Berliner Kommentare. BNatSchG. Bundesnaturschutzgesetz. Kommentar. 2., völlig neu bearbeitete Auflage

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1 Kommentar Berliner Kommentare Der Berliner Kommentar BNatSchG unterstützt den Praktiker bei der Anwendung des geltenden Rechts. Das Werk bietet eine ausführliche und umfassende Darstellung des Naturschutzrechts und bietet zugleich schnell verwertbare Lösungsansätze. Die verschiedenen landesrechtlichen Regelungen sowie die europarechtlichen und umweltpolitischen Hintergründe werden dabei ebenso berücksichtigt wie die aktuelle Rechtsprechung. Frenz Müggenborg (Hrsg.) Die Autoren erfahrene Anwälte, Verbandsjuristen, Ministerialbeamte, Hochschullehrer und Richter sind bestens mit der jeweiligen Materie vertraut und durch zahlreiche Publikationen ausgewiesen. 2. Auflage BNatSchG ^ Ökologische Implikationen des Netzausbaus, die Fortentwicklung der Umweltverbandsklage und die Einklagbarkeit bereits der FFH-Verträglichkeitsprüfung das Naturschutzrecht mit dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) als Leitgesetz ist weiterhin eine sehr dynamische und zugleich unübersichtliche Materie Frenz Müggenborg (Hrsg.) BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz Kommentar 2., völlig neu bearbeitete Auflage Leseprobe, mehr zum Werk unter ESV.info/ (D) 148,00 Frenz-Müggenborg_BNatSchG_63mm-Umschlag_2c.indd :32:19

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3 Berliner Kommentare

4 BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz Kommentar Herausgegeben von Prof. Dr. jur. Walter Frenz, Maître en Droit Public Professor für Berg-, Umwelt- und Europarecht an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen und Prof. Dr. jur. Hans-Jürgen Müggenborg Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Aachen, Honorarprofessor der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen und Lehrbeauftragter an der Universität Kassel Bearbeitet von Rechtsanwalt Dr. jur. Markus Appel, LL.M.; Rechtsanwalt Dr. jur. Alexander Beutling; Rechtsanwalt Dr. jur. Stefan Cuypers; Rechtsanwalt Prof. Dr. jur. Ewald Endres; Rechtsanwalt Dr. jur. Claus Esser; Prof. Dr. jur. Walter Frenz, Maître en Droit Public; Prof. Dr. jur. Annette Guckelberger; Richter am LG Dr. jur. Tobias Hellen broich; Dr. jur. Oliver Hendrischke; Prof. Dr. jur. Sebastian Heselhaus, M. A.; Rechtsanwältin Dr. jur. Petra Kauch; Richter am VG Dr. jur. Christoph Klages; Rechtsanwalt Dr. jur. Marcus Lau; Dr. jur. Moritz Maus; Prof. Dr.-Ing. Dr. jur. Andreas Mengel; Priv.-Doz. Dr. rer. pol. Stephan Meyer; Rechtsanwalt Prof. Dr. jur. Hans-Jürgen Müggenborg; Richter am OVG Hartmut Müller-Rentschler; Rechtsanwalt Dr. jur. Martin J. Ohms; Prof. Dr. jur. Peter Reiff; Prof. Dr. rer. publ. Thorsten Siegel; Rechtsanwalt Dr. jur. Bernd Söhnlein Leseprobe, mehr zum Werk unter ESV.info/ , völlig neu bearbeitete Auflage

5 Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. Weitere Informationen zu diesem Titel finden Sie im Internet unter ESV.info/ Zitiervorschlag: Bearbeiter, in: Frenz/Müggenborg, BKom BNatSchG, Rn. 1. Auflage Auflage 2016 ISBN ISSN Alle Rechte vorbehalten Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin Dieses Papier erfüllt die Frankfurter Forderungen der Deutschen Nationalbibliothek und der Gesellschaft für das Buch bezüglich der Alterungsbeständigkeit und entspricht sowohl den strengen Bestimmungen der US Norm Ansi/Niso Z als auch der ISO Norm Gesetzt aus 9/11 Punkt Candida Satz: multitext, Berlin Druck und Bindung: Kösel, Altusried

6 Vorwort Nach gut vier Jahren ist es Zeit für eine Neuauflage. Vielfältige Änderungen erfassten auch das Naturschutzrecht. Dieses ist eingebettet in die allgemeinen Entwicklungen des Umwelt- und Energierechts: Welche Konsequenzen hat es für die Energiewende, wenn es etwa um die Genehmigung der nunmehr erforderlichen Stromleitungen geht? Wie wirkt sich die Fortentwicklung der Umweltverbandsklage in Einzelfragen aus etwa der Einklagbarkeit bereits der FFH-Verträglichkeitsprüfung und nicht erst der Abweichungsentscheidung nach 34 BNatSchG? Bereits berücksichtigt sind die Auswirkungen eines neuen, bislang jedoch noch nicht verabschiedeten Frackinggesetzes auf 15 und auf 33 BNatSchG. Insbesondere hat sich die Rechtsprechung weiterentwickelt. Sie wurde daher in den Kommentierungen besonders deutlich herausgearbeitet. Für den Bereich des Habitatschutzes wurden unzählige Streitfragen bis hin zu grundsätzlichen Problemen entschieden. So klingt immer noch das EuGH-Urteil Briels nach, welches gegenläufig zur vorherigen BVerwG-Rechtsprechung durch reine Kompensationsmaßnahmen eine erhebliche Beeinträchtigung von Habitatschutzgebieten nicht ausgeschlossen sieht. Das OVG Lüneburg hat in einem allerdings noch nicht rechtskräftigen Urteil vom einen Rechtsanspruch auf vorläufige Einstellung nach 34 Abs. 6 Satz 4 BNatSchG abgelehnt. Diese beiden Beispiele zeigen die Bedeutung des europäischen Rechts, welches gerade das Naturschutzrecht in besonderem Maße prägt und deshalb ebenso wie umweltpolitische Hintergründe besonders berücksichtigt wurde. Der bewährte Autorenkreis, dem an dieser Stelle herzlich für sein großes Engagement zu danken ist, wurde bis auf einen einzigen Wechsel beibehalten. Dementsprechend bleibt auch die Kombination aus Praxisbezug und näherer Fundierung mit stets praktisch verwertbaren Lösungsvorschlägen und konkreten Antworten auf die vielfältigen Fragen erhalten. Der Kommentar soll Begleiter durch den beruflichen Alltag sein. Das Urteil des EuGH zur Umweltverbandsklage vom wurde partiell bereits berücksichtigt. Für weitere Hinweise und Anregungen wenden Sie sich bitte an: Prof. Dr. jur. Walter Frenz, Berg-, Umwelt- und Europarecht der RWTH Aachen, Wüllnerstraße 2, Aachen, 0241/ , frenz@bur.rwth-aachen.de RA Prof. Dr. jur. Hans-Jürgen Müggenborg, Kanzlei Prof. Müggenborg, Schloss-Rahe-Straße 15, Aachen, 0241/ ; info@rechtsanwalt-mueggenborg.de Aachen, im Dezember 2015 Walter Frenz Hans-Jürgen Müggenborg V

