EGBGB Art. 15, 17, 18, 25; 26 Ägypten; Güterstand; Verzicht auf Versorgungsausgleich, Unterhalt sowie Erb- und Pflichtteilsverzicht. I.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "EGBGB Art. 15, 17, 18, 25; 26 Ägypten; Güterstand; Verzicht auf Versorgungsausgleich, Unterhalt sowie Erb- und Pflichtteilsverzicht. I."

Transkript

1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: EGBGB Art. 15, 17, 18, 25; 26 Ägypten; Güterstand; Verzicht auf Versorgungsausgleich, Unterhalt sowie Erb- und Pflichtteilsverzicht I. Sachverhalt Eine deutsche Staatsangehörige heiratete 1997 in Ägypten einen ägyptischen Staatsangehörigen. Besondere Regelungen über den Güterstand wurden bei der Eheschließung nicht getroffen. Die Ehegatten beabsichtigen, nun einen Ehevertrag abzuschließen, in dem Gütertrennung vereinbart, auf den Versorgungsausgleich verzichtet sowie ein wechselseitiger Unterhaltsverzicht erklärt wird. Zudem wollen die Beteiligten einen gegenseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht erklären. II. Frage 1. Nach welchem Recht beurteilen sich die zu treffenden Vereinbarungen aus der Sicht des ägyptischen Kollisionsrechts? Können die Beteiligten das anwendbare Recht aus der Sicht des ägyptischen Kollisionsrechts wählen? 2. Sind die vorgesehenen Vereinbarungen, d. h. die Vereinbarungen der Gütertrennung, der Ausschluss des Versorgungsausgleichs und der Ausschluss des nachehelichen Ehegattenunterhalts nach deutschem und ägyptischem Recht wirksam? 3. Nach welchem Recht beurteilen sich die zu treffenden Vereinbarungen aus der Sicht des deutschen Kollisionsrechts? Können die Beteiligten das anwendbare Recht durch Rechtswahl bestimmen? 4. Nach welchem Recht beurteilt sich der wechselseitige Erb- und Pflichtteilsverzicht? III. Zur Rechtslage 1. Die ehevertraglichen Vereinbarungen aus der Sicht des deutschen Kollisionsrechts a) Ermittlung des anwendbaren Rechts: Kollisionsrecht Für den Fall, dass es zu einer Ehescheidung in Deutschland kommt oder dass einzelne eherechtliche Fragen vor einem deutschen Gericht zu beurteilen sind, ist aus der Sicht des deutschen Kollisionsrechts zu beurteilen, welche eherechtlichen Folgen im Hinblick auf das Güterrecht, den nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich eintreten und inwiefern die zu treffenden ehevertraglichen Vereinbarungen Geltung haben. Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon 09 31/ Telefax 09 31/ Internet: lu gut 0602 r3/14125.doc

2 Seite 2 Zum einen ist festzustellen, nach welchen Kriterien das deutsche Kollisionsrecht die Ermittlung des anwendbaren Rechts beurteilt. Zum anderen geht es um die Frage, inwiefern die Beteiligten durch Rechtswahl Einfluss auf das anwendbare Recht nehmen können. aa) Das eheliche Güterrecht Mangels vorrangiger staatsvertraglicher Kollisionsnormen (vgl. Art. 3 Abs. 2 EGBGB) beurteilen sich die ehegüterrechtlichen Wirkungen nach Art. 15 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 EGBGB. Zu den güterrechtlichen Wirkungen i. S. dieser Vorschrift gehört insbesondere das für die Ehegatten geltende Güterrecht, d. h. ob zwischen den Ehegatten Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder ein sonstiger Güterstand gilt. Nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe den bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe (vgl. Art. 14 Abs. 1 EGBGB) maßgebenden Recht. Eine gemeinsame Staatsangehörigkeit (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB) hatten die Beteiligten zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht. Daher ist in zweiter Linie darauf abzustellen, ob die Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten (Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB). Vorliegend wird davon ausgegangen, dass der Ehemann im Zeitpunkt der Eheschließung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Ägypten hatte und die Ehefrau ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Demnach ist gem. Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB darauf abzustellen, mit welchem Recht die Ehegatten am engsten verbunden sind. Als Kriterium für die engste Verbundenheit gilt insbesondere, dass die Beteiligten beabsichtigen, in einem Staat ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (vgl. Schotten, Das Internationale Privatrecht in der notariellen Praxis, 1995, Rn. 113). Demnach ist davon auszugehen, dass sich die ehegüterrechtlichen Wirkungen nach deutschem Recht richten, wenn die Beteiligten beabsichtigten, ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland zu nehmen. Die Ehegatten können auch nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 EGBGB eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts vornehmen, da die Ehefrau die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Die Möglichkeit der Rechtswahl besteht auch dann, wenn bereits nach objektiver Anknüpfung gem. Art. 15 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB das deutsche Güterrecht gilt. Die Rechtswahl hat in diesem Fall lediglich deklaratorische Bedeutung. Da Art. 15 Abs. 1 EGBGB auf den Zeitpunkt der Eheschließung abstellt, kann durch eine Veränderung der maßgeblichen Anknüpfungstatsachen eine spätere Änderung des Güterrechtsstatutes grundsätzlich nicht eintreten (sog. Unwandelbarkeit des Güterrechtsstatuts, vgl. Schotten, a. a. O., Rn. 138). Aus der Sicht des deutschen Kollisionsrechts spielt das ägyptische Kollisionsrecht somit keine Rolle, so dass dieses an dieser Stelle nicht weiter zu prüfen ist. bb) Nachehelicher Unterhalt (1) Grundsätzliche Anknüpfung Das auf den Unterhalt anwendbare Recht ist in Art. 18 EGBGB geregelt und für die praktische Handhabung dieser Vorschrift ist zu beachten, dass sie die Regelungen des Haager Unterhaltsübereinkommens von 1973 gleichsam nur

3 Seite 3 abschreibt. Nach Art. 3 Abs. 2 EGBGB ist die Regelung des Haager Unterhaltsübereinkommens vorrangig und damit die Auslegung der maßgebenden Kollisionsnorm autonom, d. h. losgelöst von der jeweiligen nationalen Rechtsordnung vorzunehmen. Wegen des gleichlautenden Wortlauts lässt sich jedoch auch die Vorschrift des Art. 18 EGBGB zitieren. Nach Art. 18 Abs. 4 S. 1 EGBGB ist für die Unterhaltspflichten zwischen geschiedenen Ehegatten, wenn eine Ehescheidung in Deutschland ausgesprochen oder anerkannt worden ist, das auf die Ehescheidung angewandte Recht maßgebend. Maßgebend dafür ist das Recht, das tatsächlich auf die Scheidung angewandt wurde, nicht das Recht, das auf die Scheidung hätte angewandt werden müssen (BGH FamRZ 1987, 682; Kropholler, IPR, 4. Aufl., 2001, 47 II 3; Staudinger/v. Bar/Makowski, 13. Bearbeitung 1996, Anh I zu Art. 18 EGBGB, Rn 234; Palandt-Heldrich, 62. Aufl., 2003, Art. 18 EGBGB Rn 12). Sofern die Ehescheidung vor einem deutschen Gericht erfolgt, wendet dieses das deutsche Kollisionsrecht an. Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist auf die Ehescheidung das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Art. 17 Abs. 1 EGBGB verweist insofern auf die Kollisionsnorm über die allgemeinen Ehewirkungen nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB. Wenn demnach die Beteiligten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages keine gemeinsame oder gemeinsame frühere Staatsangehörigkeit hatten, ist ersatzweise das Recht des Staates maßgebend, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB). Sofern die Beteiligten im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit eines in Deutschland gestellten Scheidungsantrages ihren gemeinsamen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, werden die allgemeinen Wirkungen der Ehe nach deutschem Recht zu beurteilen sein. Daher wird ein deutsches Gericht auf die Scheidung deutsches Recht anwenden und somit nach Art. 18 Abs. 4 S. 1 EGBGB die nacheheliche Unterhaltsverpflichtung nach deutschem Recht beurteilen. Wird die Scheidung vor einem ausländischen Gericht durchgeführt und hat dieses Gericht ein anderes als das deutsche Scheidungsrecht (insbesondere das eigene Recht der lex fori) angewendet, so gilt nach Art. 18 Abs. 4 Satz 1 EGBGB für den nachehelichen Unterhalt das vor dem ausländischen Gericht tatsächlich angewandte Recht, selbst wenn das Gericht nach dem eigenen Kollisionsrecht ein anderes Recht hätte anwenden müssen. Bei Unklarheiten über das tatsächlich angewandte Recht muss das über den Unterhaltsanspruch entscheidende Gericht Nachforschungen anstellen (Kropholler, IPR, 47 II 3, Fußn 11). (2) Gemeinsame deutsche Staatsangehörigkeit (Art. 18 Abs. 5 EGBGB) Nach Art. 18 Abs. 5 EGBGB ist auf die Unterhaltspflicht deutsches Recht anzuwenden, wenn sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Deutsche sind und der Unterhaltsverpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Wenn demnach der Ehemann in Zukunft die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, wird für die Frage der Unterhaltsverpflichtung abweichend von Art. 18 Abs. 4 S. 1 EGBGB stets das deutsche Unterhaltsrecht maßgebend sein.

