Unternehmens- und Kapitalmarktrecht Teil 3

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1 Unternehmens- und Kapitalmarktrecht Teil 3 Universität t Hamburg, WS 2012/2013 von Rechtsanwalt Dr. Ingo Janert Dr. Ingo Janert, 2012

2 1. Arten der Umwandlung a. Unterscheidung zwischen Einzelrechts- und Gesamtrechtsnachfolge Bei der sog. Einzelrechtsnachfolge (z.b. Abtretung einer Forderung; Übereignung einer Sache) werden die Vermögensgegenstände jeweils einzeln übertragen. Nachteile der Einzelrechtsnachfolge sind, dass jeweils einzelne Übertragungsakte notwendig sind und die Fortgeltung übernommener Verträge der Zustimmung des Vertragspartners bedarf. Bei der sog. Gesamtrechtsnachfolge (z.b. Übergang des Vermögens im Erbfall; Verschmelzung durch Aufnahme) tritt der Rechtsnachfolger automatisch in jede vermögensrechtliche Position des Vorgängers ein. 2

3 b. Einführung in das Umwandlungsrecht Unter dem Oberbegriff Umwandlung werden verschiedene Umwandlungsarten abschließend end erfasst (sog. numerus clausus, 1 Abs. 2 UmwG). Dieser numerus clauses gilt nicht allgemein, sondern beschränkt sich nur auf die in 1 Abs. 1 UmwG genannten Umwandlungsarten. Es gibt vier Grundtypen der Umwandlung: Verschmelzung (Grundtypus der Umwandlung) Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung) Vermögens gensübertragung Formwechsel. 3

4 c. Umwandlungsarten im Überblick aa. Verschmelzung ( ( 2 bis 122 l UmwG) Im Rahmen der Verschmelzung (sog. Fusion) übertragen ein oder mehrere übertragende Rechtsträger ihr gesamtes Vermögen einschließlich lich der Verbindlichkeiten auf einen anderen Rechtsträger (sog. Gesamtrechtsnachfolge). Der übertragene Rechts- träger erlischt rechtlich im Zuge der Verschmelzung. Wichtige Gründe für f r die Verschmelzung: Erzielung von Synergieeffekten (z.b. Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit) Beseitigung funktionsloser Konzerngesellschaften ohne Liquidation 4

5 Arten der Verschmelzung: Verschmelzung durch Aufnahme (Vermögens gensübertragung auf einen bereits existenten Rechtsträger): Vermögen des Rechtsträger A Eigenes Vermögen des Rechtsträgers B Verschmelzung durch Neugründung (Vermögens gensübertragung auf einen bei dieser Gelegenheit neu gegründeten Rechtsträger): Vermögen des Rechtsträgers A Vermögen des Rechtsträgers B neuer Rechtsträger C 5

6 bb. Spaltung ( ( 123 bis 173 UmwG) Die Spaltung stellt gewissermaßen en das Spiegelbild zur Verschmelzung dar. Im Gegen- satz zur Verschmelzung wird bei der Spaltung das Vermögen einer Gesellschaft voll- ständig oder teilweise auf eine oder mehrere Gesellschaft aufgeteilt t und im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diese übertragen. Wie auch bei der Verschmelzung handelt es sich um eine Vermögens gensübertragung gegen Gewährung von Anteilsrechten. Wichtige Gründe für f r die Spaltung: Schaffung kleinerer, am Markt selbständig auftretender Gesellschaften Vorbereitung der Veräußerung erung von Unternehmensteilen Isolierung von Haftungsrisiken in einer Gesellschaft. 6

7 (1) Aufspaltung Im Rahmen der Aufspaltung teilt ein übertragender Rechtsträger sein gesamtes Vermögen einschließlich lich der Verbindlichkeiten auf und überträgt es auf mindestens zwei andere Rechtsträger. Der übertragende Rechtsträger erlischt rechtlich. Die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers erhalten bei der Spaltung zur Aufnahme neue Anteile oder Mitgliedschaften an den übernehmenden und bei der Spaltung zur Neugründung Anteile oder Mitgliedschaften an den durch die Spaltung neu gegründeten Rechtsträgern. 7