7 Inhaltsverzeichnis Vorwort Autorenverzeichnis Abkürzungsverzeichnis V XI XV Literaturverzeichnis XXVII KAPITEL 1 Allgemeine Vorschriften 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege Verwirklichung der Ziele Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft Beobachtung von Natur und Landschaft Begriffsbestimmungen KAPITEL 2 Landschaftsplanung 8 Allgemeiner Grundsatz Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne Landschaftspläne und Grünordnungspläne Zusammenwirken der Länder bei der Planung KAPITEL 3 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft 13 Allgemeiner Grundsatz Eingriffe in Natur und Landschaft Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen, Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Verhältnis zum Baurecht Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen 510 VII

8 BNatSchG Inhaltsverzeichnis KAPITEL 4 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft Abschnitt 1 Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft Allgemeine Grundsätze Biotopverbund, Biotopvernetzung Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft Naturschutzgebiete Nationalparke, Nationale Monumente Biosphärenreservate Landschaftsschutzgebiete Naturparke Naturdenkmäler Geschützte Landschaftsbestandteile Gesetzlich geschützte Biotope Abschnitt 2 Netz Natura Aufbau und Schutz des Netzes Natura Schutzgebiete Allgemeine Schutzvorschriften Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen Gentechnisch veränderte Organismen Pläne KAPITEL 5 Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Aufgaben des Artenschutzes Allgemeine Vorschriften für den Arten-, Lebensstätten- und Biotopschutz Abschnitt 2 Allgemeiner Artenschutz Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Nichtheimische, gebietsfremde und invasive Arten Vogelschutz an Energiefreileitungen Zoos Tiergehege Abschnitt 3 Besonderer Artenschutz Vorb Besonderer Artenschutz unionsrechtlicher Hintergrund Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Nachweispflicht Einziehung VIII

9 Inhaltsverzeichnis BNatSchG Abschnitt 4 Zuständige Behörden, Verbringen von Tieren und Pflanzen Zuständige Behörden Mitwirkung der Zollbehörden; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Anmeldepflicht bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr oder dem Verbringen aus Drittstaaten Inverwahrungnahme, Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollbehörden Abschnitt 5 Auskunfts- und Zutrittsrecht; Gebühren und Auslagen Auskunfts- und Zutrittsrecht Gebühren und Auslagen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Abschnitt 6 Ermächtigungen Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Vorschriften; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen KAPITEL 6 Meeresnaturschutz 56 Geltungs- und Anwendungsbereich Geschützte Meeresgebiete im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Zuständige Behörden; Gebühren und Auslagen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen KAPITEL 7 Erholung in Natur und Landschaft 59 Betreten der freien Landschaft Haftung Freihaltung von Gewässern und Uferzonen Bereitstellen von Grundstücken KAPITEL 8 Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen 63 Mitwirkungsrecht Rechtsbehelfe KAPITEL 9 Eigentumsbindung, Befreiungen 65 Duldungspflicht Vorkaufsrecht IX

10 BNatSchG Inhaltsverzeichnis 67 Befreiungen Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Ausgleich KAPITEL 10 Bußgeld- und Strafvorschriften 69 Bußgeldvorschriften Verwaltungsbehörde Strafvorschriften a Strafvorschriften Einziehung Befugnisse der Zollbehörden KAPITEL 11 Übergangs- und Überleitungsvorschriften 74 Übergangs- und Überleitungsregelung Stichwortverzeichnis X

11 Autorenverzeichnis I. Alphabetisch Dr. jur. Markus Appel, LL.M., Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Linklaters LLP, Berlin Dr. jur. Alexander Beutling, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln Dr. jur. Stefan Cuypers, Rechtsanwalt, Geschäftsführer des Industrie-Wasser-Umweltschutz e.v., Düren Prof. Dr. jur. Ewald Endres, Fakultät Wald und Forstwirtschaft, Hochschule Weihenstephan-Triesdorf Dr. jur. Claus Esser, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, LHE-Rechtsanwälte, Erfurt Prof. Dr. jur. Walter Frenz, Maître en Droit Public, Lehr- und Forschungsgebiet Berg-, Umwelt und Europarecht, RWTH Aachen Prof. Dr. jur. Annette Guckelberger, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Universität des Saarlandes, Saarbrücken Dr. jur. Tobias Hellenbroich, Richter am LG, Landgericht Aachen Dr. jur. Oliver Hendrischke, Leiter des Fachgebiets Recht, Ökonomie und naturverträgliche regionale Entwicklung, Bundesamt für Naturschutz, Bonn Prof. Dr. jur. Sebastian Heselhaus, M.A., Ordinarius für Europarecht, Völkerrecht, Öffentliches Recht und Rechtsvergleichung, Universität Luzern Dr. jur. Petra Kauch, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Kanzlei Dr. Kauch, Lüdinghausen Dr. jur. Christoph Klages, Richter am VG, Verwaltungsgericht Trier Dr. jur. Marcus Lau, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Rechtsanwälte Füßer & Kollegen, Leipzig 8 12, 22 29, 33, 41, 65 18, , , 31 32, 34, Vorb. 44 f , , , 38 40, Vorb. 44 f. 51, 54, 67 XI