4 Seite 4 Würde die Ehescheidung vor einem ausländischen Gericht nach dem dortigen (ausländischen) Recht durchgeführt und sodann vor einem deutschen Gericht der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt eingeklagt, so hätte das deutsche Gericht abweichend von der Anknüpfung nach Art. 18 Abs. 4 Satz 1 EGBGB nicht auf das tatsächlich angewandte Scheidungsrecht abzustellen, sondern nach Art. 18 Abs. 5 EGBGB deutsches Recht anzuwenden. (3) Hypothetisches Unterhaltsstatut bei Unterhaltsvereinbarungen Nach welchem Recht der nacheheliche Unterhalt zu beurteilen ist, wenn der Verpflichtete und der Berechtigte nicht beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und der Verpflichtete nicht zusätzlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (vgl. Art. 18 Abs. 5 EGBGB), lässt sich im Zeitpunkt des Abschlusses eines Unterhaltsvertrages (insbesondere Unterhaltsverzichts) nicht mit Sicherheit voraussagen, da das Statut des nachehelichen Unterhalts erst im Zeitpunkt der Scheidung feststeht. Bei Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung während bestehender Ehe besteht daher das Risiko, dass das künftige Statut des nachehelichen Unterhalts noch gar nicht feststeht. Ob auf die Scheidung deutsches Recht angewendet wird, was zur Geltung des deutschen Unterhaltsrechts nach Art. 18 Abs. 4 Satz 1 EGBGB führt, ist vom Grundsatz her ungewiss, weil die Ehegatten gemeinsam ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen können und dort vor einem dortigen Gericht die Scheidung betreiben. Auch kann ein Ehegatte alleine seinen Wohnsitz in einen ausländischen Staat verlegen, dessen Recht einen Unterhaltsverzicht nicht anerkennt und somit ein für sich günstiges Recht erschleichen. Damit kann es zu einem unwürdigen Wettlauf zwischen den Ehegatten kommen, wer als erster eine Scheidungsklage vor dem für seine Rechtsposition günstigeren Gericht rechtshängig macht und somit ein Verfahrenshindernis (Einrede der Rechtshängigkeit) für die Scheidungsklage des anderen Ehegatten vor einem anderen Gericht schafft (Staudinger/v. Bar/Makowski, Anh I zu Art. 18 EGBGB Rn 231). Ein solcher Fall aus der jüngsten Vergangenheit ist noch gut in Erinnerung (Scheidungsverfahren der Eheleute Boris und Barbara Becker). Für Unterhaltsvereinbarungen auf der Grundlage des deutschen Rechts bedeutet dies ein großes Maß an Rechtsunsicherheit. Aus diesem Grund ist zu erwägen, ob für Unterhaltsvereinbarungen abweichend von der Regelanknüpfung des Art. 18 Abs. 4 S. 1 EGBGB in Anlehnung an die vergleichbare Regelung des Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB für erbrechtliche Rechtsgeschäfte (Erbvertrag, gemeinschaftliches Testament, Erbverzicht) ein sog. hypothetisches Unterhaltsstatut maßgebend sein könnte. Bei diesem wäre nicht auf den Zeitpunkt der Ehescheidung, sondern auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Unterhaltsvertrages abzustellen. Ein solches hypothetisches Unterhaltsstatut soll nach Ansicht von Siehr (MünchKomm, Art. 18 EGBGB Anh. I Rn. 232) für den Fall einer Unterhaltsvereinbarung gegen Abfindung gelten. Bei Abfindungen und anderen Unterhaltsvereinbarungen sei zu fragen, ob sie durch einen späteren Statutenwechsel vom neuen Unterhaltsstatut in Frage gestellt werden dürfen. Nach Ansicht von Siehr ist dies zu verneinen, es müsse bei der Abfindung und der einmal getroffenen Vereinbarung bleiben, wenn sie nach dem alten, seinerzeit maßgebenden Unterhaltsstatut möglich war, gültig vereinbart sowie u. U. gerichtlich genehmigt wurde und die Abfindung dann auch tatsächlich geleistet worden ist. Hier gelte der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass man durch einen Statutenwechsel nicht wiedererlangen könne, worauf man einmal freiwillig und wirksam gegen eine geleistete Abfindung verzichtet habe. Etwas

5 Seite 5 anderes widerspräche Treu und Glauben sowie dem Grundsatz, dass das neue Statut abgeschlossene Rechtslagen so übernimmt, wie sie nach altem Statut begründet worden sind. Dieser Ansicht folgt auch Heldrich (in: Palandt, Art. 18 EGBGB, Rn. 8). Mit gleicher Begründung hat das OLG Hamm (FamRZ 1998, 1532) entschieden, dass ein Unterhaltsverzicht nach dem Recht des Staates Tadschikistan in Deutschland anzuerkennen ist, wenn er nach dem zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung maßgeblichen tadschikischen Recht wirksam getroffen wurde. Dieser Fall betraf jedoch nicht den nachehelichen Unterhalt, sondern den allgemeinen Verwandtenunterhalt nach 1601 ff. BGB. Gegen die Übertragung der vorgenannten Grundsätze zum Schutz der wohlerworbenen Rechte bei einem Statutenwechsel auf den Fall des nachehelichen Unterhalts nach Art. 18 Abs. 4 S. 1 EGBGB könnte sprechen, dass das Unterhaltsstatut beim nachehelichen Unterhalt erst mit der Rechtskraft der Scheidung entsteht. Insofern kann auch nicht von einem Statutenwechsel die Rede sein, da zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Unterhaltsvertrages vor Rechtskraft des Scheidungs urteils noch kein Scheidungsunterhaltsstatut besteht. Wohl aus diesem Grund geht Heldrich (Palandt, Art. 18 EGBGB Rn. 8) davon aus, dass die Grundsätze des hypothetischen Unterhaltsstatuts auf den Fall des nachehelichen Unterhalts nicht zu übertragen sind. Gegen eine solche Betrachtungsweise spricht jedoch der Umstand, dass das anwendbare Recht bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts im Interesse des Vertrauensschutzes feststehen muss (vgl. Kropholler, IPR, 21 II). Dieser Gedanke ist auch in einzelnen Haager Abkommen formuliert. So bestimmt beispielsweise das Haager Erbrechtsübereinkommen vom 01. August 1989 in Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 hinsichtlich der materiellen Wirksamkeit eines Erbvertrages, dass auf den Zeitpunkt der Errichtung abzustellen ist. Nach Art. 1 lit b) und c) des Haager Testamentsformübereinkommens vom 05. Oktober 1961 genügt die Form eines Testamentes nach dem Recht des Staates bzw. Ortes, dem der Erblasser im Zeitpunkt der Verfügung angehörte bzw. an dem der Erblasser im Zeitpunkt der Verfügung seinen Wohnsitz hatte. Durch ergänzende vertragliche Auslegung des Haager Unterhaltsabkommens wird man daher die Auffassung vertreten können, dass hinsichtlich der Zulässigkeit und Wirksamkeit eines Unterhaltsvertrages auf den Zeitpunkt des Abschlusses abzustellen ist. Aus der Sich der Praxis ist jedoch zu beachten, dass es sich bei dem Prinzip des hypothetischen Unterhaltsstauts um keine in Literatur und Rechtsprechung gesicherte Erkenntnis handelt. Bei einer Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt sollte man sich daher nicht ausschließlich darauf verlassen. (4) Rechtswahl Wenn man die Auffassung eines hypothetischen Unterhaltsstatuts analog Art. 26 Abs. 5 Satz 1 EGBGB (dazu oben cc) ablehnt, käme als weitere Lösung zur Bestimmung des Unterhaltsstatuts eine Rechtswahl in Betracht. Dafür gibt es zwei Ansatzpunkte: Zum einen ist zu prüfen, ob das Haager Unterhaltsabkommen von 1973 (dem die Kollisionsnormen des Art. 18 EGBGB nachgebildet ist) die Möglichkeit einer Rechtswahl vorsieht. Für die Praxis von Bedeutung ist insofern eine Entscheidung des höchsten niederländischen Gerichts, des Hoge Raad, vom , der eine Rechtswahl für den Scheidungsunterhalt zulässt. Die Entscheidung des Hoge Raad ist auch für die Bundesrepublik Deutschland bedeutsam, weil sie auf der Basis des Haager Unterhaltsabkommens von 1973

6 Seite 6 erfolgte und die mit diesem Abkommen angestrebte einheitliche Auslegung internationaler Übereinkommen die Berücksichtigung der Praxis in anderen Mitgliedsstaaten erfordert, so dass nicht auszuschließen ist, dass sich auch in Deutschland Rechtsprechung und Lehre dieser Ansicht anschließen könnten und eine Rechtswahl bezüglich des auf den nachehelichen Unterhalt anwendbaren Rechts zulassen. Erstaunlicherweise fand die Entscheidung des Hoge Raad in Deutschland aber nur ein geringes Echo. Boele-Woelki (IPRax 1998, 492; Anmerkung: Frau Boele-Woelki ist Professorin an der holländischen Universität Utrecht) hat der Entscheidung zugestimmt, wohingegen deutsche Autoren (Mankowski, FuR 1997, 316; Henrich, Internationales Familienrecht, 2. Aufl. 2000, S. 178 Fn. 19) die Möglichkeit einer Rechtswahl wegen des eindeutigen Wortlauts des Haager Unterhaltsabkommens verneinen. Angesichts des geringen Echos auf die Entscheidung des Hoge Raad gibt es derzeit in Deutschland keinerlei gesicherte Erkenntnisse über die Frage der Zulässigkeit der Rechtswahl, so dass bei Vornahme einer solchen in einer notariellen Urkunde deutlich auf die damit verbundenen Unsicherheiten hingewiesen werden sollte. Jedenfalls sollte bei den Ehegatten nicht der Eindruck erweckt werden, dass durch eine Rechtswahl das großzügigere deutsche Recht ohne Zweifel zur Anwendung gelangen könnte. Durch Rechtswahl nach Art. 14 Abs. 3 Nr. 1 bzw. Nr. 2 EGBGB können die Beteiligten das für sie maßgebende Ehewirkungsstatut und damit mittelbar das Scheidungsstatut nach Art. 17 EGBGB und auch das Unterhaltsstatut nach Art. 18 Abs. 4 S. 1 EGBGB bestimmen, weil das Unterhaltsstatut an das Scheidungsstatut anknüpft, das wiederum an das Statut über die allgemeinen Ehewirkungen anknüpft. Sofern die Ehegatten keinen gemeinsamen Aufenthalt in Deutschland haben, kommt eine Wahl des deutschen Rechts für sie in Betracht. Art. 14 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB lässt eine Wahl des deutschen Rechts für den Fall zu, dass die Ehegatten ihren gemeinsamen Aufenthalt im Ausland haben, während Art. 14 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB den Fall betrifft, dass die Ehegatten keinen gemeinsamen Aufenthalt haben. Der letzte Fall spielt dann eine Rolle, wenn ein Ehegatte die Bundesrepublik Deutschland verlässt und sodann vor einem deutschen Gericht die Scheidung beantragt. In diesem Fall wendet das deutsche Gericht deutsches Recht auf die Scheidung an. Wenn allerdings der ausländische Ehegatte im Ausland die Scheidung beantragt und ein solches Scheidungsurteil in Deutschland anzuerkennen ist, ist der Erfolg der Rechtswahl nach Art. 14 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB äußerst zweifelhaft. Für ein Verfahren, das in Deutschland bezüglich des nachehelichen Unterhalts anhängig gemacht wird, wird das deutsche Gericht in diesem Fall das auf die Scheidung angewandte ausländische Recht für die Frage des nachehelichen Unterhalts anwenden. Somit haben die Beteiligten nur einen eingeschränkten Einfluss auf das auf den nachehelichen Unterhalt anzuwendende Recht. cc) Versorgungsausgleich Der Versorgungsausgleich unterliegt gem. Art. 17 Abs. 3 EGBGB grundsätzlich dem Scheidungsstatut. Sofern die Eheleute in Deutschland wohnen bleiben, ist Scheidungsstatut deutsches Recht, so dass auch der Versorgungsausgleich dem deutschen Recht unterstehen würde. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich unterstehen damit ebenfalls dem deutschen Recht. Allerdings wird für den Versorgungsausgleich vertreten, dass die Wirksamkeit eines vertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nach dem als Scheidungsstatut maßgebenden