8 (2) Abspaltung Im Rahmen der Abspaltung erlischt der übertragende Rechtsträger nicht, sondern überträgt nur einen Teil oder mehrere Teile seines Vermögens auf einen oder mehrere übernehmende oder neu gegründete Rechtsträger. Die Anteile an dem übertragenden Rechtsträger bleiben bestehen, jedoch erhalten die Anteilsinhaber zusätzlich Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an den über- nehmenden oder neu gegründeten Rechtsträgern. 8

9 (3) Ausgliederung Unternehmensrecht Umwandlungsrecht Im Rahmen der Ausgliederung überträgt der übertragende Rechtsträger nur einen oder mehrere Teile seines Vermögens auf einen oder mehrere übernehmende oder neu zu gründende Rechtsträger und erlischt nicht. Der übertragende Rechtsträger selbst (und nicht die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers) erhält Anteile oder Mitgliedschaften an dem oder den übernehmenden oder neu gegründeten Rechtsträgern. 9

10 cc. Vermögens gensübertragung ( ( 174 bis 189 UmwG) Die Vermögens gensübertragung ist vergleichbar mit der Verschmelzung als Vollübertragung (Gesamtrechtsnachfolge) oder vergleichbar mit der Spaltung - als Teil- rechtsübertragung (partielle Gesamtrechtsnachfolge) zulässig. Bei der Vermögens gensübertragung kann immer nur ein einziger übertragender Rechts- träger und ein übernehmender Rechtsträger beteiligt sein. Auch gibt es keine Vermögens gensübertragung durch Neugründung. Anders als bei der Verschmelzung und der Spaltung werden keine Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger gewährt, sondern eine Gegenleistung in anderer Form (z.b. Geldleistung) erbracht. 10

11 dd. Formwechsel ( ( 190 bis 304 UmwG) Im Rahmen des Formwechsels ändert ein Rechtsträger unter Kontinuität t der wirtschaftlichen und rechtlichen Identität t nur seine Rechtsform. Anders als bei der Verschmelzung und bei der Spaltung findet keine Übertragung von Vermögen statt. Faustregel: Während W die Verschmelzung und Spaltung als Königsweg gelten (Gesamtrechtsnachfolge), ist der Formwechsel komparativ gesehen der Kaiserweg und daher immer stets vorzuziehen. 11

12 2. Verschmelzung Bei der Verschmelzung (durch Aufnahme) ist verfahrensrechtlich die d Vorbereitungs-, Beschluss- sowie Vollzugsphase zu unterscheiden. a. Vorbereitungsphase aa. Aufstellung und ggf. Prüfung der Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers Der Stichtag der Schlussbilanz darf zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Handelsregister nicht mehr als 8 Monate zurückliegen ( ( 17 Abs. 2 S. 4 UmwG). Ansonsten ist eine Zwischenbilanz aufzustellen. bb. Unternehmensbewertung Die Unternehmensbewertung ist maßgeblich für f r das Umtauschverhältnis, wie viele Anteile an der übernehmenden Gesellschaft die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft als Gegenleistung erhalten. 12

13 cc. Erstellung des Verschmelzungsvertrages Der Verschmelzungsvertrag ( ( 4 ff. UmwG) ) ist die Grundlage des gesamten Verschmelzungsvorgangs und wird wirksam, wenn die Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger in Anteilsinhaberversammlungen zugestimmt haben und die erforderlichen rderlichen Zustimmungserklärungen rungen vorliegen. Die Wirkungen der Verschmelzung treten allerdings erst mit der Handelsregistereintragung ein ( ( 20 Abs. 1 UmwG). dd. Erstellung des Verschmelzungsberichts Der Verschmelzungsbericht ( ( 8 UmwG) ) hat den Zweck, die Anteilsinhaber durch ausführliche Vorabinformationen in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller für f r das Vorhaben maßgebender Umstände sachgerecht über die Verschmelzung abstimmen zu können. k 13