12 BNatSchG Autorenverzeichnis Dr. jur. Moritz Maus, LL.M., Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, Wiesbaden Prof. Dr.-Ing. Dr. jur. Andreas Mengel, Fachgebiet Landschaftsentwicklung/Umwelt- und Planungsrecht, FB 06 Architektur, Stadtplanung, Landschaftsplanung, Universität Kassel Priv.-Doz. Dr. rer. pol. Stephan Meyer, Dipl.- Staatswissenschaftler (Univ.), Staatswissenschaftliche Fakultät, Universität Erfurt Prof. Dr. jur. Hans-Jürgen Müggenborg, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Kanzlei Prof. Müggenborg Kanzlei für Umwelt- und Technikrecht, Honorarprofessor der RWTH Aachen und Lehrbeauftragter der Universität Kassel Hartmut Müller-Rentschler, Richter am OVG, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Koblenz Dr. jur. Martin J. Ohms, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Ohms Rechtsanwälte, Kanzlei für Umwelt-, Energie- und Klimaschutzrecht, Berlin Prof. Dr. jur. Peter Reiff, Richter am OLG Koblenz a.d., Direktor des Instituts für Umwelt- und Technikrecht (IUTR) der Universität Trier Prof. Dr. rer. publ. Thorsten Siegel, Professur für Öffentliches Recht, Fachbereich Rechtswissenschaft, Freie Universität Berlin Dr. jur. Bernd Söhnlein, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Kanzlei Söhnlein, Neumarkt i.d. Oberpfalz 59, , , 42 43, 60, 62 II. Nach Bearbeitung Mengel Hendrischke Frenz/Hendrischke Meyer Endres Söhnlein Klages Appel Guckelberger XII

13 Autorenverzeichnis BNatSchG Ohms Siegel Beutling Cuypers Lau Appel Endres Frenz Appel Frenz Kauch Müggenborg Hellenbroich Lau Appel Söhnlein Vorb. 44 f Frenz/Lau Lau Müller-Rentschler Lau Heselhaus Hendrischke Maus Söhnlein Beutling Söhnlein Heselhaus Appel Reiff Lau Esser Müggenborg Maus XIII

14 Leseprobe, mehr zum Werk unter ESV.info/ BNatSchG 19 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft 19 Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen (1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den 34, 35, 45 Absatz 7 oder 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach 15 oder aufgrund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach 30 oder 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind. (2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in 1. Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG oder 2. den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind. (3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die 1. Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, 2. natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie 3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/ EWG aufgeführten Arten. (4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom , S. 56), die durch die Richtlinie 2006/21/EG (ABl. L 102 vom , S. 15) geändert worden ist. (5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei 1. nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten, 2. nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele zufolge als normal anzusehen ist oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht, 3. einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, 510 Cuypers

15 Leseprobe, mehr zum Werk unter ESV.info/ Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen 19 BNatSchG dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist. I. Einführung Übersicht über die Regelungen des USchadG Zeitlich begrenzter Anwendungsbereich Subsidiarität des Umweltschadensgesetzes II. Einzelne Voraussetzungen des 19 BNatSchG Allgemeines Räumlicher Schutzbereich des USchadG Relevante Arten ( 19 Abs. 2 BNatSchG) Relevante Lebensräume ( 19 Abs. 3 BNatSchG) Schaden ( 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG) Günstiger Erhaltungszustand Erhebliche nachteilige Auswirkungen ( 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 BNatSchG) Enthaftung ( 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG) III. Verantwortliche Personen Inhaltsübersicht Rn. Rn. 1. Berufliche Tätigkeit Gefährdungshaftung mit Anlage 1 zu 3 Abs. 1 USchadG Verschuldenshaftung Kausalitätsnachweis Entschließungsermessen und Störerauswahl IV. Pflichten des Verantwortlichen Informationspflicht ( 4 USchadG) Gefahrenabwehrpflicht ( 5 USchadG) Schadensminderungs- und Sanierungspflicht ( 6 USchadG) a) Sanierungsmaßnahmen ( 8 Abs. 1 USchadG) b) Rechtsposition anerkannter Umweltvereinigungen V. Versicherbarkeit VI. Anhang II der Umwelthaftungsrichtlinie Sanierung von Umweltschäden I. Einführung 19 BNatSchG enthält eine Regelung des Umweltschadensrechts und schafft eine Verbindung zu den Vorgaben des Umweltschadensgesetzes 1 (USchadG). Das USchadG enthält Vorschriften über die Haftung für Umweltschäden an Arten und natürlichen Lebensräumen, an Gewässern und am Boden. Im Sinne des USchadG ist ein Umweltschaden (a) eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen nach Maßgabe des 19 des Bundesnaturschutzgesetzes, (b) eine Schädigung der Gewässer nach Maßgabe des 90 des Wasserhaushaltsgesetzes, (c) eine Schädigung des Bodens durch eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen im Sinne des 2 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die durch eine direkte oder indirekte Einbrin- 1 1 Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden vom , BGBl. I, S. 666, das zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes v (BGBl. I, S. 2565) geändert worden ist. Cuypers 511

16 Leseprobe, mehr zum Werk unter ESV.info/ BNatSchG 19 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft gung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen auf, in oder unter den Boden hervorgerufen wurde und Gefahren für die menschliche Gesundheit verursacht ( 2 Nr. 1 USchadG). 2 Die medienbezogenen Umweltschäden werden wie hier im Falle des 19 BNatSchG somit in Spezialgesetzen definiert. Der entsprechende Gegenverweis aus dem USchadG auf 19 BNatSchG ist in 2 Nr. 1 Buchst. a) USchadG zu finden. 19 BNatSchG füllt inhaltlich den Begriff des Umweltschadens des USchadG im Falle der Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen und definiert, was landläufig oftmals unter den Begriff des Biodiversitätsschadens gefasst wird. Das USchadG und 19 BNatSchG dienen der Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie. 2 Neben den Verknüpfungen des 19 BNatSchG mit dem USchadG bestehen in 19 Abs. 2 5 BNatSchG Verweise auf die Fauna-Flora-Habitat- (FFH-) und die Vogelschutzrichtlinie, die der Ausfüllung des 19 BNatSchG hinsichtlich bestimmter Tatbestandsmerkmale dienen. 19 BNatSchG entspricht dem bisherigen 21a BNatSchG 2002, wobei die Regelungen über die Erstreckung des räumlichen Geltungsbereichs in Abs. 6 des 21a BNatSchG 2002 auf die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel sowie die Bestimmung des Bundesamtes für Naturschutz zur zuständigen Behörde im Sinne des USchadG nunmehr in allgemeiner Form in Kapitel 6 zum Meeresnaturschutz enthalten sind (siehe 56 Abs. 1, 58 Abs. 1 BNatSchG). Nach dem VG Regensburg kommt durch 19 BNatSchG auch zum Ausdruck, dass Biotopqualitäten eines Grundstücks nicht nur einen ideellen Wert haben, sondern, weil sie als schädigungsfähiges Gut angesehen werden, einen monetären Wert haben, der sich mit den für die Wiederherstellung geschädigter Lebensräume oder Arten erforderlichen Aufwendungen in Geld ausdrücken lässt. 3 3 Das Umweltschadensrecht normiert als ein Instrument des besonderen Ordnungsrechts eine öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit und ist somit von den haftungsrechtlichen Normen, die eine zivilrechtliche Haftung für Umweltschädigungen begründen, zu unterscheiden. Zivilrechtliche Haftungsgrundlagen für Umweltschäden bestehen aufgrund des Umwelthaftungsgesetzes (UmweltHG) und in 89 WHG, 25 ff. AtG, 32 ff. GenTG und 823 ff. BGB. Die umweltzivilrechtliche Haftung dient dem unmittelbaren Schadensausgleich bei einer Verletzung von Individualgütern, wohingegen sich die öffentlich-rechtliche Umwelthaftung auf Güter unabhängig von ihrer privatnützigen Zuordnung bezieht. 4 In den Gesamtkontext der Haftung für Umweltschäden sind zur Abrundung natürlich noch die Verantwortlichkeiten nach dem Umweltordnungswidrigkeitenrecht und dem Umweltstrafrecht zu stellen, auf die hier nicht näher eingegangen wird. 2 Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. L 143 v , S VG Regensburg, Urt. v RN 4 K , juris Rn. 29 ff. 4 Vgl. Ruffert, in: Frenz/Müggenborg (Hrsg.), BNatSchG, Vorauflage, 19 Rn Cuypers