7 Seite 7 Ehewirkungsstatut zu beurteilen ist. Da dieses bei Vertragsschluss aber nicht immer vorhersehbar sei, genüge die Wirksamkeit nach derjenigen Rechtsordnung, die zum damaligen Zeitpunkt für die Scheidung maßgeblich gewesen wäre (hypothetisches Versorgungsausgleichsstatut, h. M.: Staudinger/von Bar/Mankowski, Art. 17 EGBGB Rn. 350; Palandt/Heldrich, Art. 17 EGBGB Rn. 19; Jayme, IPRax 1984, 104; Henrich, Internationales Familienrecht, 2. Aufl. 2000, S. 169; a. A. Soergel/Schurig, Art. 17 EGBGB Rn. 131). Da deutsches Recht für die allgemeinen Ehewirkungen gilt, wird sich somit der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht beurteilen und ebenso die Zulässigkeit eines Verzichts auf den Versorgungsausgleich. b) Materielles Recht aus der Sicht des deutschen Rechts Nach deutschem Recht kann grundsätzlich wirksam Gütertrennung vereinbart werden, auf den nachehelichen Unterhalt sowie die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet werden. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auf die neueste Rechsprechung zur Sittenwidrigkeit einer solchen Gesamtverzichtsvereinbarung hinzuweisen (vgl. Bundesverfassungsgericht v , DnotZ 2001,222 = NJW 2001,1957, FamRZ 2001, 343 ff., und Bundesverfassungsgericht v , DNotI-Report 2001,142, MittBayNot 2001, 485 ff., NJW 2001,248). Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BGH hat das Bundesverfassungsgericht bei Eheverträgen die Durchführung einer Inhaltskontrolle anstelle einer Ausübungskontrolle wesentlich erweitert. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH war Sittenwidrigkeit nur dann anzunehmen, wenn objektiv eine Benachteiligung eines Ehepartners vorliegt, und subjektiv der begünstigte Ehepartner eine emotionale Abhängigkeit, eine Zwangslage oder fehlendes Urteils- und Durchsetzungsvermögen des anderen Ehegatten zu seinen Gunsten ausgenutzt hat. Darüber hinaus sei Sittenwidrigkeit anzunehmen, wenn die Vereinbarung in Kenntnis oder Inkaufnahme der voraussehbaren Sozialhilfebedürftigkeit getroffen wurde. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Vertragsfreiheit auch dort eine Grenze gesetzt, wo die Vereinbarung nicht Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Partnerschaft ist, sondern eine auf ungleichen Verhand lungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehepartners wiederspiegelt. Das Bundesverfassungsgericht hat damit den Ansatz des OLG-Richters Büttner (FamRZ 1998, 1, 5) über die strukturelle Unterlegenheit eines Vertragspartners bei familienrechtlichen Verträgen übernommen. Eine solche Situation sei anzunehmen, wenn sich eine schwangere Frau vor die Alternative gestellt sehe, ein gemeinsames Kind allein zu erziehen oder aber durch Eheschließung den Kindesvater in die Verantwortung mit einzubeziehen, allerdings um den Preis eines sie erheblich belastenden Ehevertrages. Dieser Ansatzpunkt bei schwangeren Ehefrauen könnte sich auch auf Eheverträge mit Ausländern und Ausländerinnen ausdehnen (vgl. Bergschneider, FamRZ 2001, 1337, 1339). Nach Ansicht von Bergschneider werden Global- oder Gesamtverzichtsvereinbarungen in Zukunft wohl strenger als nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH zu beurteilen sein, insbesondere wenn es um das Bleiberecht eines ausländischen Ehepartners geht. In diesem Zusammenhang sei auch auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt/Main vom (Az. UF 100/98, veröffentlicht in FF 2001, 172) hingewiesen, bei der das Gericht die Sittenwidrigkeit des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs und des nachehelichen Unterhalts einer tschechischen Ehefrau mit mangelnden Sprachkenntnissen begründet hat. Dem gegenüber hat das OLG Köln in einem Urteil vom (Az. 27 UF 282/2000, veröffentlicht in FuR 2001, 430) die Annahme einer Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages wegen des Nichtverstehens von Einzelheiten der Vereinbarungen wegen mangelnder Beherrschung der deutschen Sprache oder wegen der im Vertrag verwendeten juristischen Fachbegriffe abgelehnt. Die beiden Urteile zeigen deutlich,

8 Seite 8 dass bei einer notariellen Beurkundung beim geringsten Anlass für Zweifel einer ausreichenden Sprachfähigkeit ein Dolmetscher hinzugezogen werden sollte. Im Übrigen sei aus der Literatur noch verwiesen auf die Aufsätez von Grziwotz, FamRB 2002, 26; Nachreiner, MittBayNot 2001, 356; Schubert, FamRZ 2001, 733; Schwackenberg, ZFE 2002, 38. Eine einheitliche Auffassung über die Auswirkung der Rechtsprechung des BVerfG auf die richterliche Inhaltskontrolle von Eheverträgen im Einzelnen hat sich dabei in der Literatur noch nicht herausgebildet. Auch erste obergerichtliche Entscheidungen sind uneinheitlich (BGH, Beschl. v , FUR 2002, 422; OLG Köln, Urt. v , FÜR 2002, 306; OLG Frankfurt, Beschl. v , ZFE 2002, 349; OLG Naumb urg, Urt. v , DNotZ 2002, 791 = FF 2002, 69; OLG München FamRZ 2003, 35 mit Anmerk. Berg/Schneider = DNotI- Report 2003, 4 verzichtet sogar weitgehend auf das Erfordernis der Unterlegenheit). c) Zusammenfassung Sofern die Ehegatten ihren Aufenthalt in Deutschland beibehalten und Scheidungsfolgen vor einem deutschen Gericht verurteilt werden, wendet das Gericht deutsches Familienrecht an. Demnach beurteilt sich nach den Vorschriften des BGB, ob die zu treffenden Vereinbarungen rechtswirksam sind. Auf die Sichtweise des ägyptischen Kollisionsrechtes kommt es in diesem Fall nicht an, da aufgrund der Anknüpfung des deutschen Kollisionsrechtes eine Verweisung auf das ägyptische Recht nicht vorliegt. 2. Ehevertragliche Vereinbarungen aus der Sicht des ägyptischen Kollisionsrechts Für den Fall, dass Scheidungsfolgen in Ägypten zu beurteilen sind, soll im Nachfolgenden die kollisionsrechtliche Sicht des ägyptischen Rechts kurz dargestellt werden: a) Güterrecht Für das auf die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe anwendbare Recht gilt aus ägyptischer Sicht gem. Art. 13 Abs. 1 des ägyptischen ZGB vom (frz. Fassung und deutsche Übersetzung z. B. in Kropholler/Krüger/Riering/Samtleben/Siehr, Außereuropäische IPR-Gesetze, S. 14 ff.) für die Wirkungen der Ehe, inbegriffen die vermögensrechtlichen Wirkungen das Heimatrecht des Ehemannes im Zeitpunkt der Eheschließung. Dementsprechend gilt aus ägyptischer Sicht hier ungeachtet der Staatsangehörigkeit der Ehefrau und des Wohnortes der Eheleute für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe das ägyptische Heimatrecht des Ehemannes. Eine Rechtswahl ist nach dem ägyptischen internationalen Güterrecht nicht möglich. Auch wird durch die Anknüpfung an die Situation zum Zeitpunkt der Eheschließung auch aus ägyptischer Sicht das Güterstatut unwandelbar, so dass selbst ein späterer Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Ehemann nicht dazu führen würde, dass aus ägyptischer Sicht deutsches Recht anwendbar wird. Dennoch ergeben sich insoweit aus ägyptischer Sicht im Ergebnis dieselben Folgen wie bei Anwendung des deutschen Rechts. Im ägyptischen Recht ist nämlich - zumindest für die Ehen, für die kraft muslimischen Glaubens des Ehemannes das muslimische Recht gilt - gesetzlicher Güterstand die Gütertrennung. Nach dem klassischen muslimischen Recht hat die Eheschließung keinerlei Auswirkungen auf die Vermögenszuordnung der Eheleute (so Linant de Bellefonds, Juris Classeur de Droit Comparé, Egypte, Rn. 158). Demgemäß ergibt sich hier aus der Vereinbarung der Gütertrennung, dass die

