Zumindest für den Geltungsbereich des durch das französische Recht beeinflussten Rechts ist allerdings davon auszugehen, dass auf künftige Unterhaltsansprüche nicht verzichtet werden kann (vgl. Ferid/Sonnenberger, Das französische Zivilrecht, Band 3, 2. Aufl. 1987, Rn. 4 A 132). Damit ist die Wirksamkeit des Unterhaltsverzichtsvertrages zumindest dann zweifelhaft, wenn die Scheidung der Ehe in Kamerun erfolgen sollte oder ein dortiges Gericht unmittelbar über die Unterhaltsansprüche entscheidet. 3. Rechtswahl hinsichtlich der allgemeinen Ehewirkungen Vom Güterstand abgesehen, der unwandelbar an den Zeitpunkt der Eheschließung angeknüpft wird und für den gem. Art. 15 Abs. 2 EGBGB eine (isolierte) Rechtswahl möglich ist, ist das Ehewirkungsstatut und mittelbar auch das aus deutscher Sicht auf die Scheidung, den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt anwendbare Recht (Art. 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, Art. 18 Abs. 4 EGBGB) insbesondere bei gemischtnationalen Ehen nach dem jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten gem. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB wandelbar. Derzeit ist eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts aus deutscher Sicht nicht möglich, da die Ehegatten beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und weder die Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 2 (doppelte Staatsangehörigkeit eines der Ehegatten bei gemeinsamer deutscher Staatsangehörigkeit) noch nach Abs. 3 (kein gewöhnlicher Aufenthalt in demselben Staat bzw. gewöhnlicher Aufenthalt in einem Drittstaat) vorliegen. Auch wenn die Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 3 EGBGB derzeit nicht vorliegen, kann sich jedoch eine vorsorgliche Rechtswahl empfehlen, die das allgemeine Ehewirkungsstatut soweit wie möglich unwandelbar auf das deutsche Recht festlegt. Eine vorsorgliche Rechtswahl für den Fall des Eintritts einer der im Gesetz genannten Voraussetzungen gem. Art. 14 Abs. 3 EGBGB ist zulässig (Schotten, Das IPR in der notariellen Praxis, 1995, Rn. 120, 126). Hinsichtlich der bei einer derartigen Rechtswahl

7 Seite 7 angezeigten notariellen Belehrungen und ihrer Formulierung verweisen wir auf die anliegende Fotokopie aus S c h o tten, Das IPR in der notariellen Praxis, 1995, Rn. 131 ff. 4. Erbvertrag a) Anwendbares Recht Die Zulässigkeit und Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung unterliegen dem Erbstatut des Erblassers. Dabei ist gem. Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB für die Wirksamkeit und Bindungswirkung aus deutscher Sicht auf die Umstände abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung darstellen (sog. hypothetisches Erbstatut). Haben die Testierenden unterschiedliche Erbstatute, so ist nach h. M. eine kumulative Prüfung beider beteiligten Rechtsordnungen erforderlich (MünchKomm-Birk, 3. Aufl. 1998, Art. 26 EGBGB Rn. 98, Rn. 132 ff.; Palandt/Heldrich, a. a. O., Art. 25 EGBGB Rn. 13; Erman/Hohloch, 11. Aufl. 2003, Art. 25 EGBGB Rn. 31). Nur soweit (derzeit) die Erbstatute der Ehegatten aus deutscher Sicht übereinstimmen, sind erbvertragliche Verfügungen bzw. ein gemeinschaftliches Testament nach den Vorschriften des BGB möglich. Andernfalls sind sie nur dann möglich, wenn beide Rechtsordnungen dies zulassen. Gleiches gilt für die Frage der Bindungswirkung. Sofern mithin die Eheleute einen Erbvertrag bzw. ein gemeinschaftliches Testament errichten wollen, ist für beide das derzeit einschlägige Erbstatut zu ermitteln. Auf Seiten der Ehefrau ist aufgrund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB ihr deutsches Heimatrecht maßgeblich. Ausländisches Vermögen, für das sich gem. Art. 3 Abs. 3 EGBGB ein vorrangiges Einzelstatut ergeben könnte, ist wohl nicht vorhanden. Auf Seiten des kamerunischen Ehemannes verweist Art. 25 Abs. 1 EGBGB aufgrund seiner kamerunischen Staatsangehörigkeit auf das Recht von Kamerun. Gem. Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB handelt es sich dabei um eine Kollisionsnormverweisung auf das Internationale Privatrecht von Kamerun. Auch hier ist dieses nicht einheitlich. Es ist wiederum zwischen dem französischsprachigen und dem englischsprachigen Teil zu unterscheiden. Im französischen Teil Kameruns gilt auch hier die Tendenz der systematischen Anwendung der lex fori, also des kamerunischen Rechtes. Allerdings ist die Formgültigkeit von Testamenten nach der Rechtsprechung dem Ortsrecht unterworfen (Pougoué/Anoukaha, a. a. O., Rn. 66). Dagegen ist nach der Literatur das Heimatrecht des Verstorbenen anzuwenden (Pougoué/Anoukaha, a. a. O., Rn. 79). Im englischsprachigen Teil gelten dagegen die Kollisionsnormen des englischen Rechts (Pougoué/Anoukaha, a. a. O., Rn. 67, s. dazu unten). Das Institut eines sog. hypothetischen Erbstatuts für die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen ist jedenfalls im französischen Recht wohl unbekannt. Dementsprechend wäre im vorliegenden Fall zu differenzieren: Sollte der Ehemann aus dem französischsprachigen Teil Kameruns stammen, so dürfte es mangels entsprechender Kollisionsregeln bei der Geltung des Erbrechts von Kamerun bleiben. Dieses beruht inhaltlich weitgehend auf dem französischen Recht. Der überlebende Ehegatte erhält demnach, neben gemeinsamen Kindern, einen Nießbrauch an einem Viertel des Nachlasses. Hinterlässt er keine Kinder, so erhält er nach dem Gesetz ein Nießbrauch an der Hälfte des Nachlasses. In der gerichtlichen