14 ee. Verschmelzungsprüfung Die Verschmelzungsprüfung ( ( 9 ff. UmwG) ) bezweckt den Schutz der Anteilsinhaber mit Blick auf die Vollständigkeit, Richtigkeit und Angemessenheit der Bestimmungen des Verschmelzungsvertrages durch die Einschaltung eines unabhängigen ngigen Sach- verständigen. Die Verschmelzungsprüfung ist nur im Fall der Verschmelzung unter Beteiligung einer AG oder KGaA grundsätzlich vorgeschrieben ( ( 60, 78 UmwG). b. Beschlussphase aa. Information der Anteilsinhaber Vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung sind die Anteilseigner umfassend über die Verschmelzung zu informieren (vgl. 49 Abs. 3 UmwG, 64 Abs. 1 und Abs. 2 UmwG). 14

15 bb. Verschmelzungsbeschluss Die für f r den Verschmelzungsbeschluss ( ( 13 UmwG) ) nach dem Gesetz erforderlichen Mehrheiten sind je nach Rechtsform unterschiedlich ausgestaltet: Einstimmigkeitsprinzip bei Personenhandelsgesellschaften ( ( 43 Abs. 1 UmwG) Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen bei i GmbH ( ( 50 Abs.1 UmwG) Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals bei AG und KGaA ( ( 65 Abs. 1 UmG, 78 UmwG). Klagen gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses sind innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung zu erheben ( ( 14 Abs. 1 UmwG). 15

16 c. Vollzugsphase aa. Bestellung eines Treuhänders bei AG und KGaA Ist der übernehmende Rechtsträger eine AG oder KGaA, so hat jeder übertragende Rechtsträger für f r den Empfang der zu gewährenden Aktien und baren Zuzahlungen einen Treuhänder zu bestellen ( ( 71 Abs. 1 S. 1 UmwG, 78 UmwG). bb. Anmeldung der Verschmelzung zum Handelsregister Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtstr sträger haben die Verschmelzung zur Eintragung in das Handelsregister ihrer Rechtstr träger anzumelden ( 16 Abs. 1 S. 1 UmwG). Ist zur Durchführung hrung der Verschmelzung eine Kapitalerhöhung hung beschlossen worden, so ist die Erhöhung hung des Stammkapitals bzw. des Grundkapitals auch zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 16

17 cc. Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung Die Verschmelzung muss zunächst in die Register der übertragenen Rechtsträger und im Anschluss daran in das Register des übernehmenden Rechtsträgers eingetragen werden ( ( 19 Abs. 1 S. 1 UmwG). Eine Kapitalerhöhung hung ist vor der Verschmelzung im Handelsregister einzutragen ( ( 53 UmwG, 66 UmwG). Sodann ist die Verschmelzung bekannt zu machen. dd. Wirkungen der Verschmelzung ( ( 20 UmwG) Das Vermögen der übertragenen Rechtsträger geht einschließlich lich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über (sog. Gesamtrechts- nachfolge). 17

18 Die übertragenden Rechtsträger erlöschen, ohne dass es einer besonderen LöschungL bedarf. Die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger werden grundsätzlich Anteils- inhaber des übernehmenden Rechtsträgers. Der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrages ges und ggf. erforderlicher Zustimmungs- und Verzichtserklärungen rungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt. 18

19 3. Spaltung Unternehmensrecht Umwandlungsrecht Da die Spaltung gewissermaßen en den spiegelbildlichen Vorgang zur Verschmelzung darstellt, orientiert sich das Spaltungsrecht weitgehend an den Vorschriften über die Verschmelzung. Nach 125 UmwG sind von enumerativ aufgezählten Ausnahmen abgesehen die Vorschriften über die Verschmelzung entsprechend anwendbar, soweit sich aus den Spaltungsnormen nichts anderes ergibt. Sowohl Aufspaltung, Abspaltung als auch Ausgliederung können k auf eine bereits bestehende Gesellschaft (Spaltung durch Aufnahme) oder auch auf eine erst noch zu gründende Gesellschaft (Spaltung durch Neugründung) erfolgen. Auch bei der Spaltung (durch Aufnahme) ist verfahrensrechtlich die Vorbereitungs-, Beschluss- sowie Vollzugsphase zu unterscheiden. 19