9 Seite 9 Eheleute aus deutscher wie auch aus ägyptischer Sicht übereinstimmend als in Gütertrennung lebend behandelt werden. b) Nachehelicher Unterhalt Aus ägyptischer Sicht würde wohl, da kollisionsrechtlich hinsichtlich der Beziehungen zwischen den Eheleuten sowie der Ehescheidung ausschließlich auf die Staatsangehörigkeit des Ehemannes abgestellt wird, auch für die Frage des nachehelichen Unterhalts ägyptisches Recht zur Anwendung gelangen. Das ägyptische Zivilrecht sieht einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt nach der Scheidung lediglich zugunsten der geschiedenen Ehefrau vor. Gem. Art. 324 des ägyptischen Gesetzes über das Personenrecht und die Erbfolge nach dem hanefitischen Ritus (deutsche Übersetzung in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, S. 32 ff.) hat die Ehefrau nach einer vom Ehemann ausgegangenen Scheidung Anspruch auf Unterhalt für die Dauer der sog. Wartezeit. Dabei beginnt gem. Art. 321 die gesetzliche Wartezeit mit dem Tage der Verstoßung bzw. der gerichtlichen Nichtigerklärung oder der freiwilligen Trennung. Die Dauer der Wartezeit beträgt drei Menstruationen bzw. drei Monate (Art. 311). Nach Ablauf der Wartezeit ist die Frau frei, sich wieder zu verheiraten und hat daher keinen Anspruch mehr auf Unterhalt. Darüber hinausgehende Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau nach ägyptischem Recht sind uns nicht erkennbar, ebenso wenig, ob insoweit darauf verzichtet werden kann. c) Versorgungsausgleich Im ägyptischen materiellen Zivilrecht ist ein Versorgungsausgleich nicht bekannt; dementsprechend fehlt es auch an einer einschlägigen Kollisionsnorm. Man wird aus der Sicht des ägyptischen Kollisionsrechts den Versorgungsausgleich dem Statut der allgemeinen Ehewirkungen zuordnen könne. Dieses beurteilt sich gem. Art. 13 Abs. 1 ägypt. ZGB einschließlich der vermögensrechtlichen Wirkungen nach dem Heimatrecht des Ehemannes. Da auch die Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann dem Heimatrecht des Ehemannes unterliegt (Art. 13 Abs. 2 ägypt. ZGB), ist davon auszugehen, dass ägyptisches Recht auch für die Frage anzuwenden ist, ob ein Versorgungsausgleich stattfindet und inwieweit diesbezüglich eine vertragliche Vereinbarung der Eheleute wirksam ist. Da nach ägyptischem Recht ohnehin kein Versorgungsausgleich stattfinden würde, käme ein ägyptischer Richter im Ergebnis zur gleichen Entscheidung, wie wenn er den Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch die Eheleute anerkennen würde. 3. Wechselseitiger Erb- und Pflichtteilsverzicht Der Erbverzicht ist ein Vertrag auf dem Gebiet der Rechtsnachfolge von Todes wegen und ist daher erbrechtlich (vgl. Art. 25 Abs. 1 EGBGB) zu qualifizieren (Staudinger-Dörner, Art. 25 EGBGB, Rn 373; Palandt-Heldrich, Art. 25 EGBGB, Rdnr. 13; Riering, ZEV 1998, 248; Schotten, Das Internationale Privatrecht in der notariellen Praxis, 1995, Rn 326). Obwohl an dem Verzicht neben dem künftigen Erblasser noch eine weitere Person der Verzichtende beteiligt ist, wird ausschließlich an das Erbstatut des künftigen Erblassers angeknüpft; dagegen ist das Erbstatut des Verzichtenden unerheblich (Schotten, Rn 326; Erman/Hohloch, Art. 25 EGBGB, Rn 33; MünchKomm-Birk, Art. 26 EGBGB, Rn 145). Anknüpfungszeitpunkt ist nach ganz h. M. analog Art. 26 Abs. 5 Satz 1 EGBGB der Zeitpunkt des Abschlusses des Erbverzichts (Staudinger/Dörner, Rn. 374; Soergel/Schurig,

10 Seite 10 Art. 26 EGBGB, Rn. 35; Palandt/Heldrich, Art. 25 EGBGB, Rn 7; Schotten, Rn 326). Es ist demnach darauf abzustellen, welches Erbstatut gemäß Art. 25 EGBGB im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbverzichts gilt. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für den Pflichtteilsverzicht (vgl. dazu Staudinger/Dörner, Art. 25 EGBGB Rn 374). Ein Erb- und Pflichtteilsverzicht setzt zum einen voraus, dass dem verzichtenden Ehegatten nach dem anwendbaren Erbstatut (Art. 25 EGBGB) überhaupt ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zusteht und dass auf diese Rechte wirksam zu Lebzeiten verzichtet werden kann. Danach ergibt sich folgende Rechtslage: a) Erbverzicht des Ehemanns gegenüber der Ehefrau Da die Ehefrau die deutsche Staatsangehörigkeit hat, gilt zum jetzigen Zeitpunkt (Art. 26 Abs. 5 Satz 1 EGBGB analog!) gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB das deutsche Recht. Der Ehemann kann gegenüber der Ehefrau auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht gemäß 2346 ff. BGB verzichten. b) Erbverzicht der Ehefrau gegenüber dem Ehemann Erbstatut ist gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich das Heimatrecht des Ehemanns im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbverzichts vorbehaltlich einer möglichen Rechtswahl gemäß Art. 25 Abs. 2 EGBGB für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen und vorbehaltlich einer Durchbrechung des Gesamtstatuts durch ein Einzelstatut gemäß Art. 3 Abs. 3 EGBGB bei im Ausland belegenen Vermögen, das nach dem Recht des Lageortes besonderen Vorschriften unterliegt. Den Verweis auf die syrische Rechtsordnung - soweit es um den Erbverzicht der Ehefrau geht - haben wir gemäß Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB als sogenannte Gesamtverweisung zu verstehen, so dass das Internationale Privatrecht der berufenen Rechtsordnung anzuwenden ist. Die Kollisionsregeln Ägyptens finden sich im ZGB vom Art. 17 regelt das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht und unterstellt sie dem Heimatrecht des Erblassers: Art. 17. Les successions, testaments et autres dispositions à cause de mort seront régis par la loi nationale du de cujus, du testateur ou du disposant au moment du décès. Toutefois, la forme du testament sera régie par la loi nationale du testateur au moment du testament ou par la loi du lieu où le testament est accompli. Il en est de même de la forme des autres dispositions à cause de mort. Art. 17. Die Erbfolge, die Testamente und andere Verfügungen von Todes wegen sind dem Heimatrecht des Erblassers, des Testierenden und des Verfügenden im Zeitpunkt des Todes unterworfen. Die Form des Testamentes richtet sich jedoch nach dem Heimatrecht des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes oder nach dem Recht des Ortes, wo das Testament errichtet ist. Das gleiche gilt für die Form der übrigen Verfü gungen von Todes wegen. (Text: Kropholler/Krüger/Riering/Samtleben/Siehr, Außereuropäische IPR-Gesetze, Hamburg/Würzburg 1999, Texte Nr. 2)

11 Seite 11 Der ägyptische Ehegatte wird demnach aus der Sicht des ägyptischen Kollisionsrechts nach dem eigenen Heimatrecht beerbt, so dass dieses Recht anzuwenden ist. Das materielle Erbrecht Ägyptens ist für Moslems im Gesetz Nr. 77 vom geregelt (Text: Borrmans, Oriente Moderno, Mai 1979, S. 6 ff.). Das materielle Erbrecht folgt darin islamischen Regelungen hanefitischer Prägung. Ist insoweit also ägyptisches materielles Erbrecht berufen, so stellt sich die Frage, ob das materielle Erbrecht Ägyptens einen Erbverzicht zulässt. Das Erbrecht selbst ist im Gesetz Nr. 77 vom 06. August 1943 über die Rechtsnachfolge von Todes wegen enthalten. Eine ausdrückliche Regelung über die Möglichkeiten eines Erbverzichts enthält die uns vorliegende Arbeitsübersetzung nicht. Ob ein Erbverzicht gegenüber dem Ehemann wirksam erfolgen kann, ist jedoch sehr fraglich. Zunächst einmal wird man der Ansicht sein können, dass ein Erbverzicht der Ehefrau ohne Bedeutung sein würde, da sie nach ägyptischen Recht wegen einer anderen Religionszugehörigkeit sowieso nichts erben würde. Nach Ziffer 6 Satz 1 des vorgenannten Gesetzes findet eine Erbfolge zwischen einem Mohammedaner und einem Nicht-Mohammedaner nicht statt. Das Erbhindernis der Religionsverschiedenheit, welches also auch im ägyptischen Recht gilt, verstößt jedoch gegen den deutschen ordre public (Staudinger/Dörner, Anh. zu Art. 25 f. Rn. 7; Art. 25 Rn. 692). Dadurch, dass die christliche Ehefrau eines Angehörigen einer islamischen Rechtsordnung nach dem für ihn maßgeblichen Erbrecht nichts erbt, wird sie diskriminiert. In dieser Diskriminierung liegt ein ordre-public-verstoß, der sich daraus ergibt, dass hierin ein intolerabler Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 140 GG i.v.m. Art. 136 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung liegt (vgl. allg. Lorenz, Islamisches Ehegattenerbrecht und deutscher ordre public: Vergleichsmaßstab für die Ergebniskontrolle, IPRax 1993, 148). Die Gutachtenpraxis hat in dieser Ungleichbehandlung weit überwiegend einen Verstoß gegen den deutschen ordre public (Art. 6 EGBGB) gesehen (IPG 1987/88, Nr. 43 (Ägypten); IPG 1983 Nr. 32 (Iran); anders IPG 1977 Nr. 31 (Tunesien) mit zutreffender Kritik von Sturm, RabelsZ 1983, S. 386 ff., 397). Ob ein ordre-public-verstoß vorliegt, wird letztlich aber davon abhängen, ob ein hinreichender Inlandsbezug beim Erbfall noch besteht und ob die Benachteiligung der Ehefrau aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit durch andere Vorteile aufgewogen wird, insbesondere durch einen Ausgleich im Ehegüterrecht (vgl. OLG Hamm FamRZ 1993, 111). Sofern man aber einen ordre-public-verstoß in dem Erbhindernis der Religionsverschiedenheit sieht, könnte ein Erb- und Pflichtteilsverzicht doch insofern Bedeutung haben, als ein deutscher Richter alsdann einen Verstoß verneinen wird, weil das nach dem Erbstatut vorgesehene Ergebnis mit dem von den Parteien beabsichtigten Willen identisch ist. Den Grundsätzen des deutschen Rechts entspricht es, dass nur aufgrund einer freien Willensentscheidung auf Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichtet werden kann. Das konkrete Ergebnis ist insofern nicht mehr mit den Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar. Durch einen Verzicht wird also ein Gleichlauf des syrischen Erbrechts mit deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen herbeigeführt. Ob ein Gericht dieser Ansicht folgen wird, ist gleichwohl nicht sicher. Das sunnitische Erbrecht der hanefitischen Schule, wie es in Ägypten und auch in Syrien gilt, kennt materiell-rechtlich auch wie die anderen islamischen Rechtsordnungen keinen Pflichtteilsverzicht. Ein Pflichtteilsrecht in unserem Sinne kennt das sunnitische Erbrecht der hanefitischen Schule nämlich nicht. Der Erblasser darf nach koranischem Erbrecht höchstens über 1/3 seines Nachlasses frei verfügen, wie es z.b. in Ägypten in Art. 37 des Testamentsgesetzes kodifiziert ist (Gesetz Nr. 71 v , Journal officiel Nr. 16 v , Text in französischer Übersetzung bei Borrmans,