17 Leseprobe, mehr zum Werk unter ESV.info/ Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen 19 BNatSchG Das Haftungskonzept des USchadG folgt dem Verursacherprinzip. Anders als im Polizeirecht und im BBodSchG gibt es im USchadG keinen Zustandsstörer. 5 Der Verantwortliche ist immer ein Handlungsstörer, auch wenn sein Bezug zur konkreten Tätigkeit unter Umständen lediglich mittelbar ist. 6 Das USchadG dient insofern auch dem vorsorgenden Umweltschutz, als dass die potenziell Verantwortlichen angesichts der Haftungsrisiken dazu angehalten werden sollen, Maßnahmen und Praktiken zu entwickeln und zu ergreifen, mit denen die Gefahr des Eintritts eines Umweltschadens und damit auch das Risiko einer finanziellen Inanspruchnahme ausgeschlossen oder zumindest gemindert werden kann. 7 Folglich und unter dem Eindruck von Erfahrungen aus der Praxis ist mit Blick auf das weitgehende Haftungsregime des Umweltschadensrechts jedem, der umwelthaftungsrechtlich eventuell risikobehaftete Tätigkeiten ausübt, zu raten, nach Möglichkeiten Vorsorgemaßnahmen umzusetzen. Diese können bisweilen auch technisch einfach und relativ kostengünstig sein. Beispielsweise stellt für Unternehmen, die Niederschlagswasser von Betriebsgrundstücken in Oberflächengewässer einleiten und auf deren Flächen auch Stoffe Verwendung finden, die Gewässerverunreinigungen mit Auswirkungen auf aquatische Lebewesen verursachen können, das Vorhalten von Abdeckkissen im Nahbereich von Kanalöffnungen eine verhältnismäßig kostengünstige Maßnahme dar. Regelmäßige mündliche wie schriftliche Mitarbeiterinformationen über die Haftungsrisiken im Umweltbereich und über Vorsorgemaßnahmen können für die Problematik sensibilisieren und im Ernstfall zu den richtigen Handlungen zum richtigen Zeitpunkt führen. So sollten die Mitarbeiter des eigenen Betriebs und die von Fremdfirmen darüber informiert sein, dass Dichtkissen vorhanden sind, wo sie vorhanden sind sowie wann und warum sie einzusetzen sind Übersicht über die Regelungen des USchadG Die wesentlichen Regelungen des USchadG sind die über seinen Anwendungsbereich ( 3 USchadG), die Verfahrensvorschriften ( 4 8, 10, 11 USchadG), die Pflichten des Verantwortlichen ( 4 6, 8 USchadG), die Rechte und Pflichten der Behörde ( 7, 8, 10 USchadG), die Rechte Betroffener sowie von Umweltverbänden ( 10, 11 USchadG), die Kostentragung ( 9 USchadG) und die zeitliche Begrenzung seiner Anwendung ( 13 USchadG). Die Inhalte des USchadG bezogen auf das Verfahren im Schadensfall lassen sich folgendermaßen zusammenfassen: In 2 Nr. 1 USchadG wird definiert, was ein Umweltschaden ist. Hierzu nimmt die Regelung u.a. unter Buchst. a) Bezug auf das BNatSchG und bestimmt, dass Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen nach Maßgabe des 19 BNatSchG Umweltschäden sind. Wenn die unmittelbare Gefahr des Eintritts eines Umweltschadens besteht oder ein Umweltschaden bereits eingetreten ist, so bestehen für den Verantwortlichen eine Informationspflicht ( 4 USchadG), eine 5 5 Siehe zum Verursacherprinzip der Umwelthaftungsrichtlinie EuGH, Urt. v C-534/13, juris Rn. 50, 57 f. 6 Louis, NuR 2009, 2. 7 Vgl. J. Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 19 Rn. 3 m.w.n. Cuypers 513