8 Seite 8 Praxis dagegen wird ihm wohl die Hälfte des Nachlasses zu Eigentum zugesprochen (vgl. insoweit Juris-Clausseur, a. a. O., Rn. 32). Die Rechte des überlebenden Ehegatten unterliegen wie im französischen Recht im vollen Umfang der testamentarischen Disposition des Ehegatten. Die Abkömmlinge sind dagegen pflichtteilsrechtlich geschützt. Allerdings hat ein nichtehelicher Abkömmling (sog. enfant naturel) nur dann Ansprüche, wenn die Abstammung rechtlich etabliert ist (Art. 756 kam. c.c.). Wie im französischen Recht ist jedenfalls davon auszugehen, dass sowohl ein gemeinschaftliches Testament als auch ein Erbvertrag unzulässig sind. Sollte der Ehemann dem französischsprachigen Teil Kameruns angehören, wäre daher die Errichtung eines Erbvertrages bzw. eines gemeinschaftlichen Testamentes nur im Rahmen einer zulässigen Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB zu Gunsten des in Deutschland belegenen unbeweglichen Vermögens möglich. Im Übrigen gilt kamerunisches Erbrecht. Sollte der Ehemann aus dem englischsprachigen Teil Kameruns stammen, beurteilt sich die Erbfolge entsprechend dem Kollisionsrecht des englischen common law bezüglich des beweglichen Vermögens nach dem domicile des Erblassers; bezüglich des unbeweglichen Vermögens kommt das jeweilige Belegenheitsrecht zur Anwendung. Dementsprechend wäre im vorliegenden Fall festzustellen, ob der Ehemann unbewegliches Vermögen hat. Sollte dieses in Deutschland belegen sein, käme es zur Rückverweisung auf das deutsche Recht, mit der Folge, dass auch die Möglichkeit der Errichtung einer gemeinschaftlichen Verfügung von Todes wegen insoweit dem deutschen Recht unterläge, ebenso die Bindungswirkung. Bezüglich des do m icile kommt es darauf an, ob der Ehemann ein sog. domicile of choice in der Bundesrepublik Deutschland errichtet hat. In diesem Fall käme es zu einer Rückverweisung auf das deutsche Recht, die gem. Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB angenommen wird. Dies muss man jedenfalls dann annehmen, wenn der Ehemann sein Leben vollständig nach Deutschland verlagert hat. Problematisch könnte in diesem Zusammenhang sein, dass er noch ein voreheliches Kind in Kamerun hat. Andernfalls würde das ursprüngliche domicile (domicile of orig i n ) in Kamerun weitergelten. In diesem Zusammenhang könnte jedoch möglicherweise eine Erklärung des Ehemanns darüber, dass er sich in Deutschland mit der Absicht aufhält, hier endgültig zu bleiben und nicht nach Kamerun zurückkehren wird, in die letztwillige Verfügung aufgenommen werden. Diese könnte dann im Rahmen der Ermittlung des domicile eine Rolle spielen. b) Zur Testamentsgestaltung Soweit aber das materielle Recht des englischsprachigen Teils Kameruns gelten würde, dürfte hier dann dasselbe gelten wie bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments bzw. Erbvertrages deutsch-britischer Ehegatten. Danach sind gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen in Form eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrages möglich, haben jedoch keine erbrechtlichen Bindungswirkungen. Hierzu verweisen wir im Einzelnen auf das Gutachten aus dem DNotI-Report 2002, S. 1, in dem sich hinsichtlich der Errichtung eines Erbvertrages unter Ziff. III. 2. a) und b) Ausführungen befinden. Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass es, wie im alten englischen Recht, kein Pflichtteilsrecht gibt. Denkbar ist jedoch, dass insoweit Pflichtteilsrechte aufgrund der örtlichen Gewohnheitsrechte eingreifen.

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