12 Seite 12 Oriente moderno, XIX, 1979, S. 13 f.; vgl. auch Linant de Bellefonds, Juris-Classeur, Egypte, Stand 1972, Rn. 265). Soweit der Erblasser über 1/3 seines Vermögens hinaus verfügt, ist die Verfügung nur mit Zustimmung seiner gesetzlichen Erben zulässig. Soweit nur einzelne der Miterben zustimmen, ist dies nur im Verhältnis von deren Erbteilen zulässig. Daher wäre ersatzweise statt eines Erb- und Pflichtteilsverzichts eine Zustimmung der Ehefrau zu einem bestimmten, ihr bekannten Testament ihres Ehemannes zu erwägen. Jedoch ist nach sunnitischem Erbrecht eine derartige Zustimmung erst nach dem Tod des Erblassers möglich, nicht zu dessen Lebzeiten anders als nach schiitischem Erbrecht: c) Vertragliche Gestaltung That the bequest shall not succeed one-third of the estate, is a condition for a valid will to take effect. A Muslim who leaves heirs cannot dispose by will of more than one-third of what remains of his estate after payment of funeral expenses and debts. The remaining two-thirds of the estate is distributed according to the inheritance law of the heirs. A bequest in a will in excess of the legal one-third may be validated by the consent of the heirs, expressly or by implication, after the death of the testator, although the Shias allow such a consent to be given before the death of the testator in which case the heirs can not withdraw it after his death. (Nasir, The Islamic Law of Personal Status, 2. Aufl., London 1990, S. 270). Aufgrund der angedeuteten Problematik ist ein Erb- und Pflichtteilsverzicht der Ehefrau gegenüber ihrem ägyptischen Ehemann problematisch. Nach den vorstehenden Ausführungen wird man aus Sicht des deutschen IPR nur den gegenüber der Ehefrau erklärten Verzicht als wirksam ansehen können. Ein Verzicht der Ehefrau gegenüber ihrem Mann sieht das auf den Ehemann anwendbare Erbstatut nicht vor. Insofern käme lediglich eine Heilung dergestalt in Betracht, dass man keinen ordre-public-verstoß annimmt, weil die Ehefrau als Nicht-Moslemin ungeachtet eines etwaigen Verzichts von der Erbfolge ausgeschlossen ist (dazu oben b). d) Änderung der Anknüpfungstatsachen (Art. 26 Abs. 5 Satz 1 EGBGB analog) Sofern der Ehemann beabsichtigt, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben, so dass künftig nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB das deutsche Erbrecht anwendbar ist, stellt sich die Frage, ob ein Erb- und Pflichtteilsverzicht der Ehefrau gegenüber dem Ehemann nachträglich wirksam wird, obwohl im Zeitpunkt des Abschlusses des Verzichtsvertrages auf ein gesetzliches Erbrecht nicht wirksam durch die Ehefrau verzichtet werden konnte. Bei der Frage nach der Zulässigkeit einer Verfügung von Todes wegen wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass eine nachträgliche Heilung aufgrund eines Statutenwechsels ( Validation ) nicht eintrete (Staudinger/Dörner, Art. 26 EGBGB Rn 83; Soergel/Schurig, Art. 26 EGBGB Rn 83). Sofern das vom deutschen Kollisionsrecht (Art. 26 Abs. 5 Satz 1 EGBGB analog) berufene ägyptische Kollisionsrecht keine besondere zeitliche Anknüpfung an den Zeitpunkt des Abschlusses des Verzichtsvertrages vorsieht, könnte dies bedeuten, dass ein Statutenwechsel aus der Sicht des ägyptischen Kollisionsrechts eintritt. Für den Bereich der Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen wird die Ansicht vertreten, dass bei einer Rückverweisung vom ausländischen Kollisionsrecht nicht auf das im Zeitpunkt des Todes anwendbare Recht

13 Seite 13 abzustellen wäre, sondern auf das im Zeitpunkt der Vornahme der Verfügung geltende Recht. Hatte der Ehemann zu diesem Zeitpunkt die ägyptische Staatsangehörigkeit, so würde ein Statutenwechsel nicht eintreten. Diese Auffassung wird auch zum Erbverzicht vertreten (vgl. Riering, ZEV 1998, 248, 250). Dieses Gutachten ist nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt. Es gelten die allgemeinen Leistungsgrundsätze des Instituts, die Hinweise für den Anfragedienst sowie gegebenenfalls die im Anschreiben genannten Bedingungen.

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1430# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 EGBGB Art. 14 ff. Ungarn, Scheidungsfolgenvereinbarung, Erb-

Mehr

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1457# letzte Aktualisierung: 11. Dezember 1998 Gutachten Erb- und Pflichtteilsverzicht bei deutsch-russischem

Mehr

EGBGB Art. 14, 15, 17, 18 Serbien (und Montenegro): Ehevertrag eines deutsch-serbischen Ehepaares. Sachverhalt. Fragen

EGBGB Art. 14, 15, 17, 18 Serbien (und Montenegro): Ehevertrag eines deutsch-serbischen Ehepaares. Sachverhalt. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14216 letzte Aktualisierung: 22.02.2006 EGBGB Art. 14, 15, 17, 18 Serbien (und Montenegro): Ehevertrag eines deutsch-serbischen Ehepaares Sachverhalt

Mehr

EGBGB Art. 14, 15 Rumänien: Güterstatut, Rechtswahl, Gütertrennung, nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich

EGBGB Art. 14, 15 Rumänien: Güterstatut, Rechtswahl, Gütertrennung, nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99607# letzte Aktualisierung: 30. Dezember 2009 EGBGB Art. 14, 15 Rumänien: Güterstatut, Rechtswahl,

Mehr

EGBGB Art. 25, 26 Schweiz: Ehevertrag und Testament deutscher Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz mit Rechtswahl. I. Sachverhalt

EGBGB Art. 25, 26 Schweiz: Ehevertrag und Testament deutscher Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz mit Rechtswahl. I. Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14261 letzte Aktualisierung: 23.02.2007 EGBGB Art. 25, 26 Schweiz: Ehevertrag und Testament deutscher Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz mit Rechtswahl

Mehr

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I.

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14301# letzte Aktualisierung: 15. Januar 2008 EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb

Mehr

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR. I. Zum Sachverhalt

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR. I. Zum Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14101 letzte Aktualisierung/Rechtsstand: 7.3.2002 letze Sichtung: 22.11.2011 HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR EGBGB

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: Erstelldatum: EGBGB Art. 15, 25, 26 Türkei; Ehevertrag; Erbverzicht. I. Sachverhalt

DNotI. Dokumentnummer: Erstelldatum: EGBGB Art. 15, 25, 26 Türkei; Ehevertrag; Erbverzicht. I. Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14106 Erstelldatum: 21.02.2002 EGBGB Art. 15, 25, 26 Türkei; Ehevertrag; Erbverzicht I. Sachverhalt Eine deutsche Staatsangehörige und ein türkischer Staatsangehöriger,

Mehr

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. I. Sachverhalt

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. I. Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 99010# 99248# letzte Aktualisierung: 12. Januar 2010 EGBGB Art. 14, 15, 17, 18 Kuba: Ehevertrag

Mehr

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14294 letzte Aktualisierung/Rechtsstand: 26.10.2007 letze Sichtung: 22.11.2011 HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz

Mehr

EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Ukraine: Ehevertrag und Pflichtteilsverzicht; Vollstreckung ukrainischer Urteile in Deutschland

EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Ukraine: Ehevertrag und Pflichtteilsverzicht; Vollstreckung ukrainischer Urteile in Deutschland DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14239 letzte Aktualisierung: 21.04.2006 EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Ukraine: Ehevertrag und Pflichtteilsverzicht; Vollstreckung ukrainischer

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Welches Gericht wäre für die Ehescheidung zuständig? 3. Welches Recht wäre für die Unterhaltsberechnung anwendbar?

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Welches Gericht wäre für die Ehescheidung zuständig? 3. Welches Recht wäre für die Unterhaltsberechnung anwendbar? DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14279 letzte Aktualisierung: 11.5.2007 EGBGB Art. 14, 15, 17, 18 Chile: Ehescheidung eines deutsch-chilenischen Ehepaares (zuständiges Gericht, Güterstand,

Mehr

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99736# letzte Aktualisierung: 5. Januar 2010

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99736# letzte Aktualisierung: 5. Januar 2010 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99736# letzte Aktualisierung: 5. Januar 2010 EGBGB Art. 14, 15, 220 Russische Föderation/Kasachstan:

Mehr

Auswirkungen auf den beabsichtigten Grundstückskaufvertrag könnten sich aus dem anzuwendenden Güterrecht ergeben.