18 Leseprobe, mehr zum Werk unter ESV.info/ BNatSchG 19 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft Gefahrenabwehrpflicht ( 5 USchadG), eine Schadensbegrenzungs- und eine Sanierungspflicht ( 6 USchadG). Dabei kennt das USchadG mit der Gefährdungshaftung ( 3 Abs. 1 Nr. 1 USchadG) und der Verschuldenshaftung ( 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG) für jeweils unterschiedliche Fälle zwei Haftungsarten. Die Gefährdungshaftung besteht für bestimmte in Anlage 1 aufgezählte risikobehaftete berufliche Tätigkeiten, die Verschuldenshaftung für alle anderen beruflichen Tätigkeiten, sofern vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde. Der zuständigen Behörde obliegen im Falle eines Umweltschadens Überwachungspflichten und sie kann im Hinblick auf die Pflichten des Verantwortlichen die erforderlichen Anordnungen treffen ( 7 USchadG). Der Verantwortliche ist verpflichtet, die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ermitteln und sie der zuständigen Behörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie nicht selbst bereits Sanierungsmaßnahmen ergriffen hat ( 8 USchadG). Wird die zuständige Behörde zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nicht von Amts wegen tätig, so kann sie auf Antrag eines Betroffenen oder einer nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannten Vereinigung ( 10, 11 USchadG) unter bestimmten Bedingungen zum Einschreiten verpflichtet werden. 6 War vor wenigen Jahren noch festzustellen, dass bislang aus der Verwaltungspraxis, der Rechtsprechung und der Versicherungswirtschaft noch keine bedeutenden Anwendungsfälle des Umweltschadensrechts bekannt seien, 8 so hält das USchadG, wie im Folgenden anhand der Entscheidungszitate erkennbar wird, mittlerweile überwiegend aufgrund der Initiative von anerkannten Umweltvereinigungen Einzug in die Rechtsprechung, wobei auch eher exotische Entscheidungen wie die Einbettung des USchadG in eine amtshaftungsrechtliche Feststellungsklage vorzufinden sind. 9 Die relativ starke Rechtsposition anerkannter Umweltvereinigungen birgt nicht nur für den vielleicht vermeintlich Verantwortlichen, sondern auch für die zuständige Behörde ein zusätzliches Problempotenzial. Nicht ganz zu Unrecht wird kritisiert, dass an die Stelle behördlicher Entscheidungsbefugnis das mit Befolgungszwang versehene Initiativrecht eines Verbandes mit der Folge einer Durchbrechung des staatlichen Gewaltmonopols tritt, 10 wobei die Rechtsprechung 11 der Sorge vor einem zu weitreichenden Eingriff in behördliche Ermessensspielräume mittlerweile teilweise Einhalt geboten haben dürfte siehe hierzu unter 19 Rn. 62 ff. Wegen der starken Rechtsposition anerkannter Umweltvereinigungen liegt eine kompetente und korrekte Durchführung der Verfahren nach dem USchadG mit dem Ansinnen ihrer effizienten Durchführung demzufolge sowohl im Interesse der Behörde als auch des Verantwortlichen. 8 So Fellenberg, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 19 Rn BGH, Urt. v III ZR 51/13 (juris). 10 Dombert, ZUR 2008, 406, Z.B. VG München, Beschl. v M 9 E , juris Rn. 52 f., nachfolgend BayVGH, Beschl. v CE , juris Rn Cuypers

19 Leseprobe, mehr zum Werk unter ESV.info/ Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen 19 BNatSchG 2. Zeitlich begrenzter Anwendungsbereich Die Übergangsregelung des 13 USchadG begrenzt die Anwendung des Gesetzes in zeitlicher Hinsicht. Die Regelung folgt der des Art. 17 der Umwelthaftungsrichtlinie. 12 Das USchadG gilt nicht für Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem stattgefunden haben, oder die auf eine bestimmte Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor dem genannten Zeitpunkt geendet hat ( 13 Abs. 1 USchadG). Anders formuliert: Das USchadG gilt für Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die nach dem stattgefunden haben, sofern die Schäden auf Tätigkeiten zurückzuführen sind, die nach dem betreffenden Datum stattgefunden haben, oder auf Tätigkeiten, die vor dem genannten Datum stattgefunden haben, aber 7 nicht vor ihm geendet haben Ferner gilt das USchadG nicht für Schäden, die vor mehr als 30 Jahren verursacht wurden, wenn in dieser Zeit keine Behörde Maßnahmen gegen den Verantwortlichen ergriffen hat ( 13 Abs. 2 USchadG). Altlasten unterfallen folglich weiterhin allein dem Bodenschutzrecht und sind auch insoweit naturschutzrechtlich nicht relevant Subsidiarität des Umweltschadensgesetzes 1 USchadG regelt das Verhältnis des Gesetzes zu anderen Vorschriften. Das USchadG findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen ( 1 Satz 1 USchadG). Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt ( 1 Satz 2 USchadG). Aufgrund der Subsidiaritätsklausel des 1 Satz 2 USchadG sind die umweltschadensrechtlichen Vorgaben somit zur Spezialgesetzgebung abzugrenzen. Auch hieraus ist erkennbar, dass das USchadG einen Mindeststandard enthält, der durch anderweitiges Fachrecht überboten werden kann. 15 Normen mit weitergehenden Anforderungen können solche sein, die sachlich einen weitergehenden Anwendungsbereich haben oder inhaltlich strengere Anforderungen an die Verantwortlichkeit für Umweltschäden stellen. Beispielsweise ist die Haftung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) i.d.r. weitergehender mit der Folge, dass das USchadG in diesen Fällen inhaltlich zurücktritt. Denn nach 2 Abs. 3 BBodSchG reichen bereits Gefahren aus, die geeignet sind, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Die Regelungen über den Handlungs- und Zustandsstörer sowie die Gesamtrechtsnachfolge und die Sanierungsmaßnahmen sind angesichts des untergesetzlichen Regelwerks im Bodenschutzrecht 9 12 Hierzu EuGH, Urt. v C-534/13, juris Rn. 43 ff. m.w.n. 13 So mit Bezug auf Art. 17 UmwelthaftungsRL EuGH, Urt. v u.a. C-379/08 EuZW 2010, 388, Rz Ruffert, in: Frenz/Müggenborg (Hrsg.), BNatSchG, Vorauflage, 19 Rn VG Köln, Urt. v K 2359/14, juris Rn. 24. Cuypers 515