20 a. Vorbereitungsphase aa. bb. Aufstellung und ggf. Prüfung der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft Erstellung des Spaltungsvertrages oder des Spaltungsplanes Der Kern jeder Spaltung ist der Spaltungs- und Übernahmevertrag bzw. im Fall der Spaltung durch Neugründung der Spaltungsplan. Bei der Spaltung durch Aufnahme ist ein Spaltungsvertrag zwischen den an der Spaltung beteiligten Gesellschaften zu schließen en ( ( 126 UmwG). Bei einer Spaltung durch Neugründung tritt an die Stelle des Spaltungsvertrages der Spaltungsplan ( ( 136 UmwG). cc. Erstellung des Spaltungsberichts Der Spaltungsbericht ( ( 127 UmwG) ) kommt wie auch bei der Verschmelzung eine Informationsfunktion zu. 20

21 dd. Spaltungsprüfung Bei der Auf- und Abspaltung findet eine Spaltungsprüfung statt, nicht hingegen bei der Ausgliederung ( ( 125 S. 2 UmwG). b. Beschlussphase aa. bb. Information der Anteilsinhaber Spaltungsbeschluss Der Spaltungsvertrag oder plan wird nur wirksam, wenn die Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger ihm bzw. seinem Entwurf durch Spaltungsbeschluss zustimmen ( 125 S. 1 UmwG i.v.m. 13 S. 1 UmwG). Der Beschluss ist wiederum zwingend in einer Versammlung der Anteilsinhaber zu fassen. 21

22 c. Vollzugsphase aa. Anmeldung der Spaltung zum Handelsregister Sowohl im Fall der Spaltung durch Aufnahme als auch im Fall der Spaltung der Neu- gründung erfolgt die Anmeldung durch die Vertretungsorgane durch den über- nehmenden Rechtsträger zum Handelsregister des übernehmenden Rechts- trägers gers. bb. Eintragung und Bekanntmachung der Spaltung cc. Wirkungen der Spaltung ( ( 131 UmwG) Aufspaltung: Der sich spaltende Rechtsträger geht unter, sein Vermögen geht an mindestens zwei Rechtsträger. Die Gesellschafterrechte erhalten die Gesellschafter des sich spaltenden Rechtsträgers. 22

23 Abspaltung: Wirkungen wie bei der Aufspaltung, aber sich spaltender Rechtsträger bleibt mit weniger Substanz bestehen. Ausgliederung: Wirkungen wie bei der Abspaltung, aber Gesellschaftsrechte gehen nicht an die Gesellschafter, sondern an den sich spaltenden Rechtstr tsträger selbst. (Kalauer: Verschmelzung: Zwei Eier in die Pfanne hauen und Rühreier R produzieren. Spaltung: Aus Rühreiern R wieder zwei einzelne Eier herstellen.) 23

24 4. Vermögens gensübertragung Die Vermögens gensübertragung ( ( 174 bis 189 UmwG) ) ist aufgrund des beschränkten Kreises der beteiligten Rechtsträger (öffentliche( Hand, Versicherungsunternehmen, vgl. 175 UmwG) ) in der Praxis nicht verbreitet und soll nicht weiter darstellt werden. 5. Formwechsel Die Vorschriften der 190 bis 304 UmwG regeln nur diejenigen Fälle, F die einer besonderen Gesetzesregelung bedürfen. Nicht vom UmwG geregelt werden die FälleF der identiätswahrenden tswahrenden Umwandlung im Bereich der Personenhandelsgesellschaften (z.b. OHG in KG) sowie den Rechtsformwechsel einer Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft in eine GbR und umgekehrt. 24