Auswirkungen auf den beabsichtigten Grundstückskaufvertrag könnten sich aus dem anzuwendenden Güterrecht ergeben. DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99357# letzte Aktualisierung: 10. Dezember 2009 EGBGB Art. 14, 15 Türkei: gesetzlicher Güterstand

Mehr

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 1. Wie sieht das gesetzliche Erbrecht nach der Ehefrau aus? III. Zur Rechtslage

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 1. Wie sieht das gesetzliche Erbrecht nach der Ehefrau aus? III. Zur Rechtslage DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14103 letzte Aktualisierung: 07. März 2002 EGBGB Art. 25, 26 Thailand; Erbstatut; Erbvertrag I. Zum Sachverhalt Ehegatten, er deutsche Staatsangehöriger, sie

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1407# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Leider kam es im DNotI-Report 21/96 zu einem Druckfehler. Das

Mehr

EGBGB Art. 25, 26, 6 Indien: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach indischem Staatsangehörigen (Religionsgemeinschaft der Jainas) I.

EGBGB Art. 25, 26, 6 Indien: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach indischem Staatsangehörigen (Religionsgemeinschaft der Jainas) I. DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14263 letzte Aktualisierung/Rechtsstand: 26.3.2007 letzte Sichtung: 23.08.2011 EGBGB Art. 25, 26, 6 Indien: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach

Mehr

EGBGB Art. 25, 26 Russland: Gemeinschaftliches Testament mit Vor- und Nacherbfolge bei deutschrussischen

EGBGB Art. 25, 26 Russland: Gemeinschaftliches Testament mit Vor- und Nacherbfolge bei deutschrussischen DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 99122# letzte Aktualisierung: 2. Dezember 2009 EGBGB Art. 25, 26 Russland: Gemeinschaftliches

Mehr

IPR Allgemeiner Teil

IPR Allgemeiner Teil IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 Lösung Fall 3: libanesische Scheidung Frage 2: Wahl französischen Rechts? Fraglich ist, ob auch Art. 5 I lit. c Rom III-VO eine effektive Staatsangehörigkeit

Mehr

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 3. Wäre ein vertraglicher wechselseitiger Pflichtteilsverzicht möglich?

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 3. Wäre ein vertraglicher wechselseitiger Pflichtteilsverzicht möglich? DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1477# letzte Aktualisierung: 13. Juli 2001 EGBGB Art. 25, 26; BGB 2274 ff. England; Erbvertrag I. Zum

Mehr

Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union

Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union Sarah Nietner Gliederung I. Hintergründe und Beispielsfall... 1 II. Anwendbares Recht... 2 1. Mangels Rechtswahl anwendbares Recht... 2 2. Rechtswahl...

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin

Mehr

BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1

BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx053_10 letzte Aktualisierung: 3.12.2010 OLG München, 10.11.2010-31 Wx 053/10 BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Korea: Ehegattenerbrecht

Mehr

IPR Allgemeiner Teil

IPR Allgemeiner Teil IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 1. Anwendbares Recht a) In Ontario belegenes Grundstück Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser

Mehr

EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Bulgarien: Ehestatut und Erbstatut eines gemischt deutsch-bulgarischen Ehepaares

EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Bulgarien: Ehestatut und Erbstatut eines gemischt deutsch-bulgarischen Ehepaares DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14275 letzte Aktualisierung: 8.5.2007 EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Bulgarien: Ehestatut und Erbstatut eines gemischt deutsch-bulgarischen Ehepaares

Mehr

EGBGB Art. 25, 26 Brasilien: Gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag eines deutsch-brasilianischen Ehepaares

EGBGB Art. 25, 26 Brasilien: Gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag eines deutsch-brasilianischen Ehepaares DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14163 letzte Aktualisierung: 25.06.2004 EGBGB Art. 25, 26 Brasilien: Gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag eines deutsch-brasilianischen Ehepaares

Mehr

Examinatorium Erbrecht. Titz/Zott. Fall 1 Gesetzliche Erbfolge. Hinweis: Verhältnis von gewillkürter und gesetzlicher Erbfolge

Examinatorium Erbrecht. Titz/Zott. Fall 1 Gesetzliche Erbfolge. Hinweis: Verhältnis von gewillkürter und gesetzlicher Erbfolge Examinatorium Erbrecht Titz/Zott Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2007a Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de www.jura.uni-augsburg.de/examinatorium

Mehr

EuErbVO Art. 24 England: Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments mit einem britischen Ehemann

EuErbVO Art. 24 England: Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments mit einem britischen Ehemann DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 153273 letzte Aktualisierung: 28. Februar 2017 EuErbVO Art. 24 England: Beurkundung eines gemeinschaftlichen

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen

I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14111 Erstelldatum: 19.03.2002 EGBGB Art. 14, 15, 18; BGB 1408, 1410 Tschechien; Ehevertrag mit Vereinbarung von Gütertrennung, Ausschluss des Zugewinnausgleichs

Mehr

Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO)

Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) Prof. Dr. Christopher Keim, Notar, Bingen, Honorarprofessor an der Johannes-Gutenberg- Universität, Mainz Inhalte: Neues Erbkollisionsrecht

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1410# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Gutachten Frankreich, Nachlaßspaltung, gemeinschaftliches Testament

Mehr

USA/New York; gesetzliche Vertretung einer Minderjährigen; vormundschaftsgerichtliche Genehmigung u. ä.; rechtsgeschäftliche Vollmacht

USA/New York; gesetzliche Vertretung einer Minderjährigen; vormundschaftsgerichtliche Genehmigung u. ä.; rechtsgeschäftliche Vollmacht DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 1468 letzte Aktualisierung: 08. März 2001 USA/New York; gesetzliche Vertretung einer Minderjährigen; vormundschaftsgerichtliche Genehmigung u. ä.; rechtsgeschäftliche

Mehr

IPR Allgemeiner Teil

IPR Allgemeiner Teil IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 I. Anwendbares Recht Nach Art. 10 I EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem sie angehört. Das Personalstatut und damit

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 1 Einführung

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 1 Einführung Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 1 Einführung 1. Vorstellung 2. Formalia 3. Begriffsklärung Vertiefung IPR (Int l FamR) 4. Vorlesungsüberblick 5. Wiederholung Grundlagen

Mehr

Ehevertrag. Geben Sie den Ort der beabsichtigen Eheschließung ein (z.b. Hamburg).

Ehevertrag. Geben Sie den Ort der beabsichtigen Eheschließung ein (z.b. Hamburg). Ehevertrag Protokoll So entstand dieses Dokument Ihre Vorlage wurde von den janolaw Anwälten erstellt und geprüft. Das vorliegende Protokoll zeigt Ihnen Punkt für Punkt, wie das Dokument entstanden ist

Mehr

2. Welche Auswirkungen hat eine Wohnsitzverlegung hinsichtlich des Versorgungsausgleichs?

2. Welche Auswirkungen hat eine Wohnsitzverlegung hinsichtlich des Versorgungsausgleichs? DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 99474# letzte Aktualisierung: 23. Dezember 2009 EGBGB Art. 14, 15, 17, 25, 26 Deutschland/Österreich:

Mehr

Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN

Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN Deubner Verlag GmbH & Co. KG Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN zur rechtlichen Problematik internationales Familienrecht - u.a. anwendbares Recht für geltend gemachte Ansprüche erstellt im Auftrag

Mehr

Das Recht für Paare in Deutschland

Das Recht für Paare in Deutschland Das Recht für Paare in Deutschland Ein Informationsservice ihrer Kanzlei Schröder 1. Welches Recht ist anwendbar? 1. Welches Recht ist auf das Vermögen der Ehegatten anwendbar? Nach welchen Kriterien bestimmt

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 12 Wiederholung und Vertiefung (III)

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 12 Wiederholung und Vertiefung (III) Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 12 Wiederholung und Vertiefung (III) Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II)

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II) Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II) Probeklausur: Fragen? Abschlussklausur: bitte anonym verfassen Antrag auf Vorkorrektur nicht notwendig 2 Vorlesungsüberblick

Mehr

- Deutsch-iranische Eheleute, die seit 1963 ununterbrochen in Deutschland leben, haben 1968 im Iran geheiratet.

- Deutsch-iranische Eheleute, die seit 1963 ununterbrochen in Deutschland leben, haben 1968 im Iran geheiratet. DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 120802 letzte Aktualisierung: 12. Oktober 2012 EGBGB Art. 14, 15 Iran: Eheliches Güterstatut heute

Mehr

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung DNotI Fax - Abfrage Deutsches Notarinstitut Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1449# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Gutachten EGBGB, BGB 2369, dingliche Wirkung eines Ehegattennießbrauchs

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 2 Eheschließung

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 2 Eheschließung Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 2 Eheschließung Vertiefung IPR - 1 Einführung Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine

Mehr

Hierbei handelt es sich um die grundlegenden Wertvorstellungen der Schweiz, 1 P.

Hierbei handelt es sich um die grundlegenden Wertvorstellungen der Schweiz, 1 P. Internationales Privatrecht Korrekturschema für die Prüfung HS 2016 (16. Januar 2017) I. Allgemein-theoretische Fragen ad 1 Was ist unter dem Begriff schweizerischer Ordre public in Art. 17 IPRG zu verstehen?

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen

I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14324# letzte Aktualisierung: 29. Oktober 2008 EGBGB Art. 25 Türkei: Pflichtteilsergänzung I. Sachverhalt

Mehr

EGBGB Art. 17b; LPartGG Österreich: Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, Lebenspartnerschaftsvertrag, Erbvertrag

EGBGB Art. 17b; LPartGG Österreich: Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, Lebenspartnerschaftsvertrag, Erbvertrag DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14138 letzte Aktualisierung: 29.04.2003 EGBGB Art. 17b; LPartGG Österreich: Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, Lebenspartnerschaftsvertrag, Erbvertrag

Mehr

BGB 1943, 1944, 1822 Nr. 1, 1643 Erbschaftsausschlagung durch minderjährigen Erben mit Wohnsitz in Italien nach deutschem Erblasser. I.