20 Leseprobe, mehr zum Werk unter ESV.info/ BNatSchG 19 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft deutlich detaillierter. 16 Weitergehender sind auch die Regeln der Seeanlagenverordnung (SeeAnlV). 17 Im Rahmen der Abgrenzung zu anderen Fachgesetzen ist auch zu berücksichtigen, dass sich das USchadG ausschließlich auf die Umweltgüter Wasser, Boden und Natur bezieht. Als immissionsschutzrechtliches oder klimaschutzrechtliches Instrument dient das USchadG nicht. 18 Im Einzelfall wird eine differenzierende Betrachtung erforderlich sein. So stellen die 2 Abs. 5 und 11 Abs. 10 LNatSchG Schleswig-Holstein speziellere landesrechtliche Regelungen zur Sanierung bestimmter Umweltschäden dar. Keine speziellen Regelungen enthält das LNatSchG Schleswig- Holstein jedoch in Bezug auf die Schadensbegrenzungspflicht des 6 Nr. 1 USchadG und die Gefahrenabwehrpflicht des 5 USchadG, so dass das USchadG in Bezug auf diese Pflichten bei etwaigen Umweltschäden nach 19 BNatSchG uneingeschränkt anwendbar bleibt Vgl. Schwendner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG und AbwAG, Kommentar zum USchadG, EL 48, zu VG Köln, Urt. v K 2359/14, juris Rn. 24, wohl bezogen auf 14, 16 See- AnlV. 18 So Ruffert, in: Frenz/Müggenborg (Hrsg.), BNatSchG, Vorauflage, 19 Rn. 3 m.w.n. 19 Schleswig-Holsteinisches VG, Urt. v A 186/11, juris Rn. 34 ff., nachfolgend OVG Schleswig-Holstein 1 LB 2/13, noch nicht entschieden (Stand 11/2015). 516 Cuypers

21 Stichwortverzeichnis Die fettgedruckten Zahlen vor dem Schrägstrich benennen den Paragrafen, die Zahlen nach dem Schrägstrich die Randnummer(n). A Aarhus-Konvention 57/11; 63/51; 64/6 self executing 63/13 Abbau von Bodenschätzen 1/97; 34/135 Abbauprojekte, bergbauliche 32/23 Abfallwirtschaftspläne 36/18 Abgeschwächtes Schutzregime 32/41 Abgrabungen und Aufschüttungen 1/97 Abschätzende Wirkungsprognose 35/36 Abschlussermessen 3/77 Absichtlichkeitserfordernis, Abschwächung des ~ses Vorb /13 Absolutes Verfahrensrecht 64/42 Absolutes Verschlechterungsverbot 32/36 Abstimmung 21/3 Abstimmungspflicht 12/11 Abstrakte Normenkontrolle 63/47 Abwägung 4/26 f.; Vorb /27; 45/14, 19; 67/5 f. mit externen Belangen 2/34 Abwägungsmängel, ergänzendes Verfahren bei ~n 18/20 Abwägungsvorbehalt 1/12; 2/24 Abwehr schädlicher Einwirkungen 29/18 Abweichungsfestigkeit 2/2; 13/9 Abweichungskompetenz 66/14, 16 Eingriffsregelung 13/16 Abweichungssperre 4/4 ff. Abweichungsverfahren Ausschluss 35/43 Abwendung von Schäden 45/14 AEWA-Übereinkommen 2/56 Agrarstrukturelle Belange 2/30 Agrarumweltmaßnahmen 3/47 Aktionsprogramme 3/50 Alleenschutz, nach Landesrecht 29/27 Allerweltsarten 44/5 Allgemeine Grundsätze des Naturschutzes 4/4 ff.; 8/19; 59/26 Eingriffsregelung 13/3; 15/7 Allgemeine Landwirtschaftklausel 5/3 Allgemeine Naturgefahren 60/9 Allgemeine Naturschutzverwaltung 3/7 Allgemeinverfügung 69/23 Allzuständigkeit 69/76 Alpenkonvention 2/56 Alpine Biotope 30/20 Alternativen Vorb /22 mit geringeren Beeinträchtigungen 34/112 Alternativlösung 34/6 Altverordnungen 34/50, 83 Amflora 35/23 Amtshaftungsansprüche 67/13 Amtshilfe 3/29; 80/7 Analogieschlüsse 34/91 Anbieten zum Verkauf 45/8; 69/41 Andere Benutzungsarten 59/30 Änderung der Gebietsgrenzen 31/48 Änderungsgenehmigung nach 16 BImSchG 34/43 Anderweitige Zweckerreichung 34/116 Aneignung 39/9 Anerkennung von Naturschutzvereinigungen 64/31 Antrag 63/73 auf Bundesebene 63/27; 64/13,

22 BNatSchG Stichwortverzeichnis auf Landesebene 63/27; 64/14, 19 begünstigender Verwaltungsakt 63/56, 73 Behörden der Länder 63/72 feststellender Verwaltungsakt 63/73 Fortgeltung 63/56 räumlicher Tätigkeitsbereich 63/69 Rechtsanspruch 63/56 regionale Begrenzung 64/21 Umweltbundesamt 63/71 Verpflichtungsklage 63/73 Vorwirkung 63/70 Zuständigkeit 63/71 Anerkennung von Vereinen 74/6 Anfechtung nach Ausübung des Vorkaufsrechts 66/37 Anfechtungsklage siehe Klagearten Angemessener Ausgleich 68/42, 53 Angemessenheit 2/29; 68/29 Anhang III Phase 1 31/20 Anhörung 69/64 Anhörungsrecht 63/6, 38, 42 qualifiziertes 63/16, 36 Ankauf von Flächen 3/47 Anlegestellen Vorb /9 Anmeldepflicht 50/9 Anordnung von Beobachtungsmaßnahmen 34/103 Anpassungs- oder Kündigungsrecht 3/101 Ansiedeln 40/14 Antrag auf gerichtliche Entscheidung 69/66 Antragsunterlagen 35/53 Anwälte der Natur 3/86; 63/10, 64/5 Anwendungshilfen 68/5 Anwendungssperre 4/29, 31 ff. Anwendungsvorrang des Unionsrechts 67/10, 12 Anzeigeverfahren 35/5, 48 Appellfunktion 2/9 Aquakulturen 56/3 Arbeitsplatzerhalt 34/137 Arglisteinwand 66/36 Art. 20a GG 63/10; 64/27 Artbezogene Kriterien 32/66 Arten 1/33 Erzeugnisse aus 54/8 europäisch geschützte 54/5 gebietsfremde 40/1 gefährdete 54/2 gentechnisch veränderte 40/3 invasive 54/10 nichtheimische 40/2 prioritäre 6/9 Teile von 54/8 von gemeinschaftlichem Interesse 7/24 Arten-/Biotopenvielfalt 25/19 Artenschutz 39/1; Vor 44 45/1; 44/1; 54/1, 13; 55/4, 7, 14; 63/21 aktiver spezieller 38/5 Ausnahmen 39/16; Vorb /21, 27; 45/1, 24 Definition und Aufgabe 37/2 Durchführung 55/8 Europäische Artenschutzverordnung 48/1 Mindestschutz 39/2, 6 Washingtoner Artenschutzübereinkommen 48/1 Artenschutzrecht 38/1 Aspekte 34/11 Vorschriften 58/2 Artenvielfalt 7/2 ArtSchÜbkG siehe Gesetz zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen Atypische Gefahrenquellen 60/11 Atypischer Fall 4/28 Auenwälder 34/149 Aufgaben des Bundesamtes für Naturschutz 58/3 Übertragung zur Ausübung 58/14 Übertragungen im Landesrecht 3/