25 Charakteristisch beim Formwechsel ist die Identität t des Rechtsträgers (sog. Identitäts ts- prinzip): Am Formwechsel ist immer nur ein Rechtsträger beteiligt. Eine Vermögens gensübertragung auf einen anderen Rechtsträger erfolgt nicht. Ein Vertrag (z.b. Ver- schmelzungs- oder Spaltungsvertrag) ist daher nicht notwendig. An die Stelle eines Verschmelzungs- oder Spaltungsvertrages tritt der Umwandlungsbeschluss der Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft. Der Rechtsträger tauscht nur seine Rechtsform aus. Infolge des Identitätsprinzips tsprinzips ist vor und nach dem Formwechsel ein identischer Personenkreis am formwechselnden Rechtsträger beteiligt. Beim Formwechsel lassen sich verfahrensrechtlich wiederum die VorbereitungsV orbereitungs-, Beschluss- sowie Vollzugsphase unterscheiden. 25

26 a. Vorbereitungsphase aa. Ggf. Erstellung eines Umwandlungsberichts Der Umwandlungsbericht ( ( 192 UmwG) ) soll die ausführliche Information der von der Geschäftsf ftsführung ausgeschlossenen Anteilsinhaber des formwechselnden Rechts- trägers vor der Beschlussfassung sicherstellen. Ein Umwandlungsbericht ist in den Fällen des 192 Abs. 3 UmwG entbehrlich. bb. Erstellung des Umwandlungsbeschlusses Der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses ist dem Umwandlungsbericht t als Anlage beizufügen ( ( 192 Abs. 1 S. 3 UmwG). Der Inhalt des Umwandlungsbeschlusses ergibt sich aus 194 UmwG. 26

27 dd. Einhaltung der Gründungsvorschriften Die für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften sind grundsätzlich einzuhalten ( 197 UmwG). Allerdings sind etwa Vorschriften, die für die Gründung eine Mindestanzahl der Gründer vorschreiben, sowie Vorschriften über die Bildung und Zusammensetzung des ersten Aufsichtsrats ausdrücklich nicht anzuwenden ( 197 S. 2 UmwG). b. Beschlussphase aa. Information der Anteilsinhaber Die Anteilsinhaber sind, soweit nicht ausnahmsweise entbehrlich, u.a. durch den Umwandlungsbericht zu informieren. 27

28 bb. Umwandlungsbeschluss Im Rahmen der Versammlung der Anteilsinhaber ist über den Umwandlungsbeschluss abzustimmen. Die Mehrheitserfordernisse sind dabei abhängig von der Rechtsform des formwechselnden Rechtsträgers: Zustimmung sowohl der anwesenden wie auch der nicht erschienenen Gesellschafter bei der Personenhandelsgesellschaft ( ( 217 Abs. 1 S. 1 UmwG) Die Mehrheitserfordernisse bei einem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft hängen davon ab, welche Rechtsform die Kapitalgesellschaft durch dend Formwechsel erhalten soll ( ( 233 Abs. 1 und Abs. 2 UmwG). 28

29 c. Vollzugsphase aa. Anmeldung des Formwechsels zum Handelsregister Die neue Rechtsform des Rechtsträgers ist zur Eintragung in das Register anzumelden, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist ( ( 198 Abs. 1 UmwG; ; sog. Grundsatz der Kontinuität). t). Ist der formwechselnde Rechtsträger nicht im Register eingetragen, so ist der Rechtsträger neuer Rechtsform bei dem zuständigen Gericht zur Eintragung in das für f r die neue Rechtsform maßgebende Register einzutragen ( 198 Abs. 2 S. 1 UmwG). bb. Eintragung und Bekanntmachung des Formwechsels Der Formwechsel wird erst mit der Eintragung wirksam (sog. konstitutive Wirkung). Sodann ist der Formwechsel bekannt zu machen. 29

30 cc. Wirkungen des Formwechsels ( ( 202 UmwG) Der formwechselnde Rechtsträger besteht in der im Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiter (Identität t des Rechtsträgers). Die Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers sind an dem Rechtsträger nach den für f r die neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt (Kontinuität t der Mitgliedschaft und dingliche Surrogation). Der Mangel der notariellen Beurkundung des Umwandlungsbeschlusses ses und ggf. erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen rungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt. 30

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