BGB 1943, 1944, 1822 Nr. 1, 1643 Erbschaftsausschlagung durch minderjährigen Erben mit Wohnsitz in Italien nach deutschem Erblasser. I. DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 12131 letzte Aktualisierung: 13.04.2006 BGB 1943, 1944, 1822 Nr. 1, 1643 Erbschaftsausschlagung durch minderjährigen Erben mit Wohnsitz in Italien

Mehr

Erbrecht. Internationales Erbrecht. Thomas Maulbetsch. Kurseinheit 11. Hagener Wissenschaftsverlag Stand: Oktober Auflage

Erbrecht. Internationales Erbrecht. Thomas Maulbetsch. Kurseinheit 11. Hagener Wissenschaftsverlag Stand: Oktober Auflage Erbrecht Thomas Maulbetsch Internationales Erbrecht Kurseinheit 11 Hagener Wissenschaftsverlag Stand: Oktober 2012 2. Auflage Inhalt Teil 1 Einführung A. Der Gegenstand des Internationalen Erbrechts...

Mehr

m RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH Köln

m RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH Köln Eheverträge 2., neubearbeitete Auflage von Dr. Bernd Wegmann Notar, Ingolstadt m RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH Köln Literaturverzeichnis XVII Teil A Einführung I. Ehevertraglich regelbare Folgen

Mehr

Wichtig: Der Voraus wird gesetzlich wie ein Vermächtnis behandelt (siehe Kapitel 7 Das Vermächtnis ).

Wichtig: Der Voraus wird gesetzlich wie ein Vermächtnis behandelt (siehe Kapitel 7 Das Vermächtnis ). Die gesetzliche Erbfolge Wie erhält der Ehegatte den Voraus? Er muss die Gegenstände von den Erben verlangen und sich das Eigentum übertragen lassen. Da der Ehegatte aber im Besitz der Gegenstände ist,

Mehr

Klausurenkurs im Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht Lösungsskizze

Klausurenkurs im Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht Lösungsskizze Klausurenkurs im Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht Lösungsskizze Frage 1 A. Bestimmung des Erbstatuts I. Maßgebliche Rechtsquelle Art. 3 Nr. 2 EGBGB: vorrangige Anwendbarkeit des deutsch-türkischen

Mehr

Gewusst wie Art. 10 EGBGB. Landesverband des Standesbeamtinnen und Standesbeamten Schleswig-Holsteins e. V.

Gewusst wie Art. 10 EGBGB. Landesverband des Standesbeamtinnen und Standesbeamten Schleswig-Holsteins e. V. Gewusst wie Art. 10 EGBGB Landesverband des Standesbeamtinnen und Standesbeamten Schleswig- Gewusst wie Art. 10 EGBGB Fall: Ein deutscher Staatsangehöriger und eine italienische Staatsangehörige heiraten

Mehr

Mindestwirkungen von Trusts

Mindestwirkungen von Trusts Thema/Anlass Datum Seite 1 Mindestwirkungen von Trusts 8,434,1.00 Trust Seminar Andreas Dudli, M.A. HSG in Law Samstag, 12. März 2011 Agenda Arten der Anerkennung Wirkungen des HTÜ Einschränkung der Mindestwirkungen

Mehr

- Außerhalb Deutschland ist kein Vermögen der Eheleute vorhanden.

- Außerhalb Deutschland ist kein Vermögen der Eheleute vorhanden. DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 117322 letzte Aktualisierung: 11. Juni 2012 EGBGB Art. 14, 15, 17 Iran: Scheidungsfolgenvereinbarung

Mehr

Der Notar fragte nach einer Vorbefassung im Sinne des 3 Abs. 1 Nr. 7 Beurkundungsgesetz. Sie wurde von den Beteiligten verneint.

Der Notar fragte nach einer Vorbefassung im Sinne des 3 Abs. 1 Nr. 7 Beurkundungsgesetz. Sie wurde von den Beteiligten verneint. Muster Ehevertrag Die Beteiligten erklärten auf Befragen vorab: Der Notar fragte nach einer Vorbefassung im Sinne des 3 Abs. 1 Nr. 7 Beurkundungsgesetz. Sie wurde von den Beteiligten verneint. Die Erschienenen

Mehr

Nr. 2: Ehewirkungs- und Ehegüterrechtsstatut

Nr. 2: Ehewirkungs- und Ehegüterrechtsstatut Lehrstuhl Bürgerliches Recht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht Univ.-Prof. Dr. M. Andrae Europäisches und Internationales Erb- und Familienrecht Stand: 04/2009 Nr. 2: Ehewirkungs- und Ehegüterrechtsstatut

Mehr

2. Wie wird der schenkungsweise vom Vater der Ehefrau zugewendete Betrag von ,00 im Fall der Scheidung der Ehe behandelt?

2. Wie wird der schenkungsweise vom Vater der Ehefrau zugewendete Betrag von ,00 im Fall der Scheidung der Ehe behandelt? DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 98864# letzte Aktualisierung: 8. Dezember 2009 EGBGB Art. 14, 15 Frankreich: Güterstatut bei deutsch-französischem

Mehr

Internationales Scheidungsrecht

Internationales Scheidungsrecht FamRZ-Buch 10 Internationales Scheidungsrecht - einschließlich Scheidungsfolgen - Bearbeitet von Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Dieter Henrich 3., völlig neu bearbeitete Auflage 2012. Buch. 127 S. Kartoniert

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Ehescheidung

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Ehescheidung Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 5 Ehescheidung Vorbemerkungen 27.6.2016: Vortrag zur Praxis der internationalen Kinderrückführung Bundesamt für Justiz Probeklausur:

Mehr

Familienrecht Vorlesung 9. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 9. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 9 Eheverträge Abschnitt 10 Lebenspartnerschaft 7. Januar 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Eheverträge Das Gesetz lässt den Ehegatten weitgehende Gestaltungsfreiheit hinsichtlich

Mehr

Der Titel "EU-Erbrechtsverordnung" ist dabei in zweifacher Hinsicht irreführend:

Der Titel EU-Erbrechtsverordnung ist dabei in zweifacher Hinsicht irreführend: Rechtsanwalt u. Notar Dr. Ansgar Sander Expertentipp 6.1 01/2016 D3/D8-16 Rechtsanwälte - Notar Sander & Neumann-Kuhn Kranzer Str. 6/7 14199 Berlin Tel. 030 / 890 690 0 Fax 030 / 890 690 612 sander@sander-recht.de

Mehr

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 127809 letzte Aktualisierung: 25. November 2013

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 127809 letzte Aktualisierung: 25. November 2013 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 127809 letzte Aktualisierung: 25. November 2013 EGBGB Art. 26 Großbritannien: Beurkundung eines Erbvertrags

Mehr

Deutsch-Italienische Erbschaften

Deutsch-Italienische Erbschaften Deutsch-Italienische Erbschaften 5. Internationaler Deutscher Steuerberaterkongress - Italien 2010 Florenz, 30.9./1.10.2010 Dr. Marc Jülicher Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht Nachvermächtnis contra

Mehr

Vorlesung Internationales Privatrecht I

Vorlesung Internationales Privatrecht I Vorlesung Internationales Privatrecht I Dr. Robert Magnus Institut für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht der Universität Heidelberg 1 Das internationale Kindschaftsrecht 2

Mehr

Staatsangehörigkeit im schweizerischen IPRG

Staatsangehörigkeit im schweizerischen IPRG CATHERINE WESTENBERG Staatsangehörigkeit im schweizerischen IPRG SCHULTHESS POLYGRAPHISCHER VERLAG ZÜRICH INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis I XII XXIV Vorbemerkungen

Mehr

EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)

EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) RA Benedikt Kröger, Sendenhorst WP, StB, RA Dipl.-Kfm. Ralf Bauerhaus, Münster www.kroeger-ra.de Inhaltsübersicht 1) A. Prüfungsfolge in Zivilrechtsfällen mit Auslandsberührung

Mehr

Merkblatt zum Ehe- und Erbvertrag

Merkblatt zum Ehe- und Erbvertrag Merkblatt zum Ehe- und Erbvertrag 1. Einleitung Die vorliegende Information dient dazu, Ihnen einen kurzen Überblick zum Thema Ehe- und Erbvertrag zu vermitteln. Einleitend werden einige grundsätzliche

Mehr

Internationales Familienrecht III: Unterhalt Lösungsskizze

Internationales Familienrecht III: Unterhalt Lösungsskizze EXAMINATORIUM IPR/IZVR/CISG PROF. DR. HELGE GROßERICHTER / SUSANNE ZWIRLEIN Internationales Familienrecht III: Unterhalt Lösungsskizze A. Rechtslage aus Sicht eines deutschen Gerichts I. Qualifikation:

Mehr

In 4 der Urkunde unterwarf sich der Ehemann der sofortigen Zwangsvollstreckung. Hierzu heißt es:

In 4 der Urkunde unterwarf sich der Ehemann der sofortigen Zwangsvollstreckung. Hierzu heißt es: DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 98622# letzte Aktualisierung: 10. November 2009 BGB 1629 Abs. 2, 3; ZPO 794; FamFG 244 Scheidungsvereinbarung;

Mehr

Internationales Privatrecht II Korrekturschema für Prüfung HS 2011 (3. Januar 2012)

Internationales Privatrecht II Korrekturschema für Prüfung HS 2011 (3. Januar 2012) Internationales Privatrecht II Korrekturschema für Prüfung HS 2011 (3. Januar 2012) I. Allgemein-theoretische Fragen ad 1 Bei dieser Verweisung handelt es sich um eine sogenannte halbe (oder beschränkte)

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Welche formalen und inhaltlichen Aspekte sind zu beachten? III. Zur Rechtslage

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Welche formalen und inhaltlichen Aspekte sind zu beachten? III. Zur Rechtslage DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14252 letzte Aktualisierung: 10.10.2006 EGBGB Art. 25, 26, 3 Abs. 3 Zypern: Testament eines Zyprioten mit Grundbesitz in Zypern I. Sachverhalt Ein

Mehr

Der Bundesrat hat in seiner 827. Sitzung am 3. November 2006 gemäß 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

Der Bundesrat hat in seiner 827. Sitzung am 3. November 2006 gemäß 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen: Bundesrat Drucksache 531/06 (Beschluss) 03.11.06 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen

Mehr

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1491# letzte Aktualisierung: 14. Januar 2001 EGBGB Art. 25; 26 Österreich; "Geschiedenentestament" I.