23 Stichwortverzeichnis BNatSchG Aufhebung des Verkehrswegebeschleunigungsgesetzes 36/1 einer Schutzgebietsnorm 64/12 Aufklärung über die Bewirtschaftung und Nutzung von Natur und Landschaft 2/67 Auflagen 69/52 Aufstellung von Bauleitplänen 18/3; 36/14 Auftragnehmer 3/117 Aufwertung des anderen FFH- Gebietes 34/172 Aufzuchtszeiten 44/20 Ausbaggerungen 34/48 Ausbringen von Pflanzen 40/9 von Tieren 40/11 Ausdehnung eines bestimmten Habitatschutzgebietes 32/53 Ausfuhr 45/6; 50/7 Ausführungsgesetze 68/5 Ausführungsvorschriften 16/9 Ausgangszustand 19/27 Ausgleich der Belastung 3/110 in Geld 68/54 Ausgleichsanspruch 68/46 Ausgleichsdefizit, naturschutzrechtliches 18/13 Ausgleichserfordernis, Verzicht auf das 18/18 Ausgleichsmaßnahmen 13/3, 17; 14/15, 26; 57/17 vorgezogene 16/49; 44/51 Ausgleichsraum 1/73 Ausgleichsregelungen 68/24 Ausgleichszahlungen 3/84, 107 Ausgleichung von Naturschutzmaßnahmen 3/98 Auskreuzen 35/14 Auskunft 69/44 Auskunftsberechtigt 52/7 Auskunftspflicht 52/5, 14; 68/9 Gegenstand der 52/8 Auskunftsverlangen 52/14 Auskunftsverweigerungsrecht 52/3, 23 Auslagen 53/5; 58/15 Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe 2/11 Auslegungsmonopol des Gerichtshofs 32/55 Auslegungszweifel 32/55 Ausnahmen 67/2; 68/15 Ausreichendes Entwicklungspotenzial 32/66 Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) 4/13; 56/1, 11, 17; 57/1, 3, 6, 19; 63/3, 21, 23, 27; 64/13, 18 Aussetzen 40/8, 14 Austauschverhältnis 3/100 Austauschvertrag 3/79 Auswahl der Länder 32/4 Auswahlentscheidung 32/27 Auswahlermessen 3/127 Auswahlprozess Gebiete 32/18 Ausweichen 44/48 Ausweichmöglichkeiten 44/5 Ausweisung 34/50; 57/1 zum besonderen Schutzgebiet gem. Art. 3 VRL 32/80 Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Gebietsbestandteile 34/54 erhebliche nachteilige 19/21 19/28 Außenbereich, Vorhaben im 18/24; 61/3 Außenbereichsschutz 1/93 Außerordentliches Kündigungsrecht 3/104 Autoverkehr Vor 44 45/10 AWZ siehe Ausschließliche Wirtschaftszone B Bagatellcharakter 34/66 Bagatellfehler 3/97 Bagatellgrenze 34/66 Bagatellveränderung 28/35 Bahnanlagen 4/17 Bahnoberleitungsanlagen 41/18 Bannbruch 71/31 Bauleitpläne und Satzungen 36/

24 BNatSchG Stichwortverzeichnis Bauleitplanung 16/6, 30/25, 34/37, 44/53, 67/15 Durchführung des Ausgleichs 18/14 Bauliche Anlagen 61/2 Bauliche Flächeninanspruchnahme 1/93 Bäume 60/10 Baumschutzsatzung 29/5, 67/4 Bauplanungsrechtliche Vorhaben Zulassung 18/21 Baurecht 13/6 Baurechtskompromiss 18/1 Bauverbote 61/2, 68/11 Bauvorhaben 14/19, 14/21, 14/23, 14/57, 15/98 Bauwerke Vor 44 45/8 BBergG 56/20, 57/18, 57/36 Beauftragte 3/13 Bebauungsplan 16/6, 16/32, 19/32, 34/37 Bechsteinfledermaus 32/48, 32/62, 32/65, 32/72, 34/12 Bedarfsprüfung 15/27 Bedingungen 69/52 Beeinträchtigungen 39/6 durch den Menschen 37/6 erhebliche ~ 30/6, 34/29, 34/52, 36/11 mehrere ~ 45/30 vermeidbare ~ 2/12 Beendigung eines Eingriffs 17/53 Befahren 59/19 Beförderung 44/32 Befreiungen 63/22, 63/25, 64/12, 64/14, 67/2, 67/16, 68/15 Ausnahmen 63/26 Befristung 34/182 Befugnis zur Einsichtnahme 52/18 Begleitplan 17/41 Behältnisse 52/19 Behörden 2/17 Beteiligung der 3/130 Landes~ 50/12 Naturschutz~ 47/1 Vollzugs~ 48/7 wissenschaftliche 48/4, 48/8 Zoll~ 48/6, 50/6, 51/1, 51/6 zuständige 3/3 Beihilfe 3/107 Beihilferecht 3/98 Beiladung 64/38 Beiräte 3/13 Beitragsgebot 2/5, 2/8 Belange der Landwirtschaft 16/39 des Meeresnaturschutzes 57/36 des Naturschutzes 64/4 des Naturschutzes und der Landschaftspflege 64/37 Belastungen, unzumutbare 67/6 Belastungsgrenze 34/61 Belehrungspflicht 52/25 Benachrichtigungspflicht 65/35 Benehmen 17/21 f., 18/26, 57/9, 58/11 Beobachtung Gegenstand der 6/9 Pflicht zur 38/9, 40/4 von Natur und Landschaft 38/2 Bereitstellen von Grundstücken 62/3 Bergamt 57/10 Bergbau 14/15, 14/17 Bergbaubetrieb 34/49 Bergrecht 32/22 Bergrechtliche Betriebsplanzulassung 34/13 Berner Konvention 2/56, Vor 44 45/10, 57/19 Berücksichtigung wirtschaftlicher Erfordernisse 31/3 Berücksichtigungsgebot 12/3 Berücksichtigungspflichten, spezielle 2/30 Berufsfreiheit 34/40 Beschädigung 28/39 Beschäftigungslage 31/19 Beschlagnahme 45/12, 51/6 f., 51/11, 72/29 Beschleunigungsgesetz 63/31 Beschwerdemöglichkeit 69/67 Beseitigung 3/35, 40/19 Besiedelte Bereiche 1/18, 1/101 Besitz 46/2, 51/2, 51/8 Besitzverbot 44/