Mehr

Internationales Privatrecht. Einheit 3: Finessen des Kollisionsrechts

Internationales Privatrecht. Einheit 3: Finessen des Kollisionsrechts Internationales Privatrecht Einheit 3: Finessen des Kollisionsrechts Überblick über Einheit 3 Einseitige und allseitige Kollisionsnormen Sonderfragen der Anknüpfung o Vorfragen und Teilfragen o Rechtsspaltung

Mehr

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.

Mehr

a. Grundlagen: Unterscheide Ehegattenunterhalt ( 1360 1361 und 1569 1586b) und Verwandtenunterhalt ( 1601 ff. BGB).

a. Grundlagen: Unterscheide Ehegattenunterhalt ( 1360 1361 und 1569 1586b) und Verwandtenunterhalt ( 1601 ff. BGB). 8. Eheliches Unterhaltsrecht a. Grundlagen: Unterscheide Ehegattenunterhalt ( 1360 1361 und 1569 1586b) und Verwandtenunterhalt ( 1601 ff. BGB). bb. Während intakter Ehe sind die Gatten einander zum Familienunterhalt

Mehr

Fall Interreligiöse Erbfolge - Sachverhalt -

Fall Interreligiöse Erbfolge - Sachverhalt - Dr. Ivo Bach Übung IPR Interreligiöse Erbfolge, S. 1 Fall Interreligiöse Erbfolge - Sachverhalt - Teil I Die sechzehnjährige Lima Fernandez ist peruanische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt

Mehr

I. Sachverhalt. Keiner von beiden war früher verheiratet oder früher schon Partner einer Lebenspartnerschaft.

I. Sachverhalt. Keiner von beiden war früher verheiratet oder früher schon Partner einer Lebenspartnerschaft. DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14277 letzte Aktualisierung: 17.8.2007 EGBGB Art. 17b, 10 Abs. 2 Niederlande/Luxemburg: Namensrecht und Anerkennung einer in Deutschland registrierten

Mehr

Vertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens. Alexander Wagner Rechtsanwalt

Vertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens. Alexander Wagner Rechtsanwalt Vertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens Alexander Wagner Rechtsanwalt Übersicht Situation im Gartenbaubetrieb ehevertragliche Möglichkeiten

Mehr

EGBGB Art. 26 USA: Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments mit einem US-amerikanischen Ehemann; Auswirkungen der EUErbVO

EGBGB Art. 26 USA: Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments mit einem US-amerikanischen Ehemann; Auswirkungen der EUErbVO DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 133722 letzte Aktualisierung: 9. April 2014 EGBGB Art. 26 USA: Beurkundung eines gemeinschaftlichen

Mehr

IPR Allgemeiner Teil

IPR Allgemeiner Teil IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 1. Zuständigkeit: Das Amtsgericht Trier ist zum Ausspruch der Annahme als Kind sachlich und örtlich zuständig, da der Annehmende im Bezirk des Gerichts

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen

I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14245 letzte Aktualisierung: 07.11.2006 EGBGB Art. 25, 26, 15; BGB 1371, 2369 Kongo, Demokratische Republik (Zaire/Kinshasa): Gesetzliche Erbfolge

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 20w437_11 letzte Aktualisierung: 23.5.2013. OLG Frankfurt, 28.2.2013-20 W 437/11. EGBGB Artt. 25, 26

DNotI. Dokumentnummer: 20w437_11 letzte Aktualisierung: 23.5.2013. OLG Frankfurt, 28.2.2013-20 W 437/11. EGBGB Artt. 25, 26 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 20w437_11 letzte Aktualisierung: 23.5.2013 OLG Frankfurt, 28.2.2013-20 W 437/11 EGBGB Artt. 25, 26 Wahl deutschen Erbrechts durch italienische Staatsangehörige

Mehr

a) Übergangsrecht, Art. 220 I EGBGB b) Grundsatz: Staatsangehörigkeitsprinzip, Art. 25 I EGBGB c) Ausnahme: Parteiautonomie, Art.

a) Übergangsrecht, Art. 220 I EGBGB b) Grundsatz: Staatsangehörigkeitsprinzip, Art. 25 I EGBGB c) Ausnahme: Parteiautonomie, Art. I. Bestimmung des Erbstatuts 1. Autonomes deutsches Kollisionsrecht a) Übergangsrecht, Art. 220 I EGBGB b) Grundsatz: Staatsangehörigkeitsprinzip, Art. 25 I EGBGB c) Ausnahme: Parteiautonomie, Art. 25

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! Die praktischen Konsequenzen der EU-Erbrechtsverordnung Die praktischen Konsequenzen der EU-Erbrechtsverordnung Wesentlicher Inhalt der EU-Erbrechtsverordnung Domizilprinzip: Anknüpfung

Mehr

Vererben von Immobilien im Ausland

Vererben von Immobilien im Ausland Gudrun Fuchs Rechtsanwältin Maximilianstr. 14/III 93047 Regensburg Telefon: 0941/561440 Telefax: 0941/561420 E-Mail: kanzlei@rain-fuchs.de Internet: www.rain-fuchs.de!"#$# %&'!()!*)+*, -'!()!*./. 01 '

Mehr

Die Auflösung der Ehe durch den Tod. Die erb- und güterrechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten in Deutschland und der Schweiz

Die Auflösung der Ehe durch den Tod. Die erb- und güterrechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten in Deutschland und der Schweiz Die Auflösung der Ehe durch den Tod Die erb- und güterrechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten in Deutschland und der Schweiz von Dr. Nicole Plate 2000 VERLAG ERNST UND WERNER GIESEKING, BIELEFELD

Mehr

BGB 2332 Verjährung eines Pflichtteilsanspruches bzw. Pflichtteilsvermächtnisses

BGB 2332 Verjährung eines Pflichtteilsanspruches bzw. Pflichtteilsvermächtnisses DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1221# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 BGB 2332 Verjährung eines Pflichtteilsanspruches bzw. Pflichtteilsvermächtnisses

Mehr

Jörg Plesse. Europäische Erbrechtsverordnung Was bedeutet das für Kunden und Berater? München, 7. April F r a n k f u r t S c h o o l.

Jörg Plesse. Europäische Erbrechtsverordnung Was bedeutet das für Kunden und Berater? München, 7. April F r a n k f u r t S c h o o l. Jörg Plesse Europäische Erbrechtsverordnung Was bedeutet das für Kunden und Berater? München, 7. April 2014 F r a n k f u r t S c h o o l. d e Trainer Jörg Plesse Erb- und Stiftungsmanager im Private Banking

Mehr

Testamentsgestaltung nach Trennung und Scheidung

Testamentsgestaltung nach Trennung und Scheidung Gudrun Fuchs Rechtsanwältin Maximilianstr. 14/III 93047 Regensburg Telefon: 0941/561440 Telefax: 0941/561420 Internet: http://www.rain-fuchs.de e-mail: kanzlei@rain-fuchs.de in Kooperation mit Steuerberaterinnern

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das

Mehr

Die Europäische Erbrechtsverordnung

Die Europäische Erbrechtsverordnung Die Europäische Erbrechtsverordnung Conflict Rules Rembert Süß Deutsches Notarinstitut Bestimmung des Erbstatuts Anknüpfung Art. 21 Abs. 1 ErbVO Gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers gesamte Rechtsnachfolge

Mehr

Vorwort. Steuerforum 2011 Dr. Christ / Dr. von Elsner

Vorwort. Steuerforum 2011 Dr. Christ / Dr. von Elsner 4 Vorwort Am 1.1.2010 ist das viele Jahre diskutierte Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts in Kraft getreten. 1 Die wichtigsten Punkte der Reform betreffen das Pflichtteilsrecht und einen

Mehr

Internationales Erbrecht

Internationales Erbrecht Internationales Erbrecht Osterreich von Hans-Peter Schömmer Richter am Amtsgericht Heidemarie Faßold Dipl.-Rechtspflegerin Dr. Klaus Bauer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht 2., neu bearbeitete

Mehr

Merkblatt. zum Scheidungsrecht

Merkblatt. zum Scheidungsrecht Tel. +421-(0)2-59204400 Fax +421-(0)2-54431480 rk-1@pres.diplo.de Stand: November 2016 Merkblatt zum Scheidungsrecht 1. Auf Scheidungen anwendbares Recht Am 21.06.2012 ist eine EU-Verordnung ( Rom III

Mehr

Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich kein Anspruch auf Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils der Betriebsrente

Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich kein Anspruch auf Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils der Betriebsrente DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb148_06 letzte Aktualisierung: 08.10.2008 BGH, 02.07.2008 - XII ZB 148/06 BGB 1587 g Abs. 1, 1587 i Abs. 1 Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich kein

Mehr

BGB 2271, 2270, 2269, 2102 Gemeinschaftliches Testament; Auslegung i. S. der Einheits- bzw. Trennungslösung; Bindungswirkung

BGB 2271, 2270, 2269, 2102 Gemeinschaftliches Testament; Auslegung i. S. der Einheits- bzw. Trennungslösung; Bindungswirkung DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1234# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 BGB 2271, 2270, 2269, 2102 Gemeinschaftliches Testament; Auslegung

Mehr

Aufbau einer IPR-/IZPR-Klausur

Aufbau einer IPR-/IZPR-Klausur A. Internationale Zuständigkeit I. EuGVO 1. Anwendbarkeit der EuGVO 2. Zuständigkeitsordnung eröffnet? 3. Maßgeblicher Gerichtsstand II. Staatsvertragliche Regelungen III. Autonomes Recht 1. Ausdrückliche

Mehr

Irene von der Heyde. Das deutsche und italienische internationale Kindschaftsrecht im Rechtsvergleich PETER LANG. Favor filii oder favor filiationis?

Irene von der Heyde. Das deutsche und italienische internationale Kindschaftsrecht im Rechtsvergleich PETER LANG. Favor filii oder favor filiationis? Irene von der Heyde Das deutsche und italienische internationale Kindschaftsrecht im Rechtsvergleich Favor filii oder favor filiationis? PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften INHALTSVERZEICHNIS

Mehr