25 Stichwortverzeichnis BNatSchG Besondere Schutzgebiete 31/25 Besonderer Artenschutz 58/6 Besonders geschützte Arten 7/27, 71/10 anbieten 44/29, 69/41 bearbeiten 44/27 befördern 44/29 beschädigen 44/15, 44/21 Besitz 44/26 Einfuhr 44/33 entnehmen Vor 44 45/3, 44/15, 44/21 Gewahrsam 44/26 kaufen 44/29 nutzen 44/29 Ruhestätten 44/47 Standort 44/24, 44/47 tauschen 44/29 verarbeiten 44/27 verkaufen 44/29 vorrätig halten 44/29 zerstören 44/15, 44/21 Zurschaustellen 44/30, 69/41 Besorgnisgrundsatz 34/19 Bestandsaufnahme i.r.d /5 Bestandsgarantie 65/5 Schutzfunktion 65/10 Bestandsschutz 68/18 Bester Stand der Wissenschaft 34/101 Bestimmtheitserfordernis 55/7 Bestimmtheitsgebot 55/4, 57/21 Programmformel 55/4 Selbstentscheidungsformel 55/4 Vorhersehbarkeitsformel 55/4 Bestimmtheitsgrundsatz 3/70 Beteiligung der Naturschutzbehörden 18/26 der Öffentlichkeit 57/13, 63/11 des BfN 58/9 Beteiligungserfordernis 58/9, 65/35 Beteiligungsrecht 64/6 Beteiligungsrechte anerkannter Naturschutzvereinigungen 67/8 Betreiber 19/41 Betreiberpflichten 42/13, 43/10 Betreten der freien Landschaft 14/22 der Natur 7/4 des Waldes 59/27, 60/2 von Grundstücken 65/24, 65/36 Betretungsobjekte 52/17 Betretungsrecht 65/36 Betriebliche Nutzung 52/15 Betriebszeit 52/16 Beunruhigen wild lebender Tiere 39/3 Beurteilungsergebnis 34/90 Beurteilungsspielraum 31/21, 32/20, 35/42, 40/5, 45/27, 50/3 Bevorratung 16/12 Beweislast 40/12, 44/4 Beweislastumkehr 46/1 Beweislastverteilung 34/104 Beweispflicht 34/104 Bewertung der Erkenntnisse 6/8 Bewertungsverfahren 18/12 hins. Eingriffswirkungen 14/46 Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen Vor 44 45/10 Maßnahmen 15/76, 32/93 Pläne 32/93 von Grundflächen der öffentlichen Hand 2/38 Bewusste Fahrlässigkeit 69/80 Beziehungsgegenstände 72/18 BfN-Liste 30/15 Bildung 45/16 für nachhaltige Entwicklung in Biosphärenreservaten 2/65 Bildungsträger 2/66 Billigkeitsansprüche 68/56 Billigkeitsentschädigungen 65/34 BImSchG 34/27 Bindungswirkung des Beschlusses der Kommission 32/55 Binnengewässer 1/68, 30/16 Binnenmarktverwirklichung 31/11 Binnenschifffahrt 4/19 Biodiversität 1/31 Biodiversitätskonvention (CBD) 1/30, 2/56, 7/2, 8/28 Biodiversitätsschaden 18/28, 19/2, 19/11, 58/7 1369

26 BNatSchG Stichwortverzeichnis Biologische Vielfalt 1/29, 1/51, 7/2, 14/40, 31/2 Biosphären 25/2 Biosphärenreservate 63/24, 64/14 Einrichtung 25/6 Entwicklungszone 25/37 Kernzone 25/35 Pflegezone 25/36 Schutzgegenstand 25/9 Schutzregime 25/33 Schutzzweck 25/18 Totalreservat 25/35 Zonierung 25/34 Biotop 6/9, 7/5, 7/17, 21/2, 28/17, 37/8 Registrierung 30/29 Schutz 58/5 Typen 30/5 und Lebensstätten 1/75 Vernetzung 5/11 Biotopregistrierung 30/29 Biotoptypen 30/5 Biozönose 28/17 Blankettnorm 71/8, 71a/8 Boden 1/64 Decke 39/12, 69/32 Fruchtbarkeit 5/9 Funktionen 1/64 Nutzung 14/53, 14/57, 44/37 Bodenschätze 57/39 Gewinnung 30/28 Bonner Konvention 2/56 Bonner Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten 2/56, 57/19 Brundtland-Kommission 31/6 Bundesamt für Naturschutz (BfN) 3/15, 56/19, 57/9, 58/1, 63/71 Zuständigkeiten 70/5 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) 58/13 Bundesartenschutzverordnung 55/3, 63/21, 69/6 Bundesbehörden 2/20 Bundesberggesetz siehe BBergG Bundeskompetenz 57/5 konkurrierende Gesetzgebungskompetenz 57/5 Rahmenkompetenz 57/5 Verwaltungszuständigkeiten 57/6 Zuständigkeit 57/7 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) 3/18, 57/9, 57/14 Bundespolizei 4/17 Bundespolizeipräsidium (BPolP) 58/13 Bundeswasserstraßen 61/6 Bundeswehr 4/15 Bußgeldtatbestand 69/14 C Caretta-Schildkröte Vor 44 45/9, Vor 44 45/17 Caretta-Urteil Vor 44 45/10 f., Vor 44 45/13 CBD siehe Biodiversitätskonvention CCS 56/3 CEF-Maßnahmen 16/2, 44/51 Chancen 68/34 CITES siehe Washingtoner Artenschutzübereinkommen Convention on Biological Diversity (CMS) siehe Biodiversitätskonvention Convention on Migration Species (CMS) siehe Bonner Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten Critical-Load-Wert 34/63 Cross Compliance 5/8 D Dachverband 63/68 Darlegungslast 64/43 Datensammlung und -bewertung 6/7 DBU siehe Deutsche Bundesstiftung Umwelt Deichbaumaßnahme 31/28 Demokratieprinzip 55/4, 63/10, 64/7 1370

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